Beschluss
4 B 7130/18
VG HANNOVER, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Antragsbefugnis für einstweilige Anordnungen nach § 123 VwGO setzt glaubhaftes subjektiv-öffentliches Recht voraus; allgemeiner Denkmalschutz begründet nicht ohne räumliche Nähe ein Abwehrrecht des Nachbarn.
• § 8 NDSchG kann Eigentümern von Baudenkmälern Drittschutz gewähren, dieser schützt jedoch nur bei bestehender räumlicher Nähe und erkennbarer Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes.
• Fehlende Sichtbeziehungen und erhebliche räumliche Distanz zwischen Denkmälern schließen regelmäßig die Annahme eines schutzwürdigen Wirkzusammenhangs und damit die Antragsbefugnis aus.
Entscheidungsgründe
Keine einstweilige Anordnung ohne räumliche Nähe zum Denkmal • Antragsbefugnis für einstweilige Anordnungen nach § 123 VwGO setzt glaubhaftes subjektiv-öffentliches Recht voraus; allgemeiner Denkmalschutz begründet nicht ohne räumliche Nähe ein Abwehrrecht des Nachbarn. • § 8 NDSchG kann Eigentümern von Baudenkmälern Drittschutz gewähren, dieser schützt jedoch nur bei bestehender räumlicher Nähe und erkennbarer Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes. • Fehlende Sichtbeziehungen und erhebliche räumliche Distanz zwischen Denkmälern schließen regelmäßig die Annahme eines schutzwürdigen Wirkzusammenhangs und damit die Antragsbefugnis aus. Der Eigentümer eines als Baudenkmal eingetragenen Wohnhauses beantragte einstweiligen Rechtsschutz, um den Abriss des Alten Rathauses Letter zu untersagen. Das Alte Rathaus war nicht in der Denkmalliste verzeichnet; die Gemeinde hatte das Grundstück an einen Erwerber veräußert, der Wohnbebauung plant und mit Abrissbeginn angekündigt hatte. Der Antragsteller machte geltend, sein Denkmal und das Alte Rathaus bildeten städtebaulich ein Ensemble; der Abriss bedrohe den Denkmalwert seines Anwesens. Er berief sich auf denkmalrechtliches Einschreiten und auf Nachbarschutz nach § 8 NDSchG sowie auf Pflichtverletzungen der Gemeinde im Rahmen des Grundstücksverkaufs. Die Gemeinde beantragte Zurückweisung mit Hinweis auf mangelnde Antragsbefugnis und fehlende Nähe, die Beigeladene äußerte sich nicht. Das Gericht prüfte Zulässigkeit und Begründetheit des Eilantrags. • Rechtliche Grundlage für einstweilige Anordnungen: § 123 VwGO; Anspruchsvoraussetzung ist Antragsbefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO, also Glaubhaftmachung eines subjektiv-öffentlichen Rechts. • Zur Beurteilung der Antragsbefugnis ist die Schutznormtheorie anzuwenden: Schutznormen begründen nur dann subjektive Rechte, wenn sie auch Individualinteressen schützen wollen. • § 8 Satz 1 NDSchG gewährt Umgebungsschutz, der Drittschutznormenwirkung haben kann; dieser Drittschutz setzt aber räumliche Nähe und einen tatsächlichen Wirkzusammenhang voraus. • Sachgerecht ist zu prüfen, ob durch Abriss das Erscheinungsbild des geschützten Denkmals des Antragstellers beeinträchtigt würde; maßgeblich sind Blickbeziehungen, Sichtachsen und räumliche Nähe. • Tatsächliche Feststellungen: Beide Gebäude liegen etwa 275 m Luftlinie auseinander, stehen nicht in Sichtbeziehung, da Bebauung dazwischenliegt und die Straße abknickt; daher fehlt ein Wirkzusammenhang, der eine Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes des Antragstellers begründen könnte. • Mangels erkennbarer Beeinträchtigung durch das Alte Rathaus ist dem Antragsteller kein subjektiv-öffentliches Recht zum Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zuzuerkennen. • Auch aus § 6 NDSchG (allgemeiner Denkmalerhalt) lässt sich kein individueller Anspruch des Nachbarn ableiten; diese Vorschrift dient dem Allgemeininteresse und begründet keine Durchsetzungsansprüche des Nachbarn gegen die öffentliche Hand. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, weil der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht hat, dass durch den Abriss des Alten Rathauses sein subjektiv-öffentliches Recht verletzt würde. Maßgeblich ist das Fehlen einer räumlichen Nähe und einer Sicht- bzw. Wirkbeziehung zwischen seinem Baudenkmal und dem Alten Rathaus, sodass § 8 NDSchG keinen drittschützenden Anspruch begründet. Ein Anspruch aus dem allgemeinen Denkmalerhalt nach § 6 NDSchG besteht nicht zugunsten des Nachbarn. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig; der Streitwert wird auf 5.000,00 EURO festgesetzt.