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Beschluss

14 L 4188/17.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2018:0219.14L4188.17A.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe I. Der Antragsteller ist ein lediger, nach der vorgelegten Geburtsurkunde in Afghanistan (Provinz Balkh, Bezirk Nahre Shahie, Stadt Mazar-e-Sharif, Dorf Qazel Abad) geborener afghanischer Staatsangehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben Ende Juni 2015 auf dem Landweg nach Deutschland ein und stellte am 22. Juni 2016 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (kurz: Bundesamt) förmlich einen Asylantrag. Nachdem die Andienungsfrist gemäß Art. 21 der Dublin III-Verordnung abgelaufen war, nahm das Bundesamt die Zuständigkeit Deutschlands für die Prüfung des Asylbegehrens an und hörte den Antragsteller zu seinen Asylgründen an. Dabei gab er u.a. an, im Dezember 2011 aus Afghanistan ausgereist zu sein. Er habe sich zunächst 2 ½ – 3 Jahre illegal im Iran, 2 Monate in der Türkei und 8 Monate seit Oktober 2014 in Griechenland aufgehalten, davon 6 im Gefängnis. Dort habe er einen Ausreisebescheid bekommen. Er sei dann über Serbien und Ungarn nach Deutschland eingereist. Er habe Afghanistan verlassen, weil er 2011 zu Unrecht bezichtigt worden sei, einen Kommandanten in Mazar-e-Sharif getötet zu haben. Außerdem gebe es seit 10-12 Jahren Streitigkeiten zwischen ihm und dem Führer der Miliz. Dazu legte er verschiedene Anzeigen aus dem Jahr 2013 vor. Auf das Informationsersuchen des Bundesamtes nach Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 teilte Griechenland am 15. September 2017 mit, dass der Antragsteller „applied for international protection to the Hellenic authorities on 15/04/2015. His application was rejected at first instance on 09/07/2015. No residence permit issued.“ Mit Bescheid vom 17. Oktober 2017 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Antragstellers als unzulässig ab (Ziffer 1.), verneinte Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG (Ziffer 2.) und drohte ihm mit einer Ausreisefrist von einer Woche die Abschiebung nach Afghanistan an (Ziffer 3.). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 36 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 4.) Zur Begründung verwies das Bundesamt u.a. darauf, dass es sich um einen Zweitantrag im Sinne des § 71 a AsylG handele, weil der Antragsteller bereits in Griechenland und damit einem sicheren Drittstaat erfolglos ein Asylverfahren betrieben habe und die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens in Deutschland nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorlägen. Am 23. Oktober 2017 hat der Antragsteller Klage erhoben und gleichzeitig vorläufigen Rechtsschutz beantragt. Zur Begründung verweist er im Wesentlichen auf die Angaben zu seinem Verfolgungsschicksal bei der Anhörung und die verschärfte Sicherheitslage in Afghanistan im Allgemeinen und in der Region Mazar-e-Sharif im Besonderen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten zu Eil- und Klageverfahren und auf die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen. II. Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 14 K 13992/17. A gegen Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes vom 17. Oktober 2017 anzuordnen, ist zulässig, insbesondere statthaft, weil die Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 des Bescheides kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist (§§ 75, 71a Abs. 4 i.V.m. §§ 34, 36 AsylG). Der Antrag ist auch fristgerecht innerhalb der Wochenfrist gestellt. Er ist nicht begründet, weil an der Rechtmäßigkeit der verfügten Abschiebungsandrohung keine ernstlichen Zweifel bestehen. Das Gericht darf die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung nach § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 36 Abs. 3, 4 Satz 1 AsylG, der gemäß § 71a Abs. 4 AsylG anwendbar ist, nur anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Dabei bleiben Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig (§ 36 Abs. 4 Satz 2 AsylG). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AsylG). Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungakts bestehen, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung im Hauptsacheverfahren wahrscheinlich nicht standhält. Gegenstand der Prüfung im Eilverfahren ist allein die Frage, ob die erlassene Abschiebungsandrohung mit einer Ausreisefrist von einer Woche rechtmäßig ist. Dies setzt voraus, dass der Asylantrag zu Recht als unzulässig abgelehnt worden ist (§ 29 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 2, § 71a Abs. 1 AsylG) und dass der Abschiebung nach Afghanistan keine zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote entgegenstehen. Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn im Falle eines Folgeantrages (§ 71 AsylG) oder eines Zweitantrages (§ 71a AsylG) ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. Ein Zweitantrag im Sinne des § 71a AsylG liegt vor, wenn ein Asylsuchender nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten, im Bundesgebiet beantragt, ein (weiteres) Asylverfahren durchzuführen. Ein Asylantrag, der sowohl die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als auch die Gewährung subsidiären Schutzes umfasst, ist in einem anderen Mitgliedsstaat erfolglos abgeschlossen, wenn er entweder unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nach Rücknahme des Asylantrags bzw. dieser gleichgestellten Verhaltensweisen endgültig – d.h. ohne die Möglichkeit einer Wiederaufnahme auf Antrag des Asylbewerbers – eingestellt worden ist. Maßgeblich für die entsprechende Beurteilung ist die Rechtslage in dem betreffenden Mitgliedstaat. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 1 C 4.16 – a.a.O. – juris Rn. 29, 33 ff. Das Bundesamt ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Antrag ein Zweitantrag i.S.d. § 71a AsylG ist. Die Regelung zum Zweitantrag in § 71a AsylG ist anwendbar. Sie ist insbesondere mit dem EU-Recht vereinbar. Zwar kennt weder die Asylverfahrensrichtlinie 2005 noch deren geänderte Fassung von 2013 den Begriff des Zweitantrags, wie ihn das deutsche Recht in Abgrenzung zu einem Folgeantrag verwendet. Während im deutschen Asylrecht der Begriff des „Folgeantrag“ einen weiteren Asylantrag eines Ausländers in Deutschland bezeichnet, der sein erstes Asylverfahren in Deutschland geführt und erfolglos abgeschlossen hat, und ihn von dem „Zweitantrag“ abgrenzt, der in Deutschland gestellt wird, nachdem ein erstes Asylgesuch in einem anderen Mitgliedstaat der EU abgelehnt wurde, kennt das EU-Recht nur den „Folgeantrag“. Beide Fassungen der Verfahrensrichtlinie sehen vor, dass ein Mitgliedsstaat unter bestimmten Voraussetzungen ablehnen kann, auf einen „Folgeantrag“ hin ein weiteres Asylverfahren durchzuführen. Dass diese Möglichkeit auf solche weiteren Anträge beschränkt ist, die in demselben Mitgliedstaat gestellt werden, ergibt sich weder aus der Systematik noch aus Sinn und Zweck dieser Beschränkung. Vgl. die ausführliche Begründung in VG Berlin, Beschluss vom 17. Juli 2015 – 33 L 164.15 A –, juris Rz. 12. Nach Aktenlage hat der Antragsteller in Griechenland erfolglos ein Asylverfahren abgeschlossen. Er hat im April 2015 beantragt, ihm „international protection“ zu gewähren (d.h. sowohl die Flüchtlingseigenschaft als auch die Zuerkennung subsidiären Schutzes zu prüfen). Dieser Antrag ist nach Auskunft der griechischen Behörden vom 15. September 2017 in erster Instanz am 9. Juli 2015 abgelehnt und dem Antragsteller keine Aufenthaltserlaubnis gewährt worden. Der Vortrag des Antragstellers gibt keinen Anlass, an dieser Auskunft zu zweifeln. Es kann offenbleiben, ob von einem Zweitverfahren nach § 71a AsylG nur gesprochen werden kann, wenn das zuvor in dem anderen Mitgliedstaat geführte Asylverfahren in Einklang mit den Regeln der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK durchgeführt wurde. So VG Aachen, Beschluss vom 4. August 2015 – 8 L 171/15.A –, juris Rz. 9; i.E. ebenso VG Hannover, Beschluss vom 11. Januar 2018 – 11 B 87/18 –, juris Rz. 10f. Dafür spricht allerdings, dass die Einschränkungen, denen ein Folgeantrag i.S.d. Asylverfahrensrichtlinie in Bezug auf die Prüfungsdichte des Begehrens unterliegt, auf der Annahme beruhen, dass alle an dem europäischen Asylsystem beteiligten Staaten, ob Mitgliedstaaten oder Drittstaaten, die Grundrechte, einschließlich der Rechte, die ihre Grundlage in der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie - QualRL), der GFK sowie in der EMRK finden, beachten (Prinzip des gegenseitigen Vertrauens). Vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 und 493/19, N.S. u.a. -, juris, Rz. 10 ff., 75, 78, 80. Daher dürfte ein Asylbewerber ebenso wie im Rahmen der Prüfung in sog. Dublin-Verfahren, ob er zur Durchführung eines Asylverfahrens in einen anderen Mittgliedstaat überstellt werden kann, auch im vorliegenden Zusammenhang einwenden können, dass das Asylsystem in dem anderen Mitgliedstaat systemische Mängel jedenfalls hinsichtlich der Durchführung des Verfahrens hatte und daher kein „abgeschlossenes Asylverfahren“ vorliegt. Selbst wenn man den Begriff des Folge- oder Zweitantrags in diesem Sinn einschränkt, liegt ein Zweitantrag i.S.d. § 71a AsylG vor. Der Antragsteller hat weder geltend gemacht noch ist ersichtlich, dass sein Asylverfahren in Griechenland nicht nach den wesentlichen Verfahrensgarantien durchgeführt wurde, die insbesondere in der Asylverfahrensrichtlinie vorgesehen sind. Auch die allgemein zugänglichen Erkenntnisse in Bezug auf Asylverfahren in Griechenland, die – wie hier - Anfang/ Mitte 2015 durchgeführt wurden, geben nichts für eine solche Annahme her. Insbesondere wurden und werden Asylanträge, die nach dem 7. Juni 2013 in Griechenland gestellt wurden, nicht mehr wie vorher durch Polizisten entschieden, sondern von einer polizeiunabhängigen Behörde nach einem persönlichen Interview des Asylbewerbers unter Einschaltung eines Dolmetschers. Gegen diese Entscheidung kann Rechtsmittel vor einer „appeal commission“ und ggfs. vor Gerichten eingelegt werden. Die Anerkennungsquote bei Verfahren nach dem neuen Asylverfahren betrug im Verwaltungsverfahren 17,2 % Zuerkennung des Flüchtlingsstatus und 7,6 % subsidiärer Schutz. Afghanischen Asylbewerbern wurde in 31,7 % der Fälle internationaler Schutz zuerkannt (Stand: April 2015). Asylum Information Database (AIDA), Country report Greece, Stand 27. April 2015, B.2. Regular Procedure, S. 30- 41; UNHCR, Observations on the current asylum system in Greece (December 2014), Kap. 7. Quality of the asylum procedure, S. 25-27, New asylum procedure, abrufbar unter: http://www.refworld.org/docid/54cb3af34.html. Der Umstand, dass seit 2011 nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte - EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 - Nr. 30696/09 -, M.S.S. ./. Bulgarien und Griechenland, juris - Überstellungen von Asylbewerbern auf der Grundlage der Dublin-III-Verordnung nach Griechenland wegen systemischer Mängel im griechischen Asylsystem nicht mehr erfolgten, gibt keinen Anlass zu einer anderen Bewertung. A.A. für ein im Jahr 2012 und damit nach altem Verfahrensrecht („Old procedure“) durchgeführtes Asylverfahren VG Hannover, Beschluss vom 11. Januar 2018 – 11 B 87/18 –, juris Rz. 15. Ein Teil dieser Mängel waren Ende 2014/ Anfang 2015 bereits behoben. Weiter bestehende Mängel betrafen in erster Linie wegen der ungeheuren Zahl an Asylbewerbern den Zugang zum Verfahren, die Unterbringungs- und Versorgungssituation sowohl von Schutzsuchenden, aber auch und gerade anerkannten Flüchtlingen, und überlange Haftzeiten in Abschiebehaft bis zum Abschluss des Asylverfahrens. Vgl. dazu Empfehlung der Kommission vom 8. Dezember 2016 an die Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Wiederaufnahme der Überstellungen nach Griechenland gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604/2013, abrufbar unter: http://www.europarl.europa.eu/meetdocs/2014_2019/plmrep/COMMITTEES/LIBE/DV/2017/01-12/COM_C(2016)8525_DE.pdf Das Bundesamt hat daher den Asylantrag des Antragstellers zu Recht als Zweitantrag i.S.d. § 71a AsylG behandelt. Im Fall eines solchen Zweitantrags besteht nur dann der Anspruch auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens in Deutschland, wenn Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vorliegen. Deutschland war für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig (geworden), nachdem das Bundesamt nicht innerhalb der zweimonatigen Frist des Art. 21 Abs. 1 Unterabsatz 2 Dublin-III-VO ein Aufnahmegesuch betreffend den Antragsteller an die griechischen Behörden gestellt hatte. Davon geht auch die Antragsgegnerin nach dem Aktenvermerk (Bl. 38 des Verwaltungsvorgangs) aus. Ein weiteres Verfahren ist nicht durchzuführen, weil die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen. Der Antragsteller hat vor dem Bundesamt allein sein – vermeintliches – Verfolgungsschicksal bis zur Ausreise aus Afghanistan im Dezember 2011 geschildert. Er hat weder dort noch im vorliegenden gerichtlichen Verfahren neue veränderte individuelle Umstände geltend macht, sondern sich allein auf die verschärfte Sicherheitslage in Afghanistan berufen. Zwar mag sich die Sicherheitslage jedenfalls aus heutiger Sicht gegenüber derjenigen im Zeitpunkt des in Griechenland durchgeführten Verfahrens verschärft und damit geändert haben. Diese Änderung wirkt sich jedoch nicht zugunsten des Antragstellers aus. Das Gericht geht in seiner aktuellen Rechtsprechung auch unter Berücksichtigung der neuen Erkenntnismittel weiterhin davon aus, dass für ganz Afghanistan wegen der fehlenden Gefahrverdichtung die Voraussetzungen einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG nicht vorliegt. Dies gilt auch für die Herkunftsregion des Antragstellers, der nach eigenen Angaben bis zur Ausreise in einem Ort bei Mazar-e-sharif gelebt hat. Für die Provinz Balkh gibt der EASO-Report Afghanistan, security situation, Stand Dezember 2017 das Verhältnis von sicherheitsrelevanten Vorkommnissen zur Bevölkerungszahl von September 2016 bis 31. Mai 2017 (Karte 4, S. 62) mit 0,15 bis 0,29 an. Aufgrund dieser Erkenntnisse ist davon auszugehen, dass nicht jede Zivilperson allein wegen ihrer Anwesenheit in dem genannten Gebiet tatsächlich Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden. Dass für den Kläger aufgrund individueller gefahrerhöhender Merkmale etwas anderes gelten könnte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich, zumal der Kläger sich nunmehr seit 2011 und damit mehr als 6 Jahren nicht mehr in Afghanistan aufhält. Die sich weiter verschlechternde humanitäre Lage in Afghanistan und insbesondere in Kabul begründet aus Rechtsgründen keinen subsidiären Schutz, weil diese Situation nicht von einem nach Asylrecht verantwortlichen Akteur i.S.d. § 3 c AsylG verursacht wird. Diese kritische humanitäre Lage führt auch nicht dazu, dass dem Antragsteller ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG zuerkannt werden kann. Zwar können nach der Rechtsprechung des EGMR schlechte humanitäre Verhältnisse in ganz außergewöhnlichen Fällen als Verletzung von Art. 3 EMRK zu werten sein und damit grundsätzlich auch ein Abschiebungsverbot begründen. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK liegt aber jedenfalls dann nicht vor, wenn es dem Rückkehrenden möglich ist, durch Gelegenheitsarbeiten ein geringes Einkommen zu erzielen und er sich damit ein Leben am Rande des Existenzminimums finanzieren kann. Nach Auskunft und Einschätzung des UNHCR seien alleinstehende, leistungsfähige Männer und unverheiratete Paare im berufsfähigen Alter regelmäßig dazu in der Lage, ohne die Unterstützung durch ihre Familie oder durch eine Gemeinschaft in städtischen und halbstädtischen Gebieten zu leben, die unter staatlicher Kontrolle sind und die nötige Infrastruktur und die Möglichkeit bieten, die Grundbedürfnisse zu befriedigen. Hiervon ist der UNHCR bislang auch nicht abgewichen. Vgl. UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 19. April 2016, S. 99, bestätigt durch Anmerkungen des UNHCR zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des deutschen Bundesministeriums des Innern, Dezember 2016, S. 7 f. Es sind keine Umstände vorgetragen oder ersichtlich, dies beim Antragsteller anders einzuschätzen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.