Beschluss
5 Bs 29/21
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 5. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Hanfsamenöle mit zugesetztem Hanfextrakt und standardisierten Cannabidiol (CBD)-Gehalten sind als neuartige Lebensmittel im Sinne des Art. 3 Abs. 2 lit. a) der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (juris: EUV 2011/1169) des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 (juris: EGV 258/97) des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 (juris: EGV 1852/2001) der Kommission (Novel-Food-VO) (juris: EUV 2015/2283) anzusehen. Deshalb dürfen sie nicht ohne lebensmittelrechtliche Zulassung in den Verkehr gebracht werden. (Rn.13)
2. Das Inverkehrbringen CBD-haltiger Lebensmittel darf durch eine Allgemeinverfügung im Sinne des § 35 Satz 2 HmbVwVfG (juris: VwVfG HA) untersagt werden.(Rn.30)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 26. Januar 2021 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 50.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Hanfsamenöle mit zugesetztem Hanfextrakt und standardisierten Cannabidiol (CBD)-Gehalten sind als neuartige Lebensmittel im Sinne des Art. 3 Abs. 2 lit. a) der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (juris: EUV 2011/1169) des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 (juris: EGV 258/97) des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 (juris: EGV 1852/2001) der Kommission (Novel-Food-VO) (juris: EUV 2015/2283) anzusehen. Deshalb dürfen sie nicht ohne lebensmittelrechtliche Zulassung in den Verkehr gebracht werden. (Rn.13) 2. Das Inverkehrbringen CBD-haltiger Lebensmittel darf durch eine Allgemeinverfügung im Sinne des § 35 Satz 2 HmbVwVfG (juris: VwVfG HA) untersagt werden.(Rn.30) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 26. Januar 2021 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 50.000,- Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung des mittels verschiedener Allgemeinverfügungen angeordneten Verbots, Lebensmittel in den Verkehr zu bringen, die Cannabidiol (CBD) enthalten. Die Antragstellerin ist ein Unternehmen, das hanfhaltige Lebensmittel- und Kosmetikprodukte herstellt und vertreibt. Unter der Marke ....... vertreibt sie Hanfsamenöle mit zugesetztem Hanfextrakt in drei Varianten (mit einem standardisierten CBD-Gehalt von 2,75 %, 5 % und 10 % – im Folgenden: CBD-Hanföle) als Nahrungsergänzungsmittel. Der Hanfextrakt wird aus den Blättern und den Samen der Hanfpflanze Cannabis sativa L. durch ein gasförmiges oder sich gasförmig verflüchtigendes Extraktionslösungsmittel (Ethanol oder Kohlendioxyd) gewonnen. Das Hanfsamenöl mit 10 % CBD bietet die Antragstellerin ausschließlich über Apotheken an, die beiden anderen CBD-Hanfsamenöle vertreibt sie im normalen Einzelhandel. Mit (inhaltsgleichen) Allgemeinverfügungen vom 25. September 2020 (Bezirksämter Eimsbüttel, Hamburg-Nord, Hamburg-Mitte und Altona), vom 29. September 2020 (Bezirksamt Wandsbek), vom 5. Oktober 2020 (Bezirksamt Bergedorf) und vom 15. Oktober 2020 (Bezirksamt Harburg), jeweils am 27. Oktober 2020 im Amtlichen Anzeiger veröffentlicht (Amtl. Anz. Nr. 93), untersagte die Antragsgegnerin allen in der Freien und Hansestadt Hamburg ansässigen Unternehmen, Lebensmittel, die CBD (z.B. als CBD-Isolate oder mit CBD angereicherte Hanfextrakte) enthalten, in den Verkehr zu bringen, und ordnete die sofortige Vollziehung des Verbots an. Gegen diese Allgemeinverfügungen erhob die Antragstellerin am 12. und 13. November 2020 jeweils Widerspruch. Über die Widersprüche hat die Antragsgegnerin noch nicht entschieden. Den am 24. November 2020 gestellten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 26. Januar 2021 abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, von den Allgemeinverfügungen seien auch solche Lebensmittel umfasst, die – wie nach dem Vorbringen der Antragstellerin die streitgegenständlichen Produkte – ein Vollspektrum- bzw. Gesamthanfextrakt enthielten, bei dem CBD (verglichen mit den übrigen extrahierten Inhaltsstoffen) nicht gezielt angereichert worden sei. Ferner sei davon auszugehen, dass die Antragstellerin, die ihren Sitz nach eigener Darstellung in Hamburg habe und ihre Produkte sowohl über das Internet als auch über stationäre Händler im gesamten Stadtgebiet vertreibe, von den Allgemeinverfügungen aller Bezirksämter der Antragsgegnerin betroffen sei. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei formal rechtmäßig und bei der im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung überwiege das öffentliche Vollzugsinteresse. Die Allgemeinverfügungen seien voraussichtlich rechtmäßig. Bei den von der Antragstellerin vertriebenen CBD-Hanfölen dürfte es sich um neuartige Lebensmittel handeln, die ohne die erforderliche Zulassung in den Verkehr gebracht worden seien. Außerdem bestehe ein besonderes Vollzugsinteresse. Im Interesse des Verbraucherschutzes könne – auch unter Berücksichtigung der nicht unerheblichen wirtschaftlichen Einbußen für die Antragstellerin – nicht hingenommen werden, dass ein neuartiges Lebensmittel ohne Unbedenklichkeitsprüfung (auch nur bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren) auf den Markt komme. Gegen den ihr am 27. Januar 2021 zugestellten Beschluss wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde. II. 1. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht am 5. Februar 2021 eingelegte Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die mit der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, die das Beschwerdegericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, rechtfertigen es nicht, den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern oder aufzuheben, denn sie erschüttern die tragenden Annahmen der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht. Die Einwände der Antragstellerin gegen die Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, das Verbot des Inverkehrbringens der CBD-Hanföle sei voraussichtlich nicht zu beanstanden (hierzu unter a) und ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse sei gegeben (hierzu unter b), greifen nicht durch: a) Die Antragstellerin erschüttert nicht die Annahme des Verwaltungsgerichts, das Verbot, die CBD-Hanföle ohne lebensmittelrechtliche Zulassung in den Verkehr zu bringen, sei voraussichtlich rechtmäßig. aa) Insoweit macht die Antragstellerin zunächst geltend, das Verwaltungsgericht habe fehlerhaft von ihr glaubhaft gemachten Sachvortrag übersehen. Sie habe bereits erstinstanzlich glaubhaft gemacht, dass auch im Hanfsamen von Natur aus Cannabinoide enthalten seien, wenn auch in geringerer Konzentration als in den Blättern oder Blüten der Nutzhanfpflanze. Lebensmittel, die aus dem Hanfsamen stammten, seien keine neuartigen Lebensmittel, auch wenn sie natürliche Cannabinoide beinhalteten. Dieser Einwand greift schon deshalb nicht durch, weil das Verwaltungsgericht nicht entscheidungstragend darauf abgestellt hat, dass in reinen Hanfsamenölen keine Cannabinoide enthalten sind. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr zurecht sowohl dahinstehen lassen (BA S. 12), ob reine Hanfsamenöle von Natur aus das Cannabinoid CBD enthalten, als auch, ob reine Hanfsamenöle von den Allgemeinverfügungen erfasst würden. Denn die Antragstellerin wendet sich in dem vorliegenden Eilverfahren gegen das Verbot, Hanfsamenöle mit zugesetztem Hanfextrakt und standardisierten CBD-Gehalten (2,75 %, 5 % und 10 %) ohne lebensmittelrechtliche Zulassung zu vertreiben. Der Vertrieb von reinen Hanfsamenölen ist hingegen nicht streitgegenständlich. bb) Darüber hinaus wendet die Antragstellerin ein, Hanfsamenöle und andere Teile der Nutzhanfpflanze Cannabis sativa – insbesondere auch ihre Blätter – seien bereits vor dem Stichtag des 15. Mai 1997 in nennenswertem Umfang in der Europäischen Union (EU) verzehrt worden. Da die rohen Blätter schwierig zu verzehren seien, seien sie auch in der Vergangenheit als Extrakt (auf Wasser- oder Ölbasis) seit mehr als 1.000 Jahren verarbeitet und verzehrt worden. Als Indiz könne ein in Italien veröffentlichtes Rezept aus einem Kochbuch aus dem Jahr 475 angesehen werden. Dass die Antragstellerin ein anderes Extraktionslösungsmittel (etwa Kohlendioxyd) nutze, ändere daran nichts. Mit diesem Vorbringen erschüttert die Antragstellerin nicht die Annahme des Verwaltungsgerichts, die streitgegenständlichen CBD-Hanföle seien neuartige Lebensmittel im Sinne des Art. 3 Abs. 2 lit. a) der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission (Abl. L 327/1 – im Folgenden: Novel-Food-VO). Denn die Antragstellerin hat auch im Beschwerdeverfahren nicht substantiiert dargelegt, dass Hanfsamenöl mit zugesetztem Hanfextrakt und standardisierten CBD-Gehalten als Lebensmittel vor dem 15. Mai 1997 in nennenswertem Umfang in der EU für den menschlichen Verzehr verwendet wurde. Der Vortrag zum Verzehr von reinen Hanfsamenölen bezieht sich nicht auf die streitgegenständlichen Produkte. Die Ausführungen zur Verzehrgeschichte von Hanfextrakten bleiben vage und für das Beschwerdegericht nicht nachprüfbar. Insbesondere hat die Antragstellerin keine Gutachten, wissenschaftlichen Stellungnahmen, empirischen Studien oder sonstige Nachweise für eine Verzehrgeschichte hinsichtlich der streitgegenständlichen CBD-Hanföle vorgelegt. Nichts anderes folgt aus dem Vortrag der Antragstellerin, bereits im Jahre 1998 habe die Europäische Kommission entschieden, dass Lebensmittel, die Teile der Hanfpflanze (wie z.B. Hanfblüten) enthalten, keine neuartigen Lebensmittel seien. Zwar ist es zutreffend, dass sich im Novel-Food-Katalog der Europäischen Kommission (vgl. ec.europa.eu/food/safety/novel_food/catalogue/search/public/index.cfm) bereits seit Langem und auch gegenwärtig ein Eintrag zur Hanfpflanze als solcher findet (vgl. hierzu und zum Folgenden: Kiefer, ZLR 2020, 158, 163). Unter dem Titel „Cannabis sativa L.” heißt es u.a.: „In der Europäischen Union ist der Anbau von Cannabis sativa L.-Sorten zulässig, sofern sie im Gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten der EU (‘Common Catalogue of Varieties of Agricultural Plant Species’) eingetragen sind und der Tetrahydrocannabinol (THC)-Gehalt nicht mehr als 0,2 % (w/w) beträgt. Einige Produkte, die aus der Cannabis sativa-Pflanze oder Pflanzenteilen gewonnen werden, wie Hanfsamen, Hanfsamenöl, Hanfsamenmehl, entfettete Hanfsamen, haben eine Verwendungsgeschichte als Lebensmittel in der EU und sind daher nicht neuartig.” Dies ist vorliegend aber unerheblich, weil sich dieser Eintrag nicht auf die streitgegenständlichen CBD-Hanföle, sondern auf Hanfsamen, Hanfsamenöl, Hanfsamenmehl und entfettete Hanfsamen bezieht. Soweit sich die Antragstellerin in diesem Zusammenhang auf schriftliche Mitteilungen der Europäischen Kommission aus dem Jahre 1998 zur Verzehrgeschichte von hanfhaltigen Lebensmitteln an zwei andere Unternehmen bezieht, kann das Beschwerdegericht deren Inhalt nicht überprüfen, weil die Antragstellerin sie im vorliegenden Eilverfahren nicht vorgelegt und auch keine Fundstelle bezeichnet hat. Unabhängig davon hat die Antragstellerin nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich, dass sich diese Mitteilungen auf Extrakte mit standardisierten CBD-Gehalten aus den Blättern der Hanfpflanze bzw. auf Produkte, die solche Extrakte enthalten, beziehen. Dagegen spricht vielmehr, dass die Antragstellerin ausführt, es handele sich um Stellungnahmen zu Lebensmitteln, die Teile der Hanfpflanze (wie z.B. Hanfblüten) enthalten. Da die Antragstellerin nicht substantiiert darlegt, dass die streitgegenständlichen CBD-Hanföle als Lebensmittel vor dem 15. Mai 1997 in nennenswertem Umfang in der EU für den menschlichen Verzehr verwendet wurden, kommt es auf die von ihr vorgetragenen Details zu dem bei der Herstellung verwendeten Extraktionslösungsmittel und zu der Richtlinie 2009/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Extraktionslösungsmittel, die bei der Herstellung von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten verwendet werden (ABl. L 141/3), nicht an. cc) Außerdem trägt die Antragstellerin vor, dem aktuellen Eintrag im Novel Food-Katalog der Europäischen Kommission komme keine Indizwirkung zu, weil dieser Eintrag wissenschaftlich widersprüchlich sei. Cannabinoide seien von Natur aus auch im Hanfsamenöl zu finden. Zudem seien Extrakte der Blätter der Hanfpflanze vor Mai 1997 in nennenswertem Umfang verzehrt worden. Insoweit sei auch zu berücksichtigen, dass nicht die Europäische Kommission die Inhalte des Novel-Food-Katalogs bestimme, sondern der geänderte Eintrag zu den Cannabinoiden nur auf Drängen der EU-Mitgliedstaaten ohne inhaltliche Prüfung durch die Kommission erfolgt sei. Dieser Einwand greift nicht durch, weil die Antragstellerin nicht substantiiert und schlüssig darlegt, dass der Eintrag im Novel-Food-Katalog bezüglich der streitgegenständlichen CBD-Hanföle wissenschaftlich widersprüchlich ist. Die Frage, ob Cannabinoide von Natur aus in reinen Hanfsamenölen enthalten sind, ist für den vorliegenden Rechtsstreit unerheblich (s.o. aa) und eine Verzehrgeschichte von CBD-Hanföle vor Mai 1997 ist nicht ersichtlich (s.o. bb). Davon unabhängig hat die Antragstellerin die Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts (BA S. 9 ff.), dem Eintrag im Novel Food-Katalog komme in Fällen wie dem Vorliegenden eine Indizwirkung zu, nicht – wie erforderlich (vgl. Guckelberger in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Aufl. 2018, § 146 Rn. 76 m.w.N.) – hinreichend konkret, substantiiert und schlüssig in Frage gestellt. Insbesondere hat sich die Antragstellerin nicht mit der vom Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang zitierten Rechtsprechung (u.a. OVG Münster, Beschl. v. 23.1.2020, 13 B 1423/19, LRE 79, 269, juris Rn. 14 f.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 12.12.2019, 13 ME 320/19, LMuR 2020, 104, juris Rn. 22, VGH Mannheim, Beschl. v. 16.10.2019, 9 S 535/19, NJW 2020, 353, juris Rn. 16 jeweils m.w.N.) auseinandergesetzt. Lediglich ergänzend weist das Beschwerdegericht darauf hin, dass nach den Informationen des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL), die Entscheidung über die Einstufung cannabinoidhaltiger Hanfextrakte von den EU-Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission nach Sichtung und Wertung aller verfügbaren Informationen einvernehmlich getroffen worden ist (vgl. die Mitteilung des BVL vom 6. März 2020, Einschätzung des BVL zu Hanfextrakten hat Bestand, www.bvl.bund.de/SharedDocs/Fachmeldungen/01_lebensmittel/2020/2020_03_06_ CBD.html). Diese Information deckt sich mit der von der Antragstellerin eingereichten Anlage AB 1, aus der sich ergibt, dass die Europäische Kommission den Novel-Food-Katalog ergänzt/novelliert/ändert („amend“), wenn EU-Mitgliedstaaten neue Informationen einsenden. Dass die Europäische Kommission die Verantwortung dafür hat, den Katalog zu ergänzen/novellieren/ändern spricht für eine inhaltliche Auseinandersetzung der Kommission mit den von den EU-Mitgliedstaaten eingesandten Informationen. dd) Die Antragstellerin meint weiter, das Verwaltungsgericht habe ihr zu Unrecht die Darlegungs- und Beweislast für das Vorhandensein einer Verwendungsgeschichte in der EU auferlegt. Auch dieser Einwand bleibt erfolglos. Das Verwaltungsgericht ist in dem angegriffenen Beschluss weder von einer entsprechenden Darlegungs- oder Beweisführungspflicht der Antragstellerin ausgegangen noch hat es insoweit eine Entscheidung nach Beweislastgrundsätzen getroffen. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht die einschlägigen Einträge im Novel-Food-Katalog herangezogen und diesem Katalog eine Indizwirkung für die Frage der Einordnung eines Lebensmittels als neuartig zugemessen. Eine Darlegungs- und Beweislast der Antragstellerin hat das Verwaltungsgericht – im Einklang mit der bestehenden Rechtsprechung (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 2.3.2021, 9 B 1574/20, juris Rn. 41 f. m.w.N.) – nur insoweit angenommen als es um die Widerlegung der Indizwirkung des Novel-Food-Katalogs geht. Mit dieser Annahme einer (widerlegbaren) Indizwirkung des Novel-Food-Katalogs setzt sich die Beschwerde nicht in einer den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise auseinander (s.o. cc). ee) Des Weiteren macht die Antragstellerin geltend, CBD sei in anderen EU-Mitgliedstaaten als Einzelzutat verkehrsfähig. Der Europäische Gerichtshof habe sich in seinem Urteil vom 19. November 2020 (C-663/18, juris) nicht beschränkt auf bestimmte Produktgattungen, sondern uneingeschränkt geäußert. Dieser Einwand dringt nicht durch. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen (BA S. 11 f.), dass sich der Europäische Gerichtshof in dem genannten Urteil nicht zu der Frage der Verkehrsfähigkeit CBD-haltiger Lebensmittel und ihrer Eigenschaft als neuartiges Lebensmittel geäußert hat, weil diese Fragen nicht Gegenstand des vom Gerichtshof zu entscheidenden Vorabentscheidungsersuchens waren (vgl. ausführlich: OVG Münster, Beschl. v. 2.3.2021, 9 B 1574/20, juris Rn. 52 ff.). ff) Zudem weist die Antragstellerin darauf hin, dass in Frankreich diskutiert werde, die Vermarktung des Nutzhanfs zu fördern und Extrakte aus der Nutzhanfpflanze uneingeschränkt freizugeben, soweit der THC-Gehalt nicht über 0,2 % liege. Im Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland gehe die zuständige Food Standards Agency davon aus, dass lediglich reine CBD-Isolate als neuartig anzusehen seien, nicht aber Naturextrakte aus den Samen, Blättern und Blüten der Hanfpflanze. Dieses Vorbringen zieht die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Zweifel. Zum einen hat die Antragstellerin die Standpunkte der französischen und britischen Behörden lediglich behauptet, ohne nachprüfbare Dokumente vorzulegen oder Fundstellen anzugeben. Zum anderen sind die rechtlichen Standpunkte der französischen oder britischen Behörden im Bundesgebiet nicht verbindlich. gg) Schließlich macht die Antragstellerin geltend, das Verwaltungsgericht habe nicht ausreichend beachtet, dass die von der Antragsgegnerin erlassenen Allgemeinverfügungen ermessensfehlerhaft seien, weil es sich nicht um Einzelfallentscheidungen handele, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs erforderlich seien. Dieser Einwand greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang ausgeführt (BA S. 6 f.), es sei rechtlich nicht zu beanstanden, das Inverkehrbringen CBD-haltiger Lebensmittel im Wege von Allgemeinverfügungen zu untersagen. Aus dem Wortlaut des Art. 138 Abs. 1 Unterabsatz 1 lit. b) der Verordnung (EU) 2017/625 ergäben sich hinsichtlich der Rechtsform der „Maßnahmen“ keine Einschränkungen. Hierunter fielen sowohl konkret-individuelle Entscheidungen in Form von Verwaltungsakten im Sinne des § 35 Satz 1 HmbVwVfG als auch diesen gemäß § 35 Satz 2 HmbVwVfG ausdrücklich gleichgestellte Allgemeinverfügungen. Zwar führe die Antragstellerin zutreffend aus, dass die Einordnung eines Lebensmittels als „neuartig“ im Sinne der Novel-Food-Verordnung nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu erfolgen habe (vgl. Urt. v. 9.6.2005, C-211/03, juris Rn. 88). Dies stehe dem Erlass der streitgegenständlichen Allgemeinverfügungen indes nicht entgegen, da es sich bei CBD-haltigen Lebensmitteln um einen für den Erlass einer Allgemeinverfügung hinreichend konkreten Einzelfall handele, denn es sei zumindest denkbar, dass Lebensmittel, die CBD enthielten, allein aufgrund dieses Umstandes als neuartig einzustufen seien. Die Untersagung des Inverkehrbringens CBD-haltiger Lebensmittel durch Allgemeinverfügungen beeinträchtige die Antragstellerin auch nicht in ihren Rechtsschutzmöglichkeiten. Die Richtigkeit dieser Ausführungen des Verwaltungsgerichts stellt die Antragstellerin nicht – wie erforderlich – hinreichend konkret, substantiiert und schlüssig in Frage. Insbesondere setzt sie sich nicht mit den Argumenten des Verwaltungsgerichts auseinander, sondern wiederholt lediglich ihr erstinstanzliches Vorbringen in leicht abgeänderter Form. b) Die Antragstellerin erschüttert nicht die Annahme des Verwaltungsgerichts (BA S. 14), ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse liege vor, weil im Interesse des Schutzes der Verbraucher – auch unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Einbußen für die Antragstellerin – nicht hingenommen werden könne, dass ein neuartiges Lebensmittel ohne Prüfung auf seine Unbedenklichkeit (auch nur bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren) auf den Markt komme. Mit dieser Argumentation setzt sich die Antragstellerin nicht – wie nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO geboten – auseinander, sondern verweist lediglich darauf, dass sie der Allgemeinverfügung ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse nicht entnehmen könne. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG; insoweit nimmt das Beschwerdegericht Bezug auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem Beschluss vom 26. Januar 2021.