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Urteil

13 A 6596/17

VG HANNOVER, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes kann nach den Ausschlussvorschriften versagt werden, wenn schwerwiegende Gründe für die Beteiligung an Handlungen vorliegen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen (§ 3 Abs.2 Nr.3, §4 Abs.2 S.1 Nr.3 AsylG). • Auch logistische oder unterstützende Tätigkeiten für eine als UN-rechtswidrig eingestufte bewaffnete Organisation können, bei hinreichendem Gewicht, den Ausschlussgrund erfüllen; es reicht nicht die bloße Mitgliedschaft ohne Anknüpfung an konkrete, der Organisation zurechenbare Taten. • Repressive Maßnahmen eines Herkunftsstaates gegen Personen, die terroristische Unterstützung leisten, sind regelmäßig keine asylrelevante Verfolgung, wenn die Strafverfolgung Ausdruck der staatlichen Strafrechtsdurchsetzung gegen terroristische Aktivitäten ist. • Abschiebungsverbote nach § 60 Abs.5 AufenthG bleiben von der Prüfung der Schutzberechtigung unberührt und können unabhängig bestehen.
Entscheidungsgründe
Ausschluss vom Asylschutz wegen Beteiligung an UN-rechtswidrigen Tätigkeiten für kurdische Kampfverbände • Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes kann nach den Ausschlussvorschriften versagt werden, wenn schwerwiegende Gründe für die Beteiligung an Handlungen vorliegen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen (§ 3 Abs.2 Nr.3, §4 Abs.2 S.1 Nr.3 AsylG). • Auch logistische oder unterstützende Tätigkeiten für eine als UN-rechtswidrig eingestufte bewaffnete Organisation können, bei hinreichendem Gewicht, den Ausschlussgrund erfüllen; es reicht nicht die bloße Mitgliedschaft ohne Anknüpfung an konkrete, der Organisation zurechenbare Taten. • Repressive Maßnahmen eines Herkunftsstaates gegen Personen, die terroristische Unterstützung leisten, sind regelmäßig keine asylrelevante Verfolgung, wenn die Strafverfolgung Ausdruck der staatlichen Strafrechtsdurchsetzung gegen terroristische Aktivitäten ist. • Abschiebungsverbote nach § 60 Abs.5 AufenthG bleiben von der Prüfung der Schutzberechtigung unberührt und können unabhängig bestehen. Der 1993 geborene Kläger, türkischer Staatsbürger kurdischer Herkunft, beantragte die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und subsidiären Schutzes. Er gab an, 2013–2015 als Kämpfer für die YPG in Syrien tätig gewesen zu sein, dort verletzt worden zu sein und nach Rückkehr in die Türkei inhaftiert und gefoltert worden zu sein. Nach Haftentlassung habe man ihm weitere Freiheitsstrafen und Militärdienst angedroht, woraufhin er illegal nach Deutschland geflohen sei. Das Bundesamt stellte Abschiebungsverbote nach § 60 Abs.5 AufenthG fest, verweigerte jedoch die Anerkennung als Flüchtling und subsidiären Schutz mit der Begründung, der Kläger habe militärische Aktivitäten für kurdische Gruppierungen eingeräumt und damit möglicherweise an UN-rechtswidrigen Handlungen mitgewirkt. Das Gericht wertete vorgelegte Fotos, Verfahrensakten und Lageberichte; die Parteien erklärten sich für eine Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden. • Rechtliche Grundlagen: Flüchtlingseigenschaft nach §3 Abs.1 AsylG; subsidiärer Schutz nach §4 Abs.1 AsylG; Ausschlussvorschriften §§3 Abs.2 Nr.3, 4 Abs.2 S.1 Nr.3 AsylG gelten bei Handlungen, die Zielen und Grundsätzen der UN zuwiderlaufen. • Ausschlussvoraussetzungen: Maßgeblich ist, ob schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Betroffene in hinreichend gewichtiger Weise Handlungen unterstützt hat, die UN-Zielen widersprechen; dies kann auch durch logistische oder organisatorische Unterstützung der Fall sein; es bedarf einer konkreten Feststellung von entsprechenden Taten der betreffenden Organisation im relevanten Zeitraum. • Sachverhaltswürdigung: Der Kläger räumte aktive militärische Tätigkeit für die YPG 2013–2015 ein; die YPG ist eng mit der PKK verbunden und in dem Zeitraum sind terroristische Angriffe der PKK/YPG dokumentiert worden, die sich auch gegen zivile Ziele richteten. • Folgerung zur Betroffenheit: Vor dem dargestellten Lagebild und der vom Kläger eingebrachten Tätigkeit sind schwerwiegende Gründe für eine Beteiligung an UN-rechtswidrigen Handlungen gegeben; damit greift der Ausschluss nach §§3 Abs.2 Nr.3, 4 Abs.2 S.1 Nr.3 AsylG. • Flüchtlingseigenschaft/Sachverhalt Türkei: Strafverfolgung durch die Türkei wegen Unterstützung solcher Gruppierungen stellt keine asylrelevante Verfolgung dar, da sie auf der Strafverfolgung terroristischer Aktivitäten beruht und nicht erkennbar lediglich Gegenterror im asylrechtlichen Sinn ist. • Subsidiärer Schutz: Für die Annahme ernsthafter Schäden i.S.v. §4 Abs.1 Nr.2 AsylG (z.B. Folter) reichen die Vorbringen nicht aus, da die rechtlichen Ausschlussgründe vorrangig sind. • Sonstiges: Entgegenhalten des EuGH-Urteils zur EU-Liste ändert nichts am Ergebnis, da die Entscheidung keine generelle Entterrorisierung, sondern Verfahrensmängel betraf. • Ergebnis der Prüfung: Die Klage ist unbegründet; alleinige Feststellung von Abschiebungsverboten bleibt unberührt. Die Klage des Klägers ist unbegründet; weder die Flüchtlingseigenschaft nach §3 AsylG noch der subsidiäre Schutz nach §4 AsylG werden zuerkannt. Das Gericht hat festgestellt, dass schwerwiegende Gründe für die Annahme bestehen, der Kläger habe durch seine militärische Tätigkeit für die YPG in 2013–2015 in hinreichend gewichtiger Weise Handlungen unterstützt, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen, weshalb die Ausschlussvorschriften Anwendung finden. Die bundesbehördliche Feststellung von Abschiebungsverboten nach §60 Abs.5 Aufenthaltsgesetz bleibt davon unberührt und wurde bereits anerkannt. Die Klage wird deshalb abgewiesen; kosten- und vollstreckungsrechtliche Festlegungen erfolgten gemäß VwGO.