Beschluss
11 S 2127/18
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe im Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 27. August 2018 - 7 K 3423/18 - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe 1 Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg. 2 Das Verwaltungsgericht hat die Versagung von Prozesskostenhilfe neben der Verneinung hinreichender Erfolgsaussichten - selbstständig tragend - darauf gestützt, dass die Antragstellerin nicht den gemäß § 117 Abs. 3 ZPO eingeführten amtlichen Vordruck über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt hatte. Es hat zugleich das Verfahren nach Erledigung in der Hauptsache eingestellt. 3 Die besonderen Voraussetzungen, die an eine nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das von den Beteiligten für erledigt erklärte erstinstanzliche Verfahren zu stellen sind, liegen daher nicht vor. 4 Für eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nur Raum, wenn vor Abgabe einer verfahrensbeendenden Erklärung bzw. vor Ergehen der den Rechtszug abschließenden Entscheidung des Gerichts bereits alle Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfüllt waren und die rückwirkende Bewilligung der Billigkeit entspricht. Der jeweilige Antragsteller muss insoweit mit seinem Antrag bei Abschluss des Hauptsacheverfahrens bereits alles getan haben, was für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderlich war. Er muss insbesondere einen ordnungsgemäßen und vollständigen Antrag gestellt haben, was die Vorlage einer vollständigen formularmäßigen Erklärung mit den entsprechenden Belegen nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 ZPO erfordert (vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 12.10.2018 - 12 E 765/17, BeckRS 2018, 29733 und vom 30.04.2014 - 12 E 404/14 -, m.w.N.). Bei einem anwaltlich vertretenen Antragsteller - wie hier - muss dabei nicht auf das verfahrensrechtliche Erfordernis des § 117 Abs. 2 und 4 ZPO hingewiesen werden (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 24.11.1992 - 11 S 2397/92, juris). 5 Dies gilt jedenfalls dann, wenn der in erster Instanz das Verfahren betreibende Prozessbevollmächtigte den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe stellt, ohne überhaupt Unterlagen für das Prozesskostenhilfeverfahren vorzulegen und Angaben zu den Voraussetzungen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu machen, obwohl für ihn als Rechtsanwalt offenkundig sein muss, dass dies in jedem Fall erforderlich ist. Diese Konstellation unterscheidet sich grundlegend von Fällen, in denen Unterlagen vorgelegt und Erklärungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen erfolgen, die sich als unvollständig erweisen, mit der Folge, dass das Gericht grundsätzlich gehalten ist, hierauf hinzuweisen (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 02.12.2016 - 11 S 2011/16 -, juris Rn. 5, m.w.N.). 6 Nach Abschluss der Instanz kann die Erklärung nicht mehr vorgelegt werden (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.07.2002 - 11 S 843/02 -, VBlBW 2003, 130; OVG NRW, Beschluss vom 05.10.2006 - 18 E 760/06 -, juris). Es kommt daher hier nicht mehr darauf an, dass die im Zuge dieses Beschwerdeverfahrens alleine das ausgefüllte Antragsformular vorgelegt wurde, ohne dass zur Glaubhaftmachung der dort gemachten Angaben Belege vorgelegt worden wären. 7 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Ein Streitwert war nicht festzusetzen, weil infolge der Zurückweisung der Beschwerde nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz nur eine Festgebühr angefallen ist. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nach § 127 Abs. 4 ZPO i.V.m. § 166 VwGO nicht erstattet. 8 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.