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Beschluss

5 Bs 177/21

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGHH:2021:0809.5BS177.21.00
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Leitsätze
1. Falls der Adressat eines Bescheides bestreitet, diesen überhaupt erhalten zu haben, genügt regelmäßig schon dieser Umstand an sich, um Zweifel am Zugang im Sinne des § 41 Abs. 2 HmbVwVfG (juris: VwVfg HA) zu wecken.(Rn.10) 2. In Ausnahmefällen kann das einfache Bestreiten des Zugangs eines Verwaltungsakts jedoch unzureichend sein, um Zweifel am Zugang zu wecken.(Rn.10) 3. Dies kann dann der Fall sein, wenn eine Person geltend macht, bestimmte Briefsendungen häufiger nicht erhalten zu haben, insbesondere wenn die Sendungen nicht zur Behörde zurückgekommen sind.(Rn.12)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 8. Juni 2021 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.875,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Falls der Adressat eines Bescheides bestreitet, diesen überhaupt erhalten zu haben, genügt regelmäßig schon dieser Umstand an sich, um Zweifel am Zugang im Sinne des § 41 Abs. 2 HmbVwVfG (juris: VwVfg HA) zu wecken.(Rn.10) 2. In Ausnahmefällen kann das einfache Bestreiten des Zugangs eines Verwaltungsakts jedoch unzureichend sein, um Zweifel am Zugang zu wecken.(Rn.10) 3. Dies kann dann der Fall sein, wenn eine Person geltend macht, bestimmte Briefsendungen häufiger nicht erhalten zu haben, insbesondere wenn die Sendungen nicht zur Behörde zurückgekommen sind.(Rn.12) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 8. Juni 2021 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.875,00 Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt die Feststellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen einen Widerrufs- und Rückforderungsbescheid sowie die Aufhebung der Pfändung ihrer Konten und die Rückgewährung eingezogener Beträge. Mit Bewilligungsbescheid vom 9. April 2020 und Änderungsbescheid vom 8. Mai 2020 bewilligte die Antragsgegnerin der Antragstellerin 2.500 Euro Hamburger Corona Soforthilfe und 9.000 Euro Soforthilfe des Bundes. Nach erfolgloser Aufforderung zur Durchführung einer Legitimationsprüfung mit Schreiben vom 15. Juli 2020 widerrief die Antragsgegnerin den Bewilligungsbescheid mit Bescheid vom 31. August 2020 und forderte die ausgezahlten Zuwendungsbeträge zurück. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2020 mahnte sie die Rückzahlung an. Am 27. Januar 2021 erließ die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch die Finanzbehörde, eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung. Die Antragstellerin wandte sich am 16. Februar 2021 per E-Mail an die Antragsgegnerin. Sie bat, ihr die Briefe zu ihrer Hausadresse zu schicken und die Gründe für die Rückforderung und die Pfändung zu nennen. In ihrem Atelier habe sie keine Post von der Antragsgegnerin erhalten, nur den Bewilligungsbescheid im letzten Jahr. Nachdem die Antragsgegnerin der Antragstellerin am 23. Februar 2021 eine Kopie des Widerrufs- und Rückforderungsbescheids per E-Mail übersandte, legte sie gegen diesen am 1. März 2021 Widerspruch ein und beantragte hilfsweise die Wiedereinsetzung in die Widerspruchsfrist. Am 24. März 2021 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Hamburg die Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 31. August 2020 sowie die Aufhebung der Pfändung ihrer Konten und die Rückgewährung der eingezogenen Beträge beantragt. Mit Schreiben vom 29. März 2021 hat sie zudem Widerspruch gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 27. Januar 2021 eingelegt und hilfsweise die Wiedereinsetzung in die Widerspruchsfrist beantragt. Das Verwaltungsgericht Hamburg hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 8. Juni 2021, dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin zugestellt am 11. Juni 2021, abgelehnt. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dem Widerspruch vom 1. März 2021 komme keine aufschiebende Wirkung zu. Der Widerspruch sei nicht innerhalb der Widerspruchsfrist des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO eingelegt worden. Bei summarischer Prüfung sei davon auszugehen, dass der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehene Bescheid vom 31. August 2020 gemäß § 41 Abs. 2 Satz 1 HmbVwVfG als der Antragstellerin am 6. September 2020 bekanntgegeben gelte, sodass die Widerspruchsfrist von einem Monat am 6. Oktober 2020 geendet habe. Wie die Antragsgegnerin nachvollziehbar dargelegt und belegt habe, habe sie den Bescheid am 3. September 2020 zur Post gegeben. Zwar habe die Behörde gemäß § 41 Abs. 2 Satz 3 HmbVwVfG im Zweifel sowohl den Zugang selbst als auch den Zeitpunkt des Zugangs zu beweisen. Der Antragstellerin sei es jedoch nicht gelungen, die gesetzliche Zugangsfiktion zu erschüttern. Zwar würde hierfür bereits ein Minimum an Substantiierung ausreichen, mit der ein atypischer Geschehensablauf geschildert werde, nach dem es jedenfalls hinreichend plausibel erscheine, dass es in der Postzustellung zum Verlust des Briefes oder dazu gekommen sei, dass der Brief nicht in den Briefkasten eingeworfen worden sei. Der Vortrag der Antragstellerin, ihr sei der Bescheid nicht zugegangen, lasse aber ein Mindestmaß an Plausibilität vermissen, da der Bescheid nicht mit dem Vermerk „unbekannt verzogen“ an die Antragsgegnerin zurückgesandt worden sei und die Antragstellerin auch selbst nicht behauptet habe, dass es in der Vergangenheit andere Fälle gegeben habe, in denen Briefsendungen an sie vollständig verloren gegangen seien. Es erscheine nicht plausibel, dass mit dem angegriffenen Bescheid und der „Mahnung“ vom 21. Oktober 2020 zwei Briefsendungen der Antragsgegnerin vollständig verloren gegangen seien, während die Bewilligungsbescheide vom 9. April 2020 und 8. Mai 2020 zuvor unter der Atelier-Adresse der Antragstellerin in den dortigen Briefkasten hätten eingeworfen werden können. Auch die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lägen nicht vor. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Antragstellerin mit ihrer am 25. Juni 2021 erhobenen und am 5. Juli 2021 begründeten Beschwerde. Sie macht geltend, nach § 41 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2 HmbVwVfG obliege es der Antragsgegnerin, den Zugang des Bescheides nachzuweisen. Der Vortrag, dass die Sendung zur Post gegeben worden sei, reiche hierfür nicht aus. Sie selbst sei nicht in der Beweispflicht. Der Empfänger sei nicht dazu verpflichtet, einen atypischen Geschehensablauf darzulegen. Die gesetzliche Vermutung des Zugangs eines Schreibens am dritten Werktag nach der Aufgabe zur Post in § 41 Abs. 2 Satz 1 HmbVwVfG könne ohne weiteres widerlegt werden. Bedingung für die Bekanntgabe des Bescheides sei der tatsächliche Zugang. Es gebe auch Nichtzustellungen ohne atypische Geschehensabläufe oder solche, von denen der Empfänger keine Kenntnis erlange, weil sie sich nicht in seiner Sphäre abspielten. Im Übrigen habe sie ein Minimum an Substantiierung vorgetragen. Die Umstände des nicht erfolgten Zugangs habe sie so gut wie möglich dargelegt. Sie erhalte nur sehr wenig Post in ihrem Atelier. Dies sei zur Zeit der vermeintlichen Zustellung des Bescheides noch verstärkt der Fall gewesen, weil sie aufgrund der Corona-Pandemie nur wenig habe arbeiten können. Der Briefkasten befinde sich nicht unmittelbar am Eingang des Ateliers. Sie habe den Briefkasten auch in der Zeit, in der ihr Geschäft geschlossen gewesen sei, mindestens jeden zweiten Tag geleert. Die eingegangenen Briefe nehme sie mit in ihr Geschäft und sichte sowie bearbeite sie dort. Am 4. August 2021 hat die Antragstellerin ihr Beschwerdevorbringen unter Beifügung von Fotos der Fassade und des Eingangsbereichs ihres Ateliers mit ihrem Briefkasten sowie des separaten Hauseingangs mitsamt den Briefkästen der Bewohner vertieft. Es sei in der Vergangenheit mehrfach vorgekommen, dass an sie adressierte Briefe wieder zurückgeschickt, auf den Boden gelegt oder in namenlose Briefkästen geworfen worden seien. II. Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet. Die mit der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, die das Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern und festzustellen, dass ihr Widerspruch vom 1. März 2021 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 31. August 2020 aufschiebende Wirkung hat, und die Pfändung ihrer Konten bis zu einer Entscheidung über den Widerspruch aufzuheben sowie die eingezogenen Beträge zurück zu gewähren. Die Beschwerdebegründung erschüttert nicht die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, dem gegen den Bescheid vom 31. August 2020 erhobenen Widerspruch vom 1. März 2021 komme keine aufschiebende Wirkung zu, da er aufgrund der gemäß § 41 Abs. 2 Satz 1 HmbVwVfG fingierten Bekanntgabe des Bescheides am 6. September 2020 nicht innerhalb der einmonatigen Widerspruchsfrist nach § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO erhoben worden sei. Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt nach § 41 Abs. 2 Satz 1 HmbVwVfG am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Dies gilt nach § 41 Abs. 2 Satz 3 HmbVwVfG nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. Die Argumentation der Antragstellerin, sie habe entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts Zweifel am Zugang des Bescheides vom 31. August 2020 geweckt, indem sie den Zugang bestritten habe, sodass die Antragsgegnerin den Zugang nachweisen müsse, greift nicht durch. 1. Falls der Adressat eines Bescheides – wie die Antragstellerin im vorliegenden Fall – bestreitet, diesen überhaupt erhalten zu haben, genügt zwar regelmäßig schon dieser Umstand an sich, um Zweifel am Zugang im Sinne des § 41 Abs. 2 HmbVwVfG zu wecken. Anders als im Fall der Behauptung eines verspäteten Zugangs kann von einem Adressaten, der den Zugang überhaupt bestreitet, keine weitere Substantiierung verlangt werden. Wählt die Behörde statt der förmlichen Zustellung die Bekanntgabe des Bescheides durch einfachen Brief, trägt sie im Falle des Bestreitens das Risiko der Unerweislichkeit des Zugangs, ohne dass ihr die Erleichterungen des Anscheinsbeweises zugutekommen (zu § 122 Abs. 2 AO: BVerwG, Urt. v. 15.6.2016, 9 C 19/15, juris Rn. 18 m.w.N. aus der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs; OVG Schleswig, Urt. v. 9.1.2020, 2 LB 2/19, juris Rn. 27; OVG Lüneburg, Beschl. v. 7.12.2018, 9 ME 142/18, juris Rn. 41; OVG Greifswald, Beschl. v. 25.1.2018, 1 LZ 782/17, juris Ls. und Rn. 7; OVG Münster, Beschl. v. 8.11.2017, 14 A 386/17, juris Rn. 2; Urt. v. 1.4.2003, 15 A 2468/01, juris Rn. 7; VGH München, Urt. v. 24.11.2011, 20 B 11.1659, juris Rn. 27; Baer, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsverfahrensgesetz, Grundwerk Juli 2020, § 41 Rn. 89; Tegethoff, in: Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 21. Auflage 2020, § 41 Rn. 42a; Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Auflage 2018, § 41 Rn. 128). Anders als bei bloßen Unklarheiten über den Zeitpunkt des Zugangs, zu dem der Adressat etwa durch Heranziehen des Poststempels auf dem Briefumschlag oder durch eigene, ggf. durch Zeugen zu bestätigende Aufzeichnungen aus eigener Wahrnehmung mit eigenen Mitteln vortragen kann, ist es dem Adressaten in der Regel nicht möglich, die Negativtatsache eines überhaupt fehlenden Zugangs zu „substantiieren“ und insoweit einen „atypischen Geschehensablauf“ darzulegen. Seine Möglichkeiten sind regelmäßig darauf beschränkt, den fehlenden Zugang als solchen geltend zu machen; die Gründe hierfür liegen außerhalb seines Wahrnehmungs- und Verantwortungsbereichs, nämlich in der Sphäre der Behörde oder der Post (OVG Hamburg, Beschl. v. 10.5.2016, 5 Bs 28/16, n. v., S. 4 f. BA m.w.N.). 2. In Ausnahmefällen kann das einfache Bestreiten des Zugangs eines Verwaltungsakts jedoch unzureichend sein, um Zweifel am Zugang im Sinne von § 41 Abs. 2 Satz 3 HmbVwVfG zu wecken. Dies kann dann der Fall sein, wenn eine Person geltend macht, bestimmte Briefsendungen häufiger nicht erhalten zu haben, insbesondere wenn die Sendungen nicht zur Behörde zurückgekommen sind (vgl. aus der obergerichtlichen Rechtsprechung: OVG Greifswald, Beschl. v. 27.6.2016, 2 M 67/16, juris Rn. 16 f.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 5.8.2015, 4 LA 53/15, juris Rn. 5; OVG Magdeburg, Beschl. v. 11.8.2015, 4 M 103/15, juris Rn. 6; OVG Bautzen, Beschl. v. 5.9.2014, 3 A 722/12, juris Rn. 13; OVG Saarlouis, Beschl. v. 7.11.2011, 3 B 371/11, juris Rn. 5; VGH München, Beschl. v. 6.7.2007, 7 CE 07.1151, juris Rn. 9). So liegt es hier. Die Antragstellerin hat geltend gemacht, zwar den Bewilligungsbescheid, nicht aber das Schreiben vom 15. Juli 2020, den Bescheid vom 31. August 2020, die Mahnung vom 21. Oktober 2020 und die Pfändungs- und Einziehungsverfügung der Freien und Hansestadt Hamburg vom 27. Januar 2021 erhalten zu haben. Weder das Schreiben vom 15. Juli 2020 noch der Bescheid vom 31. August 2020 oder die Mahnung vom 21. Oktober 2020 sind nach Lage der Akten zur Antragsgegnerin zurückgelangt. Gleichzeitig hat die Antragstellerin im Widerspruchsschreiben vom 1. März 2021 vorgetragen, in den vergangenen Monaten Briefe unter anderem von ihrem Stromanbieter (……..), von………. und von einer Künstlerin erhalten zu haben. Zwar ist nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht auszuschließen, dass eine Postsendung gelegentlich auf dem Postweg verloren geht. Es erscheint aber auch dem Beschwerdegericht als äußerst unwahrscheinlich, dass über einen Zeitraum von mehr als einem halben Jahr Postsendungen in dieser Anzahl verloren gehen, zumal die Antragstellerin selbst vorgetragen hat, andere Briefe erhalten zu haben. Die Antragstellerin hat auch keine Umstände aus ihrer Sphäre aufgezeigt, die einen solchen Geschehensablauf plausibel erscheinen ließen. Solche ergeben sich insbesondere weder aus ihrer Schilderung, dass sie nur sehr wenig Post in ihrem Atelier erhalte, was zur Zeit des vermeintlichen Zugangs des Bescheids noch verstärkt der Fall gewesen sei, noch daraus, dass der Briefkasten nicht unmittelbar am Eingang des Ateliers angebracht sei. Denn diese Umstände gelten für die vermeintlich nicht zugegangenen Schreiben und die nach Schilderung der Antragstellerin erhaltenen Briefe gleichermaßen. Die Antragstellerin hat zudem nicht substantiiert geschildert, wann genau sie Schreiben erhalten habe und wann genau an sie adressierte Briefe wieder zurückgeschickt, auf den Boden gelegt oder in namenlose Briefkästen geworfen worden seien. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus den §§ 40, 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.