Beschluss
5 L 3881/20.TR
VG Trier 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGTRIER:2021:0118.5L3881.20.TR.00
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Leitsätze
1. Zur Anfechtung einer dem Denkmaleigentümer erteilten denkmalschutzrechtlichen Genehmigung zur Veränderung eines Denkmals ist ein Urheber des betreffenden Bauwerks grundsätzlich nicht befugt, da das Denkmalschutzrecht öffentlichen Interessen dient und allenfalls zugunsten des Denkmaleigentümers drittschützende Wirkung entfalten kann(Rn.6)
.(Rn.7)
2. Der Schutz des Urhebers vor etwaigen unzumutbaren Veränderungen eines von ihm entworfenen Bauwerks wird vor den ordentlichen Gerichten in urheberrechtlichen Verfahren gewährleistet.(Rn.6)
(Rn.11)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenden trägt der Antragsteller.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500.00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Anfechtung einer dem Denkmaleigentümer erteilten denkmalschutzrechtlichen Genehmigung zur Veränderung eines Denkmals ist ein Urheber des betreffenden Bauwerks grundsätzlich nicht befugt, da das Denkmalschutzrecht öffentlichen Interessen dient und allenfalls zugunsten des Denkmaleigentümers drittschützende Wirkung entfalten kann(Rn.6) .(Rn.7) 2. Der Schutz des Urhebers vor etwaigen unzumutbaren Veränderungen eines von ihm entworfenen Bauwerks wird vor den ordentlichen Gerichten in urheberrechtlichen Verfahren gewährleistet.(Rn.6) (Rn.11) Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenden trägt der Antragsteller. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500.00 € festgesetzt. Der Antrag des Antragstellers, festzustellen, dass sein Widerspruch gegen die der Beigeladenen erteilte denkmalschutzrechtliche Genehmigung vom 28. April 2020 aufschiebende Wirkung hat, ist bereits unzulässig. Zwar ist das Begehren des Antragstellers als Eilantrag im Rahmen des sog. „faktischen Vollzugs“ entsprechend § 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 4 und 5 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – statthaft. Bei der eingangs genannten Genehmigung handelt es sich um einen Verwaltungsakt, bei dem einem Widerspruch und einer Klage keine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes (§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 bis 3 VwGO) zukommt und dessen sofortige Vollziehung nicht gemäß § 80 Abs. 4 S. 1 Nr. 4 VwGO angeordnet wurde. Der Antragsteller macht auch geltend, dass die Antragsgegnerin die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs missachte (zum faktischen Vollzug im Einzelnen: OVG RP, Beschluss vom 7. Februar 1994 – 7 B 10153/94 –, juris Rn. 12 ff.). Dem Antragsteller fehlt jedoch eine Antragsbefugnis analog § 42 Abs. 2 VwGO, da sein Widerspruch gegen die denkmalschutzrechtliche Genehmigung offensichtlich unzulässig ist und ihm daher keine aufschiebende Wirkung zukommt (zu diesem Erfordernis: BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2006 – 1 BvR 493/05 –, juris Rn. 5 f.; BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1992 – 7 C 24/92 –, juris Rn. 20 f.; OVG RP, Beschluss vom 8. Februar 1993 – 11 B 12228/92 –, juris Rn. 5). Er kann keine Verletzung in einer eigenen öffentlich-rechtlichen Rechtsposition durch die denkmalschutzrechtliche Genehmigung der Antragsgegnerin vom 28. April 2020 geltend machen. Ist ein Widerspruchsführer nicht Adressat eines Verwaltungsakts, sondern lediglich als Dritter betroffen – wie hier –, so ist für seine Widerspruchs- bzw. Klagebefugnis erforderlich, dass er die Verletzung einer Vorschrift behauptet, die ihn als Dritten zu schützen bestimmt ist, und die Verletzung dieser Norm zumindest möglich erscheint. Die Widerspruchs- bzw. Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO ist nur dann zu verneinen, wenn offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise die von dem Betroffenen behaupteten Rechte bestehen oder ihm zustehen können (BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 2016 – 4 B 13.16 –, juris Rn. 7; OVG RP, Beschluss vom 26. Juli 2017 – 8 B 11235/17.OVG –, juris Rn. 54). Dabei kommen als drittschützende Vorschriften nur solche Normen des objektiven Rechts in Betracht, die zum Entscheidungsprogramm der Behörde für den angefochtenen Verwaltungsakt gehören und zumindest auch der Rücksichtnahme auf Interessen des Dritten zu dienen bestimmt sind (OVG RP, Beschluss vom 26. Juli 2017, a.a.O.; VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 22. August 2017 – 5 L 764/17.NW –, juris Rn. 11). Der Antragsteller beruft sich – allein – darauf, der Alleinerbe des Architekten des von der Genehmigung betroffenen Bauwerks zu sein und macht eine Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts geltend, das zugunsten seines Großvaters entstanden und im Wege der Erbfolge zuletzt ausschließlich auf ihn übergegangen sei. Damit beruft er sich jedoch auf ein privates Recht, aus dem keine im vorliegenden Verfahren beachtliche Rechtsverletzung folgen kann. Der Urheberanspruch gegen Veränderungen eines Werks (vgl. § 97 Urheberrechtsgesetz – UrhG –) ist gemäß § 104 UrhG auf dem ordentlichen Rechtsweg durchzusetzen. Für eine Verdoppelung des Rechtsschutzes durch die Eröffnung einer zusätzlichen Rechtsschutzmöglichkeit im Denkmalschutzrecht vor den Verwaltungsgerichten besteht kein Raum. Der denkmalrechtliche Schutz liegt allein im öffentlichen Interesse und konkretisiert die hochrangige Gemeinwohlaufgabe der Denkmalpflege (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 – 4 C 3.08 –, juris Rn. 13). Das Denkmalschutzrecht dient somit dem kulturstaatlichen Interesse der Allgemeinheit, was in § 3 Abs. 1 Nr. 2 Denkmalschutzgesetz – DSchG – („Kulturdenkmäler sind Gegenstände (…) an deren Erhaltung und Pflege oder wissenschaftlicher Erforschung und Dokumentation (…) ein öffentliches Interesse besteht“) zum Ausdruck kommt. Eine drittschützende Funktion kommt dem Denkmalschutzrecht nur ausnahmsweise und insoweit zu, als sich der Eigentümer eines Denkmals gegen Beeinträchtigungen des Denkmalwerts seines Eigentums durch die Umgebung wehren kann (BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 – 4 C 3.08 –, juris Rn. 14). Dass dem Denkmalschutzrecht insoweit eine drittschützende Wirkung zukommt, ist ein Korrelat der Einschränkungen des Eigentumsrechts durch denkmalschutzrechtliche Pflichten (vgl. OVG RP, Urteil vom 16. September 2009 – 8 A 10710/09 –, juris Rn. 32). Diese wären unverhältnismäßig, wenn der Denkmaleigentümer erhebliche Beeinträchtigungen der Denkmalwürdigkeit seines Eigentums hinnehmen müsste, ohne sich auf das Denkmalschutzrecht berufen zu können. In diesem Fall drohten auch die Investitionen in die Erhaltung des Denkmals, zu denen der Denkmaleigentümer gemäß § 2 Abs. 1 und 2 DSchG verpflichtet ist, entwertet zu werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 – 4 C 3.08 –, juris Rn. 14 bis 17). Drittschutz zugunsten anderer Personen als des Denkmaleigentümers – wie dessen Urheber – vermittelt das Denkmalschutzrecht hingegen nicht (so auch: VG Berlin, Urteil vom 9. Januar 2019 – 19 K 319.18 –, juris Rn. 16; VG Hannover, Beschluss vom 15. November 2018 – 4 B 7130/18 –, juris Rn. 26; VG Berlin, Beschluss vom 18. März 2014 – 13 L 116.14 –, juris Rn. 5 zum jeweiligen Landesdenkmalschutzrecht; gegen eine Ausdehnung der Rechtsmittelbefugnis über den Eigentümer hinaus wohl bereits: BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 – 4 C 3.08 –, juris Rn. 18). Anders als der Denkmaleigentümer trägt der Antragsteller – als Enkel des Architekten des in der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung bezeichneten Gebäudes – keine denkmalschutzrechtlichen Lasten, sodass kein Anlass besteht, ihm ausnahmsweise ein Anfechtungsrecht gegen eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung zuzubilligen. Der vom Antragsteller bemühte Erst-recht-Schluss, wonach der Urheber eines Werks – auch denkmalschutzrechtlich – mindestens in gleicher Weise geschützt sein müsse wie der Denkmaleigentümer, geht fehl. Das Urheberrecht, das der Antragsteller beansprucht, ist ein privates Recht. Die denkmalschutzrechtliche Prüfung vor Erteilung einer Genehmigung von Veränderungen umfasst private Rechte – außer im nicht einschlägigen Fall des § 13 Abs. 2 Nr. 2 Var. 2 DSchG – nicht; entsprechend erging auch die denkmalschutzrechtliche Genehmigung ausweislich ihres Tenors „unbeschadet der Privatrechte Dritter“, berechtigt also den Denkmaleigentümer nicht zu einem etwaigen Eingriff in private Rechte. Die Frage, ob das denkmalschutzrechtlich genehmigte Vorhaben durch Art. 14 Grundgesetz – GG – geschützte Rechte verletzt, stellt sich im denkmalschutzrechtlichen Verfahren nicht. Es fehlt somit auch – wie dargestellt – an einem sachlichen Grund und der verfassungsrechtlichen Notwendigkeit, dem Urheber eines unter Denkmalschutz stehenden Gebäudes zu ermöglichen, Belange des Denkmalschutzes im eigenen Namen geltend zu machen. Dem Antragsteller droht auch keine Verletzung in anderen Rechten. Effektiver Rechtsschutz im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG zur Durchsetzung eines etwaigen Urheberanspruchs ist ihm – vor den ordentlichen Gerichten – möglich. Aus der antragstellerisch zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom. 2. März 1999 – 1 BvL 7/91 – juris, dort Rn. 96) folgt nichts anderes, da die dort zugrundeliegende förmliche denkmalschutzrechtliche Unterschutzstellung den Denkmaleigentümer unmittelbar – nämlich durch die Begründung denkmalschutzrechtlicher Pflichten – in seinen Rechten aus Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG beeinträchtigt, der Antragsteller jedoch erst durch das private Handeln der Beigeladenen in Rechten aus Art. 14 GG beeinträchtigt zu werden geltend macht. Die Abwehr einer solchen Beeinträchtigung obliegt dem Antragsteller indes vor den ordentlichen Gerichten, die das Rechtsverhältnis zwischen ihm und der Beigeladenen unter Anwendung der Vorschriften des (privaten) Urheberrechts würdigen. Dadurch, dass dem Antragsteller keine Antragsbefugnis im denkmalschutzrechtlichen Verfahren zusteht, wird er auch nicht ohne sachliche Rechtfertigung anders behandelt als der Denkmaleigentümer, da dieser für sein Eigentum denkmalschutzrechtliche Lasten zu tragen und Investitionen zu tätigen hat, der Antragsteller hingegen nicht. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Da sich die Beigeladene durch ihren Sachantrag einem Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat und mit diesem erfolgreich war, entspricht es der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten für erstattungsfähig zu erklären (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 analog, § 52 Abs. 1, 2 Gerichtskostengesetz – GKG – in Verbindung mit Nr. 12.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (LKRZ 2014, 169).