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Urteil

3 Bf 177/20

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGHH:2022:0302.3BF177.20.00
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Leitsätze
1. Für den Streit um den Inhalt und die Auslegung eines Verwaltungsakts steht die Feststellungsklage zur Verfügung.(Rn.35) 2. § 28 Abs. 1 PsychThG n.F. (juris: PsychThG 2020) regelt den Bestandsschutz für die bestehenden Ausbildungseinrichtungen zum Beruf der Psychologischen Psychotherapeutin und des Psychologischen Psychotherapeuten sowie der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten. Möglichkeiten der Anerkennung neuer Ausbildungsstätten oder der Erweiterung bestehender Anerkennungen von Ausbildungsstätten sieht die Übergangsregelung des § 28 PsychThG n.F. (juris: PsychThG 2020) nicht vor.(Rn.64) 3. Die staatliche Anerkennung als Ausbildungseinrichtung nach § 6 PsychThG a.F. ist nicht als die Verleihung eines gegenüber wesentlichen Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse resistenten Statusrechts, sondern als ein Verwaltungsakt zu begreifen, der seinen Adressaten an den konkret mit seinem Antrag zur Prüfung gestellten und beschiedenen Sachverhalt bindet.(Rn.64) (Rn.68) 4. Der Inhalt eines Verwaltungsakts ist vom Antrag, seiner Begründung und den beigefügten Unterlagen abhängig. Das damit dargelegte Begehren des Antragstellers stellt die äußere Grenze der abschließenden Verwaltungsentscheidung dar.(Rn.64) 5. Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse ist vom Anerkennungsbescheid nach § 6 PsychThG a.F. nicht gedeckt. Die Wesentlichkeit ist dann gegeben, wenn mit der Änderung der Verhältnisse durch den Adressaten des Anerkennungsbescheids in rechtlicher Hinsicht neue Fragen aufgeworfen werden (hier: Durchführung der praktischen Tätigkeit 1 durch Kooperationspartner einerseits und die anerkannte Einrichtung selbst andererseits).(Rn.64) 6. Die einfachgesetzliche Regelung des § 28 PsychThG n.F. vermittelt keinen überwirkenden Bestandsschutz.(Rn.64) (Rn.68)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 16. Juni 2020 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des gesamten Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der gesamten Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für den Streit um den Inhalt und die Auslegung eines Verwaltungsakts steht die Feststellungsklage zur Verfügung.(Rn.35) 2. § 28 Abs. 1 PsychThG n.F. (juris: PsychThG 2020) regelt den Bestandsschutz für die bestehenden Ausbildungseinrichtungen zum Beruf der Psychologischen Psychotherapeutin und des Psychologischen Psychotherapeuten sowie der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten. Möglichkeiten der Anerkennung neuer Ausbildungsstätten oder der Erweiterung bestehender Anerkennungen von Ausbildungsstätten sieht die Übergangsregelung des § 28 PsychThG n.F. (juris: PsychThG 2020) nicht vor.(Rn.64) 3. Die staatliche Anerkennung als Ausbildungseinrichtung nach § 6 PsychThG a.F. ist nicht als die Verleihung eines gegenüber wesentlichen Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse resistenten Statusrechts, sondern als ein Verwaltungsakt zu begreifen, der seinen Adressaten an den konkret mit seinem Antrag zur Prüfung gestellten und beschiedenen Sachverhalt bindet.(Rn.64) (Rn.68) 4. Der Inhalt eines Verwaltungsakts ist vom Antrag, seiner Begründung und den beigefügten Unterlagen abhängig. Das damit dargelegte Begehren des Antragstellers stellt die äußere Grenze der abschließenden Verwaltungsentscheidung dar.(Rn.64) 5. Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse ist vom Anerkennungsbescheid nach § 6 PsychThG a.F. nicht gedeckt. Die Wesentlichkeit ist dann gegeben, wenn mit der Änderung der Verhältnisse durch den Adressaten des Anerkennungsbescheids in rechtlicher Hinsicht neue Fragen aufgeworfen werden (hier: Durchführung der praktischen Tätigkeit 1 durch Kooperationspartner einerseits und die anerkannte Einrichtung selbst andererseits).(Rn.64) 6. Die einfachgesetzliche Regelung des § 28 PsychThG n.F. vermittelt keinen überwirkenden Bestandsschutz.(Rn.64) (Rn.68) Auf die Berufung der Beklagten wird das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 16. Juni 2020 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des gesamten Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der gesamten Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Die Berufung ist zulässig (hierzu unter I.) und hat auch in der Sache Erfolg (hierzu unter II.). I. Die Berufung ist zulässig. Die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen für Berufungen sind erfüllt. Die Berufung ist nach ihrer Zulassung durch den Senat mit Beschluss vom 3. März 2021, zugestellt am 11. März 2021, statthaft (§ 124 Abs. 1 VwGO) und form- und fristgemäß am 12. April 2021 (einem Montag) begründet worden (§ 124a Abs. 6, Abs. 3 Satz 4 VwGO). II. Die Berufung der Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Die Klage mit dem Ziel festzustellen, dass die Klägerin im Rahmen ihrer staatlichen Anerkennung berechtigt ist, den Ausbildungsteil der praktischen Tätigkeit 1 der Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten selbst durchzuführen (hierzu unter 1.), ist zwar zulässig (hierzu unter 2.), aber nicht begründet (hierzu unter 3.). 1. Streitgegenstand der Klage war sowohl ausweislich des angekündigten Klageantrags in der in der ersten Instanz eingereichten Klagebegründung vom 5. Dezember 2018 als auch ausweislich des in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 16. Juni 2020 gestellten Klageantrags von Beginn an das Begehren der Klägerin festzustellen, dass sie selbst den Ausbildungsteil der praktischen Tätigkeit 1 im Rahmen der Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten durchführen kann. In dem Umstand, dass die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 2. März 2022 ihren Klageantrag umformuliert und zu dem Anerkennungsbescheid vom 31. Januar 2018 in Bezug gesetzt hat, ist keine Klageänderung im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO zu erblicken. Denn der Lebenssachverhalt im Sinne des Klagegrundes hat sich nicht verändert. Die Veränderung des Klageantrags ist demgemäß als eine Präzisierung des Klagebegehrens zu verstehen, die keine Klageänderung darstellt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.5.2014, 1 WB 59.13, NZWehrr 2014, 255, juris Rn. 34; OVG Hamburg, Urt. v. 13.10.2015, 3 Bf 125/14, n.v.; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 91 Rn. 3). 2. Die Klage ist zulässig. a) Die Klage ist als allgemeine Feststellungsklage gemäß § 43 VwGO statthaft. Mit dem erstrebten Ausspruch, dass der Anerkennungsbescheid der Beklagten vom 31. Januar 2018 der Klägerin auch erlaube, den Ausbildungsteil der praktischen Tätigkeit 1 von ihr selbst durchführen zu lassen, geht es der Klägerin um die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO. Ein solches steht u.a. dann in Streit, wenn die Beteiligten – wie hier – darüber uneins sind, ob ein Verwaltungsakt eine bestimmte Rechtsstellung vermittelt (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.8.1986, 7 C 5/85, NVwZ 1987, 216, juris Rn. 17; VGH Mannheim, Urt. v. 7.11.2000, 9 S 302/00, MedR 2002, 94, juris Rn. 20; OVG Lüneburg, Urt. v. 6.6.2003, 12 LB 68/03, NordÖR 2003, 375, juris Rn. 35; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 43 Rn. 7a, 13; Pietzcker, in: Schoch/Schneider, VwGO, Werkstand: 41. EL Juli 2021, § 43 Rn. 15, 47). b) Das gemäß § 43 Abs. 1 VwGO zu fordernde Feststellungsinteresse liegt vor. Als Feststellungsinteresse im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO ist jedes anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art anzusehen. Entscheidend ist, dass die gerichtliche Feststellung geeignet erscheint, die Rechtsposition eines Klägers in den genannten Bereichen zu verbessern (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 20.12.2017, 6 B 14/17, NVwZ 2018, 739, juris Rn. 13 m.w.N.). Das ist hier der Fall. Zwischen den Beteiligten besteht aufgrund des Anerkennungsbescheides vom 31. Januar 2018 ein Rechtsverhältnis, aus dem die Klägerin Rechte herleitet, die die Beklagte unter Anführung rechtlicher und tatsächlicher Gründe nachhaltig bestreitet. Für die Klägerin ist ihr behauptetes Recht, den Ausbildungsteil der praktischen Tätigkeit 1 selbst durchführen zu dürfen, von zentraler Bedeutung für ihr Verhalten bei der Ausbildung der angehenden Psychologischen Psychotherapeuten. Sie will ihr künftiges Verhalten als Ausbildungsstätte nach § 6 PsychThG a.F. an der durch das Berufungsgericht zu treffenden Feststellung orientieren und Dispositionssicherheit erlangen. Zudem hat sie geltend gemacht, für sie entstehe infolge der auf ihre Kosten zu erbringenden Vermittlung an Kooperationskliniken ein „Wertverlust der Ausbildung“ (vgl. Bl. 29 d. Gerichtsakte). Durch die begehrte Feststellung würde der geltend gemachte finanzielle Schaden nicht eintreten. c) Schließlich steht auch die grundsätzliche Subsidiarität der Feststellungsklage nach § 43 Abs. 2 VwGO der Zulässigkeit der vorliegenden Feststellungsklage nicht entgegen. In § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO wird die Subsidiarität der Feststellungsklage namentlich im Verhältnis zur Anfechtungsklage sowie zur Verpflichtungsklage und allgemeinen Leistungsklage normiert. Die Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage verhindert u.a., dass die Bestimmungen über das Widerspruchsverfahren und die Unanfechtbarkeit von Verwaltungsakten unterlaufen werden. Die Bestandskraft von Bescheiden steht einer gerichtlichen Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit regelmäßig entgegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 7.5.1987, 3 C 53/85, BVerwGE 77, 207, juris Rn. 23; OVG Hamburg, Urt. v. 8.6.2015, 1 Bf 221/13, NordÖR 2016, 231, juris Rn. 70). Die Anfechtungsklage verschließt den Weg zur Feststellungsklage allerdings dann nicht, soweit das Klageziel durch Anfechtung nicht erreicht werden kann. So steht etwa für den Streit um den Inhalt und die Auslegung eines Verwaltungsakts die Feststellungsklage zur Verfügung (vgl. Pietzcker, in: Schoch/Schneider, VwGO, Werkstand: 41. EL Juli 2021, § 43 Rn. 47). So liegt der vorliegende Fall. Die Klägerin bestreitet nicht die Rechtmäßigkeit der bestandskräftigen Anerkennung als Ausbildungsstätte und strebt deren Aufhebung an, sondern will geklärt haben, ob diese auch die Durchführung des Ausbildungsteils der praktischen Tätigkeit 1 durch sie selbst umfasst. Diesem Feststellungsbegehren steht die Bestandskraft des Bescheids vom 31. Januar 2018 nicht entgegen. Denn die Beklagte hat die Frage, ob die Klägerin selbst die Durchführung des Ausbildungsteils der praktischen Tätigkeit 1 übernehmen kann, nicht negativ beschieden (im Einzelnen: s.u. unter 3.a]bb]). Auch kommt eine Verpflichtungsklage auf die Anerkennung als Ausbildungsstätte, die auch den Ausbildungsteil der praktischen Tätigkeit 1 selbst durchführen kann, schon deshalb nicht in Betracht, weil § 6 PsychThG a.F. außer Kraft getreten ist. Zudem käme vom Rechtsstandpunkt der Klägerin – selbst wenn § 6 PsychThG a.F. noch in Kraft wäre – eine neue Anerkennungsentscheidung und eine darauf gerichtete Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO ohnehin nicht infrage. Mit Erhebung der Verpflichtungsklage müsste die Klägerin ihren Rechtsstandpunkt, dass die von ihr begehrte Tätigkeit bereits erlaubt ist, aufgeben und überdies noch die Prozesskosten tragen, sofern das Gericht ebenfalls die Betätigung für bereits anerkannt hielte und somit die Verpflichtungsklage abweisen würde. 3. Die Feststellungsklage ist aber unbegründet. Der behauptete Feststellungsanspruch besteht nicht. Der Anerkennungsbescheid vom 31. Januar 2018 ermächtigt die Klägerin nicht, den Ausbildungsteil der praktischen Tätigkeit 1 selbst durchzuführen (hierzu unter a]). Ebenso wenig hat sie darauf einen Anspruch aus einem überwirkenden Bestandsschutz (hierzu unter b]). a) Da es der Klägerin um die Klärung geht, ob sie jetzt den Ausbildungsteil der praktischen Tätigkeit 1 selbst vornehmen darf, ist die Sach- und Rechtslage nach den derzeitigen Verhältnissen zu beurteilen (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 7.11.2000, 9 S 302/00, MedR 2002, 94, juris Rn. 21). Danach kommt es vorliegend maßgeblich auf das am 1. September 2020 in Kraft getretene Psychotherapeutengesetz (im Folgenden: PsychThG n.F.) an, mit dem das Ausbildungssystem für Psychotherapeuten grundlegend geändert worden ist. Das bis zum 31. August 2020 geltende Psychotherapeutengesetz ist außer Kraft getreten. Damit ist das Anerkennungsverfahren betreffend die Ausbildungsstätte nach § 6 PsychThG a.F. ersatzlos gestrichen worden. Im Hinblick auf die bereits anerkannten Ausbildungsstätten – wie die Klägerin – findet die Übergangsregelung des § 28 PsychThG n.F. Anwendung. Nach dessen Absatz 1 gelten Ausbildungsstätten, die nach § 6 PsychThG a.F. staatlich anerkannt sind, weiterhin als staatlich anerkannt, solange sie Ausbildungen zum Beruf der Psychologischen Psychotherapeutin und des Psychologischen Psychotherapeuten oder zum Beruf der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten durchführen. Damit hat der Gesetzgeber den Bestandsschutz für die bestehenden Ausbildungseinrichtungen bezweckt. Es wird dadurch ein geregelter Übergang des bisherigen Ausbildungssystems in das neue Ausbildungssystem gewährleistet (vgl. BT-Drs. 19/9770, S. 37 und 63). Dies ist erforderlich, weil Personen, die vor dem 1. September 2020 ein in § 5 Absatz 2 PsychThG a.F genanntes Studium begonnen oder abgeschlossen haben, die Ausbildung zum Beruf der Psychologischen Psychotherapeutin, des Psychologischen Psychotherapeuten, der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nach dem Psychotherapeutengesetz a.F. noch bis zum 1. September 2032 absolvieren können (§ 27 Abs. 2 PsychThG n.F.). Möglichkeiten der Anerkennung neuer Ausbildungsstätten oder der Erweiterung bestehender Anerkennungen von Ausbildungsstätten sieht die Übergangsregelung des § 28 PsychThG n.F. hingegen nicht vor. Daraus ist zu schlussfolgern, dass der Gesetzgeber das bis zum 31. August 2020 bestehende System trotz des langen Übergangszeitraums bis 2032 auslaufen lassen und die zuständigen Behörden nicht weiter mit den teilweise aufwendigen Prüfungen nach § 6 PsychThG a.F. belasten wollte. Dies zugrunde gelegt gilt die mit bestandskräftigem Bescheid vom 31. Januar 2018 erteilte Anerkennung der Klägerin als Ausbildungsstätte nach § 28 Abs. 1 PsychThG n.F. i.V.m. § 6 Abs. 1 PsychThG a.F. fort. Der Klägerin ist damit allerdings kein Statusrecht verliehen worden, das gegenüber einer wesentlichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse resistent ist (hierzu unter aa]). Die damalige Anerkennung als Ausbildungsstätte sichert der Klägerin nur das Recht, weiterhin die Ausbildung unter der Maßgabe anzubieten, dass sie die Durchführung des Ausbildungsteils der praktischen Tätigkeit 1 durch Kooperationspartner sicherstellt (hierzu unter bb]). Die Durchführung des Ausbildungsteils durch die Klägerin selbst – sei es anstelle der Kooperationspartner oder auch nur ergänzend – stellt eine wesentliche Änderung der Verhältnisse dar und ist dementsprechend nicht von dem Anerkennungsbescheid gedeckt (hierzu unter cc]). aa) Aus der bloßen Tatsache ihrer Anerkennung als Ausbildungsstätte nach § 6 PsychThG a.F. mit Bescheid vom 31. Januar 2018 folgt kein Statusrecht in dem Sinne, dass die Klägerin berechtigt wäre, über Änderungen in Bezug auf die Rahmenbedingungen der Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten – wie hier die ganz oder teilweise Durchführung des Ausbildungsteils der praktischen Tätigkeit 1 durch sie selbst statt durch Kooperationspartner – frei zu entscheiden. Dem Anerkennungsbescheid liegt eine Prüfung der Behörde zugrunde, die sich am konkreten Sachverhalt, der zur Bescheidung gestellt worden ist, orientiert. Das zeigt sich auch am Wortlaut des § 6 PsychThG a.F., wonach die Behörde beispielsweise zu beurteilen hat, ob „nach Zahl und Art in ausreichendem Maße“ für die Ausbildung geeignete Patienten zur Verfügung stehen (§ 6 Abs. 2 Nr. 2 PsychThG a.F.) und eine „angemessene technische Ausstattung“ für Ausbildungszwecke vorhanden ist (§ 6 Abs. 2 Nr. 3 PsychThG a.F.). Diese Umstände dienen – wie auch die übrigen Tatbestandsmerkmale des § 6 Abs.2 PsychThG a.F. – der Sicherung der Qualität der Ausbildung und können ihren Zweck naturgemäß nur erfüllen, wenn man die staatliche Anerkennung als Ausbildungsstätte nicht als die Verleihung eines gegenüber wesentlichen Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse resistenten Statusrechts begreift, sondern als einen Verwaltungsakt, der seinen Adressaten an den konkret mit seinem Antrag zur Prüfung gestellten und beschiedenen Sachverhalt bindet. Auch sonst lassen sich dem Psychotherapeutengesetz a.F. keine Regelungen entnehmen, die für ein anderes Verständnis sprechen. bb) Die Klägerin ist mit Bescheid vom 31. Januar 2018 nur insoweit als Ausbildungsstätte nach § 6 Abs. 1 PsychThG a.F. anerkannt worden, als dass sie die Durchführung des Ausbildungsteils der praktischen Tätigkeit 1 durch Kooperationspartner sicherstellen muss. Dies ergibt sich aus der Auslegung des dem Bescheid zugrundeliegenden Antrags (hierzu unter [1]) sowie des Bescheids selbst (hierzu unter [2]). (1) Nach allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsätzen bestimmt der Antrag den Umfang des Verfahrensgegenstandes und damit den Rahmen der Sachverhaltsermittlungspflicht der Behörde. Vom Antrag, seiner Begründung und den beigefügten Unterlagen ist daher auch der Inhalt des Verwaltungsakts abhängig (vgl. Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 22 Rn. 46 m.w.N.). Das damit dargelegte Begehren des Antragstellers stellt die äußere Grenze der abschließenden Verwaltungsentscheidung dar (vgl. Heßhaus, in: BeckOK VwVfG, Bader/Ronellenfitsch, 54. Edition Stand: 1.1.2022, § 22 Rn. 25.1). Das gilt auch hier. Die Klägerin bestimmt selbst, wie sie im Rahmen des geltenden Rechts ihre Einrichtung im Einzelnen ausgestaltet und organisiert, und es war ihre Sache, ein Konzept vorzulegen, dass den Anforderungen an die staatliche Anerkennung als Ausbildungsstätte genügt. Konnte die Einrichtung die praktische Tätigkeit oder die begleitende theoretische und praktische Ausbildung nicht vollständig durchführen, sah § 6 Abs. 3 PsychThG a.F. als Alternative vor, dass die Einrichtung sicherzustellen hatte, dass eine andere geeignete Einrichtung diese Aufgabe in dem erforderlichen Umfang übernimmt. Dementsprechend hat die Klägerin in dem damals durchgeführten Anerkennungsverfahren bei der Beklagten lediglich beantragt, unter der Maßgabe, dass die praktische Tätigkeit 1 durch Kooperationspartner nach § 6 Abs. 3 PsychThG a.F. sichergestellt wird, als Ausbildungsstätte anerkannt zu werden. Zwar hatte die Klägerin mit ihrem ursprünglich gestellten Antrag zunächst das Ziel verfolgt, eine Anerkennung als Ausbildungsstätte zu erhalten, bei der sie alle Ausbildungsteile zum Psychologischen Psychotherapeuten selbst anbietet, also auch den Ausbildungsteil der praktischen Tätigkeit 1 selbst durchführt (Antrag vom 30.12.2016, Sachakte Band 1). Hiervon ist sie im Weiteren jedoch abgerückt. Da sich die Frage, ob die praktische Tätigkeit 1 bei der Klägerin abgeleistet werden kann, als zentraler Streitpunkt des mehrjährigen Anerkennungsverfahrens zwischen der Klägerin und der Beklagten gestaltete, beabsichtigte die Klägerin ausweislich des nachgebesserten Antrags vom 25. August 2017 (Sachakte Band 2) nur noch, den Ausbildungsteil der praktischen Tätigkeit 1 in der Form zu gewährleisten, dass 600 Stunden intern und 600 Stunden in Kooperationskliniken angeboten werden. Auch hinsichtlich dieses Antrags wies die Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 1. Dezember 2017 (Sachakte Band 2) allerdings darauf hin, dass eine Anerkennung als Ausbildungsstätte nach § 6 PsychThG a.F. nur möglich erscheine, sofern die praktische Tätigkeit 1 vollständig bei anderen geeigneten Einrichtungen absolviert werde. Dem Rechnung tragend hat die Klägerin im Laufe des Verwaltungsverfahrens letztlich darauf verzichtet, die Durchführung der praktischen Tätigkeit 1 durch sie selbst in irgendeiner Form zur Grundlage der von ihr begehrten Anerkennungsentscheidung zu machen. Sie hat ihren Antrag insoweit erneut angepasst, als dass sie die Durchführung dieses Ausbildungsteils nunmehr vollständig durch Kooperationspartner sichergestellt und Kooperationsverträge mit den entsprechenden Kliniken vorgelegt hat. Dieses solchermaßen modifizierte Begehren folgt unzweifelhaft aus dem der Entscheidung der Beklagten zeitlich unmittelbar vorgehenden Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 21. Dezember 2017, das bei der Beklagten am 27. Dezember 2017 eingegangen ist. Darin führt der Prozessbevollmächtigte aus (S. 9 d. Schriftsatzes, Sachakte Band 2): „Wiederum beruhen Ihre Hauptargumente auf der Verkennung der Situation der V... GmbH und deren Eignung oder angeblichen Nichteignung als Ausbildungsstätte i.S.v. § 2 Abs. 2 Nr. 1 PsychTh-APrV. Meine Mandantin hat beschlossen, diese Diskussion ein für alle Male für dieses Anerkennungsverfahren zu beenden. Ich schicke Ihnen deshalb als Anlagenkonvolut 2 beglaubigte Abschriften zweier Kooperationsverträge zwischen V. GmbH und der L. Klinik L. und der V. GmbH und der L. Klinik W., in denen der von Ihnen hervorgesuchte Mangel einer Sicherstellung dadurch behoben ist, dass die Verträge die verbindliche zeitgleiche Teilnahme von 15 Teilnehmerinnen der V.-IP an der Durchführung der praktischen Tätigkeit mit § 2 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 PsychTh-APrV ergibt. […] Auf die Frage, ob, in welchem Umfang, und für welche Kandidatenzahl die V. GmbH eine zur Ausbildung geeignete psychiatrisch-klinische Einrichtung im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 1 PsychTh-APrV darstellt, kommt es danach nicht mehr an.” (2) Die Beklagte hat auch nur diesen ausschließlich zur Prüfung gestellten Antrag mit Verwaltungsakt vom 31. Januar 2018 positiv beschieden. Der Regelungsgehalt eines Verwaltungsakts, der allein in Bestandskraft erwächst und von der Begründung nach § 39 VwVfG zu unterscheiden ist, die nicht in Bestandskraft erwächst, ist entsprechend §§ 133, 157 BGB durch Auslegung zu ermitteln. Bei der Ermittlung des objektiven Erklärungswerts sind alle dem Empfänger bekannten oder erkennbaren Umstände heranzuziehen, insbesondere auch die Begründung des Verwaltungsakts (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.10.2013, 8 C 21.12, BVerwGE 148, 146, juris Rn. 14). Zudem bestimmt auch der festgestellte Sachverhalt, der sich aus dem Antrag und den ihm beigefügten Unterlagen, sofern in dem Verwaltungsakt auf sie Bezug genommen wird, ergibt, den Inhalt des Verwaltungsakts mit (vgl. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 35 Rn. 76). Diese Maßstäbe zugrunde gelegt hat die Beklagte mit Bescheid vom 31. Januar 2018 die Klägerin nur unter der Maßgabe, dass sie die Durchführung des Ausbildungsteils der praktischen Tätigkeit 1 durch Kooperationspartner sicherstellt, anerkannt. Dies folgt aus der Zusammenschau des Bescheids. Im Einzelnen: (a) Bereits im Tenor findet sich die aufgezeigte „Einschränkung“ der Anerkennung wieder, wenn es heißt, „Die V.– integrierte Psychotherapieausbildung (V..-IP) als Einrichtung der V. GmbH wird mit Wirkung zum 27.12.2017 durch die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV) als Ausbildungsstätte gemäß § 6 PsychThG für die Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten / zur Psychologischen Psychotherapeutin anerkannt“. Die Beklagte hat die Wirkung der Anerkennung der Klägerin auf den 27. Dezember 2017 bezogen, weil mit dem an diesem Tag eingegangenen Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, in dem diese – wie ausgeführt (s.o. unter 3.a]bb][1]) – die vollständige Sicherstellung der praktischen Tätigkeit durch Kooperationspartner dargelegt hat, die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 und 3 PsychThG a.F. erfüllt worden sind. Die Beklagte hat die Anerkennung damit unmittelbar in Bezug zu dem den Verfahrensgegenstand bestimmenden Begehren der Klägerin gesetzt, welches – wie ebenfalls oben ausgeführt – eben nur eine nach § 6 Abs. 3 PsychTHG a.F. „eingeschränkte“ Anerkennung umfasst hat. Ferner ist der Umstand, dass § 6 Abs. 3 PsychThG a.F. im Tenor keine Erwähnung gefunden hat, allein der Struktur des § 6 PsychThG a.F. geschuldet. Danach sind die Einrichtungen als Ausbildungsstätten nach § 6 Abs. 1 PsychThG a.F. anzuerkennen, wenn sie entweder die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 PsychThG a.F. oder die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 PsychThG a.F. erfüllen. Welche der beiden Alternativen im jeweiligen Fall einschlägig ist, ergibt sich danach nicht aus dem Tenor der Entscheidung über die Anerkennung direkt, sondern aus deren Begründung. (b) Indem die Beklagte unter dem Punkt „Sachverhalt“ auf den Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Anlagen vom 21. Dezember 2017 Bezug nimmt, aus welchen – wie ausgeführt (s.o. unter 3.a]bb][1]) – unzweifelhaft hervorgeht, dass die Klägerin unter der Maßgabe, dass die von ihr benannten Kooperationspartner den Ausbildungsteil der praktischen Tätigkeit 1 vollständig durchführen, anerkannt werden möchte, hat die Beklagte den Sachverhalt festgestellt, der ihrer Entscheidung zugrunde liegt. Nur dieser Sachverhalt wurde seitens der Beklagten die Entscheidung tragend anerkannt. (c) Schließlich folgt auch aus der Begründung des Bescheids vom 31. Januar 2018 eindeutig der bereits dargelegte Regelungsumfang. So hebt die Beklagte die „Notwendigkeit“ hervor, die Sicherstellung der Ausbildungsleistung der praktischen Tätigkeit durch die Kooperations-partner L.-Klinik L.und L.-Klinik W.zu gewährleisten (S. 5 d. Bescheids, Bl. 35 d. Gerichtsakte). Des Weiteren stellt die Beklagte auf Seite 6 des Bescheids (Bl. 36 d. Gerichtsakte) klar: „Mit Ausnahme der Praktischen Tätigkeit gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 PsychTh-APrV, deren Übernahme durch andere geeignete Einrichtungen über die Kooperationsverträge unter 5.6 und 5.7 nach § 6 Abs. 3 PsychThG sichergestellt ist, liegen die weiteren Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Nr. 1-6 vor. Demnach ist die Anerkennung gemäß § 6 Abs. 1 PsychThG zu erteilen.” Soweit die Beklagte unter Punkt 1.a) bis c) des Bescheids Ausführungen dazu gemacht hat, dass die Klägerin den Ausbildungsteil der praktischen Tätigkeit 1 nicht selbst durchführen könne, weil sie die rechtlichen Anforderungen dafür – namentlich die Eigenschaft einer psychiatrisch klinischen Einrichtung i.S.d. §§ 8 Abs. 3 Nr. 3 PsychThG a.F., 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 PsychTh-APrV a.F. – nicht erfülle, sind diese für den Regelungsgehalt des Anerkennungsbescheids ohne rechtlichen Belang. Die Beklagte hätte diese auch weglassen können, weil der zuletzt gestellte Antrag der Klägerin, der – wie bereits ausgeführt (s.o. unter 3.a]bb][1]) – die äußere Grenze der Anerkennungsentscheidung der Beklagten bildet, ohnehin nicht darauf abzielte, eine Anerkennung unter der Maßgabe zu erhalten, dass die Klägerin selbst diesen Ausbildungsteil durchführt. Der in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht insoweit erhobene Einwand der Klägerin, dass ihres Erachtens die Beklagte nicht habe regeln wollen, ob sie die praktische Tätigkeit 1 selbst durchführen dürfe oder nicht, geht daher ins Leere. Die Klägerin übersieht offenbar, dass es vorliegend nicht um die Frage geht, ob die Sachverhaltsvariante, dass sie die praktische Tätigkeit 1 selbst durchführt, bereits negativ beschieden worden ist, sondern allein darum, welche positive Regelung der Anerkennungsbescheid trifft. (d) Bei dieser Sachlage durfte die Klägerin als Adressatin des Anerkennungsbescheids unter Berücksichtigung ihres Antrags, der Ausführungen in dem darauf ergangenen Bescheid und aller sonstigen ihr bekannten oder erkennbaren Umstände nach Treu und Glauben bei objektiver Auslegung den verfügenden Teil des Bescheids vom 31. Januar 2018 nur so verstehen, dass sie eine Anerkennung als Ausbildungsstätte nach § 6 PsychThG a.F. mit der Maßgabe erhalten hat, dass der Ausbildungsteil der praktischen Tätigkeit 1 durch Kooperationspartner sichergestellt werden muss. cc) Will die Klägerin den Ausbildungsteil der praktischen Tätigkeit 1 nunmehr – sei es anstelle der Kooperationspartner oder auch nur ergänzend – selbst durchführen, so stellt dies eine wesentliche Änderung der Verhältnisse dar und ist daher durch den Anerkennungsbescheid der Beklagten vom 31. Januar 2018 nicht gedeckt. Die Wesentlichkeit folgt bereits daraus, dass mit der Durchführung der praktischen Tätigkeit 1 durch die Klägerin in rechtlicher Hinsicht eine neue Frage aufgeworfen wird, die bislang nicht in ihrem Sinne beantwortet ist. Denn der besagte Ausbildungsteil ist gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 PsychThG a.F. i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 PsychTh-AprV a.F. an einer psychiatrischen klinischen Einrichtung durchzuführen, die im Sinne des ärztlichen Weiterbildungsrechts zur Weiterbildung für Psychiatrie und Psychotherapie zugelassen ist oder die von der nach §10 Abs. 4 PsychThG a.F. zuständigen Behörde als gleichwertige Einrichtung zugelassen wird. Diese Voraussetzung ist – wie dargelegt (s.o. unter 3.a]bb][1] und [2]) – durch den Anerkennungsbescheid nur im Hinblick auf die Kooperationspartner der Klägerin (bestandskräftig) geklärt; was ihre eigene Einrichtung betrifft, hat die Klägerin die Frage, ob, in welchem Umfang, und für welche Kandidatenzahl eine zur Ausbildung geeignete psychiatrisch-klinische Einrichtung im Sinne von §§ 8 Abs. 3 Nr. 3 PsychThG a.F., 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 PsychTh-APrV a.F. gegeben ist, mit ihrem maßgeblichen Antrag in der Fassung vom 21. Dezember 2017 selbst ausdrücklich dahingestellt. Die Durchführung der praktischen Tätigkeit 1 durch die die Anerkennung begehrende Einrichtung einerseits und durch eine andere geeignete Einrichtung (Kooperationspartner) andererseits stehen sich im Anerkennungsverfahren zwar im Ergebnis gleich. Dies ändert aber nichts daran, dass es insoweit einer auf die jeweilige konkrete Einrichtung bezogenen Prüfung bedarf. Von daher stellt die eigenständige Durchführung der praktischen Tätigkeit 1 durch die Klägerin im Vergleich zur Sicherstellung der praktischen Tätigkeit durch Kooperationspartner ein Aliud dar. Entgegen der Auffassung der Klägerin verbietet sich deshalb ein „formloser“ Austausch der Kooperationspartner gegen die Klägerin ebenso wie die Variante, dass die Klägerin zusätzlich die Ausbildung im Ausbildungsteil der praktischen Tätigkeit 1 übernimmt. Mit anderen Worten kann die Klägerin im Nachhinein nicht selbst bestimmen, dass sie zur Durchführung dieses Ausbildungsteils geeignet ist. Nichts Gegenteiliges folgt insoweit aus der von der Klägerin in Bezug genommenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin vom 18. Juli 2017 (14 K 30/16, juris Rn. 21). Diese Entscheidung betrifft nicht den vorliegenden Sachverhalt. Denn es geht darin um die nachträgliche Anerkennung eines neuen Kooperationspartners einer bereits staatlich anerkannten Ausbildungsstätte für Psychotherapie. Der Entscheidung lässt sich allerdings entnehmen, dass nur bereits bestehende Rechte festgestellt werden können. Denn das Verwaltungsgericht Berlin hat die Feststellungsklage als unbegründet abgewiesen, weil der neue Kooperationspartner über keine Zulassung im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 PsychTh-APrV a.F. verfügte. Es hat damit keine inzidente Prüfung durchgeführt, ob der neue Kooperationspartner zuzulassen gewesen wäre. Auch die von der Klägerin in Bezug genommene Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 5. Februar 2003 (B 6 KA 26/02 R, SozR 4-2500 § 117 Nr 1, juris), nach der das Bundessozialgericht den Austausch von Kooperationsverträgen und damit auch der praktischen Ausbildungsstellen zulasse, ohne dass es eines Anerkennungsverfahrens bedürfe, stützt die Auffassung der Klägerin nicht. Diese Entscheidung betrifft einen anderen Fall. Der in diesem Verfahren erteilte Anerkennungsbescheid nach § 6 PsychThG a.F. enthielt eine Nebenbestimmung, wonach die Adressatin des Anerkennungsbescheids eine unverzügliche Unterrichtungspflicht über die Kündigung von Kooperationsverträgen und für diesen Fall die Vorlagepflicht von Kooperationsverträgen, die diese in vollem Umfang ersetzen, traf. Nur in Bezug darauf hat das Bundessozialgericht (juris Rn. 42) ausgeführt: „Schon der Anerkennungsbescheid enthält Nebenbestimmungen, nach der die Beigeladene zu 5. die Anerkennungsbehörde unverzüglich über alle wesentlichen Änderungen der der Antragstellung zu Grunde liegenden Verhältnisse zu unterrichten hat, insbesondere über die Kündigung von Kooperationsverträgen, den Wechsel der Institutsleitung und den Wechsel der Professoren.” Daraus kann allenfalls geschlussfolgert werden, dass das Bundessozialgericht eine derartige Nebenbestimmung im Hinblick auf den Austausch von Kooperationspartnern nicht beanstandet hat. Diese Schlussfolgerung führt allerdings im vorliegenden Verfahren nicht weiter. Weder enthält der streitgegenständliche Anerkennungsbescheid vom 31. Januar 2018 eine solche Nebenbestimmung, noch geht es um den nachträglichen Austausch von Kooperationspartnern. Anhaltspunkte, die für eine Gleichstellung dieser Fallgruppe und der Fallgruppe, dass die anerkannte Ausbildungsstätte die praktische Tätigkeit nachträglich selbst durchführen will, sprechen, sind dieser Entscheidung nicht ansatzweise zu entnehmen. b) Die Klägerin hat auch unter dem Gesichtspunkt des überwirkenden Bestandsschutzes keinen Anspruch auf die „Erweiterung” ihrer aus dem Bescheid vom 31. Januar 2018 folgenden Anerkennung. Einen aus Bestandsschutz abgeleiteten Anspruch auf die Genehmigung eines Vorhabens außerhalb der (einfach-)gesetzlichen Regelungen gibt es nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.3.1998, 4 C 10/97, BVerwGE 106, 228, juris Ls. 2). Insoweit verfängt die Bezugnahme der Klägerin auf Art. 12 Abs. 1 GG hier nicht. Die einfachgesetzliche Regelung des § 28 PsychThG n.F. wiederum vermittelt keinen überwirkenden Bestandsschutz. Durch deren Absatz 1 wird – wie bereits ausgeführt (s.o. unter 3.a]) – lediglich der Besitzstand in Bezug auf die bestehenden anerkannten Ausbildungsstätten gewahrt. Anerkannt wurde vorliegend die Klägerin als Ausbildungsstätte mit der Maßgabe, dass sie den Ausbildungsteil der praktischen Tätigkeit 1 durch Kooperationspartner sicherstellt. Nichts Anderes folgt aus der Regelung des § 28 Abs. 2 PsychThG n.F.. Danach ist die Anerkennung als Ausbildungsstätte zurückzunehmen, sobald eine der Voraussetzungen nach § 6 Absatz 2 oder Absatz 3 PsychThG a.F. wegfällt. Die Behörde trifft damit die Pflicht zu überwachen, ob die Ausbildungsstätten weiterhin die Voraussetzungen, die im Zeitpunkt der Anerkennung vorgelegen haben, erfüllen. Zu überprüfen ist insoweit, ob der vor dem 1. September 2020 anerkannte Status Quo in Bezug auf § 6 Abs. 2 oder Abs. 3 PsychThG a.F. weiterhin gewahrt ist. Sofern dies nicht der Fall sein sollte, begründet dies allerdings keine Pflicht der Behörde zu einer inzidenten Prüfung, ob ein anderer Sachverhalt anerkennungsfähig wäre. Dafür spricht zum einen schon die Formulierung der Regelung, die nur von einem „Wegfallen” der (ursprünglich erfüllten) Voraussetzungen spricht. Zum anderen dient die Regelung des § 28 Abs. 2 PsychThG n.F. ausweislich der Gesetzesbegründung ausschließlich der Erhaltung der bisherigen Ausbildungsqualität (BT-Drs. 19/9770, S. 63). Der Einwand der Klägerin, bei dieser Sichtweise bestehe die Gefahr, dass bis zum Auslaufen der Ausbildung nach dem Psychotherapeutengesetz a.F. im Jahr 2032, für die die staatlichen Anerkennungen der Ausbildungsstätten noch weiter Geltung beanspruchten, eine Vielzahl an Ausbildungsplätzen wegbräche, obwohl sich der hiesige Sachverhalt nicht anders darstelle, als wenn die Klägerin Kooperationspartner austauschte oder einen zusätzlichen Kooperationspartner hinzuzöge, verfängt nicht. Zum einen verkennt die Klägerin damit die soeben dargelegte gesetzgeberische Intention. Zum anderen hat das Berufungsgericht bereits ausgeführt, dass der hiesige Sachverhalt im Vergleich zum Austausch bzw. zur Hinzuziehung eines Kooperationspartners ein Aliud darstellt. Die Frage, wie eine Veränderung in Bezug auf die Kooperationspartner rechtlich zu bewerten ist, ist für den vorliegenden Fall irrelevant und daher auch nicht zu beantworten. Soweit die Klägerin im Laufe des Verfahrens immer wieder darauf abgestellt hat, aufgrund des Bescheids der Beklagten vom 1. Februar 2010 (Bl. 37 d. Gerichtsakte) grundsätzlich berechtigt zu sein, die praktische Tätigkeit 1 selbst durchzuführen, kann auch daraus kein Anspruch auf die „Erweiterung“ ihrer Anerkennung vom 31. Januar 2018 folgen. Denn der Bescheid vom 1. Februar 2010 wurde mit bestandskräftigem Bescheid vom 8. Mai 2018 (Bl. 51 d. Gerichtsakte) aufgehoben, so dass es auf seinen Regelungsinhalt ohnehin nicht mehr ankommt. B. Die Klägerin trägt die Kosten des gesamten Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. C. Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO bestehen nicht. Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass sie im Rahmen ihrer staatlichen Anerkennung berechtigt ist, den Ausbildungsteil der praktischen Tätigkeit 1 der Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten selbst durchzuführen. Die Klägerin bietet ambulante ärztliche und psychotherapeutische Leistungen auf den Gebieten der Psychiatrie, der Psychotherapie und der Psychosomatischen Medizin an fünf Standorten in Hamburg an. Sie beschäftigt nach eigenen Angaben 24 Ärzte auf dem Gebiet der Psychiatrie sowie der Psychosomatischen Medizin, davon acht Ärzte mit Facharztqualifikation, sowie ca. 80 Psychologische Psychotherapeuten. An den genannten Standorten werden nach den Angaben der Klägerin jährlich mehr als 6.000 Patienten ambulant behandelt. Daneben ist die Klägerin zunächst mit zwölf und später mit 30 teilstationären Plätzen in den Krankenhausplan 2020 der Beklagten für das Fachgebiet Psychosomatische Medizin und Psychotherapie aufgenommen worden. Die Patienten werden in einer psychosomatischen Tagesklinik behandelt. Die Klägerin betreibt darüber hinaus eine Privatkrankenanstalt im Sinne des § 30 GewO auf dem Gebiet der Psychiatrie und der Psychotherapie mit zwei Betten. Schließlich finden in den Räumlichkeiten der Klägerin psychiatrische Ganztagesbehandlungen (20 Plätze) gesetzlich versicherter Patienten im Rahmen von Verträgen zur integrierten Versorgung nach § 140a SGB V (IV-Verträge) sowie von Privatpatienten statt. Die Klägerin ist als Weiterbildungsstätte für das Fach Psychiatrie und Psychotherapie im Sinne der Weiterbildungsordnung der Hamburger Ärzte und Ärztinnen vom 21. Februar 2005 in der Fassung vom 5. Oktober 2015 (im Folgenden: WBO) zugelassen. Ferner betreibt die Klägerin zur Ausbildung Psychologischer Psychotherapeuten eine Ausbildungsstätte im Sinne von § 6 des Gesetzes über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten vom 16. Juni 1998 in der bis zum 31. August 2020 gültigen Fassung (im Folgenden: PsychThG a.F.), deren Anerkennung sie im Dezember 2016 bei der Beklagten beantragte. Mit dem Antrag verfolgte die Klägerin das Ziel, eine Anerkennung als Ausbildungsstätte zu erhalten, die auch die Befugnis zur Durchführung desjenigen Ausbildungsteils beinhaltet, der in § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Psychologische Psychotherapeuten vom 1. Januar 1999 (im Folgenden: PsychTh-AprV a.F.) geregelt ist und eine praktische Tätigkeit von mindestens 1.200 Stunden an einer psychiatrischen klinischen Einrichtung, die im Sinne des ärztlichen Weiterbildungsrechts zur Weiterbildung für Psychiatrie und Psychotherapie zugelassen ist oder die von der nach § 10 Abs. 4 PsychThG a.F. zuständigen Behörde als gleichwertige Einrichtung zugelassen wird, umfasst (im Folgenden: praktische Tätigkeit 1). Die Frage darüber gestaltete sich als zentraler Streitpunkt des mehrjährigen Anerkennungsverfahrens zwischen der Klägerin und der Beklagten. Die Klägerin reichte im August 2017 neue Antragsunterlagen bei der Beklagten ein. Danach beabsichtigte sie, den Ausbildungsteil der praktischen Tätigkeit 1 in der Form sicherzustellen, dass 600 Stunden intern und 600 Stunden in Kooperationskliniken angeboten würden. Die Beklagte wies die Klägerin sodann mit Schreiben vom 1. Dezember 2017 darauf hin, dass eine Anerkennung als Ausbildungsstätte nach § 6 PsychThG a.F. nur möglich erscheine, sofern die praktische Tätigkeit 1 vollständig bei anderen geeigneten Einrichtungen absolviert werde. Mit Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 21. Dezember 2017 – bei der Beklagten am 27. Dezember 2017 eingegangen – reichte die Klägerin Kooperationsverträge mit zwei Kliniken ein, durch die der Nachweis der vollständigen Sicherstellung des Ausbildungsteils der praktischen Tätigkeit 1 durch Kooperationspartner in dem beantragten Umfang erbracht wurde. Weiter führte der Prozessbevollmächtigte aus: „Auf die Frage, ob, in welchem Umfang, und für welche Kandidatenzahl die V. GmbH eine zur Ausbildung geeignete psychiatrisch-klinische Einrichtung im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 1 PsychTh-APrV darstellt, kommt es danach nicht mehr an.“ Mit Bescheid vom 31. Januar 2018 erkannte die Beklagte die V.– integrierte Psychotherapieausbildung (V..-IP) als Einrichtung der Klägerin mit Wirkung zum 27. Dezember 2017 als Ausbildungsstätte im obigen Sinne an. In dem Bescheid heißt es, Einrichtungen seien als Ausbildungsstätten nach § 6 Abs. 1 PsychThG a.F. anzuerkennen, wenn diese die in § 6 Abs. 2 PsychThG a.F. genannten Voraussetzungen erfüllten. Hieraus ergebe sich unter anderem das Erfordernis, dass die Einrichtung die praktische Tätigkeit sowie die begleitende theoretische und praktische Ausbildung durchführe. Soweit die Einrichtung diese nicht vollständig durchführen könne, habe sie gemäß § 6 Abs. 3 PsychThG a.F. sicherzustellen, dass eine andere geeignete Einrichtung diese Aufgabe in dem erforderlichen Umfang übernehme. Die Klägerin könne die Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten nicht vollständig durchführen. Es handele sich bei ihr nicht um eine psychiatrische klinische Einrichtung im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 PsychTh-APrV a.F.. Weder die einzelnen „Teile“ der Klägerin für sich genommen noch ihre Betrachtung als Einheit ließen eine derartige Qualifikation zu. Es sei daher notwendig, dass die Klägerin den Ausbildungsteil der praktischen Tätigkeit 1 mit der Hilfe von Kooperationspartnern durchführe. Mit Ausnahme der praktischen Tätigkeit 1, deren Übernahme durch andere geeignete Einrichtungen über die Kooperationsverträge nach § 6 Abs. 3 PsychThG a.F. sichergestellt sei, lägen die weiteren Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Nr. 1-6 PsychThG a.F. vor. Demnach sei die Anerkennung gemäß § 6 Abs. 1 PsychThG a.F. zu erteilen. Mit Schreiben vom 30. August 2018 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass Vertreter anderer Hamburger Ausbildungsstätten nach § 6 PsychThG a.F. darauf hingewiesen hätten, dass auf der Homepage des Ausbildungsinstitutes der Klägerin mit einer vollständigen Absolvierung der Ausbildung bei der Klägerin geworben werde. Es werde daher darauf hingewiesen, dass die Klägerin die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 PsychTh-APrV a.F. nicht erfülle. Bei zukünftigen Anmeldungen von Ausbildungskandidaten zur staatlichen Prüfung sei die Berücksichtigung von bei der Klägerin erbrachten Leistungen in Bezug auf den Ausbildungsteil der praktischen Tätigkeit 1 nicht möglich. Vor diesem Hintergrund hat die Klägerin am 6. Dezember 2018 Klage erhoben. Es bestehe ein Interesse an der Feststellung, dass sie – die Klägerin – selbst den Ausbildungsabschnitt der praktischen Tätigkeit 1 erbringen könne. Die Beklagte habe bereits angekündigt, Auszubildenden die bei ihr erbrachten Leistungen in Bezug auf die praktische Tätigkeit 1 nicht anzuerkennen. Einem neuen Antrag auf Erteilung eines Anerkennungsbescheides stehe entgegen, dass die Beklagte im Bescheid vom 31. Januar 2018 – ohne dass insoweit Bestandskraft eingetreten sei – bereits mitgeteilt habe, dass sie keine dazu geeignete psychiatrische klinische Einrichtung sei. Diese Auffassung der Beklagten sei rechtsirrig und beruhe zum Teil auf falschen, zum Teil auf unvollständigen Tatsachen. Aus einem gerichtlichen Vergleich zwischen der V……… A.- und W. GmbH und der Beklagten aus dem Jahr 2014 (Verfahren 17 K 1408/12) ergebe sich bereits implizit ihre Anerkennung als psychiatrische klinische Einrichtung. Zudem folge aus dem Umstand, dass sie – die Klägerin – als Weiterbildungsstätte gemäß § 6 WBO zugelassen sei, ihre Eignung für die Durchführung des streitigen Ausbildungsteils. Sie betreibe darüber hinaus – wie die Beklagte vor einigen Jahren noch selbst anerkannt habe – eine psychiatrische Tagesklinik mit 20 Behandlungsplätzen, die die von der Beklagten in ihrem Anerkennungsbescheid vom 31. Januar 2018 genannten Kriterien für die Annahme einer psychiatrischen klinischen Einrichtung erfülle. Letztlich komme es darauf aber nicht an, da bereits die von ihr betriebene psychosomatische Tagesklinik die Qualifizierung als psychiatrische klinische Einrichtung rechtfertige. In der Klageschrift vom 5. Dezember 2018 hat die Klägerin noch beantragt, festzustellen, dass die V.. GmbH als in den Krankenhausplan Hamburg der Freien und Hansestadt Hamburg aufgenommenes Krankenhaus mit 17 teilstationären Plätzen auf dem Gebiet der Psychosomatischen Medizin und der Psychotherapie sowie als Trägerin einer gemäß § 30 Gewerbeordnung zugelassenen Privatkrankenanstalt mit angeschlossener Tagesklinik für das Fachgebiet der Psychiatrie und der Psychotherapie eine psychiatrisch klinische Einrichtung im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 PsychTh-APrV a.F. ist. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat die Klägerin sodann beantragt, festzustellen, dass Teilnehmer an der Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten bei ihr die praktische Tätigkeit im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 PsychTh-APrV a.F. ableisten können. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat die Beklagte vorgetragen, dass faktisch keine psychiatrische Tagesklinik existiere. Die Ummantelung des Konstrukts der privaten Krankenanstalt mit der Bezeichnung „psychiatrische Tagesklinik“ führe nicht zu deren Existenz. Die psychosomatische Tagesklinik erfülle nicht die Voraussetzungen einer psychiatrischen klinischen Einrichtung. Der klägerische Vergleich mit dem ärztlichen Weiterbildungsrecht gehe fehl, da ärztliche Weiterbildungsassistenten und Auszubildende zum Psychologischen Psychotherapeuten völlig andere Vorkenntnisse hätten. Die Bescheide, auf die sich der gerichtliche Vergleich aus dem Jahr 2014 bezogen habe, seien im Übrigen aufgehoben worden. Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 16. Juni 2020, der Beklagten zugestellt am 8. Juli 2020, der Klage stattgegeben. Die Klage sei als Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Zwischen den Beteiligten herrsche Uneinigkeit darüber, ob die Tatsache, dass die Klägerin selbst die Ausbildung Psychologischer Psychotherapeuten in der ersten Phase der praktischen Tätigkeit durchführe, im Einklang mit den Anforderungen des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 PsychTh-APrV a.F. stehe. An der begehrten baldigen Feststellung habe die Klägerin ein berechtigtes Interesse. Der Zulässigkeit der Feststellungsklage stehe schließlich nicht der Grundsatz der Subsidiarität entgegen. Die Klägerin hätte nicht darauf verwiesen werden können, gegen den Anerkennungsbescheid nach § 6 Abs. 1 PsychThG vom 31. Januar 2018 Widerspruch (und im Anschluss gegebenenfalls Klage) zu erheben. Dieser Bescheid erschöpfe sich in der Anerkennung des Ausbildungsinstitutes der Klägerin als Ausbildungsstätte im Sinne von § 6 PsychThG a.F.. Ein weitergehender Regelungsgehalt dergestalt, dass die Klägerin nicht selbst die Ausbildungsphase der praktischen Tätigkeit 1 durchführen dürfe, sei dem Bescheid nicht zu entnehmen. Die Klage sei auch begründet. Die Klägerin erfülle die Anforderungen, die für die Durchführung des praktischen Ausbildungsabschnitts gegeben sein müssten, weil sie eine psychiatrische klinische Einrichtung im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 PsychTh-APrV a.F. sei. Denn sie sei von der Ärztekammer Hamburg als Weiterbildungsstätte im Sinne von § 6 WBO zur Weiterbildung für Psychiatrie und Psychotherapie zugelassen worden. Der Zulassungsentscheidung nach Maßgabe des ärztlichen Weiterbildungsrechts komme Tatbestandswirkung zu. Auf die von den Beteiligten im Anerkennungsverfahren und in ihren Schriftsätzen ausführlich diskutierte Frage, ob einzelne Bestandteile der Klägerin oder die Klägerin in ihrer Gesamtheit in materieller Hinsicht die Eigenschaften einer psychiatrischen klinischen Einrichtung erfüllten, komme es insoweit nicht an. § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 PsychTh-APrV a.F. sei nicht so zu verstehen, dass es sich bei dem Begriff „psychiatrische klinische Einrichtung“ um ein eigenständiges Tatbestandsmerkmal handele, dass zusätzlich zur Zulassung als Weiterbildungsstätte im Sinne des ärztlichen Weiterbildungsrechts oder als gleichwertige Einrichtung vorliegen müsse. Mit Beschluss vom 3. März 2021, der Beklagten am 11. März 2021 zugestellt, hat der Senat auf den am 29. Juli 2020 eingegangenen Antrag der Beklagten die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 16. Juni 2020 zugelassen. Mit ihrer am 12. April 2021, einem Montag, eingegangenen Berufungsbegründung führt die Beklagte aus, das Verwaltungsgericht gehe in der angegriffenen Entscheidung zu Unrecht davon aus, dass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 1 PsychTh-APrV a.F. bereits erfüllt seien, nur weil die Einrichtung als Weiterbildungsstätte im Sinne von § 6 WBO anerkannt sei. Schon aus dem Wortlaut gehe das zusätzliche Tatbestandsmerkmal der „psychiatrischen klinischen Einrichtung“ eindeutig hervor. Bei der Klägerin handele es sich nicht um eine solche psychiatrische klinische Einrichtung. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 16. Juni 2020 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht ihren Klageantrag dahingehend gefasst, dass beantragt werde festzustellen, dass sie im Rahmen ihrer staatlichen Anerkennung berechtigt ist, den Ausbildungsteil der praktischen Tätigkeit 1 der Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten selbst durchzuführen, und im Übrigen beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Sie erfülle die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 PsychTh-APrV a.F.. Auszubildende zum Psychologischen Psychotherapeuten könnten die praktische Tätigkeit bei ihr ableisten. Sie sei in der Gesamtheit der von ihr unterhaltenen Organisationseinheiten, insbesondere unter Berücksichtigung der seit 2009 betriebenen psychiatrischen Tagesklinik mit einer Behandlungskapazität von 20 Plätzen eine psychiatrisch klinische Einrichtung. Der Vorwurf der Beklagten, keine psychiatrische Tagesklinik zu unterhalten, entbehre jeglichen Beweises. Unabhängig davon habe das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt, dass die Zulassung als ärztliche Weiterbildungsstätte Tatbestandswirkung entfalte. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Sachakte (zwei Bände) der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.