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Beschluss

10 B 10988/22.OVG

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGRLP:2023:0118.10B10988.22.OVG.00
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Leitsätze
1. Die Entscheidung über den endgültigen Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens unterfällt der Organisationsgewalt des Dienstherrn. Deshalb ist die gerichtliche Kontrolle insoweit auf eine Willkür- und Missbrauchskontrolle beschränkt und erfasst nicht auch die Frage, ob die Entscheidung von personalwirtschaftlichen oder organisationsrechtlichen Gründen getragen wird.(Rn.6) 2. Eine Abbruchentscheidung ist nicht schon deshalb willkürlich oder rechtsmissbräuchlich, weil sich die hierfür gegebene Begründung des Dienstherrn, das Stellenbesetzungsverfahren könne aus rechtlichen Gründen nicht mehr zu Ende geführt werden, als unzutreffend erweist.(Rn.11)
Tenor
Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 22. September 2022 wird der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Entscheidung über den endgültigen Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens unterfällt der Organisationsgewalt des Dienstherrn. Deshalb ist die gerichtliche Kontrolle insoweit auf eine Willkür- und Missbrauchskontrolle beschränkt und erfasst nicht auch die Frage, ob die Entscheidung von personalwirtschaftlichen oder organisationsrechtlichen Gründen getragen wird.(Rn.6) 2. Eine Abbruchentscheidung ist nicht schon deshalb willkürlich oder rechtsmissbräuchlich, weil sich die hierfür gegebene Begründung des Dienstherrn, das Stellenbesetzungsverfahren könne aus rechtlichen Gründen nicht mehr zu Ende geführt werden, als unzutreffend erweist.(Rn.11) Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 22. September 2022 wird der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 € festgesetzt. Die Beschwerde der Antragsgegnerin hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte den Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, das mit Schreiben vom 12. Juli 2022 abgebrochene, die B... in der Beförderungsliste „T...“ betreffende Stellenbesetzungsverfahren unter seiner Einbeziehung fortzusetzen, ablehnen müssen. Dabei kann offenbleiben, ob dem Antragsteller im Hinblick auf den zwischenzeitlich ergangenen Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. November 2022 – 1 B 724/22 – das Rechtsschutzbedürfnis für das hiesige Verfahren fehlt. Denn jedenfalls liegen die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – nicht vor. Der Antragsteller hat zwar einen Anordnungsgrund, nicht aber einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 936, § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung). Sein öffentlich-rechtlicher Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz – GG –, auf den er sein Rechtsschutzbegehren dem Grunde nach stützt, ist infolge der Abbruchentscheidung der Antragsgegnerin erloschen. Die Abbruchentscheidung ist gerichtlich nicht zu beanstanden, insbesondere ist sie weder als willkürlich noch als rechtsmissbräuchlich einzustufen. Wie das Verwaltungsgericht zunächst zutreffend dargestellt hat, ist bei der Entscheidung über den Abbruch eines eingeleiteten Stellenbesetzungsverfahrens danach zu differenzieren, ob der Dienstherr das Verfahren ohne Stellenbesetzung endgültig beenden oder es bei fortbestehender Stellenbesetzungsabsicht gewissermaßen „auf Null“ zurücksetzen und mit dem Auswahlprozess erneut beginnen will. Daraus ergeben sich unterschiedliche rechtliche Bindungen. Bei der hier unstreitig vorliegenden Konstellation des endgültigen Abbruchs eines Stellenbesetzungsverfahrens handelt es sich um eine organisatorische Entscheidung, die – spiegelbildlich zu der Frage, ob und ggf. wie viele Stellen (Ämter) mit welcher Wertigkeit geschaffen werden – der Organisationsgewalt des Dienstherrn unterfällt (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 – 2 C 11.11 –, juris, Rn. 20). Eine solche Entscheidung dient allein dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Erfüllung der öffentlichen Aufgaben und ist dem Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 2 GG vorgelagert. Subjektive Rechte des Beamten bestehen insoweit nicht. Das Organisationsermessen des Dienstherrn wird auch durch den Umstand der Eröffnung eines Auswahlverfahrens nicht eingeschränkt. Denn die Ausschreibung begründet nicht das schutzwürdige Vertrauen der Betroffenen, dass sich der Dienstherr mit der Ausschreibung hinsichtlich seiner Organisationsgewalt unwiderruflich bindet. Die gerichtliche Kontrolle ist daher auf die Prüfung beschränkt, ob sich die Entscheidung zum Abbruch als willkürlich oder rechtsmissbräuchlich erweist (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 10. Dezember 2018, – 2 VR 4.18 –, juris,, Rn. 14 ff. m. w. N.; dem folgend: OVG RP, Beschluss vom 25. März 2019, – 2 B 10193/19. OVG –, juris, Rn. 24 ff.; BayVGH, Beschluss vom 4. Juni 2018 – 3 CE 18.504 –, juris, Rn. 3 m. w. N.). Eines sachlichen Grundes für den Abbruch bedarf es dagegen nicht (vgl. VGH BW, Beschluss vom 16. Dezember 2019 – 4 S 2980/19 –, BeckRS 2019, 33076, Rn. 20). Willkürlich ist eine behördliche Maßnahme nur dann, wenn sie unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht. Der Dienstherr überschreitet die Schwelle zur Willkür, wenn die von ihm getroffene Maßnahme im Verhältnis zu der Situation, der sie Herr werden soll, eindeutig unangemessen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. August 2009 – 2 B 54.09 –, BeckRS 2015, 50828, Rn. 11). Die Entscheidung zum Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens ist etwa dann willkürlich bzw. rechtsmissbräuchlich, wenn sie zielgerichtet dazu eingesetzt wird, einen bestimmten (ansonsten erfolgreichen) Bewerber zu verhindern. Gleiches gilt, wenn der Dienstherr die Stelle entgegen seinem Vortrag in Wahrheit weiterhin besetzen will, also über seine wahren Absichten täuscht (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Dezember 2022 – 1 B 1100/22 –, juris, Rn. 12). Unter Anwendung dieser Maßstäbe sind sachwidrige bzw. rechtsmissbräuchliche Gründe der Antragsgegnerin für den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens der B... in der Beförderungsliste „T...“ nicht ersichtlich. Zunächst liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass mit der Abbruchentscheidung gerade eine Beförderung des Antragstellers verhindert, dieser also einseitig benachteiligt werden sollte. Eine derartige Intention der Antragsgegnerin kann schon deshalb ausgeschlossen werden, weil sich ihre Abbruchentscheidung nicht auf die streitgegenständliche Beförderungsliste beschränkte, sondern ausweislich des Vermerks vom 11. Juli 2022 und eines weiteren gerichtsbekannten Vermerks vom 14. Juli 2022 insgesamt mindestens 27 Beförderungslisten betraf (vgl. hierzu: VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 25. August 2022 – 12 L 913/22 –, n. v.; dem folgend: VG Augsburg, Beschluss vom 27. September 2022 – Au 2 E 22.1621 –, n. v.). Es ist ferner nichts dafür ersichtlich, dass die Antragsgegnerin das konkrete Stellenbesetzungsverfahren doch noch weiterführen will, mithin über ihre wahren Absichten täuscht. Entsprechende Umstände hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Sollte sich diese Annahme im Nachhinein als unzutreffend erweisen, stünde der Antragsteller auch nicht rechtsschutzlos, sondern hätte insbesondere die Möglichkeit, in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 7 VwGO ein Abänderungsverfahren durchzuführen (vgl. HambOVG, Beschluss vom 18. November 2022 – 5 Bs 149/22 –, n. v.) Der von der Antragsgegnerin angegebene Grund für den Abbruch des Verfahrens erweist sich auch im Übrigen weder als willkürlich noch als rechtsmissbräuchlich. Die Antragsgegnerin hat sowohl im Abbruchvermerk vom 11. Juli 2022 als auch in der Abbruchmitteilung an den Antragsteller vom 12. Juli 2022 erklärt, sie breche das Auswahlverfahren ab, weil die dem Verfahren zugrunde liegenden dienstlichen Beurteilungen nicht mehr hinreichend aktuell seien und das Auswahlverfahren daher aus rechtlichen Gründen nicht mehr zu Ende geführt werden könne. Dass sie sich hierbei möglicherweise in einem Rechtsirrtum befand, macht ihre Entscheidung weder willkürlich noch rechtsmissbräuchlich. Die Antragsgegnerin hat – im Gegenteil – sogar einen sachlichen Grund für den Abbruch angenommen. Ob ein solcher tatsächlich vorliegt oder nicht, die Rechtsauffassung der Antragsgegnerin also zutrifft oder nicht, spielt keine Rolle. Es liegt jedenfalls fern, ihr vom Bemühen um ein rechtmäßiges Vorgehen getragenes Verhalten als eklatant sachwidrig einzustufen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. März 2021 – 1 B 179/21 –, juris, Rn. 14; HambOVG, Beschluss vom 18. November 2022, a. a. O.). Soweit das Verwaltungsgericht für den endgültigen Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens personalwirtschaftliche oder organisationsrechtliche Gründe verlangt, liegt dies außerhalb des eingeschränkten Prüfungsmaßstabs einer Willkür- und Missbrauchskontrolle. Nach der oben dargestellten ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung sind Gerichte bei der Überprüfung behördlicher Organisationsentscheidungen nicht befugt, eigene inhaltliche Anforderungen zu stellen. Dabei ist zu sehen, dass die Einschränkung des Prüfungsmaßstabs verfassungsrechtliche Gründe hat. Sie wurzelt im Gewaltenteilungsprinzip des Art. 20 GG, wonach der Verwaltung hinsichtlich ihrer eigenen Organisation ein Freiraum zuzugestehen ist, den die Judikative zu respektieren hat. Zu dem Recht, die eigene Organisation selbst zu regeln, zählt insbesondere auch die – allein im öffentlichen Interesse bestehende – Befugnis des Dienstherrn, die im Haushaltsplan ausgewiesenen Stellen nach seinen Bedürfnissen zu bewirtschaften (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Dezember 2022, a. a. O., Rn. 22 ff. m. w. N.). Dies gilt nicht nur für die Schaffung von Stellen, sondern betrifft auch den umgekehrten – hier vorliegenden – Fall, in welchem sich der Dienstherr entscheidet, eine zunächst vorgesehene Planstelle endgültig nicht (mehr) zu vergeben. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts fehlt es auch nicht an einer hinreichenden Dokumentation der Gründe für die Abbruchentscheidung. Soweit das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang die Auffassung vertritt, bei einer endgültigen Abbruchentscheidung müssten diejenigen Erwägungen in einer gerichtlich nachvollziehbaren Art und Weise dokumentiert werden, die sich dem Organisationsermessen des Dienstherrn zuordnen lassen, kann dem nicht gefolgt werden. Da eine endgültige Abbruchentscheidung gerichtlich gerade nicht daraufhin zu überprüfen ist, ob sie auf personalwirtschaftlichen oder organisationsrechtlichen Erwägungen beruht, bedarf es auch keiner entsprechenden Dokumentation. Dokumentationspflichten existieren insoweit grundsätzlich nicht um ihrer selbst willen, sondern sichern in verfahrensrechtlicher Hinsicht materielle Rechtspositionen ab. Ausgehend hiervon ist die Dokumentationstiefe bei endgültigen Verfahrensabbrüchen reduziert, da die Entscheidung eben nicht in den Anwendungsbereich von Art. 33 Abs. 2 GG fällt, sondern diesem vorgelagert ist. Es ist lediglich erforderlich, dass die Bewerber rechtzeitig und in geeigneter Form vom Abbruch des Verfahrens Kenntnis erlangen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2012 – 2 A 7.09 –, NVwZ 2012, 1477 [1479]). Das im Rechtsstaatsprinzip und in Art. 19 Abs. 4 GG wurzelnde Gebot der Publizität des Verfahrensabbruchs erfordert – auch um die ansonsten offenkundige Missbrauchsgefahr zu verringern – eine klare Zäsur. Dabei genügt eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Erwägungen, um die Bewerber in die Lage zu versetzen, etwa anhand von Akteneinsicht sachgerecht darüber befinden zu können, ob die Entscheidung des Dienstherrn ihren Bewerbungsverfahrensanspruch berührt und ob Rechtsschutz in Anspruch genommen werden sollte (vgl. hierzu BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 28. November 2011 – 2 BvR 1181/11 –, juris, Rn. 23; OVG RP, Beschluss vom 29. August 2016 – 2 B 10700/16.OVG –, n. v.). Es ist daher unerheblich, ob der Antragsteller in der Lage war, die Beweggründe der Antragsgegnerin für die Beendigung des Auswahlverfahrens im Einzelnen nachzuvollziehen oder nicht. Ebenso wenig wie ein Dienstherr seinen Beamten gegenüber begründen muss, welche Stellen er aus welchen Gründen schafft, nicht schafft oder streicht, war die Antragsgegnerin dem Antragsteller Rechenschaft darüber schuldig, aus welchen Gründen im Einzelnen sie die ursprünglich ausgeschriebene Stelle endgültig nicht mehr besetzen will (vgl. HessVGH, Beschluss vom 5. September 2017 – 1 B 998/17 –, juris, Rn. 24; OVG NRW, Beschluss vom 5. Februar 2018 – 1 B 1146/17 –, juris, Rn. 20). Ausgehend hiervon ist die Antragsgegnerin ihren Dokumentations- und Informationspflichten im erforderlichen Umfang nachgekommen. Sie hat den Antragsteller mit Schreiben vom 12. Juli 2022 über den Abbruch des Verfahrens und den dafür maßgeblichen Grund – ihre Auffassung, das Stellenbesetzungsverfahren mangels aktueller dienstlicher Beurteilungen nicht mehr fortführen zu können – unterrichtet. Weitergehende Gründe waren nicht mitzuteilen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz. Eine Halbierung des Streitwerts scheidet ungeachtet des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes aus. Denn für das Begehren auf Fortführung des abgebrochenen Auswahlverfahrens kommt allein der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in Betracht. Der Regelstreitwert ist angemessen, weil der Antrag lediglich auf die Fortsetzung des Auswahlverfahrens und nicht bereits auf die Vergabe der Stelle an einen bestimmten Bewerber gerichtet ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Dezember 2018, a. a. O., Rn. 23).