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Beschluss

18 B 627/15

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2016:0801.18B627.15.00
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Tenor

Das Verfahren wird gemäß § 93 Satz 2 VwGO abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 18 B 895/16  fortgeführt, soweit es sich auf die Regelungen zu 2. (in der Gestalt der Ordnungsverfügung vom 24. September 2013), 3. und 4. der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 26. August 2013 bezieht.

Im Übrigen wird der angegriffene Beschluss gemäß § 80 Abs. 7 VwGO teilweise geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage 5 K 5221/13 wird wiederhergestellt, soweit es die in der angefochtenen Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 26. August 2013 enthaltene Regelung zu 1. (Ausweisung) betrifft und angeordnet, soweit es die Regelung zu 6. (Versagung der Aufenthaltserlaubnis) anbelangt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird gemäß § 93 Satz 2 VwGO abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 18 B 895/16 fortgeführt, soweit es sich auf die Regelungen zu 2. (in der Gestalt der Ordnungsverfügung vom 24. September 2013), 3. und 4. der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 26. August 2013 bezieht. Im Übrigen wird der angegriffene Beschluss gemäß § 80 Abs. 7 VwGO teilweise geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage 5 K 5221/13 wird wiederhergestellt, soweit es die in der angefochtenen Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 26. August 2013 enthaltene Regelung zu 1. (Ausweisung) betrifft und angeordnet, soweit es die Regelung zu 6. (Versagung der Aufenthaltserlaubnis) anbelangt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e Die Abänderung des Beschlusses beruht auf § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO, wonach das Gericht der Hauptsache Beschlüsse über Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO – mithin den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 19. September 2013 – 5 L 1267/13 – jederzeit ändern kann. Es kann deshalb auf sich beruhen, ob auch die Voraussetzungen für eine Abänderung gemäß § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO gegeben sind. Das Gericht macht von seiner Abänderungsbefugnis Gebrauch, weil die Abänderung nach der aktuellen Sach- und Rechtslage geboten ist. Die angegriffene Ordnungsverfügung ist nach den dem Senat derzeit vorliegenden Erkenntnissen sowohl hinsichtlich der verfügten Ausweisung als auch bezüglich der Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis rechtswidrig, so dass die nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zu Gunsten des Antragstellers ausgeht. Die Ausweisung verstößt jedenfalls gegen Art. 24 Abs. 1 der Qualifikationsrichtlinie, wonach die Mitgliedstaaten Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, einen mindestens drei Jahre gültigen und verlängerbaren Aufenthaltstitel ausstellen, sofern nicht zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. An dieser Bestimmung ist die Ausweisung zu messen. Der Antragsteller unterfällt dem begünstigten Personenkreis. Er ist mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) vom 20. Januar 2005 als Asylberechtigter anerkannt worden und es ist zugleich festgestellt worden, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen. Zwar ist dieser Bescheid durch den späteren Bescheid des BAMF vom 7. September 2015 gemäß § 73 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG widerrufen worden (§ 75 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG), das Verwaltungsgericht Köln hat aber mit Beschluss vom 15. Juli 2016 (3 L 1615/16.A) die aufschiebende Wirkung der gegen den Widerrufsbescheid erhobenen Klage 3 K 5627/15.A angeordnet. Die Ausweisung ist auch als Versagung einer Aufenthaltserlaubnis i.S. des Art. 24 Abs. 1 der Qualifikationsrichtlinie anzusehen. Eine Aufenthaltsbeendigung des Antragstellers ist nämlich nicht beabsichtigt und kommt angesichts seiner Rechtsstellung auch nicht in Frage, so dass die Ausweisung verfügt worden ist, um das Erteilungsverbot bzw. Verlängerungsverbot des § 11 Abs. 1 AufenthG zu begründen. Es müssen daher zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung vorliegen, um die Ausweisung zu rechtfertigen. Vgl. EuGH, Urteil vom 24. Juni 2015 - C-373/13 – , juris Rn. 56 ff. – Derartige Gründe sind nach den vorliegenden Erkenntnissen derzeit nicht gegeben. Die Unterstützung, die ein Flüchtling einer Organisation gewährt, die – wie die PKK - wegen ihrer Beteiligung an terroristischen Handlungen in der Liste im Anhang des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 aufgeführt ist, kann grundsätzlich ein Umstand sein, der zur Anwendung der Ausnahmeregelung von Art. 24 Abs.1 der Qualifikationsrichtlinie führt. Allerdings kann dieser Umstand allein nicht die automatische Versagung der Verlängerung ihres Aufenthaltstitels nach dieser Vorschrift zur Folge haben. Vielmehr bedarf es einer konkreten Prüfung der vorgenommenen Unterstützungshandlungen, insbesondere der Untersuchung, ob der Ausländer selbst terroristische Handlungen begangen hat, ob und in welchem Maße er an der Planung, an Entscheidungen oder an der Anleitung anderer Personen zum Zweck der Begehung solcher Handlungen beteiligt war und ob und in welchem Umfang er solche Handlungen finanziert oder anderen Personen die Mittel zu ihrer Begehung verschafft hat. In diesem Zusammenhang ist ferner zu untersuchen, wie schwer die Gefahr wiegt, die von den Unterstützungshandlungen des Ausländers ausgeht. Vgl. EuGH, Urteil vom 24. Juni 2015 - C-373/13 – , juris Rn. 82 ff. – Es ist nicht ersichtlich, dass dem Antragsteller eine derart qualifizierte Unterstützung der PKK angelastet werden kann. Eine solche Unterstützung ergibt sich nicht aus den vorliegenden Behördenzeugnissen des Bundesamtes für Verfassungsschutz, nach denen der Antragsteller für die PKK tätig war seit Juli 2008 nacheinander als Gebietsleiter Hannover, SAHA-Leiter Mitte und SAHA-Leiter Süd (Behördenzeugnis vom 26. April 2013), im April 2013 als Leiter im Gebiet Skandinavien, seit August 2013 als Leiter im Gebiet Niederlande und Belgien und zumindest seit Mitte 2014 als Leiter im Gebiet Köln (Behördenzeugnis vom 1. Dezember 2014). Zwar können auch Behördenzeugnisse der Verfassungsschutzämter des Bundes und der Länder im vorliegenden Zusammenhang wichtige Beweismittel sein. Regelmäßig handelt es sich bei derartigen Behördenzeugnissen aber nur um sekundäre Beweismittel, welche die unmittelbaren Quellen der dort wiedergegebenen Erkenntnisse nicht oder nur unvollständig offen legen und daher einer vorsichtigen Würdigung und der Heranziehung weiterer zur Verfügung stehender Erkenntnismöglichkeiten bedürfen. Der Umfang der Beweiskraft von Behördenzeugnissen bedarf deshalb einer Prüfung im jeweiligen Einzelfall. Vgl. BGH, Beschluss vom 12. August 2015 – StB 8/15 –, juris Rn. 4. Nach dieser Prüfung stellen die vorliegenden Behördenzeugnisse lediglich sekundäre Beweismittel im oben genannten Sinne dar, die die unmittelbaren Quellen nicht offenlegen. Den Behördenzeugnissen kommt daher nur ein eingeschränkter Beweiswert zu, der die Anwendung der Ausnahmeregelung in Art. 24 Abs. 1 der Qualifikationsrichtlinie nicht rechtfertigt. Nichts anderes gilt mit Blick auf die weiteren Erkenntnisse. Diesen ist zu entnehmen, dass der Antragsteller Kontakt zu PKK-Mitgliedern hatte und der Organisation zumindest nahe steht. Weitergehende Schlüsse lassen sie aber nicht zu. Die im Übrigen nicht näher belegte angebliche Teilnahme des Antragstellers an einer am 10. Februar 2007 stattgefundenen Demonstration in Straßburg für die Freilassung Öcalans (Mitteilung des IM NRW vom 30. April 2009), die Teilnahme am Hungerstreik mit dem Thema „Vergiftung Öcalans“ - wohl als Mitglied einer Kerngruppe von 18 Personen - (Mitteilung des IM NRW vom 30. April 2009 sowie Zeitungsausschnitt von Yeni Özgür Politika vom 10. Mai 2007) sowie die angebliche Teilnahme an einer oder mehreren Veranstaltungen im Kurdistan Volkshaus in Hannover (Mitteilung des IM NRW vom 16. September 2009) belegen allenfalls eine gewisse Nähe zur PKK. Die vom Antragsteller nicht ausdrücklich bestrittene Teilnahme an einem PKK-Treffen, das nach den Erkenntnissen der Sicherheitsbehörden auf dem Anwesen „E. C. hof “ in T. /Niederlande jedenfalls vor Mitte September 2007 stattfand (Vermerk des BKA vom 18. September 2013) sowie die bestrittene Teilnahme an einer Veranstaltung „vermutlich Rekrutierungscamp U. /Italien“ Anfang 2008 (Asservatenauswertung des LKA Berlin vom 17.11.2010) belegen ebenfalls nicht mehr als eine Nähe zur PKK und den Kontakt zu PKK-Mitgliedern. Nichts anderes ergibt sich aus dem Umstand, dass der Antragsteller am 7.September 2008 mit der PKK zugerechneten Personen mit einem PKW aus der Schweiz kommend am Grenzübergang Blumberg/Neuhaus und am 8. März 2012 mit angeblichen PKK-Aktivisten bei der Einreise aus den Niederlanden (Bericht der Bundespolizeidirektion Sankt Augustin vom 8. März 2012) angetroffen worden ist. Auch der Aufenthalt des Antragstellers im Nordirak von Mitte April bis Mitte November 2011 lässt nicht den Schluss zu, er habe die PKK in qualifizierter Weise unterstützt, zumal über die näheren Umstände des Aufenthalts, der nach der Einlassung des Antragstellers dem Kontakt zu seinem Bruder gedient und krankheitsbedingt verlängert worden sei, nichts bekannt ist. Im Übrigen ist ein gegen den Antragsteller geführtes Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Vereinsgesetz (Betätigung für die PKK) durch Verfügung der StA Stuttgart vom 27. August 2007 – 6 Js 31992/07 - gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Abgesehen davon, dass der Antragsteller einige Tage nach einem Brandanschlag in Göppingen mit dem später überführten Täter in dessen Wohnung angetroffen worden war, hatten sich keine konkreten Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten des Antragstellers ergeben. In einem weiteren Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung ist durch Verfügung des Generalbundesanwalts vom 12. November 2014 – 2 BJs 24/14-6 – gemäß § 153c Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 StPO von der Strafverfolgung abgesehen worden. Dort heißt es, ein konkreter Nachweis von Betätigungshandlungen des Antragstellers für die PKK habe – sehe man von der Teilnahme an dem Ausbildungslager in U. /Italien im Jahre 2008 und dem Aufenthalt im Nordirak von Mitte April bis Mitte November 2011 ab – nicht erbracht werden können. Dass die geschilderten Umstände im vorliegenden Verfahren den Nachweis einer qualifizierten Betätigung für die PKK nicht rechtfertigen, ist oben bereits ausgeführt worden. In dem Abschlussvermerk wird aufgrund der nach den Behördenzeugnissen ausgeübten Tätigkeiten des Antragstellers zwar davon ausgegangen, dass dieser sich in den vergangenen Jahren als Mitglied an einer terroristischen Vereinigung beteiligt hat, aber auch diese Schlussfolgerung kann angesichts des eingeschränkten Beweiswertes von Behördenzeugnissen im vorliegenden Verfahren nicht gezogen werden. Nach alledem lässt sich die Ausweisung unionsrechtlich auch nicht durch Art. 21 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 der Qualifikationsrichtlinie rechtfertigen. Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis derzeit rechtswidrig ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.