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Urteil

1 UE 1467/86

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1989:0419.1UE1467.86.0A
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Entscheidungsgründe
Die gemäß § 124, 125 VwGO zulässige Berufung des Beklagten ist begründet, denn das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Die Entlassungsverfügung des Hessischen Ministers des Inneren vom 22.9.1983 und dessen Widerspruchsbescheid vom 23.11.1983 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Entlassung des Klägers ist verfahrensmäßig fehlerfrei ausgesprochen worden. Der Kläger ist vor dem Erlaß des Entlassungsbescheides hinreichend gemäß § 42 Abs. 5 HBG angehört worden. Zu dem ihm vorgeworfenen Fehlverhalten hat er im Verwaltungsverfahren mit Schreiben vom 2.11.1982, 17.11.1982 und 17.2.1983 im einzelnen Stellung genommen. Mit Schreiben vom 25.4.1983 ist ihm die Absicht des Hessischen Ministers des Innern mitgeteilt worden, ihn gemäß § 42 Abs.1 Nr. 2 HBG wegen mangelnder Bewährung zu entlassen, und ihm Gelegenheit gegeben worden, sich hierzu zu äußern. Diesem Schreiben war der "Sachstandsbericht" vom 30.3.1983 beigefügt, aus dem der Kläger im einzelnen entnehmen konnte, von welchem Sachverhalt der Innenminister unter Berücksichtigung der früheren Stellungnahmen des Klägers ausging. Die Beteiligung des Personalrates, die gemäß §§ 60 Abs. 1, 64 Abs. 1 Nr. 1 h des Hessischen Personalvertretungsgesetzes i.d.F. vom 2.1.1979 (GVBl. I S. 2) -- HPVG F. 1979 -- geboten war, ist ordnungsgemäß durchgeführt worden. Der Personalrat der Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden hat mit Schreiben vom 10.6.1983 der Entlassung des Klägers ausdrücklich zugestimmt. Zuvor war der Rektor der Verwaltungsfachhochschule vom Innenministerium mit Erlaß vom 26.5.1983 unter Bezugnahme auf dessen Anhörungsschreiben vom 25.4.1983 und dem dort beigefügten "Sachstandsbericht" vom 30.3.1983 angewiesen worden, die Zustimmung des Personalrats einzuholen. Für die Einleitung des personalvertretungsrechtlichen Mitbestimmungsverfahrens war der Rektor der Verwaltungsfachhochschule gemäß § 68 Abs. 1 HPVG F. 1979 zuständig. In der Sitzung des Personalrats vom 9.6.1983 hat er den Personalrat von der beabsichtigten Entlassung des Klägers gemäß § 60 Abs. 1 und 2 HPVG F. 1979 mündlich unterrichtet und seine Zustimmung beantragt. Der Entlassung des Klägers hat der Personalrat nach eingehender Erörterung zugestimmt, wie sich aus dem Schreiben des Rektors der Verwaltungsfachhochschule vom 4.1.1984 an den damaligen Vorsitzenden des Wahlvorstandes für die Personalratswahl ergibt (s. Blatt 131 des Entlassungsvorgangs wegen mangelnder Bewährung). Wenn der Personalrat nach dem Vortrag des Rektors und der Erörterung der beabsichtigten Entlassung des Klägers noch weitere Informationen für erforderlich gehalten hätte, so hätte er dies geltend machen müssen, nicht aber seine Zustimmung erteilen dürfen. Der damalige Personalrat der Verwaltungsfachhochschule war trotz der Anfechtung seiner Wahl für die Zustimmung personalvertretungsrechtlich zuständig. Gemäß § 21 Abs. 2 HPVG F. 1979 nahm der nach § 17 zu bildende Wahlvorstand die dem Personalrat nach diesem Gesetz zustehenden Befugnisse und Pflichten bis zur Neuwahl erst dann wahr, wenn die Wahl des gesamten Personalrats rechtskräftig für ungültig erklärt worden war. Die Wahl des Personalrats der Verwaltungsfachhochschule vom 10. und 11.5.1982 ist erst durch Beschluß des Fachsenats für Personalvertretungssachen (Land) vom 27.7.1983 -- HPV TL 1/83 -- rechtskräftig für ungültig erklärt worden. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Zustimmung des Personalrats nicht deshalb fehlerhaft, weil in der Personalratssitzung alle Mitglieder abgestimmt haben und nicht nur die Mitglieder, die hauptamtlich Lehrkräfte gewesen sind. Die in der Lehre tätigen Mitarbeiter einer Verwaltungsfachhochschule sind nicht berechtigt, innerhalb des Personalrats eine eigene Gruppe über den Rahmen des § 3 Abs. 2 HPVG hinaus zu bilden oder eigene Personalvertretungen zu wählen (Hess.VGH, Beschluß vom 27.7.1983 -- HPV TL 1/83 --). Der Beklagte war auch nicht verpflichtet, vor Erlaß der zweiten Entlassungsverfügung vom 22.9.1983 erneut den Personalrat zu beteiligen. Die Zustimmung des Personalrats vom 10.6.1983 bezog sich nicht auf eine bestimmte verwaltungstechnische Entlassungsverfügung, sondern auf den Vorgang der Entlassung und den ihr zugrunde liegenden Sachverhalt. Der Entlassungsbescheid vom 12.7.1983 ist allein wegen der Nichtbeachtung der Entlassungsfrist aufgehoben worden und durch den Entlassungsbescheid vom 22.9.1983 ersetzt worden, durch den bei gleichbleibenden Sachverhalt die Entlassung zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich dem 31.12.1983, verfügt worden ist. In einem derartigen Fall bedarf es keiner erneuten Zustimmung des Personalrats (BVerwG, Beschluß vom 10.6.1988 -- 2 B 84.88 --, DÖD 1988, 290). Vor der Entlassung des Klägers sind auch die besonderen Schutzvorschriften des Schwerbehindertengesetzes beachtet worden. Gemäß § 47 des Schwerbehindertengesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 8.10.1979 (BGBl. I S. 1649) -- SchwbG -- sind vor einer Entlassung eines Beamten auf Probe die Hauptfürsorgestelle und der Schwerbehindertenvertrauensmann zu hören. Der Hessische Minister des Inneren hat die Hauptfürsorgestelle für Schwerbehinderte mit Schreiben vom 26.5.1983 von dem wesentlichen Sachverhalt in Kenntnis gesetzt und sie um Stellungnahme zu seiner Entlassungsabsicht gebeten. Die Hauptfürsorgestelle hat ihrerseits dem Kläger Gelegenheit zur Äußerung gegeben und nach Eingang seiner Stellungnahme sich mit Schreiben vom 29.7.1983 zugunsten des Klägers eingesetzt. Diese Stellungnahme ist vom Hessischen Minister des Innern vor Erlaß der angefochtenen Entlassungsverfügung vom 22.9.1983 berücksichtigt worden. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Entlassung nicht deshalb rechtswidrig, weil zwischen der Abgabe der Stellungnahme der Hauptfürsorgestelle und dem Erlaß der Entlassungsverfügung ein Zeitraum von mehr als einem Monat liegt. Die Vorschrift des § 15 Abs.3 SchwbG gilt nur für die Kündigung privatrechtlicher Arbeitsverhältnisse. Bei der Entlassung eines Beamten auf Probe ist die Anhörung, nicht aber die Zustimmung der Hauptfürsorgestelle erforderlich. Auch der Schwerbehindertenvertrauensmann ist ordnungsgemäß beteiligt worden. Da bei der Verwaltungsfachhochschule kein Schwerbehindertenvertrauensmann gewählt war, hat der Innenminister zu Recht gemäß § 47 Abs. 2 i.V.m. § 24 Abs. 5 SchwbG den Hauptvertrauensmann der Schwerbehinderten angehört. Dieser hat nach Information über den Sachverhalt am 13.9.1983 schriftlich Stellung genommen. Die Entlassungsfrist des § 42 Abs.3 HBG -- im Falle des Klägers sechs Wochen zum Schluß eines Kalendervierteljahres -- ist gewahrt. Die materiellrechtlichen Voraussetzungen für die Entlassung des Klägers sind ebenfalls gegeben. Gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 2 HBG kann ein Beamter auf Probe entlassen werden, wenn er sich in der Probezeit nicht bewährt hat. Der Kläger ist im Zeitpunkt seiner Entlassung Beamter auf Probe und entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch noch in der laufbahnrechtlichen Probezeit gewesen. Durch Urkunde vom 8.10.1980 war er in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen worden. Dieser Status ist durch seine Ernennung zum Professor zur Anstellung durch Urkunde vom 13.10.1981 nicht verändert worden. Gemäß § 201 HBG werden, soweit das Verwaltungsfachhochschulgesetz nichts anderes bestimmt, auf die beamteten Professoren an Verwaltungsfachhochschulen die für Beamte allgemein geltenden Vorschriften des Hessischen Beamtengesetzes mit der Maßgabe angewandt, daß eine Anstellung in einem Amt der Besoldungsgruppe C 2 oder C 3 zulässig ist. Das Verwaltungsfachhochschulgesetz regelt in den §§ 24 bis 26 die Einstellungsvoraussetzungen der hauptamtlichen Lehrkräfte der Verwaltungsfachhochschulen. Eine Regelung über die Probezeit der hauptamtlichen Lehrkräfte ist im Verwaltungsfachhochschulgesetz nicht enthalten. Statt dessen hat der Hessische Landesgesetzgeber in dem Gesetz zur Anpassung des Laufbahnrechts an bundesrechtliche Vorschriften und über die Einführung der Fachhochschulausbildung für den gehobenen Dienst vom 12.6.1979 (GVBl. I S. 95), das auch das Verwaltungsfachhochschulgesetz enthält, zugleich das Hessische Beamtengesetz geändert und dort § 201 HBG eingefügt. Demnach gelten für Professoren an Verwaltungsfachhochschulen die für Beamte allgemein geltenden Vorschriften des Hessischen Beamtengesetzes, also auch die Vorschriften über die Probezeit. Durch § 201 HBG sollte erreicht werden, daß alle beamteten Verwaltungsfachhochschullehrer u.a. hinsichtlich ihrer status- und laufbahnrechtlichen Probezeit gleichbehandelt werden, unabhängig davon, ob sie zum Professor ernannt worden sind oder nicht. Bei einem Vergleich des Wortlauts des § 201 HBG mit dem der §§ 198, 199 HBG wird deutlich, daß unter den "für Beamte allgemein geltenden Vorschriften des Gesetzes" vom Gesetzgeber alle Vorschriften in Bezug genommen sind, die nicht nur für besondere Beamtengruppen gelten, wie z.B. die Vorschriften über Landtagsbeamte (§ 185 HBG), über Ehrenbeamte (§ 186 HBG) oder über Polizeivollzugsbeamte (§§ 187 bis 196a HBG). Gemäß § 198 HBG werden auf die beamteten Professoren und die Hochschulassistenten an den Hochschulen des Landes die für Beamte allgemein geltenden Vorschriften dieses Gesetzes nur insoweit angewandt, als nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In § 199 Abs. 1 wird ausdrücklich geregelt, daß die Vorschriften dieses Gesetzes über die Laufbahnen, die Probezeit, die Abordnung und Versetzung, den einstweiligen Ruhestand auf Professoren und Hochschulassistenten nicht anzuwenden sind. Eine derartige ausdrückliche konkrete Einschränkung der Geltung der für Beamte allgemein geltenden Vorschriften enthält § 201 HBG abgesehen von dem Vorbehalt abweichender Regelungen des Verwaltungsfachhochschulgesetzes nur insoweit, als bestimmt wird, daß eine Anstellung in einem Amt der Besoldungsgruppe C 2 oder C 3 zulässig ist. Hätte der hessische Gesetzgeber die Geltung der Vorschriften über die Probezeit für Verwaltungsfachhochschullehrer ausschliessen wollen, so hätte er dies -- wie z.B. in § 199 Abs. 1 HBG -- ausdrücklich bestimmen müssen. Entgegen der Auffassung des Klägers und des Verwaltungsgerichts steht § 201 HBG auch im Einklang mit bundesrechtlichen Normen. Gemäß § 6 des Beamtenrechtsrahmengesetzes --BRRG -- ist die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit grundsätzlich nur zulässig, wenn der Beamte sich in der Probezeit bewährt und das 27. Lebensjahr vollendet hat. Abweichend von diesem Grundsatz bestimmt § 46 des Hochschulrahmengesetzes -- HRG --, daß Professoren, soweit sie in das Beamtenverhältnis berufen werden, zu Beamten auf Lebenszeit oder auf Zeit ernannt werden; durch Gesetz kann bestimmt werden, daß eine Probezeit zurückzulegen ist. Diese Vorschrift enthält somit für Professoren eine Ausnahme von dem Grundsatz des § 6 Abs. 1 BRRG, sie räumt dem Landesgesetzgeber jedoch die Möglichkeit ein, von der Ausnahme wieder zur Regel zurückzukehren. Von dieser Möglichkeit hat der hessische Landesgesetzgeber mit der Einführung einer Probezeit für Professoren an Verwaltungsfachhochschulen durch § 201 HBG zulässigerweise Gebrauch gemacht (vgl. hierzu Walter in Hailbronner, Kommentar zum Hochschulrahmengesetz, Stand: Juni 1988, Erläuterung 1, 10 f. zu § 46; Dellian in Dallinger, Hochschulrahmengesetz, Erläuterung 11 zu § 46). Die bundesrechtliche Zulässigkeit des § 201 HBG ergibt sich auch aus § 73 Abs. 2 HRG. Nach dieser Vorschrift können für staatliche Hochschulen, deren Ausbildungsgänge ausschließlich auf den öffentlichen Dienst ausgerichtet sind, durch Landesrecht von den Vorschriften des Hochschulrahmengesetzes abweichende Regelungen getroffen werden, soweit die besondere Struktur- und Aufgabenstellung dieser Hochschulen es erfordern. Diese Vorschrift geht auf einen Antrag des Bundesrats zurück, der sie für erforderlich hielt, um den besonderen Bedürfnissen der Verwaltungsfachhochschulen im Hinblick auf Zugang, Ausbildung und Organisation Rechnung tragen zu können (Bundestagsdrucksache 7/1328 Seite 107). Aus der Formulierung und der Zielsetzung des § 73 Abs. 2 HRG wird deutlich, daß der Bundesgesetzgeber es dem Landesgesetzgeber überlassen wollte, Entscheidungen über die innere Organisation und die Personalstruktur der Verwaltungsfachhochschulen unter Berücksichtigung der besonderen Aufgabenstellung der Hochschulen zu treffen. Daß sich die Verwaltungsfachhochschulen und die Hochschulen im Sinne des Hessischen Hochschulgesetzes i.d.F. vom 6.6.1978 (GVBl. I S. 319) -- HHG -- (vgl. § 2 Abs. 1 HHG) erheblich voneinander unterscheiden, ergibt sich eindeutig aus einem Vergleich ihrer Aufgaben (vgl. § 2 des Gesetzes über die Fachhochschulausbildung für Verwaltung und Rechtspflege i.d.F. vom 12.6.1979 (GVBl. I S. 97) -- VerwFHG -- einerseits und § 3 HHG andererseits). Auch die innere Organisation und Personalstruktur sind verschieden. Im Unterschied zu den Hochschulen im Sinne des Hessischen Hochschulgesetzes ist die Verwaltungsfachhochschule keine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts, sondern eine nichtrechtsfähige Anstalt des Landes (vgl. § 3 Abs. 1 VerwFHG). Zur Gewährleistung des gebotenen engen Praxisbezugs werden als hauptamtliche Lehrkräfte nicht nur Professoren, sondern auch Beamte des höheren Verwaltungsdienstes beschäftigt. Wegen dieser Unterschiede in Aufgabenstellung, Organisation und Personalstruktur ist es bei Beachtung des gesetzgeberischen Ermessens nicht zu beanstanden, wenn der hessische Gesetzgeber alle hauptamtlichen Lehrkräfte gemäß § 201 HBG den für Beamte allgemein geltenden Vorschriften, also auch den Bestimmungen über die Probezeit unterwirft. Die Dauer der laufbahnrechtlichen Probezeit ergibt sich über den Verweis in § 201 HBG aus der aufgrund des § 17 HBG erlassenen Hessischen Laufbahnverordnung -- HLVO --. Da Professoren an Verwaltungsfachhochschulen nur zum höheren Dienst gerechnet werden können, dauert für sie die Probezeit entsprechend § 3 Abs. 2 Nr. 4 HLVO drei Jahre. Der Einwand, Professoren seien nicht Laufbahnbeamte und könnten schon deswegen nicht der Probezeit einer bestimmten Laufbahngruppe unterworfen werden, greift nicht durch, denn hier kommt wenigstens eine analoge Anwendung in Betracht. Dafür spricht schon der Umstand, daß die Struktur der Besoldungsordnung C sich an die des höheren Dienstes anlehnt und überdies leistungsbezogene Abstufungen erkennen läßt (vgl. Schwegmann/Summer, Bundesbesoldungsgesetz, Stand: 1988, § 33 Anm. 4). Die entsprechende Anwendung des § 3 Abs. 2 Nr. 4 HLVO ist nicht durch § 27 HLVO ausgeschlossen. Hochschullehrer im Sinne dieser Vorschrift sind nur die Professoren an Hochschulen, worunter gemäß § 2 Abs. 1 HHG nur die im einzelnen aufgeführten Universitäten, Kunsthochschulen und Fachhochschulen, nicht aber die Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden, fallen. Der Kläger hat sich während der Probezeit nicht bewährt. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sind § 42 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 HBG zwei selbständige, unabhängig voneinander geltende Entlassungstatbestände (vgl. BVerwGE 61, 200 (208)). Die Entscheidung des Hessischen Ministers des Innern, der Kläger habe sich wegen mangelnder charakterlicher Eignung während der Probezeit nicht bewährt, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dem Dienstherrn steht für die Feststellung, ob sich ein Beamter auf Probe bewährt, insbesondere seine Eignung, Befähigung und fachliche Leistung nachgewiesen hat, ein gerichtlich nicht überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Das von der Rechtsordnung dem Dienstherrn anvertraute Urteil über die Bewährung eines Beamten während der Probezeit hängt von zahlreichen -- fachlichen und persönlichen -- Anforderungen des konkreten Amtes und der Laufbahn ab. Diese Anforderungen im Einzelfall zu bestimmen, ist Sache des Dienstherrn. Nur er oder der für ihn handelnde Beamte soll nach dem erkennbaren Sinn der Regelung ein Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der einzelne Beamte diesen Anforderungen entspricht. Es handelt sich also um einen Akt wertender Erkenntnis, der nicht nach allgemeinen objektiven Kriterien getroffen werden kann, sondern von dem vom Dienstherrn gesetzten Wertmaßstäben abhängig ist. Die Entscheidung ist gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Begriff der mangelnden Bewährung und die gesetzlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums verkannt wurden, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt wurden (vgl. Hess.VGH, Urteile vom 14.7.1982 -- I OE 7/81 --, vom 20.3.1984 -- 1 OE 4/84 -- und vom 27.3.1985 -- I OE 33/82 --). Im vorliegenden Fall hat der Hessische Minister des Inneren weder den Begriff der Bewährung noch die Grenzen des Beurteilungsspielraumes verkannt. Hierzu hat der Senat bereits in seinem Beschluß vom 19.8.1986 -- 1 R 1515/86 -- folgendes ausgeführt: "Zumindest ist bis zum 9.8.1982 von einem unstreitigen Sach -- verhalt auszugehen, der den Schluß auf eine dreimalige Wahrheitspflichtverletzung durch den Antragsteller zuläßt. Ob der Antragsteller nach diesem Zeitpunkt auf die von ihm geforderte Geldsumme verzichtet hat oder nicht, könnte deswegen belanglos sein. Auch die Umstände sprechen für eine vorsätzliche Täuschung des Dienstherrn. Das belegt schon die strafgerichtliche Würdigung des Verhaltens des Antragstellers. Zu einer Einstellung nach § 153 a StPO kann es nur unter der Voraussetzung kommen, daß der Vorwurf strafbaren Verhaltens berechtigt ist. Einen fahrlässigen Betrug gibt es nicht. Die Umstände der Geltendmachung des Betrages von 3.150,-- DM durch den Antragsteller deuten bei unbefangener Betrachtungsweise auf eine bewußte und gewollte Verletzung der Wahrheitspflicht hin. Mindestens kann in dem Beharren auf Erstattung des Betrages von 3.150,-- DM eine bewußte Inkaufnahme des möglicherweise rechtswidrigen Erfolges (dolus eventualis) liegen; denn der Antragsteller hat keine auch noch so naheliegende Möglichkeit ergriffen, sich Klarheit über den Rechtsgrund der von ihm geleisteten Zahlung zu verschaffen, wenn dieser ihm unbekannt oder zweifelhaft gewesen sein sollte. -- Daß der Dienstherr allgemeine Wertmaßstäbe mißachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt habe, kann ebenfalls nicht angenommen werden. Insbesondere hat der Dienstherr entgegen der Meinung des Verwaltungsgerichts das Verhalten des Antragstellers zu Recht als "strukturellen" Charaktermangel gewertet und nicht als eine einmalige "eher törichte und einfältige" Handlung, "die keine gesteigerte Energie erkennen" lasse. Erst als der Antragsteller sich in der Situation sah, seine Forderung nicht mehr durchsetzen zu können, weil der seinen Fall bearbeitende Beamte standhaft an seinen Zweifeln festhielt, will er einen Verzicht auf die Geltendmachung des Betrages ausgesprochen haben. Bis dahin hatte er schon dreimal (Antrag, Telefongespräch und Schreiben vom 9.8.1982) seinen Standpunkt vertreten, es handele sich bei dem streitigen Betrag um eine Vermittlungsprovision. Bei dieser Intensität und dem Gewicht der Wahrheitspflichtverletzung -- der Betrag von 3.150,-- DM stellt immerhin für viele Beamte mehr als einen Monatsbetrag ihrer Dienstbezüge dar -- war es auch in Ansehung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht ohne weiteres abwegig, eine Entlassung des Antragstellers zu betreiben. Der sich in einer solchen Wahrheitspflichtverletzung offenbarende charakterliche Mangel hat auch entgegen der Meinung des Verwaltungsgerichts den erforderlichen Bezug zum dienstlichen Aufgabenfeld (vgl. VGH Bad. Württ. Urteil vom 19.9.1978 -- IV 747/78 --, DÖD 79, 80 (81)). Denn es begegnet Zweifeln, ob ein Fachhochschullehrer, der selbst in betrügerischer Weise seinen Vorteil sucht, in der Lage ist, den von ihm betreuten Studenten grundlegende Rechtsprinzipien überzeugend zu vermitteln. Bereits Zweifel in dieser Richtung schließen die Annahme einer Bewährung aus (vgl. Scheerbarth/Höffken, Beamtenrecht, 5. Aufl., § 21 I, m.N. der Rspr.)." An diesen Ausführungen hält der Senat nach Überprüfung weiterhin fest. Der am 14.9.1947 geborene, schwerbehinderte Kläger war nach der ersten und zweiten juristischen Staatsprüfung und der Diplomprüfung für Kaufleute zunächst als Rechtsanwalt und Steuerberater tätig. Im Jahre 1975 wurde er zum Doktor der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften promoviert. Ab dem 1.10.1980 wurde er als Fachhochschullehrer bei der Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden beschäftigt. Am 8.10.1980 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Regierungsoberrat z.A. und am 26.10.1981 zum Professor z.A. ernannt. Ende Juli 1981 zog der Kläger mit seiner Familie von H nach F um. Mit undatiertem Schreiben, das am 28.7.1982 bei dem Hessischen Minister des Innern einging, beantragte er die Erstattung seiner Umzugskosten, wobei er auch "Vermittlungskosten" geltend machte. In der am 2.8.1982 eingegangenen Umzugskostenrechnung führte er hierzu aus, daß er drei Monatsmieten (insgesamt 3.150,-- DM) habe zahlen müssen. Als Beleg reichte er die Fotokopie einer Quittung der G vom 22.6.1981 ein, auf der er handschriftlich den Vermerk "Quittung für Wohnungsvermittlung" angebracht hatte. Tatsächlich handelte es sich jedoch um die Quittung über die nach § 24 des abgeschlossenen Mietvertrages geleistete Sicherheitsleistung (Kaution). Auf Anfrage des zuständigen Sachbearbeiters nach der Originalquittung über die Wohnungsvermittlungsgebühren gab der Kläger wiederholt an, daß er die Originalrechnung bereits vor längerer Zeit dem Ministerium eingereicht habe. Nach disziplinarrechtlichen Vorermittlungen übersandte der Hessische Minister des Innern dem Kläger mit Schreiben vom 9.2.1983 das schriftliche Ergebnis der Vorermittlungen und teilte ihm gleichzeitig mit, daß er die Durchführung einer Untersuchung nach § 114 Abs. 1 HDO angeordnet habe. Er kündigte seine Absicht an, den Kläger zu entlassen, wenn die Untersuchung das Ergebnis der Vorermittlungen bestätige. Mit Bescheid vom 14.4.1983 enthob der Innenminister den Kläger gemäß §§ 83, 114 Abs. 1 Satz 3 HDO vorläufig des Dienstes. Zur Begründung führte er aus, der Kläger sei dringend verdächtig, ein Dienstvergehen begangen zu haben, das bei einem Beamten auf Lebenszeit voraussichtlich die Entfernung aus dem Dienst zur Folge hätte. Dem Bescheid fügte er einen "Sachstandsbericht" vom 30.3.1983 bei. Unter Berufung auf diesen Sachstandsbericht forderte der Minister den Kläger mit Schreiben vom 25.4.1983 auf, sich zu der Absicht, ihn wegen mangelnder Bewährung aus dem Dienstverhältnis zu entlassen, zu äußern. Der Personalrat der Verwaltungsfachhochschule stimmte der Entlassung des Klägers mit Schreiben vom 10.6.1983 zu. Der Hauptfürsorgestelle für Schwerbehinderte wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Mit Bescheid vom 12.7.1983 entließ der Innenminister den Kläger mit Wirkung zum 31.8.1983 gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 2 HBG aus dem Beamtenverhältnis. Zur Begründung führte er im wesentlichen aus: Der Kläger habe sich nicht bewährt, vielmehr sei seine mangelnde Eignung deutlich geworden. Er habe nämlich in dem Verfahren wegen Erstattung von Umzugskosten mit großer Wahrscheinlichkeit vorsätzlich, mit Sicherheit aber mindestens grob fahrlässig mehrfach seine ihm als Beamten obliegende Wahrheitspflicht verletzt. Wegen der Einzelheiten verwies der Minister auf den der Entlassungsverfügung beigefügten Sachstandsbericht vom 30.3.1983. Gegen die Entlassung erhob der Kläger Widerspruch, den der u.a. mit der Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Entlassungsfrist begründete. Mit Bescheid vom 22.9.1983 hob der Hessische Minister des Innern die Entlassungsverfügung vom 12.7.1983 auf und entließ den Kläger nunmehr mit Wirkung zum 31.12.1983 aus dem Beamtenverhältnis. Zur Begründung bezog er sich auf die Begründung der früheren Entlassungsverfügung. Außerdem führte er aus: Die Anhörung der Hauptfürsorgestelle habe zu keinem anderen Ergebnis führen können. Auch die Stellungnahme des Hauptvertrauensmannes der Schwerbehinderten, der anstelle des fehlenden Vertrauensmannes bei der Verwaltungsfachhochschule gehört worden sei, habe keine zusätzlichen Gesichtspunkte erbracht. Die sozialen Aspekte seien bei der Entscheidung angemessen berücksichtigt worden. Gegen diese Entlassungsverfügung legte der Kläger am 20.10.1983 Widerspruch mit im wesentlichen folgender Begründung ein: Der zugrunde gelegte Sachverhalt sei unrichtig. Er habe seine Wahrheitspflicht nicht verletzt. Die Dienstenthebung verstoße außerdem gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Es sei auch nicht genügend berücksichtigt worden, daß er seine nicht berufstätige Ehefrau und seine beiden kleinen Kinder zu versorgen habe. Eine wirksame Zustimmung des Personalrats liege nicht vor. Die Wahl des Personalrats sei vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof durch Beschluß vom 27.7.1983 -- HPV TL 1/83 -- für ungültig erklärt worden. Außerdem habe der Personalrat seine Zustimmung nur für die Entlassungsverfügung vom 12.7.1983 erteilt, nicht jedoch für den Bescheid vom 22.9.1983. Den Widerspruch wies der hessische Minister des Innern durch Widerspruchsbescheid vom 23.11.1983 als unbegründet zurück. In der Begründung setzte er sich im einzelnen mit der Widerspruchsbegründung auseinander und führte zusammenfassend aus: Der Kläger habe sich nicht bewährt, da er gegen seine Wahrheitspflicht verstoßen und damit das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und seinem Dienstherrn zerstört habe. Mit Bescheid vom 25.11.1983 hat der Innenminister den Kläger außerdem auf dessen später zurückgenommenen Anträge vom 17. und 28.1.1983 mit Wirkung zum 31.3.1984 entlassen. Gegen diese Entlassungsverfügung hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage erhoben (Aktenzeichen: II/3 E 394/84), über die noch nicht entschieden ist. Wegen seines Verhaltens im Zusammenhang mit seinem Antrag auf Umzugskostenerstattung verwarnte das Amtsgericht -- Schöffengericht -- in F den Kläger durch Urteil vom 18.7.1985 -- 79 Js 5804/83 -- 914 Ls -- wegen versuchten Betrugs und behielt sich die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10,-- DM vor. Auf die Berufung des Klägers stellte das Landgericht F das Verfahren in der Hauptverhandlung vom 3.12.1985 gemäß § 153a Abs.2 StPO gegen Zahlung eines Geldbetrages von 3.000,-- DM ein. Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 25.11.1983 -- eingegangen beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main am 30.11.1983, hat der Kläger gegen den Entlassungsbescheid vom 22.9.1983 Klage erhoben. Er hat sein bisheriges Vorbringen wiederholt und ergänzend ausgeführt: Seine Entlassung sei nicht verhältnismäßig. Gegenüber dem Sachbearbeiter des Ministeriums habe er spätestens am 17.8.1982 auf die Geltendmachung des strittigen Betrages verzichtet. Ihm könne allenfalls Unachtsamkeit vorgeworfen werden. Vor seiner Entlassung sei der Personalrat nicht umfassend informiert worden. Für Professoren gebe es keine Probezeit. Er habe deshalb einen Anspruch auf Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit gehabt. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid des Hessischen Ministers des Innern vom 22. September 1983 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Hessischen Ministers des Innern vom 23. November 1983 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat im wesentlichen vorgetragen: Der Kläger habe das notwendige gegenseitige Vertrauensverhältnis durch unwahre Erklärungen so nachhaltig belastet, daß eine Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht mehr zumutbar gewesen sei. Gegenüber dem zuständigen Sachbearbeiter habe er auf die Geltendmachung des strittigen Betrages nur hilfsweise für den Fall verzichtet, daß sich ein entsprechender Nachweis nicht würde erbringen lassen. Durch Urteil vom 5.3.1986 -- III/3 E 3295/83 -- hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main die Entlassungsverfügung des Hessischen Ministers des Innern vom 22.9.1983 und dessen Widerspruchsbescheid vom 23.11.1983 aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Entlassungsverfügung des Hessischen Ministers des Innern am 22.9.1983 sei rechtswidrig. Zwar sei der Kläger Beamter auf Probe, er befinde sich jedoch nicht "in der Probezeit" im Sinne des § 42 Abs. 1 Nr. 2 HBG. Bei der Verwaltungsfachhochschule, der der Kläger als Professor angehört habe, handle es sich um eine Hochschule, die unter den sachlichen Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes falle. Das Hochschulrahmengesetz bestimme jedoch, daß die Vorschriften über Laufbahnen auf Professoren nicht anzuwenden seien. Dieselbe Regelung enthalte § 199 Abs. 1 Satz 1 HBG. Die Geltung der allgemeinen laufbahnrechtlichen Regelungen sei auch nicht über die "Verweisungsnorm" des § 201 HBG eröffnet, wonach die "für Beamte allgemein geltenden Vorschriften dieses Gesetzes" für Professoren an Verwaltungsfachhochschulen Geltung hätten, da nach dem Regel-Ausnahme-System der §§ 50 Abs. 1 Satz 2, 46 2. Halbsatz Hochschulrahmengesetz eine ausdrückliche gesetzgeberische Ausnahmeentscheidung für die Schaffung eines Status "Professor auf Probe" und dem folgend einer laufbahnrechtlichen Probezeit erforderlich sei. Mit dieser Regelung sei die Bestimmung einer Probezeit an eine entsprechende gesetzliche Regelung geknüpft. Die Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe für Professoren an Verwaltungshochschulen sei in § 201 HBG nicht ausdrücklich vorgesehen. Auch mit dem allgemeinen Verweis in § 49 HRG auf die für Beamte allgemein geltenden Vorschriften des Beamtenrechtsrahmengesetzes werde die in § 46 HRG gezogene Beschränkung auf Professoren auf Zeit oder auf Lebenszeit nicht wieder erweitert. So werde in § 50 Abs. 1 Satz 2 HRG bestimmt, daß die Vorschriften über die Probezeit nur im Falle des § 46 2. Halbsatz gälten, also nicht über den allgemeinen Verweis des § 49 HRG auf das Beamtenrechtsrahmengesetz in Anwendung kämen. Die Gesetzessystematik des Hochschulrahmengesetzes lasse sich damit hinsichtlich des Regelungsziels nur so verstehen, daß allgemein -- rahmenrechtlich -- für Professoren die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe ausgeschlossen sei, es sei denn, sie werde -- soweit Hochschullehrer des Landes betroffen seien -- durch eine landesrechtliche Regelung eingeführt. Dies aber setze eine ausdrückliche Bestimmung des Landesgesetzgebers voraus, die kenntlich mache, daß in Abkehr von der allgemeinen Grundsatzbestimmung des § 46 1. Halbsatz HRG von der im 2. Halbsatz HRG eröffneten Möglichkeit einer abweichenden landesrechtlichen Regelung Gebrauch gemacht worden sei. Diese Voraussetzungen würden vom § 201 HBG nicht erfüllt. Der Hessische Landesgesetzgeber habe diese Verweisungsnorm so formuliert, daß auf beamtete Professoren die allgemein geltenden Vorschriften des Hessischen Beamtengesetzes anzuwenden seien, soweit das Verwaltungsfachhochschulgesetz dies nicht ausschließe. Durch das Verwaltungsfachhochschulgesetz sei zwar die Probezeit für Professoren an Verwaltungsfachhochschulen nicht ausgeschlossen, ein -- wiederholender -- Ausschluß der Probezeit sei jedoch aufgrund der Bestimmung des § 46 1. Halbsatz HRG durch den Landesgesetzgeber nicht erforderlich, da dies bereits generell durch die bundesgesetzliche Rahmenvorschrift erfolgt sei. Die Beschränkung auf anderweitige Bestimmungen des Verwaltungsfachhochschulgesetzes in § 201 HBG könne die Anwendbarkeit des HRG nicht ausschließen, sondern wäre umgekehrt insoweit ihrerseits ungültig, wenn der vom Bundesgesetz gezogene Rahmen verletzt werde. Da dem hessischen Gesetzgeber keine Regelungsabsicht unterstellt werden könne, die gegen den vom Bundesgesetzgeber gezogenen Rahmen verstoße, sei § 201 HBG so zu verstehen, daß auf die beamteten Professoren an Verwaltungsfachhochschulen die für Beamte allgemein geltenden Vorschriften dieses Gesetzes angewandt würden, soweit das Verwaltungsfachhochschulgesetz und das Hochschulrahmengesetz keine eigenen Regelungen enthalte. Bei dieser Lesart werde deutlich, daß mangels landesgesetzlicher Einführung einer Probezeit § 46 1. Halbsatz HRG für Professoren die Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe verbiete. Es müsse zudem davon ausgegangen werden, daß, hätte beim hessischen Landesgesetzgeber die Absicht einer von der Regelvorstellung des Rahmengesetzgebers abweichenden Einführung einer Probezeit für Professoren an Verwaltungsfachhochschulen bestanden, die Landesregierung auch die notwendigen Folgeentscheidungen getroffen hätte: So hätten gemäß § 17 Abs. 1 HBG auch Bestimmungen der laufbahnrechtlichen Probezeit nach den besonderen Erfordernissen dieser "Laufbahn" erlassen werden müssen (§ 25 Abs. 1 HBG). Die allgemeinen Regelungen der Hessischen Laufbahnordnung -- HLVO -- könnten wegen § 27 Ziff. 1 HLVO auch nicht entsprechend herangezogen werden, da Professoren nach der geregelten Laufbahnsystematik nicht -- auch nicht analog -- der Laufbahn "höherer Dienst" zugeordnet werden könnten. Es hätten aber auch durch den Landesgesetzgeber selbst Regelungen über eine Abkürzung von Probezeiten für die Professoren an Verwaltungsfachhochschulen erwartet werden können, da Professoren an Verwaltungsfachhochschulen nicht in das System der §§ 25 ff. HBG einzuordnen seien. Die unterschiedlichen Gegebenheiten nach den Einstellungsvoraussetzungen gerade für Verwaltungsfachhochschulprofessoren (§ 24 Verwaltungsfachhochschulgesetz) ließen eine gesetzgeberische Entscheidung auch über entsprechend differenzierte Anrechnungsmodalitäten zwingend erforderlich erscheinen, um abgewogen dem Fürsorgeprinzip gerecht werden zu können. Der die rahmengesetzliche Bestimmung des § 46 1. Halbsatz HRG wiederholende -- und damit zum Erreichen des Regelungszwecks nicht erforderliche -- Ausschluß der Vorschriften über die Probezeit im § 199 Abs. 1 Satz 1 HBG für Professoren allgemein könne nicht belegen, daß der "Nichterwähnung" der Probezeit in § 201 HBG eine positive Regelungsfunktion im Sinne einer gesetzlichen Einführung der Probezeit für Professoren an Verwaltungsfachhochschulen beigemessen werden müsse. Aber selbst wenn man annehme, der Kläger befände sich wirksam in der Probezeit, sei die Entlassung gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 2 HBG rechtswidrig, weil auf die Nichtbewährung des Klägers aufgrund der ihm in der Entlassungsverfügung zur Last gelegten Pflichtverletzung nicht geschlossen werden könne. Die in der Verfügung genannten Umstände rechtfertigten nicht, dem Kläger eignungsausschließende, d.h. strukturelle Charaktermängel vorzuwerfen. Eine einmalige erhebliche Pflichtverletzung könne regelmäßig keinen Entlassungsgrund nach § 42 Abs. 1 Nr. 2 HBG darstellen, weil das Gesetz diesen Bereich durch § 42 Abs. 1 Nr. 1 HBG abschließend geregelt habe; nur in einem Ausnahmefall -- wie er hier nicht vorliege -- könne eine solche Handlung unter Nr. 2 der Vorschrift subsumiert werden. Aufgrund des ermittelten Sachverhalts stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, daß das Verhalten des Klägers objektiv geeignet sei, eine Pflichtverletzung darzustellen. Die Tatbestandsmäßigkeit einer einmaligen nicht gerechtfertigten Pflichtverletzung bedeute jedoch noch keinen sicheren Schluß auf einen strukturellen Charaktermangel. Gegen einen derartigen Mangel sprächen die bisherige Unbescholtenheit des Klägers und die eher törichte und einfältige Art und Weise der Begehung, die keine gesteigerte Energie erkennen lasse. Insbesondere fehle aber die Amtsbezogenheit der Pflichtverletzung. Seine Amtspflichten als hauptamtliche Lehrkraft an einer Verwaltungsfachhochschule habe der Kläger nicht verletzt. Es sei auch nicht erkennbar, daß das Ansehen des Klägers bei Kollegen und Studenten durch sein Verhalten so nachhaltig beeinträchtigt worden sei oder werden könnte, daß er seine Aufgaben als Rechtslehrer an einer Fachhochschule nicht mehr wahrnehmen könnte. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz schränke im übrigen das Entlassungsermessen der Behörde insoweit ein, als diese die Formalposition des Klägers als Beamter auf Probe nicht zu ungunsten des Klägers kehren dürfe. Da das geltende Hochschulrecht einen Status als Professor auf Probe nicht kenne, gebiete es die Fürsorgepflicht in einem solchen Fall, den Kläger so zu behandeln, als sei er Beamter auf Lebenszeit. Damit scheide eine Entlassung aufgrund mangelnder Bewährung aus. Gegen das am 28.4.1986 zugestellte Urteil hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 22.5.1986, eingegangen beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main am 23.5.1986, Berufung eingelegt. Er hat im wesentlichen vorgetragen: Die Entlassung des Klägers sei rechtmäßig. Der Personalrat und die Hauptfürsorgestelle für Schwerbehinderte seien vorher ordnungsgemäß beteiligt worden. Der Personalrat sei umfassend und objektiv informiert worden. Seine Zustimmung habe sich auf die Entlassung des Klägers schlechthin, nicht auf eine konkrete Entlassungsverfügung bezogen. Dies gelte auch für die eingeholte Stellungnahme der Hauptfürsorgestelle. Vor der Entlassung des Klägers sei auch die Stellungnahme des Hauptvertrauensmannes berücksichtigt worden, der Einblick in alle Vorgänge erhalten habe. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts habe sich der Kläger bei seiner Entlassung noch in der Probezeit (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 HBG, § 3 Abs. 2 Nr. 4 HLVO) befunden. Zu den "für Beamte allgemein geltenden Vorschriften des Gesetzes" im Sinne des § 201 HBG gehörten auch die Vorschriften über die Probezeit. Ein Ausschluß dieser Vorschriften hätte besonders erwähnt werden müssen, nicht deren Einbeziehung. Das Verwaltungsfachhochschulgesetz enthalte keine spezielle Regelung hinsichtlich der Probezeit. Durch das hessische Hochschulgesetz würden die Rechtsverhältnisse der Verwaltungsfachhochschullehrer nicht geregelt. An der Verwaltungsfachhochschule würden sowohl Professoren als auch Beamte des höheren Dienstes hauptamtlich als Lehrkräfte beschäftigt. Durch § 201 HBG solle eine Gleichbehandlung aller Lehrkräfte sichergestellt werden. § 46 HRG lasse die Einführung einer Probezeit durch Gesetz zu, was durch § 201 HBG geschehen sei. Der Kläger habe sich während der Probezeit nicht bewährt. Er habe das notwendige gegenseitige Vertrauen durch unwahre Erklärungen so nachhaltig belastet, daß eine Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht mehr zumutbar gewesen sei. Er habe den beabsichtigten Betrug planmäßig und überlegt vorbereitet und versucht, den unberechtigten Anspruch durchzusetzen. Es handele sich nicht um eine einmalige, persönlichkeitsfremde Gelegenheitstat; es habe auch keine Notlage oder psychische Ausnahmesituation vorgelegen. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 5. März 1986 -- III/3 E 3295/83 -- aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung bezieht er sich auf das angefochtene Urteil und trägt ergänzend vor: Der Personalrat habe seiner Entlassung nicht wirksam zugestimmt. Nach der Ungültigkeitserklärung der Personalratswahl hätte gemäß § 21 HPVG der Wahlvorstand beteiligt werden müssen, der aber vom Dienstherrn nicht eingeschaltet worden sei. Die Zustimmung des Personalrats sei auch deshalb fehlerhaft, weil ihm zuvor nicht alle wesentlichen Unterlagen zugänglich gemacht worden seien. Ihm, dem Kläger, sei kein persönliches Darstellungsrecht eingeräumt worden. Im Personalrat hätten im übrigen fehlerhaft alle Mitglieder, und nicht nur die Gruppe der Hochschullehrer abgestimmt. Die Beteiligung des Personalrates sei außerdem nicht wirksam eingeleitet worden. Hierfür sei der Hessische Minister des Innern, nicht der Rektor der Verwaltungsfachhochschule zuständig gewesen. Der Personalrat, die Hauptfürsorgestelle für Schwerbehinderte und der Schwerbehindertenvertrauensmann seien nicht zu der konkreten Entlassungsverfügung vom 22.9.1983 gehört worden. Die Entlassung sei auch deshalb fehlerhaft, weil zwischen der Stellungnahme der Hauptfürsorgestelle vom 29.7.1983 und der Entlassungsverfügung vom 22.9.1983 ein Zeitraum von mehr als einem Monat liege. Entgegen der Auffassung des Beklagten ergebe sich aus seinem Verhalten kein struktureller Eignungsmangel. Das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und seinem Dienstherrn sei nicht gestört. Im Zeitpunkt der Umzugskostenabrechnung habe er nicht gewußt, daß es sich bei dem Betrag von 3.150,-- DM um eine Kaution gehandelt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Streitakten und folgende Beiakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind: a) die den Kläger betreffenden Personalhauptakten einschließlich der Beiakte des Hessischen Ministers des Innern (3 Hefte); b) die Personalnebenakte der Verwaltungsfachhochschule; c) 1 Heft Besoldungsvorgänge des Hessischen Ministers des Innern; d) 2 Hefte des Hessischen Ministers des Innern betreffend die Umzugskostenabrechnung des Klägers sowie ein Heft Fotokopien; e) 2 Hefte betreffend die Entlassung des Klägers wegen mangelnder Bewährung; f) 2 Hefte betreffend die Entlassung des Klägers auf eigenen Antrag; g) die den Kläger betreffenden Disziplinarakten (2 Hefte); h) die Strafakten 78/79 Js 5804/83 der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht F; i) die Akten III/3 E 394/84, III/3 H 395/84 und III/3 H 1017/85 des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main; j) die Akte 1 R 1175/85 und die Restakten 1 R 1515/86 und 1 TH 1288/84 des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs.