Beschluss
4 So 79/11
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGHH:2011:1005.4SO79.11.0A
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Leitsätze
Für die Bemessung des Streitwerts bleibt ein Streitgegenstand, der durch eine unzulässige Klageerweiterung in das Verfahren eingeführt worden ist, außer Betracht. (Rn.10)
Tenor
Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 7. Juni 2011 über die Festsetzung des Streitwertes geändert.
Der Streitwert wird für das Klageverfahren 20 K 1550/09 auf 7.500,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für die Bemessung des Streitwerts bleibt ein Streitgegenstand, der durch eine unzulässige Klageerweiterung in das Verfahren eingeführt worden ist, außer Betracht. (Rn.10) Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 7. Juni 2011 über die Festsetzung des Streitwertes geändert. Der Streitwert wird für das Klageverfahren 20 K 1550/09 auf 7.500,-- Euro festgesetzt. I. Der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht. Mit seiner am 18. Juni 2009 anhängig gemachten Klage hat der Kläger die Feststellung begehrt, dass er berechtigt sei, den zu seinem Grundstück (T… ) hin- und an den Grundstücken der Beigeladenen vorbeiführenden Wohnweg im Rahmen des Anliegergebrauchs mit Fahrzeugen zu befahren. Ferner hat der Kläger die Verpflichtung der Beklagten zur Beseitigung eines Pfostens am Anfang des Weges begehrt. Hilfsweise hat er die Verpflichtung der Beklagten beansprucht, den betreffenden Weg dem Anliegerverkehr mit Fahrzeugen zu widmen. Mit Schriftsatz vom 24. Juni 2010 hat der Kläger seine Klage um weitere vier Haupt- bzw. Hilfsanträge erweitert, mit denen er in der Sache den Ausbau des vorhandenen Wohnweges zu einem befahrbaren Weg bzw. die Schaffung der Voraussetzungen für einen solchen Ausbau durch die Beklagte oder ihn – den Kläger selbst – zu erstreiten gesucht hat. Das Verwaltungsgericht hat mit einem in der mündlichen Verhandlung vom 7. Juni 2011 verkündeten Beschluss den Streitwert auf 5.000,-- Euro festgesetzt. Der Kläger und die Beklagte haben erklärt, auf Rechtsmittel gegen die Streitwertfestsetzung zu verzichten. Die Beigeladenen haben einen solchen Verzicht nicht erklärt. Mit Urteil vom 7. Juni 2011 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Die Klage sei unzulässig, soweit der Kläger den ursprünglichen Streitgegenstand erweitert habe. Insoweit handele es sich um eine unzulässige Klageänderung i.S.v. § 91 Abs. 1 VwGO, weil die übrigen Beteiligten nicht zugestimmt hätten und die Erweiterung nicht sachdienlich sei. Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Mit seiner Beschwerde vom 16. Juni 2011 wendet sich der Bevollmächtigte der Beigeladenen gegen die Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht und begehrt, den Streitwert auf 50.000,-- Euro festzusetzen. Der Kläger habe mit seiner Klageerweiterung den Ausbau des Wohnweges zu erreichen gesucht. Dessen Herstellung würde erheblich mehr als 50.000,-- Euro kosten. Dieser Betrag sei als Streitwert mindestens anzusetzen, zumal der Kläger im Rahmen seiner Klageerweiterung auch beantragt habe, ihm gegenüber einen Bescheid über die Ausbaukosten zu erlassen. Die Voraussetzungen für die Heranziehung des Regelstreitwertes aus § 52 Abs. 2 GKG seien nicht erfüllt. Eher sei § 52 Abs. 3 GKG einschlägig. Der Kläger verweist darauf, dass er mit seiner Klage in der Sache eine erleichterte Erreichbarkeit seines Grundstücks habe erreichen wollen. Dieses Interesse sei nicht in Geld zu messen. Auch der Grundstückswert hänge kaum von der Befahrbarkeit des Weges ab. II. Die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG statthafte Beschwerde, die der Bevollmächtigte der Beigeladenen aus eigenem Recht gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG einlegen konnte und über die der Senat gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 6 Satz 1 GKG entscheidet, weil die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts durch die Kammer erfolgt ist, hat in der Sache Erfolg. Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht den Streitwert auf 5.000,-- Euro festgesetzt. Allerdings haben die im Wege der Klageerweiterung nachträglich in das Verfahren eingeführten Streitgegenstände einen etwaigen Straßenausbau betreffend bei der Bemessung des Streitwertes außer Betracht zu bleiben, weil das Verwaltungsgericht hierin eine unzulässige Klageänderung gesehen und deshalb die Klage insoweit als unzulässig abgewiesen hat (hierzu 1.). Im Hinblick auf den (ursprünglichen) Antrag des Klägers ist der Streitwert allerdings nicht mit 5.000,-- Euro, sondern mit 7.500,-- Euro zu bemessen (hierzu 2.). 1. Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Wie der Streitwert im Fall einer Klageänderung zu bestimmen ist, ist im Kostenrecht nicht im Einzelnen geregelt. Bei einer zulässigen Klageänderung, mit der der ursprüngliche Streitgegenstand vollständig ausgetauscht wird, wird einerseits vertreten, dass für die Bestimmung des Streitwerts nur der geänderte Streitgegenstand maßgeblich ist (so VGH Mannheim, Beschl. v. 17.5.2011, 9 S 1167/11, juris Rn. 12, m.w.N.; s. auch OLG Düsseldorf, Beschl. v. 16.8.2010, 24 W 9/10, juris Rn. 17 ff., m.w.N. zum Streitstand). Andererseits wird die Auffassung vertreten, dass die Werte des ursprünglichen und des neuen Streitgegenstandes zu addieren sind (so z.B. OLG Celle, Beschl. v. 20.5.2008, 2 W 108/08, juris Rn. 6 ff.). Wird der ursprünglich anhängig gemachte Streitgegenstand hingegen im Wege einer zulässigen Klageänderung um einen oder mehrere zusätzliche(n) Streitgegenstand/Streitgegenstände erweitert, so sind die Werte der Streitgegenstände gemäß § 39 Abs. 1 GKG zu addieren (vgl. OVG Magdeburg, Beschl. v. 6.7.2010, NVwZ-RR 2010, 822). Im Fall einer unzulässigen Klageerweiterung, bei der die Voraussetzungen für eine zulässige Klageänderung (§ 91 VwGO) nicht vorliegen, hat der im Wege der Klageerweiterung zusätzlich in das Verfahren eingeführte Streitgegenstand für die Bemessung des Streitwerts außer Betracht zu bleiben. Denn in diesem Fall trifft das Gericht keine Entscheidung über den zusätzlich eingeführten Streitgegenstand, sondern es befindet lediglich über die (Un-) Zulässigkeit der diesbezüglichen Klageänderung. Dementsprechend entfällt die Rechtshängigkeit des im Wege der Klageänderung neu in den Rechtsstreit eingeführten Streitgegenstandes rückwirkend mit der gerichtlichen Entscheidung über die Unzulässigkeit der Klageänderung (Greger, in: Zöller, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 263 Rn. 16; Rennert, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 92 Rn. 39) und er kann anderweitig rechtshängig gemacht werden (vgl. § 90 Abs. 1 VwGO, § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Ist der im Wege der Klageerweiterung in den Rechtsstreit eingeführte weitere Streitgegenstand danach nicht Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung und darf sich das Gericht demnach mit diesem Streitgegenstand – von der Beurteilung der (Un-) Zulässigkeit der Klageänderung abgesehen – auch gar nicht befassen, nimmt er nicht an dem von dem Gericht zu entscheidenden „Streit“ teil, nach dessen „Wert“ sich die Gerichts- (§ 3 Abs. 1 GKG) und Rechtsanwalts- (§ 32 Abs. 1 RVG) Gebühren richten. Dafür, dass sich bei einer unzulässigen Klageerweiterung der erweiternde Gegenstand nicht streitwerterhöhend auswirkt, spricht auch der rechtsvergleichende Blick auf die gerichtskostenrechtliche Behandlung von Haupt- und Hilfsanträgen. Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG wird ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch mit dem Hauptanspruch nur zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Ein Hilfsantrag, über den das Gericht nicht entscheidet, weil die (innerprozessuale) Bedingung der Unzulässigkeit oder Unbegründetheit des Hauptantrages nicht eintritt, und dessen Rechtshängigkeit wie im Fall der unzulässigen Klageänderung (s.o.) rückwirkend mit der Stattgabe der Klage/des Antrags entfällt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, § 44 Rn. 1), wirkt sich danach nicht streitwerterhöhend aus. Wertungsmäßig nicht anders ist der vorliegende Fall einer unzulässigen Klageänderung zu beurteilen, bei der die (gesetzliche) „Bedingung“ dafür, dass das Gericht über den geänderten Gegenstand befinden darf, nicht erfüllt wird, weil die übrigen Beteiligten in die nachträglich geänderte Klage nicht einwilligen und die Klageänderung auch nicht sachdienlich ist (§ 91 Abs. 1 VwGO). 2. Die sich aus dem (ursprünglichen) Antrag des Klägers für ihn ergebende Bedeutung der Sache (§ 52 Abs. 1 GKG) ist nicht mit 5.000,-- Euro, sondern mit 7.500,-- Euro zu bemessen. In widmungsrechtlichen Streitigkeiten, zu denen auch der hier anhängig gewesene Streit um den Umfang der im Rahmen des Gemein- bzw. Anliegergebrauchs zulässigen Wegenutzung zählt, sieht der Streitwertkatalog vor, dass sich die Höhe des Streitwertes am wirtschaftlichen Interesse zu orientieren habe und mindestens 7.500,-- Euro betrage (vgl. den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Stand 2004, Nr. 43.3). Es kann dahin stehen, ob der Kläger, wie er in diesem Beschwerdeverfahren geltend gemacht hat, tatsächlich kein wirtschaftliches Interesse an der erstrebten Befahrbarkeit des zu seinem Grundstück führenden Weges hat, es sich hierbei vielmehr nur um ein (ideelles) Interesse an der bequemen Erreichbarkeit des Grundstücks handelt. Auch kann letztlich offen bleiben, ob der Grundstückswert positiv durch die Möglichkeit, das Grundstück mit dem Pkw anfahren zu können, beeinflusst würde. Denn jedenfalls könnten derartige wirtschaftliche Interessen nicht hinreichend konkret beziffert werden, weil es hierfür an greifbaren Anhaltspunkten mangelt. Die voraussichtlichen Kosten für einen Ausbau des Weges können insoweit jedenfalls nicht herangezogen werden, denn der für die Streitwertbestimmung maßgebliche Streitgegenstand (s.o.) betrifft nicht den Ausbau des Weges, sondern den Umfang der zulässigen Wegenutzung im Rahmen seines bisherigen Ausbauzustands. Fehlt es damit an hinreichend konkreten Anhaltspunkten für eine Bezifferung des wirtschaftlichen Interesses des Klägers an der gewünschten Wegenutzung, so hält es der Senat für angemessen, insoweit den im Streitwertkatalog vorgeschlagenen Mindestbetrag von 7.500,-- Euro in Ansatz zu bringen. Denn wenn auch keine konkreten Anhaltspunkte für das wirtschaftliche Interesse des Klägers an einem Befahren des Wohnweges bestehen, so ist auch nichts dafür erkennbar, dass das (wirtschaftliche oder ideelle) Interesse des Klägers vorliegend mit weniger als 7.500,-- Euro zu beziffern wäre. Der von dem Kläger mit seiner ursprünglichen Klage ferner geltend gemachte Hilfsantrag führt nicht zu einer Streitwerterhöhung, wenngleich das Verwaltungsgericht über den Hilfsantrag entschieden hat und deshalb grundsätzlich gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG eine Zusammenrechnung der Ansprüche in Betracht käme. Denn Haupt- und Hilfsantrag betreffen vorliegend denselben Gegenstand i.S.v. § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG. Hierfür ist nicht auf den Streitgegenstandsbegriff des Prozessrechts abzustellen, sondern es kommt auf die (wirtschaftliche) Identität der mit Haupt- und Hilfsantrag geltend gemachten Ansprüche an (hierzu i.E. OLG Frankfurt, Beschl. v. 3.5.2011, 3 W 23/11, juris Rn. 12, m.w.N.). Bei den von dem Kläger ursprünglich mit seinem Haupt- und seinem Hilfsantrag geltend gemachten Ansprüchen liegt eine wirtschaftliche Identität im vorbenannten Sinne vor. Es ging dem Kläger in der Sache darum, die Befahrbarkeit des Weges zu erreichen, und zwar entweder im Wege der Feststellung, dass dies wegerechtlich zulässig ist (Hauptantrag), oder im Wege der Umwidmung, wenn die gegenwärtig bestehende Widmung dem entgegen stehen sollte (Hilfsantrag). Es handelte sich insoweit um ein einheitliches Rechtsschutzziel, das sich auch wirtschaftlich nicht aufspalten lässt. 3. Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf § 68 Abs. 3 GKG nicht veranlasst: Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Auslagen fallen nicht an (Vorbem. 9 Abs. 1 des Kostenverzeichnisses zum GKG).