Urteil
10 K 1296/08
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2009:0106.10K1296.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der am 22. Dezember 19... geborene Kläger steht als Oberstudienrat im Dienst des beklagten Landes und ist seit dem 01. Februar 1975 am Gymnasium M. E. beschäftigt. 3 Nach erfolgter Anhörung des Klägers versetzte die Bezirksregierung E. ihn mit Bescheid vom 22. Januar 2008 zum 01. Februar 2008 an das Gymnasium C. . Auf einen rechtlichen Hinweis der Kammer die Ermessenserwägungen den Zeitpunkt der Versetzung betreffend hob die Bezirksregierung E. diesen Bescheid unter dem 27. März 2008 auf. Die beim erkennenden Gericht anhängigen Verfahren 10 L 110/08 und 10 K 649/08 wurden daraufhin von den Beteiligten in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. 4 Unter dem 28. Januar - gemeint: März - 2008 verfügte die Bezirksregierung E. erneut eine Versetzung des Klägers an das Gymnasium C. , dieses Mal mit Wirkung vom 01. Mai 2008. Dieser Bescheid, der im Wesentlichen inhaltsgleich mit der aufgehobenen Versetzungsverfügung ist, wurde wie folgt begründet: Es werde zunächst auf die Ausführungen im Anhörungsschreiben vom 24. Oktober 2007 verwiesen, wonach wegen erheblicher Spannungen zwischen dem Kläger und der Schulleiterin des Gymnasiums M1. E. sowie zwei Mitgliedern der Musikfachschaft des Lehrerkollegiums - Frau L. und Herrn C1. - ein dienstliches Bedürfnis für die Versetzung bestehe. Denn der Kläger habe mit seinem Schreiben vom 14. Februar 2007 bei ihr - der Bezirksregierung E. - gegen Frau L. und Herrn C1. wegen angeblicher Verleumdungen Dienstaufsichtsbeschwerden erhoben, die unter dem 25. Mai 2007 als unbegründet zurückgewiesen worden seien. In einem nachfolgenden Dienstgespräch habe der Kläger Mobbing durch die Fachschaftskollegen geltend gemacht. Außerdem gebe es eine vom Kläger verfasste Fachaufsichtsbeschwerde gegen die Schulleiterin Q. vom 15. Mai 2007 wegen „Unregelmäßigkeiten im Verfahren bei der mündlichen Abiturprüfung“. Bereits aus den Formulierungen der beiden Beschwerdeschreiben des Klägers gehe eindeutig hervor, dass sein Verhältnis zur Schulleiterin und den beiden Kollegen zerrüttet und eine weitere Kooperation ausgeschlossen sei. Die Mitglieder der Musikfachschaft könnten sich, was der Kläger selbst bestätige, seit geraumer Zeit nicht mehr auf einvernehmliche Beschlüsse verständigen. Mittlerweile würde der im Verlaufe des Jahres erheblich zugespitzte Konflikt mit Frau Q. auch zunehmend unter Einbeziehung der Schülerschaft und des Kollegiums ausgetragen. Schließlich sei durch die Intervention des Klägers auch die Hochschule für Musik in E. in den Konflikt involviert worden. Vor diesem Hintergrund sei die Wegsetzung des Klägers ermessensfehlerfrei, wobei es auf etwaige Verursachungs- bzw. Verschuldensbeiträge im Einzelnen nicht ankomme. Wegen der nachhaltigen Störungen des Schulbetriebs lägen auch zwingende dienstliche Gründe vor, die nach Nr. 5.1 des Runderlasses des Kultusministeriums vom 24. November 1989 eine schulforminterne Versetzung bereits während des laufenden Schuljahres zum 01. Mai 2008 rechtfertigten. 5 Daraufhin hat der Kläger am 17. April 2008 die vorliegende Klage erhoben. Er rügt im Wesentlichen Folgendes: Die Versetzungsverfügung sei bereits formell rechtswidrig, da die nach § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) erforderliche erneute Anhörung unterblieben sei. Dieser Fehler sei nach der Abschaffung des Vorverfahrens während des Gerichtsprozesses nicht mehr heilbar. Ferner hätte nach der normkonkretisierenden Verwaltungsvorschrift vom 24. November 1989 wegen der Versetzung vor Beginn des neuen Schuljahres eine Erlaubnis des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung eingeholt werden müssen. Hinzu komme, dass der Personalrat gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LPVG) noch einmal hätte beteiligt werden müssen. Im Übrigen sei der angegriffene Bescheid auch materiell rechtswidrig. Eine die Versetzung rechtfertigende Spannungssituation im Kollegium des Gymnasiums M1. , die die erforderliche Intensität aufweise, bestehe nicht mehr, was auch das reibungslos verlaufene Weihnachtskonzert des Jahres 2007 belege. Wenn überhaupt, handele es sich um eine komplottähnliche Konstruierung einer solchen Lage unter Beteiligung der Bezirksregierung E. , gerade auch was den angeblich bestehenden Konflikt mit der Schulleiterin Q. anbelange. Zwingende dienstliche Gründe für eine Versetzung setzten eine deutliche Störung des Schulbetriebs voraus, die eine Versetzung dringend notwendig machten. Derartige Gründe, die die Funktionsfähigkeit der Schule tangierten, lägen nicht vor. Wenn überhaupt, gebe es nur Störungen im persönlichen Bereich der Schulleitung mit ihm, dem Kläger. Die Bezirksregierung E. sei ihrer Amtsermittlungspflicht nur einseitig zu seinem Nachteil nachgekommen, indem sie ihre persönliche Neigungen und anstelle von Tatsachen lediglich die Wertungen der Lehrer C1. und L. ermessensfehlerhaft in die Entscheidung habe einfließen lassen. Auch sei den Verwaltungsvorgängen zu entnehmen, dass die Behörde bereits am 10. April 2007, als sie ihn - den Kläger - noch nicht angehört habe, sich auf seine Versetzung festgelegt habe. Es hätte auch gewürdigt werden müssen, dass Frau Q. generell Probleme mit dem Kollegium habe - dies werde durch eine Powerpoint-Präsentation im Rahmen einer Lehrerkonferenz vom 10. März 2008 belegt - und unter ihrer Leitung innerhalb von nur 4 Jahren 27 Lehrkräfte versetzt worden seien. Die Versetzungsverfügung sei auch unverhältnismäßig, da ein klärendes Mediationsgespräch trotz seiner Tätigkeit von mehr als 30 Dienstjahren an der Schule und seiner guten dienstlichen Beurteilungen verweigert worden sei. Er habe auch nicht die Möglichkeit gehabt, sich - unter gewissen Bedingungen - bei den Kollegen L. und C1. zu entschuldigen. Etwa 700 Schüler hätten sich in einer Unterschriftenliste für seinen Verbleib an der Schule ausgesprochen; er sei auch bei den Eltern und bei den meisten seiner Kollegen sehr beliebt. Da Herr C1. erst seit 2 Jahren als Lehrkraft tätig sei und nur noch mit ihm dauerhafte dienstliche Berührungspunkte bestünden, müsse dieser versetzt werden. Im Übrigen legt der Kläger dar, aus welchen Gründen er sich im Einzelnen im Zusammenhang mit der Gründung der Arbeitsgemeinschaft „Theorie/Gehörbildung“, der Neuordnung einer Schrankwand, dem 2. Weihnachtskonzert 2006 und der Einrichtung von Gesangsklassen in Kooperation mit der Hochschule für Musik in E. von seinen Kollegen C1. und L. ausgegrenzt und unangemessen behandelt fühle. Da die Schulleiterin ein ausgleichendes Gespräch zwischen allen Beteiligten abgelehnt habe, seien seine schriftlichen Beschwerden i.S.d. § 179 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LBG) auf dem Dienstweg unumgänglich geworden. Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) dürfe er, der sich selbst immer dienstrechtlich korrekt verhalten habe, wegen seiner Eingaben nicht mit einer Versetzung abgestraft werden. 6 Der Kläger beantragt im Wege einer Stufenklage, 7 den Versetzungsverwaltungsakt des beklagten Landes vom 28. März 2008, zugegangen am 31. März 2008, mit dem Inhalt einer Versetzung zum 01. Mai 2008 aufzuheben, 8 und auf zweiter Stufe für den Fall, dass dem Hauptantrag wegen formeller Gründe oder Ermessensfehlern stattgegeben wird, 9 festzustellen, dass die der Versetzungsverfügung zugrunde liegenden Tatsachen eine Versetzung auch zum Ende/Anfang des Schuljahres nicht rechtfertigen. 10 Das beklagte Land beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Es gibt zu bedenken, dass der Kläger mit Blick auf seine 19 Seiten umfassende Einlassung vom 15. Novemer 2007 im Rahmen der Anhörung sowie weitere Stellungnahmen ausreichend Gelegenheit gehabt habe, sich im Vorfeld zur beabsichtigten Versetzung zu äußern. Zu berücksichtigen seien auch das mit dem Kläger am 11. Juni 2007 über 3 Stunden geführte Dienstgespräch sowie dessen Eingabe an den Personalrat der Lehrkräfte an Gymnasien im Regierungsbezirk E. vom 25. Juli 2007 und sein persönliches Gespräch mit dem stellvertretenden Vorsitzenden dieses Gremiums. Einer Zulassung der Versetzung durch das Ministerium hätte es im vorliegenden Fall nicht bedurft. Ebensowenig hätte der Personalrat erneut beteiligt werden müssen, da sich lediglich der Versetzungszeitpunkt verändert habe. Dass der Kläger nach seiner Darstellung am Entstehen der erheblichen Spannungen unbeteiligt gewesen sei, sei abwegig, zumal der bestehende Konflikt erst durch seine Dienstaufsichtsbeschwerden gegen Herrn C1. und Frau L. sowie durch die mittlerweile unter dem 16. April 2008 ebenfalls als unbegründet zurückgewiesene Fachaufsichtsbeschwerde gegen die Schulleiterin nach außen getreten sei. Spätestens durch die Unterschriftenaktion der Schülerschaft vom 12. Juni 2007 sei der Konflikt zwischen dem Kläger und der Schulleiterin sowie den beiden Fachkollegen der breiten Schulöffentlichkeit bekannt geworden und Frau Q. , die bis dahin mit der schwierigen Situation professionell umgegangen sei, unter erheblichen Druck geraten. Auch Vorkommnisse nach der Rückkehr des Klägers in den Dienst nach einer längeren Erkrankung vom 25. Januar bis zum 07. April 2008 bestätigten, dass seine kurzfristige Versetzung äußerst dringlich sei. Der Schulfrieden am M1. sei erneut dadurch erheblich beeinträchtigt worden, dass der ehemalige Rechtsbeistand des Klägers mit Schreiben vom 10. April 2008 gegenüber Führungskräften der Bezirksregierung E. vertrauliche Details aus der Powerpoint-Präsentation vom 10. März 2008, die wahrscheinlich vom Kläger unter Verletzung des Konferenzgeheimnisses beschafft worden seien, aus dem Zusammenhang gerissen preisgegeben habe. Auf die schriftlichen Reaktionen der Schulleiterin, des Lehrerrates und des Kollegiums werde verwiesen. Die Weigerung des Klägers, sich einem schulischen Neuanfang zu stellen, sei auch nicht nachvollziehbar. Denn nachdem festgestellt worden sei, dass er trotz seiner Krankschreibung am 26. Januar 2008 auf der C3. C2. gemeinsam mit seiner Familie musiziert habe - was der Kläger bestreitet -, habe dieser eine fachärztliche Bescheinigung vom 22. Februar 2008 vorgelegt, wonach er selbst dem Arzt die Zusammenarbeit mit der Schulleitung als „gespannt, fruchtlos und unzumutbar“ beschrieben habe, er leide demnach unter dem „emotionalen Druck“. Die Auswahl des Gymnasiums C. sei unter Beachtung der berechtigten Interessen des Klägers erfolgt. 13 Mit Beschluss vom 30. April 2008 - 10 L 223/08 - hat die Kammer den sinngemäßen Antrag des Klägers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Versetzungsverfügung vom 28. März 2008 anzuordnen, abgelehnt. Die dagegen erhobene Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 04. September 2008 - 6 B 735/08 - zurückgewiesen. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten 10 L 110/08, 10 L 223/08, 10 K 649/08 und dieses Verfahrens wie auch der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes und der Personalakte des Klägers (4 Hefter), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen. 15 Entscheidungsgründe: 16 Die Klage hat keinen Erfolg. 17 Die angegriffene Versetzungsverfügung des beklagten Landes vom 28. März 2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). 18 In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger ausgeführt, dass er an seinem Einwand, der Bescheid vom 28. März 2008 leide wegen einer unterbliebenen erneuten Anhörung an einem formellen Fehler, nicht mehr festhalte. 19 Der Kläger kann nicht erfolgreich rügen, es hätte eine ministerielle Erlaubnis eingeholt werden müssen, um ihn zum 01. Mai 2008 versetzen zu dürfen. Denn das beklagte Land, das die Versetzung des Klägers zu einem Termin während des Schuljahres aussprach, stützte sich auf das Vorliegen zwingender dienstlicher Gründe i.S.d. zweiten Absatzes der Vorschrift Nr. 5.1 des Runderlasses des Kultusministeriums vom 24. November 1989. Ob im vorliegenden Fall tatsächlich solche Gründe gegeben waren, ist Gegenstand der materiellen Überprüfung der streitgegenständlichen Versetzungsverfügung. Einer Zulassung durch das Ministerium hätte es demgegenüber nur bei einer beabsichtigten Versetzung, die mit zwingenden dienstlichen Gründen nicht im Zusammenhang steht, zum 01. Februar eines Jahres, d.h. zu Beginn des 2. Schulhalbjahres bedurft. 20 Auch der Umstand, dass der Personalrat für Lehrerinnen und Lehrer an Gymnasien der Versetzung des Klägers vom Gymnasium M1. in E. zum Gymnasium in C. zum 01. Mai 2008 i.S.d. § 91 Abs. 1 LPVG nach §§ 85 Abs. 1, 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, 66 Abs. 1 LPVG nicht zugestimmt hat, begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Denn die Personalvertretung wurde nach Aktenlage und nach übereinstimmender Auffassung der Beteiligten bereits vor Erlass der ursprünglichen Verfügung vom 22. Januar 2008, die eine Versetzung des Klägers zum 01. Februar 2008 vorsah, ordnungsgemäß beteiligt (vgl. BA 4 Bl. 213 - 215), und die nach der letzten Sitzung vom 23. August 2007 gemäß § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG fingierte Zustimmung wurde nicht dadurch verbraucht, dass die Bezirksregierung E. die Versetzungsverfügung vom 22. Januar 2008 durch den Verwaltungsakt vom 28. März 2008 ersetzte und dabei den Versetzungszeitpunkt verschob. Das Gericht geht dabei davon aus, dass sich die gesetzlich vorgeschriebene Zustimmung des Personalrats nicht auf die verwaltungstechnische Versetzungsverfügung, sondern auf den Vorgang der beamtenrechtlichen Maßnahme und den ihr zu Grunde liegenden Lebenssachverhalt bezieht. Wird die Verfügung später aufgehoben und durch eine neue, auf einen späteren Zeitpunkt der Versetzung datierte ersetzt, bedarf es bei gleichbleibendem Sachverhalt keiner erneuten Zustimmung. Dieses Verständnis wird durch den Wortlaut des § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LPVG, in dem von „Versetzung“ und nicht von „Versetzungsverfügung“ die Rede ist, nahegelegt. 21 Vgl. dazu insbesondere im Zusammenhang mit einer Entlassung eines Beamten auf Probe zum niedersächsischen Personalvertretungsrecht BVerwG, Beschluss vom 10. Juni 1988 - 2 B 84.88 -, ZBR 1989, S. 178; ebenso im Falle einer Beamtenentlassung Hessischer Verwaltungsgerichtshof (VGH), Urteil vom 19. April 1989 - 1 UE 1467/86 -; ferner OVG NRW, Beschluss vom 24. November 2008 - 6 B 1294/08 - hinsichtlich einer Entlassungsverfügung, wonach eine erneute Personalratsbeteiligung unterbleiben könne, wenn der betroffene Beamte und die Personalvertretung im Vorfeld ausreichend Gelegenheit hatten, zu dem der beabsichtigten Entlassung zu Grunde liegenden Sachverhalt Stellung zu nehmen. Siehe auch zur fehlenden Notwendigkeit einer erneuten Personalratsbeteiligung bei gleichbleibendem Sachverhalt im Zusammenhang mit der Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen, Urteil vom 25. Juni 2008 - 1 K 3679/07 -. 22 Das Gericht hält diese Rechtsprechung gerade mit Blick auf das Wortlautargument des BVerwG auch bei einer Versetzung, die den betroffenen Beamten weniger als eine Entlassung belastet, für anwendbar. 23 So im Ergebnis wohl auch OVG NRW, Beschluss vom 15. Februar 1993 - 6 A 1810/90 - hinsichtlich der Versetzung einer Lehrkraft, wonach u.a. auch Praktikabilitätsgründe gegen eine erneute Personalratsbeteiligung sprächen, da andernfalls eine nach § 28 Abs. 1 Satz 1 LBG rechtmäßige Versetzung auf ggf. unabsehbare Zeit blockiert werden könne; a.A. BAG, Urteil vom 21. August 1990 - 1 AZR 576/89 -, wobei allerdings auf den erheblichen Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt der zunächst vorgesehenen Versetzung und dem der späteren Versetzung von 6 Monaten sowie auf den Anstieg der Belastungen für den Beamten durch die Versetzung zum Schulhalbjahr (ursprünglich zum neuen Schuljahr) abgestellt wurde. 24 Vorliegend war eine erneute Beteiligung der zuständigen Personalvertretung nach Auffassung des Gerichts nicht erforderlich. Denn wie der Kläger selbst ausgeführt hat, ist die streitgegenständliche Versetzungsverfügung vom 28. März 2008 nahezu identisch mit der ursprünglichen und später aufgehobenen vom 22. Januar 2008. Das beklagte Land hat mit der Versetzungsverfügung zum 01. Mai 2008 lediglich die Versetzung des Klägers auf einen späteren Zeitpunkt verschoben und seine Ermessenserwägungen betreffend diesen Zeitpunkt der Versetzung während des laufenden Schuljahres ergänzt. Der dem Personalrat im Vorfeld der früheren Versetzungsverfügung unterbreitete Sachverhalt zu den Gründen der Versetzung - die nachhaltigen Schwierigkeiten im Verhältnis zwischen dem Kläger einerseits und Herrn C1. sowie den Damen L. und Q. andererseits -, zu dem der Personalrat in ausreichender Weise hat Stellung nehmen können, blieb hingegen unverändert. Auch unter Zugrundelegung des Vortrags des Klägers, der seinen Dienst am Gymnasium M1. wegen einer Erkrankung vom 25. Januar 2008 bis zum 07. April 2008 nicht versah, ist es in der Zeitspanne zwischen den beiden Versetzungsverfügungen nicht zum Eintritt neuer entscheidungserheblicher Tatsachen gekommen, die eine erneute Einschaltung der Personalvertretung erforderlich gemacht hätten. Der vom Gericht am 27. März 2008 erteilte rechtliche Hinweis, der lediglich die Ermessenserwägungen hinsichtlich des Zeitpunktes der Versetzung während des Schuljahres betraf, hat - anders als der Kläger nach seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung meint - keine Änderung des entscheidungserheblichen Lebenssachverhaltes bewirkt. 25 Auch in materieller Hinsicht ist der Bescheid vom 28. März 2008 nicht zu beanstanden. 26 Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 LBG kann der Beamte in ein anderes Amt einer Laufbahn, für die er die Befähigung besitzt, versetzt werden, wenn er es beantragt oder ein dienstliches Bedürfnis besteht. Eine Versetzung bedarf nicht seiner Zustimmung, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, derselben Laufbahn angehört wie das bisherige Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist; Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehaltes (Satz 2). 27 Diese Voraussetzungen für die Versetzung des Klägers vom Gymnasium M. in E. an das Gymnasium in C. mit Wirkung vom 01. Mai 2008 gegen seinen Willen liegen vor. 28 Das beklagte Land hat zu Recht ein dienstliches Bedürfnis für die Versetzung des Klägers angenommen. Es ist nach gründlicher Amtsermittlung nachvollziehbar von seit längerem andauernden erheblichen Spannungen im Verhältnis zwischen dem Kläger und Oberstudienrätin L. und Studienrat zur Anstellung C1. wie auch in seinem Verhältnis zu Oberstudiendirektorin Q. , die eine nachhaltige und mittlerweile auch nach außen bekannt gewordene Störung des Dienstbetriebs am Gymnasium M1. bewirkt haben, ausgegangen. Aus den dem Gericht vorliegenden Unterlagen ergibt sich, dass seit Jahren fachliche und persönliche Differenzen zwischen dem Kläger einerseits und den genannten Kollegen andererseits bestehen. Dieser Konflikt spitzte sich erheblich zu, nachdem der Kläger unter dem 14. Februar 2007 Beschwerden „wegen Verleumdung und pflichtwidrigen dienstlichen Verhaltens“ gegen die Lehrkräfte L. und C1. wie auch unter dem 15. Mai 2007 eine weitere Beschwerde im Zusammenhang mit „Unregelmäßigkeiten im Verfahren bei der mündlichen Abiturprüfung“ gegen die Schulleiterin Q. erhob, die als unbegründet zurückgewiesen wurden. Infolge dieser Eingaben des Klägers wurden von den betroffenenen Personen zahlreiche, überwiegend umfangreiche Stellungnahmen und sonstige Einlassungen abgegeben, die sich in den mehrere 100 Seiten starken Verwaltungsvorgängen befinden. Sie verdeutlichen, dass das Vertrauensverhältnis unwiederbringlich zerstört ist und eine gedeihliche Zusammenarbeit mit dem Kläger nicht mehr möglich ist. Diese Annahme findet ihre Bestätigung im eigenen Vortrag des Klägers, der selbst von einer Ausgrenzung seiner Person und langjährigen gegen ihn gerichteten Intrigen innerhalb der Fachschaft Musik sprach (vgl. Beschwerde vom 14. Februar 2007), der sich mehrfach einem gezielten Mobbing ausgesetzt sah und die Situation als eskaliert beschrieb (vgl. Schreiben des Klägers an den Lehrerrat am Gymnasium M1. vom 28. März 2007, Schreiben seines ehemaligen Rechtsbeistandes vom 21. Mai 2007 an Frau Q. und vom 06. Juni 2007 an die Bezirksregierung E. ). Auch in seinen Schriftsätzen im Rahmen der gerichtlichen Verfahren hat der Kläger ausführlich die diversen Konflikte mit den Kollegen C1. und L. , die zu seiner Ausgrenzung geführt hätten, und der Schulleiterin Q. aus seiner Sicht dargelegt. Ferner ergeben sich aus dem fachärztlichen Attest des Dr. X. vom 22. Februar 2008 deutliche Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger die angespannte Lage am Gymnasium M1. selbst als sehr belastend empfindet. Vor diesem Hintergrund verfangen seine Versuche, diese seit geraumer Zeit bestehende Krisensituation im Nachhinein abzustreiten bzw. als „komplottähnlich konstruiert“ darzustellen, nicht. Dass die Bezirksregierung E. ihrer Amtsermittlungspflicht unzureichend bzw. gezielt zum Nachteil des Klägers nachkam, ist für das Gericht in keiner Weise erkennbar. Die Protokolle der Lehrerkonferenzen wie auch seine letzte dienstliche Beurteilung, auf die der Kläger sich in diesem Zusammenhang beruft, geben für die Bewertung des Spannungsverhältnisses nichts her. 29 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 04. September 2008 - 6 B 735/08 -. 30 Derartige innerdienstliche Spannungen rechtfertigen regelmäßig die Versetzung eines der Beteiligten. Die Prüfung und Bewertung, ob das Spannungsverhältnis hinreichend gewichtig ist, um eine Versetzung zu veranlassen, ist Sache des Dienstherrn, dem hierbei ein Einschätzungsspielraum zusteht. Ob er letztlich eine Versetzung vornimmt und insbesondere welchen Beamten er hierfür auswählt, steht in seinem Ermessen. 31 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Dezember 2006 - 6 A 4624/04 -. 32 Dass die Versetzungsverfügung vom 28. März 2008 an einem Ermessensfehler leidet, ist nicht erkennbar. 33 Der Einwand des Klägers, die verfügte Versetzung sei wegen eines verweigerten Mediationsgesprächs unverhältnismäßig, ist nicht stichhaltig. Bei dem vom Kläger favorisierten Mediationsgespräch, das nicht vorgeschrieben ist, handelt es sich bereits deshalb nicht um ein gleich geeignetes Mittel zur Beseitigung der dienstlichen Spannungen, da die übrigen am Spannungsverhältnis beteiligten Personen hierzu nicht bereit waren. Hinzu kam, dass ein solches Gespräch aufgrund des bisherigen Umgangs des Klägers mit Konflikten nicht erfolgversprechend war. Denn der Kläger hatte die für eine offene Kommunikation erforderliche Vertrauensbasis dadurch in Frage gestellt, dass er auf Meinungsverschiedenheiten ausschließlich mit schriftlichen Beschwerden an Dienstvorgesetzte und der Einschaltung eines Rechtsanwalts reagiert hatte, ohne zuvor das klärende Gespräch mit Kollegen und der Schulleiterin zu suchen. 34 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 04. September 2008 - 6 B 735/08 -. 35 Es ist auch nicht erkennbar, dass das beklagte Land sein Auswahlermessen fehlerhaft ausübte. 36 Auf welche „Verschuldensbeiträge“ der beteiligten Personen die Spannungen im Einzelnen zurückzuführen sind, ist regelmäßig nicht entscheidend und bedarf daher letztlich keiner eingehenden Klärung. Die Wegsetzung eines Beamten im Wege der Versetzung ist nur ausnahmsweise dann ermessensfehlerhaft, wenn die Unstimmigkeiten im Wesentlichen auf die anderen Beteiligten zurückzuführen sind. 37 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Dezember 2003 - 6 B 2286/03 -, vom 04. November 2003 - 1 B 1785/03 - und vom 16. Oktober 2003 - 6 B 1913/03 -. 38 Dass der Kläger für die massiven Probleme mit den Kollegen C1. und L. sowie mit der Schulleiterin Q. nur in geringem Maße mitursächlich geworden oder er womöglich nur „Opfer“ gewesen ist, ist für die Kammer nicht ersichtlich. Die Entscheidung des beklagten Landes, gerade den Kläger und nicht eine andere der in den Dauerkonflikt involvierten Personen zu versetzen, erweist sich auch nicht deshalb als ermessenswidrig, weil dieser die längste Beschäftigungszeit am Gymnasium M1. vorweist, denn diesem Umstand brauchte keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen zu werden. Soweit sich der Kläger hinsichtlich des vom beklagten Land ausgeübten Auswahlermessens auch auf eine Powerpoint-Präsentation aus März 2008 beruft, um Schwierigkeiten der Frau Q. im Umgang mit einem Großteil des Lehrerkollegiums der Schule zu belegen, ist dieser Einwand schon deshalb unbeachtlich, weil es bei der Beurteilung der Sach- und Rechtslage einer Versetzungsverfügung auf den Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung ankommt, 39 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Dezember 2006 - 6 A 4624/04 -, 40 und diese Informationen dem beklagten Land zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 28. März 2008 noch nicht vorlagen und auch nicht vorliegen mussten. Ungeachtet dessen musste das beklagte Land, anders als der Kläger meint, den von ihm behaupteten Unzulänglichkeiten der Schulleiterin nicht nachgehen, da es hier- wie bereits dargelegt - auf die exakte Abklärung der Schuldfrage nicht ankommt. Das beklagte Land musste sich bei der Ausübung seines Auswahlermessens auch nicht entscheidungserheblich von dem Umstand leiten lassen, dass sich eine Vielzahl von Schülern mittels einer Unterschriftenliste für den Verbleib des Klägers am M1. in E. eingesetzt hatte. 41 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 04. September 2008 - 6 B 735/08 -. 42 Schließlich hat das beklagte Land den ihm eingeräumten Ermessensspielraum auch hinsichtlich des Zeitpunktes der Versetzung nicht überschritten. Das Gericht hält daran fest, dass die Annahme des beklagten Landes, es lägen zwingende dienstliche Gründe für die Versetzung des Klägers während des Schuljahres i.S.d. Vorschrift Nr. 5.1 2. Absatz des ermessenslenkenden Runderlasses des Kultusministeriums vom 24. November 1989 vor, nicht zu beanstanden ist. Denn gerade die letzten Stellungnahmen der Frau L. vom 08. Januar 2008 und vom 13. Januar 2008, des Herrn C1. vom 14. Januar 2008 wie auch das nicht datierte Schreiben der Frau Q. an die Bezirksregierung E. (Bl. 284 ff. BA 4) bestätigen die Einschätzung des beklagten Landes, dass die für einen funktionierenden Schulbetrieb bedeutsamen kollegialen Beziehungen zwischen dem Kläger und der Schulleiterin wie auch den Kollegen L. und C1. unwiederbringlich zerrüttet sind und es keine Basis für ein vertrauensvolles Zusammenwirken mehr gibt, sodass eine umgehende Trennung erforderlich ist. 43 Über den zweiten Klageantrag musste das Gericht ungeachtet der Frage der Zulässigkeit des Antrags nicht mehr entscheiden, da es dem ersten Klageantrag nicht stattgegeben hat. 44 Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).