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Beschluss

5 B 5153/18

VG HANNOVER, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Anordnung der Abschiebung eines Dublin-Rückkehrers nach Italien ist vorläufig nicht auszusetzen, wenn bereits bei summarischer Prüfung keine Anhaltspunkte für systemische Mängel im italienischen Asyl- und Aufnahmeverfahren vorliegen. • Für die Anordnung des Selbsteintritts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO sind hohe Anforderungen zu stellen; es genügt nicht die bloße Verschlechterung der politischen Lage im Zielstaat. • Bei der Prüfung eines Aussetzungsantrags nach § 34a Abs. 2 AsylG ist maßgeblich, ob der Hauptsache-Rechtsbehelf offensichtlich aussichtslos ist; überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse, ist die aufschiebende Wirkung zu versagen. • Die gerichtliche Kontrolle einer Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG erstreckt sich auf die Lage während des laufenden Asylverfahrens im Zielstaat, nicht auf potenzielle spätere Lebensverhältnisse nach einer möglichen Anerkennung in diesem Staat. • Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die Klage in der Hauptsache keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und Bedürftigkeit nicht dargelegt ist.
Entscheidungsgründe
Abweisung des Antrags auf Aussetzung der Abschiebung nach Italien (Dublin-Fall) • Die Anordnung der Abschiebung eines Dublin-Rückkehrers nach Italien ist vorläufig nicht auszusetzen, wenn bereits bei summarischer Prüfung keine Anhaltspunkte für systemische Mängel im italienischen Asyl- und Aufnahmeverfahren vorliegen. • Für die Anordnung des Selbsteintritts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO sind hohe Anforderungen zu stellen; es genügt nicht die bloße Verschlechterung der politischen Lage im Zielstaat. • Bei der Prüfung eines Aussetzungsantrags nach § 34a Abs. 2 AsylG ist maßgeblich, ob der Hauptsache-Rechtsbehelf offensichtlich aussichtslos ist; überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse, ist die aufschiebende Wirkung zu versagen. • Die gerichtliche Kontrolle einer Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG erstreckt sich auf die Lage während des laufenden Asylverfahrens im Zielstaat, nicht auf potenzielle spätere Lebensverhältnisse nach einer möglichen Anerkennung in diesem Staat. • Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die Klage in der Hauptsache keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und Bedürftigkeit nicht dargelegt ist. Der sudanesische Antragsteller reiste im C.2018 aus Italien nach Deutschland ein und stellte im D.2018 einen Asylantrag. Das BAMF stellte anhand eines EURODAC-Treffers für Italien ein Aufnahmegesuch an Italien und fingierte nach Fristablauf die Zustimmung Italiens gemäß Dublin-III-VO. Mit Bescheid vom 02.08.2018 wurde sein Asylantrag als unzulässig abgelehnt, Abschiebungsverbote verneint und die Abschiebung nach Italien angeordnet; das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde befristet. Der Antragsteller erhob Klage und beantragte vorläufigen Rechtsschutz durch Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Abschiebungsanordnung. Er rügte systemische Mängel im italienischen Asyl- und Aufnahmeverfahren und forderte, Deutschland möge von einem Selbsteintritt Gebrauch machen. Das BAMF beantragte Ablehnung des Aussetzungsantrags; das Gericht prüfte nur die Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs.2 AsylG. • Statusermittlung und Zuständigkeitsfiktion: Das Bundesamt erlangte Kenntnis vom EURODAC-Treffer und richtete fristgerecht ein Übernahmeersuchen an Italien; reagierte Italien nicht innerhalb der Vorgaben, so ist Italien nach Dublin-III-VO zuständig (Art. 22 Abs.7, Art.13 Abs.1). • Prüfungsmaßstab im vorläufigen Rechtsschutz: Bei summarischer Prüfung kommt entscheidendes Gewicht den Erfolgsaussichten der Hauptsache zu; ist die Klage offensichtlich aussichtslos, überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung (vgl. § 77 Abs.1 AsylG). • Systemische Mängel: Für die Annahme systemischer Mängel im Sinne von Art.3 Abs.2 Dublin-III-VO sind hohe Anforderungen zu stellen; es bedarf einer evidenzbasierten, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit belegten Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung während des laufenden Asylverfahrens (Art.4 EUGrCh/Art.3 EMRK). • Sachlage in Italien: Die Kammer folgt der Einschätzung des Nds. OVG, wonach das italienische Asyl- und Aufnahmeverfahren trotz Mängeln im Wesentlichen funktionstüchtig ist; weder Überbelegung noch Gesundheitsversorgung begründen nach aktueller Kenntnislage systemische Mängel. Auch das Salvini-Dekret und veränderte Kapazitäten rechtfertigen derzeit keine gegenteilige Schlussfolgerung. • Einzelfall und Vergleichsrechtsprechung: Die vorgelegten Berichte und die Rechtsprechung (EuGH, EGMR, Obergerichte) zeigen, dass nur besonders gelagerte Einzelfälle (z.B. Familien mit Kleinkindern) ein Abschiebungsverbot begründen können; der Antragsteller ist ein alleinreisender junger Mann ohne besondere Schutzbedürftigkeit. • Rechtliche Begrenzung der gerichtlichen Kontrolle: Bei der Überprüfung einer Unzulässigkeitsentscheidung nach §29 Abs.1 Nr.1 AsylG ist nicht die spätere Lebenslage nach möglicher Anerkennung in Italien zu prüfen; maßgeblich sind die Bedingungen während des laufenden Asylverfahrens. • Fehlende Abschiebungshindernisse: Es liegen keine Anhaltspunkte für individuelle Reiseunfähigkeit oder sonstige Hindernisse vor, die die Durchführbarkeit der Abschiebung im Sinne des §34a Abs.1 Satz1 AsylG in Frage stellen. • Prozesskostenhilfe und Kostenfolge: Die Klage hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, sodass Prozesskostenhilfe zu versagen ist; der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten, Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung nach Italien wird abgelehnt. Die summarische Prüfung ergab, dass die Abschiebung nach Dublin-III-VO rechtmäßig verfügt wurde und keine hinreichenden Anhaltspunkte für systemische oder individuelle Abschiebungsverbote vorliegen. Das öffentliche Interesse an der unverzüglichen Vollziehung überwiegt daher gegenüber dem Schutzinteresse des Antragstellers. Prozesskostenhilfe wird versagt, weil die Klage in der Hauptsache keine ausreichende Aussicht auf Erfolg hat und Bedürftigkeit nicht geltend gemacht wurde. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.