Urteil
3 AS 6/23.UEG
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGHH:2024:0716.3AS6.23.UEG.00
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Leitsätze
1. Zum Anspruch auf Entschädigung immaterieller Nachteile aufgrund überlanger Verfahrensdauer im Verwaltungsprozess.(Rn.20)
(Rn.29)
(Rn.33)
(Rn.35)
2. Eine Entschädigungsklage kann nach § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden. Zur Wahrung der Wartefrist ist maßgeblich auf den Zeitpunkt der Erhebung der Entschädigungsklage abzustellen, auch wenn der Kläger vorher bereits einen isolierten Prozesskostenhilfeantrag für eine beabsichtigte Entschädigungsklage gestellt hat. (Rn.31)
3. Es kann nicht generell davon ausgegangen werden, dass die gerichtliche Inaktivität in der Zeit der ersten Phase der Corona-Pandemie zwischen März und Mai 2020 nicht dem Gericht zuzurechnen ist. Vielmehr bedarf es im Einzelfall Anhaltspunkte dafür, dass die Corona-Pandemie Grund für die Nichtförderung des Ausgangsverfahrens gewesen ist.(Rn.74)
4. In einer Gemengelage, bei der sowohl die Verfahrensbeteiligten als auch das Gericht ihre allgemeine Prozessförderpflicht vernachlässigen oder verletzen, ist eine wertende Betrachtung vorzunehmen, in welchem Maße einerseits das Gericht und andererseits die Parteien die Verantwortung für den verzögerten Verfahrensabschnitt trifft.(Rn.77)
5. Ein schwerwiegender Fall, der nach § 198 Abs. 4 Satz 3 GVG neben der Entschädigung die Feststellung rechtfertigt, dass die Verfahrensdauer unangemessen war, ist nur dann gegeben, wenn ein Kompensationsinteresse des Klägers besteht, das mit der (Pauschal-) Entschädigung für den erlittenen Nachteil nicht abgegolten ist.(Rn.90)
(Rn.91)
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Entschädigung in Höhe von 2.500,- Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 12. März 2021 auf einen Betrag in Höhe von 2.300,- Euro sowie ab dem 1. Mai 2021 auf einen Betrag, der sich um einen Betrag in Höhe von 100,- Euro auf 2.400 Euro erhöht hat, sowie ab dem 1. Juli 2021 auf einen Betrag, der sich um einen Betrag in Höhe von weiteren 100,- Euro auf 2.500,- Euro erhöht hat, zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zum Anspruch auf Entschädigung immaterieller Nachteile aufgrund überlanger Verfahrensdauer im Verwaltungsprozess.(Rn.20) (Rn.29) (Rn.33) (Rn.35) 2. Eine Entschädigungsklage kann nach § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden. Zur Wahrung der Wartefrist ist maßgeblich auf den Zeitpunkt der Erhebung der Entschädigungsklage abzustellen, auch wenn der Kläger vorher bereits einen isolierten Prozesskostenhilfeantrag für eine beabsichtigte Entschädigungsklage gestellt hat. (Rn.31) 3. Es kann nicht generell davon ausgegangen werden, dass die gerichtliche Inaktivität in der Zeit der ersten Phase der Corona-Pandemie zwischen März und Mai 2020 nicht dem Gericht zuzurechnen ist. Vielmehr bedarf es im Einzelfall Anhaltspunkte dafür, dass die Corona-Pandemie Grund für die Nichtförderung des Ausgangsverfahrens gewesen ist.(Rn.74) 4. In einer Gemengelage, bei der sowohl die Verfahrensbeteiligten als auch das Gericht ihre allgemeine Prozessförderpflicht vernachlässigen oder verletzen, ist eine wertende Betrachtung vorzunehmen, in welchem Maße einerseits das Gericht und andererseits die Parteien die Verantwortung für den verzögerten Verfahrensabschnitt trifft.(Rn.77) 5. Ein schwerwiegender Fall, der nach § 198 Abs. 4 Satz 3 GVG neben der Entschädigung die Feststellung rechtfertigt, dass die Verfahrensdauer unangemessen war, ist nur dann gegeben, wenn ein Kompensationsinteresse des Klägers besteht, das mit der (Pauschal-) Entschädigung für den erlittenen Nachteil nicht abgegolten ist.(Rn.90) (Rn.91) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Entschädigung in Höhe von 2.500,- Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 12. März 2021 auf einen Betrag in Höhe von 2.300,- Euro sowie ab dem 1. Mai 2021 auf einen Betrag, der sich um einen Betrag in Höhe von 100,- Euro auf 2.400 Euro erhöht hat, sowie ab dem 1. Juli 2021 auf einen Betrag, der sich um einen Betrag in Höhe von weiteren 100,- Euro auf 2.500,- Euro erhöht hat, zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Entschädigungsklage nach § 198 GVG i.V.m. § 173 Satz 2 VwGO ist zulässig (hierzu unter 1.) und hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg (hierzu unter 2.). Der Kläger hat im Hinblick auf seinen Antrag zu 2. einen Anspruch auf Ausgleich seines immateriellen Nachteils wegen unangemessener Dauer des Ausgangsverfahrens in Höhe von 2.500,- Euro. Im Hinblick auf den Antrag zu 1. ist die Klage unbegründet (hierzu unter 3.). 1. Die Klage auf Zahlung einer Entschädigung für immaterielle Nachteile ist als allgemeine Leistungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig. a) Der Klageantrag ist hinreichend bestimmt (hierzu unter aa]) und umfasst die Gesamtdauer des Ausgangsverfahrens (hierzu unter bb]). aa) Der Klageantrag ist hinreichend bestimmt. Wird im Verwaltungsprozess unmittelbar auf Leistung eines Geldbetrages geklagt, ist die Forderung grundsätzlich der Höhe nach im Klageantrag zu beziffern. Ein unbezifferter Klageantrag ist aber ausnahmsweise zulässig, wenn die Schwierigkeit, den Klageantrag hinreichend genau zu bestimmen, durch außerhalb der Klägersphäre liegende Umstände verursacht wird. Das gilt für die Klage auf Zahlung einer Entschädigung für immaterielle Nachteile nach den gemäß § 173 Satz 2 VwGO im Verwaltungsprozess entsprechend anwendbaren Vorschriften des § 198 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 GVG jedenfalls deshalb, weil sie eine Ermessensausübung des Gerichts nach § 198 Abs. 2 Satz 4 GVG erfordert. Das Gericht hat danach stets von Amts wegen zu prüfen, ob der Pauschalbetrag gemäß § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG nach den Umständen des Einzelfalles unbillig und daher ein höherer oder niedrigerer Betrag festzusetzen ist. Um das Erfordernis eines bestimmten Klageantrags in diesem Fall zu erfüllen, muss der Kläger die für die Bemessung der Höhe des Anspruchs erforderlichen Tatsachen benennen und die Größenordnung der geltend gemachten Entschädigung (etwa einen Mindestbetrag) angeben (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.2.2015, 5 C 5/14 D, NVwZ-RR 2015, 641, juris Rn. 15; BFH, Urt. v. 6.4.2022, X K 5/21, BFH/NV 2023, 31, juris Rn. 21). Dem hat der Kläger hier genügt, indem er seinen Zahlungsantrag in Höhe eines Mindestbetrags von 2.200,- Euro beziffert hat. bb) Entgegen den Ausführungen der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 26. Juli 2023 hat der Kläger mit seinem Klageantrag eine Entschädigung für die Gesamtdauer des Ausgangsverfahrens geltend gemacht. Klageanträge sind der Auslegung fähig, wobei die für materielle Erklärungen entwickelten Grundsätze heranzuziehen sind. Neben dem Klageantrag ist dabei auch die Begründung zu berücksichtigen (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 21.10.2022, I-11 EK 6/21, FamRZ 2023, 974, juris Rn. 87). Allerdings darf das Gericht über den Antrag nach § 88 VwGO nicht hinausgehen. Die Auslegung der Klageschrift ergibt, dass der Kläger nicht nur die Verfahrensdauer bis zu dem Zeitpunkt der Erhebung seiner Entschädigungsklage, sondern auch die weitere Verzögerungsdauer in Bezug auf das Ausgangsverfahren zum Streitgegenstand gemacht hat. Denn der Kläger stellt in der Klagebegründung klar, dass im Zeitpunkt der Klageerhebung bereits eine unangemessene Verzögerung von mindestens 22 Monaten eingetreten ist, diese allerdings noch nicht abschließend zu bestimmen ist, weil das Ausgangsverfahren noch nicht abgeschlossen ist, indem er ausführt: „Das Verfahren ist noch nicht rechtskräftig abgeschlossen, so dass die Dauer des Verfahrens bei der Bemessung der Höhe des Schadensersatzes zu berücksichtigen ist, in der dem Kläger weiterhin Nachteile und Schaden entstehen.“ Eine genauere Bestimmung der Dauer der Verzögerung war dem Kläger insoweit nicht möglich. Denn er konnte den weiteren Ablauf des Ausgangsverfahrens nicht hervorsehen. b) Die Entschädigungsklage ist nicht zu früh erhoben worden. Nach § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG kann eine Entschädigungsklage frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden. Diese Wartefrist hat der Kläger vorliegend sowohl im Hinblick auf die erste Verzögerungsrüge vom 14. November 2018 – unzweifelhaft – als auch im Hinblick auf die zweite Verzögerungsrüge vom 6. Mai 2020 gewahrt. Im Hinblick auf die zweite Verzögerungsrüge ist die Wartefrist eingehalten, weil maßgeblich auf den Zeitpunkt der Erhebung der Entschädigungsklage am 2. März 2021 und nicht auf den Zeitpunkt des Eingangs des isolierten Prozesskostenhilfeantrags des Klägers für eine beabsichtigte Entschädigungsklage am 18. Mai 2020 abzustellen ist (a.A: LSG Chemnitz, Urt. v. 29.3.2017, L 11 SF 17/16 EK, juris Rn. 20; LSG Essen, Beschl. v. 27.6.2016, L 11 SF 734/15 EK AS, juris Rn. 8). Selbst wenn man für die Berechnung der Wartefrist auf den Eingang des isolierten Prozesskostenhilfeantrags abstellen wollte, wäre die Wartefrist im vorliegenden Fall aufgrund der ersten wirksamen Verzögerungsrüge vom 14. November 2018 gewahrt. Denn auf diese ist zur Berechnung der Wartefrist ohnehin maßgeblich abzustellen. Beanstandet der Beteiligte gleichwohl nochmals das Verfahren, geht dies ins Leere und mag zwar lästig sein, macht das Vorgehen aber nicht in irgendeinem Sinne prozessual „unzulässig“ (so auch ohne weitere Begründung: BFH, Urt. v. 6.4.2022, X K 5/21, BFH/NV 2023, 31, juris Rn. 19 f.; OLG Karlsruhe, Urt. v. 16.10.2018, 16 EK 26/18, NZFam 2019, 21, juris Rn. 69 f.; OVG Münster, Urt. v. 28.9.2015, 13 D 11/15, NWVBl 2016, 164, juris Rn. 47; Mayer, in: Kissel/Mayer, GVG, 10. Aufl. 2021, § 198 Rn. 24). Soweit die Beklagte meint, die zitierte Entscheidung des Bundesfinanzhofs zu der Frage, ob auf die erste wirksame Verzögerungsrüge abzustellen sei, sei nicht eindeutig, geht sie fehl. Denn in dem Verfahren des Bundesfinanzhofs wurde im Dezember 2018 eine weitere Verzögerungsrüge angebracht und bereits im Februar 2019 Entschädigungsklage erhoben (a.a.O., juris Rn. 6). Der Bundesfinanzhof stellt sodann jedoch maßgeblich auf die erste wirksame Verzögerungsrüge vom 9. Dezember 2016 ab (a.a.O., juris Rn. 20). c) Auch die Klagefrist nach § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG ist gewahrt. Hiernach muss die Klage spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden. Das ist hier der Fall. Der Kläger hat am 2. März 2021 – also bereits vor Beendigung des Ausgangsverfahrens – Klage erhoben, die der Beklagten am 11. März 2021 zugestellt worden ist. Das Ausgangsverfahren ist sodann erst mit der Erledigungserklärung des Klägers am 19. Januar 2022 beendet worden. Der Umstand, dass das Ausgangsverfahren im Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht rechtskräftig abgeschlossen war, steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen. Aus dem Umkehrschluss zu § 201 Abs. 3 Satz 1 GVG folgt, dass die Entschädigungsklage bereits vor Beendigung des der Klage zugrundeliegenden Verfahrens erhoben werden kann, da das Entschädigungsgericht das Verfahren nach dieser Vorschrift aussetzen kann, wenn das Gerichtsverfahren, von dessen Dauer ein Anspruch nach § 198 GVG abhängt, noch andauert (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 22.9.2022, 4 P 2/19 EK, NordÖR 2022, 595, juris Rn. 31). d) Die vorgerichtliche Geltendmachung des Anspruchs bei der Beklagten ist keine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Klage (vgl. BVerwG, Beschl. v. 8.5.2014, 5 B 3/14 D, juris Rn. 15; OVG Schleswig, Beschl. v. 22.9.2022, 4 P 2/19 EK, NordÖR 2022, 595, juris Rn. 32; OVG Münster, Urt. v. 28.9.2015, 13 D 116/14, DÖV 2016, 187, juris Rn. 40 m.w.N.; Mayer, in: Kissel/Mayer, GVG, 10. Aufl. 2021, § 198 Rn. 38). 2. Die Klage ist teilweise begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Ausgleich seines immateriellen Nachteils wegen unangemessener Dauer des Ausgangsverfahrens in Höhe von 2.500,- Euro. Der Anspruch auf Entschädigung folgt aus § 173 Satz 2 VwGO i.V.m. § 198 GVG. Nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG wird angemessen entschädigt, wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet. Der durch eine unangemessene Verfahrensdauer eingetretene immaterielle Nachteil ist nach Maßgabe des § 198 Abs. 2 GVG zu entschädigen. Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge), § 198 Abs. 3 GVG. Für einen Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalls Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß § 198 Abs. 4 GVG ausreichend ist, was insbesondere durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts geschehen kann, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Die Voraussetzungen des Entschädigungsanspruchs sind vorliegend erfüllt. Der Kläger ist vom persönlichen Anwendungsbereich der Entschädigungsregelung erfasst und hat die richtige Beklagte verklagt (hierzu unter a]). Er hat zudem die nötige Verzögerungsrüge wirksam erhoben (hierzu unter b]). Auch war die Dauer des Ausgangsverfahrens innerhalb des vom Kläger geltend gemachten Zeitraums im Umfang von 25 Monaten unangemessen (hierzu unter c]). Aufgrund der unangemessenen Dauer des Ausgangsverfahrens ist dem Kläger schließlich ein immaterieller Nachteil entstanden, der einen Anspruch auf angemessene Entschädigung in entsprechender Höhe (hierzu unter d]) und auf Prozesszinsen (hierzu unter e]) begründet. a) Der Kläger wird im vorliegenden Fall vom persönlichen Anwendungsbereich der Entschädigungsregelung erfasst. Er ist als Kläger Verfahrensbeteiligter des Ausgangsverfahrens im Sinne von § 198 Abs. 6 Nr. 2 GVG i. V. m. § 63 Nr. 1 VwGO. Mithin steht ihm – bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen und nach Maßgabe der betreffenden Regelungen – der geltend gemachte Entschädigungsanspruch dem Grunde nach zu. Die Beklagte ist gemäß § 200 Satz 1 GVG passivlegitimiert. b) Ein Entschädigungsanspruch ist nicht nach § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG ausgeschlossen, weil der Kläger die Verfahrensdauer nicht wirksam gerügt hätte (Verzögerungsrüge). Die Verzögerungsrüge darf gemäß § 198 Abs. 3 Satz 2 Hs. 1 GVG erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird. Eine noch vor dem Bestehen einer entsprechenden Besorgnis erhobene Verzögerungsrüge ist unwirksam (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.7.2018, 2 WA 1/17 D, NJW 2019, 320, juris Rn. 21 m.w.N.). Bei der Bestimmung des Zeitpunkts, von dem ab „Anlass zur Besorgnis" im Sinne von § 198 Abs. 3 Satz 2 Hs. 1 GVG besteht, verlangen Gesetzesbegründung, Rechtsprechung und rechtswissenschaftliches Schrifttum einhellig eine Situation, in der ein Verfahrensbeteiligter (§ 198 Abs. 6 Nr. 2 GVG) erstmals Anhaltspunkte dafür hat, dass das Verfahren keinen angemessenen zügigen Fortgang nimmt, sich folglich die konkrete Möglichkeit einer Verzögerung abzeichnet (BT-Drs. 17/3802 S. 20; BGH, Urt. v. 21.5.2014, III ZR 355/13, NJW 2014, 2443, juris Rn. 16; BFH, Urt. v. 26.10.2016, X K 2/15, BFHE 255, 407, juris Rn. 47 ff.; Rathmann, in: Saenger, ZPO, 10. Aufl. 2023, § 198 GVG Rn. 18). Grundlage der Prognose haben danach objektive Gründe zu sein, die bei einer ex-ante-Betrachtung aus der Sicht eines vernünftigen Rügeführers im konkreten Einzelfall eine überlange Verfahrensdauer hinreichend wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. OVG Münster, Beschl, v. 15.2.2018, 13 D 68/17, juris Rn. 5). Nach Maßgabe dessen bestand zum Zeitpunkt der ersten Rügeerhebung am 14. November 2018 berechtigter Anlass zur Besorgnis im Sinne des § 198 Abs. 3 Satz 2 Hs. 1 GVG. Immerhin waren nach der Mitteilung vom 7. Mai 2018, dass der Berichterstatter die Kammer verlassen habe und mit einer baldigen Terminierung nicht zu rechnen sei, verschiedene Bitten des Klägers um Terminierung und Entscheidung unberücksichtigt geblieben. Ab diesem Zeitpunkt waren keine prozessleitenden Maßnahmen mehr getroffen worden. Damit lagen Umstände vor, die bei einem vernünftigen Verfahrensbeteiligten die Besorgnis entstehen lassen durften, dass das Verfahren nicht binnen angemessener Dauer entschieden werden würde. c) Das Ausgangsverfahren war unangemessen lang. aa) Maßgeblicher Bezugszeitraum für die Bestimmung der auf ihre Angemessenheit zu überprüfenden Verfahrensdauer bildet gemäß § 198 Abs. 6 Nr. 1 Hs. 1 GVG der Zeitraum von der Klageerhebung beim Verwaltungsgericht am 3. Juli 2017 bis zur letzten der beiden übereinstimmenden Erledigungserklärungen am 19. Januar 2022 (Bl. 380 und Bl. 338 d. Gerichtsakte d. VG; bis zum Eintritt der formellen Rechtskraft des Urteils vgl. BVerwG, Urt. v. 12.7.2018, 2 WA 1/17 D, NJW 2019, 320, juris Rn. 25 m.w.N.). Insbesondere ist der Zeitraum bis zur Erhebung der Verzögerungsrüge nicht außer Betracht zu lassen. Denn einen Zeitpunkt, zu dem die Rüge spätestens erhoben sein muss, legt das Gesetz nicht fest. Auf die Entschädigung bleibt ein Zuwarten deshalb grundsätzlich ohne Einfluss. Aus § 198 Abs. 3 GVG ergibt sich, dass der vor einer wirksam bei dem mit dem Verfahren befassten Gericht erhobenen Verzögerungsrüge verstrichene Zeitraum des Verfahrens vor diesem Gericht in die Prüfung der Angemessenheit der Verfahrensdauer grundsätzlich zeitlich unbefristet einzustellen ist. Die Geduld eines Verfahrensbeteiligten darf nicht bestraft werden, nur weil eine Verzögerungsrüge nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt erhoben wurde (BT-Drs. 17/3802, S. 21). Ausnahmsweise kann eine verspätet erhobene Verzögerungsrüge aber bei der Angemessenheit der Verfahrensdauer oder bei der Frage, ob Wiedergutmachung auf andere Weise durch Feststellung der Überlänge gemäß § 198 Abs. 4 GVG ausreicht, berücksichtigt werden, wenn sich das Verhalten des Betroffenen bei Würdigung der Gesamtumstände als ein rechtsmissbräuchliches „Dulde und Liquidiere“ darstellt (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 25.5.2023, 13 FEK 484/21, juris Rn. 42). bb) Ob die Verfahrensdauer unangemessen ist, bemisst sich gemäß § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Schwierigkeit und der Bedeutung des Verfahrens, dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter, sowie unter Berücksichtigung der Prozessförderung des Gerichts, ohne dass feste Zeitvorgaben oder abstrakte Orientierungs- bzw. Anhaltswerte zugrunde zu legen wären (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.7.2018, 2 WA 1/17 D, NJW 2019, 320, juris Rn. 26 m.w.N.). Bei der notwendigen Einzelfallbetrachtung ist die Verfahrensdauer unangemessen im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG, wenn eine insbesondere, aber nicht zwingend nur an den Merkmalen des § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG ausgerichtete Gewichtung und Abwägung aller bedeutsamen Umstände des Einzelfalls ergibt, dass die aus konventions- und verfassungsrechtlichen Normen folgende Verpflichtung des Staates, Gerichtsverfahren in angemessener Zeit zum Abschluss zu bringen, verletzt ist (vgl. zu den Maßstäben im Einzelnen etwa BVerwG, Urt. v. 11.7.2013, 5 C 23/12 D, BVerwGE 147, 146, juris Rn. 26 ff., 37 m.w.N.). Jedenfalls ist bei einer Betrachtung und Bewertung der dem jeweiligen Gericht obliegenden Verfahrenshandlungen eine Überlänge des gerichtlichen Verfahrens nicht jeweils bereits ab Entscheidungsreife zu bejahen. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass das Gericht vor einer verfahrensfördernden Handlung oder Entscheidung zur Sache Zeit zur rechtlichen Durchdringung benötigt, um dem rechtsstaatlichen Anliegen zu genügen, eine grundsätzlich umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Streitgegenstandes vorzunehmen. Der ab Eintritt der Entscheidungsreife zugestandene Zeitraum ist im Einzelfall in Relation zu den in § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG benannten Kriterien zu bestimmen. Maßgeblich ist insoweit – genauso wie hinsichtlich der in § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG aufgeführten Umstände –, wie die Gerichte im Ausgangsverfahren die Lage aus ihrer ex-ante-Sicht einschätzen durften. Bereits aus dem Wortlaut „unangemessen“ lang folgt, dass nicht die optimale oder „richtige“ Länge des Gerichtsverfahrens zu bestimmen ist, sondern eine solche, die den Rahmen des noch Angemessenen überschreitet (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 25.5.2023, 13 FEK 484/21, juris Rn. 36; OVG Münster, Urt. v. 6.2.2024, 13 D 8/20.EK, juris Rn. 31). Entschädigungsrechtlich relevant sind nur die nach Ablauf des Gestaltungszeitraums auf die Verfahrensführung des Gerichts zurückzuführenden Verzögerungen (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.2.2015, 5 C 4/14 D, NVwZ-RR 2015, 641, juris Rn. 44). Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe war die Verfahrensdauer des Ausgangsverfahrens im Umfang von 25 Monaten unangemessen, weil eine an den Merkmalen des § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG ausgerichtete Gewichtung und Abwägung aller bedeutsamen Umstände des Einzelfalls – insbesondere der Schwierigkeit des Verfahrens (hierzu unter [1]), seiner Bedeutung für den Kläger (hierzu unter [2]) sowie des Verhaltens der Verfahrensbeteiligten (hierzu unter [3]) und der Verfahrensführung des Gerichts (hierzu unter [4]) – ergibt, dass die Verpflichtung des Staates, Gerichtsverfahren in angemessener Zeit zum Abschluss zu bringen, insoweit verletzt worden ist. (1) Das Ausgangsverfahren weist einen durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad auf, wofür auch die Übertragung des Verfahrens auf den Einzelrichter spricht (Bl. 374 d. Verwaltungsgerichtsakte; BVerwG, Urt. v. 29.2.2016, 5 C 31/15 D, NJW 2016, 252, juris Rn. 17). In rechtlicher Hinsicht musste sich das Verwaltungsgericht in erster Linie mit den Erteilungsvoraussetzungen einer Niederlassungserlaubnis nach den Regelungen der §§ 26, 35 AufenthG und einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 AufenthG auseinandersetzen. Dies ist eine regelmäßig bei den für das Aufenthaltsrecht zuständigen Kammern der Verwaltungsgerichte vorkommende Streitigkeit. (2) Die Bedeutung des Ausgangsverfahrens für den Kläger ist als leicht überdurchschnittlich einzuschätzen. Als besonders bedeutsam sind Verfahren einzuordnen, die für die wirtschaftliche, berufliche oder persönliche Existenz eines Beteiligten von maßgeblicher Bedeutung sind. Beteiligte können aus diesem Grunde ein gerechtfertigtes Interesse an einem schnellen Ausgang des Verfahrens haben (vgl. OVG Bautzen, Urt. v. 5.12.2022, 11 F 5/20.EK, NVwZ 2023, 361, juris Rn. 24). Die Bedeutung der Sache ist in einer objektivierten Weise zu bestimmen. Sie ist zu bemessen aus der Sicht eines verständigen Verfahrensbeteiligten. Bloße subjektive Einschätzungen von Betroffenen müssen daher außer Betracht bleiben (vgl. OVG Münster, Urt. v. 6.2.2024, 13 D 8/20.EK, juris Rn. 36; OVG Lüneburg, Beschl. v. 25.5.2023, 13 FEK 484/21, juris Rn. 39). Ausgehend davon war die Bedeutung des Ausgangsverfahrens für die berufliche und persönliche Existenz des Klägers als leicht überdurchschnittlich einzustufen. Vorliegend ging es um die Aufenthaltsberechtigung des Klägers, der seit seinem fünften Lebensjahr legal in Deutschland lebte und zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch studierte. Die Klage hatte er (zunächst als Untätigkeitsklage) erhoben, weil sein Antrag auf Verlängerung bzw. Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis/Niederlassungserlaubnis keine Aussicht auf Erfolg haben sollte, was sich durch den Bescheid vom 11. September 2017 bestätigte, mit dem er zudem zur Ausreise aufgefordert und ihm die Abschiebung angedroht wurde. Allerdings ordnete das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 8. November 2017 (6 E 8568/17) die aufschiebende Wirkung der Klage an, soweit die Beklagte die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt hatte. Daher drohte dem Kläger keine Aufenthaltsbeendigung. Dies sicherte ihn für die Verfahrensdauer hinreichend ab. Soweit der Kläger vorgetragen hat, er habe wegen der Unsicherheit des Ausgangs des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens psychische Probleme bekommen, ist sein Vortrag vollkommen unsubstantiiert geblieben. (3) Zu einer Verzögerung des Verfahrens hat der Kläger nicht entscheidungserheblich beigetragen. Bei der Prüfung der Angemessenheit der Verfahrensdauer ist gemäß § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG zu Lasten eines Verfahrensbeteiligten grundsätzlich nur ein Verhalten zu berücksichtigen, durch das eine Verzögerung herbeigeführt wird. Die Verfahrensbeteiligten sind, abgesehen insbesondere von der Obliegenheit zur Erhebung der Verzögerungsrüge, grundsätzlich nicht verpflichtet, aktiv darauf hinzuarbeiten, dass das Gericht das Verfahren in angemessener Zeit zum Abschluss bringt. Daher kann ihnen eine Passivität bei der im Rahmen der Ermittlung der angemessenen Dauer eines Gerichtsverfahrens erforderlichen Prüfung, ob die Verfahrensbeteiligten durch ihr Verhalten eine Verzögerung des Rechtsstreits bewirkt haben, nicht angelastet werden. Die Verpflichtung des Gerichts, das Verfahren in angemessener Zeit zum Abschluss zu bringen, ergibt sich unmittelbar aus der dem Staat obliegenden Justizgewährleistungspflicht, aus dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes und aus Art. 6 Abs. 1 EMRK. Ein Unterlassen der Förderung des Verfahrens führt nur dann zu einer einem Verfahrensbeteiligten anzulastenden Verzögerung, wenn eine entsprechende Rechtspflicht bestand. Vor diesem Hintergrund ist ein Verfahrensbeteiligter über die gesetzlichen Vorgaben des § 198 Abs. 3 Satz 3 GVG hinaus nicht zu einer Förderung des Verfahrens verpflichtet (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.2.2016, 5 C 31/15 D, NJW 2016, 3464, juris Rn. 21). Mit Blick auf das Prozessverhalten ist festzuhalten, dass der Kläger im Verfahren weder prozessordnungswidrig agiert noch das Verfahren verzögert hat. Er hat vielmehr alle Anfragen zeitig beantwortet und Stellungnahmen zügig abgegeben. Die von dem Kläger getätigten Sachstandsanfragen überstiegen ihrem Umfang und ihrer Häufigkeit nach kein „durchschnittliches Maß". Auch der Beklagten des Ausgangsverfahrens kann keine Mitverursachung an der Verfahrensdauer angelastet werden. Diese hat ebenfalls auf gerichtliche Anfragen zeitnah reagiert und gesetzte Fristen stets eingehalten. (4) Unter Berücksichtigung der zu den in § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG genannten Gesichtspunkten angestellten Bewertungen und der richterlichen Gestaltungsfreiheit wurde das Verfahren zeitweise ohne sachlichen Rechtfertigungsgrund nicht gefördert und erreichte so für 25 Monate eine unangemessene Dauer. Dieser Umfang der Verzögerung ergibt sich aus einer Betrachtung des konkreten Verfahrensablaufs: (a) Den Ausgangspunkt der Angemessenheitsprüfung bildet die in § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG definierte Gesamtdauer des Ausgangsverfahrens von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss. Diese betrug vorliegend von der Klageerhebung im Juli 2017 bis zur Erledigungserklärung des Klägers am 19. Januar 2022 insgesamt 55 Monate. (b) Der – wie soeben ausgeführt – maßgebliche Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Ausgangsverfahrens trat am 27. April 2018 ein. Zu diesem Zeitpunkt lehnte der Kläger ein im Anschluss an einen Erörterungstermin beim Verwaltungsgericht am 3. April 2018 unterbreitetes Vergleichsangebot der Beklagten ab, nachdem das Verwaltungsgericht das Ausgangsverfahren vorher zügig gefördert hatte. (c) Ab dem Zeitpunkt der Entscheidungsreife war dem Verwaltungsgericht im hier zu beurteilenden Einzelfall ein Spielraum für die Gestaltung des Verfahrens und für die Entscheidungsfindung von weiteren sechs Monaten – also bis einschließlich Oktober 2018 – zuzugestehen. Sofern der Arbeitsanfall die alsbaldige Bearbeitung und Terminierung sämtlicher zur Entscheidung anstehender Fälle nicht zulässt, hat das Gericht zwangsläufig eine zeitliche Reihenfolge festzulegen. Es hat dabei die Verfahren untereinander zu gewichten, den Interessen der Beteiligten – insbesondere im Hinblick auf die Gewährung rechtlichen Gehörs und eines fairen Verfahrens – Rechnung zu tragen und darüber zu entscheiden, wann es welches Verfahren mit welchem Aufwand sinnvollerweise fördern kann und welche Verfahrenshandlungen dazu geboten sind. Zur Ausübung seiner verfahrensgestaltenden Befugnisse ist dem Gericht – auch vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlich gewährten richterlichen Unabhängigkeit (Art. 97 Abs. 1 GG) – ein Gestaltungsspielraum zuzubilligen. Verfahrenslaufzeiten, die durch die Verfahrensführung des Gerichts bedingt sind, führen nur zu einer unangemessenen Verfahrensdauer, wenn sie – auch bei Berücksichtigung des gerichtlichen Gestaltungsspielraums – sachlich nicht mehr zu rechtfertigen sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.2.2016, 5 C 31/15, NJW 2016, 3464, juris Rn. 25; Urt. v. 11.7.2013, 5 C 23/12 D, BVerwGE 147, 146, juris Rn. 42 m.w.N.). Die Gestaltungsfreiheit des Gerichts wird in zeitlicher Hinsicht begrenzt durch den Zeitpunkt, ab dem ein (weiteres) Zuwarten auf eine verfahrensfördernde Entscheidung bzw. Handlung des Gerichts im Hinblick auf die subjektive Rechtsposition des Betroffenen auf eine angemessene Verfahrensdauer nicht mehr vertretbar ist, weil sich die (weitere) Verzögerung bei Gewichtung und Abwägung aller bedeutsamen Umstände des Einzelfalls als sachlich nicht mehr gerechtfertigt und damit als unverhältnismäßig darstellt. Entschädigungsrechtlich relevant sind insoweit die nach Ablauf des Gestaltungszeitraums auf die Verfahrensführung des Gerichts zurückzuführenden Verzögerungen. Denn zur Begründung des Entschädigungsanspruchs reicht nicht – wie bereits ausgeführt – jede Abweichung von der optimalen Verfahrensführung aus. Vielmehr setzt der Entschädigungsanspruch aus § 198 Abs. 1 GVG voraus, dass der Beteiligte durch die Länge des Gerichtsverfahrens in seinem Grund- und Menschenrecht auf Entscheidung eines gerichtlichen Verfahrens in angemessener Zeit beeinträchtigt worden ist, was eine gewisse Schwere der Belastung erfordert (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.2.2016, 5 C 31/15, NJW 2016, 3464, juris Rn. 25 m.w.N.). Vor dem Hintergrund des konkreten Ablaufs des streitgegenständlichen Ausgangsverfahrens erscheint daher ab dem Eintritt der Entscheidungsreife – entgegen den Ausführungen der Beklagten – ein weiterer Gestaltungsspielraum von sechs Monaten angezeigt. Denn das Verwaltungsgericht war bereits im Mai 2018 in diesem konkreten Einzelfall mit seiner Prüfung des Sachverhalts relativ weit vorangeschritten. Es hatte bereits über ein Eilverfahren in der Sache entschieden, einen Erörterungstermin durchgeführt und sich das Verfahren zur Terminierung bei der nächsten Wiedervorlage vorgemerkt. Überdies wies das Ausgangsverfahren einen (nur) durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad auf, war seine Bedeutung für den Kläger leicht überdurchschnittlich und der Kläger hatte nicht durch sein Verhalten zu einer Verfahrensverzögerung beigetragen. Damit war eine Verfahrensdauer bis einschließlich Oktober 2018 vom Gestaltungsspielraum abgedeckt. Der darüber hinausreichende Zeitraum ist bei Einbeziehung der oben dargelegten Abwägungsparameter darauf zu überprüfen, ob er sachlich nicht mehr zu rechtfertigen ist. (d) Für den relevanten Zeitraum ab Ablauf des gerichtlichen Gestaltungsspielraums zum November 2018 ergibt sich eine nicht gerechtfertigte Verfahrensverzögerung im Umfang von insgesamt 25 Monaten. Im Einzelnen: (aa) Im November 2018 wurde das Ausgangsverfahren nicht gefördert. Zwar gingen beim Verwaltungsgericht die erste Verzögerungsrüge (14.11.2018; Bl. 253 d. Gerichtsakte 6 K 6579/17), ein Schriftsatz der Beklagten (20.11.2018; Bl. 263 d. Gerichtsakte 6 K 6579/17) und ein Schriftsatz der Klägervertreterin (28.11.2018; Bl. 266 d. Gerichtsakte 6 K 6579/17) ein, hinsichtlich all derer das Verwaltungsgericht die Übersendung an die Gegenseite sowie jeweils eine Wiedervorlage verfügte. Entgegen den Ausführungen der Beklagten unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urt. v. 24.3.2022, B 10 ÜG 2/20 R, Os. 4, Rn. 29 f.) ist darin aber keine Verfahrensförderung zu sehen. Denn auch unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung ist vorliegend eine Verfahrensförderung zu verneinen. Die Auffassung des Bundessozialgerichts, dass die Weiterreichung eingereichter Schriftsätze generell als gerichtliche Aktivität angesehen werden könne, beruht nämlich auf der Voraussetzung, dass diese Schriftsätze einen gewissen Umfang haben und sich inhaltlich mit Fragen des Verfahrens befassen. Das war hier allerdings nicht der Fall. Die Verzögerungsrüge vom 14. November 2018 befasst sich inhaltlich nicht mit dem Ausgangsverfahren, sondern rügt dessen Dauer. Der Schriftsatz der Beklagten vom 16. November 2018 teilte nur in kurzer Form den aktuellen Sachstand mit und der Schriftsatz des Klägers vom 28. November 2018 diente lediglich der Übersendung seiner Semesterunterlagen. Eine Befassung mit inhaltlichen Fragen des Ausgangsverfahrens fehlte indes. Unabhängig davon ist eine inhaltliche Auseinandersetzung des Verwaltungsgerichts auch nicht ersichtlich. (bb) In den Monaten Dezember 2018 und Januar 2019 bestand unstreitig keine Verfahrensförderung. (cc) Auch im Februar und März 2019 liegen entgegen der Auffassung der Beklagten inaktive Zeiten vor. Zwar ging im Februar 2019 eine Sachstandsanfrage des Klägers ein, auf die das Verwaltungsgericht mit der standardisierten Antwort im März 2019, dass ältere Hauptsacheverfahren anhängig seien, und mit einer Durchschrift an die Gegenseite sowie einer Wiedervorlagefrist von einem Monat reagiert hat. Dies stellt aber keine Verfahrensförderung dar. Denn es kann nicht zum Nachteil des Klägers gereichen, wenn er aufgrund von Nichtaktivität des Gerichts um Sachstandsmitteilung bittet. (dd) Von April 2019 bis Februar 2020 lag unstreitig keine Verfahrensförderung vor. (ee) Keine Bearbeitung des Ausgangsverfahrens erfolgte auch in der Zeit von März bis Mai 2020. Der unter Berufung auf sozialgerichtliche Rechtsprechung (LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 20.1.2023, L 37 SF 298/21 EK AS, ZInsO 2023, 2081, juris Rn. 37) erhobene Einwand der Beklagten, diese Phase der Inaktivität sei dem Verwaltungsgericht aufgrund der Corona-Pandemie nicht zuzurechnen, weil etwaige zwischen März und Mai 2020 aufgetretene Verzögerungen – sei es im Sitzungsbetrieb, sei es im allgemeinen Geschäftsablauf – der Umsetzung der im Interesse des Gesundheitsschutzes der Gerichtsangehörigen, aller übrigen Verfahrensbeteiligten und auch Besucherinnen und Besucher gebotenen Maßnahmen geschuldet seien und nicht aus der Sphäre des Gerichts kämen, verfängt jedenfalls in dem streitgegenständlichen Ausgangsverfahren nicht. Denn es fehlt an Anhaltspunkten dafür, dass die Corona-Pandemie Grund für die Nichtförderung des Ausgangsverfahrens gewesen sein mag. Vielmehr spricht die Aktenlage dagegen. Dies zeigt sich insbesondere daran, dass der streitgegenständlichen Verfahrensakte zu entnehmen ist, dass von Mai 2019 bis Mai 2020 ohne inhaltliche Befassung nur Wiedervorlagen verfügt wurden und die letzte Verfügung am 27. August 2019 erst eine Wiedervorlage in acht Monaten, also planmäßig ohnehin erst Ende April 2020, vorsah. Ausweislich der Verfahrensakte wurde diese sodann nicht ausgeführt und die nächste Verfügung des zuständigen Richters erfolgte dann – aufgrund einer Urlaubsabwesenheit – erst Anfang Juni 2020. Darüber hinaus ist nicht erkennbar, inwieweit der aufgrund der Corona-Pandemie bedingte Notbetrieb zwingend dazu geführt haben soll, die Verfahrensakten nicht bearbeiten zu können, zumal das Verwaltungsgericht durch den eingeschränkten Sitzungsbetrieb jedenfalls insoweit weniger beansprucht wurde. Es wäre angesichts der bis zu jener Zeit bereits zu verzeichnenden Dauer des Ausgangsverfahrens (fast 3 Jahre) notwendig gewesen, sich darum zu bemühen, die zur Bearbeitung des Verfahrens notwendigen Verfahrensakten ggf. auch für eine etwaige Heimarbeit zur Verfügung zu erhalten (vgl. BFH, Urt. v. 6.4.2022, X K 5/21, BFH/NV 2023, 31, juris Rn. 39). (ff) In dem Zeitraum von Juni 2020 bis einschließlich April 2021 ist das Ausgangsverfahren zwar nicht gefördert worden. Von den elf Monaten sind der Sphäre des Verwaltungsgerichts aber nur fünf Monate anzulasten. Als für die Verfahrenslänge bedeutsamen Umstand des Einzelfalls nennt das Gesetz das „Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter“. Es liegt auf der Hand, dass dem Gericht ein von ihm nicht beeinflussbares Verhalten der Beteiligten, das zu einer Verfahrensverzögerung führt, nicht angelastet werden kann. Insoweit ist davon auszugehen, dass ein Verfahrensbeteiligter zwar die ihm zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ausschöpfen kann, ohne dass ihm schon die Tatsache, dass er davon Gebrauch gemacht hat, angelastet werden darf. Kommt es durch das Gebrauchmachen von prozessualen Möglichkeiten aber infolge zusätzlichen Aufwandes des Gerichts zu einer Verzögerung des gerichtlichen Verfahrens, kann diese gegebenenfalls auch den Verfahrensbeteiligten zugerechnet werden. Dies ist von einer Bewertung im Einzelfall abhängig (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.9.2016, 5 B 3/16 D, juris Rn. 37; Roderfeld, in: Marx/Roderfeld, Rechtsschutz bei überlangen Gerichts- und Ermittlungsverfahren, 1. Aufl. 2012, § 198 GVG Rn. 12). Das „verzögerungsträchtige“ Verhalten der Verfahrensbeteiligten wird jedoch häufig nicht die alleinige Ursache für eine Verfahrensverzögerung sein. Das zur Verzögerung führende Verhalten der Verfahrensbeteiligten lässt die zum Teil explizit geregelte, zum Teil rechtsfortbildend entwickelte allgemeine Prozessförderpflicht des Gerichts nicht entfallen. In einer Gemengelage, bei der sowohl die Verfahrensbeteiligten als auch das Gericht ihre allgemeine Prozessförderpflicht vernachlässigen oder verletzen, wird man eine wertende Betrachtung vornehmen müssen, in welchem Maße einerseits das Gericht und andererseits die Parteien die Verantwortung für den verzögerten Verfahrensabschnitt trifft. Nur der dem Gericht zuzurechnende Anteil an der Verzögerung lässt sich als unangemessen im Sinne von § 198 GVG qualifizieren und kann zu einer Entschädigungspflicht führen (vgl. Roderfeld, in: Marx/Roderfeld, Rechtsschutz bei überlangen Gerichts- und Ermittlungsverfahren, 1. Aufl. 2012, § 198 GVG Rn. 13 f.; Graf, in: BeckOK GVG, 23. Edition Stand: 15.2.2024, § 198 Rn. 11; Mayer, in Kissel/Mayer, GVG, 10. Aufl. 2021, § 198 Rn. 14). Dies zugrunde gelegt ergibt die wertende Betrachtung des Zeitraums von Juni 2020 bis einschließlich April 2021, dass sowohl der Kläger als auch das Verwaltungsgericht Verantwortung für den verzögerten Verfahrensabschnitt tragen. Auf der einen Seite ist zu berücksichtigen, dass die Ursache für die Nichtaktivität des Verwaltungsgerichts in dem Ausgangsverfahren darin liegt, dass sich die Verfahrensakte beim Entschädigungsgericht befand und damit eine Bearbeitung durch das Verwaltungsgericht nicht stattfinden konnte. Grund dafür war, dass der Kläger mit Schriftsatz vom 18. Mai 2020 einen isolierten Prozesskostenhilfeantrag für eine beabsichtigte Klage auf Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer nach § 198 GVG gestellt hatte, so dass die Akten des Ausgangsverfahrens beim Entschädigungsgericht benötigt wurden. Dem Verwaltungsgericht darf der Umstand, dass der Kläger von dieser ihm zustehenden prozessualen Möglichkeit Gebrauch machte, nicht in Gänze angelastet werden. Auf der anderen Seite hätte das Verwaltungsgericht aufgrund seiner Prozessförderpflicht jedenfalls nach sechs Monaten seit Abgabe der Akten nachfragen müssen, wann mit einer Entscheidung über den (isolierten) Prozesskostenhilfeantrag zu rechnen ist bzw. ob die Verfahrensakten noch benötigt werden. Dafür sprach schon die Dauer des Ausgangsverfahrens. Dies hat das Verwaltungsgericht nicht getan, so dass die Zeiten der Nichtaktivität von Dezember 2020 bis April 2021 dem Verwaltungsgericht zuzurechnen sind. (gg) Im Mai 2021 hat das Verwaltungsgericht das Ausgangsverfahren gefördert, weil es weitere Sachakten (-bestandteile) angefordert hat (vgl. BFH, Urt. v. 6.4.2022, X K 5/21, BFH/NV 2023, 31, juris Rn. 38). (hh) Im Juni 2021 lag unstreitig keine Verfahrensförderung vor. (ii) Anschließend, also ab Juli 2021, ist das Ausgangsverfahren bis zur übereinstimmenden Erledigterklärung im Januar 2022 aktiv und ohne entschädigungsrelevante Unterbrechungen betrieben worden. d) Durch die Verzögerung von 25 Monaten hat der Kläger einen immateriellen Nachteil erlitten, der durch eine Entschädigungszahlung in Höhe von 2500,- Euro wiedergutzumachen ist. aa) Nach § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG wird ein immaterieller Nachteil vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren – wie hier – unangemessen lange gedauert hat. Dabei handelt es sich um eine widerlegbare Vermutung, die dem Betroffenen die Geltendmachung eines immateriellen Nachteils erleichtern soll, weil in diesem Bereich ein Beweis oft nur schwierig oder gar nicht zu führen ist. Im Entschädigungsprozess ist die Vermutung widerlegt, wenn die zuständige Behörde das Fehlen eines immateriellen Nachteils darlegt und beweist (vgl. BGH, Urt. v. 13.4.2017, III ZR 277/16, NJW 2017, 2478, juris Rn. 21). Vorliegend ist die Vermutung nicht widerlegt. Die Beklagte hat insoweit nichts vorgetragen. Vielmehr geht sie in ihrem Schriftsatz vom 26. Juli 2023 selbst von einem entschädigungspflichtigen Zeitraum von 17 Monaten aus. bb) Eine Entschädigung ist hier auch nicht nach § 198 Abs. 2 Satz 2 GVG ausgeschlossen. Danach entfällt eine Entschädigung, soweit nach den Umständen des Einzelfalls Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß § 198 Abs. 4 GVG ausreichend ist. Eine Wiedergutmachung auf andere Weise ist gemäß § 198 Abs. 4 Satz 1 GVG insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Ob eine solche Feststellung ausreichend im Sinne des § 198 Abs. 2 Satz 2 GVG ist, beurteilt sich auf der Grundlage einer umfassenden Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalls (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.2.2016, BVerwG 5 C 31/15 D, juris Rn. 45; OVG Lüneburg, Urt. v. 25.5.2023, 13 FEK 484/21, juris Rn. 50). Eine solche bloße Feststellung, dass die Verfahrensdauer unangemessen war, ist hier jedoch mit Blick auf den nicht unerheblichen Umfang der Verzögerung des vom Schwierigkeitsgrad durchschnittlich und von der Bedeutung für den Kläger leicht überdurchschnittlich gelagerten Falls nicht ausreichend. cc) Der Kläger ist danach in Höhe von 2500,- Euro (= 25 Monate unangemessener Verfahrensdauer x 100 Euro/Monat) zu entschädigen. Die Bemessung des immateriellen Nachteils richtet sich nach § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG. Danach ist der immaterielle Nachteil in der Regel in Höhe von 1.200,- Euro für jedes Jahr der Verzögerung zu entschädigen. Für Zeiträume unter einem Jahr lässt diese Regelung eine zeitanteilige, monatliche Berechnung zu (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 25.5.2023, 13 FEK 484/21, juris Rn. 51). Die Pauschalierung dient dazu, unter Verzicht auf einen einzelfallbezogenen Nachweis Streitigkeiten über die Höhe der Entschädigung zu vermeiden und damit eine zügige Abwicklung des Entschädigungsverfahrens zu gewährleisten (vgl. OVG Münster, Urt. v. 6.2.2024, 13 D 133/22.EK, juris Rn. 45). Nach § 198 Abs. 2 Satz 4 GVG kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen, wenn der Betrag von 1.200,- EUR nach den Umständen des Einzelfalles unbillig ist. Dabei ist für eine Abweichung nach oben insbesondere an solche Fälle zu denken, in denen die Verzögerung zur Fortdauer einer Freiheitsentziehung oder zu einer schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzung geführt hat. Der Senat erachtet eine Unbilligkeit vorliegend nicht für gegeben. e) Der Antrag des Klägers, die Beklagte zu verurteilen, „5 % Zinsen (…) seit Rechtshängigkeit" zu zahlen, war dahin auszulegen (§ 88 VwGO), dass der Kläger mit diesem Antrag die Zahlung von Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, mithin die gesetzlich geschuldeten Prozesszinsen gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB, begehrt (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 5.4.2005, 21 U 149/04, NJW 2005, 2238, juris Rn. 24; VG Mainz, Urt. v. 24.3.2020, 1 K 1121/19.MZ, juris Rn. 43; LG Essen, Urt. v. 25.2.2020, 18 O 177/19, juris Rn. 27). Dafür spricht, dass der Kläger „5 % Zinsen (…) seit Rechtshängigkeit" begehrt und damit nur die gesetzlichen Prozesszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemeint sein können. Ein Anspruch des Klägers auf Verzinsung des für immaterielle Nachteile zuerkannten Entschädigungsbetrags ab Eintritt der Rechtshängigkeit bzw. ab Fälligkeit der Entschädigungsforderung ergibt sich aus den im Verwaltungsprozess anwendbaren Vorschriften der § 291 Satz 1 und 2 BGB i. V. m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Prozesszinsen sind nach diesen Vorschriften immer dann zu zahlen, wenn das einschlägige Fachrecht – so wie hier die §§ 198 ff. GVG – keine abweichende Regelung trifft und die Geldforderung eindeutig bestimmt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.2.2014, 5 C 1/13 D, NVwZ 2014, 1523, juris Rn. 46; VGH München, Urt. v. 29.6.2017, 23 A 15.2332, juris Rn. 42). Gemäß § 291 ZPO hat der Schuldner eine Geldschuld von dem Eintritt der Rechtshängigkeit, die mit Zustellung der Klage an den Beklagten beginnt, an zu verzinsen; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Entschädigungsklage ist seit dem 11. März 2021 (EB v. 11.3.2021, Bl 47 d. Papierakte) rechtshängig (vgl. § 90 Satz 2 VwGO). Zu diesem Zeitpunkt war die hier zuzusprechende Hauptforderung noch nicht vollständig, sondern nur zum Teil entstanden und fällig, da die insoweit maßgebliche Verfahrensverzögerung im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit noch nicht vollständig vorlag. Am 11. März 2021 war erst eine unangemessene Verzögerung von 23 Monaten eingetreten. Nur insoweit, d. h. bezogen auf einen Anspruch in Höhe von 2300,- Euro, kann der Kläger Rechtshängigkeitszinsen ab dem 12. März 2021 (§ 187 Abs. 1 BGB) fordern. Im Übrigen, d.h. in Höhe von weiteren 200,- Euro, ist der Hauptanspruch des Klägers erst nach Rechtshängigkeit entstanden und fällig geworden. Für jeden Monat, in dem sich das Ausgangsverfahren nach Rechtshängigkeit weiter verzögert hat (April und Juni 2021), hat sich der Entschädigungsanspruch um 100,- Euro erhöht und ist in dieser Höhe mit Ablauf des jeweiligen Monats fällig geworden. Eine taggenaue Untergliederung des an die Bemessungsgröße von einem Jahr anknüpfenden Pauschalsatzes des § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG hält das Entschädigungsgericht für nicht angezeigt. Dementsprechend ist ein Entschädigungsanspruch des Klägers über weitere 100,- Euro am 1. Mai 2021 für die Verzögerung im April 2021 und am 1. Juli 2021 für die Verzögerung im Juni 2021 fällig geworden und entsprechend § 291 Satz 1 Halbsatz 2 BGB zu verzinsen. 3. Die Klage ist allerdings unbegründet, soweit der Kläger ausdrücklich mit dem Klageantrag zu 1. die Feststellung beantragt, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Diese Feststellung war durch das Entschädigungsgericht nicht neben der Entschädigung auszusprechen. Ein schwerwiegender Fall im Sinne von § 198 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 1 GVG liegt in diesem konkreten Einzelfall nicht vor. Nach § 198 Abs. 4 Satz 3 GVG kann das Entschädigungsgericht in schwerwiegenden Fällen neben der Entschädigung aussprechen, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Da es hierfür nicht notwendig eines Antrags bedarf (§ 198 Abs. 4 Satz 2 GVG), hat das Entschädigungsgericht grundsätzlich von Amts wegen zu prüfen, ob es diese Feststellung trifft. Bei dem Ausspruch handelt es sich, wie systematisch aus § 198 Abs. 4 Satz 1 GVG zu folgern ist, um eine Form der „Wiedergutmachung auf andere Weise", die „neben die Entschädigung" treten kann. Ob das Entschädigungsgericht diese Feststellung zusätzlich zur Entschädigung (vgl. BT-Drucks. 17/3802 S. 22) trifft, ist in sein Ermessen („kann") gestellt. Im vorliegenden Einzelfall war das Gewicht der Beeinträchtigungen, welche mit der unangemessenen Dauer des Ausgangsverfahrens verbunden waren, nicht schwerwiegend. Dies ergibt sich vor allem auf Grund des Umstandes, dass hier der infolge der unangemessenen Verfahrensdauer erlittene Nachteil insbesondere im Hinblick auf den hier in Frage stehenden Zeitraum lediglich ein Ausmaß erreicht hat, dem mit der (Pauschal-) Entschädigung schon hinreichend Rechnung getragen ist, so dass ein darüber hinaus reichendes Kompensationsinteresse des Klägers nicht besteht. II. Da der Kläger nur in geringem Umfang, nämlich lediglich hinsichtlich der ausdrücklich beantragten Feststellung der unangemessenen Verfahrensdauer unterlegen ist, werden der Beklagten die vollen Kosten auferlegt, §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 173 Satz 2 VwGO, § 201 Abs. 2 Satz 1 GVG, § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO. III. Die Revision ist gemäß § 201 Abs. 2 Satz 3 GVG i.V.m. §§ 173 Satz 2, 132 VwGO nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Der Kläger begehrt eine Entschädigung wegen unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens vor dem Verwaltungsgericht Hamburg (6 K 6579/17; im Folgenden: Ausgangsverfahren). Im Ausgangsverfahren, dessen Überlänge der Kläger rügt, begehrte er, seine Aufenthaltserlaubnis zu verlängern und ihm eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen. Der Kläger war zuletzt im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG mit einer Gültigkeit bis zum 14. März 2016, für die er am 8. März 2016 bei der Beklagten einen Verlängerungsantrag stellte. Am 12. Juni 2017 beantragte er eine Niederlassungserlaubnis. Am 3. Juli 2017 erhob der Kläger Untätigkeitsklage vor dem Verwaltungsgericht Hamburg. Der Ablauf des Ausgangsverfahrens im Einzelnen ergibt sich aus der folgenden Übersicht: Am 18. Mai 2020 hat der Kläger beim Entschädigungsgericht einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten für ein beabsichtigtes Entschädigungsklageverfahren wegen unangemessener Dauer des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht Hamburg gestellt (zunächst geführt unter dem Az.: 5 AS 3/20.UEG, dann: 3 AS 3/20.UEG). Nachdem der seinerzeit zuständige Senat diesem Antrag mit Beschluss vom 23. Februar 2021 stattgegeben hatte, hat der Kläger am 2. März 2021 eine Entschädigungsklage erhoben, die der Beklagten am 11. März 2021 zugestellt worden ist. Mit Beschluss vom 21. April 2021 hat der Senat das vorliegende Entschädigungsklageverfahren bis zur abschließenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Ausgangsverfahren ausgesetzt. Nachdem das Ausgangsverfahren beendet worden ist, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 29. März 2023 um Fortführung des Entschädigungsklageverfahrens (nunmehr unter Az.: 3 AS 6/23.UEG) gebeten. Vom Entschädigungsgericht daraufhin angestoßene Vergleichsverhandlungen sind gescheitert. Der Kläger macht zur Begründung seiner Klage geltend, dass das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Hamburg unangemessen verzögert bearbeitet worden sei. Trotz mehrfacher Anmahnung des Verfahrensfortgangs und trotz Verzögerungsrüge sei das Verwaltungsgericht inaktiv geblieben, obgleich es mit dem Streitgegenstand gut vertraut gewesen sei. Denn dem Hauptsacheverfahren sei bereits ein Eilverfahren vorausgegangen. Die Verfahrensdauer von mehr als drei Jahren nach Klageerhebung sei aus den genannten Gründen nicht mehr angemessen und weise Zeiten der völligen Inaktivität von mindestens 22 Monaten auf. Das Verfahren sei – im Zeitpunkt der Klageerhebung – noch nicht rechtskräftig abgeschlossen, so dass die Dauer des Verfahrens bei der Bemessung der Höhe des Schadensersatzes zu berücksichtigen sei, in der ihm weiterhin Nachteile entstünden. Mit Schriftsatz vom 7. September 2023 führt der Kläger ergänzend aus, dass die Gesamtdauer des Ausgangsverfahrens bei der Berechnung des Entschädigungsbetrages zu Grunde zu legen sei. Danach sei eine unangemessene Verfahrensdauer von Mai 2018 bis Januar 2022 – mithin 44 Monate – zu berücksichtigen. Selbst wenn ab November 2018 gerechnet werden würde, betrage die unangemessene Dauer insgesamt 38 Monate. Demnach sei der Entschädigungsbetrag auf 3.800,- Euro zu beziffern. Der Kläger beantragt, 1. festzustellen, dass die Verfahrensdauer in dem Verfahren gegen die Freie und Hansestadt Hamburg vor dem Verwaltungsgericht Hamburg (6 K 6579/17) unangemessen lang war, und 2. dem Kläger für die überlange Verfahrensdauer eine angemessene Entschädigung zuzuerkennen und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger eine in das Ermessen des Gerichts gestellte Entschädigung gemäß § 198 GVG, mindestens jedoch 2.200,- Euro nebst 5 Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, der Entschädigungsanspruch für immaterielle Nachteile nach § 198 Abs. 2 Sätze 3 und 4 GVG sei zeitbezogen geltend zu machen, wodurch der Streitgegenstand des Verfahrens festgelegt werde. Insoweit habe der Kläger bisher mit seiner Klage vom 2. März 2021 unter Berücksichtigung des dem Ausgangsgericht zustehenden Bedenkzeitraums eine entschädigungsrelevante Verzögerung des Ausgangsverfahrens von 22 Monaten geltend gemacht und dementsprechend eine Entschädigung in Höhe von 2.200,- Euro beantragt. Der Umstand, dass sich der Kläger in seiner Klage weiteren Vortrag vorbehalten habe, ändere insoweit nichts. Es sei von einem entschädigungspflichtigen Zeitraum von 17 Monaten auszugehen. Von dem Zeitpunkt der Klageerhebung bis einschließlich Mai 2018 sei das Verfahren angemessen gefördert worden. Unter dem 27. April 2018 sei noch ein Schriftsatz bei Gericht (Ablehnung eines Vergleichsvorschlags) eingegangen. Dieser sei an die Gegenseite weitergeleitet worden und habe die Möglichkeit eines Vorbringens der Gegenseite eröffnet. Der Folgemonat sei daher ebenfalls als belegt anzusehen. Für den Monat Juni 2018 sei eine verfahrensfördernde Tätigkeit des Gerichts nicht erkennbar. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers habe unter dem 12. Juli 2018 einen weiteren Schriftsatz zur Akte gereicht, der im selben Monat bei Gericht eingegangen sei. Da die Poststelle ebenfalls zum Ausgangsgericht gehöre, sei auch der Monat Juli 2018 – unabhängig von dem Inhalt des Schriftsatzes – als belegt anzusehen. Für die Monate August 2018 bis Oktober 2018 sei wiederum eine verfahrensfördernde Tätigkeit des Gerichts nicht erkennbar. Im November 2018 sei ein Schriftsatz der Beklagten bei Gericht eingegangen, welcher auch weitergeleitet worden sei. Ob dieser Schriftsatz die nicht völlig fernliegende Möglichkeit einer Stellungnahme eröffnet habe, könne mangels Kenntnis von dessen Inhalt nicht beurteilt werden. Jedenfalls der Monat November 2018 sei allerdings – sogar durch zwei gerichtliche Tätigkeiten: Eingang und Weiterleitung – belegt. Für die Monate Dezember 2018 und Januar 2019 sei eine verfahrensfördernde Tätigkeit des Gerichts wiederum nicht erkennbar. Mit Schriftsatz vom 28. Februar 2019 habe die Prozessbevollmächtigte des Klägers erneut um Verfahrensförderung gebeten. Hierauf habe das Ausgangsgericht mit einem Hinweis auf ältere Verfahren im März reagiert. Beide Monate seien mithin belegt. Es habe dann an verfahrensfördernden Tätigkeiten in den Monaten April 2019 bis Juni 2022 gefehlt, wobei die gerichtliche Untätigkeit in den Monaten März bis Mai 2020 aufgrund der Corona-Pandemie nicht dem Gericht zuzurechnen sei. Mithin sei von einer gerichtlichen Untätigkeit in einem Zeitraum von insgesamt 29 Monaten auszugehen. Ziehe man hiervon den üblichen Bedenkzeitraum des Gerichts von 12 Monaten ab, verbleibe es bei einem entschädigungspflichtigen Zeitraum von 17 Monaten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte des vorliegenden Entschädigungsklageverfahrens und die Gerichtsakten des Ausgangsverfahrens vor dem Verwaltungsgericht Hamburg (6 K 6579/17) nebst den dort beigezogenen Sachakten und den Gerichtsakten der Eilverfahren (6 E 6525/17 und 6 E 8568/17) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.