Beschluss
1 S 3032/89
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1989:1013.1S3032.89.0A
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Entscheidungsgründe
Die Erinnerung gegen den Kostenansatz ist unbegründet, weil der Kostenbeamte für das Verfahren nach § 80 Abs. 6 VwGO vor dem erkennenden Senat zu Recht eine Gerichtsgebühr nach KV-GKG Nr. 1232 in Höhe von 225,-- DM in Absatz gebracht hat. Sie ist nach Grund und Höhe entstanden. Entgegen der Auffassung der Erinnerungsführerin, die Verfahren nach § 80 Abs. 5 und Abs. 6 VwGO bildeten auch dann gebührenrechtlich eine Einheit, wenn das Abänderungsverfahren bei dem Gericht des zweiten Rechtszuges anhängig gemacht werde, weil das Hauptsacheverfahren -- zufällig -- bereits in der Berufungsinstanz anhängig sei, entsteht die Gebühr der Nr. 1232 KV-GKG noch einmal, wenn der Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 6 VwGO gegen einen erstinstanzlichen Beschluß bei dem Berufungsgericht als Gericht der Hauptsache gestellt wird (so Hartmann, Kostengesetze, 22. Auflage 1987, KV Nr. 1232 Erl. 1), Seite 236 f.). Dieses Ergebnis wird von der Erwägung getragen, daß nach Nr. 1232 Satz 2 KV-GKG mehrere Verfahren (nur) innerhalb eines Rechtszuges (= einer Instanz) als ein Verfahren gelten. Gerechtfertigt wird diese Gebührenregelung mit der Erwägung, daß Beschlüsse nach § 80 Abs. 5 VwGO auch von Amts wegen geändert werden können, mehrere Verfahren dieser Art innerhalb eines Rechtszuges sollen daher gebührenrechtlich als ein Verfahren behandelt werden (so ausdrücklich Drischler u.a., Gerichtskostengesetz, Kommentar, Stand: Juli 1988, Anm. 11 zu Nrn. 1230 bis 1242 unter Hinweis auf die amtliche Begründung). Auch nach Auffassung dieser Kommentatoren schließt der Grundsatz, daß die Gebühr nach Nr. 1232 KV-GKG nur einmal fällig wird, wenn über den Antrag nach § 80 Abs. 5 und Abs. 6 VwGO bei demselben Gericht entschieden wird, es aber nicht aus, daß diese Gebühr in allen drei Instanzen bei dem jeweiligen Gericht der Hauptsache besonders anfallen kann (ebenso Markl, Gerichtskostengesetz, 2. Aufl. 1983, KV 1232 Rdnr. 2; vgl. auch BayVGH, Beschluß vom 7.12.1983, BayVBl. 1984, 414 unter Hinweis auf BayVGH, Beschluß vom 26.11.1981, DVBl.1982, 210). Schließlich spricht auch noch eine weitere Erwägung dafür, daß in Fällen der vorliegenden Art, wenn also ein erstinstanzlicher Beschluß nach § 80 Abs. 5 VwGO von dem Berufungsgericht als Gericht der Hauptsache nach § 80 Abs. 6 VwGO abgeändert wird, eine -- weitere -- Gerichtsgebühr nach Nr. 1232 KV-GKG entsteht. Voraussetzung für einen Abänderungsbeschluß nach § 80 Abs. 6 VwGO ist nämlich, daß sich die Umstände, d.h. die Voraussetzungen, von denen das Gericht bei seiner Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO ausgegangen war, nachträglich geändert haben (vgl. hierzu Kopp, VwGO, 8. Aufl. 1989, § 80 Rdnr. 109 ff. mit weiteren Nachweisen). Diese Änderung der Umstände zwingt zu einer neuen Beurteilung der Sach- und Rechtslage in Verfahren nach § 80 VwGO. Wird sie von demselben Gericht wahrgenommen, das auch die Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO getroffen hat, ist der Arbeitsaufwand ungleich niedriger,als wenn ein anderes -- hier das Berufungsgericht als Gericht der Hauptsache -- sich mit dem Verfahren und der Frage der Abänderbarkeit des Beschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO zu befassen hat. Nach allem erweist sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Gerichtskosten für das Verfahren 1 R 1300/89 -- in dem Kostenansatz des Kostenbeamten vom 10.7.1989 als unbegründet.