Urteil
5 Bf 207/19
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGHH:2021:0701.5BF207.19.00
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Leitsätze
1. Eine Einrichtung im Sinne von § 6 Abs. 3 Satz 4 Alt. 2 KHEntgG, die auch Bestandteil eines Krankenhauses sein kann, liegt dann vor, wenn eine Behandlungseinheit in Organisation und Aufgabe eigenständig und so gegenüber dem übrigen Krankenhaus abgrenzbar ist.(Rn.48)
2. Der Einrichtungsbegriff des § 6 Abs. 3 Satz 4 Alt. 2 KHEntgG ist restriktiv auszulegen.(Rn.50)
3. Um die Eigenständigkeit und Abgrenzbarkeit einer Einrichtung zu bestimmen, sind Kriterien heranzuziehen, die auf das konkrete Behandlungsgeschehen eines Krankenhauses bezogen sind (z.B. Behandlungsspektrum, Räumlichkeiten, Personal und Ausstattung).(Rn.50)
3. Dass eine Tagesklinik im Krankenhausplan eines Landes explizit mit einer bestimmten Zahl an Behandlungsplätzen ausgewiesen ist, reicht alleine nicht aus, um sie als eigenständige Einrichtung im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 4 Alt. 2 KHEntgG anzusehen.(Rn.139)
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 4. Dezember 2018 wird als unzulässig verworfen.
Auf die Berufung der Beigeladenen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 4. Dezember 2018 geändert und die Klage abgewiesen.
Den Klägern werden als Gesamtschuldnern die Kosten des gesamten Verfahrens auferlegt, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aber ohne die außergerichtlichen Kosten der Beklagten im Berufungsverfahren, die diese selbst trägt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der aufgrund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Einrichtung im Sinne von § 6 Abs. 3 Satz 4 Alt. 2 KHEntgG, die auch Bestandteil eines Krankenhauses sein kann, liegt dann vor, wenn eine Behandlungseinheit in Organisation und Aufgabe eigenständig und so gegenüber dem übrigen Krankenhaus abgrenzbar ist.(Rn.48) 2. Der Einrichtungsbegriff des § 6 Abs. 3 Satz 4 Alt. 2 KHEntgG ist restriktiv auszulegen.(Rn.50) 3. Um die Eigenständigkeit und Abgrenzbarkeit einer Einrichtung zu bestimmen, sind Kriterien heranzuziehen, die auf das konkrete Behandlungsgeschehen eines Krankenhauses bezogen sind (z.B. Behandlungsspektrum, Räumlichkeiten, Personal und Ausstattung).(Rn.50) 3. Dass eine Tagesklinik im Krankenhausplan eines Landes explizit mit einer bestimmten Zahl an Behandlungsplätzen ausgewiesen ist, reicht alleine nicht aus, um sie als eigenständige Einrichtung im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 4 Alt. 2 KHEntgG anzusehen.(Rn.139) Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 4. Dezember 2018 wird als unzulässig verworfen. Auf die Berufung der Beigeladenen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 4. Dezember 2018 geändert und die Klage abgewiesen. Den Klägern werden als Gesamtschuldnern die Kosten des gesamten Verfahrens auferlegt, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aber ohne die außergerichtlichen Kosten der Beklagten im Berufungsverfahren, die diese selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der aufgrund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. A Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg (hierzu unter I.). Hingegen ist die Berufung der Beigeladenen erfolgreich (hierzu unter II.). I. Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg, denn sie ist bereits unzulässig. Die Beklagte hat gegen das ihr am 11. April 2019 zugestellte Urteil mit Schreiben vom 10. Mai 2019 an das Berufungsgericht die von dem Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Damit konnte sie die Monatsfrist des § 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht einhalten. Danach ist die Berufung, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Einreichung eines Rechtsmittels bei einem unzuständigen Gericht wahrt nicht die Fristen im Rechtsmittelverfahren (hierzu und zum Folgenden: BVerwG, Beschl. v. 30.1.2018, 9 B 20/17, NJW 2018, 1272, juris Rn. 6 m.w.N.). Dieses ist nicht verpflichtet, die Beteiligten oder ihre Prozessbevollmächtigten auf seine Unzuständigkeit hinzuweisen. Allerdings hat das Gericht jedenfalls dann, wenn es bereits mit der Sache befasst war, gemäß Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG den Schriftsatz im ordentlichen Geschäftsgang an das zuständige Gericht weiterzuleiten. Einen hinreichenden zeitlichen Abstand zwischen der Einlegung des Rechtsmittels und dem Ablauf der Rechtsmittelfrist vorausgesetzt, darf der Beteiligte nicht nur auf die Weiterleitung des Schriftsatzes, sondern auch darauf vertrauen, dass dieser noch fristgerecht beim zuständigen Gericht eingeht. Vorliegend ist die Berufung der Beklagten nicht an das Verwaltungsgericht weitergeleitet worden, so dass die Monatsfrist des § 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht eingehalten wurde. Ob das Berufungsgericht verpflichtet war, das Schreiben der Beklagten vom 10. Mai 2019 im ordentlichen Geschäftsgang an das Verwaltungsgericht weiterzuleiten, kann dahinstehen. Ebenfalls dahinstehen kann, ob die Beklagte davon ausgehen durfte, dass ihr Schriftsatz an das Verwaltungsgericht weitergeleitet und dort fristgerecht eingehen werde, weil kein hinreichender zeitlicher Abstand zwischen der Einlegung des Rechtsmittels am 10. Mai 2019 und dem Ablauf der Frist zur Einlegung der Berufung am Montag, den 13. Mai 2019 lag. Denn jedenfalls ergäbe sich aus einem Verstoß gegen die Weiterleitungspflicht nicht automatisch, dass die fehlende Einlegung der Berufung beim Verwaltungsgericht unbeachtlich wäre. Folge einer Verletzung des Grundsatzes eines fairen Verfahrens wäre vielmehr, dass dem Betroffenen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO zu gewähren wäre (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.1.2018, 9 B 20/17, NJW 2018, 1272, juris Rn. 8 m.w.N.). Einen dahingehenden Antrag hat die Beklagte indes weder gestellt noch hat sie innerhalb der Antragsfrist die versäumte Rechtshandlung nachgeholt, sodass gemäß § 60 Abs. 2 Satz 3, 4 VwGO auch eine Wiedereinsetzung von Amts wegen nicht zu gewähren war. II. Die Berufung der Beigeladenen hat Erfolg. Sie ist zulässig (hierzu unter 1.) und begründet (hierzu unter 2.). 1. Die selbständige Berufung der Beigeladenen ist zulässig. Berufungsbefugt sind nach § 124 Abs. 1 VwGO die Beteiligten, also nach § 63 Nr. 3 VwGO auch die bereits in der ersten Instanz Beigeladene. Die Unzulässigkeit der Berufung der Beklagten wirkt sich nicht auf die Berufung der Beigeladenen aus. Die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens war nach § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO entbehrlich, weil der Genehmigungsbescheid von einer obersten Landesbehörde – nämlich der Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz – erlassen wurde und das Gesetz keine Nachprüfung vorschreibt (vgl. § 14 Abs. 4 Satz 2 KHEntgG 2014). 2. Die Berufung der Beigeladenen ist begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 4. Dezember 2018 ist abzuändern und die Klage abzuweisen, denn der Genehmigungsbescheid vom 26. Juli 2017 ist rechtmäßig (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Bescheid vom 26. Juli 2017 findet seine Rechtsgrundlage in § 18 Abs. 5 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886) und § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Krankenhausentgeltgesetzes vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412), jeweils in der für den Vergütungszeitraum 2014 maßgeblichen Fassung (beide Gesetze wurden in diesem Zeitraum durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 21. Juli 2014 – BGBl. I S. 1133 geändert; das Krankenhausentgeltgesetz außerdem durch das Erste Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 17. Dezember 2014 – BGBl. I S. 2222). Gemäß § 18 Abs. 5 Satz 1 KHG 2014 werden die vereinbarten oder – wie hier – von der Schiedsstelle festgesetzten Pflegesätze von der zuständigen Landesbehörde genehmigt, wenn sie den Vorschriften dieses Gesetzes und sonstigem Recht entsprechen. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 KHEntgG 2014 ist die Genehmigung u.a. der vereinbarten oder von der Schiedsstelle nach § 13 KHEntgG 2014 festgesetzten Entgelte nach § 6 KHEntgG 2014 von einer der Vertragsparteien bei der zuständigen Landesbehörde zu beantragen. Die zuständige Landesbehörde erteilt die Genehmigung, wenn die Vereinbarung oder Festsetzung den Vorschriften dieses Gesetzes sowie sonstigem Recht entspricht. Vor diesem Hintergrund ist der Genehmigungsbescheid vom 26. Juli 2017 rechtmäßig, denn die Voraussetzungen für die Genehmigung des Schiedsspruchs vom 15. Mai 2017 haben vorgelegen. Die von der Genehmigungsbehörde (und dem Gericht) allein durchzuführende Rechtskontrolle (hierzu unter 2.1) ergibt, dass die Festsetzung des Somatikbudgets der Beigeladenen im Jahre 2014 rechtmäßig ist (hierzu unter 2.2). 2.1 Die Genehmigungsbehörde ist – ebenso wie das Gericht – bei der Überprüfung der Festsetzungen der Schiedsstelle auf eine Rechtskontrolle beschränkt. Sie überprüft die Vereinbarkeit des Schiedsspruchs mit den Vorschriften des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, des Krankenhausentgeltgesetzes und mit sonstigem Recht. Sie hat nicht das Recht zur eigenen Vertragsgestaltung, also dazu, den Inhalt einer Vereinbarung zu korrigieren oder zu ergänzen. Ihr steht insbesondere nicht die Ausübung eines Gestaltungsermessens zu, sondern sie hat lediglich das Recht, die Festsetzungen durch die Schiedsstelle zu genehmigen oder die Genehmigung zu versagen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.5.2014, 3 C 8/13, BVerwGE 149, 343, juris Rn. 23; Urt. v. 26.2.2009, 3 C 7/08, BVerwGE 133, 192, juris Rn. 24). Die Schiedsstelle ist bei ihrer Entscheidung nach § 13 Abs. 1 Satz 2 KHEntgG 2014 an die für die Vertragsparteien (auf Landesebene bzw. auf Ebene des einzelnen Krankenhauses) geltenden Rechtsvorschriften gebunden. Sie hat daher dieselben rechtlichen Grenzen zu beachten wie die jeweiligen Vertragsparteien; innerhalb dieser Grenzen hat die Schiedsstelle die ansonsten den Vertragsparteien zukommenden Gestaltungsmöglichkeiten. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 KHEntgG 2014 regeln die Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 KHG 2014 (der Krankenhausträger einerseits und die Sozialleistungsträger bzw. Arbeitsgemeinschaften von Sozialleistungsträgern andererseits) die dort aufgeführten Vereinbarungsgegenstände einschließlich des Erlösbudgets nach Maßgabe der §§ 3 bis 6 KHEntgG 2014 und unter Beachtung des Versorgungsauftrags des Krankenhauses (§ 8 Abs. 1 Satz 3 und 4 KHEntgG 2014). 2.2 Die Festsetzung des Somatikbudgets der Beigeladenen im Jahre 2014 durch den Schiedsspruch vom 15. Mai 2017 ist rechtmäßig. Die Schiedsstelle hat weder gegen § 6 Abs. 3 Satz 4 Alt. 2 KHEntgG 2014 (hierzu unter a) noch gegen sonstiges Recht (hierzu unter b) verstoßen. a) Die Schiedsstelle ist zu Recht davon ausgegangen, dass die pädiatrische Tagesklinik der Beigeladenen keine Einrichtung i.S.d. § 6 Abs. 3 Satz 4 Alt. 2 KHEntgG 2014 ist, deren Leistungen weitgehend über krankenhausindividuell zu vereinbarende Entgelte abgerechnet werden. Dies führt dazu, dass die Schiedsstelle bei der Festsetzung der krankenhausindividuellen tagesbezogenen Entgelte der pädiatrischen Tagesklinik die Vorschriften zur Vereinbarung des Gesamtbetrags nach § 6 der Bundespflegesatzverordnung vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750), in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung (zuletzt geändert durch das Gesetz zur Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen vom 21. Juli 2012 – BGBl. I S. 1613), insbesondere den Grundsatz der Beitragssatzstabilität (§ 6 Abs. 1 Satz 3 BPflV 2012; vgl. auch § 71 SGB V), wonach Vergütungsregelungen so zu gestalten sind, dass Erhöhungen des Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich ausgeschlossen werden, richtigerweise nicht angewendet hat. Die pädiatrische Tagesklinik der Beigeladenen ist keine Einrichtung im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 4 Alt. 2 KHEntgG 2014, weil sie nicht eigenständig und vom übrigen Krankenhaus abgrenzbar ist. Eine Behandlungseinheit ist dann eine Einrichtung in diesem Sinne, wenn sie nach Organisation und Aufgabe eigenständig und abgrenzbar ist (hierzu unter aa). Um zu bestimmen, ob ein Teil eines Krankenhauses in diesem Sinne eigenständig und abgrenzbar ist, sind die auf das konkrete Behandlungsgeschehen eines Krankenhauses bezogenen Kriterien (Behandlungsspektrum, Räumlichkeiten, Personal und Ausstattung) heranzuziehen (hierzu unter bb). Anhand dieser am Behandlungsgeschehen orientierten Kriterien stellt sich die pädiatrische Tagesklinik als nicht selbständig, sondern an das Krankenhaus der Beigeladenen angeschlossen dar und ist deshalb keine Einrichtung im Sinne von § 6 Abs. 3 Satz 4 Alt. 2 KHEntgG 2014 (hierzu unter cc). Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob der Einrichtungsbegriff – wie von der Beigeladenen vorgetragen – noch restriktiver auszulegen ist und sich auf den gesamten fallpauschalen-finanzierten, somatischen Teil von Krankenhäusern beschränkt (hierzu unter dd). aa) Eine Einrichtung im Sinne von § 6 Abs. 3 Satz 4 Alt. 2 KHEntgG 2014, die auch Bestandteil eines Krankenhauses sein kann, liegt dann vor, wenn eine Behandlungseinheit in Organisation und Aufgabe eigenständig und so gegenüber dem übrigen Krankenhaus abgrenzbar ist. Davon gehen alle Beteiligten, die Schiedsstelle in ihrem ersten Schiedsspruch vom 25. Januar 2016, in dem sie die pädiatrische Tagesklinik als Einrichtung angesehen hat und das Verwaltungsgericht in seinem Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 4. Dezember 2018 übereinstimmend aus. Dies deckt sich weitgehend mit den in der Rechtswissenschaft – gerichtliche Entscheidungen zum Einrichtungsbegriff des § 6 Abs. 3 Satz 4 Alt. 2 KHEntgG gibt es bis auf das im vorliegenden Rechtsstreit gefällte Urteil des Verwaltungsgerichts bisher nicht – vertretenen Auffassungen. Danach kann eine Einrichtung: - ein Krankenhaus, eine Abteilung, eine Station oder auch ein abgrenzbarer Teil einer Station sein (Tuschen/Trefz, Krankenhausentgeltgesetz, 2. Aufl. 2010, S. 283); - das gesamte Krankenhaus, eine besondere Abteilung oder eine Station sein. Voraussetzung sei, dass man eine Behandlungseinheit nach Organisation und Aufgabe als eigenständig ansehen könne (Gamperl in: Dietz/Bofinger: Krankenhausfinanzierungsgesetz, Bundespflegesatzverordnung und Folgerecht, Stand: Februar 2021, § 6 KHEntgG, S. 107); - ein Krankenhaus oder eine einzelne Abteilung sein. Vorzugswürdig erscheine eine vermittelnde Auffassung, wonach der Begriff der Einrichtung den grundsätzlich DRG-finanzierten, somatischen Teil eines Krankenhauses bezeichne (Becker/Heitzig in: Prütting, Medizinrecht, 5. Aufl. 2019, § 6 KHEntgG, Rn. 36). Ob der Einrichtungsbegriff noch restriktiver auszulegen ist, in dem Sinne, dass er sich nur auf einzelne Krankenhäuser insgesamt und nicht auf Teile eines Krankenhauses bezieht (in diese Richtung: Behrends/Vollmöller, Praxishandbuch Krankenhausfinanzierung, 3. Aufl. 2020, S. 182), kann dahinstehen. Denn auch bei einer solch restriktiven Auslegung wäre die pädiatrische Tagesklinik als Bestandteil des Krankenhauses der Beigeladenen keine Einrichtung und § 6 Abs. 3 Satz 4 Alt. 2 KHEntgG 2014 nicht anwendbar. bb) Die Schiedsstelle durfte im Rahmen des Schiedsspruchs vom 15. Mai 2017 in rechtmäßiger Weise den Einrichtungsbegriff restriktiv auslegen und die auf das konkrete Behandlungsgeschehen eines Krankenhauses bezogenen Kriterien (Behandlungsspektrum, Räumlichkeiten, Personal und Ausstattung) heranziehen, um die Eigenständigkeit und Abgrenzbarkeit der pädiatrischen Tagesklinik zu bestimmen (im Folgenden: restriktive Auslegung). Entgegen der Auffassung der Kläger, der Schiedsstelle im Schiedsspruch vom 25. Januar 2016 und des Verwaltungsgerichts ist der Einrichtungsbegriff nicht weit zu verstehen (im Folgenden: weite Auslegung) und es reicht zur Eigenständigkeit nicht aus, dass die pädiatrische Tagesklinik im Krankenhausplan eigenständig erwähnt wird. Dieses Ergebnis folgt aus der Auslegung des § 6 Abs. 3 Satz 4 Alt. 2 KHEntgG. Zwar sind die grammatische (hierzu unter aaa) und die unmittelbare historische Auslegung (hierzu unter bbb) insoweit nicht eindeutig. Dieses Verständnis ergibt sich aber aus der systematischen (hierzu unter ccc) und der teleologischen Auslegung (hierzu unter ddd). aaa) Ob der Einrichtungsbegriff weit oder restriktiv auszulegen ist, lässt sich anhand der grammatischen Auslegung des Einrichtungsbegriffs nicht beantworten. Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG 2014 ist für krankenhausindividuelle Entgelte eine Erlössumme zu bilden, wenn solche Entgelte nach § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2a KHEntgG 2014 für Leistungen oder besondere Einrichtungen vereinbart werden. Gemäß § 6 Abs. 3 Satz 3 KHEntgG 2014 sind für die Vereinbarung der Entgelte und der Erlössumme Kalkulationsunterlagen nach § 6 Abs. 1 Satz 2 KHEntgG 2014 vorzulegen. Nach § 6 Abs. 3 Satz 4 KHEntgG 2014 gelten für besondere Einrichtungen (Alt. 1) oder Einrichtungen, deren Leistungen weitgehend über krankenhausindividuell zu vereinbarende Entgelte abgerechnet werden (Alt. 2), die Vorschriften zur Vereinbarung des Gesamtbetrags nach § 6 BPflV 2012 und zu den vorzulegenden Unterlagen nach § 17 Abs. 4 in Verbindung mit den Anlagen 1 und 2 BPflV 2012 entsprechend, wobei anstelle der Veränderungsrate als maßgebliche Rate für den Anstieg der Erlössumme der Veränderungswert nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5a oder Satz 2 KHEntgG 2014 gilt; die Unterlagen sind nur bezogen auf den Bereich der Einrichtung und nur insoweit vorzulegen, wie die anderen Vertragsparteien nach § 11 KHEntgG 2014 nicht darauf verzichten. Weder § 6 Abs. 3 Satz 4 KHEntgG 2014 noch das Krankenhausentgeltgesetz im Übrigen oder das Krankenhausfinanzierungsgesetz enthalten eine Legaldefinition des Einrichtungsbegriffs. Auch der gewöhnliche Sprachgebrauch ist nicht eindeutig. Die vom Verwaltungsgericht (UA S. 10) zitierte Definition durch den Duden (www.duden.de/rechtschreibung/Einrichtung) beinhaltet die folgenden fünf verschiedenen Bedeutungen: 1. das Einrichten, 2. Gesamtheit des Mobiliars; Ausstattung, 3. [technische] Vorrichtung, Anlage, 4. etwas, was von einer kirchlichen, staatlichen oder kommunalen Stelle, von einem Unternehmen o. Ä. zur [meist] öffentlichen Nutzung eingerichtet worden ist, 5. Gewohnheit, Gepflogenheit. Ein weites Verständnis des Einrichtungsbegriffs ist damit nicht zwingend verbunden. Die Beigeladene weist zurecht darauf hin, dass nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch eine Einrichtung alles sein kann, was eingerichtet wurde. Dies reicht von der Ausstattung eines einzelnen Patientenzimmers bis hin zum gesamten Krankenhaus. bbb) Die unmittelbare historische Auslegung – zur historisch-systematischen und historisch-teleologischen Auslegung unten ccc) und ddd) – ist ebenfalls unergiebig. Der Begriff der Einrichtung, deren Leistungen weitgehend über krankenhausindividuell zu vereinbarende Entgelte abgerechnet werden, wurde ohne Gesetzesbegründung in § 6 Abs. 3 Satz 4 KHEntgG aufgenommen. Die Gesetzesänderung erfolgte im Zuge des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Vorschriften zum diagnose-orientierten Fallpauschalensystem für Krankenhäuser und zur Änderung anderer Vorschriften vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3429 – 2. Fallpauschalenänderungsgesetz) und beruhte auf einer Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses, deren Gründe nicht veröffentlicht worden sind (BT-Drs. 15/4272, 24.11.2004, S. 4 f., zu 4.d). Im ursprünglichen Entwurf des 2. Fallpauschalenänderungsgesetzes war der Einrichtungsbegriff des § 6 Abs. 3 Satz 4 Alt. 2 KHEntgG noch nicht enthalten (vgl. BT-Drs. 15/3672, 3.9.2004, S. 6, zu 4.). ccc) Die systematische Auslegung zeigt, dass der Einrichtungsbegriff wie im Schiedsspruch vom 15. Mai 2017 und im Genehmigungsbescheid vom 26. Juli 2017 anhand von am konkreten Behandlungsgeschehen orientierten Kriterien (Behandlungsspektrum, die Räumlichkeiten, das Personal und die Ausstattung) auszulegen ist. Zunächst ergibt die historisch-systematische Betrachtung, dass die krankenhausindividuellen Entgelte nur ausnahmsweise durch den Grundsatz der Beitragssatzstabilität (§ 6 BPflV 2012) begrenzt werden [hierzu unter (1)]. Für die restriktive Auslegung sprechen außerdem die systematische Betrachtung des Einrichtungsbegriffs im Krankenhausfinanzierungsrecht, insbesondere in § 6 Abs. 3 Satz 4 Alt. 1 KHEntgG 2014, § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 KHEntgG 2014 i.V.m. § 17b Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 KHG 2014 und § 17d KHG 2014, sowie das Regelungsprogramm der Vorschriften der Bundespflegesatzverordnung 2012, deren Anwendung § 6 Abs. 3 Satz 4 Alt. 2 KHEntgG 2014 vorsieht [hierzu unter (2)]. In diese Richtung deutet auch der sozialrechtliche Einrichtungsbegriff des § 107 SGB V [hierzu unter (3)]. Demgegenüber kommt es nicht maßgeblich auf die Ausweisung der „Tagesklinik“ im Krankenhausplan und Feststellungsbescheid an [hierzu unter (4)]. (1) Die Deckelung krankenhausindividueller Entgelte durch den Grundsatz der Beitragssatzstabilität gemäß § 6 Abs. 3 Satz 4 KHEntgG i.V.m. § 6 BPflV 2012 hat der Gesetzgeber als Ausnahme und nicht als Regelfall angesehen [hierzu unter (a)]. Dieses Ergebnis wird durch die Formulierung des § 17b Abs. 1 Sätze 1, 12, 14 und 15 KHG 2014 bestätigt [hierzu unter (b)]. Daraus folgt allerdings noch nicht zwingend, dass der Einrichtungsbegriff restriktiv auszulegen ist [hierzu unter (c)]. (a) Der Gesetzgeber hat die Deckelung krankenhausindividueller Entgelte durch den Grundsatz der Beitragssatzstabilität gemäß § 6 Abs. 3 Satz 4 KHEntgG i.V.m. § 6 BPflV 2012 als Ausnahme und nicht als Regelfall geregelt. Dies ergibt sich aus der Analyse des Krankenhausentgeltgesetzes 2002 [hierzu unter (aa)], des Fallpauschalenänderungsgesetzes 2003 [hierzu unter (bb)], des 2. Fallpauschalenänderungsgesetzes 2004 [hierzu unter (cc)] und des Krankenhausfinanzierungsreformgesetzes 2009 [hierzu unter (dd)]. (aa) In der ursprünglichen Fassung des § 6 Abs. 1 KHEntgG, eingeführt durch das Krankenhausentgeltgesetz vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1422), waren die krankenhausindividuellen Entgelte nicht durch § 6 BPflV gedeckelt. Sie waren lediglich gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 KHEntgG 2002 sachgerecht zu kalkulieren. Der Grund dafür war, dass der Gesetzgeber davon ausging, dass es sich um eine befristete Übergangsvorschrift nur für die Jahre 2003 und 2004 – bis die Fallpauschalen alle Leistungen abdecken würden – handele. Die entsprechende Gesetzesbegründung (BT-Drs. 14/6893, 11.9.2001, S. 43, zu § 6 Abs. 1) lautet: „Es kann derzeit nicht ausgeschlossen werden, dass der Fallpauschalen-Katalog in den Jahren 2003 und 2004 nicht sämtliche Krankenhausleistungen erfasst. Soweit die zuständigen Vertragsparteien auf Bundesebene feststellen, dass bestimmte Leistungen oder Leistungsbereiche nicht abgedeckt sind, erlaubt die Übergangsvorschrift die Vereinbarung von krankenhausindividuellen Entgelten. Diese Entgelte sind krankenhausindividuell zu verhandeln. Ein vereinfachtes Erlösabzugsverfahren, wie es bei den bisherigen Fallpauschalen und Zusatzentgelten angewandt wurde, ist bei dem neuen, fast vollständigen Fallpauschalensystem nicht mehr möglich; bei allen Krankenhäusern mit niedrigeren Basisfallwerten würden negative Restbudgets entstehen. Diese Übergangsvorschrift gilt nur für die Jahre 2003 und 2004. Danach sollten grundsätzlich alle Leistungen in den DRG-Fallpauschalenkatalog aufgenommen sein.“ (bb) Diese Annahme des Gesetzgebers war allerdings zu optimistisch. Nicht alle Krankenhausleistungen ließen sich durch Fallpauschalen erfassen. Deshalb sah sich der Gesetzgeber gehalten, die befristete Möglichkeit krankenhausindividueller Entgelte zunächst zeitlich auf die Jahre 2005 und 2006 zu erweitern. Dies geschah durch das Gesetz zur Änderung der Vorschriften zum diagnose-orientierten Fallpauschalensystem für Krankenhäuser (Fallpauschalenänderungsgesetz) vom 17. Juli 2003 (BGBl. I S. 1461). Mit diesem Gesetz wurde gleichzeitig die Anwendung der Vorschriften der Bundespflegesatzverordnung, insbesondere zur Beitragssatzstabilität (§ 6 BPflV), auf alle krankenhausindividuellen Entgelte nach § 6 Abs. 1 KHEntgG eingeführt. Dabei hatte der erste Gesetzesentwurf eine Anwendung der Bundespflegesatzverordnung nur auf die Entgelte der besonderen Einrichtungen im Sinne des § 17b Abs. 1 Satz 15 KHG vorgesehen. Die Begründung dieses ersten Entwurfs des Fallpauschalenänderungsgesetzes (BT-Drs. 15/614, 17.3.2003, S. 9 f. zu Nr. 4. c) lautet: „Nach § 17b Abs. 1 Satz 15 KHG können besondere Einrichtungen, deren Leistungen noch nicht sachgerecht mit dem DRG-Vergütungssystem vergütet werden können, zeitlich befristet aus dem System ausgenommen werden; vgl. Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb. Für diese Einrichtungen können krankenhausindividuelle Entgelte vereinbart werden; vgl. Buchstabe a. Im Hinblick auf die Zielsetzung, ein möglichst durchgängiges pauschalierendes Vergütungssystem einzuführen (vgl. § 17b Abs. 1 Satz 1 KHG), müssen ökonomische Fehlanreize vermieden werden. Es wird deshalb bestimmt, dass für die ausgenommenen Einrichtungen weiterhin die Vergütungsregelungen der Bundespflegesatzverordnung anzuwenden sind. Für diese Einrichtungen gelten deshalb insbesondere die Vorgaben zur Budgetbegrenzung nach § 6 BPflV weiter. Ebenso werden anstelle der verbesserten Mehrerlösausgleiche nach dem Krankenhausentgeltgesetz die entsprechenden Regelungen der Bundespflegesatzverordnung angewendet. Eine solche Vorgabe ist erforderlich, weil krankenhausindividuell vereinbarte Entgelte nach § 6 Abs. 1 KHEntgG ab dem Jahr 2005 weder einer Budgetbegrenzung noch den Mehrerlösausgleichen unterliegen. Ausgenommene Einrichtungen würden somit besser gestellt als die Krankenhäuser, die den Vorgaben des Krankenhausentgeltgesetzes unterliegen.“ Diese Begründung – insbesondere der letzte Satz – deutet darauf hin, dass nur gesamte Krankenhäuser oder im Hinblick auf die organisatorische Selbständigkeit vergleichbare Teile eines Krankenhauses unter den Begriff der Einrichtung fallen sollen. Der Gesetzgeber hatte nur Einrichtungen vor Augen, die mit gesamten Krankenhäusern vergleichbar sind, die nämlich nicht besser als DRG-Krankenhäuser als Ganzes gestellt werden sollten. Die Abrechnung einzelner krankenhausindividueller Entgelte von DRG-Krankenhäusern sollte nicht erfasst werden. Ein weiter Einrichtungsbegriff ergibt sich daraus nicht. Allerdings wurde auf Empfehlung des Gesundheitsausschusses die Anwendung der Vorschriften der Bundespflegesatzverordnung auf alle krankenhausindividuellen Entgelte auch der DRG-Krankenhäuser in das Gesetz aufgenommen (BT-Drs. 15/994, 20.5.2003, S. 7, zu 4. c). In der Begründung der Empfehlung heißt es (BT-Drs. 15/994, S. 21 zu 4. c): „Absatz 3 entspricht inhaltlich dem Gesetzentwurf. Leistungen besonderer Einrichtungen, die aus dem DRG-Vergütungssystem ausgenommen sind, werden weiterhin nach den Regeln der Bundespflegesatzverordnung verhandelt. Satz 1 bestimmt nun, dass auch die aus dem DRG-Vergütungssystem ausgenommenen Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 nach der BPflV zu verhandeln sind. Zu diesem Zweck werden die Erlöse der ausgenommenen Einrichtungen und die Erlöse der Leistungen in einer gemeinsamen Erlössumme zusammengefasst.“ Damit war die Anwendung des Grundsatzes der Beitragssatzstabilität (§ 6 BPflV) auf alle krankenhausindividuellen Entgelte die Regel. (cc) In der Folgezeit zeigte sich aber, dass sich auch nach Ablauf der erweiterten Befristung nicht alle Leistungen mit den Fallpauschalen erfassen lassen würden. Nach dem ursprünglichen Entwurf des 2. Fallpauschalenänderungsgesetzes sollte die Befristung infolge der Verlängerung der Konvergenzphase für die flächendeckende Einführung der Fallpauschalen auf das Jahr 2007 ausgedehnt werden (BT-Drs. 15/3672, 3.9.2004, S. 6, 15 zu Nr. 4). An der durchgehenden Deckelung aller krankenhausindividueller Entgelte durch den Grundsatz der Beitragssatzstabilität in § 6 Abs. 3 KHEntgG sollte zunächst nichts geändert werden. Im Vermittlungsausschuss kam es dann zu der vorliegend relevanten Änderung, die nicht in der Gesetzesbegründung behandelt wird (BT-Drs. 15/4272, 24.11.2004, S. 4 f., zu 4.d). Danach hatte § 6 Abs. 3 KHEntgG den folgenden Wortlaut: „Werden krankenhausindividuelle Entgelte für Leistungen oder besondere Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 vereinbart, ist für diese Entgelte eine Erlössumme zu bilden. Für die Vereinbarung dieser Erlössumme gilt die Bundespflegesatzverordnung nach Maßgabe der folgenden Sätze entsprechend. Für besondere Einrichtungen oder Einrichtungen, deren Leistungen weitgehend über krankenhausindividuell zu vereinbarende Entgelte abgerechnet werden, gelten insbesondere die Vorschriften zur Vereinbarung eines Gesamtbetrags nach § 6, und zu den vorzulegenden Unterlagen nach § 17 Abs. 4 in Verbindung mit den Anlagen 1 und 2 der Bundespflegesatzverordnung“ Das heißt die Deckelung der krankenhausindividuellen Entgelte durch § 6 BPflV sollte nur noch für besondere Einrichtungen oder Einrichtungen, deren Leistungen weitgehend über solche Entgelte abgerechnet werden, gelten. Der Gesetzgeber hat sich mit dieser Änderung bewusst dazu entschieden, die krankenhausindividuellen Entgelte einerseits zu entfristen und andererseits nicht mehr insgesamt anhand des Grundsatzes der Beitragssatzstabilität zu deckeln. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts deutet diese Gesetzgebungsgeschichte nicht darauf hin, den Einrichtungsbegriff weit auszulegen. Denn wenn der Gesetzgeber bei der Entfristung der Möglichkeit, krankenhausindividuelle Entgelte zu vereinbaren, andere Regulative für erforderlich gehalten hätte, um dem ökonomischen Anreiz entgegenzuwirken, weitreichend krankenhausindividuell und damit außerhalb des DRG-Systems abzurechnen, hätte er die vorher bestehende durchgehende Anwendung des Grundsatzes der Beitragssatzstabilität (§ 6 BPflV) auf alle krankenhausindividuellen Entgelte nicht begrenzen müssen. Dies hat der Gesetzgeber aber getan. Bei der Entfristung der krankenhausindividuellen Entgelte hat er nicht – wie zunächst im Gesetzentwurf enthalten – die Deckelung aller krankenhausindividuellen Entgelte durch den Grundsatz der Beitragssatzstabilität beibehalten, sondern auf die Entgelte von besonderen Einrichtungen oder Einrichtungen, die weitgehend krankenhausindividuell abrechnen, begrenzt. Vor diesem Hintergrund würde eine zu weite Auslegung des Einrichtungsbegriffs diese bewusste Entscheidung des Gesetzgebers unterlaufen. Die historische Betrachtung spricht vielmehr für eine restriktive Auslegung des Einrichtungsbegriffs, weil § 6 Abs. 3 Satz 4 KHEntgG 2014 eine Ausnahme von der neueingeführten Regel darstellt, dass krankenhausindividuelle Entgelte grundsätzlich nicht mehr von § 6 BPflV erfasst werden sollen. (dd) Dass die Anwendung des Grundsatzes der Beitragssatzstabilität auf krankenhausindividuelle Entgelte nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme darstellt, zeigt schließlich die Änderung des § 6 Abs. 3 KHEntgG durch das Gesetz zum ordnungspolitischen Rahmen der Krankenhausfinanzierung ab dem Jahr 2009 (Krankenhausfinanzierungsreformgesetz) vom 17. März 2009 (BGBl I S. 534). Danach hatte § 6 Abs. 3 KHEntgG folgenden Wortlaut: „Werden krankenhausindividuelle Entgelte für Leistungen oder besondere Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2a vereinbart, ist für diese Entgelte eine Erlössumme zu bilden. Sie umfasst nicht die Entgelte nach Absatz 2 und die Zusatzentgelte für die Behandlung von Blutern. Für die Vereinbarung der Entgelte und der Erlössumme sind Kalkulationsunterlagen nach Absatz 1 Satz 2 vorzulegen. Für besondere Einrichtungen oder Einrichtungen, deren Leistungen weitgehend über krankenhausindividuell zu vereinbarende Entgelte abgerechnet werden, gelten darüber hinaus die Vorschriften zur Vereinbarung des Gesamtbetrags nach § 6 und zu den vorzulegenden Unterlagen nach § 17 Abs. 4 in Verbindung mit den Anlagen 1 und 2 der Bundespflegesatzverordnung entsprechend; die Unterlagen sind nur bezogen auf den Bereich der Einrichtung und nur insoweit vorzulegen, wie die anderen Vertragsparteien nach § 11 nicht darauf verzichten.“ Diese Formulierung entspricht weitgehend dem § 6 Abs. 3 KHEntgG 2014, in dem lediglich in Satz 4 Halbsatz 2 folgende Ergänzung vorgenommen wurde: „… Bundespflegesatzverordnung in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung entsprechend, wobei anstelle der Veränderungsrate als maßgebliche Rate für den Anstieg der Erlössumme der Veränderungswert nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5a oder Satz 2 gilt“. In dem Entwurf des Krankenhausfinanzierungsreformgesetzes wird die Änderung durch das Krankenhausfinanzierungsreformgesetz wie folgt begründet (BT-Drs. 16/10807, 7.11.2008, S. 30, zu Buchstabe d): „Die Neufassung des Absatzes 3 vereinfacht die Vorgaben zur Vereinbarung der gesonderten Erlössumme für krankenhausindividuell zu vereinbarende Entgelte und für besondere Einrichtungen sowie zur entsprechenden Vorlage von Verhandlungsunterlagen. … Die krankenhausindividuell nach § 6 [KHEntgG] zu vereinbarenden Vergütungen hatten im Jahr 2006 einen Gesamtumfang von rd. 2 Prozent der Ausgaben für die voll- und teilstationäre Krankenhausversorgung (vgl. Krankenhaus-Report 2007, S. 270). Für diese Entgelte und damit für die Erlössumme nach § 6 Abs. 3 [KHEntgG] ist zwar keine unmittelbare Begrenzung durch den Grundsatz der Beitragssatzstabilität vorgegeben. Dieser wird jedoch mittelbar durch eine Berücksichtigung bei der Verhandlung des Landesbasisfallwerts gewährleistet; vgl. § 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5. Satz 4 [KHEntgG] begrenzt die Vorgaben zu den vorzulegenden Verhandlungsunterlagen.“ Dies bestätigt, dass der Gesetzgeber angesichts des geringen Umfangs der krankenhausindividuellen Entgelte an den gesamten Erlösen der Krankenhäuser im Regelfall die Deckelung der Erlössumme durch den Grundsatz der Beitragssatzstabilität § 6 BPflV nicht für erforderlich hält und die Regelung des § 6 Abs. 3 Satz 4 KHEntgG als Ausnahme ansieht. (b) Dass § 6 Abs. 3 Satz 4 KHEntgG 2014 eine Ausnahmevorschrift ist, wird durch die Formulierung des § 17b Abs. 1 Sätze 1, 12, 14 und 15 KHG 2014 bestätigt. Gemäß § 17b Abs. 1 Satz 14 KHG 2014 können Entgelte für Leistungen, die nicht durch die Entgeltkataloge erfasst sind, nach Maßgabe des Krankenhausentgeltgesetzes durch die Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 KHG 2014 vereinbart werden. Nach § 17b Abs. 1 Satz 15 KHG 2014 können besondere Einrichtungen, deren Leistungen insbesondere aus medizinischen Gründen, wegen einer Häufung von schwerkranken Patienten oder aus Gründen der Versorgungsstruktur mit den Entgeltkatalogen noch nicht sachgerecht vergütet werden, zeitlich befristet aus dem Vergütungssystem ausgenommen werden. Demgegenüber können die Vertragsparteien gemäß § 17b Abs. 1 Satz 12 KHG 2014 nur in eng begrenzten Ausnahmefällen nach § 17b Abs. 2 Satz 1 KHG 2014 Zusatzentgelte für Leistungen, Leistungskomplexe oder Arzneimittel vereinbaren – insbesondere für die Behandlung von Blutern mit Blutgerinnungsfaktoren oder für eine Dialyse, wenn die Behandlung des Nierenversagens nicht die Hauptleistung ist – soweit dies zur Ergänzung der Fallpauschale erforderlich ist. § 17b Abs. 1 Sätze 14 und 15 KHG 2014 begrenzen krankenhausindividuelle Entgelte nicht auf eng begrenzte Ausnahmefälle, sondern sehen diese – anders als Zusatzentgelte nach § 17b Abs. 1 Satz 12 KHG 2014 – als regelhafte Maßnahme zur sachgerechten Vergütung von Leistungen an, die (noch) nicht durch das Fallpauschalensystem erfasst werden können. Die krankenhausindividuellen Entgelte sind nach § 6 Abs. 1 Satz 1 KHEntgG 2014 für diese vom Versorgungsauftrag erfassten Leistungen – mangels anwendbarer Fallpauschalen – vielmehr die einzige Möglichkeit der Vergütung. Dabei handelt es sich um Leistungen, die nicht (sachgerecht) in der Weise von den bestehenden Fallpauschalen abgebildet werden, dass für das einzelne Krankenhaus das Gesetz der großen Zahl die Streubreiten der Fallpauschalen sachgerecht ausmitteln könnten (vgl. Gamperl in: Dietz/Bofinger: Krankenhausfinanzierungsgesetz, Bundespflegesatzverordnung und Folgerecht, Stand: 8/2016, § 6 KHEntgG, S. 98). Mit diesen Regelungen ist also – entgegen der Auffassung der Kläger – nicht die Wertung verbunden, dass krankenhausindividuelle Entgelte als eng begrenzte Ausnahmefälle zwingend durch den Grundsatz der Beitragssatzstabilität zu deckeln sind. (c) Allerdings führen diese Erkenntnisse aus der Gesetzgebungsgeschichte allein noch nicht zwingend zu einem restriktiven Verständnis des Einrichtungsbegriffs, denn es gibt keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass Ausnahmevorschriften eng auszulegen sind (hierzu und zum Folgenden: BVerwG, Urt. v. 11.12.2020, 5 C 9/19, juris Rn. 30; Urt. v. 26.11.2003, 9 C 4.03, BVerwGE 119, 258, juris Rn. 21; Urt. v. 7.11.1995, 9 C 73.95, BVerwGE 100, 23, juris Rn. 24). Vielmehr sind auch Ausnahmevorschriften nach den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen auszulegen und können je nach der ihnen innewohnenden Zweckrichtung einer einschränkenden oder ausdehnenden Auslegung zugänglich sein. (2) Die Verwendung des Einrichtungsbegriffs im Krankenhausfinanzierungsrecht spricht dafür, den Begriff der Einrichtung im Sinne von § 6 Abs. 3 Satz 4 Alt. 2 KHEntgG 2014 nicht weit anhand der teilstationären Erbringung der Leistung zu definieren, sondern die am konkreten Behandlungsgeschehen orientierten Kriterien (Behandlungsspektrum, die Räumlichkeiten, das Personal und die Ausstattung) heranzuziehen, um zu beurteilen, ob der jeweilige Teil eines Krankenhauses eigenständig und abgrenzbar ist. Zwar gibt es keinen einheitlichen Einrichtungsbegriff im Krankenhausfinanzierungsrecht [hierzu unter (a)], jedoch sind mehrere Vorschriften, die das restriktive Verständnis des Einrichtungsbegriffs nahelegen, als Auslegungshilfe geeignet [hierzu unter (b)]. (a) Der Begriff der Einrichtung wird im Krankenhausentgeltgesetz und im Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht einheitlich, sondern an unterschiedlichen Stellen mit verschiedener Bedeutung verwendet. Er kann das Krankenhaus bzw. vergleichbare Einheiten als Ganzes [hierzu unter (aa)], organisatorisch abgrenzbare (Teil-)Einheiten, mit notwendiger Verbindung zum Krankenhaus [hierzu unter (bb)], Teile der Einrichtung eines Krankenhauses [hierzu unter (cc)] oder selbständige, gebietsärztliche geleitete Abteilungen [hierzu unter (dd)] bezeichnen. Bei der systematischen Auslegung tragen deshalb nur die Normen zum Verständnis des Begriffs der Einrichtung i.S.d. § 6 Abs. 3 Satz 4 Alt. 2 KHEntgG 2014 bei, die demselben oder einem vergleichbaren Gesetzeszweck dienen [hierzu unter (ee)]. (aa) In einer Reihe von Normen ist mit dem Einrichtungsbegriff das Krankenhaus, die Pflegeeinrichtung bzw. die ärztlich geleitete Einrichtung außerhalb des Krankenhauses als Ganzes – und nicht Teile dieser Einrichtungen – gemeint: Gemäß § 2 Nr. 1 KHG 2014 sind Krankenhäuser Einrichtungen, in denen durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistung Krankheiten, Leiden oder Körperschäden festgestellt, geheilt oder gelindert werden sollen oder Geburtshilfe geleistet wird und in denen die zu versorgenden Personen untergebracht und verpflegt werden können. Nach § 9 Abs. 2 Nr. 6 KHG 2014 bewilligen die Länder auf Antrag des Krankenhausträgers ferner Fördermittel zur Umstellung von Krankenhäusern oder Krankenhausabteilungen auf andere Aufgaben, insbesondere zu ihrer Umwidmung in Pflegeeinrichtungen oder selbständige, organisatorisch und wirtschaftlich vom Krankenhaus getrennte Pflegeabteilungen. Differenziert wird also zwischen Pflegeeinrichtungen und selbständigen, organisatorisch und wirtschaftlich vom Krankenhaus getrennten Pflegeabteilungen. Gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG 2014 erstreckt sich eine Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen auf alle an der Behandlung des Patienten beteiligten angestellten oder beamteten Ärzte des Krankenhauses, soweit diese zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen im Rahmen der vollstationären und teilstationären sowie einer vor- und nachstationären Behandlung (§ 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) berechtigt sind, einschließlich der von diesen Ärzten veranlassten Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses; darauf ist in der Vereinbarung hinzuweisen. Auch dies umfasst eine unabhängige Organisation als Ganzes (ähnlich § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KHEntgG 2014). (bb) Andere Vorschriften meinen mit dem Begriff der Einrichtung organisatorisch abgrenzbare (Teil-)Einheiten mit notwendiger Verbindung zum Krankenhaus: Gemäß § 2 Nr. 1a KHG 2014 sind mit den Krankenhäusern notwendigerweise verbundene Ausbildungsstätten staatlich anerkannte Einrichtungen an Krankenhäusern zur Ausbildung für bestimmte Berufe, wenn die Krankenhäuser Träger oder Mitträger der Ausbildungsstätte sind. Dabei bezieht sich der Begriff der Einrichtung auf einen Teil des Krankenhauses, nämlich eine betrieblich, organisatorisch und finanziell mit einem Krankenhaus verbundene Ausbildungsstätte (Stollmann/Dietz in: Dietz/Bofinger: Krankenhausfinanzierungsgesetz, Bundespflegesatzverordnung und Folgerecht, Stand: Februar 2021, § 2 KHG, S. 24c). Die Notwendigkeit der betrieblichen, organisatorischen und finanziellen Verbindung mit einem Krankenhaus folgt aus dem Gesetzeszweck, nämlich der wirtschaftlichen Sicherung des Krankenhauses. Eine öffentliche Förderung und eine Finanzierung von Ausbildungsstätten über den Pflegesatz setzen eine finanzielle Belastung des Krankenhauses, also dem Krankenhaus zurechenbare Kosten voraus. Nach § 2 Nr. 3 lit. d) KHG 2014 sind für die Zwecke dieses Gesetzes den Investitionskosten gleichstehende Kosten die in Nummer 2 sowie in den Buchstaben a und b bezeichneten Kosten, soweit sie gemeinschaftliche Einrichtungen der Krankenhäuser betreffen. Diese gemeinschaftlichen Einrichtungen sind z.B. eine zentrale Krankenhausapotheke, eine Wäscherei und ein Labor (Stollmann/Dietz in: Dietz/Bofinger: Krankenhausfinanzierungsgesetz, Bundespflegesatzverordnung und Folgerecht, Stand: Februar 2021, § 2 KHG, S. 34), also organisatorisch selbständige, mit den Krankenhäusern verbundene Einheiten. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 3 KHEntgG 2014 gehört eine Dialyse nicht zu den Krankenhausleistungen nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 KHEntgG 2014, wenn hierdurch eine entsprechende Behandlung fortgeführt wird, das Krankenhaus keine eigene Dialyseeinrichtung hat und ein Zusammenhang mit dem Grund der Krankenhausbehandlung nicht besteht. Der Begriff der Einrichtung bezieht sich also auf die gesamte organisatorisch abgrenzbare Dialyseeinrichtung, deren Leistungen nur dann als Krankenhausleistungen anzusehen sind, wenn die Dialyseeinrichtung mit dem Krankenhaus verbunden ist. (cc) In wieder anderem Kontext sind mit dem Einrichtungsbegriff Teile der Einrichtung eines Krankenhauses bezeichnet: § 5 Abs. 1 Nr. 3 lit. a), Nr. 8, Nr. 9, Nr. 10 KHG 2014 verwenden den Begriff der Einrichtung um die nicht förderungsfähigen Teile von Krankenhäusern zu definieren. Dabei umfasst der Einrichtungsbegriff in diesem Kontext nicht nur organisatorisch abgrenzbare Einheiten, sondern auch Bestandteile der Einrichtung (z.B. Mobiliar, Ausstattung) eines Krankenhauses, die als nicht förderungsfähig definiert werden, wie z.B. die nicht unmittelbar der stationären Krankenversorgung dienenden Einrichtungen, insbesondere die nicht für den Betrieb des Krankenhauses unerlässlichen Unterkunfts- und Aufenthaltsräume (§ 5 Abs. 1 Nr. 8 KHG 2014). Die Regeln über Belegärzte (§§ 18 Abs. 1 Satz 1 sowie 19 Abs. 3 und 5 KHEntgG 2014) nehmen Bezug auf Personen, Einrichtungen und Mittel bzw. Materialien des Krankenhauses. Sie stellen den Begriff der Einrichtung also neben denjenigen des Personals oder der Mittel des Krankenhauses. (dd) Schließlich bezieht sich der Einrichtungsbegriff in verschiedenen Vorschriften auf selbständige, fachärztlich geleitete Abteilungen: Nach § 17d Abs. 1 Satz 1 KHG 2014 handelt es sich bei selbständigen, gebietsärztlich geleiteten Abteilungen an somatischen Krankenhäusern für die Fachgebiete Psychiatrie und Psychotherapie, Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie um psychiatrische Einrichtungen. Nach § 17b Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 KHG 2014 gilt die Verpflichtung, für die Vergütung der allgemeinen Krankenhausleistungen ein durchgängiges, leistungsorientiertes und pauschalierendes Vergütungssystem einzuführen, nicht für die Leistungen der in § 1 Abs. 2 der Verordnung über Maßstäbe und Grundsätze für den Personalbedarf in der stationären Psychiatrie vom 18. Dezember 1990 (BGBl I S. 2930), geändert durch die Verordnung zur Neuordnung des Pflegesatzrechts vom 26. September 1994 (BGBl I S. 2750 – Psychiatrie-Personalverordnung 1995 – Psych-PV 1995) genannten Einrichtungen und der Einrichtungen für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, soweit in der Bundespflegesatzverordnung (das ist die Verordnung nach § 16 Satz 1 Nr. 1 KHG 2014) nichts Abweichendes bestimmt wird. Gemäß § 1 Abs. 2 Psych-PV sind psychiatrische Einrichtungen im Sinne dieser Verordnung 1. psychiatrische Krankenhäuser und 2. selbständige, gebietsärztlich geleitete psychiatrische Abteilungen an Allgemeinkrankenhäusern, soweit auf sie die Pflegesatzvorschriften des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und die Bundespflegesatzverordnung Anwendung finden. In diesem Kontext bezieht sich der Einrichtungsbegriff auch auf einzelne Abteilungen eines Krankenhauses, aber nur auf selbständige, fachärztlich geleitete Abteilungen. (ee) Vor dem Hintergrund dieser sehr unterschiedlichen Verwendungsweise ist keine einheitliche Definition des Begriffs der Einrichtung, die für das Krankenhausentgeltgesetz und das Krankenhausfinanzierungsgesetz insgesamt gilt, zu suchen. Vielmehr ist der Zweck der jeweiligen Vorschrift, die den Begriff der Einrichtung enthält, maßgeblich bei der Auslegung heranzuziehen. Daraus folgt, dass im Rahmen der systematischen Auslegung nur die Normen zum Verständnis des Begriffs der Einrichtung i.S.d. § 6 Abs. 3 Satz 4 Alt. 2 KHEntgG 2014 beitragen, die demselben oder einem vergleichbaren Gesetzeszweck dienen. Deshalb sind vor allem die Vorschriften über die besonderen Einrichtungen nach § 17b Abs. 1 Satz 15 KHG 2014 und § 6 Abs. 1 KHEntgG 2014, die Regelungen zum Anwendungsbereich des Krankenhausentgeltgesetzes – § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 KHEntgG 2014 i.V.m. § 17b Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 KHG 2014 – und die Vorschriften der Bundespflegesatzverordnung 2012 heranzuziehen. Denn in diesen Vorschriften hat der Einrichtungsbegriff jeweils vergleichbare Zwecke. (b) Der systematische Vergleich mit den besonderen Einrichtungen nach § 17b Abs. 1 Satz 15 KHG 2014 und § 6 Abs. 1 KHEntgG 2014 [hierzu unter (aa)], dem Anwendungsbereich des Krankenhausentgeltgesetzes [hierzu unter (bb)] und den Vorschriften der Bundespflegesatzverordnung 2012 [hierzu unter (cc)] zeigen, dass der Begriff der Einrichtung im Sinne von § 6 Abs. 3 Satz 4 Alt. 2 KHEntgG 2014 nicht lediglich anhand der teilstationären Erbringung der Leistung zu definieren ist, sondern restriktiv anhand der am konkreten Behandlungsgeschehen orientierten Kriterien (Behandlungsspektrum, die Räumlichkeiten, das Personal und die Ausstattung). (aa) Der Einrichtungsbegriff in den beiden Varianten des § 6 Abs. 3 Satz 4 KHEntgG 2014 (1. Alternative: besondere Einrichtung; 2. Alternative: Einrichtung, deren Leistungen weitgehend über krankenhausindividuell zu vereinbarende Entgelte abgerechnet werden) ist nach denselben Kriterien auszulegen, weil beide Varianten dieselbe Funktion haben, nämlich zu bestimmen, wann der Grundsatz der Beitragssatzstabilität gemäß § 6 BPflV 2012 ausnahmsweise auf die Erlössumme von krankenhausindividuellen Entgelten anzuwenden ist. Der Vergleich mit den „besonderen Einrichtungen“ zeigt, dass sich der Einrichtungsbegriff i.S.d. § 6 Abs. 3 Satz 4 Alt. 2 KHEntgG 2014 auf ein Krankenhaus als Ganzes oder auf anhand der konkreten Gegebenheiten abgegrenzte Bereiche dieses Krankenhauses beziehen kann: (aaa) Nach § 17b Abs. 1 Satz 15 KHG 2014 können besondere Einrichtungen, deren Leistungen insbesondere aus medizinischen Gründen, wegen einer Häufung von schwerkranken Patienten oder aus Gründen der Versorgungsstruktur mit den Entgeltkatalogen noch nicht sachgerecht vergütet werden, zeitlich befristet aus dem Fallpauschalen-Vergütungssystem ausgenommen werden. Mit besonderen Einrichtungen im Sinne von § 17b Abs. 1 Satz 15 KHG 2014 und § 6 Abs. 3 Satz 4 Alt. 1 KHEntgG werden nicht einzelne Leistungen oder Leistungsformen (vgl. § 39 Abs. 1 SGB V: vollstationär, teilstationär oder ambulant), sondern ein Krankenhaus als Ganzes oder abgegrenzte Bereiche dieses Krankenhauses angesprochen. Dem entspricht die maßgebende Vereinbarung der Vertragsparteien auf Bundesebene zur Bestimmung von besonderen Einrichtungen – im Folgenden: VBE – (vgl. Gamperl in: Dietz/Bofinger: Krankenhausfinanzierungsgesetz, Bundespflegesatzverordnung und Folgerecht, Stand: Februar 2021, § 6 KHEntgG, S. 98; Vollmöller in: Dettling/Gerlach, Krankenhausrecht, 2. Aufl. 2018, § 17b KHG Rn. 13). Die VBE 2014 ist zwar keine von einem demokratisch legitimierten Gesetzgeber erlassene Rechtnorm, sondern das Ergebnis der Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien auf Bundesebene. Als nicht verbindliche Auslegungshilfe zum besseren Verständnis des Einrichtungsbegriffs kann sie dennoch herangezogen werden, da in ihr die besonderen Sachkenntnisse der Vertragsparteien zum Ausdruck kommen und die Pflicht zur Vereinbarung dazu führt, dass die Vertragsparteien gehalten sind, den Einrichtungsbegriff auf für beide Seiten akzeptable und damit sachgerechte Weise zu definieren. Die Definition der besonderen Einrichtung in der VBE 2014 (ebenso in der VBE 2021), spricht für die Notwendigkeit der organisatorischen Abgrenzbarkeit der besonderen Einrichtungen vom übrigen Krankenhaus anhand der von der Schiedsstelle verwendeten Kriterien (Behandlungsspektrum, Räumlichkeiten, Personal und Ausstattung): Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 VBE 2014 kann eine Palliativstation oder -einheit, die räumlich und organisatorisch vom übrigen Krankenhaus abgegrenzt ist und über mindestens fünf Betten verfügt, als besondere Einrichtung angesehen werden. Gemäß § 1 Abs. 3 Sätze 2-5 VBE 2014 können Fachabteilungen für Kinder- und Jugend-Rheumatologie und zur Behandlung von Tropenerkrankungen (Satz 2) sowie mit Schwerpunkt zur Behandlung von Patientinnen und Patienten mit Multipler Sklerose (Satz 3), mit Morbus Parkinson (Satz 4) bzw. mit Epilepsie (Satz 5) als besondere Einrichtung angesehen werden. Nach § 1 Abs. 3 Satz 6 VBE 2014 ist eine Fachabteilung im Sinne der Sätze 2 bis 5 eine organisatorisch selbständige bettenführende Abteilung, die von einem Arzt oder einer Ärztin geleitet wird, der oder die fachlich nicht weisungsgebunden ist. Nach § 1 Abs. 4 VBE 2014 kann auch ein organisatorisch abgrenzbarer Teil eines Krankenhauses eine besondere Einrichtung sein, wenn ein besonderes Leistungsangebot mit hohen pflegesatzfähigen Vorhaltekosten zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung notwendig ist und die Finanzierung dieser Vorhaltekosten auf Grund einer sehr niedrigen und nicht verlässlich kalkulierbaren Fallzahl mit den Fallpauschalen nicht gewährleistet werden kann, zum Beispiel bei Isolierstationen, Einrichtungen für Schwerbrandverletzte oder neonatologischen Satellitenstationen. Diese Beispiele zeigen, dass es sich bei den Einrichtungen gemäß § 1 Abs. 4 VBE 2014 in der Regel um räumlich getrennte Bereiche (Isolierstation, neonatologische Satellitenstation) handeln wird. Der Vergleich mit den besonderen Einrichtungen zeigt, dass eine Einrichtung, um nach Aufgabe und Organisation eigenständig und vom restlichen Krankenhaus abgrenzbar zu sein, zumindest entweder räumlich (Palliativstationen), fachlich (Fachabteilungen gemäß § 1 Abs. 3 Sätze 2-5 VBE 2014) oder aufgrund eines besonderen Leistungsangebots in Kombination mit räumlichen Aspekten (§ 1 Abs. 4 VBE 2014) vom restlichen Krankenhaus abgrenzbar sein muss. Vor diesem Hintergrund hat es eine hohe Plausibilität, die am konkreten Behandlungsgeschehen orientierten Kriterien (Behandlungsspektrum, Räumlichkeiten, Personal und Ausstattung) zur Beurteilung der Eigenständigkeit einer Behandlungseinheit heranzuziehen. (bbb) Nichts anderes folgt aus dem erstinstanzlichen Urteil. Das Verwaltungsgericht führt zum Vergleich mit den besonderen Einrichtungen aus (UA S. 11), dass sich besondere Einrichtungen maßgeblich durch die Notwendigkeit einer Vergütung auszeichneten, die durch das in § 17b Abs. 1 Satz 1 KHG 2014 genannte pauschalierende System nicht möglich sei. Zwar seien in § 17b Abs. 1 Satz 15 KHG 2014 auch bestimmte, am Behandlungsgeschehen orientierte Kennzeichen aufgeführt, die exemplarisch beschrieben, aus welchen Gründen die Leistungen einer besonderen Einrichtung nicht sachgerecht mit dem Entgeltkatalog vergütet werden könnten. Diese orientierten sich zum Teil am Behandlungsgeschehen, aber auch etwa an der Versorgungsstruktur. Außerdem sei die Aufzählung nicht abschließend („insbesondere“), so dass auch andere – nicht mit dem Behandlungsgeschehen zusammenhängende – Gründe dazu führen könnten, dass die Leistungen einer besonderen Einrichtung nicht sachgerecht vergütet werden können. Vor allem aber kennzeichneten diese Kriterien gerade Merkmale, die die Einrichtung zu einer besonderen Einrichtung im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 4 Alt. 1 KHEntgG 2014 machen würden. Insofern lege der Vergleich zu § 17b Abs. 1 Satz 15 KHG 2014 nicht nahe, den Begriff der Einrichtung in § 6 Abs. 3 Satz 4 Alt. 2 KHEntgG 2014 einzig anhand der am konkreten Behandlungsgeschehen orientierten Kriterien zu bestimmen. Diese Argumentation ist nicht überzeugend. Das Verwaltungsgericht setzt sich nicht mit dem Verständnis des Einrichtungsbegriffs, den die Vertragsparteien auf Bundesebene konkretisierend in der VBE 2014 vereinbart haben, auseinander. Dieses Verständnis legt es aber nahe, die am Behandlungsgeschehen orientierten Kriterien der organisatorischen, personellen und räumlichen Abgrenzbarkeit zur Auslegung heranzuziehen [s.o. (aaa)]. Darüber hinaus überzeugt der Hinweis des Verwaltungsgerichts auf die Vergütung der Leistungen als besonderes Einrichtungsmerkmal nicht. Dass sich besondere Einrichtungen maßgeblich durch die Notwendigkeit einer Vergütung auszeichneten, die durch das in § 17b Abs. 1 Satz 1 KHG 2014 genannte pauschalierende System nicht möglich sei, sagt nichts über den Einrichtungsbegriff aus, sondern nur darüber, dass es sich um „besondere“ Einrichtungen im Sinne des Krankenhausentgeltrechts handelt. Insoweit haben die Merkmale „besondere“ und „deren Leistungen weitgehend über krankenhausindividuell zu vereinbarende Entgelte abgerechnet werden“ dieselbe Funktion, nämlich die Einrichtungen zu bezeichnen, die aus dem DRG-Fallpauschalen-Vergütungssystem entweder komplett („besondere Einrichtung“) oder zumindest weitgehend (Einrichtung i.S.d. § 6 Abs. 3 Satz 4 Alt. 2 KHEntgG 2014) herausgenommen sind. Auf die Auslegung des Einrichtungsbegriffs selbst wirkt sich die Notwendigkeit der krankenhausindividuellen Vergütung nicht aus. Dass eine Leistung aus dem Fallpauschalen-Vergütungssystem herausfällt, weil sie nicht sachgerecht vergütet werden kann, macht eine krankenhausindividuelle Vergütung zwar erforderlich, da eine Fallpauschale nicht zur Verfügung steht, sagt aber nichts dazu aus, ob diese Leistung von einer Einrichtung erbracht wird. (ccc) Auch die Argumente der Kläger dringen nicht durch. Die Kläger tragen vor, die Begriffe der besonderen Einrichtung (§ 6 Abs. 3 Satz 4 Alt. 1 KHEntgG) und der Einrichtung (§ 6 Abs. 3 Satz 4 Alt. 2 KHEntgG) seien nicht einheitlich zu definieren (Bl. 350 d.A.). Die besonderen Einrichtungen seien abschließend in der VBE geregelt. Der Begriff der Einrichtung in § 6 Abs. 3 Satz 4 Alt. 2 KHEntgG lasse sich hingegen nur in Zusammenschau mit dem Merkmal „deren Leistungen“ definieren. Dabei handele es sich nicht um eine Kumulation von Tatbestandsvoraussetzungen, sondern um eine zusammengesetzte. Wenn die VBE zur Auslegung herangezogen werden könnte, hätte man nicht zwischen den Alternativen in § 6 Abs. 3 Satz 4 KHEntgG differenzieren müssen. Dieser Einwand greift nicht durch. Zunächst ist der Vortrag der Kläger dazu, ob die VBE 2014 herangezogen werden kann, um den Begriff der Einrichtung im Sinne von § 6 Abs. 3 Satz 4 Alt. 2 KHEntgG 2014 zu definieren, nicht schlüssig. Denn sowohl im Schiedsstellenverfahren (S. 149 und 152 f. der Akte des 2. Schiedsstellenverfahrens SV-1807/2016, insbesondere mit einem Vergleich zu den Palliativstationen) als auch im erstinstanzlichen Verfahren haben die Kläger die VBE selbst zur Auslegung des Einrichtungsbegriffs verwendet (vgl. Bl. 66 d.A.). Gegen ein unterschiedliches Verständnis des Einrichtungsbegriffs spricht außerdem – worauf die Beigeladene zurecht hinweist –, dass es begründungsbedürftig erscheint, wenn der Gesetzgeber den Begriff der „Einrichtung“ innerhalb eines Satzes einer Vorschrift mehrfach verwendet und damit unterschiedliche Bedeutungen verknüpfen würde. Eine solche Begründung oder andere Anhaltspunkte für ein unterschiedliches Verständnis der Einrichtungsbegriffe sind in der Gesetzesbegründung nicht vorhanden und auch sonst nicht ersichtlich. Schließlich führt ein an der VBE 2014 orientierter Einrichtungsbegriff – eine Einrichtung muss eigenständig und vom restlichen Krankenhaus organisatorisch abgrenzbar sein, was entweder eine räumliche (Palliativstationen) oder fachliche Abgrenzbarkeit (Fachabteilungen gemäß § 1 Abs. 3 Sätze 2-5 VBE 2014) voraussetzt – nicht dazu, dass es überflüssig wäre, zwischen den beiden Alternativen des § 6 Abs. 3 Satz 4 KHEntgG 2014 zu differenzieren. Vielmehr sind eine Reihe von Einrichtungen denkbar (etwa Fachabteilungen oder Tages- oder Nachtkliniken, die anhand der am Behandlungsgeschehen orientierten Kriterien als selbständig anzusehen sind), die keine besonderen Einrichtungen sind, sondern lediglich von der zweiten Alternative des § 6 Abs. 3 Satz 4 KHEntgG 2014 erfasst werden. (bb) Darüber hinaus sprechen die Regelungen zum Anwendungsbereich des Krankenhausentgeltgesetzes – § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 KHEntgG 2014 i.V.m. § 17b Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 KHG 2014 – dafür, den Einrichtungsbegriff im Rahmen des § 6 Abs. 3 Satz 4 KHEntgG 2014 restriktiv im Sinne von Krankenhäusern oder selbständigen, organisatorisch abgrenzbaren, fachärztlich geleiteten Krankenhausabteilungen zu definieren. Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 KHEntgG 2014 gilt das Krankenhausentgeltgesetz nicht für Krankenhäuser oder Krankenhausabteilungen, die nach § 17b Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 KHG 2014 nicht in das DRG-Vergütungssystem einbezogen sind. Nach § 17b Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 KHG 2014 gilt die Verpflichtung, für die Vergütung der allgemeinen Krankenhausleistungen ein durchgängiges, leistungsorientiertes und pauschalierendes Vergütungssystem einzuführen, nicht für die psychiatrischen Einrichtungen gemäß § 1 Abs. 2 Psych-PV, also psychiatrische Krankenhäuser und selbständige, gebietsärztlich geleitete psychiatrische Abteilungen an Allgemeinkrankenhäusern [s.o. (a) (dd)]. Krankenhäuser und Krankenhausabteilungen für Psychiatrie, Psychotherapeutische Medizin und Psychosomatik unterfallen weiterhin der Bundespflegesatzverordnung und nicht dem Krankenhausentgeltgesetz (hierzu und zum Folgenden: Quaas/Dietz in: Dietz/Bofinger: Krankenhausfinanzierungsgesetz, Bundespflegesatzverordnung und Folgerecht, Stand: Februar 2021, § 1 KHEntgG, S. 15). Ein Allgemeinkrankenhaus, das über eine der genannten Abteilungen verfügt, fällt also hinsichtlich dieser Abteilungen unter die Bundespflegesatzverordnung, im Übrigen unter das Krankenhausentgeltgesetz. In dieselbe Richtung deutet der Wortlaut des § 17d Abs. 1 KHG 2014. Danach ist für die Vergütung der allgemeinen Krankenhausleistungen von Fachkrankenhäusern und selbständigen, gebietsärztlich geleiteten Abteilungen an somatischen Krankenhäusern für die Fachgebiete Psychiatrie und Psychotherapie, Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie (psychiatrische Einrichtungen) sowie Psychosomatische Medizin und Psychotherapie (psychosomatische Einrichtungen) ein durchgängiges, leistungsorientiertes und pauschalierendes Vergütungssystem auf der Grundlage von tagesbezogenen Entgelten einzuführen. Die selbständigen, gebietsärztlich geleiteten Abteilungen in diesem Sinne sind wie die in § 13 BPflV 2012 genannten organisatorisch selbstständigen bettenführenden Abteilungen, die von einem fachlich nicht weisungsgebundenen Arzt mit entsprechender Fachgebietsbezeichnung geleitet werden, zu verstehen (Tuschen/Dietz in: Dietz/Bofinger: Krankenhausfinanzierungsgesetz, Bundespflegesatzverordnung und Folgerecht, Stand: Februar 2021, § 17d KHG, S. 192). Es genügt, wenn der Behandlungsbereich eine Organisationseinheit unter Leitung eines Facharztes bildet. Der Gesetzgeber verwendet den Einrichtungsbegriff im Hinblick auf den Anwendungsbereich des Fallpauschalen-Vergütungssystems also als Oberbegriff von einerseits Krankenhäusern und andererseits selbständigen, gebietsärztlich geleiteten Krankenhausabteilungen. Dies ist ein weiteres Argument dafür, den Einrichtungsbegriff im Rahmen des § 6 Abs. 3 Satz 4 KHEntgG 2014 restriktiv im Sinne von Krankenhäusern oder selbständigen, organisatorisch abgrenzbaren, fachärztlich geleiteten Krankenhausabteilungen zu definieren, und damit fachliche (Fachabteilung) und personelle (Leitung durch Facharzt) Kriterien, die am konkreten Behandlungsgeschehen orientiert sind, zur Abgrenzung zu verwenden. (cc) Außerdem sprechen die Vorschriften der Bundespflegesatzverordnung 2012, deren Anwendung § 6 Abs. 3 Satz 4 Alt. 2 KHEntgG 2014 für Einrichtungen vorsieht, deren Leistungen weitgehend über krankenhausindividuell zu vereinbarende Entgelte abgerechnet werden, für ein enges Verständnis des Einrichtungsbegriffs, bei dem es maßgeblich auf die organisatorische Abgrenzbarkeit einer Einrichtung vom übrigen Krankenhaus anhand des konkreten Behandlungsgeschehens ankommt. Dies zeigt sich an § 6 Abs. 1 BPflV 2012 [hierzu unter (aaa)], § 17 Abs. 4 BPflV 2012 [hierzu unter (bbb)] und § 1 BPflV 2012 [hierzu unter (ccc)]. (aaa) Gemäß § 6 Abs. 1 Sätze 1 bis 4 BPflV 2012 ist ab dem Jahr 2000 nach den Vorgaben des § 3 BPflV 2012 ein Gesamtbetrag für die Erlöse eines Krankenhauses aus dem Budget nach § 12 BPflV 2012 sowie auf Grund von Modellvorhaben nach § 24 BPflV 2012 zu vereinbaren. Bei der Vereinbarung sind insbesondere zu berücksichtigen: 1. Verkürzungen der Verweildauern, 2. die Ergebnisse von Fehlbelegungsprüfungen, 3. Leistungsverlagerungen, zum Beispiel in die ambulante Versorgung, 4. Leistungen, die im Rahmen von Modellvorhaben nach § 63 SGB V vergütet werden, und ab dem Jahr 2009 auch Leistungen im Rahmen von Integrationsverträgen nach § 140a SGB V, und 5. die Ergebnisse von Krankenhausvergleichen nach § 5 BPflV 2012. Der Grundsatz der Beitragssatzstabilität ist zu beachten. Der Gesamtbetrag darf den um die maßgebliche Rate veränderten Gesamtbetrag des Vorjahres nur überschreiten, soweit die folgenden Tatbestände dies erforderlich machen: 1. Veränderungen der medizinischen Leistungsstruktur oder der Fallzahlen, 2. zusätzliche Kapazitäten für medizinische Leistungen auf Grund der Krankenhausplanung oder des Investitionsprogramms des Landes, 3. die Finanzierung von Rationalisierungsinvestitionen nach § 18b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung, 4. die Vorgaben der Psychiatrie-Personalverordnung zur Zahl der Personalstellen, wobei sicherzustellen ist, dass das Personal nicht anderweitig eingesetzt wird; Absatz 4 ist zusätzlich anzuwenden, 5. in den in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Ländern die Auswirkungen einer Angleichung der Höhe der Vergütung nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) an die im übrigen Bundesgebiet geltende Höhe, 6. zusätzliche Leistungen aufgrund des Abschlusses eines Vertrages zur Durchführung eines strukturierten Behandlungsprogramms nach § 137g Abs. 1 Satz 1 SGB V oder des Beitritts zu einem solchen Vertrag, soweit diese Leistungen erforderlich sind, um die Anforderungen des Sechsten Abschnitts der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung zu erfüllen oder 7. zusätzliche Kosten infolge der Abschaffung des Arztes im Praktikum; wenn Mehrkosten für das Jahr 2004 nicht in dem Gesamtbetrag des Jahres 2004 berücksichtigt wurden, sind diese Mehrkosten in den Gesamtbetrag für das Jahr 2005 mit Wirkung nur für dieses Jahr einzubeziehen. Dieser Wortlaut des § 6 Abs. 1 BPflV 2012 zeigt, dass die Vorschrift über die Bildung des Gesamtbetrags grundsätzlich an das gesamte Krankenhaus anknüpft. Die Deckelung durch den Grundsatz der Beitragssatzstabilität soll für das ganze Krankenhaus und damit eine möglichst große Organisationseinheit sichergestellt werden. Zwar dürfte sich aus dem Zusammenspiel von § 6 Abs. 3 Satz 4 KHEntgG 2014 und § 6 Abs. 1 BPflV 2012 ergeben, dass die Regelung nicht nur auf Krankenhäuser insgesamt, sondern auch auf organisatorisch abgrenzbare Teile des Krankenhauses anzuwenden ist. Denn § 6 Abs. 3 Satz 4 Alt. 1 KHEntgG 2014 erklärt die Vorschrift für besondere Einrichtungen auch unterhalb der Ebene des gesamten Krankenhauses für anwendbar. Jedoch spricht § 6 Abs. 1 BPflV 2012 dafür, die Behandlungseinheit des Krankenhauses, die den Bezugspunkt für den Grundsatz der Beitragssatzstabilität bildet, nicht zu kleinteilig zu wählen und strengere Anforderungen an die organisatorische Eigenständigkeit und Abgrenzbarkeit zu stellen. (bbb) Für Einrichtungen im Sinne von § 6 Abs. 3 Satz 4 Alt. 2 KHEntgG 2014 sind Unterlagen nach § 17 Abs. 4 BPflV 2012 in Verbindung mit den Anlagen 1 und 2 der BPflV 2012 (vgl. Anlageband zum BGBl. I 1994 Nr. 67, S. 27 ff., wobei die Anlagen 1 und 2 BPflV 2012 den Anlagen 3 und 4 BPflV 1994 entsprechen) einzureichen. Nach § 17 Abs. 4 Sätze 1 bis 4 BPflV 2012 sind der Pflegesatzverhandlung zwischen den Vertragsparteien insbesondere die Daten zugrunde zu legen, die nach § 5 Abs. 1 BPflV 2012 für den Krankenhausvergleich zu übermitteln sind. Der Krankenhausträger übermittelt auf Verlangen einer Vertragspartei zur Vorbereitung der Pflegesatzverhandlung den anderen Vertragsparteien, den in § 18 Abs. 1 Satz 2 KHG genannten Beteiligten und der zuständigen Landesbehörde die Leistungs- und Kalkulationsaufstellung nach dem Muster der Anlagen 1 und 2 oder Teile davon. Gemäß § 17 Abs. 4 Satz 3 BPflV 2012 enthält die Leistungs- und Kalkulationsaufstellung (LKA) Angaben zu den vereinbarten Vergütungen, den Leistungen und den Kalkulationen von Budget und tagesgleichen Pflegesätzen des gesamten Krankenhauses. Nach § 17 Abs. 4 Satz 4 BPflV 2012 umfasst die Leistungsaufstellung insbesondere eine anonymisierte, abteilungsbezogene Diagnosestatistik nach dem Schlüssel der Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD) mit Angaben zu Verweildauer und Alter der Patienten sowie dazu, ob der Patient im Zusammenhang mit der Hauptdiagnose operiert wurde, in der jeweils vom Bundesministerium für Gesundheit nach § 301 Abs. 2 Satz 3 SGB V bekannt gegebenen Fassung. Bei der Auslegung des Einrichtungsbegriffs ist die Pflicht zur Vorlage von LKA-Unterlagen weiterhin zu berücksichtigen. Zwar erscheint es zweifelhaft, ob neben der durch § 6 Abs. 3 Satz 3 KHEntgG 2014 vorgeschriebenen Vorlage der Kalkulationsunterlagen eine LKA nach § 17 Abs. 4 in Verbindung mit den Anlagen 1 und 2 der BPflV 2012 vorzulegen sein sollte (vgl. Gamperl in: Dietz/Bofinger, Krankenhausfinanzierungsgesetz, Bundespflegesatzverordnung und Folgerecht, § 6 KHEntgG, Stand: 11/2017, S. 107). Denn den Krankenhäusern kann die Vorlage vollständiger LKA-Unterlagen in den in § 6 Abs. 3 KHEntgG 2014 benannten Fällen Schwierigkeiten bereiten, da die Vorgaben der Bundespflegesatzverordnung 2012 an vielen Stellen nicht auf die Vereinbarung krankenhausindividueller Entgelte übertragbar sind und in der Praxis viele Krankenkassen nicht auf vollständige LKA-Unterlagen bestanden haben, weil diese in weiten Teilen nicht sinnvoll ausgefüllt werden können (vgl. Hinweise der Deutschen Krankenhausgesellschaft zu den Budget- und Entgeltverhandlungen für das Jahr 2016 nach dem Krankenhausentgeltgesetz, Stand 28. Januar 2016, S. 105 – im Internet unter: https://docplayer.org/36468782-Hinweise-der-deutschen-krankenhausgesellschaft-zu-den-budget-und-entgeltverhandlungen-fuer-das-jahr-2016-nach-dem-krankenhausentgeltgesetz.html, letzter Aufruf: 15.7.2021; OVG Münster, Urt. v. 27.10.2017, 13 A 673/16, KRS 2018, 96, juris Rn. 66 f.). Jedoch hat der Gesetzgeber an der Pflicht zur Vorlage der LKA-Unterlagen festgehalten und diese Pflicht lediglich auf die Fälle beschränkt, in denen die gesetzlichen Krankenkassen nicht auf die Vorlage verzichten (OVG Münster, Urt. v. 27.10.2017, a.a.O. Rn. 68 f.). Für die sinnvolle Anwendung der Regelungen zu den vorzulegenden LKA-Unterlagen (§ 17 Abs. 4 BPflV 2012 i.V.m. Anlagen 1 und 2 BPflV 2012) für Einrichtungen, deren Leistungen weitgehend über krankenhausindividuell zu vereinbarende Entgelte abgerechnet werden (§ 6 Abs. 3 Satz 4 Alt. 2 KHEntgG), bedarf es eines geeigneten organisatorischen Anknüpfungspunkts. Dies zeigen die Angaben, die der Krankenhausträger im Rahmen der LKA in Anlage 1 BPflV 2012 zu treffen hat (siehe Dokumente K1, K2, K3, K7 der LKA). Diese Angaben lassen sich nach der Systematik der Bundespflegesatzverordnung 2012 nur auf das Krankenhaus insgesamt oder auf ärztlich geleitete Fachabteilungen beziehen. Denn nach § 13 Abs. 1 Satz 2 BPflV 2012 ist die Leistungs- und Kalkulationsaufstellung in Anlage 1 BPflV 2012 die Grundlage für die Ermittlung der tagesgleichen Pflegesätze gemäß § 13 BPflV 2012. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BPflV 2012 vereinbaren die Vertragsparteien auf der Grundlage des Budgets und der voraussichtlichen Belegung Abteilungspflegesätze, einen Basispflegesatz und entsprechende teilstationäre Pflegesätze. Organisatorischer Anknüpfungspunkt für die Berechnung der voll- und teilstationären Abteilungspflegesätze ist jede organisatorisch selbstständige bettenführende Abteilung, die von einem fachlich nicht weisungsgebundenen Arzt mit entsprechender Fachgebietsbezeichnung geleitet wird (§ 13 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 BPflV 2012). Weisungsfrei in Ausübung des ärztlichen Berufs in diesem Sinne bedeutet, dass dem Arzt die Letztentscheidung in Diagnostik und Therapie obliegt (vgl. Dietz/Bofinger, Krankenhausfinanzierungsgesetz, Bundespflegesatzverordnung und Folgerecht, § 13 BPflV, Stand: 12/2012, S. 248 f.). Die teilstationären Pflegesätze sollen dann vereinfacht aus den Abteilungspflegesätzen abgeleitet werden (§ 13 Abs. 4 Satz 2 BPflV 2012). Dieser Logik der Bundespflegesatzverordnung 2012 folgend handelt es sich bei der pädiatrischen Tagesklinik nicht um eine Einrichtung, sondern um einen Leistungsbereich, der neben die vollstationäre Versorgung innerhalb der Einrichtung des Kinderkrankenhauses bzw. seiner Fachabteilungen tritt und mit einem teilstationären Pflegesatz vergütet wird. Behandlungen sind nicht lediglich aufgrund ihrer teilstationären Erbringungsform als eigenständige Einrichtungen anzusehen und der Einrichtungsbegriff ist grundsätzlich unabhängig davon zu definieren, ob vollstationäre oder teilstationäre Leistung erbracht werden. Zur Bestimmung des Einrichtungsbegriffs kann vielmehr der Wortlaut des § 13 Abs. 2 Satz 1 BPflV 2012 herangezogen werden. Danach kommt es auf die organisatorische Selbständigkeit und die Leitung durch einen fachlich nicht weisungsgebundenen Arzt an. Allerdings ist bei der systematischen Auslegung zu beachten, dass § 6 Abs. 3 Satz 4 KHEntgG 2014 nicht explizit auf § 13 BPflV 2012 verweist, so dass diese Vorschrift nicht unmittelbar anzuwenden ist. Allerdings kann ihr Rechtsgedanke als Auslegungshilfe herangezogen und auf die krankenhausindividuellen Entgelte von (besonderen) Einrichtungen übertragen werden. In diesem Verständnis kommen als Einrichtung im Sinne von § 6 Abs. 3 Satz 4 Alt. 2 KHEntgG 2014 lediglich das Kinderkrankenhaus der Beigeladenen oder dessen einzelne Fachabteilungen in Betracht. Diese fallen aber nicht in den Anwendungsbereich der Norm, weil deren Leistungen nicht weitgehend krankenhausindividuell abgerechnet werden. Die vollstationären Leistungen der Pädiatrie, die den Großteil der Leistungen des Kinderkrankenhauses bilden, werden weitestgehend (zu rund 97 %) über Fallpauschalen abgerechnet. Dass eine der Fachabteilungen weitgehend krankenhausindividuell abrechnet, haben die Kläger nicht geltend gemacht und ist auch sonst nicht ersichtlich. (ccc) Für ein enges Verständnis des Einrichtungsbegriffs spricht außerdem der Anwendungsbereich der Bundespflegesatzverordnung. Gemäß § 1 BPflV 2012 werden nach der Bundespflegesatzverordnung die vollstationären und teilstationären Leistungen der Krankenhäuser oder Krankenhausabteilungen vergütet, die nach § 17b Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz KHG nicht in das DRG-Vergütungssystem einbezogen sind. Dieser Wortlaut spricht dafür, dass die Leistungsform (vollstationär und teilstationär) von dem Begriff der Einrichtung (Krankenhäuser oder Krankenhausabteilungen) zu trennen ist. Die bloße Tatsache, dass ein Krankenhaus oder eine Krankenhausabteilung teilstationäre Leistungen anbietet, führt noch nicht dazu, dass es sich bei diesen Leistungen um eine eigene Einrichtung handelt. (3) Schließlich spricht der sozialrechtliche Einrichtungsbegriff des § 107 SGB V dafür, die am konkreten Behandlungsgeschehen orientierten Kriterien (Behandlungsspektrum, die Räumlichkeiten, das Personal und die Ausstattung) heranzuziehen, um diesen Begriff zu konkretisieren. Das Sozialgesetzbuch V regelt zwar nicht primär die Krankenhausvergütung, sondern die Rechtsverhältnisse der gesetzlichen Krankenversicherung. Allerdings regelt der dritte Abschnitt des SGB V die Beziehungen der gesetzlichen Krankenversicherung zu den Krankenhäusern und anderen Einrichtungen. Vor diesem Hintergrund kann der im dritten Abschnitt befindliche § 107 SGB V zum Begriffsverständnis der Einrichtung im Bereich des Krankenhausfinanzierungsrechts beitragen. Gemäß § 107 SGB V sind Krankenhäuser im Sinne des SGB V Einrichtungen, die 1. der Krankenhausbehandlung oder Geburtshilfe dienen, 2. fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, über ausreichende, ihrem Versorgungsauftrag entsprechende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen und nach wissenschaftlich anerkannten Methoden arbeiten, 3. mit Hilfe von jederzeit verfügbarem ärztlichem, Pflege-, Funktions- und medizinisch-technischem Personal darauf eingerichtet sind, vorwiegend durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistung Krankheiten der Patienten zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten, Krankheitsbeschwerden zu lindern oder Geburtshilfe zu leisten, und in denen 4. die Patienten untergebracht und verpflegt werden können. Eine Einrichtung im Sinne von § 107 SGB V ist eine Funktionseinheit, nämlich die organisatorische Zusammenfassung von personellen und sächlichen Mitteln zur Verwirklichung besonderer Zwecke, die auf Dauer angelegt und für einen wechselnden Personenkreis bestimmt ist (Wahl in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., Stand: 21.12.2020, § 107 SGB V, Rn. 15). Instruktiv in diesem Zusammenhang ist, dass es für den sozialrechtlichen Einrichtungsbegriff auf die dauerhafte organisatorische Zusammenfassung personeller und sächlicher Mittel ankommt. Übertragen auf den Einrichtungsbegriff im Sinne von § 6 Abs. 3 Satz 4 Alt. 2 KHEntgG 2014 spricht dies dafür, dass es bei der organisatorischen Abgrenzbarkeit des Teils eines Krankenhauses vom restlichen Krankenhaus (auch) auf die Kriterien des Personals, der Räume und der Ausstattung und nicht lediglich auf die Ausweisung im Krankenhausplan bzw. Feststellungsbescheid ankommt. (4) Nichts anderes folgt aus dem systematischen Hauptargument der Kläger, dass die pädiatrische Tagesklinik explizit im Krankenhausplan und im Feststellungsbescheid vom 12. Oktober 2012 ausgewiesen ist. Die Kläger sind der Auffassung, dass sich die Eigenständigkeit der Tagesklinik aufgrund des Versorgungsauftrags ergebe, wie er durch diese explizite Ausweisung präzisiert werde. Danach werde für den Bereich der Kinderheilkunde zwischen voll- und teilstationären Kapazitäten unterschieden. Für den vollstationären Bereich würden Betten festgesetzt, für den teilstationären Bereich Behandlungsplätze. In der Anlage zum Feststellungsbescheid werde explizit festgelegt, dass die dazugehörigen Leistungen der teilstationären Behandlungsplätze in der „pädiatrische[n] Tagesklinik“ erbracht würden. Dieses Argument dringt nicht durch. Die Ausweisung im Krankenhausplan und im Feststellungsbescheid führt nicht dazu, dass es sich bei der pädiatrischen Tagesklinik um eine Einrichtung im Sinne von § 6 Abs. 3 Satz 4 Alt. 2 KHEntgG 2014 handelt. Denn weder der Krankenhausplan noch der Feststellungsbescheid treffen eine Aussage zur Eigenständigkeit der Tagesklinik. Nach § 15 Abs. 3 HmbKHG legt der Krankenhausplan die allgemeinen Versorgungsziele fest und prognostiziert den künftigen Bedarf an Krankenhausleistungen auf der Grundlage wissenschaftlicher Methoden, insbesondere unter Berücksichtigung der Entwicklung der Krankheitsarten, der Bevölkerungszahl, der Bevölkerungsstruktur, der Krankenhaushäufigkeit sowie der Ausnutzung der Betten und Behandlungsplätze. Erkenntnisse über die ambulanten Versorgungsstrukturen können hierbei einbezogen werden. Gemäß § 15 Abs. 4 Satz 1 HmbKHG weist der Krankenhausplan die bedarfsgerechten Krankenhäuser nach gegenwärtiger und zukünftiger Aufgabenstellung aus, insbesondere nach Standort, vollstationären Betten und teilstationären Behandlungsplätzen, Fachgebieten, Versorgungsauftrag und Trägerschaft. Bei teilstationären Leistungen handelt es sich um eine Versorgungsform im Sinne des Leistungs- bzw. Vergütungsrechts (vgl. § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB V), welche im Feststellungsbescheid gesondert von den vollstationären Leistungen ausgewiesen und sprachlich unterschiedlich bezeichnet wird (vollstationär: Betten – teilstationär: Behandlungsplätze), um die Krankenhauskapazitäten und damit den Versorgungsauftrag festzulegen. Sowohl vollstationäre Planbetten als auch teilstationäre Behandlungsplätze sind als krankenhausplanerische Angaben zur Kapazität zu verstehen. Diese Festlegungen bestimmen den Versorgungsauftrag und damit den Rahmen, innerhalb dessen Entgelte nach dem Krankenhausentgeltgesetz berechnet werden dürfen (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 3 KHEntgG 2014). Dazu, ob dieser Versorgungsauftrag in einer eigenständigen Einrichtung im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 4 Alt. 2 KHEntgG 2014 erfüllt wird, verhalten sich Krankenhausplan und Feststellungsbescheid nicht. Dies zeigt sich insbesondere daran, dass der Krankenhausplan die Begriffe teilstationäre Behandlungsplätze und Tagesklinik synonym verwendet und nicht zwischen unselbständigen und selbständigen Tageskliniken differenziert. Vielmehr weist der Krankenhausplan alle teilstationären Behandlungsplätze als „Tagesklinik“ aus (vgl. Krankenhausplan 2015, S. 52 Tabelle 13, Anlage 8-1-4). (a) Daran ändert auch die Bezugnahme der Kläger auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Mai 2014 (3 C 8/13, BVerwGE 149, 343) nichts. Zwar führt der besondere Versorgungsauftrag wegen der Verknüpfung von Krankenhausplanungs- und Krankenhausfinanzierungsrecht dazu, dass bei einem im Krankenhausplan ausgewiesenen Zentrum auch entgeltrechtlich von einem mit dem entsprechenden Versorgungsauftrag ausgestatteten Zentrum auszugehen ist. Grundlage hierfür ist § 11 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 KHEntgG (hierzu und zum Folgenden: BVerwG, Urt. v. 22.5.2014, a.a.O., juris Rn. 27). Danach ist der Inhalt der Vergütungsvereinbarung unter Beachtung und im Rahmen des Versorgungsauftrags des Krankenhauses zu regeln. § 8 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 KHEntgG bringt die Anbindung an das Krankenhausplanungsrecht zum Ausdruck. Er bestimmt, dass sich der Versorgungsauftrag bei einem Plankrankenhaus aus den Festlegungen des Krankenhausplans des Landes in Verbindung mit den Bescheiden zu seiner Durchführung nach § 6 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Satz 3 KHG (sowie gegebenenfalls einer ergänzenden Vereinbarung nach § 109 Abs. 1 SGB V) ergibt. Jedoch beziehen sich diese Ausführungen ausschließlich auf die Verknüpfung von Krankenhausplanungs- und Krankenhausfinanzierungsrecht im Hinblick auf den Versorgungsauftrag. Dass die pädiatrische Tagesklinik der Beigeladenen vom Versorgungsauftrag umfasst ist, steht aber vorliegend nicht im Streit. Demgegenüber verhält sich das Bundesverwaltungsgericht in diesem Urteil – anders als von den Klägern behauptet …– nicht dazu, ob und wenn ja wie der Krankenhausplan auch außerhalb der Bestimmung des Versorgungsauftrags zur Auslegung des Krankenhausentgeltgesetzes, insbesondere des Einrichtungsbegriffs, herangezogen werden kann. (b) Auch das Argument der Kläger …., dass wenn die Fachabteilung eines Krankenhauses eine besondere Einrichtung sein könne, dies erst recht für eine in einem Feststellungsbescheid ausdrücklich ausgewiesene Tagesklinik gelten müsse, überzeugt nicht. Die Fachabteilungen eines Krankenhauses sind organisatorisch regelmäßig deutlich eigenständiger als die pädiatrische Tagesklinik der Beigeladenen. Fachabteilungen haben regelmäßig eine eigene fachärztliche Leitung, zumeist eigene Räumlichkeiten mit eigener Ausstattung und regelmäßig eigenes Pflegepersonal. Zudem unterscheidet sich das Behandlungsspektrum einer Fachabteilung regelmäßig deutlich von dem des übrigen Krankenhauses. Unabhängig davon weist der Feststellungsbescheid auch die Fachabteilungen mit ihren voll- und teilstationären Kapazitäten ausdrücklich aus (vgl. Anlage des Feststellungsbescheids 2012). (c) Selbst wenn man – wie die Schiedsstelle in ihrem ersten Schiedsspruch vom 25. Januar 2016, in dem sie die Tagesklinik als Einrichtung angesehen hat – davon ausgeht, dass die teilstationäre Versorgung eine im Vergleich zur vollstationären Versorgung gesonderte Aufgabe darstellt (S. 8 des Schiedsspruchs), würde dies noch nicht zu der ebenfalls für die Annahme einer Einrichtung im Sinne von § 6 Abs. 3 Satz 4 Alt. 2 KHEntgG 2014 notwendigen organisatorischen Eigenständigkeit der Tagesklinik führen. Denn zu dieser organisatorischen Eigenständigkeit verhält sich der Krankenhausplan nicht [s.o. (4)]. (d) Schließlich würde jede teilstationäre Leistung eines Krankenhauses, die von seinem Versorgungsauftrag umfasst ist, eine eigenständige Einrichtung sein, wenn die gesonderte Ausweisung der teilstationären Behandlungsplätze im Krankenhausplan und im Feststellungsbescheid ausreichen würde, um die Eigenständigkeit der Einrichtung zu begründen. Denn alle teilstationären Behandlungsplätze werden im Krankenhausplan gesondert von der vollstationären Kapazität ausgewiesen. Gegen ein solches Verständnis, das die Begriffe „Leistung“ und „Einrichtung“ für den Bereich der teilstationären Behandlungsform gleichsetzt, spricht maßgeblich der Wortlaut des § 6 Abs. 3 Satz 4 Alt. 2 KHEntgG 2014 („Einrichtungen, deren Leistungen weitgehend über krankenhausindividuell zu vereinbarende Entgelte abgerechnet werden“). Die Unterscheidung von „Einrichtung“ und „Leistung“ zeigt vielmehr, dass die teilstationäre Art und Weise, eine Leistung zu erbringen, allein nicht dazu führt, diese teilstationären Leistungen als von einer Einrichtung erbracht anzusehen. Denn würde allein auf die teilstationäre Behandlungsform abgestellt, um die Summe der teilstationären Behandlungen als Einrichtung zu verstehen, dann käme der tatbestandlichen Voraussetzung der „Einrichtung“ keine eigenständige Bedeutung zu. Dies ist jedoch anders normiert. Dem Begriff der „Einrichtung“ kommt eine zusätzliche (organisatorische) Abgrenzungsfunktion zu, die über die Unterschiede zwischen den Behandlungsformen hinausgeht. Diese Unterscheidung deckt sich mit der Formulierung des Anwendungsbereichs des Krankenhausentgeltgesetzes in § 1 Abs. 1 KHEntgG 2014, wonach die vollstationären und teilstationären Leistungen (Leistung) der DRG-Krankenhäuser (Einrichtung) nach dem Krankenhausentgeltgesetz und dem Krankenhausfinanzierungsgesetz vergütet werden. ddd) Das durch die systematische Auslegung gefundene restriktive Verständnis des Einrichtungsbegriffs wird durch die teleologische Auslegung bestätigt. Sinn und Zweck des § 6 Abs. 3 Satz 4 KHEntgG 2014 ist es vor allem, zur Wahrung der Beitragssatzstabilität beizutragen. Die gesetzliche Ausgestaltung der Pflicht, den Grundsatz der Beitragssatzstabilität im Krankenhausentgeltrecht zu beachten, spricht in diesem Zusammenhang für einen engen, am konkreten Behandlungsgeschehen orientierten Einrichtungsbegriff [hierzu unter (1)]. Darüber hinaus würde ein weiter Einrichtungsbegriff, der alle Tageskliniken erfassen würde, eine Verlagerung von Behandlungen aus dem vollstationären in den teilstationären Bereich behindern [hierzu unter (2)]. Die gegen einen restriktiven und für einen weiten Einrichtungsbegriff vorgebrachten teleologischen Einwände der Kläger greifen nicht durch [hierzu unter (3)]. (1) Der wesentliche Zweck des § 6 Abs. 3 Satz 4 KHEntgG 2014 ist es, sicherzustellen, dass besondere Einrichtungen und Einrichtungen, die weitgehend krankenhausindividuell abrechnen, den Grundsatz der Beitragssatzstabilität wahren. Dafür, im Lichte dieses Ziels den Einrichtungsbegriff restriktiv auszulegen, spricht, dass der Grundsatz der Beitragssatzstabilität nach der Einführung des Fallpauschalen-Vergütungssystems regelmäßig nicht mehr auf Ebene des einzelnen Krankenhauses, sondern auf Landesebene über den Landesbasisfallwert berücksichtigt wird [hierzu unter (a)]. Außerdem soll durch § 6 Abs. 3 Satz 4 KHEntgG 2014 nur verhindert werden, dass Einrichtungen, die nicht unter das Fallpauschalen-Vergütungssystem fallen, bessergestellt werden als DRG-Fallpauschalen-Krankenhäuser als Ganze [hierzu unter (b)]. (a) Die restriktive Auslegung des Einrichtungsbegriffs beruht zunächst darauf, dass der Grundsatz der Beitragssatzstabilität – nach der Einführung des Fallpauschalen-Vergütungssystems – für alle Vergütungsformen, auch für krankenhausindividuelle Entgelte, weitgehend über den Landesbasisfallwert und nicht mehr auf Ebene des einzelnen Krankenhauses berücksichtig wird. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen die krankenhausindividuellen Entgelte nach § 6 Abs. 1 KHEntgG als solche nicht mehr unmittelbar dem Grundsatz der Beitragssatzstabilität unterliegen (hierzu und zum Folgenden: Gamperl in: Dietz/Bofinger: Krankenhausfinanzierungsgesetz, Bundespflegesatzverordnung und Folgerecht, Stand: Februar 2021, § 6 KHEntgG, S. 100). Der Grundsatz der Beitragssatzstabilität ist nach § 17 Abs. 1 Satz 3 KHG bei der Ermittlung der Pflegesätze nämlich nicht unmittelbar, sondern nach Maßgabe des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und des Krankenhausentgeltgesetzes zu beachten. § 6 Abs. 1 KHEntgG enthält eine solche Maßgabenregelung nicht. Dies ist eine bewusste gesetzgeberische Entscheidung gewesen. Denn mit der Einführung des Fallpauschalen-Vergütungssystems durch das Fallpauschalengesetz vom 23. April 2002 hat der Gesetzgeber die Umsetzung der Beitragssatzstabilität für somatische Krankenhäuser und Fachabteilungen neu geregelt und sich dazu entschieden, den Grundsatz der Beitragssatzstabilität nicht mehr auf der Ebene des einzelnen Krankenhauses bei der krankenhausindividuellen Vergütung, sondern auf Landesebene über den Landesbasisfallwert zu berücksichtigen. In der Begründung des Entwurfes des Fallpauschalengesetzes (BT-Drs. 14/6893, 11.9.2001, S. 27) heißt es: „Der Grundsatz der Beitragssatzstabilität ist – wie für alle Leistungsbereiche – auch im Krankenhausbereich zu beachten. Direkter Anknüpfungspunkt im neuen System sind aber nicht mehr die Budgetverhandlungen für das einzelne Krankenhaus, sondern die auf der Landesebene zu vereinbarenden Landesbasisfallwerte, mit denen das Preisniveau der Fallpauschalenleistungen festgelegt wird.“ Dementsprechend sind bei der Vereinbarung des Landesbasisfallwertes gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 KHEntgG 2014 nicht nur die Entwicklungen im Bereich der DRG-Fallpauschalenleistungen, sondern auch die Entwicklungen im Bereich der krankenhausindividuell zu vergütenden Leistungen nach § 6 Abs. 1 KHEntgG 2014 zu berücksichtigen. Nach dem Willen des Gesetzgebers unterliegen die krankenhausindividuellen Entgelte nach § 6 Abs. 1 KHEntgG 2014 regelmäßig nicht dem Grundsatz der Beitragssatzstabilität, sondern nur ausnahmsweise dann, wenn es sich um die krankenhausindividuellen Entgelte von (besonderen) Einrichtungen im Sinne von § 6 Abs. 3 Satz 4 KHEntgG 2014 handelt [vgl. die Begründung zum Krankenhausfinanzierungsreformgesetz vom 17. März 2009, BT-Drs. 16/10807, 7.11.2008, S. 30, zu Buchstabe d) und ausführlich oben ccc) (1) (a) (aa) bis (dd)]. Dem Grundsatz der Beitragssatzstabilität wird auch bezüglich krankenhausindividueller Entgelte regelmäßig mittelbar über den Landesbasisfallwert ausreichend Rechnung getragen, so dass der Gesetzgeber eine zusätzliche Deckelung der Erlössumme krankenhausindividueller Entgelte über § 6 BPflV 2012 nur in den Ausnahmefällen für erforderlich hält, in denen eine (besondere) Einrichtung weitgehend oder vollständig über krankenhausindividuelle Entgelte abrechnet. Die Deckelung nach § 6 Abs. 3 Satz 4 KHEntgG 2014 i.V.m. § 6 Abs. 1 BPflV 2012 ist somit nicht das einzige, sondern ein zusätzliches Instrument zur Gewährleistung der Beitragssatzstabilität im Bereich der krankenhausindividuellen Entgelte, neben der mittelbaren Berücksichtigung im Rahmen des Landesbasisfallwerts. Daraus folgt der eng zu verstehende Ausnahmecharakter der Regelung. Sie durchbricht den gesetzlich vorgegebenen Grundsatz, wonach im Anwendungsbereich des DRG-Fallpauschalensystems die Umsetzung der Beitragssatzstabilität nicht mehr auf der Ebene des einzelnen Krankenhauses, sondern auf Landesebene erfolgt. Die dagegen vorgebrachten Einwände der Kläger greifen nicht durch: (aa) Zwar weisen die Kläger zu Recht darauf hin, dass die Berücksichtigung von Kostensteigerungen bei den krankenhausindividuellen Leistungen bei der Festsetzung des Landesbasisfallwerts nach § 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 KHEntgG 2014 mittlerweile abgeschafft worden ist. Dies ist aber aus zwei unabhängig voneinander entscheidungstragenden Erwägungen im vorliegenden Rechtsstreit unerheblich: Erstens wurde diese Regelung erst durch das Gesetz zur Reform der Strukturen der Krankenhausversorgung (Krankenhausstrukturgesetz) vom 10. Dezember 2015 mit Wirkung zum 5. November 2015 gestrichen. Im hier streitgegenständlichen Zeitraum des Jahres 2014 bestand diese Regelung also noch, so dass der Grundsatz der Beitragssatzstabilität auch für krankenhausindividuelle Entgelte über den Landesbasisfallwert sichergestellt wurde. Zweitens war es eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers, den Landesbasisfallwert nach § 10 KHEntgG ab dem 5. November 2015 von möglichen Veränderungen im Bereich der krankenhausindividuellen Entgelte zu entkoppeln. Ursprünglich sollte § 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 KHEntgG lediglich redaktionell angepasst werden [vgl. den Gesetzesentwurf, BT-Drs. 18/5372, 30.6.2015, S. 18 und 71, jeweils zu Nr. 10 b) aa) bbb)]. Auf Empfehlung des Gesundheitsausschusses wurde § 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 KHEntgG in der Folge insgesamt aufgehoben [BT-Drs. 18/6586, 4.11.2015, S. 35, zu Nr. 10 b) aa) bbb)]. Dies begründete der Gesundheitsausschuss wie folgt (BT-Drs. 18/6586, 4.11.2015, S. 95): „Darüber hinaus wird die Degression bei Leistungssteigerungen von nicht mit Fallpauschalen bewerteten Leistungen abgeschafft (§ 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5). Damit wird dem Ziel Rechnung getragen, die Mengendegression auf Ebene des Landesbasisfallwerts vollständig abzuschaffen.“ Im Rahmen dieser Änderung hat der Gesetzgeber keine Anpassungen der Vorschriften zu den krankenhausindividuellen Entgelten, insbesondere des § 6 Abs. 3 KHEntgG für notwendig gehalten. Angesichts dieser bewussten Entscheidung des Gesetzgebers, Mengen- und damit Kostensteigerungen im Bereich der krankenhausindividuellen Entgelte ab dem Jahre 2016 nicht mehr bei der Festsetzung des Landesbasisfallwerts zu berücksichtigen, kann sich dieser Aspekt – ohne dahingehende Hinweise des Gesetzgebers – nicht im Sinne einer Pflicht zur erweiternden Auslegung des – bereits im Jahre 2004 in das Krankenhausentgeltgesetz eingefügten – Einrichtungsbegriffs in § 6 Abs. 3 Satz 4 Alt. 2 KHEntgG auswirken. (bb) Darüber hinaus verweisen die Kläger darauf, dass die Berücksichtigung der Entwicklung der krankenhausindividuellen Entgelte auf der Ebene des Landesbasisfallwerts wegen der Korridorgrenze (§ 10 Abs. 8 Satz 8 KHEntgG 2014) begrenzt sei, so dass diese Regelung die Beitragssatzstabilität nicht umfassend gewährleisten könne. Dieser Einwand dringt nicht durch. Gemäß § 10 Abs. 8 Satz 1 KHEntgG 2014 wird zur schrittweisen Angleichung der unterschiedlichen Basisfallwerte der Länder ein einheitlicher Basisfallwertkorridor in Höhe von +2,5 Prozent bis -1,25 Prozent um den bundeseinheitlichen Basisfallwert nach § 10 Abs. 9 KHEntgG 2014 eingeführt. Nach § 10 Abs. 8 Satz 3 KHEntgG 2014 erfolgt diese Angleichung schrittweise über einen mehrjährigen Zeitraum. Gemäß § 10 Abs. 8 Satz 8 KHEntgG 2014 sind nach der vollständigen Angleichung im Rahmen der Konvergenzphase nach § 10 Abs. 8 Satz 3 KHEntgG 2014 Verhandlungsergebnisse über den Landesbasisfallwert, die außerhalb des einheitlichen Basisfallwertkorridors nach § 10 Abs. 8 Satz 1 KHEntgG 2014 liegen, jährlich in vollem Umfang an den jeweiligen Grenzwert dieser Bandbreite anzugleichen. Diese Angleichung kann zwar im Einzelfall tatsächlich dazu führen, dass der Landesbasisfallwert in einem Bundesland bei Steigerungen der krankenhausindividuellen Entgelte nicht weiter nach § 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 KHEntgG 2014 abgesenkt werden kann. Dies gilt aber nur in Bundesländern, in denen der Landesbasisfallwert schon unterhalb des bundeseinheitlichen Basisfallwerts nach § 10 Abs. 9 KHEntgG 2014 liegt, so dass bei einer weiteren Absenkung des Landesbasisfallwerts die untere Korridorgrenze unterschritten würde. In diesen Bundesländern dürfte eine nur begrenzte Absenkung des Landesbasisfallwerts als Kompensation von Kostensteigerungen im Bereich der krankenhausindividuellen Entgelte für die Kostenträger verkraftbar sein, weil die Kostenstruktur der Krankenhäuser dieser Bundesländer im Ländervergleich niedrig ist. Jedenfalls wirken sich die Konvergenzregeln nach § 10 Abs. 8 KHEntgG 2014 nicht auf das Regelungskonzept des Gesetzgebers bezüglich der grundsätzlichen Nichtberücksichtigung des Grundsatzes der Beitragssatzstabilität auf der Ebene des einzelnen Krankenhauses aus. Die ggf. wegen der Korridorgrenzen nicht in vollem Umfang mögliche Berücksichtigung der Entwicklung der krankenhausindividuellen Entgelte ist die zwingende Konsequenz aus der bewussten Vorgabe des Gesetzgebers, die Landesbasisfallwerte der einzelnen Bundesländer anzugleichen, um bundesweit möglichst einheitliche Basisfallwerte zu erreichen (vgl. zu den Gründen für die unterschiedliche hohen Landesbasisfallwerte: Rheinisch-Westfälisches Institut für Wirtschaftsforschung, Wissenschaftliche Untersuchung zu den Ursachen unterschiedlicher Basisfallwerte der Länder als Grundlage der Krankenhausfinanzierung, Dezember 2013, im Internet: …. Diese Entscheidung zur Konvergenz der Landesbasisfallwerte ändert nichts an der davon unabhängigen Entscheidung des Gesetzgebers, krankenhausindividuelle Entgelte nur ausnahmsweise im Fall des § 6 Abs. 3 Satz 4 KHEntgG 2014 direkt dem Grundsatz der Beitragssatzstabilität zu unterwerfen und den Grundsatz der Beitragssatzstabilität regelmäßig nicht mehr auf der Ebene des einzelnen Krankenhauses, sondern auf Landesebene im Rahmen der Landesbasisfallwerte anzuwenden. Die Korridorgrenzen und die Deckelung krankenhausindividueller Entgelte durch den Grundsatz der Beitragssatzstabilität sind unterschiedliche gesetzgeberische Anliegen, die sich gegenseitig nicht beeinflussen. Deshalb wird der Ausnahmecharakter der unmittelbaren Berücksichtigung des Grundsatzes der Beitragssatzstabilität auf Ebene des einzelnen Krankenhauses nicht von der Konvergenzregel des § 10 Abs. 8 KHEntgG 2014 geändert. (cc) Nichts anderes folgt aus dem Einwand der Kläger, das Urteil des Bundessozialgerichts vom 13. Mai 2015 (B 6 KA 20/14 R, BSGE 119, 4) zeige, dass der Grundsatz der Beitragssatzstabilität nicht schon deshalb gewahrt werde, weil aufgrund der Geringfügigkeit des Vergütungsvolumens im Verhältnis zu den Gesamtausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung eine Beitragserhöhung nicht drohe. Dieses Urteil ist nicht einschlägig. Zu der Frage, ob der Grundsatz der Beitragssatzstabilität für krankenhausindividuelle Entgelte möglichst flächendeckend gilt und wie der Einrichtungsbegriff des § 6 Abs. 3 Satz 4 Alt. 2 KHEntgG 2014 auszulegen ist, verhält sich das Urteil, in dem es um die Höhe der Vergütung für ambulante sozialpädiatrische Leistungen durch Fallpauschalen geht, nicht. (b) Eine restriktive Auslegung des Einrichtungsbegriffs folgt auch aus dem Zweck des § 6 Abs. 3 Satz 4 KHEntgG 2014, zu verhindern, dass Krankenhäuser und andere vergleichbar eigenständige Einrichtungen, für die nicht das Fallpauschalen-Vergütungssystem gilt, nach der Einführung dieses Systems im Hinblick auf den Grundsatz der Beitragssatzstabilität besser gestellt werden als DRG-Fallpauschalen-Krankenhäuser als Ganzes (hierzu und zum Folgenden: Behrends/Vollmöller, Praxishandbuch Krankenhausfinanzierung, 3. Aufl. 2020, S. 182). Dieser Gesetzeszweck trifft regelmäßig nur auf Krankenhäuser und vergleichbar eigenständige Einrichtungen zu, bei denen die krankenhausindividuell zu vereinbarenden Entgelte dem gesamten Leistungsspektrum das Gepräge geben und die dadurch ihren Charakter als Fallpauschalen-Krankenhäuser verlieren, so dass sie, gäbe es die Anbindung an die Bundespflegesatzverordnung nicht, keinerlei Budgetregeln unterliegen würden. Für Krankenhäuser mit einem geringen Aufkommen an krankenhausindividuellen Entgelten gilt dagegen das Krankenhausentgeltgesetz; für sie sollen nicht wegen eines geringen Teils ihrer Leistungen die bürokratischen Regeln der Bundespflegesatzverordnung – insbesondere zum Umfang der vorzulegenden Unterlagen – gelten (vgl. Rau, Das Krankenhaus, 2004, 979, 984). Eine Besserstellung von Einrichtungen im Vergleich zu DRG-Fallpauschalen-Krankenhäusern insgesamt droht nur, wenn die Deckelung des § 6 BPflV 2012 für organisatorisch eigenständige und abgrenzbare, weitgehend krankenhausindividuell abrechnende Einrichtungen mit eigener Verantwortung über die Personal- und Ausstattungskosten nicht eingreift. Denn ein gewisses, nicht weitgehendes Aufkommen an krankenhausindividuellen Entgelten wird nach der Wertung des § 6 Abs. 3 Sätze 1 bis 3 KHEntgG 2014 auch bei allen DRG-Fallpauschalen-Krankenhäusern ohne Deckelung durch § 6 BPflV 2012 akzeptiert. Deshalb sind die Aspekte der Eigenständigkeit und Abgrenzbarkeit einer Einrichtung vom übrigen Krankenhaus zu betonen und ist der Einrichtungsbegriff restriktiv auszulegen. (2) Für eine restriktive Auslegung des Einrichtungsbegriffs spricht außerdem, dass im Bereich der tagesklinischen (teilstationären) Versorgung eine weite Auslegung des Einrichtungsbegriffs, mit dem grundsätzlich jede einzelne Tagesklinik der Deckelung durch den Grundsatz der Beitragssatzstabilität unterworfen würde, eine Verlagerung von Behandlungen aus dem vollstationären in den teilstationären Bereich behindern würde [hierzu unter (a)]. Dies würde die Gesamtkosten des stationären Bereichs tendenziell nicht senken, sondern ansteigen lassen [hierzu unter (b)] und würde auch gegen den Grundsatz der Leistungsorientierung verstoßen [hierzu unter (c)]. Deshalb sollte von dem Grundsatz der Beitragssatzstabilität als Instrument der Kostenbegrenzung im teilstationären Bereich nur sehr zurückhaltend Gebrauch gemacht werden [hierzu unter (d)]. (a) Ein weiter Einrichtungsbegriff, von dem jede Tagesklinik erfasst würde, würde es behindern oder verhindern, vollstationäre durch teilstationäre Leistungen zu ersetzen: (aa) Die Beigeladene führt insoweit zunächst aus …, dass sich die Leistungen und Erlöse in den verschiedenen Abteilungen, Stationen und Tageskliniken eines Krankenhauses typischerweise nicht stabil und gleichförmig entwickeln würden. Je kleiner die Einheit sei, desto stärker fielen die prozentualen Veränderungen aus. Bei der Betrachtung eines gesamten Krankenhauses oder der Gesamtheit seiner somatischen Abteilungen wirkten gegenläufige Entwicklungen in den unterschiedlichen Teileinheiten ausgleichend. Für teilstationäre Behandlungseinheiten (Tages- und Nachtkliniken) komme hinzu, dass die dort erbrachten Leistungen typischerweise einen substituierenden Charakter besäßen. Dort, wo Krankenhäuser teilstationäre Leistungsangebote vorhielten, könne in geeigneten Fällen auf eine teurere, vollstationäre Versorgung verzichtet werden. Der Ausbau teilstationärer Leistungsangebote sei ein wesentlicher Bestandteil der gesetzgeberisch gewollten Ambulantisierung der Krankenhausversorgung. Würden Tageskliniken durch eine fragmentierte Deckelung (eine Anwendung des Grundsatzes der Beitragssatzstabilität auf zu kleine Organisationseinheiten), die nicht an die realen Kosten anknüpft, strukturell unterfinanziert, würden die Krankenhäuser ihre teilstationären Leistungsangebote nicht weiter aus-, sondern wieder abbauen. Die Beigeladene sei dafür ein konkretes Beispiel. Komme eine Deckelung ihrer tagesklinischen Entgelte entsprechend der erstinstanzlichen Entscheidung zum Tragen, resultiere daraus eine erhebliche jährliche Unterdeckung. Die unbefristete Fortführung eines defizitären Leistungsbereichs wäre mit dem Gebot einer wirtschaftlichen Betriebsführung (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 4 KHG 2014; § 1 Abs. 1 KHG 2014) nicht zu vereinbaren. Der dadurch entstehende finanzielle Druck zur Verringerung der teilstationären Leistungen konterkariere das gesetzgeberische Ziel einer zunehmenden Ersetzung der vollstationären Versorgung durch weniger aufwändige Versorgungsformen. Dem treten die Kläger nicht substantiiert entgegen: (aaa) Sie verweisen zunächst darauf (Schriftsatz vom 26. Juni 2020, S. 7), es sei nicht nachvollziehbar, dass es bei der Anwendung des § 6 Abs. 3 Satz 4 Alt. 2 KHEntgG 2014 auf die Tagesklinik zu einer strukturellen Unterfinanzierung käme. Bis auf die beiden Tageskliniken, die die vorliegenden Rechtsstreite führen würden, hätten alle anderen Tageskliniken Entgelte mit den Kostenträgern vereinbart. Dieser Vortrag dürfte schon nicht in vollem Umfang zutreffen. Nach telefonischer Auskunft der Beklagten hat zwar die … für ihre pädiatrische Tagesklinik im Schiedsstellenverfahren 2017 einen Tagessatz vereinbart. Das … hat aber für das Somatikbudget 2018 bezüglich des Einrichtungsbegriffs auf den vorliegenden Rechtsstreit verwiesen und für seine zwei pädiatrischen Tageskliniken alternative Tagessätze verhandelt. Wenn die pädiatrische Tagesklinik im vorliegenden Verfahren als Einrichtung angesehen wird, werden für die kinderonkologische und die allgemeine pädiatrische Tagesklinik niedrigere Tagessätze festgesetzt als wenn nicht von einer Einrichtung auszugehen ist. Darüber hinaus ist die Ansicht der Beigeladenen plausibel, dass die Anwendung des § 6 BPflV 2012 dazu führen würde, dass der Tagessatz der pädiatrischen Tagesklinik nicht kostendeckend ist. Die Schiedsstelle hat in den Beschlüssen vom 7. November 2016 und 15. Mai 2017 den Tagessatz auf 422,68 Euro festgesetzt und ihn in dieser Höhe als sachgerecht (die Selbstkosten der Tagesklinik deckend) angesehen. Demgegenüber führt die Deckelung durch den Grundsatz der Beitragssatzstabilität zu einem fast 150,- Euro niedrigeren Tagessatz. Dass die Beigeladene mit dem gedeckelten Tagessatz dennoch die Kosten der Tagesklinik decken kann, haben die Kläger nicht substantiiert dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich. Aufgrund des großen Differenzbetrags erscheint eine Kostendeckung eher fernliegend. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Grundsatz der Beitragssatzstabilität eines geeigneten Ausgangspunkts bedarf, um eine Vergütung zu ermöglichen, die den Zielen des § 1 Abs. 1 KHG 2014 gerecht wird, nämlich einerseits kostensenkend zu sozial tragbaren Pflegesätzen und andererseits kostendeckend zur Gewährleistung leistungsfähiger, eigenverantwortlich wirtschaftender Krankenhäuser beizutragen. Die Anwendung dieses Grundsatzes setzt regelmäßig voraus, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt die Kosten eines Krankenhauses bzw. einer Einrichtung sachgerecht kalkuliert waren und dann jährlich über die Veränderungsrate bzw. den Veränderungswert fortgeschrieben werden können. Dass eine sachgerechte Kalkulation der Kosten der Tagesklinik der Beigeladenen den Ausgangspunkt für die Anwendung des Grundsatzes der Beitragssatzstabilität im Budgetjahr 2014 darstellt, kann das Berufungsgericht nicht erkennen. Insbesondere haben die Kläger nicht substantiiert zu dem Vortrag der Beigeladenen im ersten Schiedsstellenverfahren Stellung genommen, dass eine Neukalkulation der Kosten erforderlich sei, weil seit der Gründung der Tagesklinik die reale Vergütung pro Behandlungsfall dramatisch gesunken sei und eine Neukalkulation seitdem nicht stattgefunden habe. (bbb) Des Weiteren tragen die Kläger vor …, dass die Tagesklinik auch die Aufgaben einer spezialisierten ambulanten Kinderfacharztpraxis wahrnehme. Bei der fachärztlichen Versorgung von Kindern seien die Übergänge zwischen der vertragsärztlichen Versorgung durch den niedergelassenen Kinderarzt und die Leistungen einer Tagesklinik „fließend“. Anders als in der Erwachsenenmedizin gebe es in der Kinderheilkunde kaum niedergelassene Kinderfachärzte. Diese Kinderfachärzte seien zumeist in den Versorgungsstrukturen an oder in den Kinderkrankenhäusern organisiert (medizinische Versorgungszentren, ambulante spezialfachärztliche Versorgung gemäß § 116b SGB V, Kinderspezialambulanzen nach § 120 Abs. 1 a SGB V, Tageskliniken, ermächtigte Krankenhausärzte gemäß § 120 Abs. 1 SGB V). Vor diesem Hintergrund würden in der Tagesklinik Fälle behandelt, die auch der niedergelassene Kinderarzt behandeln könnte und die dem Wirtschaftlichkeitsgebot entsprechend im ambulanten Bereich versorgt werden müssten. Dieser Einwand greift nicht durch. Die Beigeladene weist zurecht darauf hin, dass der Einwand einer primären Fehlbelegung (stationär statt ambulant) nur im jeweiligen Einzelfall unter Berücksichtigung der medizinischen Behandlungsunterlagen überprüft werden kann. Derartige Fragen sind nicht auf der Budgetebene durch die Schiedsstelle, sondern auf der Abrechnungsebene durch die Sozialgerichtsbarkeit zu klären. (ccc) Mit dem Argument der Beigeladenen, dass die Anwendung des § 6 Abs. 3 Satz 4 Alt. 2 KHEntgG 2014 auf die Tagesklinik zu einer Verlagerung von teilstationären in Richtung von vollstationären Leistungen führen bzw. jedenfalls eine umgekehrte Verlagerung vom vollstationären in den teilstationären Bereich behindern oder verhindern würde, weil die vollstationäre Leistung deutlich lukrativer wäre, setzen sich die Kläger nicht auseinander. (bb) Darüber hinaus trägt die Beigeladene vor, Leistungsverlagerungen aus dem vollstationären in den teilstationären Bereich wären bei einer weiten Auslegung des Einrichtungsbegriffs auch deshalb de facto ausgeschlossen, weil für jede Tagesklinik eine eigene Obergrenze entsprechend des Veränderungswerts zu beachten wäre. Die Veränderungswerte bewegten sich in den meisten Jahren um lediglich ca. 2 % und würden regelmäßig schon durch die reinen Personal- und Sachkostensteigerungen bei gleichbleibenden Leistungsmengen und -strukturen überschritten, so dass keine zusätzliche Erhöhung der Belegungstage durch Ersetzung vollstationärer Leistungen möglich sei. Dieser Vortrag der Beigeladenen – mit dem sich die Kläger inhaltlich nicht auseinandergesetzt haben – ist plausibel. Wenn die pädiatrische Tagesklinik eine Einrichtung i.S.d. § 6 Abs. 3 Satz 4 Alt. 2 KHEntgG 2014 wäre, dann wäre die Summe der von der Tagesklinik vereinbarten krankenhausindividuellen Entgelte (Erlössumme) durch den Grundsatz der Beitragssatzstabilität gedeckelt. Das bedeutet, diese Erlössumme darf nicht höher liegen als die Vorjahressumme zuzüglich des Veränderungswerts nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5a KHEntgG 2014. Bei tagesbezogenen Entgelten (wie im Fall der pädiatrischen Tagesklinik der Beigeladenen) ergibt sich die Erlössumme der krankenhausindividuellen Entgelte aus der Formel: Entgelt (Tagessatz) x Belegungstage. Der Grundsatz der Beitragssatzstabilität begrenzt also die Höhe des Tagessatzes und die Summe der Belegungstage, denn die Erlössumme kann sowohl durch einen gestiegenen Tagessatz als auch durch zusätzliche Belegungstage ansteigen. Die nach § 6 Abs. 1 Satz 4 BPflV 2012 möglichen Ausnahmen vom Grundsatz der Beitragssatzstabilität sind nach übereinstimmender Einschätzung der Beteiligten vorliegend nicht gegeben. Insoweit dürfte die Anwendung des Grundsatzes der Beitragssatzstabilität durch die Beteiligten des ersten Schiedsstellenverfahrens unvollständig gewesen sein. Sie haben den Veränderungswert nämlich nur auf die Höhe des Tagessatzes angewendet. Bei einer rechtmäßigen Anwendung dieses Grundsatzes wären auch die Belegungstage gedeckelt. Da die Ersetzung von vollstationären durch teilstationäre Leistungen notwendigerweise mit einer Zunahme von Belegungstagen im teilstationären Bereich verbunden ist, würde die Deckelung der Kosten anhand von § 6 BPflV 2012 die Verlagerung von Kapazitäten behindern oder ggf. sogar verhindern. (b) Indem die weite Auslegung des Einrichtungsbegriffs behindert bzw. verhindert, dass vollstationäre durch teilstationäre Leistungen ersetzt werden, verursacht diese Auslegung zusätzliche Gesamtkosten im Bereich der stationären Krankenhausversorgung. Denn es ist grundsätzlich kostengünstiger, Leistungen teilstationär anstatt vollstationär zu erbringen. Nach den nachvollziehbaren Angaben der Beigeladenen habe sie in etwa 70 % der Fälle, für die im vollstationären Bereich eine sogenannte 1-Tages-Fallpauschale vorhanden ist, die Behandlungen teilstationär erbracht. Gäbe es die tagesklinischen Behandlungsangebote nicht, hätten die betreffenden Patienten vollstationär versorgt werden müssen. Das damit verbundene vollstationäre Abrechnungsvolumen hätte 2014 rund 1,4 Millionen Euro oberhalb des teilstationären Vergütungsvolumens gelegen (vgl. den Vergütungsvergleich in Anlage BG 4, Bl. 405 d.A.). Diese Angaben haben die Kläger nicht in Zweifel gezogen. Dass auch der ungedeckelte Tagessatz der pädiatrischen Tagesklinik zu niedrigeren Kosten als die vollstationäre Behandlung führen würde, deckt sich mit der ebenfalls unwidersprochenen Auskunft der Beklagten, dass eine teilstationäre Behandlung selbst ohne Deckelung des Entgelts günstiger sei, als die (personalintensivere) vollstationäre Behandlung. (c) Darüber hinaus verstößt eine weite Auslegung des Einrichtungsbegriffs im Hinblick auf Tageskliniken voraussichtlich gegen den Grundsatz der Leistungsorientierung. Mit der Einführung des Fallpauschalensystems wurde gemäß § 17b Abs. 1 Satz 1 KHG in der Fassung des Fallpauschalenänderungsgesetzes vom 17. Juli 2003 das Ziel einer stärkeren Leistungsorientierung verfolgt. Dazu heißt es in der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 14/6893, 11.9.2001, S. 26): „Das neue Entgeltsystem soll das Leistungsgeschehen im Krankenhausbereich transparenter machen, die Wirtschaftlichkeit fördern und die im System tagesgleicher Pflegesätze angelegten Fehlanreize insbesondere zur Verlängerung der Verweildauer beseitigen. Die direkte Verknüpfung der erbrachten Leistungen mit der Vergütung soll dazu beitragen, dass die Ressourcen krankenhausintern wie auch krankenhausübergreifend bedarfsgerechter und effizienter eingesetzt werden. Das neue Entgeltsystem soll vor allem auch dazu beitragen, dass die in der bisherigen Budgetsystematik angelegten Hemmnisse für einen leistungsorientierten Fluss der Finanzmittel abgebaut werden. Das Geld soll den Leistungen folgen können.“ Die Beigeladene weist zurecht darauf hin, dass eine Verlagerung von vollstationären zu teilstationären Leistungen die Wirtschaftlichkeit des Krankenhaussystems regelmäßig fördert und dazu beitragen kann, die Ressourcen krankenhausintern effizienter einzusetzen. Eine Deckelung der Budgets aller Tageskliniken und der von ihnen geleisteten teilstationären Leistungen durch den Grundsatz der Beitragssatzstabilität dürfte eine solche erwünschte Verlagerung von vollstationären zu teilstationären Leistungen tatsächlich weitgehend verhindern [siehe soeben unter (a)]. Diese Folge wäre unerwünscht und für die im Rahmen des Grundsatzes der Leistungsorientierung verfolgten Ziele der Effizienzsteigerungen, der Senkung der Kosten und der Sicherung der Beitragssatzstabilität langfristig kontraproduktiv. (d) Angesichts des Vorstehenden sollte der Grundsatz der Beitragssatzstabilität als Instrument der Kostenbegrenzung im teilstationären Bereich nur sehr zurückhaltend – im Rahmen eines restriktiv verstandenen Einrichtungsbegriffs – eingesetzt werden. Dieser Grundsatz setzt nicht zielgenau auf der Kostenebene und der Höhe der Tagessätze an, sondern bezieht sich auf die Erlössumme insgesamt und soll auf der allgemeinen Budgetebene verhindern, dass es aufgrund von Mengenausweitungen im Bereich der Krankenhausbehandlungen zu Kostensteigerungen kommt. Diese Mengenausweitungen sind im Bereich der teilstationären Leistungen aber – jedenfalls im Hinblick auf die Ersetzung von vollstationären Leistungen – erwünscht. (3) Die weiteren gegen einen restriktiven und für einen weiten Einrichtungsbegriff vorgebrachten Einwände der Kläger greifen nicht durch. Die weite Auslegung ist weder als Anreiz dafür erforderlich, das Fallpauschalensystem flächendeckend anzuwenden [hierzu unter (a)], noch um zu verhindern, dass die Beigeladene den Anwendungsbereich des § 6 Abs. 3 Satz 4 Alt. 2 KHEntgG 2014 selbst bestimmen darf [hierzu unter (b)]. Die restriktive Auslegung verursacht keine problematischen ökonomischen Folgen [hierzu unter (c)]. Schließlich verbleibt auch bei der restriktiven Auslegung ein Anwendungsbereich für diese Vorschrift [hierzu unter (d)]. (a) Der Einrichtungsbegriff ist nicht deshalb weit auszulegen, weil ein Anreiz für die Krankenhäuser erforderlich ist, das Fallpauschalensystem flächendeckend anzuwenden. Die Kläger (S. 3 f. des Schriftsatzes vom 30. Oktober 2019 und S. 1 ff. des Schriftsatzes vom 26. Juni 2020) sind wie das Verwaltungsgericht (UA S. 12 f.) der Ansicht, die durch den Gesetzgeber in § 17b Abs. 1 Satz 1 KHG 2014 ausdrücklich formulierte Zielsetzung, ein durchgängiges, leistungsorientiertes und pauschalierendes Vergütungssystem einzuführen, spreche dafür, den Einrichtungsbegriff in § 6 Abs. 3 Satz 4 Alt. 2 KHEntgG weit zu verstehen und nicht anhand der – aus ihrer Sicht – zu engen am konkreten Behandlungsgeschehen orientierten Kriterien zu bestimmen. Aus dieser Zielsetzung folge, dass Krankenhausleistungen nur in Ausnahmefällen auf der Grundlage krankenhausindividueller Entgelte vergütet werden sollen. Dem Merkmal „durchgängig“ sei zu entnehmen, dass grundsätzlich alle allgemeinen Krankenhausleistungen von dem pauschalierenden Vergütungssystem erfasst werden sollten, soweit dies möglich sei und die Leistungen durch entsprechende Entgelte kostengerecht abbildbar und vergütbar seien. Dabei handele es sich nach Auffassung des Gesetzgebers um ein „lernendes System“. Denn die Entgeltkataloge umfassten nicht sämtliche Leistungen von Anfang an, sondern müssten Jahr für Jahr durch Ausweitung und Differenzierung der DRG erweitert werden. Vor diesem Hintergrund sei – zunächst zeitlich begrenzt – die Vereinbarung krankenhausindividueller Entgelte (nur) für Leistungen oder Leistungsbereiche erlaubt worden, die durch die Fallpauschalen des Fallpauschalenkatalogs „noch nicht“ vergütet werden konnten. Ausdruck dieses gesetzgeberisch gewollten Regel-Ausnahme-Verhältnisses sei es auch gewesen, die mit Blick auf befürchtete Versorgungslücken geschaffene Möglichkeit, besondere Einrichtungen aus dem pauschalierenden Entgeltsystem auszunehmen, zur Vermeidung ökonomischer Fehlanreize mit der Anwendung von § 6 BPflV a. F. zu kombinieren und die jährliche Budgetsteigerung so zu begrenzen. Durch das 2. Fallpauschalenänderungsgesetz vom 15. Dezember 2004 habe der Gesetzgeber die Möglichkeit der Abrechnung auf Grundlage krankenhausindividuell vereinbarter Entgelte entfristet. Auch dies spreche für ein weites Begriffsverständnis. Angesichts der aufgehobenen Befristung bedürfe es eines anderen Regulativs, um dem ökonomischen Anreiz, weitreichend krankenhausindividuell und damit außerhalb des DRG-Systems abzurechnen, entgegenzuwirken. Bei Zugrundelegung eines weiten Einrichtungsbegriffs unterfielen möglichst viele Einrichtungen dem Anwendungsbereich der von § 6 Abs. 3 Satz 4 Alt. 2 KHEntgG 2014 angeordneten Begrenzung jährlicher Budgetsteigerungen. Dies mache es weniger attraktiv, sich dauerhaft und weitgehend auf die Erbringung krankenhausindividuell zu vergütender Leistungen einzurichten. Auf diese Weise wirke die Budgetbegrenzung einer Verfestigung von Versorgungsangeboten außerhalb des pauschalierenden Vergütungssystems entgegen und stütze so die Umsetzung der von § 17b Abs. 1 Satz 1 KHG 2014 formulierten und auch im Wortlaut von § 6 Abs. 1 Satz 1 KHEntgG 2014 angelegten Zielsetzung. Dieses Argument greift nicht durch. Entgegen der Annahme der Kläger und des Verwaltungsgerichts deutet die Gesetzgebungsgeschichte nicht darauf hin, den Einrichtungsbegriff möglichst weit auszulegen [hierzu und zum Folgenden: s.o. ccc) (1) (a) (cc) und (dd)]. Denn wenn der Gesetzgeber bei der Entfristung der Möglichkeit, krankenhausindividuelle Entgelte zu vereinbaren, andere Regulative für erforderlich gehalten hätte, um dem ökonomischen Anreiz entgegenzuwirken, weitreichend krankenhausindividuell und damit außerhalb des DRG-Systems abzurechnen, hätte er die vorher bestehende durchgehende Anwendung des Grundsatzes der Beitragssatzstabilität (§ 6 BPflV) auf alle krankenhausindividuellen Entgelte nicht auf die (besonderen) Einrichtungen des § 6 Abs. 3 Satz 4 KHEntgG 2014 begrenzen müssen, was er aber getan hat. Außerdem sind krankenhausindividuelle Entgelte nach § 6 Abs. 1 Satz 1 KHEntgG für bestimmte Arten von Leistungen der Regelfall und nicht die (systemwidrige) Ausnahme. Dabei handelt es sich nämlich um Leistungen, die nicht (sachgerecht) in der Weise von den bestehenden Fallpauschalen abgebildet werden, dass für das einzelne Krankenhaus das Gesetz der großen Zahl die Streubreiten der Fallpauschalen sachgerecht ausmitteln könnten [s.o. ccc) (1) (b)]. Für diese Leistungen gäbe es ohne die krankenhausindividuellen Entgelte keine Vergütungsmöglichkeit. Da keine ausreichend großen Fallzahlen gegeben sind, fehlt für diese Behandlungen die Datengrundlage, um Fallpauschalen festlegen zu können, so dass es auf einen (nach Ansicht der Kläger fehlenden) Anreiz der Krankenhäuser, solche festzulegen, nicht ankommt. Darüber hinaus ist der Ansatz, durch geringe krankenhausindividuelle Entgelte einen Anreiz zur Erweiterung des Fallpauschalen-Katalogs zu geben und damit zu einer flächendeckenden Fallpauschalen-Vergütung beizutragen, weitgehend ungeeignet. Denn die Höhe des krankenhausindividuellen Entgelts bezieht sich auf das einzelne Krankenhaus, während der Fallpauschalen-Katalog zwischen den Vertragsparteien auf Bundeseben (der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Verband der privaten Krankenversicherung einerseits und die Deutsche Krankenhausgesellschaft andererseits) vereinbart wird. Selbst wenn das einzelne Krankenhaus durch geringe krankenhausindividuelle Entgelte einen Anreiz hätte, für seine Leistungen Fallpauschalen zu vereinbaren, wäre ihm dies nicht möglich. Der Krankenhausträger könnte lediglich versuchen, auf die Deutsche Krankenhausgesellschaft – als seinem Vertreter auf Bundesebene – einzuwirken, um möglichst bald eine solche Fallpauschale zu vereinbaren. Aber selbst dann läge es nicht in der Entscheidungsmacht der Deutschen Krankenhausgesellschaft, eine Fallpauschale zu vereinbaren, sondern müsste diese gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KHEntgG 2014 mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und dem Verband der privaten Krankenversicherung gemeinsam vereinbart werden. Zudem haben die Kläger nicht dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich, dass sich die Deutsche Krankenhausgesellschaft als Vertreter der Krankenhäuser aus ökonomischen Gründen, die bei objektiver Betrachtung Fehlanreize darstellen, weigert, Fallpauschalen für teilstationäre pädiatrische Leistungen zu vereinbaren. Nur in einem solchen Fall könnte es aber notwendig sein, durch eine Deckelung der krankenhausindividuellen Entgelte darauf hinzuwirken, dass sich die Krankenhäuser (über die Deutsche Krankenhausgesellschaft) bereit erklären, ökonomisch sinnvolle Fallpauschalen zu vereinbaren. Vielmehr spricht auch die weitere Entwicklung seit dem Jahr 2014 dafür, dass es objektive Hindernisse gibt (z.B. zu unterschiedliche Behandlungsfälle und zu wenige Vergleichsfälle), Fallpauschalen für teilstationäre pädiatrische Leistungen zu vereinbaren. Denn auch im Fallpauschalen-Katalog 2021 sind keine Fallpauschalen für diese Leistungen vereinbart. Vielmehr enthält der Fallpauschalen-Katalog 2021 in Anlage 3b (Nicht mit dem Fallpauschalen-Katalog vergütete teilstationäre Leistungen und Pflegeerlöskatalog) eine Reihe von teilstationären pädiatrischen Behandlungen, die nicht mit den DRG-Fallpauschalen erfasst werden, sondern krankenhausindividuell zu vergüten sind. Dies bedeutet, dass die Vertragsparteien auf Bundesebene derzeit davon ausgehen, dass die teilstationären pädiatrischen Leistungen auf nicht absehbare Zeit nicht mit dem DRG-Fallpauschalenkatalog erfasst werden können. In dieser Situation ist auch ein ökonomischer Anreiz, Fallpauschalen zu vereinbaren, nicht zielführend, weil die fehlende Einigung auf solche Pauschalen nicht auf ökonomischen (Fehl)Anreizen für die Beigeladene beruht, sondern auf objektiven Hindernissen, die von ihr nicht zu beeinflussen sind. Lediglich ergänzend ist anzumerken, dass ein ökonomischer Anreiz, Fallpauschalen zu vereinbaren, sich auch an die gesetzlichen und privaten Krankenversicherer richten könnte. Denn wenn die teilstationären Leistungen nicht mit niedrigen, sondern mit hohen krankenhausindividuellen Entgelten vergütet werden, besteht für die Krankenversicherungen ein erheblicher Anreiz, diese durch Fallpauschalen zu ersetzen. Insoweit weist das Argument des ökonomischen Anreizes nicht eindeutig auf eine weite oder enge Auslegung des Einrichtungsbegriffs hin, weil nicht ersichtlich ist, dass der Gesetzgeber einen ökonomischen Anreiz, Fallpauschalen zu vereinbaren ausschließlich an die Krankenhäuser bzw. die Deutsche Krankenhausgesellschaft und nicht an die Krankenversicherungen gerichtet hat. (b) Die weite Auslegung des Einrichtungsbegriffs ist nicht notwendig, um zu verhindern, dass die Beigeladene den Anwendungsbereich des § 6 Abs. 3 Satz 4 Alt. 2 KHEntgG 2014 selbst bestimmt: (aa) Die Kläger meinen …, die Anwendung der am konkreten Behandlungsgeschehen orientierten Kriterien führe dazu, dass die Krankenhäuser – durch die organisatorische Ausgestaltung der Leistungserbringung – selbst entscheiden könnten, ob sie unter die Begrenzung des § 6 Abs. 3 Satz 4 Alt. 2 KHEntgG 2014 fallen. Dies dürfe nicht sein. Dieser Einwand dringt nicht durch. Zum einen kann die Beigeladene nicht selbst entscheiden, ob sie für eine bestimmte Leistung (teilstationäre Behandlung) eine krankenhausindividuelle Vergütung erhält und welche Höhe dieses Entgelt hat. Ein Vergütungsanspruch setzt nämlich voraus, dass die Leistung im Rahmen des Versorgungsauftrags erbracht wird. Dafür ist die – vorliegend erfolgte – Aufnahme in den Krankenhausplan erforderlich, die das Krankenhaus nicht einseitig herbeiführen kann. Darüber hinaus liegt es nicht im Einflussbereich des einzelnen Krankenhauses, ob Leistungen (derzeit noch) nicht sachgerecht über pauschalierte Entgelte vergütet werden können, so dass krankenhausindividuelle Entgelte vereinbart werden müssen. Vielmehr müssen die Vertragsparteien auf Bundesebene gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KHEntgG 2014 i.V.m. § 17b Abs. 1 Satz 10 KHG 2014 einen Fallpauschalen-Katalog vereinbaren und die Krankenhausbehandlungen in diesen Katalog aufnehmen. Ein einzelnes Krankenhaus kann also weder bestimmen noch verhindern, dass eine Leistung in den Fallpauschalen-Katalog aufgenommen wird [siehe soeben unter (a)]. Schließlich kann die Beigeladene die Höhe der krankenhausindividuellen Entgelte nicht selbständig festlegen, vielmehr müssen diese gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 KHEntgG 2014 sachgerecht kalkuliert sein und die Vertragsparteien müssen sich auf die Höhe einigen. Bei fehlender Einigung entscheidet gemäß § 13 KHEntgG 2014 die neutrale Schiedsstelle. Zum anderen verkennen die Kläger mit diesem Argument die Organisationshoheit der Krankenhäuser. Gemäß § 1 Abs. 1 KHG ist es Zweck des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, die Krankenhäuser wirtschaftlich zu sichern, um eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen, eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern zu gewährleisten und zu sozial tragbaren Pflegesätzen beizutragen. Aus der Vorgabe „eigenverantwortlich wirtschaftende Krankenhäuser“ zu gewährleisten sowie aus Art. 12 GG ergibt sich das Recht eines Krankenhauses bzw. seines Trägers, im Rahmen des Versorgungsauftrages selbst über die Art und Weise entscheiden zu können, wie es seine Leistungserbringung in Bezug auf Behandlungsspektrum, Räumlichkeiten, Personal und Ausstattung organisiert. Diese Organisationshoheit ist bei der Auslegung des Krankenhausentgeltgesetzes – auch des § 6 Abs. 3 Satz 4 Alt. 2 KHEntgG 2014 – zu berücksichtigen. (bb) Nichts anderes folgt aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. September 2016 (3 C 6/15, BVerwGE 156, 124), auf das die Kläger verweisen. Dieses Urteil ist nicht einschlägig. Es bezieht sich ausschließlich darauf, dass ein Krankenhaus nicht einseitig die Möglichkeit haben soll, den speziellen Versorgungsauftrag für die besonderen Aufgaben eines Zentrums oder Schwerpunkts – in dem Urteil ging es um ein Brust(krebs)zentrum – durch die Ausgestaltung seiner Leistungserbringung zu begründen (hierzu und zum Folgenden: BVerwG, Urt. v. 8.9.2016, 3 C 6/15, BVerwGE 156, 124, juris Rn. 23 ff.). Danach muss ein spezieller Versorgungsauftrag im Krankenhausplan selbst festgesetzt sein, weil sonst das Krankenhaus den Umfang der zu vergütenden Leistungen einseitig und ohne Rücksicht auf die Bedarfsgerechtigkeit eines solchen Angebots bestimmen und erweitern könnte. Dieses Urteil behandelt einen Fall, der mit der Frage der krankenhausentgeltrechtlichen Auslegung des Einrichtungsbegriffs in keinem Zusammenhang steht. Das Bundesverwaltungsgericht hat lediglich entschieden, dass die Frage der „Bedarfsgerechtigkeit“ eines Leistungsangebotes durch das Krankenhaus bei einem „speziellen“ Versorgungsauftrag für besondere Aufgaben eines Zentrums oder Schwerpunkts vom Krankenhaus nicht abweichend vom Versorgungsauftrag bestimmt werden kann. Vorliegend ist jedoch unstreitig, dass die angebotenen teilstationären pädiatrischen Leistungen „in Übereinstimmung mit dem Versorgungsauftrag“ der Beigeladenen, also dem Feststellungsbescheid, erbracht werden. Aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts kann kein allgemeingültiger Rechtssatz abgeleitet werden, das Krankenhaus könne nicht – im Rahmen des Versorgungsauftrags – über die „Ausgestaltung der Leistungsstruktur“ entscheiden. Ein solcher Rechtssatz würde vielmehr der Zielsetzung des § 1 Abs. 1 KHG, eigenverantwortlich wirtschaftende Krankenhäuser zu gewährleisten, widersprechen. (cc) Im Übrigen dürfte das Argument, ökonomische Fehlanreize zu verhindern, nur bei solchen Einrichtungen Sinn machen, die unabhängig von durch Fallpauschalen begrenzte Bereiche ihr Personal bzw. ihre Ausstattung weitgehend durch krankenhausindividuelle Entgelte finanzieren. Denn in diesem Fall könnte tatsächlich ein Anreiz geschaffen werden, die betroffenen Einrichtungen auszubauen, die Behandlungsmenge auszuweiten und das zusätzliche Personal und die zusätzliche Ausstattung über die krankenhausindividuellen Entgelte ohne Deckelung zu finanzieren. Bei unselbständigen Bereichen besteht ein solcher Anreiz in sehr viel geringerem Umfang, weil das Personal und die Ausstattung mit dem Bereich, der über Fallpauschalen abrechnet, geteilt werden muss und im Vergleich zu diesem nur einen untergeordneten Anteil der Kosten verursacht. In diesem Fall werden die überwiegenden Personal- und Ausstattungskosten unmittelbar über das Fallpauschalensystem begrenzt. Für den kleineren Anteil dieser Kosten, der durch mit krankenhausindividuellen Entgelten abzurechnende Leistungen verursacht wird, dürfte eine mittelbare Deckelung über die Berücksichtigung im Rahmen des Landesbasisfallwerts ausreichen, um Fehlanreize zu verhindern, wenn eine solche überhaupt erforderlich sein sollte. Dagegen, dass eine (mittelbare) Deckelung weiterhin erforderlich ist, spricht die Abschaffung des § 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 KHEntgG durch das Krankenhausstrukturgesetz vom 10. Dezember 2015 mit Wirkung zum 1. Januar 2016 [s.o. (1) (a) (aa)]. (c) Die restriktive Auslegung des Einrichtungsbegriffs führt nicht zu problematischen ökonomischen Folgen: Die Kläger machen insoweit geltend …, dass es systemfremd und mit erheblichen Kosten für die gesetzliche Krankenversicherung verbunden wäre, wenn die Deckelung des § 6 Abs. 3 Satz 4 Alt. 2 KHEntgG 2014 nicht eingreifen würde. Dies zeige die unterschiedliche Höhe der von der Schiedsstelle mit und ohne diese Deckelung ermittelten Entgelte. Da diverse Krankenhäuser in … eine, teilweise mehrere Tageskliniken unterhielten, werde deutlich, welches Kostenvolumen sich bei frei kalkulierbaren Preisen durch die Krankenhäuser ergebe. Dieses Argument greift nicht durch. Die Beigeladene weist zurecht darauf hin, dass die krankenhausindividuellen Entgelte nicht frei kalkulierbar, sondern sachgerecht zu kalkulieren und mit den Krankenversicherungen zu vereinbaren sind. Im Streitfall entscheidet die neutrale Schiedsstelle. Die Kläger hatten außerdem – jedenfalls im Budgetjahr 2014 – die Möglichkeit, die befürchteten Kostensteigerungen bei der Vereinbarung des Landesbasisfallwerts kostenmindernd in die Verhandlung einzubringen (§ 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 KHEntgG 2014). Dass das Merkmal der sachgerechten Kalkulation (§ 6 Abs. 1 Satz 2 KHEntgG 2014) die Kosten effektiv begrenzen kann, zeigt sich etwa in dem Schriftsatz der Klägerin zu 3) vom 10. Oktober 2016 im Schiedsstellenverfahren, in dem sie ausführlich zur Kürzung des von der Antragstellerin beantragten Entgelts aufgrund der Erfordernisse einer sachgerechten Kalkulation vorträgt. Mit dem Vortrag der Beteiligten zur sachgerechten Kalkulation muss sich die Schiedsstelle – insbesondere der neutrale Vorsitzende – bei der Festsetzung der krankenhausindividuellen Entgelte inhaltlich auseinandersetzen, d.h. sie muss ihn inhaltlich zur Kenntnis nehmen, bei der Entscheidungsfindung berücksichtigen und in der Begründung der Entscheidung behandeln (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.10.2018, 3 C 22/16, BVerwGE 163, 283, juris Rn. 21 ff.). Zwar hat die Schiedsstelle in dem Beschluss vom 7. November 2016 entschieden, dass die Kläger die Sachgerechtigkeit der Kalkulation – insbesondere die Zeitaufwände und die Höhe der Kosten der von den anderen Bereichen des Krankenhauses angeforderten Leistungen – vorliegend nicht substantiiert in Frage gestellt haben. Jedoch ändert diese Einschätzung nichts daran, dass die Notwendigkeit der sachgerechten Kalkulation in Verbindung mit der erforderlichen Einigung der Vertragsparteien und den Kontrollmöglichkeiten bei Nichteinigung (Schiedsstellenverfahren und ggf. anschließender Rechtsweg) grundsätzlich geeignet ist, die Kosten der krankenhausindividuellen Entgelte zu begrenzen. Insbesondere sind die Kläger nicht gehindert, im Schiedsstellenverfahren substantiierte Einwendungen zu erheben. Darüber hinaus ist auch keine problematische Mengenausweitung zu befürchten, denn die Anzahl der teilstationären Behandlungsplätze ist im Krankenhausplan abschließend festgesetzt. Insoweit kann das jeweilige Krankenhaus nicht einseitig weitere teilstationäre Behandlungsplätze schaffen. Davon unabhängig ist der Einwand der befürchteten Kostensteigerung als solcher kein durchgreifendes Argument. Denn gemäß § 1 Abs. 1 KHG 2014 dient das Krankenhausvergütungsrecht nicht ausschließlich der Kostensenkung, um zu sozial tragbaren Pflegesätzen beizutragen, sondern gleichberechtigt der wirtschaftlichen Sicherung eigenverantwortlich wirtschaftender Krankenhäuser. Dieses Spannungsverhältnis lässt sich nicht einseitig durch eine flächendeckende Anwendung des Grundsatzes der Beitragssatzstabilität in Richtung möglichst niedriger Kosten für die Krankenversicherungen auflösen. Vielmehr sind immer auch die finanziellen Konsequenzen für die betroffenen Krankenhäuser mit in den Blick zu nehmen. Dies verdeutlicht auch § 17 Abs. 2 KHG 2014, wonach die tagesgleichen Pflegesätze medizinisch leistungsgerecht sein müssen und einem Krankenhaus bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen müssen, den Versorgungsauftrag zu erfüllen. (d) Entgegen der Auffassung der Kläger ist auch bei der restriktiven Auslegung ein Anwendungsbereich für § 6 Abs. 3 Satz 4 Alt. 2 KHEntgG 2014 vorhanden. Die Kläger machen demgegenüber geltend, dass kein Anwendungsbereich für diese Norm denkbar sei, wenn noch nicht einmal Tageskliniken, die nahezu vollständig über krankenhausindividuelle Entgelte abrechnen würden, als Einrichtung im Sinne dieser Regelung angesehen würden. Diese Auffassung ist unzutreffend. § 6 Abs. 3 Satz 4 Alt. 2 KHEntgG 2014 ist weiterhin auf Krankenhäuser und auf eigenständige fachärztlich geleitete Abteilungen mit eigenem Personal und eigener Ausstattung, die weitgehend krankenhausindividuell abrechnen, anwendbar. Dies gilt insbesondere für selbständige Tages- und Nachtkliniken (vgl. Behrends/Vollmöller, Praxishandbuch Krankenhausfinanzierung, 3. Aufl. 2020, S. 182). Dass es selbständige Tageskliniken gibt, tragen auch die Kläger vor. Im ersten Schiedsstellenverfahren haben sie mit Schriftsatz vom 8. Januar 2016 ausgeführt, dass es Krankenhäuser gibt, denen vom Krankenhausplan in einem medizinischen Fachgebiet ausschließlich teilstationäre Behandlungsplätze und keine vollstationären Krankenhausbetten zugewiesen werden. Dafür, dass es selbständige Tageskliniken gibt, spricht auch die sozialrechtliche Rechtsprechung, wonach die teilstationäre Behandlung insoweit kein Minus gegenüber einer vollstationären Behandlung ist, die sich von dieser nur dadurch unterscheidet, dass die Patienten die Nacht und das Wochenende zu Hause verbringen. Sie folgt vielmehr – wie auch die ambulante Behandlung – einem grundsätzlich anderen Behandlungskonzept und findet in der Regel in gesonderten, räumlich getrennten Abteilungen des Krankenhauses statt (LSG Hamburg, Urt. v. 21.1.2021, L 1 KR 106/19, juris Rn. 42, zu einer psychiatrischen Tagesklinik). Der Einrichtungsbegriff hat also weiterhin einen sinnvollen Anwendungsbereich, wenn er sich nur auf selbständige und nicht auf unselbständige Tageskliniken bezieht. Davon unabhängig spricht die Unterscheidung zwischen selbständigen und unselbständigen Tages- und Nachtkliniken gegen den von den Klägern und dem Verwaltungsgericht vertretenen weiten Einrichtungsbegriff. Würde sich dieser weite Einrichtungsbegriff durchsetzen, gäbe es im Hinblick auf die Vergütung keine Unterscheidung mehr zwischen selbständigen und unselbständigen Tages- und Nachtkliniken. Wenn die gesonderte Erwähnung der teilstationären Behandlungsplätze im Krankenhausplan und im Feststellungsbescheid ausreichen würde, um die Eigenständigkeit der Einrichtung zu begründen, gäbe es keine unselbstständigen Tageskliniken mehr, denn die teilstationären Behandlungsplätze werden im Krankenhausplan immer gesondert aufgeführt [s.o. ccc) (4) (c) (bb)]. Hätte der Gesetzgeber in diesem Zusammenhang derart weitreichend an die Leistungsform anknüpfen wollen, hätte es des Einrichtungsbegriffs neben dem Begriff der Leistung, die krankenhausindividuell abgerechnet wird, im Rahmen des § 6 Abs. 3 Satz 4 Alt. 2 KHEntgG 2014 nicht bedurft. cc) Anhand der am konkreten Behandlungsgeschehen orientierten Kriterien (Behandlungsspektrum, Räumlichkeiten, Personal und Ausstattung) im Rahmen der restriktiven Auslegung stellt sich die pädiatrische Tagesklinik als nicht nach Aufgabe und Organisation eigenständig, sondern als unselbständiger Teil des Krankenhauses der Beigeladenen dar und ist deshalb keine Einrichtung im Sinne von § 6 Abs. 3 Satz 4 Alt. 2 KHEntgG 2014. aaa) Insoweit hat die Schiedsstelle im Schiedsspruch vom 15. Mai 2017 (S. 7 ff.) ausgeführt, dass die pädiatrische Tagesklinik anhand der am Behandlungsgeschehen orientierten Kriterien keine Einrichtung in diesem Sinne ist: Obwohl das Kriterium des Behandlungsspektrums kein einheitliches Bild abgibt, spricht es insgesamt gegen die Selbstständigkeit und Abgrenzbarkeit. Zwar werden von den 32 am häufigsten vorkommenden teilstationären Behandlungen (nach ICD-Codes) nur einige auch vollstationär durchgeführt, andere aber nicht oder kaum, zumindest nicht unter demselben ICD-Code. Jedoch werden sowohl im teil- als auch im vollstationären Bereich ausschließlich kinderheilkundliche Behandlungen vorgenommen. Bei räumlicher Betrachtung ist die Tagesklinik kein abgrenzbarer und eigenständiger Bereich, sondern in das sonstige Krankenhausgeschehen integriert. Die administrative Aufnahme aller Patienten erfolgt in den Räumen der zentralen Aufnahmeabteilung. Die Tagesklinik nutzt für ihre Behandlungen mindestens acht Räumlichkeiten oder räumliche Bereiche, die sich in unterschiedlichen Bereichen und Stockwerken des Krankenhausgebäudes befinden. Nicht entscheidend ist, dass diese Räume mit eigenem Mobiliar (z.B. Spielzeug) ausgestattet sind. Auch hinsichtlich des Personaleinsatzes überwiegen die gegen eine Selbstständigkeit und Abgrenzbarkeit sprechenden Indizien. Im pflegerischen Bereich besteht zwar ähnlich wie für jede Station im vollstationären Bereich eine gesonderte Pflegedienstleitung, die den Pflegedienst der Tagesklinik organisiert und insbesondere die Dienst- und Vertretungspläne erstellt. Diese ist jedoch wie die Pflegedienstleitungen des vollstationären Bereichs an die Weisungen der Gesamtpflegedienstleitung gebunden. Im ärztlichen Bereich gibt es einen Arzt im Rang eines Oberarztes, der den ärztlichen Einsatz mit der Hälfte seiner Arbeitszeit koordiniert, jedoch keine Weisungsbefugnisse innehat. Dienstpläne für die Tagesklinik gibt es im ärztlichen Bereich nicht. Der Einsatz der Ärzte aus den Fachabteilungen erfolgt nach Bedarf nach Vorschlägen des Koordinators. Eigenes Personal wird nicht vorgehalten, da der Personalbedarf in den einzelnen ärztlichen Bereichen angesichts von nur 15 Behandlungsplätzen gering ist. Die Psychologen organisieren ihren Einsatz in der Tagesklinik nach Bedarf selbst. Mitarbeiter der übrigen Funktionsdienste werden sowohl im voll- als auch im teilstationären Bereich eingesetzt. Die Ausstattung bietet nur wenige Anhaltspunkte für eine Eigenständigkeit und Abgrenzbarkeit der Tagesklinik. Die diagnostische und therapeutische apparative Ausstattung sowie der OP-Bereich stehen den voll- und teilstationären Patienten gemeinsam zur Verfügung. Die Inanspruchnahme der Ausstattung macht angesichts von nur 15 Behandlungsplätzen im Gesamtbehandlungsgeschehen, zu dem auch 148 stationäre Betten sowie ambulante Patienten gehören, nur einen geringen Anteil aus. Da bei allen vier Kriterien – trotz einiger gegenteiliger Anhaltspunkte – die gegen eine Eigenständigkeit und Abgrenzbarkeit der Tagesklinik sprechenden Indizien überwiegen, kommt es nicht darauf an, wie die einzelnen Kriterien für das Gesamtergebnis gegebenenfalls zu gewichten sind. bbb) Weder die Ausführungen des Verwaltungsgerichts [hierzu unter (1)] noch die Kläger [hierzu unter (2)] stellen die Richtigkeit dieser Subsumtion der Schiedsstelle durchgreifend in Frage. (1) Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Subsumtion der pädiatrischen Tagesklinik führen zu keiner anderen Einschätzung der Rechtslage: (a) Das Verwaltungsgericht (UA S. 15) stellt hinsichtlich der organisatorischen Eigenständigkeit und Abgrenzbarkeit der Tagesklinik im Rahmen der Subsumtion maßgeblich auf die buchhalterische Abgrenzbarkeit von teilstationären und vollstationären Leistungen ab. Dieses Kriterium überzeugt nicht. Die buchhalterische Abgrenzbarkeit ist für die Vergütung jeder einzelnen teilstationären Leistung im Verhältnis zu vollstationären Leistungen und von jedem krankenhausindividuellen Entgelt im Verhältnis zur Vergütung durch Fallpauschalen gegeben. Dieses Kriterium hat aber keine Aussagekraft dazu, ob und wann teilstationäre Leistungen oder krankenhausindividuell vergütete Leistungen von einer „Einrichtung“ erbracht werden. Die buchhalterische Abgrenzbarkeit ist für die Unterscheidung von Behandlungsformen und Entgeltbereichen geeignet, nicht aber dazu die Eigenständigkeit und Abgrenzbarkeit einer „Einrichtung“ vom übrigen Krankenhaus zu begründen. Darüber hinaus kann dieses Kriterium nicht zur Unterscheidung von selbständigen und unselbständigen Tageskliniken beitragen. (b) Soweit das Verwaltungsgericht ausführt (UA S. 15), dass auch die am Behandlungsgeschehen orientierten Kriterien der Beklagten unter Berücksichtigung des weiten Maßstabs für das Vorliegen einer Einrichtung sprächen, ist diesem Ansatz schon deshalb nicht zu folgen, weil der Einrichtungsbegriff des § 6 Abs. 3 Satz 4 Alt. 2 KHEntgG 2014 nicht weit, sondern restriktiv auszulegen ist [s.o. ccc) und ddd)]. (c) Schließlich argumentiert das Verwaltungsgericht (UA S. 15), es mache im praktischen Krankenhausalltag in organisatorischer Hinsicht einen Unterschied, ob Patienten lediglich – wie in der Tagesklinik – tagsüber oder – wie im vollstationären Bereich des Krankenhauses – auch über Nacht mit entsprechenden Bedarfen für Unterkunft und Verpflegung anwesend seien und ggf. ärztlich und pflegerisch versorgt werden müssten. Der Verbleib der Patienten über Nacht erfordere die Bereithaltung und entsprechende Organisation anderer – zusätzlicher – räumlicher, personeller und sächlicher Mittel. So brauche es etwa Nachtschwestern und es müssten Zimmer vorgehalten werden, in denen die Patienten schlafen könnten. Dieses Kriterium ist wiederum nur geeignet, die teilstationäre von der vollstationären Behandlungsform abzugrenzen. Zur Beantwortung der Frage, ob diese teil- oder vollstationäre Leistung von einer eigenständigen „Einrichtung“ erbracht wird, kann es nicht beitragen. Des Weiteren ermöglicht es keine Unterscheidung von selbständigen und unselbständigen Tageskliniken. (2) Die Kläger wenden sich gegen die restriktive Auslegung des Einrichtungsbegriffs anhand der am konkreten Behandlungsgeschehen orientierten Kriterien [s.o. ccc) und ddd)]. Hingegen erheben sie gegen die von der Schiedsstelle anhand dieser Kriterien durchgeführte Subsumtion keine Einwände. ccc) Andere Gesichtspunkte, die gegen die Richtigkeit der Annahme sprechen, dass sich die pädiatrische Tagesklinik anhand dieser Kriterien als unselbständiger Teil des Krankenhauses der Beigeladenen darstellt und deshalb keine Einrichtung im Sinne von § 6 Abs. 3 Satz 4 Alt. 2 KHEntgG 2014 ist, sind nicht ersichtlich. Gegen die Eigenständigkeit und Abgrenzbarkeit der Tagesklinik sprechen maßgeblich die folgenden Punkte: Erstens werden die Untersuchungen und diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen für die teilstationären Patienten nicht in eigenständigen und von den anderen Bereichen abgrenzbaren Räumen durchgeführt, sondern in Räumlichkeiten die für die Versorgung aller Patienten (auch der vollstationären) genutzt werden. Zweitens wird die Tagesklinik – anders als die organisatorisch selbständigen bettenführenden Abteilungen gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 BPflV 2012 [s.o. bb) ccc) (2) (b) (cc) (bbb)] und die selbständigen, gebietsärztlich geleiteten psychiatrischen Abteilungen an somatischen Krankenhäusern gemäß § 17d Abs. 1 Satz 1 KHG 2014 [s.o. bb) ccc) (2) (b) (bb)] – nicht von einem Facharzt fachlich weisungsfrei geleitet. Der ärztliche Personaleinsatz wird lediglich von einem Arzt im Rang des Oberarztes mit der Hälfte seiner Arbeitszeit koordiniert, ohne dass ihm die Letztentscheidung in Diagnostik und Therapie obliegt. Außerdem wird kein eigenes ärztliches Personal für den teilstationären Bereich vorgehalten, da der Personalbedarf im Verhältnis zum übrigen Krankenhaus sehr gering bemessen ist. Ohne die vollstationäre Personalvorhaltung wären die teilstationären Leistungen nicht durchführbar. Drittens ist keine eigene diagnostische und therapeutische apparative Ausstattung der Tagesklinik vorhanden. Vielmehr wird diese Ausstattung von dem vollstationären und teilstationären Bereich gemeinsam genutzt. dd) Ob die Auffassung der Beigeladenen zutrifft, dass der Begriff der Einrichtung im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 4 Alt. 2 KHEntgG 2014 die Gesamtheit der somatischen Abteilungen eines Krankenhauses, die grundsätzlich fallpauschalen-finanziert sind, umfasse (unter Verweis auf Becker/Heitzig in: Prütting, Medizinrecht, 5. Aufl. 2019, § 6 KHEntgG Rn. 36), kann dahinstehen. Denn diese Auffassung kommt vorliegend zu demselben Ergebnis, wie die im Genehmigungsbescheid der Beklagten vom 26. Juli 2017 und im Schiedsspruch vom 15. Mai 2017 vertretenen restriktiven Auslegung des Einrichtungsbegriffs anhand der am Behandlungsgeschehen orientierten Kriterien (Behandlungsspektrum, Räumlichkeiten, Personal und Ausstattung). In beiden Fällen ist die pädiatrische Tagesklinik der Beigeladenen keine Einrichtung im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 4 Alt. 2 KHEntgG 2014. Denn die pädiatrische Tagesklinik umfasst nur einen kleinen Teilbereich des somatischen Teils des Kinderkrankenhauses der Beigeladenen. Auch der somatische Bereich des Krankenhauses der Beigeladenen insgesamt ist keine Einrichtung, deren Leistungen weitgehend krankenhausindividuell vergütet werden. Der Anteil der krankenhausindividuellen Entgelte an den Gesamtentgelten der somatischen Leistungsbereiche der Beigeladenen belief sich im Jahr 2014 gemäß der Schiedsstellenfestsetzung auf 14,03 % (3,9 Millionen Euro von 27,9 Millionen Euro). b) Dass die Festsetzung des Somatikbudgets der Beigeladenen im Jahre 2014 durch den Schiedsspruch vom 15. Mai 2017 gegen andere Vorschriften des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, des Krankenhausentgeltgesetzes oder sonstigen Rechts verstößt, haben die Kläger nicht geltend gemacht und ist auch sonst nicht ersichtlich. B Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 2, 159 sowie 161 Abs. 2 VwGO. Die Beklagte hat ihre außergerichtlichen Kosten im Rahmen des Berufungsverfahrens selbst zu tragen, weil ihre Berufung unzulässig ist. Die gesamten außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nach § 162 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig, weil sie in beiden Instanzen einen eigenen Antrag gestellt hat. Da das streitige Rechtsverhältnis den Klägern gegenüber nur einheitlich entschieden werden kann, sind die Kosten diesen als Gesamtschuldnern aufzuerlegen. Gründe dafür, von dem in Richtung auf die Festlegung der gesamtschuldnerischen Haftung intendierten Ermessen des § 159 Satz 2 VwGO (vgl. Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 159 Rn. 6) abzuweichen, sind nicht ersichtlich. Das Urteil ist wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO. Den Klägern ist in ihrer Eigenschaft als Vollstreckungsschuldner eine Abwendungsbefugnis einzuräumen, § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, zuzulassen. Die Frage, wie der Begriff der Einrichtung im Sinne von § 6 Abs. 3 Satz 4 Alt. 2 KHEntgG auszulegen ist, ist höchstrichterlich noch nicht geklärt. Die Kläger wenden sich gegen einen krankenhausfinanzierungsrechtlichen Bescheid, mit dem die Beklagte das Somatikbudget des von der Beigeladenen betriebenen Krankenhauses im Jahr 2014 – insbesondere im Hinblick auf die pädiatrische Tagesklinik – genehmigt. Die Kläger sind Träger der gesetzlichen Krankenversicherung sowie ein Interessenverband für die Ersatzkassen. Die Beigeladene betreibt in Hamburg ein Kinderkrankenhaus mit einer pädiatrischen Tagesklinik. Das Krankenhaus ist aufgrund des Feststellungsbescheides der Beklagten vom 12. Oktober 2012 mit 190 vollstationären Betten – davon 148 Betten im somatischen Bereich – und 39 teilstationären Behandlungsplätzen in den Krankenhausplan der Freien und Hansestadt Hamburg 2015 (Stand: Zwischenfortschreibung 2012) aufgenommen. Ausweislich der Anlage zum Feststellungsbescheid entfallen von den 39 teilstationären Behandlungsplätzen 15 auf die „pädiatrische Tagesklinik“ und 24 auf psychiatrische Tageskliniken der Beigeladenen. Der somatische Bereich des Krankenhauses umfasst die Fachbereiche Allgemeine Pädiatrie, Kinderchirurgie (einschließlich Hand- und Gesichtschirurgie), Kinderneurologie und Kinderdermatologie. Die Kläger und die Beigeladene konnten sich bei ihren Budgetverhandlungen für das Jahr 2014 über weite Teile des Somatikbudgets einigen. Streitig blieb aber die Höhe des krankenhausindividuellen tagesbezogenen Entgelts für die Leistungen der pädiatrischen Tagesklinik. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2015 rief die Beigeladene die Schiedsstelle für die Festsetzung der Krankenhauspflegesätze in Hamburg an und beantragte u.a. die Höhe des krankenhausindividuellen tagesbezogenen Entgelts für die Leistungen der pädiatrischen Tagesklinik auf 437,95 Euro festzusetzen. Nachdem im Jahr 2013 ein Tagessatz von 266,25 Euro vereinbart worden sei, sei für das Jahr 2014 eine Neukalkulation erforderlich. Seit der Gründung der Tagesklinik sei die reale Vergütung pro Behandlungsfall dramatisch gesunken. Die Anzahl der Behandlungsfälle sei erheblich gestiegen und die Verweildauer des einzelnen Patienten sei von ca. 3 auf knapp 1,6 Tage gesunken. Dies sei durch eine Verdichtung der Diagnostik möglich geworden, wofür mehr Personal benötigt werde. Im Jahre 2001 habe die durchschnittliche Behandlung eines Patienten bei einem Tagessatz von 246,- Euro und drei Tagen Verweildauer zu einem Erlös von 738,- Euro geführt; gegenüber ca. 418,- Euro (266,25 Euro x 1,57) im Jahre 2013 bei erhöhtem Personaleinsatz. Die pädiatrische Tagesklinik sei keine Einrichtung im Sinne von § 6 Abs. 3 Satz 4 Alt. 2 des Gesetzes über die Entgelte für voll- und teilstationäre Krankenhausleistungen (Krankenhausentgeltgesetz – KHEntgG), so dass der Grundsatz der Beitragssatzstabilität (§ 6 der Verordnung zur Regelung der Krankenhauspflegesätze in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung – Bundespflegesatzverordnung – BPflV 2012) nicht eingreife. Zum Nachweis der tatsächlichen Kosten der teilstationären Behandlungen legte die Beigeladene Kalkulationsunterlagen vor. Demgegenüber gingen die Kläger davon aus, dass die Tagesklinik eine Einrichtung im Sinne von § 6 Abs. 3 Satz 4 Alt. 2 KHEntgG sei und boten ein Entgelt in Höhe von 273,73 Euro an, das sich aus dem Tagessatz des Jahres 2013 von 266,25 Euro zuzüglich einer Steigerung von 2,81 % gemäß dem Veränderungswert nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5a KHEntgG ergebe. Die Schiedsstelle setzte das Entgelt mit Schiedsspruch vom 25. Januar 2016 auf 273,73 Euro fest. Es bestehe Einigkeit darüber, dass die pädiatrische Tagesklinik vollständig über krankenhausindividuell zu vereinbarende, tagesbezogene Entgelte abrechne, weil die teilstationären Leistungen noch nicht sachgerecht mit Fallpauschalen im Rahmen des Diagnosis Related Groups (DRG)-Systems vergütet werden könnten. Darüber hinaus sei die Tagesklinik der Beigeladenen eine eigenständige Einrichtung im Sinne von § 6 Abs. 3 Satz 4 Alt. 2 KHEntgG. Diese Norm sei eine Ausnahme von der Vorschrift des § 6 Abs. 1 KHEntgG, der für krankenhausindividuelle Entgelte keine Deckelung des jährlichen Anstiegs der sachgerecht kalkulierten Kosten vorsehe. § 6 Abs. 1 KHEntgG sei wiederum eine Ausnahme von dem Ziel des Gesetzgebers, die Leistungen der Krankenhäuser flächendeckend über Fallpauschalen abzurechnen. Welches Ziel der Gesetzgeber mit dieser Ausnahme von der Ausnahme verfolge, sei nicht eindeutig erkennbar. Sowohl ein Krankenhaus als auch seine einzelnen Fachabteilungen könnten Einrichtungen im Sinne der Vorschrift sein. Zwar sei die pädiatrische Tagesklinik medizinisch, räumlich und personell eng mit den verschiedenen Fachabteilungen (allgemeine Pädiatrie, Kinderchirurgie, -neurologie und -dermatologie) verbunden. Die teilstationäre Behandlungsform unterscheide sich jedoch von der vollstationären, so dass von einer eigenständigen Tagesklinik auszugehen sei. Entscheidend seien die rechtlichen Unterschiede. Nach § 39 SGB V handele es sich bei stationären, teilstationären, vor- und nachstationären und ambulanten Behandlungen jeweils um unterschiedliche eigenständige Aufgaben. Ferner weise der Krankenhausplan die teilstationären Behandlungsplätze gesondert aus. Vollstationäre und teilstationäre Behandlungen unterlägen auch einem unterschiedlichen Abrechnungssystem. Die vollstationären Fachabteilungen rechneten über Fallpauschalen und die Tagesklinik über krankenhausindividuell zu vereinbarende Entgelte ab. Auch im praktischen Krankenhausalltag mache es einen deutlichen Unterschied, ob sich die Patienten nur tagsüber oder auch über Nacht mit Unterbringung und Verpflegung im Krankenhaus aufhielten. Mit Bescheid vom 10. Juni 2016 lehnte die Beklagte den Antrag der Kläger auf Genehmigung des Schiedsspruches ab. Zur Begründung führte sie aus, die Schiedsstelle habe den Begriff der Einrichtung verkannt. Ihre Auslegung des Einrichtungsbegriffs führe dazu, dass teilstationäre Behandlungseinheiten immer Einrichtungen im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 4 Alt. 2 KHEntgG seien, sofern sie weitgehend krankenhausindividuell zu vereinbarende Entgelte abrechneten. Bei einer rein abstrakten auf die Systematik des Krankenhausrechtes abstellenden Auslegung fehle der Bezug zum Wort „Einrichtung“. Vielmehr sei anhand einer konkreten Betrachtungsweise zu bestimmen, ob die in der Norm genannten Einrichtungen gegenüber dem Gesamtkrankenhaus abgrenzbar und eigenständig seien. Maßgeblich sei insofern das Behandlungsgeschehen im Krankenhaus, namentlich Behandlungsspektrum, Räumlichkeiten, Personal und Ausstattung. Weder im Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz – KHG) noch im Hamburgischen Krankenhausgesetz (HmbKHG) gebe es eigenständige Verfahren oder eigenständige Voraussetzungen für die Aufnahme von voll- bzw. teilstationären Versorgungsleistungen in den Krankenhausplan. Die Planung für die voll- und teilstationären Kapazitäten erfolge trotz der gesonderten Ausweisung nicht losgelöst voneinander. Soweit im Krankenhausplan oder im Feststellungsbescheid der Begriff „Tagesklinik“ verwendet werde, sei dies nicht im Sinne einer organisatorischen Festlegung einer eigenständigen Handlungseinheit gemeint. Es gebe auch kein unterschiedliches Abrechnungssystem für tagesklinische Behandlungen. Das Krankenhausentgeltgesetz gelte für teil- und vollstationäre Leistungen gleichermaßen. Auch teilstationäre Behandlungen sollten grundsätzlich über auf Bundesebene kalkulierte und vereinbarte Fallpauschalen abgerechnet werden. Dagegen erhoben die Kläger am 6. Juli 2016 Klage (Az. ………..) mit dem Antrag, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 10. Juni 2016 zu verpflichten, den Beschluss der Schiedsstelle vom 25. Januar 2016 zu genehmigen. Dass auch ein Teil eines Krankenhauses eine Einrichtung sein könne, zeige sich an der Vereinbarung der Vertragsparteien auf Bundesebene zur Bestimmung von Besonderen Einrichtungen für das Jahr 2014 (VBE 2014). Danach könne auch ein Teil eines Krankenhauses eine „besondere Einrichtung“ im Sinne des § 17b Abs. 1 Satz 15 KHG 2014 bzw. § 6 Abs. 3 Satz 4 Alt. 1 KHEntgG 2014 sein. Maßgeblich sei, dass der Tagesklinik in dem Feststellungsbescheid der Beklagten vom 12. Oktober 2012 eine Aufgabe planerisch selbstständig neben dem vollstationären Versorgungsauftrag zugewiesen worden sei, da darin sowohl die Tagesklinik als auch teilstationäre Behandlungsplätze für das Fachgebiet Kinderheilkunde ausdrücklich genannt würden. Weder dem Krankenhausplan noch dem Feststellungsbescheid lasse sich entnehmen, dass zwischen der Planung der vollstationären Versorgung und der pädiatrischen Tageskliniken ein notwendiger Zusammenhang bestehe. Ferner könne es nicht darauf ankommen, wie das Krankenhaus seine Leistungen organisiere, da die Beigeladene sonst selbst darüber entscheiden könne, ob eine Einrichtung im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 4 Alt. 2 KHEntgG vorliege. Die Beklagte trat der Klage entgegen. Zwar weise der Feststellungsbescheid, wie von § 15 Abs. 4 HmbKHG vorgegeben, neben den vollstationären Betten auch die teilstationären Behandlungsplätze aus. Dabei gehe es aber nur um die Zuweisung des Versorgungsauftrags. Das Gesetz verhalte sich nicht dazu, ob einzelne Inhalte des Versorgungsauftrags als selbständig anzusehen seien. Krankenhäuser würden nicht mit einzelnen Aufgaben in den Krankenhausplan aufgenommen, sondern mit einem einheitlichen Versorgungsauftrag. Auch die VBE 2014 zeige, dass es für den Einrichtungsbegriff darauf ankomme, ob eine Einheit räumlich und organisatorisch abgegrenzt sei. Die drei Träger (………..) der vier im Krankenhausplan enthaltenen Tageskliniken für Kinderheilkunde böten auch die vollstationäre Behandlung im Fachgebiet Kinderheilkunde an. Die Beklagte habe im Rahmen der Krankenhausplanung bewusst entschieden, die Tageskliniken nicht ohne dazugehöriges vollstationäres Versorgungsangebot auszuweisen. Diese Entscheidung sei lediglich nicht ausdrücklich im Krankenhausplan dokumentiert. In der mündlichen Verhandlung vom 4. Dezember 2018 erklärten Kläger und Beklagte diesen Rechtsstreit (…………) in der Hauptsache im Hinblick auf den vorliegenden Rechtsstreit (13 K 7445/17) für erledigt und das Verwaltungsgericht stellte das Verfahren daraufhin ein. Bereits im September 2016 hatte die Beigeladene die Schiedsstelle gemäß § 14 Abs. 3 KHEntgG erneut angerufen. In diesem Schiedsstellenverfahren legten die Kläger (hilfsweise) eine umfangreiche Gegenkalkulation bezüglich des Tagessatzes für die Tagesklinik vor. Sie kamen zu dem Ergebnis, dass der sachgerecht kalkulierte Tagessatz auch ohne die Deckelung des § 6 BPflV 2012 bei 262,77 Euro liege. Mit Beschluss vom 7. November 2016 setzte die Schiedsstelle den Tagessatz auf 422,68 Euro fest. Aufgrund von § 14 Abs. 3 KHEntgG sei sie an die Rechtsauffassung der Genehmigungsbehörde gebunden, dass die pädiatrische Tagesklinik der Beigeladenen keine Einrichtung im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 4 Alt. 2 KHEntgG sei. Der von der Beigeladenen beantragte Tagessatz von 437,95 Euro sei moderat zu kürzen, weil die Kosten für den ärztlichen Dienst, die eingesetzten Psychologen und der medizinischen und nichtmedizinischen Infrastruktur etwas zu hoch angesetzt gewesen seien. Hingegen hätten die Kläger die Kalkulation der Zeitaufwände und die Höhe der Kosten der von den anderen Bereichen des Krankenhauses angeforderten Leistungen nicht substantiiert in Frage gestellt. Mit Bescheid vom 13. März 2017 lehnte die Beklagte den Antrag der Beigeladenen auf Genehmigung des Schiedsspruches erneut ab. Die Schiedsstelle habe ihre Entscheidung zu Unrecht auf § 14 Abs. 3 KHEntgG gestützt, da die Beklagte die Frage, ob im konkreten Fall eine Einrichtung im Sinne von § 6 Abs. 3 Satz 4 Alt. 2 KHEntgG vorliege, bislang nicht selbst entschieden, sondern lediglich die Begriffsanwendung der Schiedsstelle beanstandet habe. Im April 2017 rief die Beigeladene die Schiedsstelle ein weiteres Mal an. Mit Beschluss vom 15. Mai 2017 setzte die Schiedsstelle das verfahrensgegenständliche Entgelt erneut auf 422,68 Euro fest. Unter Beachtung des Behandlungsgeschehens, insbesondere des Behandlungsspektrums, der Räumlichkeiten, des Personals und der Ausstattung, überwögen bei einer Gesamtbetrachtung diejenigen Anhaltspunkte, die gegen die Eigenständigkeit und Abgrenzbarkeit der Tagesklinik sprächen. Hinsichtlich der Kalkulation der Beigeladenen könne auf den Schiedsspruch vom 7. November 2016 verwiesen werden. Im Mai 2017 beantragte die Beigeladene bei der Beklagten die Genehmigung des Beschlusses der Schiedsstelle. Die Kläger beantragten im Juli 2017 die Nichtgenehmigung. Zur Begründung führten sie ergänzend aus, dass sich für die Rechtsauffassung der Beklagten, wonach die Schiedsstelle die Einrichtung nicht abstrakt abgrenzen dürfe, keine Rechtsgrundlage finde. Mit Bescheid vom 26. Juli 2017 genehmigte die Beklagte die Festsetzungen der Schiedsstelle. Ein Rechtsverstoß sei nicht ersichtlich. Bei der Definition des Einrichtungsbegriffs anhand des konkreten Behandlungsgeschehens und der vier Kriterien (Behandlungsspektrum, Räumlichkeiten, Personal und Ausstattung) handele es sich um eine Auslegung anhand der anerkannten Auslegungsmethoden, für die es keiner Rechtsgrundlage bedürfe. Am 16. August 2017 haben die Kläger beim Verwaltungsgericht Hamburg Klage erhoben. Zur Begründung haben sie ergänzend ausgeführt, wenn ein Teil eines Krankenhauses sogar eine „besondere Einrichtung“ im Sinne der ersten Alternative des § 6 Abs. 3 Satz 4 KHEntgG sein könne, müsse dies erst recht für eine Einrichtung im Sinne der zweiten Alternative gelten. Da die pädiatrische Tagesklinik im Feststellungsbescheid und im Krankenhausplan selbständig aufgeführt werde, sei sie als nach Aufgabe und Organisation selbständig anzusehen. Die Kläger haben in der mündlichen Verhandlung vom 4. Dezember 2018 beantragt, den Bescheid der Beklagte vom 26. Juli 2017 aufzuheben. Die Beklagte und die Beigeladene haben jeweils beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung haben beide ihren bisherigen Vortrag wiederholt und vertieft. Mit Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 4. Dezember 2018 hat das Verwaltungsgericht den Genehmigungsbescheid vom 26. Juli 2017 aufgehoben. Der Bescheid sei rechtswidrig. Das der Beigeladenen zustehende Entgelt sei durch § 6 Abs. 3 Satz 4 Alt. 2 KHEntgG gedeckelt, weil die Tagesklinik der Beigeladenen eine Einrichtung im Sinne dieser Vorschrift sei. Ob die Tagesklinik abgrenzbar und eigenständig sei, sei nicht anhand der konkreten Gegebenheiten (Behandlungsspektrum, Räumlichkeiten, Personal und Ausstattung) zu bestimmen. Ein solcher, enger Einrichtungsbegriff folge nicht aus dem Wortlaut der Norm. Vielmehr spreche der gewöhnliche Sprachgebrauch für ein weites Begriffsverständnis. Systematische Erwägungen sprächen ebenfalls gegen ein enges Begriffsverständnis. Das Krankenhausentgeltgesetz (§ 19 Abs. 3 und 5) und das Krankenhausfinanzierungsgesetz (§§ 2, 5 Abs. 1, 9 Abs. 2 Nr. 6, 17b Abs. 1 Satz 15 und 17d Abs. 1 Satz 1) verwendeten den Begriff der Einrichtung an unterschiedlichen Stellen; und zwar sowohl für das Krankenhaus als Ganzes als auch für Teile des Krankenhauses, ohne dabei auf Behandlungsspektrum, Räumlichkeiten, Personal und Ausstattung abzustellen. Auch der Entstehungsgeschichte sei ein solches Begriffsverständnis nicht zu entnehmen. § 6 Abs. 3 Satz 4 Alt. 2 KHEntgG sei ohne Begründung in das Gesetz aufgenommen worden. Für eine weite Auslegung spreche maßgeblich die durch den Gesetzgeber in § 17b Abs. 1 Satz 1 KHG ausdrücklich formulierte Zielsetzung. Danach sei ein durchgängiges, leistungsorientiertes und pauschalierendes Vergütungssystem einzuführen, weswegen Krankenhausleistungen nur in Ausnahmefällen auf der Grundlage krankenhausindividueller Entgelte vergütet werden sollten. In der Folge habe der Gesetzgeber die zunächst zeitlich begrenzte Möglichkeit, krankenhausindividuell vereinbarte Entgelte abzurechnen, entfristet. Angesichts der aufgehobenen Befristung habe es eines anderen Regulativs bedurft, um dem ökonomischen Anreiz, weitreichend krankenhausindividuell und damit außerhalb des DRG-Systems abzurechnen, entgegenzuwirken. Ein weiter Einrichtungsbegriff mache es für Krankenhäuser weniger attraktiv, sich dauerhaft und weitgehend einzurichten, krankenhausindividuell vergütete Leistungen zu erbringen. Auf diese Weise wirke die Budgetbegrenzung in § 6 Abs. 3 Satz 4 Alt. 2 KHEntgG einer Verfestigung von Versorgungsangeboten außerhalb des pauschalierenden Vergütungssystems entgegen. Deshalb sollte der Einrichtungsbegriff nicht alleine von Kriterien – wie etwa Räumlichkeiten, Ausstattung und Personaleinsatz – abhängen, die die Krankenhäuser bzw. Einrichtungen durch die konkrete Ausgestaltung ihrer Behandlungseinheiten selbst beeinflussen könnten. Andernfalls hätten es die Krankenhäuser allein in der Hand, den Anwendungsbereich des § 6 Abs. 3 Satz 4 Alt. 2 KHEntgG zu umgehen. Vor diesem Hintergrund könnten Behandlungseinheiten auch dann abgrenzbar und eigenständig sein, wenn sie mit dem restlichen Krankenhaus in Bezug auf Behandlungsspektrum, Räumlichkeiten, Personaleinsatz und Ausstattung verzahnt seien. Die eigenständige Aufgabe, die der Tagesklinik zukomme, werde durch den Versorgungsauftrag definiert, wie er sich aus dem Krankenhausplan und dem Feststellungsbescheid der Beklagten vom 12. Oktober 2012 ergebe. In organisatorischer Hinsicht bestünden ebenfalls hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Tagesklinik vom übrigen Krankenhaus der Beigeladenen abgrenzbar und eigenständig sei. Gegen das ihnen jeweils am 11. April 2019 zugestellte Urteil haben die Beigeladene mit Schreiben vom 24. April 2019 an das Verwaltungsgericht und die Beklagte mit Schreiben vom 10. Mai 2019 an das Hamburgische Oberverwaltungsgericht, das nicht an das Verwaltungsgericht weitergeleitet worden ist, die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Die Beklagte meint, der Einrichtungsbegriff sei eng auszulegen, da § 6 Abs. 3 Satz 4 Alt. 2 KHEntgG eine Ausnahmevorschrift sei. Die Bewertung, ob ein abgrenzbarer und eigenständiger Bereich gegeben sei, sei nur anhand der konkreten Gegebenheiten im Krankenhaus und nicht allein auf rechtlich-abstrakter Ebene möglich. Bereits die Frage, ob eine Einrichtung ein Krankenhaus im Sinne des § 2 Nr. 1 KHG sei, lasse sich nicht ohne Kenntnis der konkreten Gegebenheiten der Einrichtung klären. Dies müsse auch dann gelten, wenn ein Teil eines Krankenhauses eine Einrichtung sein solle. Die enge Interpretation des Einrichtungsbegriffs folge außerdem aus der grammatikalischen, systematischen, historischen und teleologischen Auslegung. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 4. Dezember 2018 zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Beigeladene führt aus, dass die teilstationäre Behandlungsform keine Einrichtung im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 4 Alt. 2 KHEntgG sei. Bei den streitigen Behandlungen handele es sich nicht um medizinisch, organisatorisch, räumlich und personell abgrenzbare Behandlungen in einer eigenen „Tagesklinik“, sondern um eine teilstationäre Behandlung eines ausgesprochen heterogenen Patientenspektrums. Auch die Beigeladene zieht die vier gängigen Auslegungsmethoden heran, um dieses Ergebnis zu stützen. Die Beigeladene beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 4. Dezember 2018 zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Kläger beantragen, die Berufungen zurückzuweisen. Sie führen aus, dass die Berufung der Beklagten verfristet und damit unzulässig sei. Jedenfalls seien die beiden Berufungen unbegründet. Leistungen außerhalb des pauschalierten Entgeltsystems seien Ausnahmen. Dem Grundsatz der Beitragssatzstabilität könne in diesem Zusammenhang nicht über die Landesbasisfallwerte Rechnung getragen werden. Zwar seien die Landesbasisfallwerte Anknüpfungspunkt der Beitragssatzstabilität im neu eingeführten Fallpauschalensystem. Jedoch seien die krankenhausindividuellen Entgelte noch nicht in das Fallpauschalensystem integriert und müssten außerhalb dieses Systems abgerechnet werden. Darüber hinaus sei § 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 KHEntgG, der eine Berücksichtigung der Entwicklung krankenhausindividueller Entgelte bei der Festsetzung des Landesbasisfallwerts ermöglichte, mittlerweile entfallen. Wenn noch nicht einmal Tageskliniken, die nahezu vollständig über krankenhausindividuelle Entgelte abrechnen würden, als Einrichtung im Sinne von § 6 Abs. 3 Satz 4 Alt. 2 KHEntgG angesehen würden, sei kein Anwendungsbereich für die Regelung denkbar. Würde die Deckelung des § 6 Abs. 3 Satz 4 Alt. 2 KHEntgG nicht eingreifen, so wäre dies systemfremd und mit erheblichen Kosten für die gesetzliche Krankenversicherung verbunden. Da diverse Hamburger Krankenhäuser eine, teilweise mehrere Tageskliniken unterhielten, ergebe sich bei frei kalkulierbaren Preisen durch die Krankenhäuser ein hohes Kostenvolumen. Bei der Auslegung des Einrichtungsbegriffs sei maßgeblich darauf abzustellen, dass die Tagesklinik im Krankenhausplan und im Feststellungsbescheid erwähnt werde. Krankenhausplanungs- und Krankenhausfinanzierungsrecht seien eng verknüpft. Diese Verknüpfung betreffe nicht nur die Frage, ob eine Leistung abrechenbar sei, sondern auch wie die Abrechnung zu erfolgen habe. Die von der Beigeladenen betriebene Tagesklinik diene der Umsetzung eines in der Krankenhausplanung gesondert ausgewiesenen Leistungsbereichs. Wenn § 6 Abs. 3 Satz 4 KHEntgG auf die Tagesklinik der Beigeladenen angewendet werde, komme es nicht zwingend zu einer strukturellen Unterfinanzierung. Bis auf die beiden Tageskliniken, die die vorliegenden Rechtsstreite führen würden, hätten alle anderen Tageskliniken Entgelte mit den Kostenträgern vereinbart. Eine Ausweitung der Tagesklinik sei nicht in jedem Fall wirtschaftlich. Die Tagesklinik ersetze nicht ausschließlich vollstationäre Behandlungen, sondern nehme auch die Aufgaben einer spezialisierten ambulanten Kinderfacharztpraxis wahr. Dem Wirtschaftlichkeitsgebot entsprechend müssten Fälle, die weniger aufwendig seien, im ambulanten Bereich versorgt werden. Bei der fachärztlichen Versorgung von Kindern seien die Übergänge zwischen der vertragsärztlichen Versorgung durch den niedergelassenen Kinderarzt und die Leistungen einer Tagesklinik „fließend“.