Urteil
13 A 2973/15
VG HANNOVER, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Versetzung an eine andere Dienststelle am gleichen Ort fehlt es für Trennungsgeld an einem Dienstortwechsel im Sinne von § 1 Abs. 3 Nr. 1 TGV.
• § 7 Abs. 1 TGV sichert nur fortbestehende Trennungsgeldansprüche; ein früher nie bestehender Anspruch wird durch diese Vorschrift nicht begründet.
• Eine Feststellungsklage nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist unzulässig, wenn der Kläger seinen Anspruch mit einer Leistungsklage verfolgen kann und kein spezielles Vorverfahren nach § 82 Abs. 4 Satz SG durchgeführt wurde.
Entscheidungsgründe
Kein Trennungsgeld bei Versetzung innerhalb desselben Ortes ohne vorbestehenden Anspruch • Bei Versetzung an eine andere Dienststelle am gleichen Ort fehlt es für Trennungsgeld an einem Dienstortwechsel im Sinne von § 1 Abs. 3 Nr. 1 TGV. • § 7 Abs. 1 TGV sichert nur fortbestehende Trennungsgeldansprüche; ein früher nie bestehender Anspruch wird durch diese Vorschrift nicht begründet. • Eine Feststellungsklage nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist unzulässig, wenn der Kläger seinen Anspruch mit einer Leistungsklage verfolgen kann und kein spezielles Vorverfahren nach § 82 Abs. 4 Satz SG durchgeführt wurde. Der Kläger, Berufssoldat mit Wohnsitz in Lehrte, war seit 01.07.2010 an der Schule für Feldjäger in Hannover eingesetzt und erhielt Trennungsgeld, weil sein Wohnort außerhalb des Einzugsbereichs lag. Zum 01.10.2013 wurde er an das Feldjägerkommando in Hannover versetzt; Trennungsgeld wurde ab diesem Zeitpunkt mit Bescheid vom 28.11.2013 bestandskräftig versagt, da die Wohnung im Einzugsbereich lag. Zum 01.12.2014 erfolgte die Rückversetzung an die Feldjägerschule Hannover. Der Kläger beantragte nur für Dezember 2014 Trennungsgeld; die Behörde lehnte ab und wies seine Beschwerde zurück. Er klagte daraufhin vor dem Verwaltungsgericht; im Klageantrag war zusätzlich die Feststellung begehrt, dass ihm Trennungsgeld für künftige Dienstzeiten am Standort Hannover zustehe. • Die Klage ist teilweise unzulässig: Die Feststellungsklage ist nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO unzulässig, weil der Kläger seine Ansprüche mit einer Verpflichtungsklage ab dem 01.01.2015 verfolgen kann und für diesen Antrag kein Vorverfahren nach § 82 Abs. 4 Satz SG durchgeführt wurde. • Zum Antrag auf Trennungsgeld für Dezember 2014 ist die Klage zwar zulässig, aber unbegründet. • Nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 TGV setzt Trennungsgeld bei Versetzung voraus, dass der neue Dienstort nicht im Einzugsbereich der Wohnung liegt und zugleich ein anderer Dienstort als der bisherige Dienstort vorliegt. • Hier liegen beide Dienststellen am gleichen Ort (Hannover), sodass kein Dienstortwechsel im Sinne von § 1 Abs. 3 TGV gegeben ist und die zweite Voraussetzung fehlt. • § 7 Abs. 1 TGV ermöglicht nur das Fortbestehen eines bereits vor der Versetzung bestehenden Trennungsgeldanspruchs; vor der Rückversetzung bestand für den Kläger kein Anspruch, da dieser durch Bescheid vom 28.11.2013 bestandskräftig versagt worden war. • Sinn und Zweck von § 7 Abs. 1 TGV sind der Schutz bestehender Ansprüche bei Ortsgleichheit, nicht aber die Begründung neuer Ansprüche, wenn zuvor kein Anspruch bestand. • Mangels Vorliegens der Tatbestandvoraussetzungen ist dem Kläger das begehrte Trennungsgeld nicht zu gewähren. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Der Antrag auf Feststellung der Berechtigung zu künftigen Trennungsgeldzahlungen ist unzulässig, weil ein Vorverfahren für diesen Umfang nicht durchgeführt wurde und der Anspruch statt mit einer Feststellungsklage mit einer Verpflichtungsklage geltend gemacht werden kann. Soweit es um die Zahlung von Trennungsgeld für Dezember 2014 geht, fehlt es am erforderlichen Dienstortwechsel nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 TGV, weil beide Dienststellen in Hannover liegen; zudem bestand vor der Versetzung kein Anspruch, weshalb § 7 Abs. 1 TGV nicht greift. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar; Rechtsmittelgründe für eine Berufungszulassung sind nicht ersichtlich.