Beschluss
5 B 11115/17
VG HANNOVER, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die aufschiebende Wirkung einer Klage kann nach § 80 Abs. 7 VwGO von Amts wegen aufgehoben oder geändert werden, wenn sich die Sach- und Rechtslage ändert.
• Eine Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs.1 AsylG darf nur vollzogen werden, wenn feststeht, dass die Überstellung durchgeführt werden kann; erhebliche Zweifel an der Durchführbarkeit rechtfertigen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung.
• Bei Dublin-Überstellungen ist zu prüfen, ob systemische Mängel in den Aufnahmebedingungen des ersuchenden Mitgliedstaats vorliegen, die eine Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung i.S.v. Art. 3 EMRK/Art. 4 GRCh begründen.
• Die Einführung eines differenzierenden ‚Bürgergelds‘ in Italien kann die frühere Annahme der ‚Inländergleichbehandlung‘ für anerkannte Schutzberechtigte entkräften und damit das Risiko einer existenziellen Notlage erhöhen.
Entscheidungsgründe
Aufschiebende Wirkung bei Dublin‑Überstellung nach Italien wegen systemischer Mängel • Die aufschiebende Wirkung einer Klage kann nach § 80 Abs. 7 VwGO von Amts wegen aufgehoben oder geändert werden, wenn sich die Sach- und Rechtslage ändert. • Eine Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs.1 AsylG darf nur vollzogen werden, wenn feststeht, dass die Überstellung durchgeführt werden kann; erhebliche Zweifel an der Durchführbarkeit rechtfertigen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung. • Bei Dublin-Überstellungen ist zu prüfen, ob systemische Mängel in den Aufnahmebedingungen des ersuchenden Mitgliedstaats vorliegen, die eine Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung i.S.v. Art. 3 EMRK/Art. 4 GRCh begründen. • Die Einführung eines differenzierenden ‚Bürgergelds‘ in Italien kann die frühere Annahme der ‚Inländergleichbehandlung‘ für anerkannte Schutzberechtigte entkräften und damit das Risiko einer existenziellen Notlage erhöhen. Der Antragsteller klagte gegen einen Bescheid der Bundesbehörde vom 15.11.2017, der unter Ziffer 3 die Abschiebung des Antragstellers nach Italien anordnete. Das Verwaltungsgericht hatte bereits zuvor einen ablehnenden Eilbeschluss gefasst; in dem nun geänderten Beschluss ordnet das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage an. Maßgeblich war zu prüfen, ob die Abschiebung nach Italien im Sinne des § 34a Abs.1 AsylG durchgeführt werden kann. Relevante Tatsachen sind unter anderem die Anwendung der Dublin‑III‑VO, neue Berichte und Erkenntnisse über Mängel in der italienischen Aufnahmepraxis sowie die Einführung eines inländisch begrenzten ‚Bürgergelds‘ Anfang März 2019. Das Gericht zog Monitoring‑Berichte, Presseberichte und Entscheidungen anderer Verwaltungsgerichte heran und stellte fest, dass die bisherigen Annahmen zur Gleichbehandlung anerkannt Schutzberechtigter mit Inländern nicht mehr ohne Weiteres gelten. Vor dem Hintergrund dieser veränderten Sach‑ und Rechtslage sah das Gericht ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Vollzugs der Abschiebungsanordnung und ordnete die Aussetzung des Vollzugs an. • Änderung des Eilentscheidungsverfahrens: Nach § 80 Abs.7 VwGO ist der Prüfungsmaßstab die aktuelle Sach‑ und Rechtslage; das Gericht kann von Amts wegen ändern, wenn sich Umstände geändert haben. • Prüfungsvoraussetzungen für aufschiebende Wirkung: Nach § 80 Abs.5,7 VwGO ist abzuwägen, ob das individuelle Interesse des Ausländers an der Aussetzung des Vollzugs gegenüber dem öffentlichen Interesse am sofortigen Vollzug (vgl. § 75 Abs.1 AsylG) überwiegt; hierbei sind bereits im Eilverfahren abschätzbare Erfolgsaussichten der Hauptsache zu berücksichtigen. • Rechtsgrundlage der Abschiebung: Die Abschiebungsanordnung stützte sich auf § 34a Abs.1 S.1 Alt.2 AsylG; Abschiebung ist nur anzuordnen, wenn feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. • Anwendbares Recht für Dublin‑Fälle: Da der Asylantrag nach dem 01.01.2014 gestellt wurde, gilt die Dublin‑III‑VO; Art.3 Abs.2 regelt das Vorgehen bei systemischen Mängeln in einem ersuchten Mitgliedstaat und die Frage der Überstellbarkeit. • Systemische Mängel in Italien: Aus Monitoring‑Berichten, Presserecherchen und weiteren Erkenntnissen ergeben sich konkrete Hinweise, dass in Italien Aufnahmeeinrichtungen und Versorgungslagen so gravierende Defizite aufweisen, dass eine Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung i.S.d. Art.3 EMRK/Art.4 GRCh besteht. • Gewicht der ‚Inländergleichbehandlung‘ nach EU‑Recht: Zwar sieht die Qualifikationsrichtlinie (Art.29 ff.) grundsätzlich Inländergleichbehandlung vor; die Einführung des italienischen ‚Bürgergelds‘, das nur Inländern bzw. langjährig Aufenthaltsberechtigten zugänglich ist, verändert jedoch die Tatsachenlage und führt zu einer faktischen Ungleichbehandlung anerkannter Schutzberechtigter. • Prognose zur existenziellen Notlage: Wegen fehlender Zugangsmöglichkeiten zu staatlicher Grundsicherung, begrenzten Kapazitäten in sekundären Aufnahmeprogrammen (SPRAR/SIPROIMI) und der Gefahr angewiesener Schwarzarbeit besteht nach summarischer Prüfung die beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass der Antragsteller nach Überstellung in eine existenzielle Notlage gerät. • Schlussfolgerung für das Eilverfahren: Aufgrund der ernstlichen Zweifel an der Durchführbarkeit der Abschiebung und des überwiegenden Aussetzungsinteresses des Antragstellers war die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Das Verwaltungsgericht Hannover hat den früheren ablehnenden Eilbeschluss abgeändert und die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Abschiebungsanordnung nach Italien angeordnet. Begründet wurde dies mit der seit dem ersten Beschluss veränderten Sach‑ und Rechtslage, insbesondere mit belastbaren Anhaltspunkten für systemische Mängel in den italienischen Aufnahmebedingungen sowie der Einführung des ‚Bürgergelds‘, das anerkannte Schutzberechtigte faktisch vom Existenzsicherungsnetz ausschließt. Daraus folgt die begründete Annahme, dass der Antragsteller bei Überstellung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein könnte, sodass sein Interesse an Aussetzung des Vollzugs das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt. Die Antragsgegnerin trägt die Verfahrenskosten; der Beschluss ist unanfechtbar.