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Beschluss

4 Bf 326/18.Z

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag der Beklagten, die Berufung gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 5. Juni 2018 ergangene und mit Beschluss vom 10. Juli 2018 berichtigte Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg zuzulassen, wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der von der Beklagten am 8. Juli 2017 angeordneten und am 9. Juli 2017 beendeten Ingewahrsamnahme des Klägers. 2 Am 7. und 8. Juli 2017 fand in Hamburg der G 20 Gipfel der Gruppe der wichtigsten Industrie- und Schwellenländer statt. Mit diesem ging eine Vielzahl an kritischen Veranstaltungen einher, die teilweise auch gewalttätige und unfriedlich verlaufende Versammlungen und Aufzüge umfassten. Insbesondere hatten in Ottensen in den frühen Morgenstunden des 7. Juli 2017 vermummte Personen zahlreiche Fahrzeuge in Brand gesteckt und in ganzen Straßenzügen Fensterscheiben von Banken und Geschäften eingeschlagen. Zudem war es im Bereich der Sternschanze in der Nacht auf den 8. Juli 2017 zu schweren Krawallen und Plünderungen gekommen. Für jene Vorfälle macht die Polizei insbesondere aus dem Ausland - auch aus Italien - eingereiste „Autonome“ verantwortlich. 3 Am Nachmittag des 8. Juli 2017 fand im Bereich des Millerntorplatzes die Abschlussveranstaltung der mit dem Motto „Grenzenlose Solidarität statt G 20“ angemeldeten Versammlung statt, an der mehr als 10.000 Personen teilnahmen. An diesem Tag gegen 16:00 Uhr übermittelte die Dienststelle LKA 7 der Beklagten folgende Mitteilung an die eingesetzten Polizeikräfte: 4 „Aufgrund gesicherter Erkenntnisse, dass angereiste italienische Staatsangehörige sich für den heutigen Tag zur Begehung schwerer Straftaten im Hamburger Stadtgebiet verabredet haben, werden die eingesetzten Kräfte gebeten um 1. offensive Feststellung der Identität von Personen im Umfeld der demonstrativen Ereignisse gegen den G 20 Gipfel, bei denen Hinweise vorliegen, dass es sich um Italiener handelt, sowie 2. Mitteilung der festgestellten Personalien über den UA Entscheider.“ 5 Der Kläger, ein in Berlin gemeldeter italienischer Staatsangehöriger, befand sich am 8. Juli 2017 gegen 16:00 Uhr zusammen mit einer Gruppe von 14 weiteren italienischen Staatsangehörigen im Kreuzungsbereich Holstenwall/Ludwig-Erhard-Straße. Dem im Bereich der Abschlusskundgebung eingesetzten Polizeibeamten K. fiel eine italienisch sprechende Gruppe auf, in der sich der Kläger befand. Er leitete die von einer Umschließung der Gruppe durch Polizeibeamte begleitete Überprüfung der Gruppenmitglieder ein. Bei der Durchsuchung des Klägers wurden ausweislich der von der Beklagten vorgelegten Einsatzunterlagen eine schwarze Regenjacke sowie ein schwarzer Bauchbeutel gefunden. Bei anderen Teilnehmern wurden u.a. Rucksäcke, schwarze Wechselkleidung, Kartenmaterial mit Markierung der Sicherheitszonen sowie Aktionskarten zum „Block G 20“ festgestellt. Nachdem die Überprüfung von der Bühne aus kritisch kommentiert worden war und Versammlungsteilnehmer hierauf ostentativ ablehnend reagiert hatten, ordnete der Polizeibeamte E. die Ingewahrsamnahme der angetroffenen Personen, einschließlich des Klägers an. Mit den anderen wurde der Kläger in einem Transportfahrzeug in die Gefangenensammelstelle in Hamburg-Harburg verbracht, wo er gegen 19:40 Uhr eintraf. Dort musste er sich entkleiden, wurde durchsucht, angehört und in eine Zelle verbracht. Bei einer Überprüfung wurde festgestellt, dass gegen den Kläger wegen einer „Blockupy“-Aktion im August 2016 in Berlin ein Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs gestellt worden war, ohne dass es zu einem Strafverfahren gekommen wäre. Polizeiliche Erkenntnisse lagen gegen ihn ansonsten nicht vor. 6 Am 9. Juli 2017 um 4:45 Uhr stellte die Beklagte bei der für die Gefangenensammelstelle zuständigen Haftabteilung des Amtsgerichts Hamburg den Antrag, die Fortdauer der Freiheitsentziehung des Klägers bis zum 10. Juli 2017 um 6:00 Uhr richterlich anzuordnen. Über diesen Antrag hat das Amtsgericht nicht entschieden, der Kläger wurde am 9. Juli 2017 um 17:50 Uhr entlassen. 7 Am 16. November 2017 hat der Kläger vor dem Verwaltungsgericht Hamburg Klage erhoben. Mit Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 5. Juni 2018 - berichtigt durch Beschluss vom 10. Juli 2018 - hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die am 8. Juli 2017 gegen 17:00 Uhr verfügte und am 9. Juli 2017 um 17:50 Uhr beendete Ingewahrsamnahme des Klägers rechtswidrig gewesen sei. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt: Die Beklagte habe gegen den Kläger nicht nach Maßgabe des Polizeirechts vorgehen dürfen, weil er unter dem Schutz des durch die Verfassung gewährleisteten Versammlungsrechts gestanden habe. Es spreche viel dafür, dass der Kläger als EU-Bürger als Träger des Grundrechts aus Art. 8 Abs. 1 GG anzusehen sei, jedenfalls stehe ihm das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG zu. Als Grundrechtsträger habe der Kläger unter dem Schutz des Grundrechts gestanden, weil er zum Zeitpunkt seiner Ingewahrsamnahme friedlich und ohne Waffen an einer Versammlung teilgenommen habe. Unabhängig davon hätten die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 2 HmbSOG bei der anzustellenden ex-ante-Betrachtung nicht vorgelegen. Tatsachen, die die Annahme begründeten, dass die Begehung oder Fortsetzung einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit oder einer Straftat sofort oder in allernächster Zeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eintreten werde, hätten im Zeitpunkt der Maßnahme in Bezug auf den Kläger weder in Gestalt unmittelbarer Tatsachen noch in Form indizieller Tatsachen vorgelegen. Zu Unrecht messe die Beklagte den ihr vorliegenden und dem Gericht vorgelegten allgemeinen Erkenntnissen über gewalttätige Ausschreitungen beim G 20 Gipfel, die insbesondere belegten, dass die Gewalttaten am Morgen des 7. Juli 2017 und in der folgenden Nacht maßgeblich hoch organisierten militanten Gruppen italienischer Staatsangehöriger anzulasten seien, die Qualität von Tatsachen zu. Die in Rede stehenden Erkenntnisse der Beklagten erschöpften sich in allgemeinen Bewertungen, die ausschließlich auf Erkenntnissen des Landesamtes für Verfassungsschutz beruhten. Derartige Erkenntnisse seien typischerweise unkonkret und in ihrem sachlichen Gehalt nicht überprüfbar. Sie seien nicht dem Beweis zugänglich. Derartige Informationen gewännen auch nicht an sachlichem Gehalt, wenn sie als „Behördenzeugnis“ qualifiziert würden. Konkrete Tatsachen, die die Ingewahrsamnahme des Klägers gerechtfertigt hätten, lägen nicht vor. Der Kläger sei offenkundig friedlich gewesen. Seinem äußeren Erscheinungsbild zu entnehmen, dass von ihm die tatsächliche gewichtige Störung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung unmittelbar ausgehen werde, sei nicht gerechtfertigt. Die von der Beklagten angeführte „schwarze Wechselbekleidung“ sei bei ihm nicht gefunden worden. Er sei nach den vorliegenden Erkenntnissen insoweit schwarz gekleidet gewesen, als er eine schwarze Regenjacke (bei sich) getragen habe. Eine Gesichtsmaske habe kein Mitglied der Gruppe mit sich geführt. Auch eine „szenetypische“ Kleidung würde nicht als Hinweis auf die unmittelbar bevorstehende Begehung von Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten bewertet werden können, sie sei als Bekundung einer fundamental oppositionellen Haltung zu der durch den G 20 Gipfel repräsentierten Politik zu sehen. Die Tatsache, dass der Kläger als italienischer Staatsangehöriger mit seinen Landsleuten in seiner Muttersprache kommuniziert habe, sei für sich genommen gefahrenabwehrrechtlich irrelevant. Auch die weiteren Umstände, nämlich dass von der Veranstaltungsbühne auf das polizeiliche Vorgehen gegenüber dem Kläger und seinen Landsleuten aufmerksam gemacht und dass der Versammlungsleiter persönlich aktiv geworden sei, seien keine die Ingewahrsamnahme rechtfertigenden Tatsachen. Auch die Notierung der Nummer des anwaltlichen Notdienstes auf den Unterarmen einzelner Gruppenteilnehmer, die mitgeführten Hinweise über das Verhalten bei polizeilichem Zwang und die wasserfeste Verpackung der Ausweispapiere stellten keine Indizien für ein bevorstehendes gewalttätiges Verhalten dar. Die Rechtswidrigkeit der Ingewahrsamnahme des Klägers und seiner Landsleute werde auch dadurch unterstrichen, dass die tätig gewordenen Beamten der Beklagten Umstände, die offensichtlich gegen die Zurechnung der Betroffenen zu den Kreisen der Gewalttäter sprächen, unberücksichtigt gelassen habe. Zu keiner anderen Bewertung führe auch die von der Beklagten angeführte Schwere der mit der Ingewahrsamnahme vermeintlich vorgebeugten Straftaten, die nicht dazu führen könne, auf sämtliche Eingriffsvoraussetzungen für die streitgegenständliche polizeiliche Maßnahme zu verzichten. In Bezug auf den Kläger hätten bereits keinerlei Tatsachen für eine von ihm zu erwartende konkretisierbare Straftat oder Ordnungswidrigkeit vorgelegen. Fehle es hieran, könne auch keine Rede davon sein, eine vergleichbare Tat habe unmittelbar bevorgestanden. Die Rechtswidrigkeit der Ingewahrsamnahme ergebe sich zudem daraus, dass die nach § 13a Abs. 1 Satz 1 HmbSOG erforderliche richterliche Entscheidung nicht unverzüglich eingeholt worden sei. 8 Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung. II. 9 Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den Darlegungen der Beklagten im Zulassungsantrag, auf die die Prüfung im Zulassungsverfahren grundsätzlich beschränkt ist (§ 124a Abs. 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.). Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (2.) oder wegen etwaiger Verfahrensmängel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (3.) zuzulassen. 10 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils legt die Beklagte nicht erfolgreich dar. 11 Ernstliche Zweifel sind dann begründet, wenn gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils angesichts der Begründung des Zulassungsantrags gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Hiervon ist immer schon dann auszugehen, wenn durch die Begründung des Zulassungsantrags ein einzelner tragender Rechtssatz - sei es ein abstrakter Obersatz, sei es die Subsumtion des konkreten Sachverhalts unter einen solchen Obersatz - oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.6.2000, 1 BvR 830/00, NVwZ 2000, 1163, juris Rn. 15; BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004, 7 AV 4.03, DVBl. 2004, 838, juris Rn. 8 f.). So liegt es hier nicht. 12 a) Die Beklagte legt zunächst dar, das Verwaltungsgericht gehe in seiner Entscheidung unzutreffend davon aus, dass der vorliegende Sachverhalt nicht dem Anwendungsbereich des Polizei- und Ordnungsrechts unterliege, sondern der Kläger vielmehr dem Schutz des durch das Grundgesetz gewährleisteten Versammlungsrechts unterfalle. 13 Hiermit weckt die Beklagte schon deshalb keine Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, weil die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Anwendungsbereich des Polizei- und Ordnungsrechts sei verschlossen, nicht allein entscheidungstragend ist. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung auf mehrere selbstständig tragende Begründungen gestützt. Wie sich bereits aus dem die Begründetheitsprüfung einleitenden Obersatz (UA Seite 10) ergibt, hat es die Annahme, die Ingewahrsamnahme des Klägers sei rechtswidrig gewesen, neben der fehlenden Anwendbarkeit des Polizei- und Ordnungsrechts damit begründet, dass - dessen Anwendbarkeit unterstellt - die Tatbestandsvoraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 2 HmbSOG nicht erfüllt seien und - als dritte selbstständig tragende Begründung - eine richterliche Entscheidung über die Freiheitsentziehung nicht unverzüglich eingeholt worden sei. Da, wie unter b) noch auszuführen sein wird, die Beklagte nicht erfolgreich gerügt hat, dass die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Ingewahrsamnahme nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 HmbSOG lägen nicht vor, ernstlich zweifelhaft ist, ist die Frage, ob der Kläger als Versammlungsteilnehmer unter dem versammlungsrechtlichen Schutz des Grundgesetzes stand, nicht entscheidend. 14 b) Weiter legt die Beklagte dar, die Voraussetzungen für eine Ingewahrsamnahme nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 HmbSOG hätten vorgelegen. In der Nacht vom 7. auf den 8. Juli 2017 hätten im Bereich des Hamburger Stadtteils Sternschanze gewalttätige Auseinandersetzungen der Gipfelgegner mit der Polizei stattgefunden. Den seinerzeitigen polizeilichen Erkenntnissen zufolge hätten sich im Rahmen jener Auseinandersetzungen insbesondere italienische Staatsbürger im Bereich des Stadtteils Sternschanze zu Kleinstgruppen formiert, die gezielt die einschreitenden Polizeikräfte angegriffen hätten und bei Reaktionen der Einsatzkräfte geflüchtet seien, sich neu formiert und anschließend die Einsatzkräfte erneut angegriffen hätten. Nach den bis zum Morgen des 8. Juli 2017 vorliegenden polizeilichen Erkenntnissen habe seinerzeit davon ausgegangen werden müssen, dass es am 8. Juli 2017 im Anschluss an den Aufzug „G 20 Not Welcome“ erneut zu Auseinandersetzungen mit der Polizei und in diesem Zusammenhang zu schweren Gewalttaten zum Nachteil der Polizei kommen würde. Zudem sei am 8. Juli 2017 gegen 16:00 Uhr durch das Landeskriminalamt 7 (Staatsschutz) der „Antrag auf offensive Überprüfung italienischer Staatsangehöriger“ übermittelt worden und es habe der Polizeiführung das Behördenzeugnis des Landesamtes für Verfassungsschutz vom 7. Juli 2017 vorgelegen. Bei den Mitgliedern der am 8. Juli 2017 aufgefallenen Personengruppe, der der Kläger angehört habe, seien schwarze Wechselbekleidung, Karten der Sicherheitszone „Messegelände“, Aktionskarten „Block G 20“ sowie Hinweiszettel zum Umgang mit polizeilichem Zwang aufgefunden worden. Mehrere Mitglieder dieser Personengruppe hätten sich zudem die Telefonnummern des anwaltlichen Notdienstes auf ihre Arme geschrieben und Ausweisdokumente und Bargeld in wasserfesten Tüten mitgeführt. Auch beim Kläger hätten sich eine schwarze Bauchtasche sowie eine schwarze Regenjacke gefunden. 15 In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht habe der Polizeibeamte C. als Zeuge ausgesagt, die auf italienische Staatsangehörige bezogenen Erkenntnisse hätten vollständig auf Informationen des Landesamtes für Verfassungsschutz gefußt, die derart gewonnen worden seien, dass zwei Beamte dieses Amtes dauerhaft im Lagezentrum eingesetzt gewesen seien, sodass die Polizei insofern von dort fortlaufende Erkenntnisse erhalten habe. Nach seinen Erfahrungen handele es sich bei den in einem „Behördenzeugnis“ mitgeteilten Erkenntnissen regelmäßig um durchaus belastbare Informationen. Der Polizeibeamte E. habe als Zeuge ausgesagt, die fraglichen Mitglieder der Personengruppe seien szenetypisch schwarz gekleidet gewesen. Für ihn habe festgestanden, dass diese Gruppe unter die kurz zuvor erfolgte Warnmeldung zu subsumieren sei, sodass er sich entschlossen habe, diese in Gewahrsam zu nehmen, um die Begehung schwerer Straftaten zu verhindern. Diese Gefahr habe er dem Lagebericht und den Gegenständen, die die in Gewahrsam genommenen Personen mit sich geführt hätten, sowie dem Umstand, dass sie die Aufmerksamkeit von der Bühne der Abschlusskundgebung und des Versammlungsleiters erfahren hätten, entnommen. 16 Rechtsfehlerhaft nehme das Verwaltungsgericht an, dass konkrete Tatsachen, die die Annahme begründeten, die Ingewahrsamnahme sei unerlässlich, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Ordnungswidrigkeit oder Straftat zu verhindern, nicht existierten. 17 Das Verwaltungsgericht verkenne, dass die vorgelegten allgemeinen Erkenntnisse über gewalttätige Ausschreitungen, aus denen insbesondere hervorgehe, dass die Gewalttaten am Morgen des 7. Juli 2017 und in der darauffolgenden Nacht maßgeblich hoch organisierten militanten Gruppen italienischer Staatsangehöriger anzulasten seien, die Qualität von Tatsachen hätten. Bei den Inhalten des vorgelegten Behördenzeugnisses handele es sich um die Wiedergabe beobachteter Geschehnisse und Ereignisse. Aus dem Behördenzeugnis ergebe sich, dass in einem Camp am 6. Juli 2017 und am 7. Juli 2017 15 bzw. 50 Italiener festgestellt worden seien, die vorliegenden Informationen zufolge mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der gewaltbereiten, als äußerst militant bekannten Gruppierung „Autonomia Diffusa“ angehörten. Informationen aus der linksextremistischen deutschen Szene besagten, dass die Brände in Altona und Umgebung von diesen Italienern gelegt worden seien. Bereits am 6. Juli 2017 sei in den späten Abendstunden bekannt geworden, dass die Italiener auf dem Weg der Demonstration an verschiedenen Stellen „sprit“ deponiert hätten. Die Italiener hätten geäußert, dass die Stadt als Vergeltung für das Eingreifen der Polizei bei der Demonstration „Welcome to hell“ brennen solle, der Höhepunkt der geplanten Aktion erfolge am Sonnabend. Das Verwaltungsgericht berücksichtige nicht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach Behördenzeugnissen ein Aussage- und Beweiswert zukomme. Auch der bloßen Behauptung bestimmter Tatsachen ohne nähere Erläuterung und ohne Offenbarung der Erkenntnisquellen im Rahmen eines Behördenzeugnisses könne nicht jeglicher Beweiswert abgesprochen werden, vielmehr sei dieser in jedem Einzelfall zu bestimmen. Das Verwaltungsgericht habe die in dem Behördenzeugnis mitgeteilten Erkenntnisse in seiner Entscheidung berücksichtigen müssen. 18 Dem Verwaltungsgericht könne auch nicht dahin gefolgt werden, dass konkrete Tatsachen, die die Ingewahrsamnahme rechtfertigen könnten, gerade in der Person des Klägers nicht vorgelegen hätten. Das Verwaltungsgericht berücksichtige bei seiner individuellen Betrachtung des Klägers und seines Verhaltens nicht den Umstand, dass dieser Mitglied einer homogenen Personengruppe gewesen sei. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass die Zugehörigkeit zu einer Personengruppe, aus deren Mitte heraus Handlungen begangen würden, die hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür begründeten, dass einzelne Gruppenmitglieder sich an diesen Handlungen beteiligten, auch wenn ihnen kein konkreter Tatbeitrag an einer aus der Gruppe heraus begangenen Handlung nachgewiesen werden könne. Das einzelne Gruppenmitglied setzte auf diese Weise eine Anscheinsgefahr für seine Beteiligung an den aus der Gruppe heraus begangenen Handlungen. Die Bewertung des Tragens schwarzer Bekleidung trage den seinerzeit während des G 20 Gipfels herrschenden Umständen nicht hinreichend Rechnung. Diese Bewertung lasse außer Betracht, dass die Mehrzahl der gipfelkritischen Demonstrationen und Veranstaltungen gerade nicht von schwarzgekleideten Versammlungsteilnehmern geprägt gewesen sei und dass die nicht infrage gestellten Rechtsbrüche insbesondere am Morgen des 7. Juli 2017 im Stadtteil Ottensen durch schwarz gekleidete Täter begangen worden seien. Vergleichbares gelte für die anderen gewalttätig verlaufenen Demonstrationen und Versammlungen. Gerade die gruppeneinheitliche Verwendung schwarzer Bekleidung erfolge in der Erwartung der Gruppenmitglieder, dass sie dadurch schwer zu identifizieren seien und somit die gesteigerte Möglichkeit bestehe, aus der Gruppe heraus unerkannt Handlungen vorzunehmen. Der Kläger habe schwarze Kleidung getragen und eine schwarze Regenjacke dabei gehabt. In der Kumulation des Notierens der Nummer des anwaltlichen Notdienstes, des Mitführens von Aktionskarten zum „Block G 20“ mit der Eintragung von Sicherheitszonen der Veranstaltungsorte sowie der Aktions- und Anlaufstellen des „schwarzen Blocks“ nebst Sicherheitshinweisen und der Tatsache, dass Ausweisdokumente und Bargeld in wasserfesten Tüten mitgeführt worden seien, sei aus der ex ante-Betrachtung anzunehmen gewesen, dass der Kläger Straftaten begehen würde. Das Verwaltungsgericht berücksichtige auch die Rechtsprechung des Hanseatischen Oberlandesgerichts zur Anordnung von Telekommunikationsüberwachungen nicht hinreichend. Das Hanseatische Oberlandesgericht vertrete die Auffassung, dass bei der im Rahmen der Gefahrenabwehr zu treffenden Abwägung stets zu beachten sei, dass je gewichtiger das gefährdete Rechtsgut sei und je weitreichender es durch die jeweiligen Handlungen beeinträchtigt werde, desto geringere Anforderungen an den Grad der Wahrscheinlichkeit zu stellen seien, mit der auf eine drohende Verletzung geschlossen werden könne und desto weniger fundiert gegebenenfalls die Tatsachen sein müssten, die auf die Gefährdung oder Verletzung des Rechtsgutes schließen ließen. 19 Die Entscheidungsbegründung des Verwaltungsgerichts sei letztlich auch insofern rechtsfehlerhaft, als sie sich mit dem „Auftrag zur offensiven Überprüfung italienischer Staatsangehöriger“ vom 8. Juli 2017 auseinandersetze. Die inhaltliche Richtigkeit des Auftrags werde nicht infrage gestellt. Zu jenem Zeitpunkt habe die Verpflichtung staatlicher Organe bestanden, der Gefahr entgegenzutreten und Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu veranlassen, insbesondere die in diesem Auftrag genannten Personalienfeststellungen vorzunehmen. Die vom Verwaltungsgericht nicht in Zweifel gezogene Verabredung italienischer Staatsangehöriger zur Begehung schwerer Straftaten schaffe die für die Rechtmäßigkeit der Ingewahrsamnahme erforderliche Gefahr. 20 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts weckt dieses Vorbringen im Ergebnis nicht. 21 Das Verwaltungsgericht hat - auch im Lichte der Begründung des vorliegenden Antrags auf Zulassung der Berufung - im Ergebnis zutreffend angenommen, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Ingewahrsamnahme des Klägers nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 HmbSOG nicht vorgelegen haben. Danach darf eine Person in Gewahrsam genommen werden, wenn diese Maßnahme unerlässlich ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit oder einer Straftat zu verhindern (Halbs. 1); die Begehung oder Fortsetzung steht insbesondere unmittelbar bevor, wenn die Person früher mehrfach in vergleichbarer Lage bei der Begehung einer derartigen Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit oder einer Straftat als Störer in Erscheinung getreten ist und nach den Umständen eine Wiederholung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit bevorsteht (Halbs. 2). Ein Fall des § 13 Abs. 1 Nr. 2 Halbs. 2 HmbSOG ist nicht gegeben. Dass der Kläger bisher in entsprechender Weise in Erscheinung getreten ist, ist nicht ersichtlich. Soweit gegen ihn wegen einer „Blockupy“-Aktion im August 2016 ein Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs gestellt worden war, ist es nicht zu einem Strafverfahren gekommen. Mit Gefahrenlagen im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 2 Halbs. 1 HmbSOG sind nach der Rechtsprechung des Senats Gefahrenlagen gemeint, in denen eine Störung unmittelbar oder in allernächster Zeit mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit bevorsteht (OVG Hamburg, Beschl. v. 13.4.2012, 4 Bs 78/12, NordÖR 2012, 290, juris Rn 17). 22 Aus dem Vorbringen zur Begründung des Zulassungsantrags ergibt sich nicht, dass - im Ergebnis anders als es das Verwaltungsgericht gesehen hat - für die Anordnung der Ingewahrsamnahme hinreichende Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass in allernächster Zeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Begehung einer erheblichen Ordnungswidrigkeit oder einer Straftat durch den Kläger - individuell oder als Mitglied der aus italienischen Staatsangehörigen bestehenden Gruppe von 15 Personen - bevorstand. Dabei ist für die Gefahrenprognose auf den Zeitpunkt des konkreten polizeilichen Tätigwerdens (ex ante) und somit konkret auf die Kenntnisse des Polizeibeamten E. zum Zeitpunkt seiner Anordnung der Ingewahrsamnahme (u.a.) des Klägers abzustellen, wobei Grundlage dieser Prognose, die gerichtlich voll überprüfbar ist, Tatsachen sein müssen (BVerfG, Beschl. v. 20.4.2017, 2 BvR 1754/17, juris Rn. 46, 48). Bloße Vermutungen und allgemeine Erfahrungssätze reichen nicht (VGH Kassel, Beschl. v. 1.2.2017, 8 A 2105/14.Z, juris Rn. 29). 23 Die Ausführungen der Beklagten zu den zum maßgeblichen Zeitpunkt vorliegenden Tatsachen und deren Bewertung im Rahmen der Prognoseentscheidung können im Ergebnis keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts begründen. 24 Der Beklagten ist aber zunächst darin zuzustimmen, dass der Ansatz des Verwaltungsgerichts, dem Behördenzeugnis des Landesamtes für Verfassungsschutz vom 7. Juli 2017 sei jegliche Tatsachenqualität und jeglicher Beweiswert abzusprechen, zweifelhaft ist. Das Behördenzeugnis enthält konkrete Feststellungen zum Aufenthalt von (mutmaßlich) gewaltbereiten italienischen Extremisten in einem Camp in Hamburg-Lurup am 6. und am 7. Juli 2017, denen nach Informationen aus der linksextremistischen deutschen Szene die Brände in Altona und Umgebung zugerechnet werden. Welchen Aussage- bzw. Beweiswert einem Behördenzeugnis zukommt, dürfte maßgeblich von seinem Inhalt bzw. der Konkretheit und Nachprüfbarkeit der darin enthaltenen Mitteilungen abhängen und der Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht im Einzelfall unterfallen. Jedenfalls einen geringen Beweiswert dürfte man einem Behördenzeugnis grundsätzlich nicht absprechen können (OVG Koblenz, Beschl. v. 9.8.2018, 7 E 10306/18, juris Rn. 17; VGH Mannheim, Beschl. v. 19.6.2018, 1 S 2071/17, juris Rn. 20; OVG Münster, Beschl. v. 1.8.2016, 18 B 627/15, InfAuslR 2016, 396, juris Rn. 12; vgl. auch BGH, Beschl. v. 26.7.2018, AK 32/18, juris Rn. 12 und v. 12.8.2015, StB 8/15, NStZ 2016, 370, juris Rn. 4). Im Streitfall bedarf dies aber keiner näheren Erörterung und Entscheidung. Es ist bereits zweifelhaft, ob dieses Behördenzeugnis dem Polizeibeamten E. bei seiner Entscheidung, (u.a.) den Kläger in Gewahrsam zu nehmen, überhaupt bekannt und damit Grundlage seiner Prognoseentscheidung war. Mutmaßlich war das Behördenzeugnis Grundlage für die Anordnung des Staatsschutzes (LKA 7) vom 8. Juli 2017 um 15:59 Uhr, die Identität von Personen im Umfeld der demonstrativen Ereignisse gegen den G 20 Gipfel, bei denen Hinweise vorliegen, dass es sich um Italiener handelt, offensiv festzustellen, und nicht Grundlage für die zeitlich nach der Identitätsfeststellung angeordnete Ingewahrsamnahme. 25 Aber selbst wenn man die Angaben in dem Behördenzeugnis bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Ingewahrsamnahme berücksichtigen würde, ergäben sich daraus keine Tatsachen, die für deren Rechtmäßigkeit sprächen. Aus dem Behördenzeugnis mag sich ergeben, dass italienische Staatsangehörige für die genannten Straftaten verantwortlich sind, es gibt indes keinerlei verlässliche Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei dem Kläger - oder bei einem anderen Mitglied aus der Gruppe, in der sich der Kläger zum Zeitpunkt der Ingewahrsamnahme befand - um eine dieser Personen handelte. Allein wegen der italienischen Staatsangehörigkeit des Klägers darf darauf jedenfalls nicht geschlossen werden. Dergleichen behauptet auch die Beklagte nicht. Anders als die Beklagte meint, war das Verwaltungsgericht auch nicht verpflichtet, den Sachverhalt im Zusammenhang mit dem in dem Behördenzeugnis wiedergegebenen Inhalt gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO weiter von Amts wegen aufzuklären. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, überprüft es nur, ob zum Zeitpunkt des polizeilichen Tätigwerdens die Voraussetzungen für die Ingewahrsamnahme vorlagen. Maßgeblich sind also allein diejenigen Tatsachen, die der Beklagten zum Zeitpunkt ihres Tätigwerdens vorlagen, sodass eine weitere Aufklärung der im Behördenzeugnis dargelegten Erkenntnisse durch das Verwaltungsgericht nicht geboten war. 26 Im Übrigen lässt die Begründung des Zulassungsantrags nicht den Schluss zu, dass das Verwaltungsgericht die Tatsachengrundlage - jedenfalls im Ergebnis - zu Unrecht als nicht für die Anordnung einer Ingewahrsamnahme ausreichend angesehen hat. Dies gilt selbst dann, wenn man nicht nur auf den Kläger selbst und die von ihm getragene Kleidung bzw. die von ihm mitgeführten Gegenstände (schwarze Regenjacke, schwarze Bauchtasche mit unbekanntem Inhalt) abstellt, sondern die weiteren Mitglieder der aus 15 Personen bestehenden, mutmaßlich homogenen Gruppe und die von diesen mitgeführten Gegenstände einbezieht. Eine solche Zurechnung gruppenbezogener Tatsachen, die von der Beklagten in der Begründung des Zulassungsantrags als geboten angesehen wird, kommt in Betracht, sofern sie einen Schluss auf das Verhalten des Adressaten erlauben. Aus der Gruppenzugehörigkeit selbst ergibt sich in der Regel noch nicht, dass von dem Adressaten selbst die Gefahr von Straftaten ausgeht. Hierzu bedarf es weiterer Anhaltspunkte, wovon man allerdings ausgehen kann, wenn drohende Straftaten typischerweise aus einer homogenen Gruppe heraus initiiert und gesteigert werden, die gewaltbereite Szene ein unterstützendes Umfeld von Gleichgesinnten benötigt und schon die Gegenwart von Gleichgesinnten zur Gewaltbereitschaft derjenigen beiträgt, die ihrem Kernbereich zuzurechnen sind und aus der Anonymität der Gruppe heraus agieren (VGH Kassel, Beschl. v. 1.2.2017, 8 A 2105/14.Z, juris Rn. 32, 38, 39 m.w.N.). Das Auftreten des Klägers selbst sowie das der anderen Mitglieder der Gruppe und die von den Gruppenmitgliedern mitgeführten Gegenstände tragen hier als Tatsachen die von der Beklagten angenommene Prognose, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit stehe die Begehung von Straftaten durch den Kläger oder andere Gruppenmitglieder unmittelbar oder in allernächster Zeit bevor, nicht. 27 Dass der Kläger sich - ebenso wie die anderen Gruppenmitglieder - im Rahmen der polizeilichen Maßnahme friedlich verhalten hat und diese letztlich kooperativ über sich hat ergehen lassen, ist unbestritten. Selbst wenn der Kläger schwarz bekleidet gewesen ist, was der Fall gewesen sein dürfte, weil der Polizeibeamte E. in seiner Zeugenvernehmung durch das Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung vom 5. Juni 2018 ausgesagt hat, die Gruppenmitglieder seien szenetypisch gekleidet gewesen, lässt sich daraus für sich genommen im Hinblick auf die Voraussetzungen für eine Ingewahrsamnahme nichts verlässlich herleiten. Der Polizeibeamte E. hat in seiner Zeugenaussage selbst angegeben, schwarze Bekleidung sei nach den Erfahrungen während des G 20 Gipfels nur ein schwaches Indiz und kein ausschlaggebendes Kriterium für die Entscheidung, ob jemand gefährlich sei oder nicht. In der Gesamtschau ändert sich daran auch dann nichts, wenn man die weiteren, innerhalb der Gruppe mitgeführten Gegenstände und sonstigen Auffälligkeiten berücksichtigt. Unstreitig ist, dass von Gruppenmitgliedern - nicht notwendig vom Kläger selbst - schwarze Wechselbekleidung, Karten der Sicherheitszonen, Aktionskarten zum „Block G 20“ mit Anlaufstellen und Hinweiszettel zum Umgang mit polizeilichem Zwang mitgeführt wurden. Auch hatten sich einige Gruppenmitglieder - wiederum nicht notwendig der Kläger selbst - die Telefonnummer des anwaltlichen Notdienstes auf den Arm geschrieben und Ausweisdokumente sowie Bargeld in wasserfesten Tüten verpackt. In dem Bericht des Polizeibeamten K. vom 8. Juli 2017, den die Beklagte mit Schriftsatz vom 21. Februar 2018 vorgelegt hat, heißt es darüber hinaus, dass einige Personen einen Schal und Sonnenbrillen mit sich geführt hätten. Hiermit dürfte sich zunächst die Annahme begründen lassen, dass die Personen - und mit ihnen der Kläger - jedenfalls eine erkennbare Nähe zur autonomen Szene bzw. dem „Schwarzen Block“ aufweisen, was allerdings für sich genommen noch nicht bedeutet, dass die Begehung oder Fortsetzung einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit oder einer Straftat durch diese Personen unmittelbar bevorstünde, wie es tatbestandlich für eine Ingewahrsamnahme vorausgesetzt wird. 28 Die in der Gruppe mitgeführten Gegenstände mögen neben einer jedenfalls bestehenden Nähe zur prinzipiell als gewaltbereit anzusehenden autonomen Szene darauf schließen lassen, dass - eine entsprechende Zurechnung unterstellt - auch der Kläger an Versammlungen teilgenommen hatte oder an Versammlungen teilzunehmen beabsichtigte, bei denen jedenfalls ein gewalttätiger Verlauf und eine Konfrontation mit der Polizei nicht auszuschließen ist. Das Mitführen von Karten der Sicherheitszonen und Aktionskarten zum „Block G 20“ mit Anlaufstellen spricht für die grundsätzliche Absicht oder zumindest Bereitschaft, an entsprechenden Versammlungen teilzunehmen. Das Mitführen einer Regenjacke, das wasserdichte Verpacken von Ausweispapieren und Geld sowie das Mitführen von Hinweiszetteln zum Umgang mit polizeilichem Zwang lässt die Befürchtung der Personen naheliegend erscheinen, in den Wirkbereich des Einsatzes von Wasserwerfern zu gelangen und Adressat polizeilicher Maßnahmen zu werden. Die Annahme, vom Kläger oder - ihm ggf. zurechenbar - von anderen Gruppenmitgliedern drohe mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit unmittelbar die Begehung oder Fortsetzung einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit oder einer Straftat, rechtfertigen diese Tatsachen indes noch nicht. 29 Auch der Umstand, dass einige Gruppenmitglieder Sonnenbrillen und Schals mit sich führten, erfordert keine anderweitige Betrachtung. Es ist schon unklar und wird von der Beklagten im Zulassungsantrag auch nicht weiter substantiiert, wie viele Sonnenbrillen und Schals tatsächlich vorhanden waren. Sonnenbrillen und Schals mögen eingesetzt werden, um die Identität zu verbergen, sie stellen jedoch keine umfassenden Vermummungsutensilien wie etwa Sturmhauben dar, zudem ist nicht ersichtlich, für wie viele Mitglieder der Gruppe sie überhaupt zur Verfügung standen. In diesem Zusammenhang ist für den Senat auch erheblich, dass weder beim Kläger noch bei sonstigen Mitgliedern der Gruppe Gegenstände gefunden wurden, die zwangsläufig auf Gewaltanwendung schließen lassen und die auch aus Sicht der Beklagten - wie sich aus dem nicht datierten „Lagekurzbeitrag Vorführbeamte“ und der Klageerwiderung vom 22. Januar 2018 ergibt - als Umstände angesehen werden, die dazu geführt haben, das Augenmerk auf italienische Staatsangehörige zu richten. In dem undatierten „Lagekurzbeitrag Vorführbeamte“ wird von vorliegenden Erkenntnissen berichtet, wonach italienische Linksautonome Wurfgegenstände an verschiedenen Orten deponiert haben und Pyrotechnik und passive Schutzausrüstungen (Protektoren) mit sich führen. Bei dem Wurfmaterial handelt es sich danach u.a. um Steine, Flaschen sowie selbstgebastelte Eisenspeere, welche aus geplünderten Gegenständen und vor Ort befindlichen Geschäften stammen. In der Klageerwiderung hat die Beklagte diese Feststellungen übernommen. Beim Kläger oder auch den anderen in Gewahrsam genommenen Personen wurden indes weder Pyrotechnik noch passive Schutzausrüstungen oder Wurfgegenstände gefunden. Es ist auch nicht vorgetragen worden, dass es Hinweise auf deponierte Gegenstände, wie etwa Markierungen in den mitgeführten Karten, gegeben hätte. Ebenso wenig ist vorgetragen worden, dass es irgendwelche Hinweise gab, wonach die fraglichen Personen im Camp in Lurup waren oder etwa der Gruppierung „Autonomia Diffusa“ angehört haben könnten. Auch lagen über den Kläger oder andere Gruppenmitglieder zum Zeitpunkt der Ingewahrsamnahme keinerlei Erkenntnisse - u.a. aus Ermittlungs- und Strafverfahren - vor, denen Anhaltspunkte für die Begehung der vorliegend von der Polizei befürchteten Straftaten entnommen werden könnten (vgl. auch OVG Lüneburg, Urt. v. 26.4.2018, 11 LC 288/16, NdsVBl 2019,28, juris Rn. 34 m.w.N. zu einem Aufenthaltsverbot, wonach Anhaltspunkte für die Begehung einer zukünftigen Straftat etwa die Ankündigung oder Aufforderung zu einer Straftat, das Mitführen von Waffen, Werkzeugen oder sonstigen Gegenständen, die ersichtlich zur Tatbegehung bestimmt sind oder erfahrungsgemäß bei derartigen Straftaten verwendet werden, oder Erkenntnisse u.a. aus Ermittlungs- und Strafverfahren, die im Zusammenhang mit solchen Straftaten geführt wurden, deren erneute Begehung befürchtet wird, sein können). 30 Auch die Zeugenaussage des Polizeibeamten E. in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht lässt nicht den Schluss auf eine bevorstehende Gefahr im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 2 HmbSOG zu. Danach war Anlass für die Ingewahrsamnahme neben der Warnmeldung, dass italienische Staatsangehörige schwere Straftaten verüben sollten, und der festgestellten Wechselkleidung, den G 20 Karten und der Notiz der Telefonnummer des Anwaltnotdienstes auf den Armen, dass von der Bühne ein Hinweis gekommen ist, dass die Polizei gerade eine Gruppe von Italienern festhalten würde und dass sich der Versammlungsleiter ausdrücklich bei ihnen nach dieser Gruppe erkundigt habe. Dem habe er entnommen, dass die Gruppe wohl relevant gewesen sei. Diese Vermutung scheint dem Senat nicht plausibel. Dass die Gruppe von der Bühne Aufmerksamkeit erfahren hat und dass sich der Versammlungsleiter, der Bundestagsabgeordnete v. A., persönlich bei der Polizei nach der Gruppe erkundigt hat, besagt für sich genommen nichts. Insofern weist das Verwaltungsgericht nachvollziehbar darauf hin, dass dieses Interesse auch deshalb bestanden haben könnte, weil ein Mitglied der Gruppe Abgeordnete des Europäischen Parlaments gewesen ist, was dem Versammlungsleiter und auch den Rednern auf der Bühne bekannt gewesen sein mag. Dies wäre auch eine Erklärung für die eigentlich überraschende Tatsache, dass auf der Bühne der Abschlusskundgebung bekannt war, dass es sich bei den in einiger Entfernung von der Bühne in Gewahrsam genommenen Personen um italienische Staatsangehörige handelt. Eine andere plausible Erklärung gibt es dafür kaum. In der Begründung des Zulassungsantrags gibt die Beklagte insoweit auch keinerlei Erläuterung. 31 Soweit sich die Beklagte in ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung auf Entscheidungen des Oberlandesgerichts Rostock im Zusammenhang mit Ingewahrsamnahmen anlässlich des G 8 Gipfels 2007 in Heiligendamm befasst, sind die Sachverhalte nicht vergleichbar. Der Beschluss vom 30. August 2007 betraf die Ingewahrsamnahme einer Person, die bereits einen Monat zuvor wegen aggressiven und strafrechtlich relevanten Vorverhaltens (Überwinden einer Absperrung, heftiger Widerstand bei der Festnahme) durch Polizeibeamte derselben Einheit gestellt worden war (OLG Rostock, Beschl. v. 30.8.2007, 3 W 107/07, OLGR Rostock 2008, 115, juris Rn. 25). Vorliegend gab es zum Zeitpunkt der Ingewahrsamnahme jedoch keinerlei polizeiliche Erkenntnisse über den Kläger und die anderen Gruppenmitglieder. Ebenso verhält es sich mit der Entscheidung des Oberlandesgerichts Rostock vom 21. August 2007. In jenem Fall befand sich der Adressat der Ingewahrsamnahme in einer etwa 50- bis 60-köpfigen Gruppe, die homogen überwiegend dunkel gekleidet war. Anders als im Streitfall hatten sich diese Personen aber bereits mit Sturmhauben, dunklen Sonnenbrillen und Tüchern über Mund und Nase vermummt, es wurden Steine mitgeführt und 40 bis 50 Personen waren dabei, Paletten zu zerschlagen (OLG Rostock, Beschl. v. 21.8.2007, 3 W 102/07, OLGR Rostock 2008, 250, juris Rn. 18, 19). 32 Bei alledem übersieht der Senat nicht die Ausnahmesituation, in der sich die Polizei insgesamt, aber auch die am vorliegend streitgegenständlichen Einsatz beteiligten Beamten befunden haben. Vor dem Hintergrund der am 7. und am 8. Juli 2017 vor der streitigen Ingewahrsamnahme verübten schweren Straftaten, die die Beklagte in der Begründung ihres Zulassungsantrags noch einmal schildert, lag es nahe, Personen, die schon aufgrund ihrer Kleidung und ihres sonstigen Auftretens dem Kreis möglicher Straftäter zuzurechnen waren, offensiv zu überprüfen. Auch ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass die eingesetzten, hochbelasteten Polizeibeamten alle rechtlich in Betracht kommenden Maßnahmen ergreifen wollten, um die Begehung weiterer schwerer Straftaten zu verhindern, und aufgrund der Vielzahl und Parallelität der Vorfälle wenig Zeit zur Prüfung des Sachverhalts hatten. Die sich aus der Ermächtigungsgrundlage für die Ingewahrsamnahme - eine freiheitsentziehende Maßnahme und damit eine polizeiliche Maßnahme von sehr hoher Intensität - ergebenden Voraussetzungen mussten aber auch in einem solchen Fall gewahrt bleiben. 33 Keiner näheren Befassung bedarf es schließlich mit der von der Beklagten aufgeworfenen Frage nach dem Verhältnis zwischen der Schwere der mit einer Ingewahrsamnahme zu verhindernden Straftat und dem Grad der Wahrscheinlichkeit ihrer Begehung. Angesichts der hohen Grundrechtsrelevanz einer Ingewahrsamnahme als freiheitsentziehender Maßnahme kommt vorliegend eine - würde man der Beklagten insoweit folgen - Herabsenkung des Wahrscheinlichkeitsgrades auf ein Maß, nach dem die Ingewahrsamnahme im Streitfall den Tatbestandsvoraussetzungen entsprechen könnte, nicht in Betracht. 34 c) Schließlich legt die Beklagte dar, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts sei auch nicht deshalb im Ergebnis richtig, weil sich die Rechtswidrigkeit der Ingewahrsamnahme daraus ergebe, dass die nach § 13a Abs. 1 Satz 1 HmbSOG erforderliche richterliche Entscheidung nicht unverzüglich eingeholt worden sei. Die im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens festgestellten Tatsachen rechtfertigten nicht die Bewertung einer Verletzung des Gebots zur unverzüglichen Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung. Der Beklagten müssten im Hinblick auf die Unverzüglichkeit unter Berücksichtigung der Masseningewahrsamnahmen und -festnahmen aus organisatorischen und logistischen Gründen Zeitverzögerungen zugestanden werden, ohne dass diese im Einzelnen benannt zu werden bräuchten. Organisatorische Mängel beim Amtsgericht Hamburg habe es nicht gegeben. Die genauen Umstände hätten im Wege der Amtsermittlung vom Verwaltungsgericht näher aufgeklärt werden müssen. 35 Mit diesem Vorbringen weckt die Beklagte keine Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Da das Verwaltungsgericht sein Urteil entscheidungstragend auch darauf gestützt hat, dass zum Zeitpunkt der Ingewahrsamnahme die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 2 HmbSOG nicht vorgelegen haben und die Beklagte diese Begründung nicht ernstlich in Zweifel gezogen hat (s.o.), kommt es auf die Frage, ob die nach § 13a Abs. 1 Satz 1 HmbSOG erforderliche richterliche Entscheidung unverzüglich eingeholt worden ist, nicht entscheidungserheblich an. 36 2. Die Ausführungen des Klägers rechtfertigen es auch nicht, die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). 37 Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Berufungsentscheidung erhebliche tatsächliche oder rechtliche Frage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts der Klärung bedarf. Dazu ist gemäß dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO eine konkrete Frage zu bezeichnen, die für die Berufungsentscheidung erheblich sein wird. Darüber hinaus bedarf es der Darlegung des Grundes, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Der Zulassungsantrag muss daher erläutern, dass und inwiefern die Berufungsentscheidung zur Klärung einer bisher von der Rechtsprechung nicht beantworteten fallübergreifenden Frage führen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.7.1984, 9 C 46.84, BVerwGE 70, 24, juris Rn. 13; Beschl. v. 10.10.2017, 7 B 4.17, juris Rn. 6). Dies ist hier nicht der Fall. 38 Ohne eine ausdrückliche Frage zu formulieren, hält die Beklagte für grundsätzlich bedeutsam, ob das Fehlen einer nicht unverzüglich herbeigeführten richterlichen Entscheidung im Sinne von § 13a Abs. 1 Satz 1 HmbSOG die Ingewahrsamnahme von Beginn an oder erst ab dem Zeitpunkt, ab welchem eine richterliche Entscheidung nicht mehr als unverzüglich herbeigeführt angesehen werden kann, rechtswidrig werden lässt. 39 Der Zulassungsantrag ist bereits deshalb nicht erfolgreich, weil die als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnete Frage nicht entscheidungserheblich ist. Das Verwaltungsgericht hat die Ingewahrsamnahme bereits deshalb als (von Anfang an) rechtswidrig angesehen, weil es - was im Lichte der Begründung des Zulassungsantrags nicht ernstlich zweifelhaft ist (s.o.) - das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 2 HmbSOG verneint hat. Die Frage, ab welchem Zeitpunkt eine (zunächst rechtmäßige) Ingewahrsamnahme als rechtswidrig anzusehen ist, wenn eine richterliche Entscheidung nicht im Sinne von § 13a Abs. 1 Satz 1 HmbSOG unverzüglich herbeigeführt worden ist, stellt sich insoweit nicht. 40 3. Schließlich kommt die Zulassung der Berufung auch nicht wegen eines der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung beruhen kann, in Betracht (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). 41 Die Beklagte trägt insoweit vor, das Verwaltungsgericht habe gegen seine Amtsermittlungspflicht verstoßen. Die von ihm ermittelten Tatsachen reichten nicht aus, um den Kläger im Zeitpunkt seiner Ingewahrsamnahme rechtlich als Teilnehmer der Versammlung bewerten zu können. Sofern es den Inhalt des Behördenzeugnisses als nicht ausreichend erachtet habe, wäre es zur weiteren Aufklärung von Amts wegen verpflichtet gewesen. Schließlich seien die durch das Verwaltungsgericht ermittelten Tatsachen nicht ausreichend, um im vorliegenden Fall einen Verstoß gegen das Gebot der unverzüglichen Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung im Sinne von Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG bzw. § 13a HmbSOG begründen zu können. Das Urteil beruhe - was näher ausgeführt wird - auf den dargestellten Verfahrensmängeln. 42 Soweit es um den Schutz des durch die Verfassung gewährten Versammlungsrechts und die Unverzüglichkeit der Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung geht, würde die Entscheidung des Verwaltungsgerichts schon nicht auf einem etwaigen Verfahrensmangel beruhen. Wie dargelegt, hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung selbstständig tragend damit begründet, dass die Voraussetzungen für eine Ingewahrsamnahme nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 HmbSOG nicht vorgelegen haben. Dies hat die Beklagte nicht erfolgreich angegriffen. 43 Soweit die Beklagte rügt, dass das Verwaltungsgericht zur weiteren Aufklärung von Amts wegen verpflichtet gewesen wäre, sofern es den Inhalt des Behördenzeugnisses nicht für ausreichend erachte, kann auch dies einen Verfahrensmangel nicht begründen. Damit beanstandet die Beklagte die Würdigung ihres in der Bezugnahme auf das Behördenzeugnis liegenden Vorbringens. Die Frage, ob das Verwaltungsgericht ein bestimmtes Vorbringen richtig gewürdigt oder zwar zur Kenntnis genommen, jedoch zu Unrecht nicht berücksichtigt hat, betrifft nicht das gerichtliche Verfahren, sondern die Anwendung des materiellen Rechts und insoweit den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit (siehe dazu oben). 44 Abgesehen davon liegt eine unzureichende, den Amtsermittlungsgrundsatz aus § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO verletzende Sachverhaltsaufklärung nur vor, wenn bereits im erstinstanzlichen Verfahren auf die Vornahme einer Sachverhaltsaufklärung hingewirkt worden ist oder wenn sich die weitere Sachverhaltsermittlung oder Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.8.1997, NJW 1997, 3328, juris Rn. 4). Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein durch einen Rechtsanwalt vertretener Beteiligter nicht förmlich beantragt hat. In diesem Sinne hat die Beklagte im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht auf eine weitere Aufklärung des Sachverhalts im zeitlichen Vorfeld der Ingewahrsamnahme hingewirkt. Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 5. Juni 2018 hat sie insbesondere keine Beweisanträge hinsichtlich des im Behördenzeugnis enthaltenen Sachverhalts gestellt. Dagegen könnte die Beklagte auch nicht einwenden, sie habe von Beweisanträgen abgesehen, weil sie davon ausgegangen sei, das Verwaltungsgericht werde den Inhalt des Behördenzeugnisses seiner Entscheidung zugrunde legen. Im Zusammenhang mit dem Anspruch der Beteiligten auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG und der grundsätzlichen Unzulässigkeit einer Überraschungsentscheidung ist zu beachten, dass hieraus grundsätzlich keine Hinweis- oder Aufklärungspflicht in Bezug auf die Rechtsansicht des Gerichts erwächst. Das Gericht ist auch nicht verpflichtet, bereits in der mündlichen Verhandlung das mögliche oder voraussichtliche Ergebnis der Sachverhalts- oder Beweiswürdigung bekannt zu geben, weil sich die tatsächliche und rechtliche Einschätzung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Entscheidungsfindung nach Schluss der mündlichen Verhandlung ergibt. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte aufgrund des Prozessverlaufs nicht damit rechnen konnte, dass das Verwaltungsgericht dem Behördenzeugnis keine Tatsachenqualität beimisst, sieht der Senat nicht. Die Beklagte trägt auch in diesem Sinne nichts vor (vgl. zum Grundsatz des rechtlichen Gehörs z.B. OVG Hamburg, Beschl. v. 16.10.2018, 4 Bf 306/18.AZ, n.v.; OVG Münster, Beschl. v. 17.10.2017, 13 A 2346/17.A, juris Rn. 3 m.w.N.). III. 45 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes bestimmt sich nach §§ 47, 52 Abs. 2 GKG.