Urteil
4 K 12036/17.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2019:0410.4K12036.17A.00
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Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat.
Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 22. August 2017 verpflichtet festzustellen, dass in der Person des Klägers ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf den Irak vorliegt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat. Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 22. August 2017 verpflichtet festzustellen, dass in der Person des Klägers ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf den Irak vorliegt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3. Tatbestand Der am 0. Januar 2000 in T. (T1. ) geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit und jesidischen Glaubens. Nach eigenen Angaben verließ er sein Heimatland am 00. November 2015 und reiste am 00. Dezember 2015 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 24. März 2016 stellte er beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen förmlichen Asylantrag. Im Rahmen seiner persönlichen Anhörungen am 3. Mai 2017 gab der Kläger im Wesentlichen an: Er komme aus dem Ort T2. T3. L. und sei Schüler der 9. Klasse gewesen. Mit seinen Eltern, sieben Brüdern und fünf Schwestern habe er in dem Haus seiner Eltern gelebt, das mittlerweile zerstört sei. Am 3. August 2014 sei der „Islamische Staat“ (im Folgenden: IS) in T. eingedrungen. Es habe Kämpfe und Bombardierungen gegeben. Der IS habe jesidische Dörfer besetzt, jesidische Männer enthauptet, Frauen und Mädchen entführt, vergewaltigt und verkauft, Jugendliche zum Kämpfen mitgenommen und gewollt, dass Jesiden Muslime werden. Wer vom IS festgenommen worden sei, sei nicht zurückgekommen. Die Muslime hätten sich dem IS angeschlossen. Seine Familie habe gehört, was passiert sei. Sie seien in die Berge geflüchtet und dort sieben Tage ohne Essen und Trinken gewesen. Sein Cousin und seine Oma seien gestorben. Zwei Brüder seien verletzt worden. Ihm selber sei nichts passiert. Mithilfe der YPG seien sie nach Kurdistan gekommen. Dort hätten sie in einem Zelt im Flüchtlingslager in C. L1. in der Provinz E. gelebt. Die Kosten seiner Ausreise in Höhe von 2.500 Euro habe sein Vater finanziert, indem er das Auto verkauft habe. Das Geld habe nicht für die Ausreise seiner restlichen Familie gereicht, sie lebten immer noch im Flüchtlingscamp in C. L1. . In der Bundesrepublik lebe ein älterer Bruder. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Anhörungsprotokoll Bezug genommen (Beiakte 1, Bl. 45 ff.). Mit Bescheid vom 22. August 2017 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Asylanerkennung, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzstatus ab. Zugleich stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Es forderte den Kläger unter Fristsetzung von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheids bzw. nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zur Ausreise auf und drohte ihm die Abschiebung in den Irak an. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot befristete es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Der Kläger hat am 28. August 2017 Klage erhoben, zu deren Begründung er sich im Wesentlichen auf die Verfolgung von Jesiden durch den IS beruft. In der mündlichen Verhandlung hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers den Antrag auf Anerkennung des Klägers als Asylberechtigten zurückgenommen. Der Kläger beantragt nunmehr, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 22. August 2017 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. In der mündlichen Verhandlung hat die Einzelrichterin den Kläger angehört. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamts Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht kann trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil sie mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, war das Verfahren nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Im Übrigen ist die Klage teilweise begründet. Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) zwar keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (1.) oder des subsidiären Schutzes (2.). Er hat aber einen Anspruch auf die Feststellung, dass in seiner Person ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf den Irak vorliegt (3.). Soweit der Bescheid des Bundesamts vom 22. August 2017 dem in den Ziffern 4. bis 6. entgegensteht, ist er rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO. 1. Der Kläger ist kein Flüchtling im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG. a) Flüchtling im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, sowie Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 AsylG). § 3a Abs. 2 AsylG nennt als mögliche Verfolgungshandlungen beispielhaft u. a. die Anwendung physischer oder psychischer einschließlich sexueller Gewalt (Nr. 1) oder gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierenden Weise angewandt werden (Nr. 2). Zwischen den Verfolgungsgründen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG, die in § 3b AsylG näher umschrieben werden, und den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG). Die Verfolgung kann ausgehen vom Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten (§ 3c AsylG). Gemäß § 3e AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft jedoch nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seiner Herkunftslands keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung hat und er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (sog. interner Schutz). b) Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit setzt voraus, dass bei einer zusammen-fassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. BVerwG, Urteil vom 23.02.2013 – 10 C 23.12 –, juris Rn. 19, 32. Eine Beweiserleichterung gilt für Vorverfolgte. Nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU (im Folgenden: Qualifikationsrichtlinie) ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie normiert mit anderen Worten zur Privilegierung des Vorverfolgten eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Dadurch wird der Vorverfolgte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden Umstände bei der Rückkehr erneut realisieren werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung entkräften. Dies ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen. BVerwG, Urteile vom 27.04.2010 – 10 C 5.09 –, juris Rn. 18 ff., und vom 05.09.2009 – 10 C 21.08 –, juris Rn. 19; OVG NRW, Urteil vom 17.08.2010 – 8 A 4063/06.A –, juris Rn. 37 ff. c) Im Hinblick auf die ihn treffende Mitwirkungspflicht ist es zunächst Sache des Asylsuchenden, seine guten Gründe für eine Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich – als wahr unterstellt – ergibt, dass er bei verständiger Würdigung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung zu befürchten hat. Jedenfalls in Bezug auf die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse und persönlichen Erlebnisse hat er eine Schilderung abzugeben, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lücken-los zu tragen. BVerwG, Urteil vom 22.03.1983 – 9 C 68.81 –, juris Rn. 5, und Beschluss vom 26.10.1989 – 9 B 405.89 –, juris Rn. 8. d) Die Gefahr einer Verfolgung kann sich nicht nur aus gegen den Ausländer selbst gerichteten Maßnahmen ergeben (anlassgeprägte Einzelverfolgung), sondern auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen, wenn diese Dritten wegen eines flüchtlingsschutzrelevanten Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (Gefahr der Gruppenverfolgung). Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt ferner – abgesehen von den Fällen eines (staatlichen) Verfolgungsprogramms, dessen Umsetzung bereits eingeleitet ist oder alsbald bevorsteht – eine bestimmte „Verfolgungsdichte“ voraus, welche die „Regelvermutung“ eigener Verfolgung rechtfertigt. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Diese ursprünglich für die unmittelbare und die mittelbare staatliche Gruppenverfolgung entwickelten Grundsätze gelten auch bei der Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure im Sinne des § 3c Nr. 3 AsylG. Ob Verfolgungshandlungen gegen eine bestimmte Gruppe von Menschen in deren Herkunftsstaat die Voraussetzungen der Verfolgungsdichte erfüllen, ist aufgrund einer wertenden Betrachtung im Sinne der Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Um-stände und ihrer Bedeutung zu entscheiden. Dabei muss zunächst die Gesamtzahl der Angehörigen der von Verfolgungshandlungen betroffenen Gruppe ermittelt werden. Weiter müssen Anzahl und Intensität aller Verfolgungsmaßnahmen, gegen die Schutz weder von staatlichen Stellen noch von staatsähnlichen Herrschaftsorganisationen im Sinne von § 3c Nr. 1 und 2 AsylG einschließlich internationaler Organisationen zu er-langen ist, möglichst detailliert festgestellt und hinsichtlich der Anknüpfung an ein oder mehrere Merkmale im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG nach ihrer objektiven Gerichtet-heit zugeordnet werden. Alle danach gleichgearteten, auf eine nach denselben Merk-malen zusammengesetzte Gruppe bezogenen Verfolgungsmaßnahmen müssen schließlich zu der ermittelten Größe dieser Gruppe in Beziehung gesetzt werden, weil eine bestimmte Anzahl von Eingriffen, die sich für eine kleine Gruppe von Verfolgten bereits als bedrohlich erweist, gegenüber einer großen Gruppe vergleichsweise gering-fügig erscheinen kann. Darüber hinaus gilt auch für die Gruppenverfolgung, dass sie mit Rücksicht auf den all-gemeinen Grundsatz der Subsidiarität des Flüchtlingsrechts den Betroffenen einen Schutzanspruch im Ausland nur vermittelt, wenn sie im Herkunftsland landesweit droht, d. h. wenn auch keine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, die vom Zufluchtsland aus erreichbar sein muss. Dazu insgesamt BVerwG, Urteile vom 21.04.2009 – 10 C 11.08 –, juris Rn. 13 ff., und vom 18.07.2006 – 1 C 15.05 –, juris Rn. 20 ff. Siehe auch BVerwG, Urteil vom 05.07.1994 – 9 C 158.94 –, juris Rn. 17 ff., und Beschluss vom 02.02.2010 – 10 B 18.09 –, juris Rn. 2 f. e) Dies zugrunde gelegt hat der Kläger keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG. Es ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass er bei einer Rückkehr in seinen Heimatort T2. T3. L. in der Provinz Ninive durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure verfolgt wird. aa) In der Provinz Ninive findet nach der Erkenntnislage des Gerichts keine staatliche Gruppenverfolgung der Gruppe der Jesiden statt. Die Jesiden gehören im Irak zu den ethnisch-religiösen Minderheiten. Anhaltspunkte für eine systematische Verfolgung von staatlicher Seite bestehen nicht. Die irakische Verfassung legt zwar den Islam als Staatsreligion und Hauptquelle der Gesetzgebung fest, erkennt die Religions- und Glaubensfreiheit aber an. Angehörige von Minderheiten genießen Minderheitenrechte und sind im Parlament vertreten. Politische Bedeutung erlangen sie dadurch zwar nicht, z. B. ist für Jesiden lediglich einer von 329 Parlamentssitzen reserviert. Auch werden Minderheiten faktisch im täglichen Leben oft benachteiligt, etwa durch Zuzugsbeschränkungen oder im Personenstandswesen. Diese Schikanen und Diskriminierungen erreichen aber nicht die nach § 3a Abs. 1 AsylG notwendige Eingriffsintensität. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Dezember 2018), 12.01.2019, S. 4, 11 ff.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Irak, 24.08.2017 (letzte Kurzinformation eingefügt am 18.05.2018), S. 126; Konrad-Adenauer-Stiftung, Christen und Jesiden Irak: Aktuelle Lage und Perspektiven, 14.06.2017, S. 15 f.; UK Home Office, Country Information and Guidance, Iraq: Religious minorities, 01.08.2016, S. 17 ff. So auch die h. M. in der Rspr., vgl. etwa VG Köln, Urteile vom 19.02.2019 – 17 K 12524/17.A, und vom 15.01.2019 – 3 K 14153/17.A –; VG Aachen, Urteil vom 11.06.2018 – 4 K 530/17.A –, juris Rn. 53 ff.; VG Münster, Urteil vom 26.04.2018 – 6a K 4203/16.A –, juris Rn. 45 ff. bb) In der Provinz Ninive droht Jesiden auch keine Gruppenverfolgung durch nichtstaatliche Akteure. (1) Eine Gruppenverfolgung von Jesiden durch den IS ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht mehr gegeben. Dabei kann offen bleiben, ob der Kläger im Sinne von Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie vorverfolgt aus dem Irak ausgereist ist. Denn jedenfalls sprechen stichhaltige Gründe gegen eine Wiederholung der Verfolgungsgefahr, nachdem sich die Sachlage signifikant geändert hat. Der IS hatte im Juni 2014 große Teile der Provinz Ninive unter seine Kontrolle gebracht, darunter im Osten die Städte Mossul und Tel Afar, im Norden die Städte Rabiya und Zummar sowie im Westen die Region um Ba‘aj südlich von T. . Am 3. August 2014 hatte er die Stadt T. erobert und war nördlich in Richtung des T. -Gebirges vorgerückt. Drei Jahre lang hielt er über weite Teile dieses Gebiets eine Form von Staatlichkeit aufrecht. In seinem Kalifat kam es zu systematischer Verfolgung religiöser Minderheiten, Zwangskonversionen, Massenvertreibungen und -hinrichtungen, Verschleppungen, sexueller Ausbeutung und Gewalt gegen Frauen und Kinder, Rekrutierung von Kindersoldaten, Versklavung, Menschenhandel, Folter etc. Die Gruppe der Jesiden litt besonders unter dem IS. Vor dem Einfall des IS lebten in der Provinz Ninive Schätzungen zufolge zwischen 230.000 und 595.000 Jesiden. Dies entsprach etwa 7 bis 18 % der damaligen Bevölkerung, ausgehend von einer Einwohnerzahl von ca. 3,2 bis 3,3 Millionen. Ihre Hauptsiedlungsgebiete in der Provinz Ninive befanden sich insbesondere in den Distrikten T. und Sheikhan. Weitere Siedlungsgebiete liegen in der Provinz E. . Der IS bedrohte Jesiden aufgrund ihrer Religion als „Teufelsanbeter“ und „Ungläubige“ mit dem Tode. Schätzungen zufolge tötete er allein in T. 5.000 bis 7.000 Jesiden; auch heute noch werden immer wieder neue Massengräber gefunden. Zahlreiche vor allem junge Jesidinnen wurden entführt und versklavt. Über 3.000 Jesiden werden nach wie vor in der Gewalt des IS vermutet (Stand: August 2018). Daneben kam es zu flächendeckenden Vertreibungen; allein aus T. flohen ca. 40.000 bis 60.000 Jesiden. Die Vereinten Nationen, das Europäische Parlament und das US Repräsentantenhaus bewerten die Gräueltaten des IS als Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit sowie als Genozid an der jesidischen Bevölkerung. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Dezember 2018), 12.01.2019, S. 4, 12, 14 f., 19; International Crisis Group, Winning the Post-Isis Battle for Iraq in Sinjar, 20.02.2018, S. 4; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Irak, 24.08.2017 (letzte Kurzinformation eingefügt am 18.05.2018), S. 47 f., 112 f., 133; Konrad-Adenauer-Stiftung, Christen und Jesiden im Irak: Aktuelle Lage und Perspektiven, 14.06.2017, S. 21, 23, 90 f. Seit 2014 hat sich die Sachlage indes signifikant geändert. Zum Kampf gegen den IS formierte sich bis Ende 2015 ein Bündnis aus irakischen und kurdischen Sicherheitskräften, Peschmerga sowie schiitischen und sunnitischen Milizen, die durch Luftschläge einer internationalen Anti-IS-Koalition unter Führung der USA unterstützt wurden. Bereits im Oktober 2014 hatten kurdische Kämpfer die Städte Rabiya und Zummar zurückerobert. Die Stadt T. wurde im November 2015 befreit. Die Offensive zur Rückeroberung Mossuls begann im Oktober 2016. Im Dezember 2016 hatte der IS bereits 60 % seiner Gebiete verloren. Am 9. Juli 2017 erklärte der irakische Premierminister Haider al-Abadi die Stadt Mossul und schließlich am 31. August 2017 nach der Rückeroberung Tel Afars die gesamte Provinz Ninive für befreit. Der Fokus der militärischen Auseinandersetzungen richtete sich in der Folgezeit auf die Provinzen Al Anbar und Kirkuk. Anfang November 2017 wurden die drei letzten Städte zurück erobert. Seit dem 9. Dezember 2017 gilt der IS im Irak als militärisch besiegt. UK Home Office, Country Policy and Information Note, Iraq: Security and humanitarian situation, 16.11.2018, S. 37; International Crisis Group, Winning the Post-Isis Battle for Iraq in Sinjar, 20.02.2018, S. 5 f.; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Dezember 2017), 12.02.2018, S. 4; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Irak, 24.08.2017 (letzte Kurzinformation eingefügt am 18.05.2018), S. 9, 28 ff., 49 f., 94. Nach den Erkenntnissen des Gerichts übt der IS derzeit keine effektive Kontrolle mehr über irakische Gebiete aus. Gleichwohl befinden sich weiterhin IS-Kämpfer im Irak. Schätzungen gehen von 12.000 bis 30.000 Kämpfern im Irak und in Syrien aus. Sie sollen sich Berichten zufolge in ländlichen, überwiegend unbewohnten Gegenden aufhalten, derzeit schwerpunktmäßig in dem Gebiet nordöstlich der Stadt Baiji in den Hamrin Bergen (Provinzen Salah ad-Din und Kirkuk), in den Wüstengebieten nördlich der Städte Al-Qaim, Ana und Rawa nahe der syrischen Grenze (Provinzen Al Anbar und Ninive) und – zuletzt verstärkt – in der Gegend um Badoush zwischen Mossul und Tel Afar (Provinz Ninive). Unterstützung erhält der IS auch in anderen Landesteilen, z. B. um den Hamrin See (Provinz Diyala) und entlang der iranischen Grenze in den Halabdscha Bergen (Provinz Sulaimaniyya). Schläferzellen des IS sollen sich darüber hinaus im sogenannten „Bagdad Gürtel“ aufhalten. Seit dem Verlust seines Kalifats hat sich der IS restrukturiert und ist zu einer asymmetrischen Kampfführung übergegangen. Er verübt landesweit Sprengstoffanschläge und ruft seine Anhänger zu weiteren Angriffen auf. In den oben genannten Gebieten können sich IS-Kämpfer nachts frei bewegen und verüben regelmäßig Angriffe. Daneben kommt es zu offenen Kampfhandlungen zwischen IS-Kämpfern und irakischen bzw. kurdischen Sicherheitskräften und Milizen. Die irakischen Sicherheitskräfte gehen auch weiterhin militärisch gegen den IS vor, insbesondere in den Provinzen Al Anbar, Ninive, Diyala und Salah ad-Din. Die internationale Anti-IS-Koalition führt ebenfalls noch regelmäßig Luftschläge gegen IS-Stellungen im Nordirak durch. Institute for the Study of War, ISIS Re-Establishes Iraqi Sanctuary, 07.03.2019 <http://iswresearch.blogspot.com/2019/03/isis-re-establish es-historic-sanctuary.html>; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Dezember 2018), 12.01.2019, S. 4, 9, 16; UK Home Office, Country Policy and Information Note, Iraq: Security and humanitarian situation, 16.11.2018, S. 17, 37 f., 43 ff.; The Danish Immigration Service, Northern Iraq: Security situation and the situation for internally displaced persons (IDPs) in the disputed areas, incl. possibility to enter and access the Kurdistan Region of Iraq (KRI), 11.2018, S. 17 f., 21 ff.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Irak, 24.08.2017 (letzte Kurzinformation eingefügt am 18.05.2018), S. 9, 13, 21, 48, 55 ff. Vgl. zur tagesaktuellen Lage auch Live Universal Awareness Map, Iraq <https://iraq.live uamap.com/>. Der IS stellt damit zwar weiterhin eine ernstzunehmende Gefahr dar. Gleichwohl beurteilen mehrere Quellen die Sicherheitslage deutlich positiver als noch in den Vorjahren; so sei die Aktivität des IS insgesamt geringer und die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle niedrig. Beispielsweise kam es laut Joel Wing in der Provinz Ninive im Frühjahr 2017 zu durchschnittlich zehn bis 15 Angriffen des IS pro Tag, im Sommer 2017 noch zu ca. fünf Angriffen pro Tag und seit März 2018 zu weniger als einem Angriff pro Tag. Insgesamt verzeichnet er für das Jahr 2018 durchschnittlich 17,1 bis 20 Angriffe pro Monat. Für das erste Quartal 2019 dokumentiert er 40 Angriffe von Seiten des IS, d. h. durchschnittlich 13,3 Angriffe pro Monat und 0,4 Angriffe pro Tag. Vgl. Joel Wing, Musings on Iraq, Iraq Saw Lowest Violence Ever March 2019, 03.04.2019, Islamic State Might Be Coming Out of its Winter Hibernation in Iraq, 04.03.2019, Slight Uptick in Islamic State Ops in Iraq as New Year Begins, 04.02.2019, Assessment of the Status of the Islamic State, 18.12.2018, und Large Drop in Violence in Iraq November 2018, 03.12.2018, alle abrufbar unter <http://musingsoniraq.blogspot. com/>. Siehe auch UK Home Office, Country Policy and Information Note, Iraq: Security and humanitarian situation, 16.11.2018, S. 11, 37, 43 f.; The Danish Immigration Service, Northern Iraq: Security situation and the situation for internally displaced persons (IDPs) in the disputed areas, incl. possibility to enter and access the Kurdistan Region of Iraq (KRI), 11.2018, S. 17, 21. Es bestehen zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass der IS die Gruppe der Jesiden in der Provinz Ninive weiterhin systematisch verfolgt. Vielmehr sind seine Anschläge primär gegen irakische und kurdische Sicherheitskräfte und Milizen gerichtet. Regierungsoffizielle und Stammesführer (Mukhtars) sind ebenfalls Ziele von Angriffen. Sprengstoffanschläge treffen daneben wahllos Zivilpersonen, insbesondere große Menschenansammlungen wie auf Märkten und anderen öffentlichen Plätzen. Auch Bagdad ist im Fokus des IS. The Danish Immigration Service, Northern Iraq: Security situation and the situation for internally displaced persons (IDPs) in the disputed areas, incl. possibility to enter and access the Kurdistan Region of Iraq (KRI), 11.2018, S. 21 f.; Auswärtiges Amt, Länderinformationen: Irak, Reisewarnung vom 05.10.2018 <https://www.auswaertiges-amt.de/de/ aussenpolitik/laender/irak-node/iraksicherheit/202738>; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Irak, 24.08.2017 (letzte Kurzinformation eingefügt am 18.05.2018), S. 13, 58 f. Vgl. zu tagesaktuellen Vorfällen auch Joel Wing, Musings on Iraq <http://musingsoniraq.blogspot. com/>. Die für die Annahme einer Gefahr einer Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte lässt sich demnach nicht mehr feststellen. Es ist nicht davon auszugehen, dass Jesiden in der Provinz Ninive – derzeit – ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit droht. Vielmehr handelt es sich bei den Vorfällen um allgemeine Gefahren für die Zivilbevölkerung, die nicht an einen Verfolgungsgrund im Sinne der § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b AsylG anknüpfen. Für diese Einschätzung spricht außerdem, dass bereits jesidische Binnenvertriebene in die Provinz Ninive zurückgekehrt sind. Trotz hinreichender Erkenntnislage sind Berichte über eine erneute Verfolgung von Jesiden seitens des IS nicht bekannt. Vgl. Accord, Lage in Mosul bzw. Provinz Ninewa, 06.02.2019; UK Home Office, Country Policy and Information Note, Iraq: Security and humanitarian situation, 16.11.2018, S 23 f.; Médecins Sans Frontières, Rehabilitated hospital improves access to healthcare in Sinjar district, 08.11.2018; The Danish Immigration Service, Northern Iraq: Security situation and the situation for internally displaced persons (IDPs) in the disputed areas, incl. possibility to enter and access the Kurdistan Region of Iraq (KRI), 11.2018, S. 32; IRIN, Iraq’s Yazidis return to a healthcare crisis, 16.03.2018 <http://www.irinnews.org/feature/2018/03/ 16/iraq-s-yazidis-return-healthcare-crisis>. Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hat, dass jesidische Binnenvertriebene aufgrund der fortwährenden Verfolgung und instabilen Sicherheitslage nicht in ihre Heimatregion umsiedeln würden, begründet dies keine andere Einschätzung. Nach den Erkenntnissen des Gerichts sind tatsächlich ca. 52.000 bis 70.000 Vertriebene nach T. zurückgekehrt. Die Rückkehr vollzieht sich damit langsamer als in der übrigen Provinz, in die insgesamt bereits 1,5 bis 1,6 Millionen Binnenvertriebene zurückgekehrt sein sollen. Rückkehrhindernisse stellen neben der instabilen Sicherheitslage der fehlende Wiederaufbau, die schwierige humanitäre Situation und das Misstrauen vieler Jesiden gegenüber der muslimischen Bevölkerung dar. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Jesiden in der Provinz Ninive, 11.02.2019, S. 6; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Dezember 2018), 12.01.2019, S. 4 f., 12, 19 f., 24; UK Home Office, Country Policy and Information Note, Iraq: Security and humanitarian situation, 16.11.2018, S. 24.; Nadia’s Initiative, In the Aftermath of Genocide: Report on the Status of Sinjar 2018, S. 14 <https://nadias initiative.org/status-of-sinjar/>. Aus solchen Rückkehrhindernissen lässt sich indes nicht ableiten, dass es weiterhin zu systematischen Übergriffen auf Jesiden kommt. Entsprechende Erkenntnisse liegen dem Gericht nicht vor, sodass tatsächliche Anhaltspunkte für die für die Annahme einer Gefahr einer Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte fehlen. Aufgrund der wesentlich geänderten Umstände sprechen demnach stichhaltige Gründe gegen eine Wiederholung der Gruppenverfolgung des Klägers aufgrund seiner jesidischen Religionszugehörigkeit im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatort T2. T3. L. . So auch die überwiegende Auffassung in der Rspr., vgl. etwa VG Köln, Urteile vom 19.02.2019 – 17 K 12524/17.A –, und vom 15.01.2019 – 3 K 14153/17.A –; VG Hamburg, Urteil vom 29.10.2018 – 8 A 3336/18 –, juris Rn. 19 ff.; VG Augsburg, Urteil vom 22.10.2018 – Au 5 K 18.31266 –, juris Rn. 51 ff.; VG Oldenburg, Urteil vom 23.08.2018 – 15 A 1984/17 –, juris Rn. 27 ff.; VG Göttingen, Urteil vom 17.07.2018 – 2 A 392/16 –, juris Rn. 30 f.; VG Berlin, Urteil vom 12.07.2018 – 29 K 121/17.A –, juris; VG Karlsruhe, Urteil vom 04.07.2018 – A 10 K 17769/17 –, juris Rn. 24 ff.; VG Aachen, Urteil vom 11.06.2018 – 4 K 530/17.A –, juris Rn. 32 ff.; VG Münster, Urteil vom 26.04.2018 – 6a K 4203/16.A –, juris Rn. 28 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 25.10.2017 – 20 K 1742/17.A –, juris Rn. 45 ff. Die entgegenstehenden Auffassungen in der Rechtsprechung, vgl. z. B. VG Dresden, Urteil vom 13.02.2019 – 13 K 1582/18.A –, juris S. 5 ff. des amtlichen Umdrucks; VG Hannover, Urteil vom 06.11.2018 – 6 A 5053/17 –, juris Rn. 14 ff.; VG Köln, Urteile vom 12.09.2018 – 18 K 14493/17.A –, und vom 04.07.2018 – 12 K 533/18.A –. So auch noch vor der militärischen Niederlage des IS VG Oldenburg, Urteil vom 23.08.2017 – 3 A 3902/16 –, juris Rn. 22 ff.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 08.03.2017 – 15a K 5929/16.A –, juris Rn. 68 ff., überzeugen das Gericht nicht. Stichhaltige Anhaltspunkte für ein Wiedererstarken des IS als nichtstaatlicher Akteur im Sinne des § 3c Nr. 3 AsylG ergeben sich aus den vorliegenden Erkenntnissen nicht. Vielmehr erweist sich die Lage für Jesiden in der Provinz Ninive seit der Befreiung vom IS als hinreichend stabil. So hat auch das VG Hannover im Fall eines in Deutschland geborenen und damit nicht vorverfolgten Kindes die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft mangels beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer Gruppenverfolgung abgelehnt, vgl. Urteil vom 25.04.2018 – 6 A 10814/17 –, juris Rn. 36 ff. (2) Eine Gruppenverfolgung von Jesiden durch andere nichtstaatliche Akteure ist nicht ersichtlich. Systematische Übergriffe von Seiten schiitischer Milizen ergeben sich aus den Erkenntnissen des Gerichts nicht. Faktisch leiden sie zwar unter Diskriminierungen, z. B. werden sie auf dem Arbeitsmarkt diskriminiert und von Seiten strenggläubiger Muslime als „Ungläubige“ geschmäht und beleidigt. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Dezember 2018), 12.01.2019, S. 17; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Irak, 24.08.2017 (letzte Kurzinformation eingefügt am 18.05.2018), S. 129; Accord, Lage der JesidInnen, insbesondere in der Provinz Ninawa, 02.10.2017; UK Home Office, Country Information and Guidance, Iraq: Religious minorities, 01.08.2016, S. 24 f. Diese Vorfälle lassen aber weder auf die nach § 3a Abs. 1 AsylG notwendige Eingriffsintensität noch auf die für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte schließen. So auch die h. M. in der Rspr., vgl. etwa VG Köln, Urteile vom 19.02.2019 – 17 K 12524/17.A –, und vom 15.01.2019 – 3 K 14153/17.A –; VG Aachen, Urteil vom 11.06.2018 – 4 K 530/17.A –, juris Rn. 53 ff; VG Münster, Urteil vom 26.04.2018 – 6a K 4203/16.A –, juris Rn. 45 ff. Auch für eine Gruppenverfolgung von Kurden ist nichts ersichtlich. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat zwar zutreffend auf die angespannte Lage zwischen Kurden und Arabern hingewiesen. Aus einzelnen Meldungen von Landbesetzungen und Vertreibungen kurdischer Bevölkerungsanteile durch Araber in den umstrittenen Gebieten, vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Dezember 2018), 12.01.2019, S. 18, lässt sich aber jedenfalls in quantitativer Hinsicht die für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte nicht entnehmen. cc) Ein individuelles Verfolgungsschicksal hat der Kläger nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich. 2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG. Subsidiär schutzberechtigt ist ein Ausländer nach § 4 Abs. 1 AsylG, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gelten die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Insbesondere droht dem Kläger bei einer Rückkehr in seine Heimatregion keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit aufgrund eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Der Begriff des innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ist weder in § 4 AsylG noch in der Qualifikationsrichtlinie bzw. ihrer Vorgängerregelung, der Richtlinie 2004/83/EG, definiert. Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ergibt sich jedoch, dass das Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts nur dann zur Gewährung subsidiären Schutzes führen soll, sofern die Auseinandersetzungen zwischen den regulären Streitkräften eines Staates und einer oder mehreren bewaffneten Gruppen ausnahmsweise als ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit der Person, die die Gewährung des subsidiären Schutzes beantragt, angesehen werden können, weil der Grad willkürlicher Gewalt bei diesen Konflikten ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein. EuGH, Urteil vom 30.01.2014 – C-285/12 –, juris Rn. 27, 30. Es kann offen bleiben, ob im Zeitpunkt der Ausreise des Klägers ein innerstaatlich bewaffneter Konflikt in der Provinz Ninive geherrscht hat und sich der Kläger insoweit auf die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie berufen kann. Denn es sprechen jedenfalls stichhaltige Gründe gegen die Annahme, dass dort derzeit ein solcher Konflikt herrscht. Bürgerkriegsähnliche Auseinandersetzungen finden nach den Erkenntnissen des Gerichts nicht statt. Die Sicherheitslage gilt zwar als angespannt. Dazu trägt insbesondere bei, dass die Kontrolle über die Provinz Ninive stark fragmentiert ist und verschiedene Akteure aufeinander treffen, wie etwa die irakischen Sicherheitskräfte, Milizen verschiedener Religionsrichtungen, kurdische Sicherheitskräfte und Milizen, der IS, die Anti-IS-Koalition und die türkische Luftwaffe. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Dezember 2018), 12.01.2019, S. 16; The Danish Immigration Service, Northern Iraq: Security situation and the situation for internally displaced persons (IDPs) in the disputed areas, incl. possibility to enter and access the Kurdistan Region of Iraq (KRI), 11.2018, S. 16 f. Die Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen, insbesondere von Seiten des IS, ist im Vergleich zu den Vorjahren aber stark gesunken. Wie bereits dargestellt kam es laut Joel Wing in der Provinz Ninive im Frühjahr 2017 noch zu durchschnittlich zehn bis 15 Angriffen des IS pro Tag, während er im ersten Quartal 2019 lediglich 0,4 Angriffe pro Tag verzeichnete. Siehe oben. Vgl. zu tagesaktuellen Vorfällen Live Universal Awareness Map, <https://iraq. liveuamap.com/>. Auch die Anzahl an zivilen Todesopfern und Verletzten in der Provinz Ninive ist in den vergangenen Jahren kontinuierlich gesunken. Joel Wing dokumentierte im Jahr 2017 12.502 zivile Todesopfer und 6.833 Verletzte, im Jahr 2018 1.412 zivile Todesopfer und 194 Verletzte und im ersten Quartal 2019 289 zivile Todesopfer und 31 Verletzte. Andere Quellen registrierten im Jahr 2018 901 Todesopfer in der Provinz Ninive. Joel Wing, Musings on Iraq <http://musingsoniraq.blogspot.com/>; Accord, Lage in Mosul bzw. Provinz Ninewa, 06.02.2019. Die Gewalt ist damit landesweit mit am höchsten. Sie erreicht quantitativ aber nicht den Grad eines innerstaatlichen Konflikts im Sinne der vorstehenden Definition. Ausgehend von ca. 3,7 Millionen Einwohnern in der Provinz Ninive im Jahr 2018, so jedenfalls das UK Home Office unter Berufung auf irakische Quellen: Country Policy and Information Note, Iraq: Security and humanitarian situation, 16.11.2018, S. 14, betrug die Wahrscheinlichkeit eines Schadens im vergangenen Jahr ca. 0,043 Prozent und aktuell etwa 0,035 Prozent. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit eines Schadens liegt damit nicht vor. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 – 10 C 13.10 –, juris Rn. 22 f. Das Gericht verkennt nicht, dass die genaue Datenlage fraglich ist. Bei der Anzahl an zivilen Todesopfern und Verletzten ist eine erhebliche Dunkelziffer zu berücksichtigen. Auch die Bevölkerungszahl lässt sich nicht zweifelsfrei feststellen. So fand die letzte Volkszählung im Jahr 1987 statt. Zudem kam es in der Provinz Ninive aufgrund des Einfalls des IS zu massiven Vertreibungen. Schätzungen gehen davon aus, dass sich Ende des Jahres 2018 noch etwa 600.000 bis 800.000 Binnenvertriebene aus der Provinz Ninive in anderen irakischen Provinzen aufhielten. 1,5 bis 1,6 Millionen Binnenvertriebene sollen bereits nach Ninive zurückgekehrt sein. Daneben kam es auch zu Fluchtbewegungen ins Ausland, deren Umfang im Einzelnen nicht bekannt ist. Accord, Lage in Mosul bzw. Provinz Ninewa, 06.02.2019; UK Home Office, Country Policy and Information Note, Iraq: Security and humanitarian situation, 16.11.2018, S. 23 f., und Country Information and Guidance – Iraq: Sunni (Arab) Muslims, August 2016, S. 9. Die vorliegenden Erkenntnisse erlauben gleichwohl eine jedenfalls annäherungsweise Quantifizierung der von Konflikten betroffenen Zivilisten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die medizinische Versorgungslage schwierig ist. Im Distrikt T. haben zwar ein Krankenhaus und sechs Kliniken wiedereröffnet. Es mangelt aber u. a. an medizinischem Personal, Medikamenten und Notfalldiensten. Insgesamt soll in der Provinz Ninive nur etwa die Hälfte der Gesundheitseinrichtungen vollständig funktionsfähig sein. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Jesiden in der Provinz Ninive, 11.02.2019, S. 2, 6; UK Home Office, Country Policy and Information Note, Iraq: Security and humanitarian situation, 16.11.2018, S. 29; Médecins Sans Frontières, Rehabilitated hospital improves access to healthcare in Sinjar district, 08.11.2018; Nadia’s Initiative, In the Aftermath of Genocide: Report on the Status of Sinjar 2018, S. 39 ff. <https://nadiasinitiative.org/status-of-sinjar/>. Auch bei Würdigung dieser Umstände liegt das Risiko eines drohenden Schadens indes weit unter der in der Rechtsprechung entwickelten Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit von 1 : 800. Konkrete Anhaltspunkte für eine signifikante Erhöhung der Konfliktintensität in der näheren Zukunft liegen nicht vor. Der Konflikt zwischen der irakischen Zentralregierung und der kurdischen Regionalregierung, von dem auch die Provinz Ninive als umstrittenes Gebiet betroffen war, hat sich im Laufe des Jahres 2018 wieder beruhigt. Erkenntnisse über eine Intensivierung des Kurdistan-Konflikts zwischen der Türkei und der PKK liegen dem Gericht nicht vor. Darüber hinaus zeigt sich auch landesweit eine Verbesserung der Sicherheitslage. So registrierte die „UN Assistance Mission for Iraq“ im Jahr 2017 im gesamten Irak 3.298 Todesopfer und 4.781 Verletzte sowie im Jahr 2018 939 Todesopfer und 1.673 Verletzte. Zahlen für 2019 liegen nicht vor. Die von „Iraq Body Count“ veröffentlichten Zahlen liegen zwar weitaus höher, zeigen aber ebenfalls eine rückläufige Entwicklung. Danach wurden im Jahr 2017 13.187 Zivilisten getötet, im Jahr 2018 3.319 und im ersten Quartal 2019 717. United Nations Iraq, Resources: Civilian Casualties <http://www.uniraq. com/>; Iraq Body Count, Database <https://www.iraqbodycount.org/>. Vgl. auch Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Dezember 2018), 12.01.2019, S. 4, 16; UK Home Office, Country Policy and Information Note, Iraq: Security and humanitarian situation, 16.11.2018, S. 37. In Anbetracht dieser Entwicklungen kann nicht festgestellt werden, dass der Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht hat, dass jede Zivilperson bei ihrer Rückkehr in die betreffende Region allein durch ihre Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einen erheblichen Schaden zu erleiden. So z. B. auch VG Köln, Urteil vom 28.01.2019 – 18 K 6507/17.A; VG Hamburg, Urteil vom 29.10.2018 – 8 A 3336/18 –, juris Rn. 38 ff.; VG Augsburg, Urteil vom 22.10.2018 – Au 5 K 18.31266 –, juris Rn. 58 ff.; VG Göttingen, Urteil vom 18.07.2018 – 2 A 392/16 –, juris Rn. 36; VG Karlsruhe, Urteil vom 04.07.2018 – A 10 K 17769/17 –, juris Rn. 32 ff. Die entgegenstehenden Auffassungen in der Rechtsprechung, vgl. etwa VG Köln, Urteil vom 25.03.2019 – 12 K 6638/17.A –; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 19.09.2018 – 15a K 5981/17.A; VG Oldenburg, Urteil vom 23.08.2018 – 15 A 1984/17 –, juris Rn. 49 ff.; VG Berlin, Urteil vom 12.07.2018 – 29 K 121/17.A – S. 12 ff. des amtlichen Umdrucks; VG Aachen, Urteil vom 11.06.2018 – 4 K 530/18.A –, juris Rn. 62 ff.; VG Hannover, Urteil vom 25.04.2018 – 6 A 10814/17 –, juris Rn. 44 ff., überzeugen das Gericht nicht. Sie wurden zum Teil durch aktuelle Entwicklungen überholt, da sich die Sicherheitslage insbesondere im vergangenen Jahr verbessert und stabilisiert hat. Soweit sie auf der Annahme beruhen, dass die Datenlage nicht valide und daher eine realistische Einschätzung des Gefährdungsrisikos nicht möglich sei, teilt das Gericht diese Auffassung nicht. Angesichts der internationalen Aufmerksamkeit, die die vom IS befreiten Gebiete erfahren, besteht eine hinreichende Erkenntnislage, um die von Konflikten betroffenen Zivilisten, speziell auch in der Provinz Ninive, jedenfalls annäherungsweise zu quantifizieren. Eine individuelle Gefährdung im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ergibt sich schließlich nicht aus persönlichen gefahrerhöhenden Eigenschaften des Klägers, wie seiner jesidischen Religionszugehörigkeit. Denn auch im Fall gefahrerhöhender persönlicher Umstände in der Person des betroffenen Ausländers muss ein hohes Niveau willkürlicher Gewalt bzw. eine hohe Gefahrendichte für die Zivilbevölkerung im fraglichen Gebiet festgestellt werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 – 10 C 4.09 –, juris Rn. 33. Eine solche hohe Gefahrendichte in der Provinz Ninive ist derzeit nicht feststellbar. 3. Die Beklagte ist jedoch verpflichtet festzustellen, dass in der Person des Klägers ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf den Irak vorliegt. Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowie des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist eine Abschiebung unzulässig, wenn es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass der Betroffene im Falle seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Allerdings können Ausländer kein Recht aus der Konvention auf Verbleib in einem Konventionsstaat geltend machen, um dort weiter medizinische, soziale oder andere Hilfe und Unterstützung zu erhalten. Der Umstand, dass im Fall einer Aufenthaltsbeendigung die Lage des Betroffenen erheblich beeinträchtigt würde, reicht nach der Rechtsprechung allein nicht aus, um einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK anzunehmen. Schlechte humanitäre Bedingungen im Abschiebezielstaat begründen demgemäß im Allgemeinen kein Abschiebungsverbot. Anderes kann nur in besonderen Ausnahmefällen gelten, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechen. Dies kann der Fall sein, wenn der Betroffene bei einer Rückkehr aufgrund der humanitären Bedingungen nicht in der Lage wäre, ein Leben zumindest am Rande des Existenzminimums zu führen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 – 10 C 15.12 –, juris Rn. 23 ff. unter Hinweis auf EGMR, Urteile vom 27.05.2008 – 26565/05 (N. / Ver-einigtes Königreich) –, vom 28.02.2008 – 37201/06 (Saadi / Italien) –, und vom 07.07.1989 – 14038/88 (Soering / Vereinigtes Königreich) –. Ein solcher Ausnahmefall ist vorliegend aufgrund der außerordentlichen individuellen Situation des Klägers zu bejahen. Nach den Erkenntnissen des Gerichts ist der Distrikt T. infolge der Herrschaft des IS und den militärischen Auseinandersetzungen weitestgehend zerstört und geplündert. Dies gilt insbesondere für die Stadt T. und die Dörfer südlich des T. -Gebirges, die im Gegensatz zu den nördlichen Dörfern ca. drei Jahre unter der Kontrolle des IS standen. Hierzu zählt auch der Heimatort des Klägers T2. T3. L. . Die Stadt T. wird als „Geisterstadt“ beschrieben. Die südlichen Dörfer sollen unbewohnbar sein. Die Gegend ist durch nicht explodierten Minen und vom IS gelegte Sprengfallen kontaminiert. Die Kampfmittelräumung konzentriert sich vor allem auf die nördlichen Dörfer. Etwa 50 bis 70 Prozent der Häuser sind beschädigt. Der Wiederaufbau kommt nur schleppend voran. Grund dafür ist neben fehlenden finanziellen und sächlichen Mitteln der Konflikt zwischen der irakischen Zentralregierung und der kurdischen Regionalregierung, aufgrund dessen sich beide Seiten mit Investitionen zurück hielten. Die humanitäre Lage ist äußerst defizitär. Der Mangel an Wohnraum und langsame Wiederaufbau führen dazu, dass viele Betroffene in beschädigten Gebäuden, informellen Lagern oder Zelten leben. Auch fremde Häuser dienen als Unterkunft, was zu Eigentumskonflikten führt. Eine ausreichende Grundversorgung fehlt. Wichtige Infrastrukturen wurden zerstört und Fachpersonal vertrieben. Grundlegende Dienstleistungen wie Wasser und Strom sind nur teilweise und nicht kontinuierlich verfügbar. Auch die medizinische Versorgung ist, wie bereits dargestellt wurde, mangelhaft. Schulen haben nur vereinzelt wieder eröffnet. Die Versorgung mit Lebensmitteln ist ebenfalls unzureichend. Staatliche Lebensmittelgutscheine sind in den befreiten Gebieten nur eingeschränkt verfügbar. Sichere Einkommensquellen sind rar. Sie bestehen bei einer Beschäftigung im öffentlichen Sektor oder kleinen Geschäften. Andererseits sind viele Geschäfte weiterhin geschlossen. In der Landwirtschaft bestehen kaum mehr Möglichkeiten zur Sicherung des Lebensunterhalts. Während vor dem Konflikt die landwirtschaftliche Produktion 70 Prozent aller Einkommen in der Provinz Ninive sicherte, ist die Produktion seither um 40 Prozent gesunken. Im Distrikt T. sind landwirtschaftliche Flächen durch Minen und Sprengfallen kontaminiert. Daneben kam es laut Amnesty International zu einer gezielten Sabotage des landwirtschaftlichen Sektors durch den IS, z. B. durch die Zerstörung von Bewässerungsbrunnen und Obstgärten und den Diebstahl von Vieh, landwirtschaftlichen Geräten und technischem Equipment. Die Schäden liegen Schätzungen zufolge bei 70 bis 85 Prozent. Aufgrund fehlender Einkommensquellen schließen sich sowohl Erwachsene, als auch Kinder den Milizen an, um zum Lebensunterhalt ihrer Familien beizutragen. Insgesamt liegt die Armutsrate in der Provinz Ninive bei über 40 Prozent. Ein Großteil der Kinder ist unterernährt. Die humanitären und sozio-ökonomischen Bedingungen haben neben der instabilen Sicherheitslage dazu geführt, dass Rückkehrer erneut vertrieben wurden und in Flüchtlingslager zurückgekehrt sind. Hilfsorganisationen rechnen generell mit einer Stagnation der Rückkehrbewegung. Internationale Hilfe für den Distrikt T. wird durch staatliche Zugangsbeschränkungen erschwert. Auch der Transport von Hilfsgütern gestaltet sich als schwierig, z. B. aufgrund zerstörter Straßen und der Vielzahl an Checkpoints, die von unterschiedlichen Akteuren kontrolliert werden. Eine Verbesserung der Lage ist nicht ersichtlich. Vielmehr besteht weiterhin ein enormer Bedarf an Wiederaufbau und Stabilisierung. Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Jesiden in der Provinz Ninive, 11.02.2019; Accord, Lage in Mosul bzw. Provinz Ninewa, 06.02.2019; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Dezember 2018), 12.01.2019, S. 5, 7, 19, 25; Amnesty International, Dead Land: Islamic State’s Deliberate Destruction of Iraq’s Farmland, 12.2018; UK Home Office, Country Policy and Information Note, Iraq: Security and humanitarian situation, 16.11.2018, S. 28 f., 34; Reach, Rapid Overview of Areas of Return: Ba’aj, Sinjar, Telafar and Surrounding areas, 04.-05.2018 <http://www.reachresourcecentre.info/countries/ iraq>; Nadia’s Initiative, In the Aftermath of Genocide: Report on the Status of Sinjar 2018 <https://nadiasinitiative.org/status-of-sinjar/>. Unter diesen Umständen ist nicht mit hinreichender Sicherheit davon auszugehen, dass der Kläger in der Lage wäre, in seiner Heimatregion T. ein Leben zumindest am Rande des Existenzminimums zu führen. Ihm steht dort auch keine familiäre Unterstützung zur Verfügung, da seine Familie weiterhin im Flüchtlingslager C. L1. lebt. A.A. VG Göttingen, Urteil vom 18.07.2018 – 2 A 392/16 –, juris Rn. 45 ff. Dem Kläger kann auch nicht zugemutet werden, in einem anderen Landesteil Zuflucht zu suchen. Bagdad und andere arabisch geprägte Provinzen des Irak scheiden schon aufgrund der Sprachbarrieren als Zufluchtsort aus. Provinzen mit überwiegend kurdischer Bevölkerung kommen aber ebenfalls nicht in Betracht. Die Provinz Ninive wird als das „Epizentrum“ der humanitären Krise beschrieben. Etwa vier Millionen Menschen gelten als hilfebedürftig, von denen aber nur eine Million erreicht wird. Der Westen der Stadt Mossul ist weitestgehend zerstört. Im Osten normalisiert sich die Lage, es fehlt indes weiterhin an grundlegenden Dienstleistungen. In der Region Kurdistan-Irak gestaltet sich die Situation ebenfalls als schwierig. Schätzungen zufolge leben dort weiterhin etwa 800.000 Binnenvertriebene sowie 250.000 syrische Flüchtlinge, wodurch die Region stark belastet ist. Die Rückkehrbewegungen stagnieren. Für Binnenvertriebene bestehen erhebliche Hindernisse bei der Sicherung des Lebensunterhalts und dem Zugang zu staatlichen Lebensmittelgutscheinen. Die Versorgung der Vertriebenen ist nur durch umfangreife internationale Hilfe möglich. Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Jesiden in der Provinz Ninive, 11.02.2019, S. 26 f.; Accord, Lage in Mosul bzw. Provinz Ninewa, 06.02.2019; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Dezember 2018), 12.01.2019, S. 20; UK Home Office, Country Policy and Information Note, Iraq: Security and humanitarian situation, 16.11.2018, S. 20, 34 ff. Vgl. zur Situation in Mossul auch VG Köln, Urteil vom 28.01.2019 – 18 K 6507/17.A –. Angesichts dieser Umstände geht das Gericht davon aus, dass der Kläger nicht in der Lage wäre, in einem anderen Landesteil ein Leben zumindest am Rande des Existenzminimums zu führen. Er ist in diesen Regionen weder familiär verwurzelt noch besteht Aussicht auf Unterstützung durch seine Familie, die weiterhin im Flüchtlingslager lebt. Dass er alleine von staatlichen Leistungen leben oder in einem der überfüllten Flüchtlingslager versorgt werden könnte, ist nicht mit hinreichender Sicherheit zu erwarten. A.A. VG Hamburg, Urteil vom 29.10.2018 – 8 A 3336/18 –, juris Rn. 65. Wegen der Verpflichtung der Beklagten festzustellen, dass in der Person des Klägers ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Irak vorliegt, sind die Ziffern 5 (Abschiebungsandrohung) und 6 (Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots) des Bescheids des Bundesamts vom 22. August 2017 aufzuheben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO, soweit das Verfahren eingestellt worden ist, im Übrigen aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 83b AsylG. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.