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Urteil

23 K 6286/20

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2022:0720.23K6286.20.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger begehrt die Gewährung von Trennungsgeld bei täglicher Rückkehr zum Wohnort. Der Kläger steht als Q. im Dienste der Beklagten. Der Kläger wohnte bereits 2008 in N01 V., X.-straße, und wohnt dort noch heute. Zum 00.00.0000 wurde der Kläger vom Dienstort Koblenz an den Dienstort Köln versetzt zum damaligen Luftwaffenamt in der Luftwaffenkaserne mit der Adresse Flughafenstraße 1, 51147 Köln. Eine Umzugskostenvergütung wurde nicht zugesagt. Zum 00.00.0000 wurde der Kläger innerhalb Kölns zur Stammdienststelle der Bundeswehr in der Militärringstr. 1000, 50737 Köln versetzt. Eine Umzugskostenvergütung wurde nicht zugesagt. Zum 00.00.0000 wurde der Kläger wieder zurückversetzt zum Luftwaffenamt in der Luftwaffenkaserne in der Flughafenstraße 1, 51147 Köln. Eine Umzugskostenvergütung wurde nicht zugesagt. Seitdem erfolgten weitere Versetzungen innerhalb der Liegenschaft Flughafenstraße 1, 51147 Köln. Der Kläger erhielt seit erstmaliger Versetzung Trennungsgeld bei täglicher Rückkehr zum Wohnort nach § 6 TGV. Das Trennungsgeld wurde auf die monatlich eingereichten Forderungsnachweise hin mit monatlichen Abrechnungsbescheiden festgesetzt und durch die Abrechnungsstelle zur Auszahlung gebracht. Mit Schreiben vom 27. Juli 2020 erklärte die Beklagte gegenüber dem Kläger ihre Absicht, künftig kein Trennungsgeld mehr zu gewähren und gab dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Wohnung in V., X.-straße habe mit der Versetzung zum 1. April 2011 innerhalb Kölns in die Militärringstr. 1000 im Einzugsgebiet der Dienststätte gelegen, sodass seinerzeit der Anspruch auf Trennungsgeld untergegangen sei. Ein solcher sei auch nach der weiteren Versetzung innerhalb des Dienstortes, zum Luftwaffenamt in der Luftwaffenkaserne, nicht wieder aufgelebt. Die bisher ergangenen monatlichen Abrechnungsbescheide würden jedoch nach den Be-stimmungen des Verwaltungsverfahrensrechts nicht aufgehoben, da der Kläger auf die Rechtmäßigkeit dieser Bescheide habe vertrauen dürfen. Eine Rückforderung des bis einschließlich Juni 2020 gewährten Trennungsgeldes erfolge nicht. Mit Schreiben vom 12. August 2020 nahm der Kläger insoweit Stellung, als er mitteilte, bei Prüfung der Sach- und Rechtslage grundsätzlich zum selben Ergebnis zu kommen. Der grundsätzliche Zweck für die Gewährung von Trennungsgeld, nämlich der Ausgleich von durch dienstliche Maßnahmen verursachten Mehraufwendungen, sei aber immer noch gegeben. Wäre er nicht seinerzeit innerhalb Kölns versetzt worden, würde heute noch Anspruch auf Trennungsgeld bestehen. Auch hätte er in Kenntnis der Rechtslage möglicherweise auf eine Versetzung zur Stammdienststelle der Bundeswehr verzichtet. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn sei nicht ausreichend wahrgenommen worden, zumal absehbar sei, dass er bis auf weiteres in der Luftwaffenkaserne verbleiben werde und somit die dienstlich veranlassten Kosten auch künftig nicht erstattet würden. Er bezweifelt, dass der Gesetzgeber beim Abfassen der Anspruchsvoraussetzungen, wie dem Einzugsgebiet, in Bezug auf Großstandorte wie Köln bei einer Konstellation wie der seinen den Anspruch auf Trennungsgeld habe ausschließen wollen. Er sehe sich gegenüber Trennungsgeldempfängern, die nicht zwischenversetzt wurden, schlechter gestellt. Mit Bescheid vom 9. September 2020 versagte die Beklagte die Gewährung von Trennungsgeld über das zu diesem Zeitpunkt bereits gewährte Trennungsgeld hinaus. Eine Rückforderung werde nicht betrieben. Zur Begründung wiederholte sie im Wesentlichen die Ausführungen im Anhörungsschreiben vom 27. Juli 2020. Am 28. September 2020 legte der Kläger Beschwerde ein. Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen sein Vorbringen aus der Stellungnahme vom 12. August 2020. Er verweist darauf, dass die Wehrbeauftragte die Problematik erkannt und eine Änderung der Rechtslage in Aussicht gestellt habe. Die Beklagte habe daher ihr Ermessen dahingehend auszuüben, bereits jetzt das Trennungsgeld weiter zu gewähren. Mit Bescheid vom 22. Oktober 2020 wies die Beklagte die Beschwerde als unbegründet zurück. Die Wohnung des Klägers habe innerhalb des Einzugsgebiets i.S.d. § 1 Abs. 3 Nr. 1 TGV i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 lit. c) BUKG der neuen Dienststätte an der Adresse Militärringstr. 1000 ab 2010 gelegen. Nach § 7 Abs. 1 TGV bestehe ein Anspruch auf Trennungsgeld weiter, wenn sich aus Anlasse einer neuen Maßnahme nach § 1 Abs. 2 TGV der neue Dienstort nicht ändere. Das Erfordernis der Lage der Wohnung außerhalb des Einzugsgebiets bestehe jedoch dennoch und sei hier nicht erfüllt. Ein neuer Trennungsgeldanspruch sei mit der Rückversetzung am 1. April 2012 in die Luftwaffenkaserne in Köln-Porz nicht begründet worden, da nur ein Dienststättenwechsel am Dienstort vorliege, nicht aber ein Dienstortwechsel i.S.d. § 1 Abs. 3 Nr. 1 TGV. Ein Ermessensgebrauch bestehe bei der Anwendung der Rechtsnormen nicht. Die erfolgten Ermessenserwägungen im Ausgangsbescheid bezögen sich auf die Frage der Rücknahme der bisherigen Leistungsbescheide nach § 48 VwVfG. Eine mögliche künftige Änderung der Rechtsvorschriften vermöge zum jetzigen Zeitpunkt keinen Anspruch zu begründen. Der Kläger hat am 18. November 2020 Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, dass er weiterhin trennungsgeldberechtigt sei nach § 7 Abs. 1 TGV, auch über die Versetzungsmaßnahme zum 1. April 2012 hinaus. Die Fortgeltung nach § 7 Abs. 1 TGV sei nicht auf originäre Trennungsgeldansprüche nach § 1 Abs. 2 und 3 Nr. 1 TGV beschränkt. Auch § 7 Abs. 1 TGV selbst begründe einen „Anspruch auf Trennungsgeld“ i.S.d § 7 Abs. 1 TGV, welcher fortgelten könne. Es könne zu einer Verkettung des Trennungsgeldfortzahlungsanspruchs kommen. Jedenfalls sei § 7 Abs. 1 TGV aber analog auf den Fall von mehrfachen Personalverschiebungen am Dienstort bei denen zufällig die relevanten Entfernungsschwellenwerte unterschritten würden, anzuwenden. Denn wenn der Anspruch aus § 7 Abs. 1 TGV selbst nicht über § 7 Abs. 1 TGV fortgelte, liege eine Regelungslücke für diesen Fall vor. Der Gesetzgeber habe durch die Bezeichnung von § 7 Abs. 1 TGV als „Sonderfall“ bereits klar zu erkennen gegeben, dass es sich bei Personalverfügungen zwischen unterschiedlichen Dienststätten an einem Standort um systemwidrige Situationen handelt. Dies insbesondere auch deshalb, da nur wenige Bundesbehörden mehrere Dienststätten an einem Dienstort unterhielten. Dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers nach solle die personelle Flexibilität und örtliche Zufälligkeit nicht zu einer besoldungsrechtlichen Ungleichbehandlung führen, weshalb für diesen unwahrscheinlichen Fall eine Fortgeltung des bestehenden Trennungsgeldanspruchs normiert worden sei. Diese auch unter dem Aspekt von Treu und Glauben gerechten Überlegungen würden durch noch „sonderlichere“ Fallgestaltungen wie dem vorliegenden konterkariert, wenn es dennoch zu einem Wegfall des Trennungsgeldanspruchs kommen würde. Dies gelte umso mehr, als das bei durchgängiger Verwendung in den unterschiedlichen Verwendungen am Standort Flughafenstraße 1 dem Kläger nach wie vor Trennungsgeld gezahlt werden würde. Insoweit biete es sich an, die so zu qualifizierende gesetzliche „Lücke“ durch die entsprechende Anwendung von § 7 Abs. 1 TGV zu kompensieren. Im Übrigen sei aber auch schon kein Wegfall des Trennungsgeldanspruchs eingetreten. Nach der Systematik der Trennungsgeldverordnung ende das Trennungsgeld nach § 8 TGV mit dem Wegfall der maßgebenden Voraussetzungen. Zu diesen maßgebenden Voraussetzungen gehöre auch, ob ein Trennungsgeldanspruch nach § 7 Abs. 1 TGV weiter bestehe. Nach der Formulierung des § 7 Abs. 1 TGV („besteht weiter“) werde ein einmal entstandener Anspruch nach §§ 1 bis 6 TGV weitergeführt. Für die eigentlichen Tatbestandsvoraussetzungen bilde § 7 Abs. 1 TGV insoweit ein Surrogat. Erst in dem Moment, wo die Fortgeltung nach § 7 Abs. 1 TGV nicht eingreife (Dienstortwechsel oder Zusage der Umzugskostenvergütung oder andere Personalmaßnahme als nach § 1 Abs. 2 TGV) bestimme § 8 Abs. 1 TGV das Ende des Trennungsgeldanspruchs. Demnach sei der Trennungsgeldanspruch des Klägers, den dieser mit Personalverfügung vom 28. April 2008 begründet habe, nie untergegangen, sondern persistiere bis heute. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 9. September 2020 in Gestalt des Beschwerdebescheids vom 22. Oktober 2020 aufzuheben, soweit mit diesem festgestellt wird, dass ein Anspruch auf die Gewährung von Trennungsgeld für die Personalmaßnahmen vom 4. März 2015 und vom 28. August 2017 nicht besteht. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die Ausführungen im Beschwerdebescheid. Ergänzend führt sie aus, dass die Ausweitung der Sonderregelung des § 7 Abs. 1 TGV im Wege der Analogie weder mit dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck der Vorschrift vereinbar sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 9. September 2020 in Gestalt des Beschwerdebescheids vom 22. Oktober 2020 ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Der Kläger hat seit der Versetzung zur Stammdienststelle der Bundeswehr in der Militärringstr. 1000, 50737 Köln zum 1. April 2011 keinen Anspruch mehr auf Trennungsgeld bei täglicher Rückkehr zum Wohnort. Nach § 6 Abs. 1 S. 1 Trennungsgeldverordnung (TGV) erhält ein Berechtigter, der täglich an den Wohnort zurückkehrt oder dem die tägliche Rückkehr zuzumuten ist als Trennungsgeld Fahrtkostenerstattung oder Wegstreckenentschädigung wie bei Dienstreisen. Nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 TGV wird Trennungsgeld nur gewährt, wenn bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 13 der neue Dienstort ein anderer als der bisherige Dienstort ist und bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 5 sowie den Nummern 10 bis 13 die Wohnung nicht im Einzugsgebiet (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 lit. c) des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG)) liegt. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 lit. c) liegt eine Wohnung dann im Einzugsgebiet der Dienststätte, wenn sie auf einer üblicherweise befahrenen Strecke weniger als 30 Kilometer von der neuen Dienststätte entfernt ist oder im neuen Dienstort liegt. Bei den den Kläger betreffenden Personalmaßnahmen handelt es sich um Versetzungen aus dienstlichen Gründen i.S.d. § 1 Abs. 2 Nr. 1 TGV. Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 Nr. 1 TGV lagen für den Zeitraum 00.00.0000 bis 00.00.0000, also während der erstmaligen Verwendung an der Dienststätte Flughafenstr. 1 in Köln, vor, sodass der Kläger einen Anspruch auf Trennungsgeld bei täglicher Rückkehr zum Wohnort hatte. Die Wohnung ist auf einer üblicherweise befahrenen Strecke ca. 47 Kilometer von der Dienststätte entfernt. Dies steht auch zwischen den Beteiligten nicht in Streit. Mit Versetzung zur Dienststätte an der Militärringstr. 1000 in Köln zum 00.00.0000 endete der Trennungsgeldanspruch nach § 8 Abs. 1 TGV. Denn damit fiel die maßgebende Voraussetzung der Lage der Wohnung außerhalb des Einzugsgebiets i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 lit. c) BUKG weg. Zur Dienststätte an der Militärringstr. 1000 in Köln ist die Wohnung des Klägers auf einer üblicherweise befahrenen Strecke ca. 26 km entfernt. Dabei kommt es nicht darauf an, dass der Kläger meint, er wäre üblicherweise eine Strecke von 00 km gefahren, da diese schneller gewesen sei. Maßgeblich ist nämlich die Entfernung zwischen der Wohnung und der Dienststätte nach der objektiv kürzesten üblicherweise befahrenen Strecke, und zwar auch dann, wenn es sich nicht um die am häufigsten befahrene, verkehrsgünstigste oder aus subjektiven Gründen vorzuziehende Strecke handelt. Vgl. Urteil des BVerwG vom 15. Juli 1977 - VI C 57.76; ZBR 1977, 402, VerwRspr. 1978, 680, Buchholz 238.90 Nr. 71; OVG Lüneburg, Beschluss vom 3. Dezember 2013 – 5 LA 129/13 –, Rn. 6, juris, m.w.N; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 4. März 2019 – 1 L 100/18 –, Rn. 30, juris, m.w.N; Meyer/Fricke/Baez u.a., Reisekosten im öffentlichen Dienst, 1. Zu Absatz 3 Nummer 1 (Dienstort, Wohnort, Einzugsgebiet), Stand: 203. AL, Rn. 164 f. Der Trennungsgeldanspruch bestand auch nicht nach § 7 Abs. 1 TGV weiter. Nach § 7 Abs. 1 TGV besteht der Anspruch auf Trennungsgeld weiter, wenn sich aus Anlass einer neuen Maßnahme nach § 1 Abs. 2 TGV der neue Dienstort nicht ändert. Zwar handelt es sich hier um eine neue Maßnahme nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 TGV und der neue Dienstort hat sich nicht geändert. Jedoch ist § 7 Abs. 1 TGV so auszulegen, dass dieser nur eine Ausnahme vom Erfordernis des „anderen Dienstortes“ nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 Halbsatz 1 TGV macht. Die Übrigen materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen müssen jedoch fortlaufend gegeben sein. Dazu gehört auch die Voraussetzung nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 Halbsatz 2 TGV, wonach Trennungsgeld nur gewährt wird, wenn die Wohnung nicht im Einzugsgebiet der Dienststätte i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 lit. c) BUKG liegt. So bereits BVerwG, Urteil vom 3. März 2005 – 2 C 2/04 –, Rn. 13, juris; vgl. auch Meyer/Fricke/Baez u.a., Reisekosten im öffentlichen Dienst, I. Allgemeines, Stand: 203. AL, Rn. 2. Dies ergibt sich vor allem aus dem Sinn und Zweck der Regelung. Sinn und Zweck der Regelung des § 7 Abs. 1 TGV ist es, zu verhindern, dass ein bestehender Trennungsgeldanspruch durch eine Versetzung an eine andere Dienststelle am gleichen Ort entfällt, obwohl die Wohnung weiterhin nicht im Einzugsgebiet liegt. Vgl. VG Hannover, Urteil vom 3. November 2015 – 13 A 2973/15 –, Rn. 29, juris. Der Gesetzgeber hat in § 3 Abs. 1 Nr. 1 lit. c) BUKG eine üblicherweise befahrene Strecke von weniger als 30 km zwischen Dienststätte und Wohnung als zumutbar gewertet, sodass in solchen Fällen keine Umzugskostenvergütung zuzusagen ist. An diese Wertung hat der Verordnungsgeber der TGV angeknüpft, indem er in § 1 Abs. 3 Nr. 1 Halbsatz 2 TGV auf § 3 Abs. 1 Nr. 1 lit. c) BUKG verweist. Dafür, dass die Wertungen des BUKG auch bei der Auslegung der TGV heranzuziehen sind, spricht im Übrigen auch, dass die TGV gerade der Konkretisierung des BUKG dient, indem die Ermächtigung zum Erlass der TGV auf § 12 Abs. 5 S. 1 BUKG beruht. Ein Verständnis von § 7 Abs. 1 TGV in der Weise, dass der Anspruch auf Trennungsgeld bei Maßnahmen nach § 1 Abs. 2 TGV, bei denen sich der Dienstort nicht ändert, unabhängig von den sonstigen Voraussetzungen weiter bestehe, würde dieser Wertung in § 3 Abs. 1 Nr. 1 lit. c) BUKG widersprechen. Aber auch Wortlaut und Systematik führen zu diesem Auslegungsergebnis. § 7 Abs. 1 TGV legt eine Ausnahme vom Erfordernis des neuen Dienstortes in § 1 Abs. 3 Nr. 1 Halbsatz 1 TGV fest. Hätte der Verordnungsgeber auch von weiteren Anspruchsvoraussetzungen Ausnahmen treffen wollen, so hätte er diese ebenfalls in § 7 Abs. 1 TGV benannt. Durch die erneute Versetzung zurück an die Dienststätte Flughafenstr. 1 in Köln zum 00.00.0000 wurde kein neuer Trennungsgeldanspruch begründet. Die Entstehung eines originären Trennungsgeldanspruchs hätte nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 Halbsatz 1 TGV die Versetzung an einen anderen Dienstort als den bisherigen vorausgesetzt. Dienstort ist die politische Gemeinde, in der die Behörde oder ständige Dienststelle, bei der der Beamte regelmäßig Dienst leistet, ihren Sitz hat, vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 1985 – 6 C 3/84 -, Rn 20 ff., juris; Urteil der Kammer vom 23. April 2020 – 23 K 672/19 –, n.v., bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 2022 – 1 A 1575/20 –, n.v. Der Kläger wurde mithin innerhalb desselben Dienstortes - Köln - versetzt. Indem zum Zeitpunkt der Versetzung zurück zur Dienststätte Flughafenstr. 1, wie oben dargelegt, kein Trennungsgeldanspruch bestand, greift hier auch nicht die Ausnahmevorschrift des § 7 Abs. 1 TGV. § 7 Abs. 1 TGV begründet keinen eigenständigen Anspruch auf Trennungsgeld. Vielmehr lässt die Vorschrift diesen Anspruch nach dem eindeutigen Wortlaut "weiter bestehen". So bereits BVerwG, Urteil vom 3. März 2005 – 2 C 2/04 –, Rn. 13, juris; vgl. auch Meyer/Fricke/Baez u.a., Reisekosten im öffentlichen Dienst, I. Allgemeines, Stand: 203. AL, Rn. 2. Die Ausnahme vom Erfordernis des neuen Dienstortes nach § 7 Abs. 1 TGV ist der Konzeption der Vorschrift nach also auf die Fälle beschränkt, in denen zum Zeitpunkt der Maßnahme nach § 1 Abs. 2 TGV bereits ein Trennungsgeldanspruch besteht. Ein anderweitiges Verständnis der Norm würde gegen den insoweit eindeutigen Wortlaut verstoßen. Hätte der Verordnungsgeber vollständig auf das Erfordernis eines anderen Dienstortes verzichten wollen, so hätte er dieses Erfordernis schlicht nicht in § 1 Abs. 3 Nr. 1 Halbsatz 1 TGV aufgenommen, anstatt eine Ausnahmeregelung für einen bestimmten Fall in § 7 Abs. 1 TGV zu schaffen. Im Übrigen würde ein vollständiger Verzicht auf das Erfordernis des anderen Dienstortes § 12 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 BUKG widersprechen, deren Konkretisierung die TGV aber gerade dient. Auch eine vom Kläger vorgetragene analoge Anwendung des § 7 Abs. 1 TGV auf den hiesigen Fall kommt nicht in Betracht. Es fehlt bereits an der Regelungslücke. § 7 Abs. 1 TGV ist als Ausnahmevorschrift eng auszulegen. Aus dem Umstand, dass der Verordnungsgeber bei einem bereits bestehenden Trennungsgeldanspruch für dessen Weiterbestehen auf das Erfordernis des neuen Dienstortes verzichtet hat, kann nicht geschlossen werden, dass er den hiesigen Fall nicht geregelt hat. Vielmehr ist der hier vorliegende Fall von den allgemeinen Regelungen erfasst, welche eben das Erfordernis einer Versetzung an einen anderen Dienstort enthalten. Der Umstand, dass die Anwendung der allgemeinen Regelung nicht zum vom Kläger gewünschten Ergebnis führt, lässt keine Regelungslücke entstehen. Selbiges gilt für eine mögliche zukünftige Änderung der Rechtslage. Eine analoge Anwendung scheitert zudem auch an der Vergleichbarkeit. Denn, wie ausgeführt, lässt § 7 Abs. 1 TGV nur einen bestehenden Trennungsgeldanspruch weiterbestehen, kann aber keinen neuen begründen. Letzteres wäre aber hier erforderlich. Auch infolge der weiteren Personalmaßnahmen innerhalb derselben Dienststelle an der Flughafenstr. 1 in Köln wurde in der Folge kein neuer Trennungsgeldanspruch begründet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Aufgrund der von vielen tatsächlichen Parametern abhängigen Höhe des Anspruchs nach § 6 TGV, lässt sich ein fiktives zukünftiges wirtschaftliches Interesse nicht bestimmen. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.