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Urteil

6 A 10814/17

VG HANNOVER, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein in Deutschland geborener Sohn yezidischer Eltern kann mangels Vorverfolgung nicht ohne Weiteres die Flüchtlingseigenschaft beanspruchen. • Vorverfolgte Angehörige einer religiösen Minderheit aus Ninawa genießen eine Vermutung begründeter Furcht nach Art.4 Abs.4 QRL; diese Vermutung greift beim in Deutschland geborenen Kind nur bei Vorverfolgung. • Selbst wenn keine Flüchtlingseigenschaft vorliegt, kann subsidiärer Schutz nach §4 AsylG zuerkannt werden, wenn im Herkunftsgebiet wegen willkürlicher Gewalt eine ernsthafte individuelle Gefährdung besteht. • Eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative im Irak liegt für Yeziden aus Ninawa derzeit nicht zuverlässig vor, sodass §3e AsylG die Schutzgewährung nicht ausschließt.
Entscheidungsgründe
Zuerkennung subsidiären Schutzes an in Deutschland geborenen Sohn yezidischer Eltern (Ninawa) • Ein in Deutschland geborener Sohn yezidischer Eltern kann mangels Vorverfolgung nicht ohne Weiteres die Flüchtlingseigenschaft beanspruchen. • Vorverfolgte Angehörige einer religiösen Minderheit aus Ninawa genießen eine Vermutung begründeter Furcht nach Art.4 Abs.4 QRL; diese Vermutung greift beim in Deutschland geborenen Kind nur bei Vorverfolgung. • Selbst wenn keine Flüchtlingseigenschaft vorliegt, kann subsidiärer Schutz nach §4 AsylG zuerkannt werden, wenn im Herkunftsgebiet wegen willkürlicher Gewalt eine ernsthafte individuelle Gefährdung besteht. • Eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative im Irak liegt für Yeziden aus Ninawa derzeit nicht zuverlässig vor, sodass §3e AsylG die Schutzgewährung nicht ausschließt. Der 2017 in Deutschland geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger, kurdischer Volkszugehörigkeit und yezidischen Glaubens. Seine Eltern stellten 2016 Asylanträge; deren Anträge wurden abgelehnt und deren Klage unzulässig befunden. Die Ausländerbehörde meldete die Geburt und die Beklagte erklärte den Asylantrag des Kindes als gestellt, lehnte jedoch mit Bescheid vom 12.10.2017 Flüchtlings- und subsidiären Schutz sowie Abschiebungsverbote ab und forderte zur Ausreise auf. Der Kläger klagte hiergegen und machte insbesondere den Gefährdungsvortrag seiner Eltern für sich geltend. Das Verwaltungsgericht verhandelte und entschied in der Sache. Zentrale Tatsachen sind die yezidische Religionszugehörigkeit der Familie, die frühere Kontrolle großer Teile Ninawas durch den IS und die gravierenden Menschenrechtsverletzungen gegen Yeziden sowie die aktuelle, aber instabile Sicherheitslage in Ninawa und im Irak. • Keine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft: Da der Kläger in Deutschland geboren wurde, liegt keine Vorverfolgung vor, sodass die Erleichterung nach Art.4 Abs.4 QRL nicht greift. Für die Annahme einer aktuellen Gruppenverfolgung der Yeziden in Ninawa fehlt derzeit die erforderliche Verfolgungsdichte; somit scheidet die Flüchtlingseigenschaft (§§3,3a,3b,3c AsylG) aus. • Zuerkennung subsidiären Schutzes nach §4 AsylG: Die Voraussetzungen des §4 Abs.1 Satz2 Nr.3 AsylG (ernsthafter Schaden durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts) sind erfüllt, weil in Ninawa verschiedene bewaffnete Akteure aufeinandertreffen und der IS weiterhin Angriffs- und Terrorgefahr bewirkt; dies begründet eine individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit. • Schutzlosigkeit gegenüber nichtstaatlichen Akteuren: Es ist erwiesen, dass staatliche Stellen oder sonstige Kontrollakteure derzeit nicht hinreichend wirksamen Schutz vor nichtstaatlicher Gewalt in der Region bieten können (§3d AsylG). • Keine zumutbare inländische Fluchtalternative: Nach §3e AsylG besteht für Personen aus Ninawa derzeit kein verlässlicher Zugang zu sicheren Gebieten in anderen Landesteilen; Einreise- und Niederlassungshürden, kontrollpunktbedingte Willkür und überfüllte Lager schließen eine zumutbare Alternative aus. • Verfahrensrechtliches: Die Klage war hinsichtlich des Antrags auf subsidiären Schutz begründet; der Bescheid vom 12.10.2017 ist insoweit aufzuheben; Kostenentscheidung nach §155 VwGO, §83b AsylG. • Rechtsfolgen: Der Beklagten ist aufzugeben, dem Kläger subsidiären Schutz zuzuerkennen; im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, weil er in Deutschland geboren ist und keine Vorverfolgung nachgewiesen ist; eine aktuelle Gruppenverfolgung der Yeziden in Ninawa kann derzeit nicht mit der nötigen Verfolgungsdichte festgestellt werden. Jedoch ist dem Kläger subsidiärer Schutz zu gewähren, weil in der Provinz Ninawa eine ernsthafte individuelle Gefährdung durch willkürliche Gewalt infolge des andauernden innerstaatlichen Konflikts und der anhaltenden IS-Gefahr besteht (§4 Abs.1 AsylG, Art.15 lit. c QRL). Zudem besteht keine zumutbare inländische Fluchtalternative nach §3e AsylG, und staatlicher Schutz vor nichtstaatlicher Gewalt ist nicht gewährleistet (§3d AsylG). Der Bescheid der Beklagten vom 12.10.2017 ist insoweit aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger subsidiären Schutz zuzuerkennen; die Parteien tragen die Kosten je zur Hälfte.