Beschluss
4 B 4492/24
VG Hannover, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHANNO:2024:1118.4B4492.24.00
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Leitsätze
Nachbarklage gegen Wohnbebauung mit rückwärtigen Stellplätzen. Dass der Landesgesetzgeber in Niedersachsen die bauordnungsrechtliche Stellplatzpflicht für Wohnraum in § 47 Abs. 1 Satz 3 NBauO aufgehoben hat, führt nicht dazu, dass nunmehr Stellplätze, insbesondere im rückwärtigen Grundstücksbereichen, von vornherein rücksichtslos sind. Aus § 12 Abs. 2 BauNVO folgt - nach wie vor - das bauplanungsrechtlich begründete Recht, einen sich aus dem Nutzen der baulichen Anlage ergebenen Bedarf an Stellplätzen zu decken (angemessene Stellplätze). Die zu § 47 NBauO erlassenen Richtzahlen für den Einstellplatzbedarf können bis auf Weiteres auch nach Wegfall der Stellplatzpflicht für Wohnungen als Anhaltspunkt dienen, um einen angemessenen Stellplatzbedarf zu ermitteln. Dem liegt die Annahme zugrunde, dass Stellplätze, die zuvor sogar bauordnungsrechtlich notwendig waren, weil sie den durch die Nutzung verursachten Parkverkehr abfangen sollten, regelmäßig auch bedarfsgerecht und damit bauplanungsrechtlich angemessen sind.
Entscheidungsgründe
Nachbarklage gegen Wohnbebauung mit rückwärtigen Stellplätzen. Dass der Landesgesetzgeber in Niedersachsen die bauordnungsrechtliche Stellplatzpflicht für Wohnraum in § 47 Abs. 1 Satz 3 NBauO aufgehoben hat, führt nicht dazu, dass nunmehr Stellplätze, insbesondere im rückwärtigen Grundstücksbereichen, von vornherein rücksichtslos sind. Aus § 12 Abs. 2 BauNVO folgt - nach wie vor - das bauplanungsrechtlich begründete Recht, einen sich aus dem Nutzen der baulichen Anlage ergebenen Bedarf an Stellplätzen zu decken (angemessene Stellplätze). Die zu § 47 NBauO erlassenen Richtzahlen für den Einstellplatzbedarf können bis auf Weiteres auch nach Wegfall der Stellplatzpflicht für Wohnungen als Anhaltspunkt dienen, um einen angemessenen Stellplatzbedarf zu ermitteln. Dem liegt die Annahme zugrunde, dass Stellplätze, die zuvor sogar bauordnungsrechtlich notwendig waren, weil sie den durch die Nutzung verursachten Parkverkehr abfangen sollten, regelmäßig auch bedarfsgerecht und damit bauplanungsrechtlich angemessen sind.