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Urteil

23 K 401/16.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2019:0529.23K401.16A.00
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Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 14. Oktober 2015 verpflichtet, das Asylverfahren der Kläger in der Bundesrepublik Deutschland durchzuführen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 14. Oktober 2015 verpflichtet, das Asylverfahren der Kläger in der Bundesrepublik Deutschland durchzuführen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. T a t b e s t a n d Der Kläger zu 1) und seine Ehefrau, die Klägerin zu 2,) sind die Eltern der am 00. 00. 2012 geborenen Klägerin zu 3). Darüber hinaus haben die Kläger zu 1) und zu 2) noch zwei weitere Kinder, den am 00. 00. 2016 in Frechen geborenen Sohn T. (Kläger im Verfahren 23 K 8680/17.A) und die am 00. 00. 2017 in Frechen geborene Tochter A. (Klägerin im Verfahren 23 K 16301/17.A). Die Kläger sind pakistanische Staatsangehörige und Mitglieder der Ahmadiyya Glaubensgemeinschaft. Im Dezember 2014 reisten die Kläger mit einem in Dubai ausgestellten Visum für Italien von Pakistan aus nach Italien. Dort reisten sie am 11. Mai 2015 ein und reisten am gleichen Tag weiter in die Bundesrepublik Deutschland. Im Rahmen der Anhörung zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaates erklärte der Kläger zu 1), sie alle wünschten, dass Ihr Antrag in Deutschland geprüft werde, weil sie hier Familie hätten (Bruder und Cousin) und es hier eine große Ahmadiyya Gemeinde gebe. Sein Ziel sei es auch, dass seine Familie zu dieser Gemeinde gehöre. Unter dem 8. Juli 2015 teilte die Beklagte den Klägern mit, dass ein Dublin Verfahren eingeleitet worden sei und geprüft werde, ob Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei. Am 8. Juli 2015 bestätigte die italienische Dublin Behörde den Eingang des Übernahmeersuchens der deutschen Behörden, reagierte im Übrigen hierauf aber nicht. Mit Bescheid vom 14. Oktober 2015 – zugegangen am einen 20. Januar 2016 – lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) die Anträge der Kläger als unzulässig ab, ordnete die Abschiebung nach Italien an und befristete zugleich das Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf null Monate. Am 25. Januar 2016 haben die Kläger Klage erhoben und zugleich einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes – 23 L 156/16.A – gestellt. Mit Beschluss vom 24. Februar 2016 ordnete das Gericht die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Klage an. Zur Begründung der Klage machen die Kläger geltend, die Beklagte sei verpflichtet, ihr Asylverfahren im nationalen Verfahren durchzuführen, da das Asylverfahren in Italien an systemischen Mängeln leide. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 14. Oktober 2015 zu verpflichten, das Asylverfahren in der Bundesrepublik Deutschland durchzuführen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf die Gründe des angefochtenen Bescheides. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des vorliegenden Verfahrens sowie der Verfahren 23 K 8680/17.A und 23 K 16301/17.A ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da die Beklagte mit der Ladung darauf hingewiesen wurde, dass auch im Falle des Ausbleibens eines Vertreters verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist begründet. Die Kläger haben einen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Durchführung ihres Asylverfahrens in der Bundesrepublik Deutschland (§ 113 Abs. 5 VwGO). Rechtsgrundlage für die Ablehnung des Asylantrags der Kläger in der Bundesrepublik Deutschland ist § 19 Abs. 1 Nr. 1 a) AsylG. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Hier besteht grundsätzlich eine Zuständigkeit Italiens nach Art. 12 Abs. 2, Art. 18 Abs. 1 a) Dublin III-VO, da die Kläger mit einem gültigen italienischen Visum eingereist sind. Auch hat das Bundesamt das Wiederaufnahmegesuch an Italien am 8. Juli 2015 innerhalb der Frist des Art. 21 Absatz ein S. 2 Dublin III VO gerichtet und es ist von einer Stattgabe des Gesuchs nach Art. 25 Abs. 2 Dublin III VO auszugehen, da Italien nicht fristgerecht geantwortet hat. Trotz der danach grundsätzlich bestehenden Zuständigkeit Italiens ist letztlich die Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 3 Abs. 2, zweiter und dritter Unterabsatz Dublin III VO gegeben. Danach wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat dann zum zuständigen Mitgliedsstaat, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmt Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemischer Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU – Grundrechtscharta mit sich bringen. Dabei sind zur Überzeugung des Gerichts keine generellen systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien anzunehmen. Nach dem Prinzip der normativen Vergewisserung bzw. dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens gilt die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat der Europäischen Union den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), der Europäischen Konvention für Menschenrechte (EMRK) und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-GR-Charta) entspricht. Diese Vermutung ist zwar nicht unwiderleglich, vielmehr obliegt den nationalen Gerichten die Prüfung, ob es im jeweiligen Mitgliedstaat Anhaltspunkte für systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber gibt, welche zu einer Gefahr für den Betroffenen führen, bei Rückführung in den zuständigen Mitgliedstaat einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung i.S.v. Art. 4 EU-GR-Charta ausgesetzt zu werden. Eine Widerlegung der Vermutung ist aber nicht schon bei einzelnen einschlägigen Regelverstößen der zuständigen Mitgliedstaaten anzunehmen, an die Feststellung systemischer Mängel sind vielmehr hohe Anforderungen zu stellen. Von systemischen Mängeln ist daher nur dann auszugehen, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber regelhaft so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht, vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 und C-493/10 – juris sowie Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 –, Rn. 80 ff; BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 – 10 B 6.14 – juris. Diese Grundsätze hat der EuGH jüngst bestätigt. Danach wäre die Schwelle systemischer Mängel erst erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befrieden, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle sei daher selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden ist, aufgrund deren sich die Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann. Vgl. EuGH, Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 19. März 2019 – C-163/17 –, juris Rn. 85 ff, 92, 93. Der Umstand, dass Asylbewerbern – anders als anderen Angehörigen des zuständigen Mitgliedsstaats – Formen familiärer Unterstützung nicht zur Verfügung stehen, und sie daher Mängel des Sozialsystems dieses Mitgliedstaats nicht ausgleichen können, ist keine ausreichende Grundlage für die Feststellung, dass sich diese Person im Fall ihrer Überstellung in diesen Mitgliedstaat in einer Situation extremer materieller Not befände, vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 –, Rn. 94. Ausgehend hiervon geht das Gericht nicht vom Bestehen systemischer Mängel des Asylsystems und der Aufnahmebedingungen in Italien aus, soweit nicht die Gruppe besonders verletzbarer und damit besonders schutzbedürftiger Personen betroffen ist. Die für die Annahme systemischer Mängel erforderliche erhebliche Schwelle eines Eingriffs in die Rechte aus Art. 4 EU-GR-Charta ist nicht generell erreicht. Insbesondere vermag das Gericht in Anwendung der oben dargestellten Rechtsauffassung des EuGH nicht zu erkennen, dass eine Gleichgültigkeit der italienischen Behörden vorliegt und diese zur Folge hat, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befindet und dass es ihr nicht möglich ist, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen. Zunächst existiert in Italien ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten, vgl. BFA, Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Italien, S. 6, Aktualisierung vom 27. September 2018; sowie aida, Asylum Information Database, Country Report: Italy, Aktualisierung vom 21. März 2018 sowie OVG NRW, Urteil vom 7. Juni 2016, – 13 A 2302/15.A –, juris, Rn 43 ff. Systemische Mängel bestehen unter Anwendung des oben aufgezeigten Maßstabs auch nicht in Bezug auf das Aufnahmesystem. Es mag zwar immer wieder vorkommen, dass Asylsuchende im Einzelfall während der Bearbeitung ihres Asylantrages in Italien auf sich alleine gestellt und zum Teil auch obdachlos sind. Die im Bereich der Unterbringung und Versorgung der Asylbewerber weiterhin feststellbaren Mängel und Defizite sind aber weder für sich genommen noch insgesamt als so gravierend zu bewerten, dass ein grundlegendes systemisches Versagen des Mitgliedsstaates vorläge, welches für einen Dublin-Rückkehrer nach dem Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit eine Rechtsverletzung im Schutzbereich von Art. 3 EMRK oder Art. 4 EU-GR-Charta mit dem dafür notwendigen Schweregrad nahelegt, OVG NRW, Beschluss vom 16. Februar 2017 – 13 A 316/17.A – sowie Urteile vom 7. Juli 2016 – 13 A 2302/15.A – und 18. Juli 2016 – 13 A 1859/14. A –. Auch rechtfertigt die Zahl von Einwanderern nach Italien keine abweichende Beurteilung. Die Schwelle zur unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung wird erst dann überschritten, wenn auf eine erhöhte Zahl von Einwanderern hin keinerlei Maßnahmen zur Bewältigung der damit verbundenen Probleme ergriffen würden. Davon kann indes nicht ausgegangen werden. So hat sich die Zahl der Unterbringungsplätze bei rückläufigen Zahlen der Neuankömmlinge in den letzten Jahren deutlich erhöht. Standen (jeweils zum Stand 31. Dezember) 2014 noch 66.066 Unterbringungsplätze zur Verfügung, waren es 2015 bereits 103.792 Plätze. Diese Zahl steigerte sich 2016 auf 176.554 Plätze und blieb 2017 mit 176.523 Plätzen annähernd konstant, vgl. BFA, Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Italien, S. 16 ff. der Fassung der Aktualisierung vom 6. Juli 2018. Allerdings unterscheidet sich die Qualität der Unterkünfte regional und nach Art der Unterkunft deutlich. Als Erstaufnahmeunterkünfte stehen CPSA/Hotspots an den Hauptanlandungspunkten von Migration über das Mittelmeer sowie CDA/CARA und CAS als klassische Erstaufnahmezentren zur Verfügung. Sekundäre Einrichtungen sind die SPRAR-Einrichtungen sowie Unterkünfte und Einrichtungen außerhalb staatlicher Strukturen durch NGOs. In den Erstaufnahmeeinrichtungen wird regelmäßig eine eher grundlegende Versorgung mit Nahrung, Kleidung, Basisinformation, Rechtsberatung und medizinischer Notversorgung angeboten, wohingegen Unterstützung und Integration nur in den sekundären Einrichtungen geleistet wird, vgl. BFA, Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Italien, S. 12 ff., Aktualisierung 27. September 2018. Generelle systemische Mängel bestehen auch nicht in Bezug auf die hier relevante Gruppe der Dublin-Rückkehrer. Ihre Rechtsstellung hängt vom Stand ihres Verfahrens in Italien ab. Ein Rückkehrer, der noch keinen Asylantrag in Italien gestellt hat, kann dies tun, wie jede andere Person auch. Hat er einen Antrag gestellt und ist sein Verfahren in der Zwischenzeit positiv ausgegangen, hat er eine Aufenthaltserlaubnis erhalten. Ist das Verfahren noch anhängig, wird es fortgesetzt und der Asylbewerber hat dieselben Rechte, wie jeder andere Asylbewerber auch. Ist das Verfahren vor seiner endgültigen Entscheidung unterbrochen worden, weil sich der Antragsteller dem Verfahren entzogen hat, wird es auf Antrag wieder aufgenommen. Bei Rückkehrern, die unter Art. 18 Abs. 1 d) und Art. 18 Abs. 2 Dublin-III-VO fallen und die Italien verlassen haben, bevor sie über eine negative erstinstanzliche Entscheidung informiert werden konnten, beginnt die Rechtsmittelfrist erst zu laufen, nachdem der Rückkehrer von der Entscheidung in Kenntnis gesetzt wurde. Wurde der Rückkehrer beim ersten Aufenthalt in Italien von einer negativen Entscheidung in Kenntnis gesetzt und hat dagegen kein Rechtsmittel eingelegt, kann er in Abschiebehaft genommen werden. Schließlich kann ein Rückkehrer, der sich einem Interview nicht gestellt hat und dessen Antrag aus diesem Grunde negativ beschieden wurde, nach seiner Rückkehr eine neue Anhörung beantragen, vgl. BFA, Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Italien, S. 7, Aktualisierung 27. September 2018. Grundsätzlich erhalten auch Dublin-Rückkehrer eine Unterkunft, medizinische Behandlung und sonstige Versorgung, vgl. VG Würzburg, Beschluss vom 19. Februar 2019 – W 8 S 19.50120 –, juris Rn. 14 ff.; VG München, Beschluss vom 24. Januar 2019 – M 9 S 17.51556 –, juris, Rn 30 ff., VG Berlin, VG Hannover, Beschluss vom 14. Januar 2019 – 5 B 5153/18 – , juris, Rn 20 ff.; Gerichtsbescheid vom 9. Januar 2019 – 34 K 1131.17A –, juris, Rn 25 f.; OVG Lüneburg, Urteil vom 4. April 2018 – 10 LB 96/17 –, juris Rn 32 sowie Beschluss vom 6. Juni 2018 – 10 LB 167/18 –, juris, Rn 39 ff; OVG NRW, Beschluss vom 16. Februar 2017 – 13 A 316/17.A – sowie Urteile vom 7. Juli 2016 – 13 A 2302/15.A – und 21. Juni 2016 – 13 A 99/13. A –. Das Gericht verkennt nicht, dass Dublin-Rückkehrer der Gefahr ausgesetzt sind, auf den Flughäfen mehrere Stunden oder auch Tage ohne jegliche Unterstützung warten zu müssen, bis sie von der Polizei in Empfang genommen werden. Auch ist ihnen aufgrund der sog. Salvini-Dekrete Nr. 113/2018 der Zugang zu den sekundären SPRAR-Einrichtungen nicht mehr eröffnet. Diese sind nunmehr der Unterbringung unbegleiteter Minderjähriger oder Personen mit internationalem Schutz vorbehalten. Für die Dublin-Rückkehrer bleiben damit faktisch die CARA-Erstaufnahmezentren sowie die temporären Aufnahmezentren (CAS) mit unterdurchschnittlichen Standards. Schließlich werden auch mehrmonatige Verzögerungen für den Zugang zum (erneuten) Asylverfahren berichtet, vgl. aida, Asylum Information Database, Italy: Vulnerable Dublin returnees at risk of destitution, 13. Dezember 2018 sowie Schweizerische Flüchtlingshilfe, Aktuelle Situation in Italien vom 11. Januar 2019. Auch in Ansehung dieser Umstände sowie den im Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe geäußerten Empfehlungen, von Überstellungen nach Italien abzusehen, ist nach Auffassung des Gerichts die in Anwendung der Maßstäbe des Europäischen Gerichtshofs aufgezeigte Schwelle des Vorliegens systemischer Mängel nicht generell erreicht. Hinzu kommt, dass die im Bericht der schweizerischen Flüchtlingshilfe aufgeführten Mängel des Asyl- und Unterbringungssystems sich vornehmlich auf die Gruppe der besonders verletzlichen Personen bezieht. Etwas anderes gilt jedoch für die Gruppe besonders verletzlicher und damit zugleich besonders schutzbedürftiger Personen. Zu dieser Gruppe gehören die Kläger, wobei zu berücksichtigen ist dass – wie im Tatbestand bereits ausgeführt – die Kläger zu 1) und zu 2) neben der Klägerin zu 3), die etwa siebeneinhalb Jahre alt ist, noch den Sohn T. mit einem Alter von gut drei Jahren und die Tochter A. haben, die ein Jahr und zehn Monate alt ist. Mit einem kleinen Kind und zwei Kleinstkindern besteht eine besondere Verletzlichkeit des Familienverbundes und hieraus folgend zugleich ein besonderes Schutzbedürfnis für diese. Diese besonderen Bedürfnisse beziehen sich insbesondere auf die Wohnsituation und die medizinische Versorgung, die gerade bei Kleinstkindern unvorhersehbar und rasch geboten ist. Für die Gruppe besonders verletzlicher und damit zugleich besonders schutzbedürftiger Personen ist die Gefahr einer Verletzung in ihren Rechten aus Art. 4 Grundrechtscharta der EU anzunehmen. Vergleiche auch VG Berlin, Gerichtsbescheid vom 9. Januar 2019 – 34 K 1131/17.A –, Beschluss vom 7. Dezember 2018 – 25 L 404/18.A –; VG Braunschweig, Beschluss vom 16. Oktober 2018 – 1 B 251/18 –; OVG Magdeburg, Beschluss vom 9. November 2018 2 B 589/18 MD – und OVG Würzburg, Beschluss vom 6. März 2019 – W 2 S 19.50137 –. Die Einschätzung dieser Entscheidungen, denen das Gericht sich ausdrücklich anschließt, werden bestätigt durch den aktuellen Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe „Aktuelle Situation für Asylsuchende in Italien“ vom 8. Mai 2019. Auf der Grundlage des so genannten „Salvini Dekret“ vom 24. September 2018 können zurückkehrende Asylantragsteller nunmehr nur noch in CAS untergebracht werden. Dies bedeutet, dass es keinerlei Integrationshilfen oder Unterstützung für besonders schutzbedürftige Personen mehr gibt. Insbesondere ist die ärztliche Betreuung auf ein Minimum reduziert. Nach der überzeugenden Darstellung in der vorgenannten Auskunft der Schweizer Flüchtlingshilfe ist aufgrund der mit dem „Salvini Dekret“ verbundenen Budgetkürzung in den Aufnahmezentren mit bis zu 50 Plätzen im Schnitt nur noch 4 Stunden ärztliche Betreuung pro Person und Jahr gewährleistet. Auch sind offenbar keine spezifischen Dienstleistungen für ältere Menschen, Kinder oder Opfer von Menschenhandel vorgesehen. Darüber hinaus erfolgt auch die Unterbringung in den CAS regelmäßig nicht nahtlos im Anschluss an die Einreise/Rücküberstellung. Vielmehr ist – jedenfalls – für einen vorübergehenden Zeitraum mit einer Obdachlosigkeit zu rechnen. Derartige Umstände der Unterbringung und medizinischen Versorgung sind einer Familien mit Kleinkindern nicht zuzumuten. Für diese besteht die konkrete Gefahr schwerer Erkrankungen wenn nicht sogar eine Lebensgefahr, wenn weder Unterkunft noch medizinische Versorgung kurzfristig sichergestellt sind. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.