Urteil
1 UE 1254/86
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1991:0313.1UE1254.86.0A
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Entscheidungsgründe
Die Berufung, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 124, 125 VwGO). Die Berufung ist jedoch nicht begründet, denn das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Wie das Verwaltungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, hat die Klägerin keinen Anspruch auf Anerkennung der von ihr geltend gemachten Ausbildungszeit vom 1.4.1957 bis zum 2.3.1959 ohne den ausgesprochenen Vorbehalt, daß eine Rente nicht gewährt wurde. Gemäß § 12 Abs. 3 Abs. 1 BeamtVG hat der Dienstherr ein Ermessen bei der Entscheidung, ob er Ausbildungszeiten als ruhegehaltfähige Zeiten anrechnen will. Die im Rahmen dieses Ermessens getroffene Regelung, wonach die Ausbildungszeit nur dann angerechnet wird, wenn für diesen Zeitraum keine Rentenzahlung erfolgt, läßt Ermessensfehler nicht erkennen. Insbesondere ist es nicht ermessensfehlerhaft, einer Doppelversorgung entgegenzuwirken. Insoweit wird die Klägerin allen anderen Beamten gleichgestellt, für die § 55 BeamtVG das Verbot der Doppelversorgung regelt. Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, daß auch eine vorbehaltlose Anerkennung nicht als endgültig anzusehen ist, da der Erhalt von Rentenzahlungen eine nachträgliche Tatsache darstellt, die gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG einen Widerruf der Anerkennung rechtfertigen würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.2.1982, RiA 1982, 165 ff.). Die Anerkennung von Vordienstzeiten auf Grund von Ermessensvorschriften ist dann als rechtswidrig anzusehen, wenn sie dazu führt, daß das Ruhegehalt zusammen mit einer für den anerkannten Zeitraum gewährten Sozialversicherungsrente das Höchstruhegehalt eines sog. "Nur-Beamten" übersteigt (vgl. hierzu Senatsurteil vom 31.7.1985 -- I OE 88/80 --). Die Klägerin hat entgegen ihrer Auffassung auch keinen Anspruch darauf, daß der Zeitraum vom 3.3.1959 bis zum 31.3.1959 als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt wird. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht insoweit auf die Vorschriften des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 BeamtVG verwiesen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kann dieser Zeitraum schon deshalb nicht angerechnet werden, weil die Ausbildung der Klägerin mit dem Ablegen des Staatsexamens bereits am 2.3.1959 endete und nicht erst mit der Ausgabe des Zeugnisses am 31.3.1959. Nach Auffassung des Senats kann es auf den Zeitpunkt der Zeugnisausgabe deshalb nicht ankommen, weil dieser Zeitpunkt völlig unbestimmt und von der alleinigen Entscheidung der Behörde abhängig ist. Insoweit könnte die Behörde das Ende der Ausbildungszeit durch die Zeugnisausgabe beeinflussen. Die zeitlich unterschiedliche Ausgabe der Zeugnisse bei mehreren Prüflingen würde zudem zu einer Ungleichbehandlung führen, da der einzelne Absolvent keinen Einfluß auf die Erteilung des Zeugnisses und damit auf den Abschluß der Ausbildung hätte. Demgegenüber stellt das Ablegen des Staatsexamens einen bestimmbaren Zeitpunkt dar. Wie das Verwaltungsgericht dagegen rechtsfehlerfrei festgestellt hat, können auch die Tätigkeiten der Klägerin als Krankenschwester vom 1.4.1959 bis zum 14.9.1961 und vom 1.10.1962 bis zum 30.6.1965 nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeiten angerechnet werden. Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung ist § 10 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG, der dem früheren § 115 BBG entspricht. Die Regelung des § 10 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG beruht auf der Erkenntnis, daß die im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ausgeübten, zur Berufung in das Beamtenverhältnis führenden Tätigkeiten in der Regel Leistungen umfassen, die dem Beamtendienst gleichzusetzen sind oder jedenfalls nahekommen, und deshalb davon auszugehen ist, daß der Betroffene für den Beamtendienst während dieser Tätigkeiten Erfahrungen sammeln konnte (BVerwG, Urteil vom 15.6.1971 -- II C 44.69 --, Buchholz 232 § 115 Nr. 34; Schütz, Beamtenversorgungsgesetz, § 10 Rn 2; Kümmel, Beamtenversorgungsgesetz, § 10 Rn 3). Darüber hinaus ist aber Voraussetzung für eine Anerkennung gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG, daß diese frühere Tätigkeit des Beamten zur Ernennung geführt hat. Schließlich wird im Rahmen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 -- 1. Alternative -- BeamtVG vorausgesetzt, daß die Tätigkeit für die Laufbahn des Beamten förderlich war. Nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur hat die Tätigkeit nur dann zur Ernennung zum Beamten geführt, wenn die Ernennung mit der vorher geleisteten Tätigkeit in einem inneren Zusammenhang gestanden hat. Die Tätigkeit muß zwar nicht der ausschlaggebende Grund für die Ernennung gewesen sein; es muß jedoch ein funktioneller und zeitlicher Zusammenhang feststellbar sein. In funktioneller Hinsicht ist dies dann der Fall, wenn der Beamte durch die Tätigkeit Fähigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die Grund für die Ernennung waren. Zeitlich besteht der innere Zusammenhang nur, wenn die Tätigkeit der Ernennung unmittelbar vorausgegangen ist und nicht auf Grund von Umständen, die der Beamte zu vertreten hat, unterbrochen worden ist (Schütz, a.a.O., § 10 Rn 14; Kümmel, a.a.O., § 10 Rn 14; BVerwG, Urteile vom 16.5.1961 -- II C 192.58 --, Buchholz 232 § 115 Nr. 10 und vom 30.4.1962 -- II C 104.60 --, Buchholz, a.a.O. Nr. 12; Senatsurteil vom 3.12.1968 -- I OE 85/67 --, VGRspr. 1969, S. 45 (46)). Das Erfordernis der "Förderlichkeit" muß dabei unabhängig und zusätzlich von der Feststellung erfüllt sein, daß der Beamte auf Grund der Tätigkeit ernannt worden ist (BVerwG, Urteil vom 19.8.1970 -- VI B 35.70 --, Buchholz 232 § 155 BBG Nr. 32). Diese aufgezeigten Voraussetzungen liegen bei der Klägerin nicht vor. Die Klägerin wurde weder auf Grund der von ihr ausgeübten Tätigkeit als Krankenschwester eingestellt, noch kann die Tätigkeit als förderlich im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 -- 1. Alternative -- BeamtVG angesehen werden. Die Klägerin hat zwar vorgetragen, sie sei auf Grund ihrer früheren Tätigkeit als Krankenschwester eingestellt worden; diese Tatsache läßt sich jedoch aus den Personalunterlagen nicht entnehmen. Vielmehr geht aus einem Vermerk der Kriminalinspektion -- Wiesbaden -- vom 12.3.1965 (Bl. 4 der Personalakten -- Unterordner A --) sowie aus dem Vorlagebericht des Regierungspräsidenten in Wiesbaden an den Hessischen Minister des Innern vom 26.4.1965 (Bl. 16 der Personalakten -- Unterordner B --) hervor, daß die Klägerin auf Grund ihres Gesamteindrucks und ihrer Auffassungsgabe als geeignete Beamtin bewertet wurde. Ihre damalige Tätigkeit als Krankenschwester wird nur beiläufig erwähnt, war aber ersichtlich kein Einstellungskriterium. Das Verwaltungsgericht hat darüber hinaus zutreffend ausgeführt, daß ein funktioneller Zusammenhang nur dann bestanden hätte, wenn die Tätigkeit als Krankenschwester vor der Annahme für die Laufbahn nach den Laufbahnvorschriften ausdrücklich gefordert worden wäre. § 27 Abs. 3 der Polizeilaufbahnverordnung vom 10.11.1953 (GVBl. S. 196) setzte jedoch neben dem Staatsexamen und der staatlichen Anerkennung als Fürsorgerin eine praktische Tätigkeit nicht voraus. Daran ändert sich auch nichts dadurch, daß der Verordnungsgeber in § 36 Abs. 1 Nr. 1 Polizeilaufbahnverordnung vom 22.12.1967 (GVBl. I 1968, S. 26) ausdrücklich eine praktische Tätigkeit forderte. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der Einstellungskriterien war der Zeitraum des Einstellungsverfahrens der Klägerin im ersten Halbjahr 1965, sie wurde zum 1.7.1965 eingestellt. Rechtsfehlerfrei hat das Verwaltungsgericht auch das Merkmal der Förderlichkeit verneint. Der Senat geht diesbezüglich von seiner bisherigen Rechtsprechung aus, wonach eine Förderlichkeit nur dann anzunehmen ist, wenn die Tätigkeit in jedenfalls nicht unwesentlichen Merkmalen mit den Beamtentätigkeiten funktionell vergleichbar ist (vgl. Senatsurteil vom 31.8.1983 -- I OE 106/80 --). Dies ist jedoch bei der Klägerin nicht der Fall. Ihre krankenpflegerische Tätigkeit richtete sich auf die Behandlung und Versorgung pflegebedürftiger Personen, während sich ihre Tätigkeit als Kriminalbeamtin darauf erstreckte, Straftaten aufzuklären. Der Senat zweifelt nicht daran, daß sowohl die Tätigkeit als Krankenschwester als auch die Tätigkeit als Kriminalbeamtin der weiblichen Kriminalpolizei menschliches Einfühlungsvermögen und geschulten Umgang mit Menschen erfordert. Daraus läßt sich ein funktioneller Zusammenhang jedoch nicht herleiten, da diese Merkmale sich nicht auf die beiden Berufsgruppen begrenzen lassen und insoweit nicht als wesentliche Merk male der beruflichen Tätigkeit qualifiziert werden können. Die Befähigung zum Umgang mit Menschen stellt sich auch nicht als spezifischer Ausfluß der beruflichen Erfahrung der Klägerin als Krankenschwester dar. Mithin kann nicht davon ausgegangen werden, daß sie während ihrer praktischen Tätigkeit in der Krankenpflege Fähigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die unmittelbaren Einfluß auf ihre Tätigkeit als Kriminalbeamtin hatten. Mangels eines inneren Zusammenhangs zwischen der Tätigkeit als Krankenschwester und der nachfolgenden Ernennung zur Beamtin und mangels fehlender Förderlichkeit der Tätigkeit kann dahingestellt bleiben, ob der Zeitraum vom 1.4.1959 bis zum 14.9.1961 auch deshalb nicht anrechenbar ist, weil die Klägerin in dem sich anschließenden Zeitraum bis zum 1.10.1962 nicht als Krankenschwester tätig war, und ob diese Unterbrechung von der Klägerin zu vertreten war (vgl. hierzu etwa Senatsurteil vom 26.2.1986 -- I OE 49/81 --). Die Beteiligten streiten um die Anerkennung von Beschäftigungszeiten der Klägerin als ruhegehaltfähig. Die .... 1939 geborene Klägerin trat am 1.7.1965 als Beamtin in den Polizeidienst des Landes Hessen ein. Sie bekleidete zuletzt als Beamtin auf Lebenszeit das Amt einer Kriminalhauptmeisterin beim Kriminalkommissariat in .... Mit Ablauf des Monats Dezember 1990 wurde sie gemäß § 51 Abs. 1 HBG in den Ruhestand versetzt. Am 1.4.1957 begann die Klägerin eine Ausbildung als Krankenpflegerin, die sie am 2.3.1959 mit Ablegen des Staatsexamens beendete. Am 31.3.1959 wurde ihr das Zeugnis über das Staatsexamen erteilt. In der Zeit vom 1.4.1959 bis zum 30.3.1961 war die Klägerin beim Mutterhaus des Deutschen Roten Kreuzes (DRK) in Stuttgart als Krankenschwester beschäftigt. Vom 1.4.1961 bis zum 31.8.1961 arbeitete sie als Sprechstundenschwester in der Arztpraxis Dr. A. in S. In der Zeit vom 15.9.1961 bis 31.3.1962 war sie als Kontoristin in der Großhandlung K. angestellt, ehe sie vom 1.4.1962 bis zum 30.9.1962 als Stationsschreibhilfe im Städtischen Krankenhaus in E. und vom 1.10.1962 bis zum 30.6.1965 als Krankenschwester im Kreiskrankenhaus ... tätig war. Mit Schreiben vom 8.5.1978 bat sie das Wirtschaftsverwaltungsamt der Hessischen Polizei um Mitteilung, welche ihrer Vordienstzeiten als ruhegehaltfähig anerkannt werden könnten. Am 19.9.1978 erhielt sie die Auskunft, daß ihre ruhegehaltfähige Dienstzeit erst ab dem 1.7.1965 zu berechnen sei. Ihre Einstellung in den Dienst der weiblichen Kriminalpolizei habe weder die Ausbildung noch die Berufstätigkeit als Krankenschwester erfordert. Mit dieser Auskunft gab sich die Klägerin nicht zufrieden und teilte dies dem Wirtschaftsverwaltungsamt mit Schreiben vom 31.10.1978 mit. Daraufhin legte das Wirtschaftsverwaltungsamt den Sachverhalt dem Hessischen Minister des Innern vor. Durch Erlaß vom 9.1.1981 traf der Hessische Minister des Innern die Entscheidung, daß im Falle der Klägerin die Krankenpflegeausbildung vom 1.4.1957 bis zum 2.3.1959 nach § 12 BeamtVG als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen sei, um eine einheitliche Behandlung der Kriminalbeamtinnen sicherzustellen. Demgemäß erkannte das Wirtschaftsverwaltungsamt mit Bescheid vom 23.1.1981 die Krankenpflegeausbildung vom 1.4.1957 bis 2.3.1959 als ruhegehaltfähig an unter dem Vorbehalt, daß keine Rente gewährt werde. Mit Schreiben vom 22.2.1981 legte die Klägerin gegen diesen Bescheid Widerspruch ein und beantragte, die Ausbildungszeit bis zum 31.3.1959 und die anschließende berufliche Tätigkeit bis zum 30.6.1965 vorbehaltlos als ruhegehaltfähige Dienstzeit anzuerkennen. Das Wirtschaftsverwaltungsamt wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 20.12.1984 -- als Einschreiben abgesandt am 21.12.1984 -- zurück, weil die Ausbildungszeit mit dem Ablegen des Staatsexamens am 2.3.1959, nicht erst mit Aushändigung des Zeugnisses am 31.3.1959 geendet habe. Bezüglich des Zeitraumes ab dem 1.4.1959 scheide die Anrechnung aus, da die Klägerin auch ohne den Nachweis praktischer Berufstätigkeit eingestellt worden wäre. Einstellungsvoraussetzung sei lediglich das Examen als Krankenschwester gewesen. Im übrigen sei die Berufstätigkeit nicht für die Laufbahn bei der weiblichen Kriminalpolizei förderlich gewesen. Die Klägerin hat am 22.1.1985 durch ihren Prozeßbevollmächtigten Klage erhoben. Mit Schriftsatz vom 1.11.1985 hat sie ihre Klage, soweit mit ihr die Anerkennung der in der Zeit vom 15.9.1961 bis 30.9.1962 ausgeübten Tätigkeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit begehrt worden war, wieder zurückgenommen. Bezüglich dieses Zeitraumes hat das Verwaltungsgericht das Verfahren mit Beschluß vom 6.11.1985 abgetrennt und unter dem Aktenzeichen III/2 E 2491/85 weitergeführt. Die Klägerin hat zur Begründung ihrer Klage vorgetragen, ihre Ausbildungszeit habe bis zum 31.3.1959 gedauert, da ihr erst an diesem Tage das Zeugnis überreicht worden sei. Des weiteren seien die Zeiten ihrer Berufstätigkeit nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG als ruhegehaltfähige Dienstzeiten zu berücksichtigen. Gerade die praktische Tätigkeit als Krankenschwester habe ihre Einstellung in den Dienst der weiblichen Kriminalpolizei bewirkt. In den typischerweise von weiblichen Beamten zu bearbeitenden Fällen sei das auf Grund der Berufstätigkeit erworbene Fachwissen förderlich. Zu jener Zeit seien deshalb hauptsächlich Bewerberinnen eingestellt worden, die über praktische Berufserfahrung verfügten. Im übrigen habe der Verordnungsgeber in § 36 Abs. 1 Nr. 1 der Polizeilaufbahnverordnung vom 22.12.1967 (GVBl. I 1968, 26) ausdrücklich geregelt, daß in die weibliche Kriminalpolizei eingestellt werden könne, wer nach seiner bisherigen Tätigkeit für die Verwendung als Kriminalbeamtin geeignet erscheine. Die Klägerin hat sinngemäß beantragt, den Bescheid des Wirtschaftsverwaltungsamtes der Hessischen Polizei vom 23.1.1981 in der Fassung des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 20.12.1984 abzuändern und das beklagte Land zu verpflichten, die Ausbildungszeit vom 1.4.1957 bis zum 31.3.1959 sowie die Zeiträume vom 1.4.1959 bis 14.9.1961 und vom 1.10.1962 bis zum 30.6.1965 vorbehaltlos als ruhegehaltfähige Dienstzeit anzuerkennen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat unter Bezugnahme auf die angefochtenen Bescheide ausgeführt, auf Grund der unterschiedlichen Aufgabenstellung in der Krankenpflege und bei der Kriminalpolizei fehle der für die Annahme einer förderlichen Tätigkeit notwendige innere Zusammenhang. Im übrigen könne wegen des Dienstantritts der Klägerin am 1.7.1965 nicht auf die Polizeilaufbahnverordnung vom 22.12.1967 (a.a.O.) zurückgegriffen werden. Das Verwaltungsgericht Frankfurt a.M. hat die Klage durch Gerichtsbescheid abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Anerkennung der von ihr geltend gemachten Ausbildungszeit ohne den Vorbehalt der Rentengewährung. Nach § 12 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 BeamtVG stehe die Anrechnung von Ausbildungszeiten im Ermessen des Dienstherrn. Die getroffene Vorbehaltsregelung lasse Ermessensfehler nicht erkennen, da durch diesen Vorbehalt eine mögliche Doppelversorgung ausgeschlossen werden solle. Das Begehren der Klägerin auf Anerkennung des Zeitraumes vom 3.3.1959 bis 31.3.1959 könne ebenfalls keinen Erfolg haben, da nach der damals geltenden Polizeilaufbahnverordnung vom 10.11.1953 (GVBl. S. 196) für Bewerberinnen um den Dienst in der weiblichen Kriminalpolizei das Staatsexamen und die staatliche Anerkennung als Fürsorgerin vorgeschrieben gewesen sei. Eine derartige Ausbildung habe die Klägerin jedoch nicht durchlaufen. Eine Ausbildung als Krankenpflegerin und eine entsprechende staatliche Anerkennung sei nicht vorgeschrieben gewesen. Darüber hinaus sei auch die Tätigkeit der Klägerin als Krankenschwester vom 1.4.1959 bis 14.9.1961 und vom 1.10.1962 bis zum 30.6.1965 nicht ruhegehaltfähig. Die praktische Tätigkeit habe weder zur Ernennung geführt noch sei sie für die Laufbahn der Beamtin förderlich gewesen. Die Förderlichkeit könne auch nicht dadurch hergestellt werden, daß der Verordnungsgeber nachträglich in der Polizeilaufbahnverordnung vom 22.12.1967 (a.a.O.) ausdrücklich eine praktische Berufstätigkeit vorausgesetzt habe. Gegen den am 10.4.1986 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom 2.5.1986, beim Verwaltungsgericht Frankfurt a.M. eingegangen am 5.5.1986, Berufung eingelegt und diese wie folgt begründet: Die Klägerin habe einen Anspruch auf Anerkennung der in der Klageschrift genannten Zeiträume als ruhegehaltfähig, da die Voraussetzungen der §§ 12 und 10 Abs. 1 BeamtVG erfüllt seien. Als die Klägerin seinerzeit in den öffentlichen Dienst übernommen worden sei, habe man erheblichen Wert darauf gelegt, daß die Bewerberin einen Sozialberuf erlernt habe und bereits einige Berufserfahrung habe aufweisen können. Insoweit komme es nicht darauf an, daß die Klägerin als Krankenschwester ausgebildet worden sei, nicht jedoch als Fürsorgerin. In den Einstellungsgesprächen sei deutlich geworden, daß gerade die Ausbildung als Krankenschwester als das entscheidende Kriterium der Einstellung erachtet worden sei. Zur Zeit der Übernahme der Klägerin in das Beamtenverhältnis habe man bevorzugt solche Frauen in den Kriminaldienst übernommen, die vorher in Berufen tätig gewesen seien, in denen der Umgang mit Menschen eine besondere Rolle gespielt habe. Entscheidend sei, daß die damalige Einstellungsbehörde Wert auf diese Kenntnisse der Klägerin gelegt habe. Aus diesem Grund könne das Gericht die Förderlichkeit der Tätigkeit nicht im nachhinein verneinen. Die Tatsache, daß die Klägerin zeitweise nicht als Krankenschwester gearbeitet habe, könne ihr nicht angelastet werden, da ihr die Tätigkeit damals aus gesundheitlichen Gründen unmöglich gewesen sei. Die Klägerin beantragt sinngemäß, den angefochtenen Gerichtsbescheid aufzuheben und nach ihrem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Unter Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen trägt der Beklagte vor, die Tätigkeit als Krankenschwester könne keinesfalls als förderliche Tätigkeit im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG angesehen werden. Die Tätigkeit habe, wie sich aus den Personalakten ergebe, bei der Übernahme in den Polizeidienst keine Rolle gespielt, die Einstellungsbehörde habe die Förderlichkeit der berufspraktischen Tätigkeit für die spätere Beamtentätigkeit auch nicht bejaht. Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet, die Klägerin mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 14.2.1991, der Beklagte mit Schriftsatz vom 19.2.1991. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Prozeßakten, insbesondere den Inhalt der gewechselten Schriftsätze, sowie auf die beigezogenen Akten (Personalakten Unterordner A, B, C; Versorgungsakte) Bezug genommen, die zum Gegenstand der Beratung gemacht worden sind.