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Beschluss

1 B 228/14

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2014:0626.1B228.14.00
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Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 9. Januar 2014 -1 L 946/13.KS - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.491,80 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 9. Januar 2014 -1 L 946/13.KS - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.491,80 Euro festgesetzt. Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unter Zugrundelegung des innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO erfolgten Vorbringens der Antragstellerin in der Beschwerdebegründung, welches gemäß § 146 Abs. 4 Satz 7 VwGO den Umfang der Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung durch den Senat bestimmt und auch begrenzt, zu Recht abgelehnt. Die Antragstellerin hat den geltend gemachten Anspruch nicht glaubhaft gemacht, dem Antragsgegner zu untersagen, die ausgeschriebene Stelle der Vizepräsidentin/des Vizepräsidenten des Landgerichts X... mit dem Beigeladenen zu besetzen, denn die Antragstellerin ist durch die Art und Weise des Auswahlverfahrens und die hierauf beruhende Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen nicht in ihrem von Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 134 HV gewährleisteten grundrechtsgleichen Recht auf chancengleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Maßgabe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung verletzt worden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. September 1989, - 2 BvR 1576/88 -, DVBl. 1989, 1247, und Beschluss vom 24. September 2002, - 2 BvR 857/02 -, DVBl. 2002, 1633 f.; Hess. StGH, Urteil vom 13. Mai 1992, - P.St. 1126-, NVwZ-RR 1993, 201 f.; Hess. VGH, Beschluss vom 26. Oktober 1993-1 TG 1585/93 -, DVBl. 1994, 593 m. w. N.). Wie das Verwaltungsgericht geht auch der Senat davon aus, dass der Antragsgegner das Auswahlverfahren formell fehlerfrei durchgeführt und die streitige Auswahlentscheidung ohne Verletzung des Leistungsprinzips in inhaltlich nachvollziehbarer Weise und ohne sachwidrige Erwägungen getroffen hat. Das Vorbringen der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren rechtfertigt keine andere Entscheidung. Das Auswahlverfahren leidet nicht an durchschlagenden formellen Fehlern. Insbesondere ist die Auswahlentscheidung nicht auf Grund von unvollständigen Unterlagen erfolgt, weil sich die beim Hessischen Ministerium der Justiz geführten Personalakten des Beigeladenen zu dieser Zeit mit dem Vorgängen zu den Bundesrichterwahlen beim Richterwahlausschuss befanden und in der beim Ministerium gefertigten und im Auswahlverfahren um die hier streitige Stelle verwendeten Duplopersonalakte die für die Bundesrichtewahl erstellte dienstliche Beurteilung des Beigeladenen vom 4. Januar 2012 aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen nicht abgeheftet wurde. Die Beurteilung des Beigeladenen vom 4. Januar 2012 war dennoch Gegenstand des Auswahlverfahrens. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin stellt der Umstand, dass die Beurteilung des Beigeladenen nicht in die Duplopersonalakte des Ministeriums gelangt ist, keinen absoluten Verfahrensfehler dar. Entscheidend ist allein, dass die Auswahlentscheidung auf Grund vollständiger Unterlagen ergeht. Darauf, ob diese Unterlagen in der Personalakte abgeheftet sind oder sich aus bei der Entscheidung vorliegenden Nebenakten ergeben, kommt es nicht entscheidend an. Die Beurteilung des Beigeladenen vom 4. Januar 2012 lag sowohl dem Präsidenten des Landgerichts X... bei der Abfassung des Besetzungsberichts als auch dem Minister bei der Entscheidung über die Auswahl des Beigeladenen vor bzw. war dort bekannt. Der Besetzungsbericht des Präsidenten des Landgerichts X... spricht die Beurteilung des Beigeladenen vom 4. Januar 2012, die dieser im Hinblick auf die Übernahme eines Amtes als Richter am Bundesgerichtshof vom Präsidenten des Landgerichts X... erhalten hatte, unter Ziffer II.4. ausdrücklich an. Dem Ministerium lag die Beurteilung zumindest im Zusammenhang mit dem Wahlvorgang für ein Bundesrichteramt vor, wie der Antragsgegner ausdrücklich versichert hat. Der Antragsgegner hat dazu plausibel und nachvollziehbar dargelegt, dass die Beurteilung des Beigeladenen zu dem Vorgang "Bundesrichterwahl 2012 bzw. 2013", für den sie bestimmt war und der selbst als solcher nicht zu den Personalakten des Beigeladenen gehört, genommen wurde und dem Minister daher bekannt war. Auf eine Beiziehung der Originalpersonalakten und der Vorgänge zur Bundesrichterwahl 2012 und 2013 im gerichtlichen Eilverfahren kommt es daher nicht an. Unvollständige Personalakten lagen im Übrigen auch nicht deshalb vor, weil die Einwendungen der Antragstellerin gegen ihre dienstliche Beurteilung vom 31. Oktober 2012 nicht vermerkt wurden. Soweit die Antragstellerin sich auf § 21 Abs. 1 Satz 2 HLVO (in der bis zum 28. Februar 2014 gültigen Fassung) beruft, ergibt sich eine Verpflichtung zur Fertigung eines entsprechenden Vermerks über von dem Beurteilten erhobene Einwendungen durch den Beurteiler aus dessen Wortlaut - ungeachtet dessen, ob diese Vorschrift über § 2 HRiG überhaupt entsprechend anwendbar ist - nicht. Der Antragstellerin steht die Möglichkeit zur Gegenäußerung nach Abschnitt V Nr. 2 der Beurteilungsrichtlinien oder zur Einlegung eines Widerspruchs offen. Beides hätte indes von der Antragstellerin ausgehen und - damit es zur Personalakte hätte genommen werden können - in schriftlicher Form erfolgen müssen. Soweit die Antragstellerin die fehlende Anhörung der Frauenbeauftragten nach § 16 Abs.3 S. 1 HGlG rügt und dass dieser nicht die vollständigen Verwaltungsvorgänge vorgelegen haben, vermag sie damit ebenfalls nicht durchzudringen. Die Art und Weise der Beteiligung der Frauenbeauftragten lässt entgegen der Auffassung der Antragstellerin keinen entscheidungserheblichen Verfahrensfehler erkennen, der die Antragstellerin in ihren Rechten verletzen könnte. Insbesondere ist die Frauenbeauftragte rechtzeitig und ohne dass ihr Unterlagen vorenthalten wurden, an der Auswahlentscheidung beteiligt worden. Nach § 16 Abs. 1 Satz 2 HGlG hat die Frauenbeauftragte insbesondere das Recht der Beteiligung am Auswahlverfahren. Dabei wird die Art der Beteiligung der Frauenbeauftragten durch § 16 Abs. 2 und 3 HGlG näher beschrieben. Danach ist die Frauenbeauftragte rechtzeitig, mindestens zwei Wochen vor der Entscheidung, zu unterrichten und anzuhören. Dies ist hier erfolgt, da die Frauenbeauftragte die die Auswahlentscheidung vorbereitenden Besetzungsberichte bzw. -vermerke des Präsidenten des Landgerichts X... und des Präsidenten des Oberlandesgerichts zur Kenntnis erhielt. Die Beteiligungsrechte der Frauenbeauftragten sind damit gewahrt, da die Auswahlentscheidung ausweislich des Auswahlvermerks im Ergebnis und der Beurteilung der Bewerber dem Besetzungsvorschlag gefolgt ist. Einer nochmaligen Beteiligung der Frauenbeauftragten bedurfte es nicht, da durch den Auswahlvermerk vom 21. Juni 2013 lediglich der bereits in den vorbereitenden Besetzungsberichten bzw. -vermerken festgestellte Eignungsvorsprung des Beigeladenen näher begründet wurde, aber die Auswahlerwägungen nicht relevant verändert wurden (siehe dazu Hess. VGH, Beschluss vom 21. Oktober 2013, -1 A 1512/13.Z -, juris, Rn. 7). Der Dienstherr genügt grundsätzlich dem Beteiligungserfordernis nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 HGlG in verfahrensfehlerfreier Weise, wenn die Frauenbeauftragte rechtzeitig vor Ablauf der Zweiwochenfrist des § 16 Abs. 3 Satz 1 HGlG Gelegenheit erhält, die der Personalauswahl zu Grunde zu legenden Verwaltungsvorgänge einschließlich der Bewerbungen und der aktuellen dienstlichen Beurteilungen sowie den Auswahlvorschlag des Dienstherrn zur Kenntnis zu nehmen (Unterrichtung) und sich dazu zu äußern (Anhörung) (siehe dazu Beschluss des Senats vom 15. Mai 2006, 1 TG 395/06, juris, Rn. 3). Der Frauenbeauftragten lag bei ihrer Stellungnahme vom 12. Dezember 2012 der Besetzungsbericht des Präsidenten des Landgerichts X... vom 30. Oktober 2012 vor, dessen Vorschlag auf Besetzung der Stelle mit dem Beigeladenen lautete. Die Frauenbeauftragte hat dies zum Anlass genommen, die Besetzung der Stelle mit einem anderen Bewerber vorzuschlagen, der später seine Bewerbung zurückgezogen hat. Zu der danach veränderten Bewerbersituation hat die Frauenbeauftragte mit Schreiben vom 6. Juni 2013 erneut Stellung genommen und der Besetzung der Stelle durch den Beigeladenen zugestimmt. In diesem Schreiben ist ausdrücklich neben dem Besetzungsbericht des Präsidenten des Landgerichts X... auch der Vermerk des Präsidenten Oberlandesgerichtes in Bezug genommen. Neben der Unterrichtung ist auch die Anhörung der Frauenbeauftragten in nicht zu beanstandender Weise erfolgt. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin kommt es dabei nicht maßgeblich darauf an, ob der Frauenbeauftragten die vollständigen Personalakten, hier respektive einschließlich der Beurteilung des Beigeladenen vom 4. Januar 2012, die der der Auswahlentscheidung zu Grunde gelegten Beurteilung vorausgegangen war, tatsächlich vorgelegen haben. Nach § 16 Abs. 2 HGlG erhält die Frauenbeauftragte auf Verlangen Einsicht in alle Akten, die die Maßnahme betreffen, an der sie beteiligt werden muss und bei Personalentscheidungen auch in die Bewerbungsunterlagen. Dabei ergibt sich aus dem Wortlaut dieser Vorschrift, dass die Vorlage der entsprechenden Unterlagen nicht unaufgefordert erfolgen muss, sondern es der Frauenbeauftragten obliegt, die Vorlage der Unterlagen im Einzelfall zu verlangen. Allerdings setzt die Wahrnehmung dieses Rechts voraus, dass die Frauenbeauftragte aus den ihr mitgeteilten maßgeblichen Erwägungen ersehen kann, welche Unterlagen Grundlage der Entscheidung waren, so dass sie ggf. die betreffenden Unterlagen anfordern kann. Hier enthielt der Besetzungsbericht des Präsidenten des Landgerichts X... den Hinweis auf die Beurteilung des Beigeladenen vom 4. Januar 2012, so dass es der Frauenbeauftragten möglich gewesen wäre, diese Beurteilung anzufordern, sofern sie in den ihr vorliegenden Unterlagen nicht enthalten war. Dafür, dass der Frauenbeauftragten entgegen ihrem ausdrücklichem Verlangen (§ 16 Abs. 2 HGlG) die Einsicht in die Beurteilung des Beigeladenen verweigert worden wäre, gibt es keine Anhaltspunkte. Dies gilt in gleichem Maße auch für die Beteiligung des Präsidialrates. Dieser wurde entgegen der Auffassung der Antragstellerin unter Beachtung der Verfahrensvorschriften des § 47 HRiG am Besetzungsverfahren beteiligt. Danach leitet das Ministerium der Justiz dem Präsidialrat in den Fällen der Ernennung eines Bewerbers für ein Richteramt mit höherem Endgrundgehalt als dem eines Eingangsamts die Bewerbungsunterlagen, die Personalbögen, die dienstlichen Beurteilungen aller Bewerber sowie etwaige Besetzungsvorschläge der zuständigen Gerichtspräsidenten mit oder ohne Besetzungsvorschlag zu. Abgesehen davon, dass die Rüge einer hinreichenden Information wohl nur dem Gremium selbst zusteht (zur Beteiligung des Personalrates siehe Hess. VGH, Urteil vom 8. Juni 2011 - 1 A 1991/08 -, juris), ist die Unterrichtung des Präsidialrates hier ausreichend gewesen. Denn selbst wenn die Beurteilung des Beigeladenen vom 4. Januar 2012 sich nicht in den dem Präsidialrat vorgelegten Akten befunden hätte, wäre dann offensichtlich gewesen, dass eine Beurteilungslücke besteht bzw. ist jedenfalls aus dem Besetzungsbericht des Präsidenten des Landgerichts ersichtlich gewesen, dass eine weitere Beurteilung des Beigeladenen existiert, die dieser im Hinblick auf die Übernahme eines Amtes als Richter am Bundesgerichtshof erhalten hatte, so dass der Präsidialrat auf eine Vervollständigung der Informationen hätte dringen können. Stimmt er zu, ohne den Informationsmangel zu rügen, so folgt daraus nicht die Rechtswidrigkeit der Maßnahme, zu der er angehört wurde (siehe, die Beteiligung des Personalrates betreffend, auch von Roetteken, HBR, § 23 BeamtStG, Rn. 456). Im Übrigen geht der Senat davon aus, dass dem Präsidialrat die vollständigen Beurteilungen aller Bewerber (§ 47 Abs.1 Satz 1 HRiG) vorlagen. Diesbezüglich hat der Antragsgegner unter Hinweis auf eine Mitteilung des Präsidenten des Oberlandesgerichts versichert, dass dem Präsidialrat auch die Beurteilung des Beigeladenen vom 4. Januar 2012 vorlag. Darauf, ob diese Beurteilung sich in der beim Ministerium geführten Personalakte oder nur in der beim Oberlandesgericht geführten Nebenakte befand, kommt es nicht entscheidend an. Denn entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist § 47 HRiG nicht zu entnehmen, dass sich die dem Präsidialrat nach § 47 Abs.1 HRiG vorzulegenden Unterlagen nur aus der beim Ministerium geführten Originalpersonalakte ergeben müssen. Zweifel an der Wahrheit der Versicherung des Antragsgegners und der von diesem behaupteten Mitteilung des Präsidenten Oberlandesgerichts über die Vorlage der die Beurteilung vom 4. Januar 2012 umfassenden Personalakte des Oberlandesgerichts hat der Senat nicht. Mit dem Antragsgegner geht auch der Senat davon aus, dass der Präsidialrat die entsprechende Beurteilung angefordert hätte, hätte sie ihm nicht vorgelegen. Die Beteiligung des Präsidialrates ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil dieser keine schriftlich begründete Stellungnahme über die persönliche und fachliche Eignung (§ 47 Abs. 2 Satz 1 HRiG) des ausgewählten Beigeladenen abgegeben hat. Ungeachtet dessen, dass in dem Beschluss des Präsidialrates in der Sitzung vom 5. Juli 2013, der Absicht des Ministers, den Beigeladenen zu ernennen, zuzustimmen, konkludent auch eine Stellungnahme zu dessen Eignung liegt, verletzt es die Antragstellerin nicht in eigenen Rechten, wenn der Präsidialrat trotz ordnungsgemäßer Beteiligung eine schriftlich begründete Stellungnahme zur persönlichen und fachlichen Eignung des ausgewählten Bewerbers nicht abgibt. Das ergibt sich schon aus § 47 Abs. 6 HRiG, wonach auch ohne eine Stellungnahme des Präsidialrats nach Ablauf der Frist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 HRiG eine Ernennung ausgesprochen werden darf. Die Auswahl des Beigeladenen ist auch materiell nicht ermessensfehlerhaft. Sie genügt den Bedingungen rationaler Abwägung. Es ist nachvollziehbar und einleuchtend, dass der Antragsgegner aufgrund des vorgenommenen Eignungs- und Leistungsvergleichs den Beigeladenen für besser geeignet hält, die Anforderungen der ausgeschriebenen Stelle zu erfüllen. Eine Verletzung des Leistungsprinzips vermag der Senat nicht zu erkennen. Wie das Verwaltungsgericht geht auch der Senat davon aus, dass der Antragsgegner ermessensleitend zugunsten des Beigeladenen berücksichtigen konnte, dass dieser nach den maßgeblichen aktuellen Anlassbeurteilungen vom 26. bzw. 31. Oktober 2012 nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung mit der Gesamtbewertung "übertrifft die zu stellenden Anforderungen herausragend" deutlich besser beurteilt worden ist als die mit der Gesamtbewertung "übertrifft die Anforderungen teilweise erheblich" um zwei Notenstufen schlechter beurteilte Antragstellerin. Dies gilt auch angesichts der von der Antragstellerin gegen die Beurteilungen und die weiteren Auswahlerwägungen erhobenen Einwände. Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Bestenauslesegrundsatzes zu besetzen. Die von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidungen können grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen, wobei dem Dienstherrn bei Entscheidungen über Beförderungen ein Beurteilungsspielraum eröffnet ist, der schon von Verfassungs wegen nur einer begrenzten gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG verleiht Beamten und Richtern in diesem Rahmen das Recht, eine Auswahlentscheidung dahingehend überprüfen zu lassen, ob der Dienstherr ermessens- und beurteilungsfehlerfrei über ihre Bewerbung entschieden hat. Bei der Bewerberauswahl hat der Dienstherr insbesondere den Grundsatz der Bestenauslese zu berücksichtigen und darf sich nicht von sachwidrigen Erwägungen leiten lassen. Die Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung können von ihm in Bezug auf den Aufgabenbereich eines konkreten Amtes durch die Festlegung eines Anforderungsprofils bereits im Vorfeld der Auswahlentscheidung konkretisiert werden. Fehler im Anforderungsprofil führen grundsätzlich auch zur Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens, weil die Auswahlerwägungen dann auf sachfremden, nicht am Leistungsgrundsatz orientierten Gesichtspunkten beruhen. Im Übrigen unterliegt es nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle, welchen der zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu rechnenden Umständen der Dienstherr im Rahmen seines Auswahlermessens das größere Gewicht beimisst. Bei der Überprüfung einer Auswahlentscheidung kann der Beamte/ Richter sowohl geltend machen, selbst in rechtswidriger Weise benachteiligt worden zu sein, als auch eine auf sachfremden Erwägungen beruhende Bevorzugung des ausgewählten Konkurrenten rügen. Ein Auswahlfehler liegt auch dann vor, wenn dem ausgewählten Mitbewerber bereits die Eignung für die zu besetzende Stelle fehlt (BVerfG, Beschluss vom 25. November 2011 - 2 BvR 2305/11 - NVwZ 2012, 368 ff.). Dienstlichen Beurteilungen von Beamten und Richtern kommt im Rahmen von Auswahlverfahren, die Personalentscheidungen vorbereiten, entscheidende Bedeutung zur Verwirklichung des Leistungsgrundsatzes zu (Hess. VGH, Beschluss vom 23. Januar 2006, -1 TG 2710/05 -, juris Rn. 5). Mängel der im Zusammenhang mit einer Auswahlentscheidung zu Grunde gelegten dienstlichen Beurteilungen können auch die Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung bewirken. Die inzidente Überprüfung dienstlicher Beurteilungen im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zur Sicherung des Bewerbungsverfahrensrechts ist jedoch beschränkt auf Fehler der angefochtenen Beurteilung, die eine nachträgliche Verbesserung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erwarten und die Auswahl des betreffenden Bewerbers nach rechtsfehlerfreier Beurteilung möglich erscheinen lassen (Hess. VGH, Beschlüsse vom 23. Januar 2006, - 1 TG 2710/05 -, juris, Rn. 5 und vom 4. September 2007, - 1 TG 1208/07-, juris, Rn. 5;). Hiervon kann indes auch unter Berücksichtigung der von der Antragstellerin gegen ihre und die aktuelle dienstliche Beurteilung des Beigeladenen vorgebrachten Einwände nicht ausgegangen werden. Die maßgebliche Beurteilung darüber, wie Leistungen eines Beamten oder Richters einzuschätzen sind und ob und in welchem Grad er die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Eignung, Befähigung und fachliche Leistung aufweist, ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn bzw. dem für ihn handelnden Beurteiler vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Da es allein Aufgabe des Beurteilers ist, über das Persönlichkeitsbild des zu Beurteilenden und dessen im Dienstverhältnis erbrachte Leistungen ein Urteil abzugeben, steht ihm ein Beurteilungsspielraum zu, in den die Gerichte nicht einzugreifen haben. Dies hat zur Folge, dass sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle dienstlicher Beurteilungen darauf zu beschränken hat, ob die Verwaltung gegen Verfahrensvorschriften oder -regeln verstoßen, den gesetzlichen Rahmen oder anzuwendende Begriffe verkannt, einen unrichtigen Sachverhalt zu Grunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 13/79 -, ZBR 1981, 197; Hess. VGH, Beschluss vom 19. Dezember 2005 - 1 TG 3056/05 -). Nach Maßgabe dieser Grundsätze lassen die der Auswahlentscheidung zu Grunde gelegten dienstlichen Anlassbeurteilungen sowohl der Antragstellerin (vom 31. Oktober 2012) als auch des Beigeladenen (vom 26. Oktober 2012) keine durchgreifenden Rechtsfehler erkennen. Die von der Antragstellerin gerügte Formulierung in ihrer Beurteilung vom 31. Oktober 2012, "in ihren Urteilen ... stellt sie umfassend den Sachverhalt dar, um dann mit klaren und prägnanten Ausführungen in den Entscheidungsgründen zu einem plausiblen Ergebnis zu kommen", stellt eine eindeutig als solche zu erkennende Kritik des Beurteilers dar, die deshalb auch nicht gegen das Gebot der Klarheit und Widerspruchsfreiheit einer Beurteilung (siehe dazu BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1992, - 1 WB 87/91 -, juris, Rn. 6) verstößt. Soweit die Antragstellerin rügt, ihre richterliche Unabhängigkeit sei durch diese Formulierung verletzt, mit der negativ beurteilt werde, dass sie den Sachverhalt in ihren Urteilen (zu) umfassend darstelle, vermag sich der Senat dieser Auffassung nicht anzuschließen. Nach der Rechtsprechung des Senats, verletzen Aussagen und Bewertungen in der dienstlichen Beurteilung eines Richters seine Unabhängigkeit stets nur dann, wenn sie auf eine direkte oder indirekte Weisung hinauslaufen, wie der Richter in Zukunft verfahren oder entscheiden soll. Insoweit muss sich die Beurteilung auch jeder psychologischen Einflussnahme enthalten. Sie ist unzulässig, wenn der Richter durch die in ihr enthaltene Kritik veranlasst werden könnte, eine Verfahrens- oder Sachentscheidung künftig in einem anderen Sinn als ohne diese Kritik zu treffen (Beschluss des Senats vom 23. Januar 2006, -1 TG 2710/05 -, juris). Eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit liegt jedoch nicht bereits dann vor, wenn in einer dienstlichen Beurteilung auch spezifisch richterliche Fähigkeiten gewertet werden. Denn dies ist der dienstlichen Beurteilung eines Richters wesensgemäß. Die richterliche Amtsführung unterliegt der dienstlichen Beurteilung, soweit es um die Sicherung eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs und die äußere Form der Erledigung der Amtsgeschäfte oder um solche Fragen geht, die dem Kernbereich der eigentlichen Rechtsprechung soweit entrückt sind, dass sie nur noch als zur äußeren Ordnung gehörig anzusehen sind (BGH, Urteil vom 31. Januar 1984 - RiZ (R) 3/83 -, juris). Die Ausführungen des Präsidenten des Landgerichts X... in der aktuellen dienstlichen Beurteilung der Antragstellerin zur äußeren Form der ihm durch seine Tätigkeit als Vorsitzender der Berufungskammer bekannten Urteile der Antragstellerin halten sich in dem Rahmen, in dem in einer dienstlichen Beurteilung auch richterliche Fähigkeiten bewertet werden dürfen. Mit der an § 313 Abs. 2 ZPO orientierten Wertung des Umstandes umfassender Sachverhaltsdarstellungen, die die Antragstellerin nicht in Abrede stellt, greift die Beurteilung nicht in die eigentliche Rechtsfindung ein, die grundsätzlich der Dienstaufsicht (BGH, a.a.O., Rn.10) entzogen ist. Es ist nicht erkennbar, inwiefern die Antragstellerin dadurch zu anderen Sach- oder Verfahrensentscheidungen veranlasst werden könnte, denn der Beurteiler übt weder Kritik am Ergebnis der getroffenen Entscheidungen noch nimmt er Einfluss auf das Ergebnis künftiger Entscheidungen. Darauf, dass die Antragstellerin auch zahlreiche Urteile mit kurzem, abgekürztem oder ohne Tatbestand abgesetzt hat, kommt es demgegenüber nicht an, denn dies macht die Kritik an den Urteilen mit längerer Sachverhaltsdarstellung nicht unrichtig. Die dienstliche Beurteilung der Antragstellerin ist auch in diesem Punkt nicht in der Bewertung ihrer Leistungen widersprüchlich. Die als solche zu erkennende Kritik trägt nachvollziehbar zusammen mit den weiteren unter dem Punkt "Fachkompetenz" erfolgten Ausführungen die zu diesem Beurteilungsmerkmal getroffene Bewertung der in "besonders hohem Maße" bei der Antragstellerin vorhandenen Fachkompetenz. Die dienstliche Beurteilung der Antragstellerin vom 31. Oktober 2012 weist auch im Übrigen nach der hier vorzunehmenden beschränkten richterlichen Kontrolle keine rechtlich durchschlagenden Fehler auf. Insbesondere orientiert sich die Beurteilung der Antragstellerin an dem Runderlass über die Dienstliche Beurteilung der Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte vom 19. April 2012 (JMBl. 2012, S. 196 - im Folgenden: Beurteilungsrichtlinien). Entgegen der Auffassung der Antragstellerin, liegt ihrer Beurteilung auch keine falsche "Vergleichsgruppenbildung" zu Grunde. Die Antragstellerin verkennt, dass die dienstliche Beurteilung sich grundsätzlich am ausgeübten und ggf. am angestrebten Amt orientieren muss und nicht am Amt etwaiger Mitbewerber. Diese Vorgaben erfüllt die dienstliche Beurteilung der Antragstellerin vom 31. Oktober 2012. Sie beurteilt die Leistungen der Antragstellerin sowohl im Hinblick auf die Einzelmerkmale des Basisprofils als auch im Hinblick auf die Anforderungen ihrer aktuellen Funktion als Direktorin eines Amtsgerichts (2.4 der Anlage 1 zu den Beurteilungsrichtlinien). Die langjährige Tätigkeit der Antragstellerin als Direktorin eines Amtsgerichts wird in ihrer aktuellen dienstlichen Beurteilung an verschiedenen Stellen insgesamt bewertet und positiv gewürdigt: So wird im Hinblick auf ihre Führungskompetenz ausgeführt, sie nehme ihre Führungsaufgabe erfolgreich und mit großer Kompetenz wahr. Seit mehr als 15 Jahren stehe sie an der Spitze des Amtsgerichts Y... und sorge in enger Zusammenarbeit mit der Geschäftsleiterin dort für einen reibungslosen Ablauf. Das Amtsgericht arbeite in erfreulicher Weise und ohne dass nennenswerte Rückstände bekannt seien, wie die 2012 durchgeführte Innenrevision ergeben habe. Sie verfüge in besonderer Weise über die Fähigkeit, Personal sachgerecht einzusetzen, kooperativ anzuleiten und zu fördern. Ihr Organisationstalent, insbesondere die Fähigkeit technische und organisatorische Veränderungen umzusetzen, habe sie an der Spitze des Gerichts in besonderer Weise gezeigt. Weitere Ausführungen (so u.a. " Mit viel Engagement und großem persönlichen Einsatz leitet sie das Amtsgericht", ".....ohne dass die besonders gute Qualität der Arbeit leidet", "Sie ist sich der Bedeutung und der Verantwortung für die ihr übertragenen Aufgaben als Richterin und Direktorin bewusst. Sie handelt selbständig und zuverlässig", " Daneben führt sie qualifiziert seit mehr als 15 Jahren ein Amtsgericht und hat die dafür erforderlichen Verwaltungskenntnisse", "...erfüllt in besonders hohem Maße die Grundanforderungen, die an die richterliche Tätigkeit zu stellen sind. Gleiches gilt für den Verwaltungsteil ihrer Arbeit als Direktorin des Amtsgerichts."), betreffen die Grundanforderungen oder die Fachkompetenz (u.a. "... sehr gute und sehr umfangreiche Fachkenntnisse in verschiedenen Rechtsgebieten", "Urteilsfähigkeit und Entscheidungsbereitschaft ist sehr gut ausgeprägt", "in hohem Maße organisationsfähig", "führt ihre Arbeiten zielgerichtet und in der Regel zweckmäßig durch"), ohne dass der Senat zu erkennen vermag, dass der Beurteiler bei der Beurteilung ihrer Leistungen einen unrichtigen Sachverhalt zu Grunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Der Umstand, dass der Beurteiler im Gegensatz zur Beurteilung des Beigeladenen den Einzelaspekt der mit den Bediensteten geführten Jahresgespräche nicht ausdrücklich anführt, deutet - da dies zum Aufgabenbereich der Antragstellerin gehört, wie diese selbst vorträgt - nicht darauf hin, dass dieser Aspekt bei der Bewertung ihrer Tätigkeit als Direktorin des Amtsgerichts Y... nicht berücksichtigt wurde. Die ausdrückliche Erwähnung in der Beurteilung des Beigeladenen erklärt sich vielmehr daraus, dass dieser das Amt eines Vorsitzenden Richters am Landgericht bekleidet und zu dieser Tätigkeit das Führen von Jahresgesprächen mit Mitarbeitern nicht gehört, so dass es im Hinblick auf das Merkmal der Führungskompetenz (Ziffer 2.5.4 des Anforderungsprofils für das angestrebte Amt) in der Beurteilung des Beigeladenen der ausdrücklichen Erwähnung bedurfte, dass dieser derartige Verwaltungstätigkeiten zusätzlich wahrnimmt. Die Antragstellerin hat mit ihrer Beschwerdebegründung keine Anhaltspunkte dafür dargetan, dass die Bewertung der Qualität ihrer als Direktorin eines Amtsgerichts erbrachten Leistungen aus den oben dargelegten Gründen unzutreffend erfolgt ist bzw. warum diese deutlich besser hätte ausfallen müssen. Der Präsident des Landgerichts X... hat einen ausreichenden Einblick in die Geschäftssituation des Amtsgerichts, um die Leistungen der Antragstellerin in dieser Funktion einschätzen zu können. In der Beurteilung der Antragstellerin liegt auch nicht deshalb eine nicht nachvollziehbare Rückstufung ihrer prognostizierten Eignung für das angestrebte Amt (R2 mit Zulage), weil sie eine gleichwertige Beurteilung auch für das im Jahr 2011 angestrebte, höherwertige Amt einer Präsidentin des Amtsgerichts C... (R 3) erhalten und sie sich weiterentwickelt habe. Die Antragstellerin verkennt dabei, dass die prognostische Befähigungsbeurteilung für ein ausgeschriebenes Amt immer auf einer Bewertung der Befähigung für das bisher wahrgenommene Amt beruht. Ebenso baut die zukunftsorientierte Einschätzung der Eignung der Bewerber für das angestrebte Amt notwendigerweise auf den Eignungsfeststellungen bezüglich des innegehabten Amtes auf, da Erfahrungswerte für das angestrebte Amt noch nicht vorhanden sein können (Beschluss des Senats vom 15. Februar 2013, -1 B 1191/12-, juris, Rn. 12). Zwar hat der Senat in seinem Beschluss vom 15. Februar 2013 (a.a.O., Rn. 42) ausgeführt, die aktuelle Beurteilung (aus dem Jahr 2011) sei inhaltlich besser als die frühere Beurteilung (aus dem Jahr 2008), und zwar auch im Gesamturteil, da sich die Beurteilung aus dem Jahr 2008 auf das seinerzeit angestrebte Amt der Vizepräsidentin des Landgerichts X... (R2 mit Zulage) bezogen habe, bei dem der Maßstab für die Anforderungen gegenüber demjenigen für das im Jahr 2011 angestrebte Amt der Präsidentin des Amtsgerichts C... (R3) deutlich niedriger liege. Die Erteilung desselben Gesamturteils "übertrifft die Anforderungen teilweise erheblich" für das angestrebte höherwertige Amt (R 3) sei daher gegenüber demselben Gesamturteil für das im Jahr 2008 angestrebte niedrigere statusrechtliche Amt höher einzustufen. Dass diese Höhereinstufung zwangsläufig auch ein um eine oder gar zwei Notenstufe höheres Gesamturteil in Bezug auf das statusrechtlich niedrigere Amt bedeuten muss, hat der Senat indes damit nicht entschieden. Das der Antragstellerin erteilte Gesamturteil wird von den Einzelbewertungen getragen, die sich im Vergleich zur letzten dienstlichen Beurteilungen nicht signifikant gesteigert haben, und unterliegt daher im Hinblick darauf, dass die anzustellende prognostische Befähigungsbeurteilungen der Antragstellerin für das ausgeschriebene Amt auf einer Bewertung ihrer Befähigung für das bisher von ihr wahrgenommene Amt und die zukunftsorientierte Einschätzung ihrer Eignung für das angestrebte Amt auf den Eignungsfeststellungen bezüglich des innegehabten Amtes beruhen muss, keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Darüber hinaus wird von der Antragstellerin auch nicht dargelegt, inwiefern hier eine in ihrer aktuellen dienstlichen Beurteilung nicht berücksichtigte qualitative Weiterentwicklung vorliegt, die diese Beurteilung rechtswidrig machen könnte. Die von der Antragstellerin geltend gemachte Führungserfahrung stellt nicht den alleinigen und auch nicht den überwiegend maßgeblichen Aspekt des Merkmals "Führungskompetenz" in dem Sinne dar, dass sich mit der Dauer der Erfahrung auch zwangsläufig die Qualität oder Führungsleistung oder die Führungskompetenz steigern muss. Auch die Antragstellerin ist im Übrigen trotz ihrer langjährigen Tätigkeit als Direktorin eines Amtsgerichts nicht in allen bei der Vertretung des Präsidenten des Landgerichts X..., also einer ungleich größeren und mit einem deutlich größeren Aufgabenbereich (wie beispw. die Dienstaufsicht über die Richter des Landgerichts und der direktoralen Amtsgerichte) ausgestatteten Behörde anfallenden Aufgaben erfahren. Es liegt auf der Hand, dass die Bewerber um ein höheres Statusamt sich in die sie erwartenden höherwertigen Aufgaben einarbeiten müssen. Dass der Präsident des Landgerichts X... seine Prognose, in welchem Maße die Antragstellerin die Führungskompetenz für die im angestrebten Amt anfallenden Aufgaben besitzt, nicht nur auf den Umfang und die Dauer der Wahrnehmung von Führungsaufgaben im ausgeübten Amt stützt, sondern auch maßgeblich auf die Qualität der Aufgabenwahrnehmung, die hier unter Punkt 4. der Beurteilung vom 31. Oktober 2012 durch die Formulierungen "erfolgreich und mit großer Akzeptanz", "kooperativ und engagiert", "in besonderer Weise", "in besonders großem Umfang", "sehr sachgerecht" zwar positiv beurteilt wird, aber nicht in einem Maße, dass eine andere als die in der Gesamtbeurteilung ausgesprochene Bewertung sich daraus rechtfertigen könnte, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Ein Beurteilungsfehler liegt auch nicht deshalb vor, weil der beurteilende Präsident des Landgerichts X... nach Auffassung der Antragstellerin voreingenommen gegenüber der Antragstellerin sei. Zwar kann ein zur Aufhebung der Beurteilung führender Verfahrensfehler dann vorliegen, wenn ein befangener oder voreingenommener Vorgesetzter beurteilt hat oder sich der Hilfe von befangenen oder voreingenommenen Fachvorgesetzten bedient hat. Entscheidend ist aber nicht die aus der subjektiven Sicht des Beurteilten begründete Besorgnis der Befangenheit des Beurteilers, sondern maßgeblich ist die Voreingenommenheit, die objektiv festzustellen ist. Mangelnde Objektivität und Voreingenommenheit gegenüber dem zu beurteilenden Richter sind also aus der Sicht eines objektiven Dritten festzustellen (Beschluss des Senats vom 15. Februar 2013, - 1 B 1191/12 -, a.a.O., Rn. 41). Die Voreingenommenheit kann sich aus der Beurteilung selbst, aber auch aus dem Verhalten des Beurteilers in Angelegenheiten des zu beurteilenden Beamten/Richters oder diesem gegenüber ergeben. Ein Vorgesetzter ist dann als voreingenommen anzusehen, wenn er nicht willens oder in der Lage ist, den Beamten oder Richter sachlich und gerecht zu beurteilen. Er ist aber nicht schon deshalb voreingenommen, weil er die Arbeitsweise- und/oder das sonstige dienstliche Verhalten des durch ihn Beurteilten kritisch einschätzt oder diesen zuvor auf Mängel bei der Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben hingewiesen hat. Ein Vorgesetzter ist auch nicht allein deshalb wegen Voreingenommenheit an der Beurteilung gehindert, weil es zwischen ihm und dem Beurteilten schon einmal Streitigkeiten gegeben hat, es sei denn, dass es hierdurch zu einer nachhaltigen, fortwirkenden Störung des zwischenmenschlichen Verhältnisses gekommen ist (BVerfG, Beschluss vom 6. August 2002 - 2 BvR 2357/00 - ZBR 2003 31 ff.; BVerwG, Urteil vom 12. März 1987 - 2 C 36/86 -NVwZ 1988, 66 f.; Hess. VGH, Beschluss vom 14. Oktober 1992 - 1 TH 1421/92 - juris). Im Fall der Antragstellerin sind derartige Anhaltspunkte nicht gegeben. Der Inhalt ihrer dienstlichen Beurteilung vom 31. Oktober 2012 enthält keine Hinweise auf eine Voreingenommenheit des Beurteilers. Die aktuelle Beurteilung führt inhaltlich die vorherigen Beurteilungen fort, die der Senat bereits in früheren Eilverfahren im Hinblick auf eine Voreingenommenheit des Beurteilers nicht beanstandet hat (siehe insbesondere Beschluss vom 15. Februar 2013, - 1 B 1191/12 -, a.a.O.). Die Ausführungen in der dienstlichen Beurteilung der Antragstellerin lassen keine unsachliche Bewertung der Antragstellerin erkennen und ihnen ist insbesondere keine "rechtswidrige Abwertung" der Führungskompetenz der Antragstellerin zu entnehmen. Die dienstliche Beurteilung orientiert sich am Anforderungsprofil des ausgeübten und des angestrebten Amtes und baut schlüssig auf den vorherigen Beurteilungen auf und vernachlässigt auch nicht Gesichtspunkte, die unverzichtbar für die Beurteilung der Antragstellerin in ihrer derzeitigen Funktion bzw. im Hinblick auf das angestrebte Amt sind. Der Senat entnimmt der Beurteilung insbesondere keine Missbilligung des Engagements der Antragstellerin im Bereich des Gesundheitsmanagements, sieht aber andererseits auch im Hinblick auf das Anforderungsprofil darin keine so herausragende und bedeutungsvolle Tätigkeit, dass dieser im Hinblick auf die Gesamtbeurteilung ein besonders hoher Stellenwert, gleichsam eine alles überragende Bedeutung zukäme, die ein anderes als das ausgesprochene Gesamturteil rechtfertigen müsste. Gegen eine Voreingenommenheit des Präsidenten des Landgerichts X... spricht auch dessen in sachlicher Form erfolgte Stellungnahme vom 26. August 2013, die er im Widerspruchsverfahren der Antragstellerin vom 20. Juli 2013 gegen ihre dienstliche Beurteilung vom 31. Oktober 2012 (Bl. 102 d. GA) abgegeben hat und die frei von offenen oder versteckten Anwürfen gegen die Antragstellerin ist und damit nicht auf eine Voreingenommenheit des Beurteilers oder eine Zerrüttung des Verhältnisses von Beurteiler und Beurteilter hindeutet. Auch bei Berücksichtigung des weiteren umfangreichen Vortrags der Antragstellerin erscheint das Verhältnis zwischen ihr und dem Präsidenten des Landgerichts X... bei objektiver Betrachtung nicht nachhaltig gestört. Soweit sie sich dabei auf dessen Verhalten anlässlich ihrer Bewerbung für die gleiche Stelle im Jahr 2008 beruft, ist dem entgegenzuhalten, dass die auf den Beurteilungen und dem Besetzungsbericht des Präsidenten des Landgerichts X... beruhende Auswahlentscheidung vom Senat nicht beanstandet wurde (Beschluss des Senats 27. April 2009, -1 B 501/09 -) und von daher keine Rede davon sein kann, ihre Bewerbung damals sei von ihrem Beurteiler "ohne sachlichen Grund" zurückgewiesen worden. Weitere nachprüfbare Tatsachen, aus denen auf eine Voreingenommenheit des Beurteilers geschlossen werden könnte, werden von der Antragstellerin nicht vorgetragen. Ihr Vortrag beschränkt sich insofern im Wesentlichen auf eine dem Beweis nicht zugängliche subjektive Wertung der Einstellung des Präsidenten des Landgerichts X... ihr gegenüber ("das menschliche Verhältnis ist ... nachhaltig zerrüttet"). Einzelheiten zu dem angeblichen "unsachlichen Angriff" vom 14. März 2012, der zu einem Nervenzusammenbruch der Antragstellerin geführt haben soll, werden dagegen nicht genannt. Schließlich folgt eine Voreingenommenheit auch nicht daraus, dass der Besetzungsbericht des Präsidenten des Landgerichts X... mit dem Datum 30. Oktober 2012 erstellt wurde, die dienstliche Beurteilung der Antragstellerin aber das Datum 31. Oktober 2012 trägt und dieser auch erst an diesem Tag eröffnet wurde. Denn die Beurteilung lag der Antragstellerin bereits einige Tage vorher vor, wie sich aus der Stellungnahme des Präsidenten des Landgerichts vom 26. August 2013 im Widerspruchsverfahren gegen die dienstliche Beurteilung vom 31. Oktober 2012 und aus dessen vom Antragsgegner im gerichtlichen Eilverfahren eingeholten schriftlichen Äußerung zum Vorwurf der Voreingenommenheit ergibt, war also bereits vor Erstellung des Besetzungsberichts abgefasst, der im Übrigen erst am 1. November 2012 abgesandt wurde. Das Datum der dienstlichen Beurteilung der Antragstellerin resultiert nach der unwidersprochenen Darstellung des Präsidenten des Landgerichts X... daraus, dass im Text der Beurteilung auf Wunsch der Antragstellerin noch Veränderungen vorgenommen wurden. Für den von der Antragstellerin erhobenen Vorwurf, dies zeige, dass der Präsident des Landgerichts deswegen von vorneherein zur Auseinandersetzung mit von ihr erhobenen Einwendungen nicht bereit gewesen sei, gibt es demnach keine belastbaren Anhaltspunkte. Die Antragstellerin hat im Übrigen im Anschluss an die Eröffnung der dienstlichen Beurteilung zunächst auch keine schriftliche Gegendarstellung erhoben, sondern erst am 7. Juli 2013 Widerspruch gegen ihre Beurteilung eingelegt, in dessen Folge die sachlich begründete Stellungnahme des Präsidenten des Landgerichts X... vom 26. August 2013 erfolgt ist. Die Antragstellerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die dienstliche Beurteilung des Beigeladenen vom 26. Oktober 2012 sei fehlerhaft und könne deshalb der Auswahlentscheidung nicht zugrunde gelegt werden. Die Einschätzung des Präsidenten des Landgerichts X..., der Beigeladene sei ein herausragend qualifizierter Richter mit hervorragender fachlicher, persönlicher und sozialer Kompetenz und er übertreffe die an sein ausgeübtes Amt als Vorsitzender Richter zu stellenden Aufgaben ebenso herausragend, wie die an das Amt eines Vizepräsidenten des Landgerichts zu stellenden Anforderungen, kann gerichtlich nicht beanstandet werden. Dies hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, so dass zunächst auf die entsprechenden Ausführungen Bezug genommen wird. In seiner dienstlichen Beurteilung vom 26. Oktober 2012 wird der Beigeladene als höchst leistungsfähiger und herausragend belastbarer Richter gekennzeichnet, der sich in besonderer Weise auf mehreren Arbeitsfeldern und Rechtsgebieten bewährt habe, die ihm übertragenen Verwaltungsaufgaben in besonders hervorzuhebender Weise bewältige und über hervorragende juristische Fähigkeiten verfüge, die mit Gründlichkeit, Sorgfalt und Tiefgang sowie einer äußerst effektiven, zügigen und zielorientierten Arbeitsgestaltung einhergingen. Selbst in Zeiten höchster Mehrfachbelastungen habe er mit hervorragender Qualität gearbeitet und seine Verwaltungstätigkeit zügig und höchst qualifiziert bewältigt. Er erfülle die Grundanforderungen, die an einen Vorsitzenden Richter bzw. auch an einen Vizepräsidenten des Landgerichts zu stellen seien, herausragend, verfüge über eine hervorragende Fachkompetenz und eine herausragend ausgeprägte soziale und eine ebensolche Führungskompetenz. Letztere habe er durch den erheblich gewachsenen Anteil an Verwaltungssachen dokumentieren und ausweiten können. Seine Fähigkeit Personal sachgerecht einzusetzen habe er sowohl in seiner Funktion als Vorsitzender diverser Strafkammern als auch durch sein Verwaltungsdezernat bewiesen, das zum Teil auch Personalführung beinhalte. Überzeugungsfähigkeit und Durchsetzungsvermögen seien in besonders hohem Maße vorhanden und er überzeuge durch sein Auftreten und sein Wort auf Grund äußerst hoher Kompetenz und höchst angenehmen Umgang. Er strahle eine sehr hohe natürliche Autorität aus und verfüge in besonderer Weise über die Fähigkeit und Bereitschaft zur Repräsentation des Gerichts und zur Pflege der Kontakte nach außen und habe derartige Aufgaben auch schon wahrgenommen. Seine freundliche und den Menschen zugewandte Art führe dazu, dass er in seinem Umfeld hohe Motivation auslösen und unterschiedliche Interessen integrieren könne. Dem nach den Ausführungen zu den Einzelmerkmalen schlüssigen Gesamturteil steht nicht entgegen, dass in der dienstlichen Beurteilung des Beigeladenen vom 4. Januar 2012 noch abschließend festgestellt wurde, dass er die Anforderungen an das Amt eines Vorsitzenden Richters erheblich übertreffe, wobei er im oberen Bereich dieser Notenstufe liege. Die Weiterentwicklung und Leistungssteigerung des Beigeladenen ist trotz des kurzen Beurteilungszeitraums nachvollziehbar und insbesondere auch in der Bewältigung der noch zusätzlich übernommenen Verwaltungsaufgaben begründet. Einen Bruch in den Beurteilungen vermag der Senat nicht festzustellen. Das Verwaltungsgericht hat dazu zutreffend ausgeführt, dass der Umstand, dass in der Beurteilung des Beigeladenen vom 4. Januar 2012, die im Zusammenhang mit den Bundesrichterwahlen erstellt wurde, keine Ausführungen zum Merkmal "Führungskompetenz" erfolgt sind, nicht auf das Fehlen einer solchen Kompetenz zum damaligen Zeitpunkt geschlossen werden kann. Abgesehen davon, dass seine Leistungen als Vorsitzender Richter und im Bereich der von ihm übernommenen Verwaltungstätigkeit bereits in dieser Beurteilung erwähnt werden, bestand für das damals angestrebte Amt kein Anlass auf Führungskompetenzen ausdrücklich einzugehen und sahen die Beurteilungsrichtlinien dies auch im Anforderungsprofil des ausgeübten Amtes eines Vorsitzenden Richters (Ziffer 2.3. der Anlage 1 zu den Beurteilungsrichtlinien) nicht vor. Soweit die Antragstellerin die dem Beigeladenen bescheinigte Führungskompetenz dadurch in Frage gestellt sieht, dass dieser im Gegensatz zu ihr in einzelnen Gebieten, die sie für das angestrebte Amt für unabdingbar hält, keine Erfahrung aufweise, ist dem entgegenzuhalten, dass sich die Beurteilung des Beigeladenen zu allen in Ziffer 2.5.4. des hier einschlägigen Anforderungsprofils genannten Gesichtspunkten des Merkmals "Führungskompetenz" verhält und die Prognose rechtfertigt, der Beigeladene werde die sich ihm im Einzelnen stellenden konkreten Aufgaben in der gleichen ihm bescheinigten herausragenden Weise bewältigen, mit der er auch die anderen ihm im Verwaltungsbereich übertragenen Aufgaben in kurzer Zeit bewältigt hat. Eine langjährige, aber - wie im Fall der Antragstellerin - nicht herausragende Bewährung und Erfahrung in einzelnen Bereichen der Verwaltungsführung vermag nach Auffassung des Senats die auf einer signifikant besser beurteilten (hier herausragenden), aber kürzeren Bewährung und Erfahrung des Beigeladenen in anderen Verwaltungsbereichen beruhende Prognose, sämtliche im angestrebten Amt anstehenden Aufgaben, würden, ggf. nach entsprechender Einarbeitung bewältigt, nicht in Frage zu stellen. Die dem Beigeladenen derzeit übertragenen Aufgaben betreffen im Übrigen auch Aufgabengebiete (u.a. Leiter der Führungsaufsichtsstelle, Führen von Jahresgesprächen, Mitwirkung bei der Geschäftsprüfung, Angelegenheiten der Notare), in denen dieser Führungskompetenz im Hinblick auf das angestrebte Amt unter Beweis stellen konnte. Die aktuellen dienstlichen Beurteilungen der Antragstellerin und des Beigeladenen zu Grunde gelegt, lassen die in dem Auswahlvermerk vom 21. Juni 2013 dargelegten Erwägungen für die Auswahl des Beigeladenen Ermessensfehler nicht erkennen. In diesem vom Hessischen Minister der Justiz am 25. Juni 2013 gebilligten Auswahlvermerk wird unter Einbeziehung des Besetzungsberichtes des Präsidenten des Landgerichts X... vom 30. Oktober 2012 und des Vermerks des Präsidenten des Oberlandesgerichts vom 12. November 2012 die Auswahl des Beigeladenen nachvollziehbar und überzeugend begründet. Darin wird maßgeblich darauf abgestellt, dass der Beigeladene sich auf Grund der um zwei Notenstufen besseren, schlüssig begründeten Beurteilung deutlich erkennbar von der Antragstellerin abhebt und dieses Gesamturteil auch durch die Einzelfeststellungen zu den jeweiligen Anforderungsmerkmalen getragen wird. Der Auswahlvermerk stellt die Beurteilungen der Antragstellerin und des Beigeladenen im Bereich des Basisprofils der Grundanforderungen zutreffend gegenüber und den Leistungsvorsprung des Beigeladenen ausgehend von dessen aktueller dienstlicher Beurteilung zutreffend dar, wie auch das Verwaltungsgericht bereits richtig ausgeführt hat. Soweit die Antragstellerin rügt, der Auswahlentscheidung sei die Beurteilung des Beigeladenen vom 4. Januar 2012 nicht zu Grunde gelegt und worden und die Beurteilungszeiträume der aktuellen Beurteilungen der Antragstellerin und des Beigeladenen seien deshalb nicht vergleichbar, steht dies der Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung nicht entgegen, denn zur Ermittlung des Leistungsstands konkurrierender Bewerber ist in erster Linie auf die zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung aktuellsten Beurteilungen abzustellen (BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2013, 1 WB 60/11, juris, Rn. 36). Daher kommt den letzten dienstlichen Beurteilungen regelmäßig eine ausschlaggebende Bedeutung zu. Dem steht nicht entgegen, dass die aktuelle Beurteilung der Antragstellerin einen Beurteilungszeitraum von etwa 20 Monaten und die Beurteilung des Beigeladenen nur einen Zeitraum von knapp zehn Monaten umfasst. Entscheidend für die rechtmäßige Auswahl für ein höherwertiges Amt ist, dass sie auf der Grundlage aktueller, aussagekräftiger und detaillierter dienstlicher Beurteilungen erfolgt, die eine Eignungsprognose im Hinblick auf das angestrebte Amt ermöglichen, was im vorliegenden Fall gegeben ist. In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist hinreichend geklärt, dass unterschiedliche lange Beurteilungszeiträume die Vergleichbarkeit dienstlicher Beurteilungen nicht ausschließen, solange im Einzelfall auf der Grundlage dieser Beurteilungen ein Qualifikationsvergleich nach Bestenauslesegrundsätzen ohne ins Gewicht fallende Benachteiligung eines Bewerbers möglich bleibt und dass es nicht erforderlich ist, dass die Beurteilungszeiträume annähernd gleich lang sind (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 27. Februar 2012 - 6 B 181/12 -, IÖD 2012, S. 86 f. und vom 26. Januar 2009 - 6 B 1594/08 -, RiA 2009, 140; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 25. April 2008 - 1 Bs 52/08 -, DÖD 2008, 263). Entscheidend ist, dass die Beurteilungszeiträume am 26. bzw. am 31. Oktober 2012 und damit fast taggleich enden. Denn für die streitige Bewerberauswahl ist der aktuelle Leistungsstand ausschlaggebend. Erkenntnisse, die einen länger zurückliegenden Zeitraum betreffen, sind für die Entscheidung in der Regel von geringerem Gewicht (Hess. VGH, Beschluss vom 30. April 2012, - 1 B 679/12 -). Dementsprechend ist es für die Vergleichbarkeit dienstlicher Beurteilungen von größerer Bedeutung, dass der von ihnen abgedeckte Zeitraum - wie hier - zu nicht erheblich auseinander fallenden Stichtagen endet, als dass der insgesamt erfasste Zeitraum zum gleichen Stichtag beginnt (ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. September 2011, - 6 A 1284/11 - juris). Die im Auswahlvermerk zum Ausdruck kommenden Ermessenserwägungen für die Auswahl des Beigeladenen orientieren sich am Anforderungsprofil des ausgeschriebenen Amtes und lassen auch in der Gewichtung der Einzelmerkmale keine durchschlagenden Fehler erkennen. Dem Vergleich der Bewerber im Rahmen einer Auswahlentscheidung sind grundsätzlich die aktuellen Beurteilungen in ihrer Gesamtheit zu Grunde zu legen, wobei in erster Linie auf das Gesamturteil abzustellen ist, das unter Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte gebildet wurde (BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 2012, - 2 BvR 1120/12-, juris, Rn. 12). Den danach bestehenden deutlichen Notenvorsprung des Beigeladenen vermag die Antragstellerin auch nicht durch einen bestehenden Vorsprung im Hinblick auf die Dauer ihrer Führungserfahrung als Direktorin eines Amtsgerichts auszugleichen. Zwar ist bei der Beurteilung, ob trotz formal unterschiedlicher Gesamtbeurteilung im Wesentlichen gleiche Beurteilungen vorliegen, bei einem Vergleich des Gesamtergebnisses auf etwaige Unterschiede im Maßstabe der Beurteilungen Rücksicht zu nehmen (BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 2012, a.a.O., Rn. 13). Solche Unterschiede können sich insbesondere daraus ergeben, dass die Beurteilungen sich auf unterschiedliche Statusämter beziehen. Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang einwendet, der Antragsgegner habe es bei der Auswahlentscheidung unterlassen, die dienstlichen Beurteilungen der Antragstellerin und des Beigeladenen einander im Vergleich wertend zuzuordnen, verkennt sie, dass die auf unterschiedliche Gesamturteile lautenden Beurteilungen zwar nicht bezogen auf dasselbe Statusamt (beide haben ein Amt der Besoldungsgruppe R 2 jedoch mit unterschiedlichen Amtsbezeichnungen inne) und mit unterschiedlichen Anforderungsprofilen im ausgeübten Statusamt, erstellt wurden, sie aber dennoch vergleichbar sind. Denn daraus, dass beide Funktionen, die einer Direktorin eines Amtsgerichts und die eines Vorsitzenden Richters am Landgericht vom Gesetzgeber (§ 18 BBesG bzw. nun Teil 2 der Anlage 2 zu § 40 des Hessischen Besoldungsgesetzes) mit derselben Wertigkeit bewertet sind, folgt, dass an die Inhaber beider Ämter vergleichbare Anforderungen an Eignung, Befähigung und fachliche Leistung gestellt werden (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 - 2 C 19/10 -, juris, Rn. 27). Betreffen aber die unterschiedlichen Funktionen die "Wertigkeit" des Amtes nicht (BVerwG, Urteil vom 02. September 1999, - 2 C 36/98 -, juris, Rn. 16), kann sich ein signifikanter Unterschied im Bewertungsmaßstab auch nicht aus dem Umstand ergeben, dass die Antragstellerin in einer gerichtsleitenden Funktion, der Beigeladene dagegen als Vorsitzender Richter tätig war. Die unterschiedlichen Funktionen, die Antragstellerin und der Beigeladene in ihrem jeweiligen Amt wahrnehmen, schlagen sich zwar in ihren an den unterschiedlichen Anforderungsprofilen orientierten Beurteilungen ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung im ausgeübten Amt nieder. An der Vergleichbarkeit der in ihren dienstlichen Beurteilungen erreichten Gesamtbeurteilung vermag dies jedoch nichts zu ändern, zumal die Beurteilungen auch im Übrigen auf denselben Beurteilungsrichtlinien beruhen, an deren Maßgaben sich der Beurteiler erkennbar gehalten hat. Die von der Antragstellerin angeführte langjährige Führungserfahrung als Direktorin eines Amtsgerichts hat trotz entsprechender Ausführungen zu ihrer ausgeübten Tätigkeit in nicht zu beanstandender Weise nicht zu einem besseren Gesamturteil in ihrer aktuellen dienstliche Beurteilung im Hinblick auf das angestrebte Amt geführt (siehe dazu oben). Eine erneute Wertung ihrer deutlich längeren und möglicherweise andere oder weitere Aspekte umfassenden Führungserfahrung und die Notwendigkeit einer Binnendifferenzierung (siehe dazu Bay. VGH, Beschluss vom 29. November 2012, - 3 CE 12.2225, juris, Rn. 30) wie die Antragstellerin sie anstrebt, ergibt sich angesichts des deutlichen Unterschieds von zwei Notenstufen zu der Gesamtbeurteilung des Beigeladenen daher nicht. Die Antragstellerin hat nach Auffassung des Senats auch keinen signifikanten Leistungsvorspruch im Bereich der Führungskompetenz dadurch, dass ihre Führungs- und Verwaltungsaufgaben weitaus anspruchsvoller als die dem Beigeladenen übertragenen Aufgaben sind. Denn der Beigeladene hat einzelne Aufgaben der Personalführung bei einer übergeordneten, ungleich größeren und mit deutlich mehr Kompetenzen und Aufgaben ausgestatteten Behörde übernommen, während die Antragstellerin als Direktorin eines relativ kleinen Amtsgerichts ohne dienstaufsichtliche Aufgaben im richterlichen Bereich (siehe dazu § 14 der Verordnung zur einheitlichen Regelung der Gerichtsverfassung) tätig ist. Auch im Hinblick auf die weiteren Einzelmerkmale des Anforderungsprofils für das angestrebte Amt ist im Auswahlvermerk in nicht zu beanstandender Weise ein zu Ungunsten der Antragstellerin ausgefallener Leistungsvergleich erfolgt, wie das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung bereits zutreffend dargelegt hat. Die Entscheidung des Dienstherrn, welches Gewicht er bestimmten Einzelmerkmalen beimisst, liegt in dessen gerichtlich nur eingeschränkt nachprüfbaren Ermessen und ist grundsätzlich nur dann zu beanstanden, wenn der Dienstherr dabei den anzuwendenden Begriff verkannt hat oder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgeht, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen anstellt (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013, - 2 VR 1.13 -, juris; Urteile vom 30. Juni 2011, - 2 C 19.10 -, BVerwGE 140, 83, und vom 4. November 2010, - 2 C 16.09 -, BVerwGE 138, 102, mit weiteren Nachweisen; OVG NRW, Beschluss vom 23. Mai 2013 - 6 B 335/13 -, juris). In diesem Rahmen halten sich die Erwägungen, die im Auswahlvermerk zu dem Merkmal der Führungskompetenz angestellt werden. Dort wird die langjährige Führungserfahrung der Antragstellerin gewürdigt, aber den qualitativ besseren Beurteilungen des Beigeladenen in diversen anderen Einzelaspekten der Führungskompetenz der Vorrang eingeräumt. Eine zwingende Vorgabe zur Gewichtung des zeitlichen Aspekts der Führungserfahrung im Rahmen des Merkmals der Führungskompetenz enthält das Anforderungsprofil in Ziffer 2.5.4. der Anlage 1 zu den Beurteilungsrichtlinien demgegenüber nicht. Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang Aufgaben der Dienstaufsicht anführt, die ihr selbst als Direktorin nach § 14 der Verordnung zur einheitlichen Regelung der Gerichtsverfassung nur eingeschränkt obliegen, hat der Beigeladene durch die Führung von Jahresgesprächen durchaus - wenn auch nicht im gleichen Umfang wie die Antragstellerin - Erfahrungen sammeln können. Dass die Bewertung der Qualität der vom Beigeladenen auf diesem Gebiet erbrachten Leistungen einer rechtlich relevanten Fehleinschätzung durch den Präsidenten des Landgerichts X..., dem der Beigeladene zugearbeitet hat, unterliegt, ist nicht dargetan. Die Prognose, aus seinen gezeigten, deutlich besser beurteilten Leistungen bei den ihm übertragenen Aufgaben der Dienstaufsicht könne die ebenso deutlich bessere Erfüllung der im neuen Amt hinzukommenden Aufgaben erwartet werden, unterliegt keinen rechtlichen Bedenken, zumal in der dienstlichen Beurteilung des Beigeladenen diesem die Fähigkeit zur besonders schnellen und qualifizierten Einarbeitung in die ihm übertragenen Verwaltungstätigkeiten attestiert wird. Eine zwingende besondere Gewichtung bestimmter bei der Antragstellerin vorhandener Erfahrungen ergibt sich auch nicht aus den von dieser zitierten arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften. Dass die von der Antragstellerin umfangreich zitierten weiteren Aufgaben u.a. des Arbeitsschutzes und des Gesundheitsmanagements, die im angestrebten Amt bei Vertretung des Präsidenten des Landgerichts anfallen können, zu unverzichtbaren Kernfähigkeiten gehören, die bei den Bewerbern um dieses Amt bereits vorhanden sein müssen, und zu denen sich die dienstliche Beurteilungen verhalten müssen, ist weder dem Anforderungsprofil noch den von der Antragstellerin zitierten gesetzlichen Vorschriften zu entnehmen. Es ist daher auch nicht zu beanstanden, dass die Auswahlentscheidung darauf nicht näher eingeht. Anhaltspunkte dafür, dass der Beigeladene nicht in der Lage sein wird, sich die in seinem neuen Amt notwendigen Fertigkeiten anzueignen, sind nicht ersichtlich. Bei Beachtung des gesamten Vorbringens der Antragstellerin kann es gerichtlich nicht beanstandet werden, dass der Antragsgegner aus den Gründen des Auswahlvermerks vom 21. Juni 2013 den Beigeladenen der Antragstellerin bei der Besetzung der Stelle der Vizepräsidentin/des Vizepräsidenten des Landgerichts X... vorgezogen hat. Die Antragstellerin hat gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des gesamten Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen, da sie unterlegen ist. Es entspricht der Billigkeit (§ 162 Abs. 3 VwGO), der Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, da dieser im Beschwerdeverfahren einen Antrag gestellt und sich somit dem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47 Abs.1, 52 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG in der bei Eingang der Beschwerde gelten Fassung (§ 71 Abs. 1 Satz 2 GKG). Der Senat setzt dabei den Streitwert nach geänderter Rechtsprechung (siehe dazu Beschluss vom 20. Juni 2014, - 1 E 970/14 -) in beamtenrechtlichen Konkurrenteneilverfahren auf ein Viertel des Jahresbetrages der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge (mit Ausnahme der nicht ruhegehaltfähigen Zulagen) fest. Dabei ergibt sich aus § 52 Abs. 5 Satz 4 GKG, dass der nach § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG maßgebliche Betrag (somit der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme der nicht ruhegehaltfähigen Zulagen) auf die Hälfte zu reduzieren ist, wenn das Verfahren - wie beinahe stets - die Verleihung eines anderen Amtes betrifft. Dieser Wert ist jedoch zu halbieren, wobei von entscheidender Bedeutung ist, dass durch die das Eilverfahren zu sichernde Klage im Hauptsacheverfahren allenfalls erreicht werden kann, dass über die Bewerbung des Antragstellers nach Durchführung eines neuen Auswahlverfahrens erneut entschieden wird. Dieser Gesichtspunkt rechtfertigt es, den sich aus § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 4 GKG ergebenden Streitwert in Anwendung der Empfehlung in Nr. 10.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Fassung 2013 (NVwZ-Beilage 2 - 2013, 57) nochmals zu halbieren, so dass sich letztlich ein Viertel des nach § 52 Abs. 5 Satz 1 GKG maßgeblichen Streitwertes ergibt. Bezogen auf die durch das Eilverfahren zu sichernde Klage im Hauptsacheverfahren, die - wie oben dargelegt - nur auf eine Neubescheidung gerichtet sein könnte, wird durch die gerichtliche Entscheidung über den Konkurrenteneilantrag in der Regel die Hauptsache fast vollständig vorweggenommen. Daher ist der Streitwert entsprechend der Empfehlung in Nr. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht nochmals zu reduzieren (siehe auch OVG Bremen, Beschluss vom 20. Juli 2010 - 2 B 19/10; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 24. Mai 2012 - 2 M 15/12; OVG Hamburg, Beschluss vom 14. September 2012 - 5 Bs 176/12, OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 5. November 2012 - 2 B 10778/12; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18. Januar 2011 - 1 M 158/10; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 1. Oktober 2012 - 1 B 691/12; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 13. Juni 2006 - 3 O 11/06; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss des 6. Senats vom 23. August 2013 - OVG 6 L 56.13 -juris). Ausgehend von monatlichen Bezügen in Höhe von 6.629.34 Euro (einschließlich der Sonderzahlung) und einer Amtszulage von 201,26 Euro im Monat im angestrebten Amt (siehe dazu Anlage 1 und Anlage 5 zum Gesetz über die Anpassung der Besoldung und Versorgung in Hessen 2013/2014 vom 20. November 2013, GVBl 2013, 758, (zusammen 6.830,60 Euro/Monat) ergibt sich der aus dem Tenor ersichtliche Betrag. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).