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Beschluss

11 K 2152/15

Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 19. März 2015 (11 S 334/15) wird gemäß § 80 Abs. 7 VwGO von Amts wegen geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 07.11.2014 gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 31.10.2014 wird wieder angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Änderungsverfahrens. Der Streitwert wird auf EUR 2.500,- festgesetzt. Gründe 1 Nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache - derzeit also das erstinstanzliche Gericht, bei dem das Klageverfahren 11 K 5751/14 noch anhängig ist - Beschlüsse über Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO jederzeit ändern oder aufheben. Das gilt auch, wenn im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zuvor bereits das Rechtsmittelgericht entschieden hatte. Das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO dient dabei nicht in der Art eines Rechtsmittelverfahrens der Überprüfung, ob die vorangegangene Entscheidung formell und materiell richtig ist. Es eröffnet vielmehr die Möglichkeit, einer nachträglichen Änderung der Sach- oder Rechtslage Rechnung zu tragen. Prüfungsmaßstab ist daher allein, ob nach der jetzigen Sach- und Rechtslage die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nunmehr doch geboten ist oder eben nicht (vgl. BVerwG; Beschluss vom 10.03.2011 - 8 VR 2.11 - juris Rn. 8; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.11.1995 - 13 S 494/95 - VBlBW 1996, 98; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.12.2013 - 9 S 53.13 - juris; Funke-Kaiser, in: Bader, VwGO, 6. Aufl. 2014, § 80 Rn. 143a). 2 In diesem Sinne war der Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 19. März 2015 (11 S 334/15) abzuändern und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 07.11.2014 gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 31.10.2014 (wieder) anzuordnen. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung im Hauptsacheverfahren steht nunmehr fest, dass der Antragsteller Anspruch auf den begehrten Aufenthaltstitel hat und die anderslautende Entscheidung der Beklagten nebst der Abschiebungsandrohung aufzuheben ist. Der Berichterstatter verweist insoweit auf die den Beteiligten bekannt gegebenen Ausführungen im Urteil des Hauptsacheverfahrens 11 K 5751/14. 3 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Berichterstatter weist darauf hin, dass aufgrund der Bestimmung des § 16 Nr. 5 RVG das von Amts wegen eingeleitete Änderungsverfahren im Verhältnis zum ersten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung „dieselbe Angelegenheit“ i. S. des § 15 Abs. 2 RVG ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.11.2011 - 8 S 1247/11 - JZ 2012, 421). 4 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Es bedarf einer Streitwertfestsetzung, weil diese Grundlage für zu erhebende Gebühren ist. Denn mehrere Verfahren nach § 80 Abs. 5 und 7 VwGO gelten - systematisch insoweit vom Rechtsanwaltsvergütungsgesetz abweichend - nur innerhalb eines Rechtszugs als ein Verfahren (Vorbemerkung 5.2 Abs. 2 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG), was zur Folge hat, dass die Abänderung eines zweitinstanzlichen Beschlusses durch das Ausgangsgericht - wie hier - eine Gebühr auslöst (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 13.10.1989 - 1 S 3032/89 - juris). Denn Absatz 2 der Vorbemerkung 5.2 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG nimmt sowohl Satz 1 als auch Satz 2 des § 80 Abs. 7 VwGO in Bezug (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. März 2015 – 8 S 492/15 –, juris).