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Urteil

10 K 181/20.A

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2020:0316.10K181.20A.00
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Tenor

Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 06. Januar 2020 wird mit Ausnahme von Ziffer 3 Satz 4 und Ziffer 5 aufgehoben.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% beizutreibenden Betrags abzuwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet

Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 06. Januar 2020 wird mit Ausnahme von Ziffer 3 Satz 4 und Ziffer 5 aufgehoben. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% beizutreibenden Betrags abzuwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet Tatbestand: Der nicht durch amtliche Dokumente seines Herkunftsstaats ausgewiesene Kläger, behauptet, die Staatsangehörigkeit Eritreas bzw. Äthiopiens zu besitzen. Er reiste am 07. Juli 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 14. März 2016 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen förmlichen Asylantrag. Eine Eurodac-Abfrage ergab für den Kläger zwei Treffer der Kategorie 1, einer für Italien und einer für Schweden. Auf ein an die italienischen Behörden gerichtetes Informationsersuchen teilten diese mit Schreiben vom 15. September 2019 mit, dem Kläger sei in Italien der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden. Seine Aufenthaltserlaubnis sei am 24. Januar 2017 abgelaufen. Auf ein an die schwedischen Behörden gerichtetes Informationsersuchen teilten diese mit Schreiben vom 17. September 2019 mit, der Kläger sei am 25. Juli 2013 nach Italien eingereist und habe dort am 10. September 2013 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. In Schweden habe er am 03. September 2014 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Am 07. November 2014 habe Italien Schweden mitgeteilt, dass dem Kläger der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden sei, daher sei sein Antrag in Schweden am 02. Dezember 2014 abgelehnt worden. Mit Bescheid vom 06. Januar 2020, der der Prozessbevollmächtigten des Klägers am 09. Januar 2020 zugestellt wurde, lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2), und drohte ihm für den Fall, dass er die Bundesrepublik Deutschland nicht innerhalb von einer Woche verlasse, die Abschiebung nach Italien an (Ziffer 3). Zusätzlich verfügte das Bundesamt unter Ziffer 3 Satz 4, dass der Kläger nicht nach Äthiopien abgeschoben werden darf. Außerdem befristete das Bundesamt das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4). Schließlich setzte es die Vollziehung der Abschiebungsandrohungen aus (Ziffer 5). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus: Der Antrag sei angesichts dessen, dass dem Kläger bereits in Italien internationaler Schutz gewährt worden sei, unzulässig. Hiergegen hat der Kläger am 23. Januar 2020 Klage erhoben. Der Kläger beantragt, die Ziffern 1., 2., 3. Satz 1 bis 3 sowie Ziffer 4 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 06. Januar 2020 aufzuheben und 1. hilfsweise die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG bezogen auf Italien vorliegen sowie 2. weiter hilfsweise die Beklagte zu verpflichten die unter Ziffer 4 des Bescheides vom 06. Januar 2020 verfügte Frist des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen, und bezieht sich zur weiteren Begründung auf den angefochtenen Bescheid. Mit Beschluss vom 18. Februar 2020 hat die Kammer das Verfahren der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte sowie den Verwaltungsvorgang des Bundesamts (eine Datei) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: A. Das Gericht ist nicht gehindert, aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. März 2020 zu entscheiden, obwohl kein Vertreter der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung anwesend war. Denn die Beteiligten wurden unter Hinweis auf die Möglichkeit, dass das Gericht beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandeln und entscheiden kann, geladen (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO). B. Die Klage hat mit dem Hauptantrag vollumfänglich Erfolg, sie ist insoweit zulässig und begründet. Über die hilfsweise gestellten Anträge ist daher nicht mehr zu entscheiden. I. Statthafte Klageart einer Klage gegen die Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unter Ziffer 1 des Bescheides ist die Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2015 - 1 C 32.14 -, juris Rn. 13 ff.; OVG NRW, Urteile vom 7. März 2014- 1 A 21/12.A -, juris Rn. 28 ff. und vom 16. September 2015- 13 A 800/15.A -, juris Rn. 22 ff. m. w. N. Ebenso sind die unter Ziffer 2 des angefochtenen Bescheids getroffene Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, die unter Ziffer 3 des angefochtenen Bescheids verfügte Abschiebungsandrohung - vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2017 - 1 C 13.17 -,juris Rn. 17 - sowie die unter Ziffer 4 verfügte befristete Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots - vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2017 - 1 C 13.17 -, juris Rn. 23 zur unionsrechtskonformen Auslegung der Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt - mit der Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) anzugreifen. 2. Die Klage ist auch ansonsten zulässig, insbesondere innerhalb der zweiwöchigen Klagefrist des § 74 Abs. 1 HS 1 AsylG erhoben. II. Die zulässige Klage ist begründet. In dem für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz AsylG) ist der streitgegenständliche Bescheid des Bundesamtes rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 1. Dies gilt zunächst für die unter Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids verfügte Ablehnung des Asylantrags des Klägers als unzulässig. Das Bundesamt hat den Asylantrag des Klägers zu Unrecht nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Zwar wurde dem Kläger in Italien internationaler Schutz zuerkannt (a). Als anerkannt Schutzberechtigter droht dem Kläger in Italien jedoch eine ernsthafte Gefahr, aufgrund der dortigen Lebensumstände für anerkannt Schutzberechtigte, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCharta ausgesetzt zu werden (b). Durch den fehlerhaften Ausspruch unter Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids trotz bestehender Zuständigkeit der Beklagten für die Prüfung des Antrages auf Asyl und internationalen Schutz ist der Kläger auch in seinen Rechten verletzt. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 11. November 2015- 13 A 1692/15.A -, juris Rn. 6. a. Dem Kläger wurde in Italien ausweislich des Schreibens des italienischen Innenministeriums vom 15. September 2019, dessen Richtigkeit weder bestritten wurde, noch aus einem anderen Grund in Zweifel steht, der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt. Ferner hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, ihm sei in Italien internationaler Schutz zuerkannt worden. b. Dem Kläger droht in Italien jedoch eine ernsthafte Gefahr, aufgrund der dortigen Lebensumstände für anerkannt Schutzberechtigte einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh ausgesetzt zu werden. § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG muss bei europarechtskonformer Auslegung unangewendet bleiben, wenn der Person, die in einem anderen Mitgliedstaat internationalen Schutz genießt, in dem Mitgliedstaat, der ihr diesen Schutz gewährt hat, der ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, aufgrund der Lebensumstände, die sie dort erwarten würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh zu erfahren. Vgl. EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 (Hamed) -, juris Rn. 35; EuGH Urteil vom 19. März 2019 - C‑297/17 u.a. (Ibrahim) - juris Rn. 101. Dies gilt auch, wenn das nationale Recht verbietet, einen Asylantragsteller in den Mitgliedstaat abzuschieben, der internationalen Schutz gewährt hat, falls er dort Gefahr liefe, eine gegen Art. 4 GRCh verstoßende Behandlung zu erfahren. Vgl. EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 (Hamed) -, juris Rn. 40. Dies ist in Bezug auf Italien der Fall. aa) Aufgrund des zwischen den Mitgliedstaaten geltenden Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens hat jeder Mitgliedstaat - abgesehen von außergewöhnlichen Umständen - davon auszugehen, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten. Folglich gilt im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems die Vermutung, dass die Behandlung Asylsuchender in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge - Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) - sowie der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten - Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) - steht. Vgl. EuGH, Urteile vom 21. Dezember 2011 - C‑411/10 u.a. (N.S. u.a.) -, NVwZ 2012, 417, Rn. 78 ff., sowie vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, InfAuslR 2019, 236, Rn. 81 f., und - C-297/17 u.a. (Ibrahim u.a.) -, Asylmagazin 2019, 195, Rn. 84 f. Diese Vermutung ist zwar nicht unwiderleglich, jedoch ist die Widerlegung dieser Vermutung wegen der gewichtigen Zwecke des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems an hohe Hürden geknüpft. Daher steht nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder jeder Verstoß gegen die Regeln für das gemeinsame Asylsystem der Überstellung eines Asylsuchenden in den zuständigen Mitgliedstaat entgegen. Dies wäre mit den Zielen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems unvereinbar. Vgl. EuGH, Urteile vom 21. Dezember 2011 - C‑411/10 u.a. (N.S. u.a.) -, NVwZ 2012, 417, Rn. 81 ff., sowie vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, InfAuslR 2019, 236, Rn. 84 und 91 f. bb) Das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung in Art. 4 GRCh ist entsprechend Art. 52 Abs. 3 GRCh unter Berücksichtigung von Art. 3 EMRK und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte auszulegen. Vgl. EuGH, Urteile vom 16. Februar 2017 - C-578/16 PPU (C.K. u.a.) -, ZAR 2017, 172, Rn. 67 f., sowie vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, InfAuslR 2019, 236, Rn. 91, und - C-297/17 u.a. (Ibrahim u.a.) -, Asylmagazin 2019, 195, Rn. 89 f. Art. 4 GRCh steht der Überstellung einer Person, die internationalen Schutz beantragt hat, in einen anderen Mitgliedstaat entgegen, sofern im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte festzustellen ist, dass sie in diesem Mitgliedstaat einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren. Vgl. EuGH, Urteile vom 21. Dezember 2011 - C‑411/10 u.a. (N.S. u.a.) -, NVwZ 2012, 417, Rn. 94 und 106, vom 16. Februar 2017 - C-578/16 PPU (C.K. u.a.) -, ZAR 2017, 172, Rn. 65 und 96, sowie vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, InfAuslR 2019, 236, Rn. 85 und 98. Dies gilt aufgrund des allgemeinen und absoluten Charakters des Art. 4 GRCh in allen Situationen, in denen ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme vorliegen, dass ein Asylsuchender bei oder infolge seiner Überstellung eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erfährt. Dementsprechend ist es für die Anwendung des Art. 4 GRCh unerheblich, ob systemische oder allgemeine oder bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen des Asylsystems in dem anderen Mitgliedstaat vorliegen - vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, Inf-AuslR 2019, 236, Rn. 87, 88 und 90, sowie - C-297/17 u.a. (Ibrahim u.a.) -, Asylmagazin 2019, 195, Rn. 87 und 88 - oder ob es unabhängig vom Vorliegen solcher Schwachstellen zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung kommt. Vgl. EuGH, Urteil vom 16. Februar 2017 - C-578/16 PPU (C.K. u.a.) -, ZAR 2017, 172, Rn. 96, sowie vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, InfAuslR 2019, 236, Rn. 87. Ein Verstoß gegen Art. 4 GRCh liegt aber nur dann vor, wenn die drohende Behandlung eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreicht, die von sämtlichen Umständen des Einzelfalles abhängt. Diese besonders hohe Schwelle ist grundsätzlich erst dann erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaates zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befindet, die es ihr nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden („Fehlen von Bett, Brot, Seife“) und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, Inf-AuslR 2019, 236, Rn. 91 f., sowie - C-297/17 u.a. (Ibrahim u.a.) -, Asylmagazin 2019, 195, Rn. 89 f.; VGH Baden-Württem-berg, Urteil vom 29. Juli 2019 - A 4 S 749/19 -, juris Rn. 40. Anerkannte Schutzberechtigte, die vollständig auf staatliche Hilfe angewiesen sind, befinden sich bei Nichtgewährung des Existenzminimums im Aufnahmestaat in einer ausweglosen Situation, weil sie - was durch die Anerkennung als schutzberechtigt gerade zum Ausdruck kommt - anders als andere Drittstaatsangehörige der existentiellen Not im Aufnahmestaat nicht durch eine Rückkehr in ihr Heimatland ausweichen können. Vgl. Moll/Pohl, ZAR 2012, 102, 105. Eine erniedrigende Behandlung i.S.d. Art. 4 GRCh liegt daher nicht erst dann vor, wenn die betreffende Person ohne staatliche Hilfe dem Tod durch Hunger und Krankheit ausgesetzt wäre, sondern auch dann, wenn sie ohne staatliche Hilfe über einen längeren Zeitraum am Rande des wirtschaftlichen Existenzminimums dahinvegetieren müsste. So schon BVerwG, Urteile vom 05. Juni 1984 - 9 C 88.83 -, BVerwGE 69, 289 (juris Rn. 20), vom 15. Dezember 1987 - 9 C 285.86 -, BVerwGE 78, 332 (juris Rn. 29), sowie vom 28. Mai 1991 - 9 C 6.91 -, BVerwGE 88, 226 (juris Rn. 14 ff.: "Sicherheit vor existentieller Not") zu § 2 bzw. § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylVfG a.F.; Beschluss vom 08. August 2018 - 1 B 25.18 -, juris Rn. 13 ("Extremgefahr" nicht erforderlich). Dies gilt auch, wenn das wirtschaftliche Existenzminimum zunächst gesichert ist, nachträglich aber wieder entfällt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 05. Juni 1984 - 9 C 71.83 -, InfAuslR 1985, 29 (juris Rn. 12). Zudem reicht bereits ein relativ kurzer Zeitraum, während dessen sich eine Person in einer Situation extremer materieller Not befindet, aus, um einen Verstoß gegen Art. 4 GrCh zu begründen. Vgl. EuGH, Urteile vom 27. Februar 2014 - C-79/13 (Saciri u.a.) -, InfAuslR 2014, 190, Rn. 35 (zu Art. 13 Abs. 1 RL 2003/9/EG), sowie vom 12. November 2019 - C-233/18 (Haq-bin) -, www.curia.europa.eu, Rn. 46 ff. (zu Art. 20 RL 2013/33/EU); Generalanwalt Sanchez-Bordona, Schlussanträge vom 06. Juni 2019 - C-233/18 (Haqbin) -, juris Rn. 78 f. Demgegenüber reichen große Armut, eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse oder der Umstand, dass im ersuchenden Mitgliedstaat höhere Sozialleistungen gewährt werden und/oder dort die Lebensverhältnisse günstiger sind als dementsprechend nicht aus, um einen Verstoß gegen Art. 4 GRCh zu begründen. Dasselbe gilt für Mängel bei der Integration von anerkannten Schutzbedürftigen und den Umstand, dass Personen, die internationalen Schutz beantragen oder ihn gewährt bekommen haben, im für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Mitgliedstaat anders als Einheimische in der Regel nicht über familiäre Verbindungen verfügen. Vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, Inf-AuslR 2019, 236, Rn. 93 ff., sowie - C-297/17 u.a. (Ibrahim u.a.) -, Asylmagazin 2019, 195, Rn. 91 ff. Art. 4 GrCh verpflichtet staatliche Stellen auch nicht, anerkannte Schutzberechtigte mit einer Wohnung zu versorgen oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen. Vgl. EGMR, Urteile vom 21. Januar 2011 - 30696/09 (M.S.S./Belgien und Griechenland) -, NVwZ 2011, 413, Rn. 249, sowie vom 04. November 2014 - 29217/12 (Tarakhel/Schweiz) -, NVwZ 2015, 127, Rn. 95. Im Bereich medizinischer und sozialer Fürsorge kommt ein Verstoß gegen Art. 4 GRCh ferner allenfalls in besonderen Ausnahmefällen, insbesondere bei Nichtgewährung einer unabdingbaren Grundversorgung, in Betracht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. August 2018 - 1 B 25.18 -, juris Rn. 9; OVG NRW, Urteil vom 24. April 2015 - 14 A 2356/12.A -, juris Rn. 31; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 6. April 2018- 10 LB 109/17 - juris Rn. 31 f. cc) Im Rahmen der Prognose, ob ein Antragsteller in Italien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein wird, ist nicht allein auf die Rechtslage in diesem Staat abzustellen; maßgeblich ist vielmehr deren Umsetzung in die Praxis. Vgl. EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 - 30696/09 (M.S.S./ Belgien und Griechenland) -, Hudoc Rn. 359 (insoweit in NVwZ 2011, 413 nicht abgedruckt); Hailbronner, Ausländerrecht, Band 3, Stand: Juni 2014, § 34a AsylG Rn. 21. Bei der Bewertung der in Italien bestehenden Lebensverhältnisse sind nur diejenigen Umstände zu berücksichtigen, die für die Situation der abzuschiebenden Person relevant sind. Abzustellen ist auf die Situation von Personen in einer vergleichbaren rechtlichen und tatsächlichen Lage, wohingegen die Situation von Personen in anderen rechtlichen oder tatsächlichen Umständen keine unmittelbare Rolle spielt. Letztere können allenfalls ergänzend herangezogen werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 07. März 2014 - 1 A 21/12.A -, AuAS 2014, 118 (juris Rn. 130). dd) Einer drohenden Verletzung von Art. 4 GRCh kann im konkreten Einzelfall dadurch vorgebeugt werden, dass der überstellende Staat die Überstellung im Zusammenwirken mit dem anderen Mitgliedstaat so organisiert, dass eine solche Verletzung nicht eintreten kann. Es kann daher sowohl verfassungsrechtlich als auch konventionsrechtlich geboten sein, dass sich die zuständigen Behörden und Gerichte vor einer Abschiebung in den Drittstaat über die dortigen Verhältnisse informieren und gegebenenfalls Zusicherungen der zuständigen Behörden einholen. Vgl. EGMR, Urteile vom 21. Januar 2011 - 30696/09 (M.S.S.) -, NVwZ 2011, 413, Rn. 353 f. und vom 04. November 2014 - 29217/12 (Tarakhel/Schweiz) -, NVwZ 2015, 127, Rn. 120 ff.; BVerfG, Beschlüsse vom 17. April 2015 - 2 BvR 602/15 -, juris Rn. 5; vom 08. Mai 2017 - 2 BvR 157/17 -, juris Rn. 16 f.; vom 31. Juli 2018 - 2 BvR 714/18 -, juris Rn. 19 f. und vom 10. Oktober 2019 - 2 BvR 1380/19 -, juris Rn. 16. ee) Bei der Feststellung, ob einem anerkannt Schutzberechtigten in einem Mitgliedstaat eine Art. 4 GRCh widersprechende Behandlung droht, haben die verfahrensrechtlichen Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung dem hohen Wert des Rechts auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG Rechnung zu tragen. In Fällen, in denen es um die Beurteilung der Aufnahmebedingungen in einem Drittstaat als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh geht, kommt der verfahrensrechtlichen Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) verfassungsrechtliches Gewicht zu. Die gerichtliche Beurteilung möglicherweise gegen Art. 4 GRCh verstoßender Aufnahmebedingungen muss daher, jedenfalls wenn diese ernsthaft zweifelhaft sind, auf einer hinreichend verlässlichen, auch ihrem Umfang nach zureichenden tatsächlichen Grundlage - vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 08. Mai 2017 - 2 BvR 157/17 -, juris Rn. 16, vom 31. Juli 2018 - 2 BvR 714/18 -, juris Rn. 19 und vom 10. Oktober 2019 - 2 BvR 1380/19 -, juris Rn. 15 -, die zudem fortlaufend gebührend aktualisiert werden muss - vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, InfAuslR 2019, 236, Rn. 90, und - C-297/17 u.a. (Ibrahim u.a.) -, Asylmagazin 2019, 195, Rn. 88; BVerfG, Beschlüsse vom 27. März 2017 - 2 BvR 681/17 -, juris Rn. 11, und vom 25. April 2018 - 2 BvR 2435/17 -, juris Rn. 34 -, erfolgen. ff) Gemessen an dem vorstehend unter aa) bis ee) dargelegten rechtlichen Maßstab droht in Italien anerkannten Schutzberechtigten, die bei einer Rückkehr vollständig auf staatliche Hilfe angewiesen sein werden, im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 HS 1 AsylG) eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh. Das italienische Asylsystem weist eine diese Personengruppe betreffende Schwachstelle auf, weil die Lebensbedingungen für Angehörige dieser Gruppe gegen Art. 4 GRCh verstoßen [(1)]. Eine belastbare Zusicherung der italienischen Behörden, dass der Kläger bei seiner Rückkehr nach Italien in eine Unterkunft aufgenommen wird, liegt nicht vor [(2)]. (1) (a) Anerkannte Schutzberechtigte sind in Italien nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen in der Regel ab dem Moment der Schutzgewährung sowohl hinsichtlich sozialer Unterstützung als auch in Bezug auf medizinische Versorgung italienischen Staatsangehörigen gleichgestellt. Vgl. Bundesamt, Leitfaden Italien, Oktober 2014, S. 21; Associazione Studi Giuridici sull‘ Immigrazione (ASGI), The Dublin System and Italy: A Wavering Balance, März 2015, S. 36 f.; Schweizerische Flüchtlingshilfe (SF), Aufnahmebedingungen in Italien, August 2016, S. 35 und 69; Bundesamt für Asylwesen der Republik Österreich (BFA), Länderinformationsblatt Italien, Stand: 16. März 2017, S. 45; Asylum Infomation Database (aida), Country Report: Italy, April 2019, S. 147 ff. Allerdings können sich anerkannte Schutzberechtigte ohne registrierten Wohnsitz in Italien nicht bei dem nationalen Gesundheitsdienst SSN registrieren und haben daher faktisch nur Anspruch auf eine medizinische Notversorgung. Vgl. SF, Reception conditions in Italy, Januar 2020, S. 70 ff. Nicht gleichgestellt sind anerkannte Schutzberechtigte italienischen Staatsangehörigen hinsichtlich des zum 01. Mai 2019 eingeführten Bürgergeldes (Reditto di cittadinanza). Dieses Bürgergeld, das einschließlich eines Mietzuschusses in Höhe von bis zu 200,- € für Alleinstehende bis zu 780,- € und für eine Familie mit zwei Kindern bis zu 1.180,- € beträgt, erhalten Ausländer, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union besitzen, erst, wenn sie einen permanenten Aufenthaltsstatus haben, seit zehn Jahren und davon die letzten zwei Jahre vor Antragstellung ununterbrochen ihren Wohnsitz in Italien haben. Vgl. Bitti, Das italienische „Bürgereinkommen“ zwischen revolutionären Modellen und bewährten Lösungen, JuWissBlog Nr. 17/2019 vom 14. Februar 2019, https://www.juwiss.de/17-2019/; manager-magazin.de, Millionen Italiener unter Armutsgrenze - Ab sofort 780 Euro Grundeinkommen in Italien, 06. März 2019; neues-deutschland.de, Italien führt Grundsicherung ein - Das sogenannte Bürgerschaftsgeld ähnelt dem deutschen Hartz IV, 06. März 2019; zeit-online, Die Revolution der Grundsicherung, 27. März 2019; aida, Country Report: Italy, April 2019, S. 147 f.; Sachverständige Romer, Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13. November 2019 im Verfahren 10 K 7608/17.A u.a., S. 25; SF, Reception conditions in Italy, Januar 2020, S. 58 f. Darüber hinaus müssen diese Ausländer zusätzliche Nachweise vorlegen; zum einen einen Nachweis, dass sie innerhalb der letzten zwei Jahre ununterbrochen einen Wohnsitz in Italien hatten, und zum anderen einen Nachweis der Behörden ihres Herkunftsstaates über ihre dortige Vermögenslage. Anerkannte Flüchtlinge sind von der Vorlage eines Vermögensnachweises im Unterschied zu subsidiär Schutzberechtigten jedoch ausgenommen. Vgl. aida, Country Report: Italy, April 2019, S. 147 f.; Sachverständige Romer, Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13. November 2019 im Verfahren 10 K 7608/17.A u.a., S. 25 f.; SF, Reception conditions in Italy, Januar 2020, S. 59. Damit haben anerkannte Schutzberechtigte, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, anders als italienische Staatsangehörige grundsätzlich keinen Anspruch auf Unterstützung zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts. Damit stehen ihnen in der Praxis, soweit sie nicht selbst über ausreichende Mittel verfügen, ab dem Moment der Schutzgewährung in der Regel keine ausreichenden Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts zur Verfügung. Dies betrifft auch höchst schutzbedürftige Personen wie Schwangere oder Familien mit minderjährigen Kindern. Vgl. ASGI, The Dublin System and Italy: A Wavering Balance, März 2015, S. 40 und 44; SF, Aufnahmebedingungen in Italien, August 2016, S. 49; Europarat, Report of the fact-finding mission to Italy, 02. März 2017, S. 3 und 20. Zwar haben in der Vergangenheit einige Gemeinden bedürftige Personen mit finanziellen Zuwendungen unterstützt. Diese betrugen z.B. in Rom 500,- € pro Jahr und in Mailand für eine Höchstdauer von sechs Monaten 250,- € pro Monat. Zudem waren diese Leistungen nicht garantiert und hingen von der Anzahl der Antragsteller sowie dem verfügbaren Budget ab. Vgl. SF, Aufnahmebedingungen in Italien, August 2016, S. 50. Ob diese Leistungen nach der Einführung des Bürgergelds weitergewährt werden, ist dem Gericht nicht bekannt. Jedoch würden diese Leistungen jedenfalls auf Dauer weder zur Anmietung einer Unterkunft noch zur Bestreitung des Existenzminimums ausreichen. Vgl. VG Berlin, Beschluss vom 2. Juni 2017 - 33 L 365/17.A -, juris Rn.20. (b) Anerkannten Schutzberechtigten steht grundsätzlich ein Anspruch auf Unterbringung in einer Einrichtung des Zweitaufnahmesystems, den sog. SIPROIMI-Einrichtungen, zu. Diese Einrichtungen, bei denen es sich um die umbenannten früheren SPRAR-Einrichtungen handelt, stehen infolge des sog. Salvini-Dekrets seit Herbst 2018 nur noch anerkannten Schutzberechtigten sowie unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden offen. Vgl. borderline europe (b-e), Italien: Salvinis Dekret der Asylrechtsverschärfungen, 25. September 2018; Danish Refugee council (DRC)/SF, Mutual trust is still not enough - The Situation of Persons with Special Reception Needs Transferred to Italy under the Dublin III Regulation, 12. Dezember 2018, S. 12 f.; BFA, Länderinformationsblatt Italien, Stand: 26. Februar 2019, S. 9; SF; Aktuelle Situation für Asylsuchende in Italien, 08. Mai 2019, S. 5; SF, Reception conditions in Italy, Januar 2020, S. 49. Die Unterbringung von anerkannten Schutzberechtigten in SIPROIMI-Einrichtungen ist allerdings in der Regel auf höchstens sechs Monate ab dem Zeitpunkt ihrer Anerkennung begrenzt. Eine Verlängerung um weitere sechs Monate soll für vulnerable Personen wie bisher möglich sein; in der Praxis stellt dies jedoch eine seltene Ausnahme dar. Eine Verlängerung um weitere sechs Monate kann nur bei schwerwiegender Erkrankungen der Betroffenen erfolgen. Danach stehen anerkannten Schutzberechtigten keine staatlichen Unterkünfte mehr zur Verfügung. Vgl. ASGI, The Dublin System and Italy: A Wavering Balance, März 2015, S. 23; SF, Aufnahmebedingungen in Italien, August 2016, S. 38; aida, Country Report: Italy, März 2018, S. 126, sowie April 2019, S. 146; Sachverständige Romer, Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13. November 2019 im Verfahren 10 K 7608/17.A u.a., S. 28; SF, Reception conditions in Italy, Januar 2020, S. 49 ff., insb. 52 f. Allerdings ist auch bereits nicht gewährleistet, dass jeder anerkannte Schutzberechtigte zeitnah einen Unterbringungsplatz in einer SIPROIMI-Einrichtung erhält. Zwar standen im Oktober 2019 35.625 Plätze in SIPROIMI-Einrichtungen zur Verfügung. Vgl. SF, Reception conditions in Italy, Januar 2020, S. 54; aida, Country Report: Italy, April 2019, S. 145: 35.650 Plätze im Januar 2019. Es haben aber immer noch wesentlich mehr anerkannte Schutzberechtigte einen Anspruch auf Aufnahme in einer solchen Einrichtung, als Plätze zur Verfügung stehen. Dies führt dazu, dass viele anerkannte Schutzberechtigte ihren Unterbringungsplatz in einer Erstaufnahmeeinrichtung mit ihrer Anerkennung als schutzberechtigt verlieren, obwohl für sie (noch) kein Platz in einer SIPROIMI-Einrichtung zur Verfügung steht, so dass diese Personen mit ihrer Anerkennung obdachlos werden. Vgl. aida, Country Report: Italy, März 2018, S. 126, sowie April 2019, S. 143 f.; Sachverständige Romer, Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13. November 2019 im Verfahren 10 K 7608/17.A u.a., S. 28; SF, Reception conditions in Italy, Januar 2020, S. 51. Darüber hinaus erschweren administrative Hürden die Aufnahme in eine SIPROIMI- Einrichtung. Die Anmeldung in einer solchen Einrichtung kann nur über eine Behörde oder einen Anwalt erfolgen. Da es zudem keine Warteliste gibt, muss die Anmeldung - sofern sie nicht zur Aufnahme in eine SIPROIMI-Einrichtung führt - jeden Monat wiederholt werden. Dies führt dazu, dass die Aufnahme in eine solche Einrichtung sich häufig langwierig gestaltet; zudem sind die betroffenen Personen auf eine Behörde angewiesen, die sich durchgehend um sie „kümmert“. In der Praxis besteht für Personen, die eine Aufnahme nicht unmittelbar nach ihrer Anerkennung betragt habe, eine mehrmonatige Wartezeit. Vgl. Sachverständige Romer, Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13. November 2019 im Verfahren 10 K 7608/17.A u.a., S. 28; SF, Reception conditions in Italy, Januar 2020, S. 51, 53. Schließlich haben Personen, die bereits einmal in einer staatlichen Unterkunft für Asylsuchende oder anerkannte Schutzberechtigte untergebracht waren oder einen ihnen dort zugewiesenen Unterkunftsplatz nicht angenommen haben, regelmäßig keinen Anspruch darauf, dort erneut aufgenommen zu werden. Die einschlägige gesetzliche Regelung, Art. 40 der SIPROIMI-Guidelines in Annex A zum Decreto Legislativo 18. novembre 2019, n. 9259 (Dekret 9259), sieht vor, dass der Präfekt der Region, in welcher die Unterbringungseinrichtung liegt, im Einzelfall über den Entzug des Rechts auf Unterbringung entscheidet, wenn die untergebrachte Person die Einrichtung ohne Benachrichtigung der Präfektur verlassen hat oder dort, obwohl sie einer solchen Einrichtung zugewiesen wurde, gar nicht erst einzieht. Vgl. SF, Reception conditions in Italy, Januar 2020, S. 98; zur vorherigen Rechtslage nach Art. 23 Abs. 3 des Decreto Legislativo 18 agosto 2015, n. 142 (Dekret 142/2015); aida, Country Report: Italy, April 2019, S. 86 f.; Sachverständige Romer, Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13. November 2019 im Verfahren 10 K 7608/17.A u.a., S. 19; Tribunale Amministrativo Regionale per la Toscana (Italien), Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH vom 31. Oktober 2018 - C-726/18 -, S. 3. Ist eine in einer solchen Einrichtung untergebrachte Person für mehr als 72 Stunden unentschuldigt abwesend oder bezieht sie eine ihr zugewiesene Unterkunft gar nicht erst, wird ihr Name durch den Betreiber der Einrichtung der zuständigen örtlichen Behörde gemeldet. Daraufhin entzieht diese der betreffenden Person das Recht auf Unterbringung, indem deren Namen, ohne ihr dies mitzuteilen, auf eine bei der Behörde geführte Liste setzt. Mit dem Entzug der Unterkunft verliert die betreffende Person auch den Zugang zu allen weiteren in der Unterkunft erbrachten staatlichen Leistungen. Dieses Verfahren wird zur Überzeugung des Gerichts nicht nur im Einzelfall, sondern regelhaft durchgeführt, wenn eine untergebrachte Person ihre Unterkunft unentschuldigt verlässt oder dort nicht erscheint. Eine Studie, die auf Angaben von 58 der 100 italienischen Präfekturen aus den Jahren 2016 und 2017 beruht, ergab, dass in diesem Zeitraum allein in den an der Studie beteiligten Präfekturen circa 40.000 Personen das Recht auf Unterkunft in Erst- und Zweitaufnahmeeinrichtungen entzogen wurde. Zwar kann die Wiederaufnahme der betreffenden Person in die Unterkunft auf Antrag verfügt werden, wenn diese sich auf höhere Gewalt, unvorhersehbare Umstände oder schwerwiegende persönliche Gründe beruft. Jedoch haben sowohl ein solcher Antrag als auch ein sich ggf. anschließendes Gerichtsverfahren nur äußerst geringe Erfolgsaussichten und dauern sowohl das behördliche als auch im Falle einer abschlägigen Entscheidung des Präfekten das gerichtliche Verfahren in Abhängigkeit von der jeweiligen Region mehrere Monate. In dieser Zeit hat die betreffende Person kein Recht auf Unterbringung. Vgl. aida, Country Report: Italy, April 2019, S. 86 f.; SF, Aktuelle Situation für Asylsuchende in Italien, 08. Mai 2019, S. 14; b-e, Stellungnahme zu der derzeitigen Situation von Geflüchteten in Italien mit besonderem Blick auf die Unterbringung, 3. Mai 2019, S. 5; Sachverständige Romer, Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13. November 2019 im Verfahren 10 K 7608/17.A u.a., S. 19 ff. Bei Verlust des Unterbringungsrechts bzw. bei Ablauf der Zeit der Berechtigung, in einer SIPROIMI-Einrichtung zu wohnen, werden anerkannte Schutzberechtigte nicht mehr in Erstaufnahmeeinrichtungen aufgenommen. Vgl. SF, Reception conditions in Italy, Januar 2020, S. 52. Neben den SIPROIMI-Einrichtungen existieren auch gemeindliche Sozialwohnungen, die anerkannten Schutzberechtigten unter denselben Bedingungen offen stehen, wie sie für italienische Staatsbürger gelten. Die Stellung eines Antrags auf Zuteilung einer solchen Wohnung setzt jedoch in vielen Regionen einen Mindestaufenthalt in Italien voraus, in einigen Regionen beträgt dieser bis zu fünf Jahre. Vgl. ASGI, The Dublin System and Italy: A Wavering Balance, März 2015, S. 37; SF, Aufnahmebedingungen in Italien, August 2016, S. 50; aida, Country Report: Italy, April 2019, S. 146; SF, Reception conditions in Italy, Januar 2020, S. 61 f. Dies hat zur Folge, dass derartige Wohnungen für anerkannte Schutzberechtigte, die sich nach ihrer Anerkennung als schutzberechtigt im Ausland aufgehalten haben, kaum in Betracht kommen. Selbst wenn derartige Voraussetzungen für die Aufnahme nicht bestehen, müssen anerkannte Schutzberechtigte aufgrund der bestehen Wartelisten Jahre lang auf die Zuteilung einer Wohnung warten. Vgl. SF, Reception conditions in Italy, Januar 2020, S. 61. Die von Gemeinden, insbesondere in Großstädten wie Rom oder Mailand, angebotenen Unterkünfte und Notschlafplätze reichen bei Weitem nicht aus, alle bedürftigen Personen zu versorgen, zumal die meisten von den Gemeinden zur Verfügung gestellten Unterkünfte in das SIPROIMI-System integriert sind. Vgl. SF, Aufnahmebedingungen in Italien, August 2016, S. 41 ff. Dementsprechend finden sich anerkannte Schutzberechtigte, die wegen einer fehlenden Unterkunft in einen anderen Mitgliedstaat weitergereist sind, nach ihrer Rücküberstellung in der Regel in derselben Situation wieder. Auch die an den Flughäfen tätigen Nichtregierungsorganisationen bieten rücküberstellten Schutzberechtigten üblicherweise keine Hilfe bei der Suche nach einer Unterkunft. Vgl. SF, Aufnahmebedingungen in Italien, August 2016, S. 33 und 35. (c) Belastbare Anhaltspunkte dafür, dass die vorstehend geschilderten Defizite durch kirchliche Organisationen oder wohltätige Nichtregierungsorganisationen effektiv ausgeglichen werden, fehlen. Es gibt schon keine valide Datenlage zum Umfang der durch diese Organisationen bereitgestellten Plätze. Der aktuelle aida-Bericht benennt beispielhaft nur um die 1.000 Plätze. In einigen Regionen wurde diese Art der Unterbringung zudem staatlicherseits unterbunden. Auch das United Kingdom Upper Tribunal (UKUT) gelangt in seiner Entscheidung vom 04. Dezember 2018 aufgrund der während einer Aufklärungsreise des United Kingdom Home Office (UKHO) u.a. beim UNHCR und der Caritas in Italien erhobenen Informationen zu dem Ergebnis, dass die so bereitgestellten Plätze eine nur geringe Entlastung des staatlichen Aufnahmesystems bewirken. Diese Plätze werden zum Teil in besonderen Notlagen ad hoc geschaffen, befinden sich zumeist in abgelegenen Gebieten und sind daher für anerkannte Schutzberechtigte oft nicht aufgrund eigener Anstrengungen zu erreichen. Vgl. UKUT, Urteil vom 04. Dezember 2018 - R (on the application of SM & Others) v Secretary of State for the Home Department (Dublin Regulation - Italy) -, [2018] UKUT 00429 (IAC), Rn. 138 ff.; aida, Country Report: Italy, April 2019, S. 86 f., 95 f.; Sachverständige Romer, Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13. November 2019 im Verfahren 10 K 2275/19.A u.a., S. 7. Betroffene sind daher im Falle ihrer Überstellung ohne ausreichende Geldmittel auf Bekannte oder Notunterkünfte angewiesen, ansonsten droht ihnen Obdachlosigkeit oder ein Leben in informellen Siedlungen oder verlassenen Gebäuden zu den dort üblichen erbärmlichen Bedingungen, insbesondere in hygienischer Sicht. Statistische Zahlen zur Anzahl der betroffenen Personen gibt es nicht. Es handelt sich jedoch um mehr als ein paar Einzelfälle. Im Februar 2018 sollen mindestens 10.000 Personen faktisch von der Unterbringung ausgeschlossen gewesen sein, darunter Asylsuchende, anerkannte Schutzberechtigte, Personen, deren Asylantrag abgelehnt wurde, durchziehende Migranten, deren Ziel ein anderer (Mitglied-) Staat ist, und ausländische Saisonarbeiter. Vgl. UKUT, Urteil vom 04. Dezember 2018 - R (on the application of SM & Others) v Secretary of State for the Home Department (Dublin Regulation - Italy) -, [2018] UKUT 00429 (IAC), Rn. 214, 217 f., 238 f., 241 ff.; 301 f., 311; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich (BFA), Länderinformati-onsblatt Italien, Stand: 26. Februar 2019, S. 18; United States Department of State (USDOS), Italy 2018 Human Rights Report, 14. März 2019, S. 11; aida, Country Report: Italy, April 2019, S. 82 f.; Bundesamt, Entscheiderbrief 5/2019, S. 7, Fn. 4; SF, Aktuelle Situation für Asylsuchende in Italien, 08. Mai 2019, S. 12 und 21. Angesichts dessen, dass eine valide statistische Datengrundlage - vgl. AA, Auskunft an das VG Hamburg vom 13. Dezember 2017, S. 2 - fehlt, ist mit einer beträchtlichen Dunkelziffer zu rechnen. Vgl. ASGI, The Dublin System and Italy: A Wavering Balance, März 2015, S. 39 und 42 f.; Ärzte ohne Grenzen, Out of sight - Asylum seekers and refugees in Italy: Informal settlements and social marginalization, März 2016, S. 1, 7 und 9; SF, Aufnahmebedingungen in Italien, August 2016, S. 44 ff.; Europarat, Report of the fact-finding mission to Italy, 02. März 2017, S. 20; Ärzte ohne Grenzen, Informal Settlements - social marginality, obstacles to access to healthcare and basic needs for migrants, asylum seekers and refugees, Februar 2018, S. 2 und 36, USDOS, Italy 2017 Human Rights Report, 16. April 2018, S.11, und Italy 2018 Human Rights Report, 14. März 2019, S. 11. (d) Die Chancen für anerkannte Schutzberechtigte, innerhalb absehbarer Zeit nach ihrer Überstellung nach Italien einen Arbeitsplatz finden, der ihnen ein ausreichendes Einkommen zur Finanzierung einer menschenwürdigen Unterkunft und des unabdingbar erforderlichen Lebensunterhalts bietet, sind aufgrund der Lage auf dem italienischen Arbeitsmarkt, die auch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen als schwierig einstuft - vgl. z.B. Urteil vom 19. Mai 2016 - 13 A 1490/13.A -, Asylmagazin 2016, 312 (juris Rn. 131); a.A. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Juli 2019 - A 4 S 749/19 -, juris Rn. 118 f. -, derzeit weiterhin als gering einzuschätzen. Zwar steht anerkannten Schutzberechtigten der Zugang zum italienischen Arbeitsmarkt mit wenigen Ausnahmen wie z.B. im Bereich hoheitlichen Handelns zu denselben Bedingungen wie italienischen Staatsangehörigen offen. Vgl. aida, Country Report: Italy, April 2019, S. 146. Alle dem Gericht vorliegenden Erkenntnisse verweisen jedoch darauf, dass aufgrund der derzeitigen Wirtschaftskrise in Italien, sprachlicher Barrieren sowie administrativer Hürden nur ein kleiner Teil der anerkannten Schutzberechtigten innerhalb absehbarer Zeit eine auskömmliche Arbeit findet. Die allgemeine Arbeitslosigkeit in Italien lag im Oktober 2019 bei 9,7 % - vgl. https://www.boerse.de/konjunktur/arbeitslosenrate-italien/ (abgerufen am 11. November 2019); SF, Reception conditions in Italy, Januar 2020, S. 63 -, die Jugendarbeitslosigkeit (Personen zwischen 15 und 24 Jahren) im September 2019 bei 27,8 %. Vgl. https://de.statista.com/statistik/daten/studie/74795/umfrage/ jugendarbeitslosigkeit-in-europa/ (abgerufen am 11. November 2019); SF, Reception conditions in Italy, Januar 2020, S. 63. Die Beschäftigungsquote von Drittstaatsangehörigen in Italien liegt bei 60 %; mit großen regionalen Unterschieden mit 49% in der Region Calabria und 69 % in der Metropolregion Rom. Vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Juli 2019 - A 4 S 749/19 -, juris Rn. 119 m.w.N; Ministero del Lavoro e delle Politiche Sociali, Ninth Annual Report - Foreigners in the Italian labour market, 2019, S. 36. Allerdings erfassen diese Werte nicht nur Asylsuchende und anerkannte Schutzberechtigte, sondern alle in Italien lebenden Drittstaatsangehörigen, also auch diejenigen, die bereits seit Jahren in Italien leben. Hinzu kommt, dass die Beschäftigungsquote in der Altersgruppe der 15 bis 34-jährigen weitaus geringer ist, diese beträgt z.B. bei in Italien geborenen Kindern von Immigranten, die dieser Altersgruppe angehören, 28 % (gegenüber 69 % in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union). Vgl. Ministero del Lavoro e delle Politiche Sociali, Ninth Annual Report - Foreigners in the Italian labour market, 2019, S. 40. Angesichts der vorstehend referierten Daten, insbesondere der hohen Arbeitslosenquote unter jüngeren Personen, schließt sich das Gericht der von der Sachverständigen Romer in der mündlichen Verhandlung am 13. November 2019 im Verfahren 10 K 7608/17.A u.a. geäußerten Ansicht an, dass sowohl Asylsuchende als auch anerkannte Schutzberechtigte nur im Ausnahmefall in absehbarer Zeit einen Arbeitsplatz finden werden, mit dem sie ihren Lebensunterhalt finanzieren können - vgl. Sachverständige Romer, Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13. November 2019 im Verfahren 10 K 7608/17.A u.a., S. 25; SF, Reception conditions in Italy, Januar 2020, S. 64 -; zumal sie mit dieser Einschätzung nicht allein steht. Danach ist es für Asylsuchende schon seit Jahren kaum möglich, in Italien eine legale Arbeit zu finden. Vgl. b-e, Gutachten für das VG Braunschweig, Dezember 2012, S. 10, sowie Stellungnahme zu der derzeitigen Situation von Geflüchteten in Italien mit besonderem Blick auf die Unterbringung, 03. Mai 2019, S. 2; aida, Country Report: Italy, März 2018, S. 91 f., und April 2019, S. 102. 13% der Arbeitsplätze in Italien gehören der sog. Schattenwirtschaft an. Insbesondere Bereiche, in denen Migranten besonders häufig Arbeit finden, weisen die höchsten Anteile irregulärer Beschäftigungsverhältnisse auf. Hierzu gehören der soziale Bereich sowie der Bereich haushaltsnaher Dienstleistungen mit jeweils 44% und die Landwirtschaft mit 24% der Beschäftigungsverhältnisse, die keine regulären Arbeitsverhältnisse darstellen. Vgl. SF, Reception conditions in Italy, Januar 2020, S. 64. Für anerkannte Schutzberechtigte gilt nichts anderes - vgl. die Einschätzung des damaligen Präsidenten des Bundesamts Dr. Schmidt, Fränkische Landeszeitung, 20. Januar 2015; SF, Aufnahmebedingungen in Italien, August 2016, S. 51 f.; Europarat, Report of the fact-finding mission to Italy, 2. März 2017, S. 20; BFA, Länderinformationsblatt Italien, Stand: 16. März 2017, S. 45; Auswärtiges Amt (AA), Auskunft an das VG Hamburg vom 13. Dezember 2017, S. 2; USDOS, Italy 2017 Human Rights Report, 20. April 2018, S. 11, und Italy 2018 Human Rights Report, 14. März 2019, S. 10 f. -, zumal es kaum Integrationsprogramme gibt, die ihnen Kenntnisse der italienischen Sprache oder andere auf dem Arbeitsmarkt benötigte Kenntnisse vermitteln. Vgl. Menschenrechtskommissar des Europarats, Report following his visit to Italy, 18. September 2012, S. 4 und 30 ff.; ASGI, The Dublin System and Italy: A Wavering Balance, März 2015, S. 38 f.; Europarat, Report of the fact-finding mission to Italy, 02. März 2017, S. 20; USDOS, Italy 2016 Human Rights Report, 03. März 2017, S. 11, und Italy 2018 Human Rights Report, 14. März 2019, S. 11. Dem steht nicht entgegen, dass 2019 nur 14 % der in Italien lebenden Drittstaatsangehörigen als arbeitssuchend registriert waren. Vgl. Ministero del Lavoro e delle Politiche Sociali, Ninth Annual Report - Foreigners in the Italian labour market, 2019, S. 36. In diese Erhebung gehen nur Personen ein, die sich in einem Online-Portal als arbeitslos registriert haben, dessen Webseiten nur auf Italienisch verfasst sind, und die zusätzlich noch einen Termin beim Arbeitsamt wahrgenommen haben. Vgl. Sachverständige Romer, Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13. November 2019 im Verfahren 10 K 7608/17.A u.a., S. 24. Angesichts dessen schließt sich das Gericht der von der Sachverständigen Romer in der mündlichen Verhandlung am 13. November 2019 im Verfahren 10 K 7608/17.A u.a. geäußerten Ansicht an, dass viele Asylsuchende und anerkannte Schutzberechtigte sich nicht offiziell arbeitslos melden und die tatsächliche Zahl der arbeitslosen Asylsuchenden und anerkannten Schutzberechtigten weitaus höher liegt. Vgl. Sachverständige Romer, Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13. November 2019 im Verfahren 10 K 7608/17.A u.a., S. 24. Diese Annahme wird auch dadurch bestätigt, dass 38% der Migranten in Italien in Armut lebt und 60% der anerkannt Schutzberechtigten nach dem Verlassen der SIPROIMI-Einrichtungen über keinen Arbeitsplatz verfügen. Vgl. SF, Reception conditions in Italy, Januar 2020, S. 62 f. Im Übrigen finden anerkannte Schutzberechtigte wie Asylsuchende allenfalls saisonal in der Landwirtschaft, auf dem Bau oder im Tourismussektor Arbeit. Für die zumeist niedrig qualifizierten Tätigkeiten werden insbesondere in der Landwirtschaft Niedrigstlöhne von beispielsweise 25,- € für 10 Arbeitsstunden gezahlt. Die durchschnittliche Beschäftigungsdauer beträgt in der Landwirtschaft 50 Tage pro Jahr. Vgl. SF, Aufnahmebedingungen in Italien, August 2016, S. 52; Sachverständige Romer, Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13. November 2019 im Verfahren 10 K 7608/17.A u.a., S. 24; SF, Reception conditions in Italy, Januar 2020, S. 65: 20 bis 30 € pro Tag für eine Arbeitszeit von 8 bis 12 Stunden täglich. Das entspricht selbst bei einer Sechs-Tagewoche einem Monatslohn von 600,- €. Dieser Betrag reicht bei saisonaler Beschäftigung nicht aus, um den Lebensunterhalt für das ganze Jahr zu bestreiten. Schließlich gestaltet sich die Aufnahme einer legalen Arbeit für anerkannt Schutzberechtigte in Italien häufig auch deswegen schwierig, weil ihre Aufenthaltserlaubnis zwischenzeitlich verfallen ist oder der Nachweis hierüber nicht mehr vorliegt und sich das Verfahren für die Neuerteilung bzw. Verlängerung als langwierig darstellt. Arbeitgeber stellen Personen ohne gültigen Aufenthaltstitel aber oft aus Angst vor einer strafrechtlichen Verfolgung nicht ein. Vgl. SF, Reception conditions in Italy, Januar 2020, S. 47. (ee) Die Geltendmachung von Ansprüchen auf Gewährung von Unterstützung gegenüber den italienischen Behörden oder vor den Gerichten ist für anerkannte Schutzberechtigte kaum realistisch. Wie aus den vorstehenden Ausführungen folgt, steht anerkannten Schutzberechtigten nach dem italienischen Recht in der Regel kein Anspruch auf Gewährung von Unterstützung zu. Dass Behörden gesetzlich nicht vorgesehene Leistungen gewähren, erscheint ausgeschlossen. Dementsprechend müssten anerkannte Schutzberechtigte den Rechtsweg beschreiten, um zu versuchen, derartige Ansprüche gestützt auf Unionsrecht oder die Europäische Menschenrechtskonvention geltend zu machen. Gerichtsverfahren dauern in Italien außerordentlich lange, wofür Italien in der Vergangenheit wiederholt vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gerügt wurde. Zudem werden Anträge auf unentgeltliche Rechtspflege in der Regel als unzulässig abgelehnt, wenn keine vom Konsulat des Herkunftsstaates erteilte Einkommensbestätigung vorgelegt wird. Angesichts dessen ist die gerichtliche Geltendmachung von Leistungsansprüchen für anerkannte Schutzberechtigte, die unter prekären Bedingungen leben, mit unüberwindlichen Hindernissen verbunden. Vgl. SF, Aufnahmebedingungen in Italien, August 2016, S. 77; SF, Reception conditions in Italy, Januar 2020, S. 107 f. (ff) Bei Anlegung des unter aa) bis ee) dargelegten rechtlichen Maßstabs und Berücksichtigung der vorstehend dargelegten Lebensverhältnisse droht anerkannten Schutzberechtigten, die nicht die Voraussetzungen für die Gewährung von Bürgergeld erfüllen und daher vollständig auf staatliche Hilfe angewiesen sind, im Falle ihrer Überstellung nach Italien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine erniedrigende Behandlung i.S.d. Art. 4 GRCh/Art. 3 EMRK. Vgl. VG Minden, z.B. Urteile vom 10. Mai 2016 - 10 K 2248/14.A -, juris Rn. 50 ff., vom 29. November 2017 - 10 K 1823/15.A -, juris Rn. 24 ff., und vom 30. Oktober 2018 - 10 K 8024/17.A -, Abdruck S. 5 ff.; VG Hannover, Beschlüsse vom 13. August 2019 - 5 B 3516/19 -, juris Rn. 16 ff., und vom 04. September 2019 - 5 B 11115/17 -, juris Rn. 16 ff.; VG Berlin, Urteil vom 31. Januar 2018 - 28 K 452/17.A -, juris Rn. 41 ff.; a.A. OVG NRW, Urteile vom 19. Mai 2016 - 13 A 1490/13.A -, Asylmagazin 2016, 312 (juris Rn. 88 ff.), und vom 24. August 2016 - 13 A 63/16.A -, NVwZ-RR 2017, 115 (juris Rn. 50 ff.); Niedersächsisches OVG, Urteil vom 06. April 2018 - 10 LB 109/18 - juris Rn. 33 ff., und Beschluss vom 21. Dezember 2018 - 10 LB 201/18 -, juris Rn. 34; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Juli 2019 - A 4 S 749/19 -, juris Rn. 90 ff.; VG Hamburg, Beschluss vom 07. Juni 2019 - 9 AE 1416/19 -, juris Rn. 22 ff.; VG Arnsberg, Urteil vom 12. September 2019 - 5 K 5990/17.A -, juris Rn. 43 ff.; VG Lüneburg, Beschluss vom 19. September 2019 - 8 B 154/19 -, juris Rn. 13 ff. Dies gilt auch für den Kläger, der in Italien, wie sich aus dem Schreiben der italienischen Behörden vom 15. September 2019 ergibt, als international schutzberechtigt anerkannt wurde und zur Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 VwGO) bei einer Rückkehr nach Italien vollständig auf staatliche Hilfe angewiesen ist. Angesichts der vorstehend geschilderten Umstände ist das Gericht davon überzeugt, dass dem Kläger im Falle seiner Überstellung nach Italien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit seitens der dortigen Behörden keine Unterkunft zur Verfügung gestellt werden wird, so dass er entweder obdachlos bleiben oder in einem verlassenen Gebäude oder einer informellen Siedlung zu den in einer solchen Unterkunft üblichen schlechten Bedingungen, insbesondere in hygienischer Sicht, unterkommen wird. Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Italien eine Unterkunft zur Verfügung gestellt werden wird, sind angesichts der vorstehenden Ausführungen weder dargelegt noch anderweitig ersichtlich. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Italien aufgrund des ihm vor November 2014 - da Italien den schwedischen Behörden bereits mit Schreiben vom 07. November 2014 mitteilte, dass dem Kläger der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden war - erteilten Schutzstatus heute noch in eine SIPROIMI-Einrichtung aufgenommen wird. Vgl. Sachverständige Romer, Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13. November 2019 im Verfahren 10 K 7608/17.A u.a., S. 28. Selbst wenn der Kläger aber noch ein Anspruch auf Unterbringung in einer SIPROIMI-Einrichtung zustünde, wäre es schwierig diesen in Italien zu realisieren und der Kläger müsste aufgrund der langen Wartezeiten vor der Zuteilung eines SIPROIMI-Platzes einige Wochen bis Monate auf der Straße leben. Dafür spricht auch, dass Kläger glaubhaft vortrug, dass er bereits nach der Schutzerteilung in Italien in Rom ohne Erfolg einen Antrag auf Unterbringung in einer SPRAR-Einrichtungen gestellt hatte. Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, dass dem Kläger ausreichende Mittel zur Bestreitung seines unabdingbaren Lebensunterhalts, insbesondere Nahrung, zur Verfügung stehen werden. Für das Bürgergeld qualifiziert er sich schon deshalb nicht, weil er sich nachweislich seit März 2016 in Deutschland aufhält und er aufgrund dessen seinen Wohnsitz nicht zwei Jahre vor Stellung eines entsprechenden Antrags in Italien hatte. Ein Anspruch auf andere staatliche Leistungen, die zur Bestreitung seines unabdingbaren Lebensunterhalts ausreichen, steht ihm nicht zu. Belastbare Anhaltspunkte dafür, dass er vor seiner Ausreise aus Italien über die zur Bestreitung seines unabdingbaren Lebensunterhalts erforderlichen finanziellen Mittel verfügt hat und in Zukunft über diese Mittel verfügen wird, liegen ebenfalls nicht vor. Angesichts der vorstehend dargestellten Lage auf dem italienischen Arbeitsmarkt ist auch nicht zu erwarten, dass er in Italien eine Arbeitsstelle finden wird, die es ihm erlaubt, den unabdingbar notwendigen Lebensunterhalt für sich zu bestreiten. Der Kläger ist für den italienischen Arbeitsmarkt nicht in besonderer Weise qualifiziert. Das Gericht glaubt dem Kläger, dass es ihm während seines Aufenthalts in Italien nicht gelungen ist, eine entsprechende Arbeitsstelle zu finden, insbesondere, dass er aufgrund der fehlenden Sprachkenntnisse Probleme hatte eine Anstellung zu finden. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass es ihm im Falle seiner Rückkehr nach Italien anders als während seines ersten Aufenthalts dort gelingen wird, eine solche Beschäftigung zu finden, sind nicht ersichtlich. Nach seinen glaubhaften Ausführungen in der Anhörung vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung besitzt der Kläger weder einen Schulabschluss noch eine abgeschlossene Ausbildung. Er kann nur minimal Lesen und Schreiben und spricht weder Englisch noch Italienisch. Dementsprechend ist festzustellen, dass der Kläger im Falle seiner Überstellung nach Italien dort über einen längeren Zeitraum ohne menschenwürdige Unterkunft und ohne gesicherten Zugang zu jeglicher Versorgung sein wird. (2) Eine individuelle Zusicherung der italienischen Behörden, wonach dem Kläger nach seiner Überstellung nach Italien eine Unterkunft zur Verfügung gestellt und sein unabdingbarer Lebensunterhalt gesichert wird, liegt nicht vor. Derartige Zusicherungen gibt Italien ausweislich eines Rundschreibens an die Mitgliedstaaten vom 24. Juni 2015 auch nicht mehr ab. Vgl. EGMR, Beschluss vom 28. Juni 2016 - 15636/16 (N.A./Dänemark) -, HUDOC, Rn. 12; Danish Refugee Council/Schweizerische Flüchtlingshilfe, Is Mutual Trust Enough? The Situation of Persons with Special Reception Needs upon Return to Italy, 09. Februar 2017, S. 9. (3) Eine andere Bewertung der Lebensbedingungen für in Italien als schutzberechtigt anerkannte Personen, die vollständig auf staatliche Unterstützung angewiesen sind, ergibt sich weder aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [(a)] noch aus der obergerichtlichen Rechtsprechung in Deutschland [(b)]. Dasselbe gilt für den Umstand, dass keine aktuelle Empfehlung des UNHCR vorliegt, Überstellungen von anerkannten Schutzberechtigten nach Italien wegen der Gefahr einer erniedrigenden Behandlung auszusetzen [c)]. (a) Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat - soweit ersichtlich - bisher zwei Fälle von Personen entschieden, denen in Italien internationaler Schutz gewährt wurde. In beiden Fällen ist der Gerichtshof zu dem Ergebnis gekommen, dass diesen im Falle ihrer Überstellung nach Italien dort keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Der erste, Anfang 2015 entschiedene Fall betraf einen alleinstehenden und gesunden jungen Mann, dem in Italien subsidiärer Schutz gewährt wurde. Vgl. Beschluss vom 13. Januar 2015 - 51428/10 (A.M.E./Nie-derlande) -, HUDOC Rn. 6 und 34 ff. Jedoch lassen sich dieser Entscheidung keine konkreten Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die italienischen Behörden anerkannte Schutzberechtigte, die nicht über ausreichende eigene finanzielle Mittel verfügen, entgegen der dem Gericht vorliegenden aktuellen Unterlagen mit einer Unterkunft versorgen und ihren unabdingbaren Lebensunterhalt sicherstellen. Angesichts der vorstehend beschriebenen Lebensverhältnisse für anerkannte Schutzberechtigte in Italien ist zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen, dass die dargelegten Unzulänglichkeiten nicht nur Familien mit kleinen Kindern - vgl. Urteil vom 04. November 2014 - 29217/12 (Tarakhel/ Schweiz) -, NVwZ 2015, 127, Rn. 120 f. -, sondern auch Personen ohne besonderen Schutzbedarf betreffen. In zwei die Lebensverhältnisse für Asylsuchende in Griechenland betreffenden Entscheidungen hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung von Art. 3 EMRK mit der Begründung bejaht, dass diese über mehrere Monate ohne Hilfe und ohne Zugang zu sanitären Einrichtungen sowie ohne die zur Befriedigung ihrer elementaren Bedürfnisse erforderlichen finanziellen Mittel auf der Straße gelebt hatten. Aufgrund dieser Lebensverhältnisse verbunden mit der langen Ungewissheit und ohne jede Aussicht auf Verbesserung ihrer Lage sei das für Art. 3 EMRK erforderliche Mindestmaß an Schwere erreicht. Vgl. Urteile vom 21. Januar 2011 - 30696/09 (MSS/Belgien und Griechenland) -, NVwZ 2011, 413, Rn. 263, und vom 04. Februar 2016 - 37991/11 (Amadou/Griechenland) -, Hudoc Rn. 58 ff.; s.a. Bank, in: Dörr u.a., Konkordanzkommentar zum europäischen und deutschen Grundrechtsschutz, Band I, 2. Auflage 2013, Kapitel 11 Rn. 115. Vergleichbar schlechten Lebensverhältnissen sind anerkannte Schutzberechtigte, die nicht die Voraussetzungen für die Gewährung von Bürgergeld erfüllen und vollständig auf staatliche Unterstützung angewiesen sind, zur Überzeugung des Gerichts in Italien ausgesetzt. Der zweite, im Mai 2017 vom Gerichtshof zu in Italien als schutzberechtigt anerkannten Personen entschiedene Fall betraf eine alleinstehende Frau mit einem achtjährigen Kind. In diesem Fall hatten die italienischen Behörden aber - anders als im vorliegenden Fall - eine Zusicherung abgegeben, die Antragsteller in einer Unterkunft des damaligen SPRAR-Systems unterzubringen. Vgl. Beschluss vom 30. Mai 2017 - 79480/13 (E.T. und N.T.) -, Hudoc, Rn. 24 f. Soweit der Gerichtshof in Rn. 26 dieser Entscheidung auf die Möglichkeit der Arbeitsaufnahme in Italien und darüber hinaus bezüglich Sozialhilfe, medizinischer Behandlung, Sozialunterkünften und Bildung auf das italienische Sozialsystem verweist, lassen sich der Entscheidung keine Feststellungen entnehmen, die die zuvor dargestellten Erkenntnisse widerlegen. Dasselbe gilt für den Hinweis des Gerichtshofs (Rn. 26), dass die Betroffenen ihre Rechte vor den italienischen Gerichten geltend machen müssten. Dies ist für sie nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen mit unüberwindlichen Hindernissen verbunden. (b) Die aktuelle obergerichtliche Rechtsprechung rechtfertigt ebenfalls keine abweichende Bewertung. Die unter Berufung auf Berichte des Auswärtigen Amtes geäußerte Ansicht des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, es stünden landesweit ausreichend Unterkünfte für anerkannte Schutzberechtigte bei teilweise lokaler Überbelegung zur Verfügung - vgl. OVG NRW, Urteile vom 19. Mai 2016 - 13 A 1490/13.A -, Asylmagazin 2016, 312 (juris Rn. 119 ff.), und vom 24. August 2016 - 13 A 63/16.A -, NVwZ-RR 2017, 115 (juris Rn. 77) -, sieht das Gericht durch die ihm vorliegenden Auskünfte als widerlegt an, zumal die von den Gemeinden bereitgestellten Unterkünfte danach größtenteils in das SIPROIMI-System integriert und nicht als das staatliche Aufnahmesystem ergänzend anzusehen sind. Träfen die Berichte des Auswärtigen Amtes zu, ließe sich nicht erklären, aus welchem Grund eine große Anzahl von anerkannten Schutzberechtigten obdachlos ist oder unter erbärmlichen Bedingungen in verlassenen Gebäuden oder informellen Siedlungen lebt. Der Feststellung des Oberverwaltungsgerichts, dass anerkannte Schutzberechtigte staatliche Hilfen in Anspruch nehmen können, um ihre Grundbedürfnisse zu decken - vgl. OVG NRW, Urteile vom 19. Mai 2016 - 13 A 1490/13.A -, Asylmagazin 2016, 312 (juris Rn. 136), und vom 24. August 2016 - 13 A 63/16.A -, NVwZ-RR 2017, 115 (juris Rn. 51) -, vermag sich das Gericht vor dem Hintergrund, dass das italienische Recht für anerkannte Schutzberechtigte, die sich nicht für das Bürgergeld qualifizieren, keinen Anspruch auf das Existenzminimum garantierende Sozialhilfeleistungen kennt und auch nicht ersichtlich ist, dass andere staatliche Leistungen diese Funktion übernehmen, ebenfalls nicht anzuschließen. Zudem misst das Oberverwaltungsgericht dem Umstand, dass anerkannte Schutzberechtigte anders als italienische Staatsangehörige in Italien in der Regel nicht über familiäre Beziehungen verfügen, auf die sie in Fällen eigener Mittellosigkeit zurückgreifen können, nicht das ihm zustehende Gewicht bei. Aus diesem Grund wirkt sich der Umstand, dass das italienische Sozialsystem für diejenigen unter ihnen, die nicht die Voraussetzungen für die Gewährung von Bürgergeld erfüllen, keinen Anspruch auf Gewährleistung des Existenzminimums kennt, auf anerkannte Schutzberechtigte ungleich gravierender aus als auf italienische Staatsbürger. Soweit das Oberverwaltungsgericht anerkannte Schutzberechtigte auf die Hilfe karitativer Organisationen verweist - vgl. OVG NRW, Urteile vom 19. Mai 2016 - 13 A 1490/13.A -, Asylmagazin 2016, 312 (juris Rn. 115 und 136), und vom 24. August 2016 - 13 A 63/16.A -, NVwZ-RR 2017, 115 (juris Rn. 51 und 73) -, kann das Gericht den ihm vorliegenden Erkenntnissen keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die staatlichen Defizite, insbesondere in Bezug auf die Bereitstellung einer Unterkunft, durch kirchliche oder nicht-kirchliche Einrichtungen effektiv ausgeglichen werden. Berufliche Lehrgänge und andere Integrationsmaßnahmen - vgl. OVG NRW, Urteile vom 19. Mai 2016 - 13 A 1490/13.A -, Asylmagazin 2016, 312 (juris Rn. 123 ff.), und vom 24. August 2016 - 13 A 63/16.A -, NVwZ-RR 2017, 115 (juris Rn. 81 ff.) - stehen den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen zufolge jedenfalls nicht im erforderlichen Umfang zur Verfügung, sondern bleiben auf wenige, den Bedarf bei Weitem nicht abdeckende Projekte beschränkt. Der Hinweis des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts, dass Italien anerkannten Schutzberechtigten Inländergleichbehandlung gewährt - vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 6. April 2018 - 10 LB 109/18 -, juris Rn. 36 und 47 -, ähnlich VG Düsseldorf, Beschluss vom 05. Juni 2018 - 22 L 5230/17.A -, juris Rn. 39 ff. -, dürfte seit der Einführung des Bürgergeldes aufgrund der Wohnsitzbestimmungen für Drittstaatsangehörige nicht mehr zutreffen. Darüber hinaus verkennt das Oberverwaltungsgericht, dass Inländergleichbehandlung eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung nicht ausschließt, wenn sie - wie im Falle des Klägers - nicht sicher stellen kann, dass den betroffenen Personen eine unabdingbare Grundversorgung in Bezug auf Obdach, Nahrung, Kleidung und Hygiene gewährt wird, sondern sie über einen längeren Zeitraum am Rande des wirtschaftlichen Existenzminimums leben müssen. Die weiteren Ausführungen des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts, wonach auch viele italienische Staatsangehörige in der heutigen Zeit nicht mehr über ein ausreichendes familiäres Netzwerk verfügen - vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 06. April 2018 - 10 LB 109/18 -, juris Rn. 38 f. -, führen zu keinem anderen Ergebnis; Italien hat mit der Einführung des Bürgergelds hierauf reagiert. Außerdem werfen diese Ausführungen die Frage auf, ob italienische Staatsangehörige, die vor Einführung des Bürgergeldes unter den vorstehend beschriebenen Umständen leben mussten, nicht ebenfalls einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt waren, wenn ihnen der italienische Staat nicht zu Hilfe kam. Den Ausführungen des VGH Baden-Württemberg zur Möglichkeit, dass anerkannte Schutzberechtigte ihren Lebensunterhalt zur Sicherung der Grundbedürfnisse durch die Erzielung von Arbeitseinkommen decken können - vgl. Urteil vom 29. Juli 2019 - A 4 S 749/19 -, juris Rn. 118 f.; deutlich skeptischer OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 2016 - 13 A 1490/13.A -, Asylmagazin 2016, 312 (juris Rn. 131) -, vermag sich das erkennende Gericht aus den ausführlich unter b) dd) dargelegten Gründen ebenfalls nicht anzuschließen. (4) Das Fehlen einer aktuellen Empfehlung des UNHCR, Überstellungen von anerkannten Schutzberechtigten nach Italien wegen der Gefahr einer erniedrigenden Behandlung auszusetzen, führt zu keinem anderen Ergebnis. Der UNHCR hat in mehreren seiner Stellungnahmen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass aus der Tatsache des Fehlens einer solchen Empfehlung nicht geschlossen werden könne, der UNHCR vertrete die Auffassung, dass keine einer Überstellung entgegenstehenden Umstände vorlägen oder im Einzelfall vorliegen könnten. Die Äußerungen des UNHCR richteten sich in erster Linie mit Empfehlungen zur Verbesserung des Flüchtlingsschutzes an die betreffende Regierung. Es sei Aufgabe der Behörden und Gerichte, im Einzelfall zu entscheiden, ob drohende Verletzungen von Art. 3 EMRK eine Überstellung in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausschließen. Vgl. z.B. UNHCR, Ergänzende Informationen zur Veröffentlichung "UNHCR-Empfehlungen zu wichtigen Aspekten des Flüchtlingsschutzes in Italien - Juli 2013", März 2014. 2. Die unter Ziffer 2 des angefochtenen Bescheids getroffene Feststellung des Fehlens von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist ebenfalls aufzuheben, da sie - wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt - inhaltlich nicht zutrifft. 3. Auch die in dem streitgegenständlichen Bundesamtsbescheid unter Ziffer 3 enthaltene Androhung der Abschiebung gemäß § 35 AsylG ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, so dass sie aufzuheben ist. Nach dieser Norm droht das Bundesamt dem Ausländer unter anderem in dem Fall des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG die Abschiebung in den Staat an, in dem er vor Verfolgung sicher war. Wie bereits ausgeführt, ist vorliegend jedoch kein Fall des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gegeben, sodass sich die Abschiebungsandrohung als rechtswidrig erweist und den Kläger in seinen Rechten verletzt. 4. Die in Ziffer 4 des angefochtenen Bescheids enthaltene Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG ist infolge der Aufhebung der Abschiebungsanordnung gegenstandslos geworden, so dass auch sie aus Gründen der Klarstellung aufzuheben ist. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.