Beschluss
1 Bs 122/19
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
6Zitate
10Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 10 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 23. April 2019 wird, soweit darin der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt worden ist, zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die drohende Beendigung ihres Aufenthalts. 2 Die 53 Jahre alte Antragstellerin ist kolumbianische Staatsangehörige. Sie reiste im Juli 2013 mit einem Schengen-Visum nach Deutschland ein. Nach Ablauf des Visums im Oktober 2013 reiste sie nicht wieder aus, ohne die Antragsgegnerin über ihren weiteren Aufenthalt zu informieren. Einen Aufenthaltstitel besaß die Antragstellerin, die sich seither ununterbrochen in Deutschland aufgehalten hat, nicht. 3 Mit anwaltlichem Schreiben vom 31. Januar 2019 zeigte die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin ihren Aufenthalt an und beantragte die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Abs. 2 AufenthG i.V.m. der Unionsbürgerrichtlinie und Art. 20, 21 AEUV. Sie machte geltend: Sie sei die Tante väterlicherseits des am 26. August 2003 in Kolumbien geborenen Kindes .... Diese sei italienische Staatsangehörige. Sie habe mit ... seit ihrer Geburt zusammengelebt. Die Mutter von ... – die 1971 geborene Frau yyy – sei nach Europa verzogen, als ... zwei Jahre alt gewesen sei. Fortan habe sie – die Antragstellerin – sich in Kolumbien allein wie eine Mutter um ... gekümmert. Im Jahr 2012 habe die Mutter ... zu sich nach Deutschland geholt. Dies habe eine Krise bei ... ausgelöst. Das Jugendamt habe eingeschaltet werden müssen. ... habe sich das Leben nehmen wollen. Die Familie habe daraufhin beschlossen, sie – die Antragstellerin – nach Deutschland zu holen. Als die Ausreise bevorgestanden habe, habe dies erneut eine Krise bei ... ausgelöst. Deshalb habe die Familie ihren Aufenthalt verlängert und in Unkenntnis der Möglichkeit, einen Aufenthaltstitel zu erlangen, verheimlicht. Angesichts der italienischen Staatsangehörigkeit von ... sei ihr – der Antragstellerin – eine Aufenthaltskarte EU als Familienangehörige zu erteilen. Dem Schreiben vom 31. Januar 2019 waren u.a. eine Stellungnahme des Jugendamtes, eine handschriftliche Stellungnahme von ... und zahlreiche „Empfehlungsschreiben“ von Familien und Einzelpersonen beigefügt, die angaben, die Antragstellerin zu kennen bzw. mit ihr befreundet zu sein. Eine Familie gab an, die Antragstellerin als Haushaltshilfe beschäftigen zu wollen. 4 Unter dem 8. Februar 2019 erließ die Antragsgegnerin gegen die Antragstellerin eine Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung, gegen die sie Widerspruch erhob. Über diesen Widerspruch ist bislang nicht entschieden. 5 Mit Verfügung vom 6. März 2019 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag der Antragstellerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab: Die Antragstellerin habe keinen Anspruch aus § 36 Abs. 2 AufenthG. Eine außergewöhnliche Härte liege nicht vor. Aus Art. 20, 21 AEUV folge nichts anderes. Auch aus § 25 Abs. 5 AufenthG könne die Antragstellerin ein Aufenthaltsrecht nicht ableiten. Gegen die Verfügung vom 6. März 2019 erhob die Antragstellerin Widerspruch, über den bislang nicht entschieden ist. 6 Den Eilantrag der Antragstellerin hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 23. April 2019 abgelehnt: Die Antragstellerin habe keinen Anspruch darauf, dass die Antragsgegnerin einstweilen aufenthaltsbeendende Maßnahmen unterlasse. Sie habe einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Sie habe keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Ein solcher Anspruch ergebe sich nicht aus §§ 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 6, 3 FreizügG/EU, denn die Antragstellerin sei die Tante von ... und deshalb keine Familienangehörige i.S.v. § 3 Abs. 2 FreizügG/EU. Auch aus § 36 Abs. 2 AufenthG habe die Antragstellerin keinen Anspruch, denn es liege keine außergewöhnliche Härte vor. Die erforderliche Betreuung der 15-jährigen ... werde durch ihre Mutter sichergestellt. Es sei nicht ersichtlich, dass ... zwingend auf die Anwesenheit auch der Antragstellerin angewiesen sei, auch wenn zwischen ihr und ... eine enge Beziehung bestehe. Auch aus § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG könne die Antragstellerin ein Aufenthaltsrecht nicht ableiten. Einen Anspruch auf Familiennachzug könne die Antragstellerin auch nicht aus Art. 3 Abs. 2 Satz 1 lit. a) der Richtlinie 2004/38/EG (Unionsbürger- bzw. Freizügigkeitsrichtlinie; im Folgenden: Freizügigkeitsrichtlinie) ableiten. Diese Vorschrift gewähre keinen unmittelbaren Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltsrechts zum erweiterten Familiennachzug. Auch ergebe sich ein Aufenthaltsrecht für die Antragstellerin nicht aus einer richtlinienkonformen Auslegung des innerstaatlichen Rechts. Die Möglichkeit einer richtlinienkonformen Auslegung von § 36 Abs. 2 AufenthG sei schon zweifelhaft, weil der Gesetzgeber keine Kriterien für eine Privilegierung der Familienangehörigen von Unionsbürgern vorgesehen habe. Selbst wenn das Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte im Lichte des Richtlinienzwecks angenommen würde, stünde einem Aufenthaltsrecht der Antragstellerin entgegen, dass die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nicht erfüllt seien: Die Antragstellerin habe nicht glaubhaft gemacht, dass ihr Lebensunterhalt i.S.v. §§ 5 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 3 AufenthG gesichert sei. Auch bestehe ein Ausweisungsinteresse i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, denn die Antragstellerin halte sich seit über fünfeinhalb Jahren illegal im Bundesgebiet auf. Überdies sei sie ohne das erforderliche Visum i.S.v. § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG eingereist. Die Voraussetzungen für ein Absehen vom Visumverfahren nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG seien nicht erfüllt. Auch ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht eigener Art nach Art. 20 AEUV bestehe nicht, weil ... nicht gezwungen sei, das Unionsgebiet zu verlassen, müsste die Antragstellerin ausreisen. Sie habe hier ihre Mutter, die sich um sie kümmere. Auch ein Duldungsgrund bestehe nicht. Schließlich habe die Antragstellerin auch keinen Anspruch darauf, dass die aufschiebende Wirkung ihres gegen die Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gerichteten Widerspruchs festgestellt bzw. angeordnet werde. II. 7 Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der beschließende Senat unterstellt zu Gunsten der Antragstellerin, sie habe mit ihrer Beschwerdebegründung die entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts mit beachtlichen Argumenten in Frage gestellt. Auch wenn danach nicht nur die mit der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO), sondern der gesamte Streitstoff berücksichtigt werden, gelangt auch der beschließende Senat zu der Einschätzung, dass der Eilantrag – soweit ihn die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren noch aufrechterhalten hat – abzulehnen ist. Weder ist festzustellen, dass der gegen die Verfügung vom 6. März 2019 erhobene Widerspruch aufschiebende Wirkung hat (hierzu 1.), noch hat die Antragstellerin einen Anspruch darauf, dass die Antragsgegnerin es einstweilen unterlässt, gegen sie aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu unternehmen (hierzu 2.). 8 1. Es ist nicht festzustellen, dass der gegen die Verfügung vom 6. März 2019 erhobene Widerspruch aufschiebende Wirkung entfaltet. 9 Mit der Verfügung vom 6. März 2019 hat die Antragsgegnerin den Antrag der Antragstellerin vom 31. Januar 2019 auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abgelehnt. Widerspruch und Klage gegen die Ablehnung eines Antrags auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis haben gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG keine aufschiebende Wirkung. Diese kann deshalb auch nicht festgestellt werden. 10 Nichts anderes gilt mit Blick darauf, dass die Antragstellerin sich auch auf das Bestehen eines unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechts beruft und dieses „durch die beantragte Erlaubnis lediglich festgestellt“ werde. Freizügigkeitsberechtigt i.S.v. § 2 FreizügG/EU ist die Antragstellerin nicht, weil sie als Tante von ... nicht zu den Familienangehörigen eines Unionsbürgers i.S.v. §§ 2 Abs. 2 Nr. 6, 3 Abs. 2 FreizügG/EU und Art. 2 Nr. 2 der Freizügigkeitsrichtlinie zählt. Ein Anwendungsausschluss von § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG mit Blick auf § 11 Abs. 1 FreizügG/EU (vgl. hierzu OVG Hamburg, Beschl. v. 13.6.2019, 4 Bs 110/19, juris Rn. 15) scheidet deshalb aus. Dafür, dass für sonstige Familienangehörige i.S.v. Art. 3 Abs. 2 der Freizügigkeitsrichtlinie, wenn sie sich auf ein Aufenthaltsrecht aufgrund dieses Status berufen, die Anwendung des § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG ebenfalls ausgeschlossen ist, ist nichts ersichtlich. Jedenfalls kann die Antragstellerin ein derartiges Aufenthaltsrecht nicht mit Erfolg beanspruchen (hierzu unten zu 2. a] bb. [1]). 11 2. Die Antragstellerin kann nicht beanspruchen, dass die Antragsgegnerin aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen sie einstweilen unterlässt. Die Voraussetzungen für den Erlass einer dahingehenden einstweiligen Anordnung i.S.v. § 123 VwGO sind nicht erfüllt. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch nicht i.S.v. § 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920, 294 ZPO glaubhaft gemacht. Weder hat sie glaubhaft gemacht, einen Anspruch auf Zuerkennung eines Aufenthaltsrechts zu haben (hierzu a]), noch hat sie glaubhaft gemacht, einen Duldungsanspruch i.S.v. § 60a Abs. 2 AufenthG zu haben (hierzu b]). 12 a) Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, einen Anspruch auf Zuerkennung eines Aufenthaltsrechts zu haben. 13 aa. Was einen möglichen Anspruch aus §§ 2 Abs. 1 und 2 Nr. 6, 3, 5 Abs. 1 FreizügG/EU sowie § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG anbelangt, wird zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Bezug genommen, denen sich der beschließende Senat anschließt. 14 bb. Die Antragstellerin hat auch keinen Anspruch darauf, dass die Antragsgegnerin ihr eine Aufenthaltserlaubnis aus § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG erteilt: 15 (1) Allerdings spricht zunächst Einiges dafür, das Tatbestandsmerkmal der „außergewöhnlichen Härte“ i.S.v. § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG im Lichte von Art. 3 Abs. 2 der Freizügigkeitsrichtlinie und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, auf die sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde bezieht (Urt. v. 26.3.2019, C-129/18 [Kafala], juris), auszulegen. Dabei unterstellt das Beschwerdegericht, dass die Nichte der Antragstellerin Unionsbürgerin ist, obwohl auf wiederholte Nachfragen der Antragsgegnerin, nach deren Unterlagen die Nichte kolumbianische Staatsangehörige sei, bisher nicht geantwortet wurde. Dies hat im Ergebnis zur Folge, dass die nach Art. 3 Abs. 2 der Freizügigkeitsrichtlinie gebotene Bevorzugung sonstiger Familienangehöriger von Unionsbürgern (vgl. EuGH, a.a.O., juris Rn. 61) durch eine richtlinienkonforme Auslegung des § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG in Fällen mit Unionsbürgerbezug erreicht wird (hiergegen noch OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 17.11.2016, OVG 2 B 13.16, juris Rn. 35 ff.). Denn zwar sieht Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 der Freizügigkeitsrichtlinie lediglich vor, dass der Aufnahmemitgliedstaat „nach Maßgabe seiner innerstaatlichen Rechtsvorschriften“ die Einreise und den Aufenthalt sonstiger Familienangehöriger – zu diesen zählt die Antragstellerin gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 lit. a) der Freizügigkeitsrichtlinie – „erleichtert“. Auch ist in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs geklärt, dass die einzelnen Mitgliedstaaten bei der Wahl der hierbei heranzuziehenden Kriterien einen großen Ermessensspielraum haben (vgl. EuGH, a.a.O., juris Rn. 63, m.w.N.; s. auch EuGH, Urt. v. 5.9.2012, C-83/11 [Rahman u.a.], juris Rn. 24). 16 In seiner neuen Rechtsprechung formuliert der Europäische Gerichtshof nunmehr aber selbst Kriterien, die in eine aufenthaltsrechtliche Würdigung einzubeziehen sind und die unter bestimmten Voraussetzungen zur Folge haben, dass „grundsätzlich die Gewährung eines Rechts auf Einreise und Aufenthalt (...) als Familienangehöriger eines Unionsbürgers“ zu gewähren ist (vgl. EuGH, Urt. v. 26.3.2019, C-129/18 [Kafala], juris Rn. 71). Danach ist Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 lit. a) der Freizügigkeitsrichtlinie mit Blick auf Art. 7 und Art. 24 Abs. 2 der EU-Grundrechtecharta auszulegen und deshalb einerseits zu prüfen, welche Folgen die Gewährung bzw. Vorenthaltung eines Aufenthaltsrechts für das Kindeswohl hat, und andererseits zu berücksichtigen, ob zwischen einem Kind und seinem Familienangehörigen eine Beziehung besteht, die unter den Begriff des Familienlebens i.S.v. Art. 8 EMRK fällt. Es ist vor diesem Hintergrund eine ausgewogene und sachgerechte Würdigung aller aktuellen und relevanten Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung sämtlicher in Rede stehenden Interessen, insbesondere des Wohls des betreffenden Kindes, vorzunehmen (vgl. EuGH, a.a.O., juris Rn. 65 ff.). 17 Indes führt die danach gebotene Abwägung aller relevanten Umstände vorliegend nicht zu dem Ergebnis, dass der Antragstellerin ein Aufenthaltsrecht wegen ihrer familiären Beziehung zu ihrer Nichte ... zu gewähren ist. Eine außergewöhnlichen Härte i.S.v. § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG dadurch, dass im Falle der Nichterteilung einer Aufenthaltserlaubnis ein eigentlich bestehendes Nachzugsrecht aus Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 lit. a) der Freizügigkeitsrichtlinie vereitelt würde, besteht nicht: 18 Zwar mag zu Gunsten der Antragstellerin unterstellt werden – glaubhaft gemacht hat die Antragstellerin allerdings nichts dergleichen, ein Dokument i.S.v. Art. 10 Abs. 2 lit. e) der Freizügigkeitsrichtlinie hat sie erst recht nicht vorgelegt –, dass die Antragstellerin und ihre Nichte ... die meiste Zeit von ...s Leben in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt und viel Zeit miteinander verbracht haben, davon einige Jahre in Kolumbien ohne Anwesenheit der leiblichen Mutter. Es kann ferner davon ausgegangen werden, dass zwischen der Antragstellerin und ... eine enge gefühlsmäßige Beziehung (vgl. zu diesem Aspekt: EuGH, Urt. v. 26.3.2019, C-129/18 [Kafala], juris Rn. 69) besteht, dass ... die Anwesenheit der ihr vertrauten Tante sehr schätzt und dass sie unter ihrer Abwesenheit leiden würde. 19 Es ist aber schon nicht davon auszugehen, dass ..., die mit fast 16 Jahren kein kleines Kind mehr ist (vgl. zu diesem Aspekt: EuGH, Urt. v. 26.3.2019, C-129/18 [Kafala], juris Rn. 69), von der Antragstellerin abhängig ist (vgl. auch hierzu EuGH, a.a.O.). Denn die Antragstellerin übt weder die elterliche, noch die rechtliche oder die Vermögenssorge über ... aus. Überdies lebt ... seit nunmehr sieben Jahren mit ihrer leiblichen Mutter in häuslicher Gemeinschaft. Davon, dass auch zwischen ... und ihrer Mutter eine enge gefühlsmäßige Beziehung besteht, ist angesichts der vorgelegten schriftlichen Äußerung von ... vom 29. Januar 2019, wonach sie ihre Mutter liebe, „weil sie mein Leben ist und alles bedeutet“, auszugehen. Demgegenüber ist nicht davon auszugehen, dass gerade die Antragstellerin ein Garant dafür ist, dass es ... gesundheitlich gut geht. Insbesondere scheint das psychische Wohl von ... nicht von der Anwesenheit (auch) ihrer Tante abzuhängen. Aus dem vorgelegten Attest der Ärztin zzz vom 8. März 2019 ergibt sich vielmehr, dass sich ... auch zu Zeiten in kinder- und jugendpsychiatrischer Behandlung befand, als die Antragstellerin bereits in Deutschland war und ihr also beigestanden hat, und dass ... unter verschiedenen psychischen Erkrankungen leidet, obwohl ihre Tante in den letzten sechs Jahren bei ihr war. Überdies behauptet die Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung zwar wiederholt, dass ihre Nichte auf die Fortdauer ihrer Betreuung angewiesen sei. Worin diese Betreuung besteht, geht aus der Beschwerdebegründung aber ebenso wenig hervor wie aus den sonstigen Unterlagen, die die Antragstellerin vorgelegt hat. Im Gegenteil sind diese Unterlagen nicht geeignet, die persönlichen Lebensumständen und die Art des Zusammenlebens von ... und der Antragstellerin zu erhellen: Während es nämlich in der Stellungnahme des Jugendamtes vom 4. Juli 2018 heißt, es fänden „regelmäßige Besuche“ der Antragstellerin bei ...s Familie statt – dies ließe auf das Fehlen einer häuslichen Lebensgemeinschaft zwischen der Antragstellerin und ... zumindest in der Vergangenheit schließen –, wird in dem Attest der Ärztin zzz vom 8. März 2019 die Anwesenheit der Tante im Haushalt von ...s Familie wegen der „atypischen familiären Situation“ als einer von mehreren „psychosozialen Begleitumständen“ aufgeführt. 20 Überdies sprechen zahlreiche Umstände dagegen, dass die Antragstellerin und ... „dazu berufen sind, ein tatsächliches Familienleben zu führen“ (vgl. EuGH, Urt. v. 26.3.2019, C-129/18 [Kafala], juris Rn. 71). In die insoweit vorzunehmende Abwägung sind „alle aktuellen und relevanten Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung sämtlicher in Rede stehenden Interessen“ (vgl. EuGH, a.a.O., juris Rn. 68) und somit auch solche Gesichtspunkte des öffentlichen Interesses einzustellen, die dagegen sprechen, der Antragstellerin ein Aufenthaltsrecht zu ermöglichen. In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, dass die Antragstellerin nicht mit dem für einen Daueraufenthalt erforderlichen Visum eingereist ist. Sie hält sich hier seit fast sechs Jahren illegal auf und verwirklicht durch dieses Verhalten laufend Straftatbestände. Es ist nicht ersichtlich, dass ihr Lebensunterhalt gesichert ist. Einer – legalen – Erwerbstätigkeit ist sie im Bundesgebiet nicht nachgegangen. Eine wirtschaftliche Integration ist nicht erfolgt. Deutsch spricht sie offenbar nicht oder nur unzureichend (vgl. den Vermerk auf Bl. 35 der Ausländerakte). All diese Gesichtspunkte, die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK geeignet sind, einen Eingriff in das Familienleben i.S.v. Art. 8 Abs. 1 EMRK zu rechtfertigen und die nach dem nationalen Aufenthaltsrecht der Erteilung eines Aufenthaltstitels entgegenstehen würden (hierzu sogleich unter [2]), überlagern auch im Rahmen der nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 lit. a) der Freizügigkeitsrichtlinie vorzunehmenden Abwägung das Interesse der Antragstellerin an der Zuerkennung eines Aufenthaltsrechts als sonstige Familienangehörige eines Unionsbürgers. Denn sie haben erhebliches Gewicht, und es ist nicht davon auszugehen, dass das Wohl des Kindes ... ausschließlich von der weiteren und ununterbrochenen Anwesenheit ihrer Tante – der Antragstellerin – abhängig ist. 21 (2) Liegt danach eine außergewöhnliche Härte i.S.v. § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG schon nicht vor, wenn dieser Begriff im Lichte des Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 der Freizügigkeitsrichtlinie und vor dem Hintergrund der hierzu ergangenen (neuen) Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs interpretiert wird (hierzu [1]), so gilt (erst recht) nichts anderes, wenn dieser weitergehende Blickwinkel außer Betracht gelassen wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfasst § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG „seltene Ausnahmefälle (...), in denen die Verweigerung des Aufenthaltsrechts und damit der Familieneinheit im Lichte des Art. 6 Abs. 1 und 2 GG, Art. 8 EMRK grundlegenden Gerechtigkeitsvorstellungen widerspräche, also schlechthin unvertretbar wäre“. Eine außergewöhnliche Härte in diesem Sinne setzt danach grundsätzlich voraus, „dass der schutzbedürftige Familienangehörige ein eigenständiges Leben nicht führen kann, sondern auf die Gewährung familiärer Lebenshilfe dringend angewiesen ist, und dass diese Hilfe in zumutbarer Weise nur in Deutschland erbracht werden kann“ (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.7.2013, 1 C 15.12, BVerwGE 147, 278, juris Rn. 11 f.). Diese Voraussetzungen sind im Hinblick auf das Alter von ... und auf ihre seit mehreren Jahren bestehende und auch zukünftig fortdauernde familiäre Lebensgemeinschaft mit ihrer Mutter nicht erfüllt. Auf die Ausführungen unter (1) wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. 22 Überdies liegen auch die allgemeinen Voraussetzungen, die für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG erfüllt sein müssten, nicht vor. Der Lebensunterhalt der Antragstellerin ist nicht gesichert (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Ein Ausnahmefall liegt insoweit nicht vor. Insbesondere ist eine Ausnahme nicht im Hinblick auf ein unionsrechtlich abgeleitetes Aufenthaltsrecht geboten, weil ein solches Recht nicht besteht (s.o. zu [1]). Es liegt zudem wegen des langdauernden illegalen Aufenthalts ein (gewichtiges) Ausweisungsinteresse vor (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG). Es ist angesichts der Begründung der Verfügung der Antragsgegnerin vom 6. März 2019 und mit Blick auf die Stellungnahmen der Antragsgegnerin im gerichtlichen Eil- und Beschwerdeverfahren auch nicht anzunehmen, dass sie von § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG im Ermessenswege nach § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG absehen würde. Angesichts der gegen ein Aufenthaltsrecht der Antragstellerin sprechenden Belange (s.o. zu [1]) wäre eine dahingehende Entscheidung der Antragsgegnerin auch ermessensfehlerfrei möglich. Und schließlich ist die Antragstellerin nicht mit dem erforderlichen Visum eingereist (§ 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG). Die Voraussetzungen für ein Absehen hiervon im Ermessenswege gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG liegen nicht vor. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass es der Antragstellerin im Hinblick auf eine dann notwendige vorübergehende Trennung von ... nicht i.S.v. § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG zumutbar wäre, das Visumverfahren nachzuholen. Auch insoweit wird auf obige Ausführungen (zu [1]) Bezug genommen. 23 cc. Einen Anspruch auf ein Aufenthaltsrecht hat die Antragstellerin nicht unmittelbar aus Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 lit. a) der Freizügigkeitsrichtlinie. Ungeachtet der Frage, ob sich aus dieser Richtlinienbestimmung ein Recht unmittelbar ableiten lässt (verneinend OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 17.11.2016, OVG 2 B 13.16, juris Rn. 26 f.), sind jedenfalls die Voraussetzungen dieses Rechts nicht gegeben. Auf die Ausführungen oben zu bb. (1) wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. 24 dd. Die Antragstellerin kann sich schließlich auch nicht mit Erfolg auf ein aus Art. 20 AEUV abgeleitetes unionsrechtliches Aufenthaltsrecht sui generis berufen. Dieses setzt voraus, dass ein vom Drittstaatsangehörigen abhängiger Unionsbürger ohne den gesicherten Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen faktisch gezwungen wäre, das Unionsgebiet zu verlassen und ihm dadurch der tatsächliche Genuss des Kernbestands seiner Rechte als Unionsbürger verwehrt wird. Die Gewährung eines solchen Aufenthaltsrechts kann nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs jedoch nur „ausnahmsweise“ oder bei „Vorliegen ganz besondere(r) Sachverhalte“ erfolgen. Verhindert werden soll nämlich nur eine Situation, in der der Unionsbürger für sich keine andere Wahl sieht, als einem Drittstaatsangehörigen, von dem er rechtlich, wirtschaftlich oder affektiv abhängig ist, bei der Ausreise zu folgen oder sich zu ihm ins Ausland zu begeben und deshalb das Unionsgebiet zu verlassen (vgl. zusammenfassend BVerwG, Urt. v. 12.7.2018, 1 C 16.17, NVwZ 2019, 486, juris Rn. 34 f., m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Das Kind ... ist von der Antragstellerin nicht rechtlich, wirtschaftlich oder affektiv derart abhängig, dass sie im Falle der Versagung eines Aufenthaltsrechts für die Antragstellerin gezwungen wäre, dieser nach Kolumbien zu folgen. Auf die Ausführungen oben zu bb. (1) wird erneut Bezug genommen. 25 b) Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, einen Duldungsanspruch i.S.v. § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG zu haben. Ein Abschiebungshindernis aus tatsächlichen Gründen liegt nicht vor. Gleiches gilt für ein Abschiebungshindernis aus rechtlichen Gründen: 26 aa. Ein rechtliches Abschiebungshindernis folgt nicht aus Art. 6 Abs. 1 GG. Die Antragstellerin hat in Deutschland keine Familie im Sinne dieser Vorschrift. Art. 6 Abs. 1 GG schützt die Familie als tatsächliche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft von Kindern und Eltern (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.10.2010, 1 BvL 14/09, BVerfGE 127, 263, juris Rn. 59, m.w.N.). Die Beziehung zwischen einer Tante und ihrer Nichte fällt nicht hierunter. 27 bb. Auch aus Art. 8 Abs. 1 EMRK ergibt sich kein rechtliches Abschiebungshindernis. Auch wenn die Antragstellerin in Deutschland ein Familienleben i.S.v. Art. 8 Abs. 1 EMRK haben mag, überwiegen die öffentlichen Belange, die einen Eingriff in dieses Recht durch eine Beendigung ihres Aufenthalts in Deutschland rechtfertigen. Auf die Ausführungen oben zu a) bb. (1) wird Bezug genommen. 28 cc. Ein rechtliches Abschiebungshindernis folgt schließlich auch nicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihr weiterer Aufenthalt trotz Fehlens eines Aufenthaltsrechts geboten ist, weil andernfalls die nicht anders abwendbare Gefahr besteht, dass sich ihre Nichte etwas antut. Die Annahme einer drohenden Selbstverletzung oder Selbsttötung von ... ist nicht aufgrund der vorgelegten Stellungnahme des Jugendamtes vom 4. Juli 2018 oder mit Blick auf das fachärztliche Attest vom 8. März 2019 gerechtfertigt. Sonstige geeignete Belege für die geltend gemachte Gefährdung von ... fehlen bislang. 29 (1) Die vorgelegte Stellungnahme des Jugendamtes datiert vom 4. Juli 2018 und ist damit mehr als ein Jahr alt. Schon deshalb ist sie nur eingeschränkt geeignet, eine Einschätzung zur gegenwärtigen Sach- bzw. Gefahrenlage zu ermöglichen. Es handelt sich zudem um eine Stellungnahme aus der Sicht der sozialpädagogischen Familienhilfe und nicht um eine ärztliche oder psychologische Einschätzung. Die Stellungnahme enthält größtenteils eine offenbar auf den Angaben von ... beruhende Wiedergabe der Umstände und Gründe, die dazu geführt haben, dass die Antragstellerin nach Deutschland gereist und hier verblieben ist. Worauf die im Ergebnis mitgeteilte Einschätzung beruht, dass ... einen Beziehungsabbruch nicht verkraften könne, bleibt unklar. Dessen ungeachtet werden die konkreten Folgen eines Beziehungsabbruchs auch nicht näher bezeichnet, sondern nur dahingehend „angedeutet“, dass dann eine psychologische Begleitung erfolgen und die Familie engmaschig betreut werden müsse. Der beschließende Senat leitet daraus ab, dass die mit einer Trennung einhergehenden Belastungen aus der Sicht des Jugendamtes durch den Einsatz geeigneter Krisenintervention abgefangen und bewältigt werden könnten. 30 (2) Das fachärztliche Attest der Ärztin zzz vom 8. März 2019 beruht auf der erst- und einmaligen Vorstellung von ... bei dieser Ärztin und listet eine Reihe von Diagnosen auf, unter denen ... nach der Ersteinschätzung der Ärztin leidet. In dem Attest ist die Rede davon, dass im Hinblick auf die in der Vergangenheit erfolgte Vorbehandlung „in Kürze“ ein Attest der vorbehandelnden Ärztin erstellt werde. Bislang hat die Antragstellerin ein solches allerdings nicht vorgelegt. Im Übrigen ist in dem Attest die Rede davon, ... sei aktuell durch die drohende Abschiebung der Antragstellerin psychisch instabil, habe eine mittelgradige Depression mit Suizidgedanken entwickelt und leide unter wiederkehrenden Angst- und Panikattacken. Gleichzeitig wird berichtet, dass eine Weiterbehandlung von ... vereinbart worden sei. Belege für eine erfolgte Weiterbehandlung hat die Antragstellerin auch im Beschwerdeverfahren nicht vorgelegt. Aus dem vorgelegten Attest geht weder hervor, dass sich ... etwas antun werde, sollte der Aufenthalt der Antragstellerin beendet werden, noch legt das Attest nahe, dass eine etwaige Krise, in die ... im Fall der Ausreise ihrer Tante geraten könnte, nicht durch die vereinbarte Weiterbehandlung kontrolliert oder aufgefangen werden könnte. 31 (3) Sonstige geeignete Belege für die geltend gemachte Gefährdung von ... fehlen bislang. Soweit die Antragstellerin geltend macht, ... habe sich in der Vergangenheit versucht umzubringen, weil sie – die Antragstellerin – ihr gefehlt habe, ist dieser Sachverhalt zum einen nicht belegt und liegt er zum anderen derart lange zurück, dass hieraus keine Rückschlüsse auf die gegenwärtige Situation gezogen werden können. Gleiches gilt für das Vorbringen, die drohende Abreise der Antragstellerin nach Ablauf ihres Visums im Oktober 2013 habe eine – nicht näher erläuterte und ebenfalls nicht belegte – Krise bei ... ausgelöst. Auch sonst hat die Antragstellerin keine brauchbaren Nachweise oder Mittel zur Glaubhaftmachung der behaupteten Gefährdungslage vorgelegt. Für die in der Beschwerdebegründung mitgeteilten Einschätzungen – eine Beendigung des Aufenthalts der Antragstellerin würde die „Selbstzerstörung bis hin zur Selbsttötung der Nichte bedeuten“, deren „Leben in Gefahr“ sei, und sowohl das Jugendamt als auch die Psychiaterin hätten das Vorliegen einer „Gefahr für das Leben der Nichte“ bestätigt – hat die Antragstellerin keine fundierten Nachweise vorgelegt. 32 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2 GKG.