Urteil
13 D 116/14
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Entschädigungsanspruch wegen überlanger Verfahrensdauer nach § 198 GVG setzt eine unangemessene Dauer des konkreten Gerichtsverfahrens voraus und ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu prüfen.
• Bei der Angemessenheitsprüfung sind Schwierigkeit und Bedeutung der Rechtssache, das Verhalten der Beteiligten und die Verfahrensführung des Gerichts maßgeblich; Gerichtsinterne Bearbeitungs- und Bedenkzeiten sind zu berücksichtigen.
• Umfangreiches, unstrukturierter Vorbringen und prozessuales Verhalten der Partei können die Verfahrensdauer mitverursachen und sind dem Entschädigungsanspruch des Beteiligten entgegen zu halten.
Entscheidungsgründe
Kein Entschädigungsanspruch für siebenmonatige Eilverfahrensdauer bei hoher Schwierigkeit und Beteiligtenverhalten • Entschädigungsanspruch wegen überlanger Verfahrensdauer nach § 198 GVG setzt eine unangemessene Dauer des konkreten Gerichtsverfahrens voraus und ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu prüfen. • Bei der Angemessenheitsprüfung sind Schwierigkeit und Bedeutung der Rechtssache, das Verhalten der Beteiligten und die Verfahrensführung des Gerichts maßgeblich; Gerichtsinterne Bearbeitungs- und Bedenkzeiten sind zu berücksichtigen. • Umfangreiches, unstrukturierter Vorbringen und prozessuales Verhalten der Partei können die Verfahrensdauer mitverursachen und sind dem Entschädigungsanspruch des Beteiligten entgegen zu halten. Der 1953 geborene Kläger begehrt Entschädigung nach § 198 GVG wegen angeblich überlanger Dauer des Eilverfahrens VG Gelsenkirchen 4 L 1371/13. Gegenstand war seine mehrfach angegriffene Nichtzulassung zur mündlichen Zweiten juristischen Staatsprüfung, nachdem er mehrfach im schriftlichen Teil gescheitert war. Der Kläger reichte umfangreiche Klagen und Eilanträge auf vorläufige Zulassung zur mündlichen Prüfung ein; das Eilverfahren bezog sich auf Einwendungen aus mehreren Prüfungsversuchen. Das Verwaltungsgericht bearbeitete die Sache; der Kläger erhob mehrfach Verzögerungsrügen, Dienstaufsichtsbeschwerden und einen Befangenheitsantrag. Das Verwaltungsgericht lehnte die einstweilige Anordnung mit Beschluss vom 7. Mai 2014 ab; das OVG entschied über PKH- und Anhörungsrügen bis Juli 2014. Der Kläger beanspruchte 700 Euro Entschädigung; das OVG prüfte Zulässigkeit und Begründetheit der Entschädigungsklage. • Zulässigkeit: Der Senat ist zuständig (§ 173 VwGO i.V.m. § 201 GVG). Die Leistungsklage ist statthaft, der bezifferte Antrag genügt. Ein vorgerichtlicher Entschädigungsantrag beim Beklagten ist nicht erforderlich. Der persönliche PKH-Antrag des Klägers innerhalb der Frist wahrt die materielle Klagefrist nach § 198 Abs.5 GVG. • Rechtsgrundlage: Anspruchsgrundlage wäre § 198 Abs.1 i.V.m. Abs.2 GVG; maßgeblich ist die unangemessene Verfahrensdauer des konkreten Gerichtsverfahrens. • Angemessenheitsmaßstab: Die Beurteilung erfolgt einzelfallbezogen nach § 198 Abs.1 Satz2 GVG unter Berücksichtigung von Schwierigkeit, Bedeutung, Verhalten der Beteiligten und Verfahrensführung des Gerichts; starre Zeitwerte sind ausgeschlossen. • Sach- und Verfahrensbewertung: Das Eilverfahren dauerte rund sieben Monate in 1. Instanz (gesamt neun Monate inkl. II. Instanz). Die gerichtliche Überprüfung von Prüfungsentscheidungen ist überdurchschnittlich schwierig; das Vorbringen des Klägers war umfangreich (hundert+ Seiten, viele Anlagen) und zum Teil unstrukturiert, sodass erheblicher Bearbeitungsaufwand geboten war. • Mitverursachung durch Kläger: Wiederholte umfangreiche Schriftsätze, Dienstaufsichtsbeschwerden und Ablehnungsantrag gegen den Berichterstatter banden Ressourcen und verlängerten das Verfahren; solche zulässigen prozessualen Handlungen sind dem Kläger zuzurechnen. • Verfahrensführung des Gerichts: Das Gericht hat nachprüfbar bearbeitet, relevante Akten lagen dem Berichterstatter überwiegend vor; zwischen November 2013 und Mai 2014 sind Bearbeitungs-, Urlaubs- Priorisierungs- und Prüfungsaufwände entstanden, die eine angemessene Bearbeitungs- und Bedenkzeit rechtfertigen. • Ausgleich durch II. Instanz: Das OVG entschied zügig binnen rund zwei Monaten, so dass die Gesamtverfahrensdauer durch schnelle Entscheidungen der 2. Instanz ausgeglichen wurde. • Ergebnis nach Abwägung: Die insoweit maximal anzunehmende unentschuldigte Verzögerung von etwa sechs bis acht Wochen wird durch die Schwierigkeit der Sache, das Verhalten des Klägers, die dem Gericht zustehende Bearbeitungszeit und die zügige II. Instanzentscheidung gerechtfertigt; daher lag keine unangemessene Verfahrensdauer vor. Die Klage wird abgewiesen: Der Kläger hat keinen Anspruch auf Entschädigung nach § 198 GVG, weil die Dauer des in Rede stehenden Eilverfahrens nicht unangemessen war. Die besondere Schwierigkeit und der sehr umfangreiche, teilweise unstrukturierte Vortrag des Klägers sowie dessen prozessuales Verhalten haben maßgeblich zur Verfahrensdauer beigetragen. Dem Gericht standen nach der Schwierigkeit der Angelegenheit angemessene Bearbeitungs- und Bedenkzeiten zu; zudem wurde die Verfahrensdauer in der ersten Instanz durch die schnelle Entscheidung der zweiten Instanz ausgeglichen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; die Revision wird nicht zugelassen.