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Urteil

1 K 33/16.KS

VG Kassel 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2016:1207.1K33.16.KS.0A
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Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 10. Dezember 2015 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Anerkennung des Zeitraums vom 1. März 1979 bis 31. August 1980 und vom 1. September 1983 bis 18. März 1987 als ruhegehaltsfähige Dienstzeit erneut unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen Kläger und Beklagter je zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, falls nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Beklagten vom 10. Dezember 2015 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Anerkennung des Zeitraums vom 1. März 1979 bis 31. August 1980 und vom 1. September 1983 bis 18. März 1987 als ruhegehaltsfähige Dienstzeit erneut unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen Kläger und Beklagter je zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, falls nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Klage ist als Anfechtungs- und Verpflichtungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist auch in dem im Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags auf Anerkennung der hier fraglichen Zeiten vom 1. März 1979 bis 30. September 1987 als ruhegehaltfähige Dienstzeiten. Insoweit erweist sich die Rücknahme der ursprünglichen Festsetzung als rechtswidrig (§ 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 VwGO). Ermächtigungsgrundlage für die Rücknahme der Bescheide vom 13. März 1992 und vom 1. Juni 2011 ist § 48 Abs. 1 HVwVfG. Dessen Anwendbarkeit ist nicht durch eine Sonderregelung, hier den § 49 Abs. 2 S. 2 BeamtVG in der am 7. Dezember 2007 geltenden Fassung (Gesetz vom 24. August 1976, BGBl I 1976, 2485, zuletzt geändert durch Beschluss des BVerfG, vom 20. März 2007, BGBl I 2007, 605), ausgeschlossen. § 49 Abs. 2 S. 2 BeamtVG in der zum Zeitpunkt des Erlasses des Erstbescheides vom 13. März 1992 anwendbaren Fassung, der auch für Beamte des Landes Hessen Anwendung fand, lautete: "Ob Zeiten auf Grund der §§ 10 bis 12 als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen sind, soll in der Regel bei der Berufung in das Beamtenverhältnis entschieden werden; diese Entscheidungen stehen unter dem Vorbehalt eines Gleichbleibens der Rechtslage, die ihnen zugrunde liegt" Eine im Wortlaut identische Regelung enthielt auch § 49 Abs. 2 S. 2 HBeamtVG in der zum Zeitpunkt des Bescheides vom 1. Juni 2011 geltenden Fassung (GVBl. I 2011, 98). Bei den Bescheiden vom 13. März 1992 und vom 1. Juni 2011 handelt es sich um sog. Vorabentscheidungen über die ruhegehaltfähige Dienstzeit. Diese sind (begünstigende) Verwaltungsakte, waren mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen und sind mit Ablauf der Rechtsbehelfsfrist in Bestandskraft erwachsen. An Regelungen dieser Art ist die Verwaltung bei der Versorgungsfestsetzung gebunden und - bis zu einer eventuellen Aufhebung - zu einer Berücksichtigung bei der Bemessung der Ruhegehaltsfähigkeit von Zeiten verpflichtet (vgl. dazu auch VG Ansbach, Urteil vom 27. Juli 2000 - AN 17 K 99.00960 -, VG Minden, Urteil vom 13. April 2005 - 4 K 828/04 -, VG Augsburg, Urteil vom 10. März 2005 - Au 2 K 02.1587 -; vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1985 - BVerwG 2 C 40.82 -, jeweils Juris). Eine Aufhebung von Vorabentscheidungen ist allerdings nicht nur dann möglich, wenn - wie dies § 49 Abs. 2 S. 2 BeamtVG ausdrücklich normiert - sich die Rechtslage geändert hat. Vielmehr handelt es sich bei § 49 Abs. 2 S. 2 BeamtVG um eine nicht abschließende Regelung, so dass daneben auch die allgemeinen Vorschriften über Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten Anwendung finden. Aus dem Wortlaut des § 49 Abs. 2 S. 2 BeamtVG folgt nicht, dass Vorabentscheidungen über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit nur im Falle einer nachträglichen Änderung der Rechtslage geändert werden dürften, denn über die Zulässigkeit einer Änderung aus anderen Gründen enthält die Vorschrift keine Aussage. Mit dem in § 49 Abs. 2 S. 2 BeamtVG benannten Vorbehalt wird vielmehr lediglich der Tatsache Rechnung getragen, dass Vorabentscheidungen schon bei der Berufung in das Beamtenverhältnis getroffen werden sollen, ihre Relevanz häufig aber erst viel später, nämlich mit dem Eintritt in den Ruhestand, zu Tage tritt. Der Vorbehalt dient also dazu, es dem Dienstherrn zu erleichtern, sich von einer Vorabentscheidung zu lösen, nicht jedoch wird hierdurch eine Rücknahme nach den allgemeinen Vorschriften über das Verwaltungsverfahren ausgeschlossen (einhellige Rechtsprechung, vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1985 - 2 C 40/82 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09. Mai 2011 - 1 A 88/08 -; VG Frankfurt/Main, Urteil vom 15. Dezember 2014 - 9 K 1467/14.F -; VG Münster, Urteil vom 16. April 2013 - 5 K 3225/13 -, alle zit. nach juris). Damit hat der Beklagte zulässigerweise die Rücknahme der beiden Vorabentscheidungen auf die Vorschrift des § 48 Abs. 1 S. 1 HVwVfG gestützt. Entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten liegen jedoch die Voraussetzungen für eine Rücknahme nicht vor. Zunächst sind die beiden Ursprungsbescheide nicht rechtswidrig, da die Zeiten an den ausländischen Schulen zu Recht als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt wurden. Rechtsgrundlage hierfür ist § 11 Nr. 2 b) 2. HS HBeamtVG bzw. die inhaltlich identische Vorgängernorm des § 11 BeamtVG. Danach können solche Vordienstzeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, die hauptberuflich im nichtöffentlichen Schuldienst absolviert worden sind. Wie sich aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt, handelt es sich bei der Vorschrift um eine Ermessensregelung. Dabei besteht ein weiter Ermessensspielraum des Dienstherrn in dem Sinne, dass die Nichtberücksichtigung von Vordienstzeiten von jeder sachgerechten Erwägung getragen werden kann (std. Rspr., vgl. z.B. Hess. VGH, Urteil vom 18. Mai 1994-1 UE 679.91 -IÖD 1995, S. 11 m.w.N). Zweifel an der Hauptberuflichkeit der Tätigkeit des Klägers an den Schulen in Tabuk/ Saudi Arabien und Ajoakuta/Nigeria bestehen nicht. Weiterhin waren die betreffenden Schulen auch nicht-öffentlich im Sinne des § 11 Nr. 1 b) Alt. 2 HBeamtVG, so dass der Wortlaut der Vorschrift einer Anrechnung nicht entgegen steht. Das Ermessen des Beklagten ist jedoch vorliegend weiterhin durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz vom 3. November 1980 (BeamtVGVwV) begrenzt. Diese, nach § 107 S. 2 BeamtVG erlassene, Verwaltungsvorschrift, die auch bei der Anwendung des HBeamtVG Geltung beansprucht, schränkt das im Rahmen des § 11 HBeamtVG eingeräumte Ermessen ein und soll damit eine einheitliche Anwendung des Gesetzes sicherstellen. Nach Ziffer 11.1.7 BeamtVGVwV kommt eine Anerkennung von Zeiten an nicht-öffentlichen Schulen nur dann in Betracht, wenn es sich bei der Schule um eine staatliche genehmigte Privatschule handelt. Zwar ist diese Voraussetzung im Falle des Klägers nicht für den gesamten Zeitraum erfüllt, denn zum Zeitpunkt der Unterrichtstätigkeit bestand für die beiden Schulen nicht durchgängig eine staatliche Anerkennung. Die Firmenschule der X.-AG in Tabuk/Saudi Arabien wurde unstreitig erst am 15. Oktober 1980 anerkannt, zu einem Zeitpunkt, als der Kläger dort nicht mehr unterrichtete. Die Deutsche Schule in Ajoakuta/Nigeria erlangte die Anerkennung erst ab dem 19. März 1984, so dass, würde man die Verwaltungsvorschrift anwenden, erst ab diesem Zeitpunkt die Unterrichtstätigkeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt werden könnte. Eine solche, allein auf den Wortlaut der Regelungen der BeamtVGVwV abstellende, Auslegung des § 11 BeamtVG/HBeamtVG würde jedoch den Ermessenscharakter der Vorschrift und die Bedeutung der BeamtVGVwV außer Acht lassen. Bei den Verwaltungsvorschriften handelt es sich eben nicht um gesetzliche Normen, sondern (nur) um behördenintern bindende Anwendungshinweise, die für den Regelfall das Verwaltungshandeln erleichtern und vorhersehbar machen sollen. Hier liegt jedoch ein atypischer Sonderfall vor, der von den BeamtVGVwV nicht erfasst wurde und der zur Überzeugung des Gerichts Anlass gibt, von der Verwaltungsvorschrift abzuweichen. Es nämlich nicht einsichtig, warum eine Ruhegehaltfähigkeit von dem eher zufälligen Zeitpunkt einer staatlichen Anerkennung abhängen soll, auf die ein Beamter keinen Einfluss hat, jedenfalls dann nicht, wenn - wie hier - sich an der Ausrichtung der Schule keine Veränderungen ergeben haben. Sowohl die Firmenschule der X. AG in Tabuk/ Saudi Arabien als auch die Firmenschule der Y. Bauaktiengesellschaft in Ajaokuta/Nigeria waren im Zeitpunkt der Lehrtätigkeit des Klägers als sogenannte "Schulen im Aufbau". Sie verfügten (noch) nicht über eine staatliche Anerkennung als "Deutsche Schule im Ausland". Jedoch wurde eine solche Anerkennung durch die Schulen selbst angestrebt. Zur Erlangung dieser wurden im Zeitraum der Beschäftigung des Klägers die Rahmenpläne/Rahmenrichtlinien aus NRW bzw. Hessen übernommen. Regelmäßig wurde der Fortschritt der "Schulen im Aufbau" Vertretern der Kultusministerkonferenz referiert, sodass es schließlich am 15. Oktober 1980 bei der Schule der X. AG in Tabuk/Saudi Arabien und am 19. März 1984 an der Deutschen Schule in Ajaokuta/Nigeria zur staatlichen Anerkennung kam. Die Anerkennung der Schulen als "Deutsche Schule im Ausland" erfolgte zeitlich jeweils im engen Zusammenhang zu der Lehrtätigkeit des Klägers, sodass aufgrund der strengen Vergaberichtlinien der staatlichen Anerkennung von einer Gleichwertigkeit mit staatlich anerkannten Privatschulen ausgegangen werden kann. Die Firmenschule der X.-AG in Tabuk/Saudi Arabien erlangte ihre Anerkennung wenige Wochen nach dem Ausscheiden des Klägers, die Schule in Ajoakuta/Nigeria sogar während der Kläger dort unterrichtete, so dass der Schluss gerechtfertigt ist, dass diese beiden Schulen bereits vorher alle Voraussetzungen für eine Anerkennung erfüllten. In einem solchen Sonderfall ist es gerechtfertigt, auch Zeiten vor einer förmlichen Anerkennung der Schule im Ermessenswege als ruhegehaltfähige Dienstzeiten einzubeziehen, wie dies der Beklagte in den Bescheiden vom 13. März 1992 und 1. Juni 2011 getan hat. Diese sind damit nicht rechtswidrig und konnten demzufolge auch nicht nach § 48 HVwVfG zurückgenommen werden. Aber selbst wenn man dies anders sehen wollte, die Bescheide also rechtswidrig wären, kommt eine Rücknahme deshalb nicht in Betracht, weil das Vertrauen des Klägers in den Bestand der Bescheide schutzwürdig ist und damit die Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 S. 1 HVwVfG nicht vorliegen. Der Kläger durfte auf den Bestand des Erstbescheides vertrauen, zumal ihm noch im Jahr 2014 die Berücksichtigung der fraglichen Zeiten von Seiten des Regierungspräsidiums bestätigt wurde. Er hat Vermögensdispositionen im Hinblick auf die sich aus den Zeiten ergebende Höhe seines Ruhegehalts getroffen und dies gegenüber dem Beklagten bereits im Widerspruchsverfahren vorgetragen. So hat der Kläger sich von verschiedenen Stellen Berechnungen über sein zu erwartendes Ruhegehalt eingeholt und diese eigenen Angaben zufolge zur Grundlage seiner Entscheidung, die damals geltenden Altersteilzeitregelungen in Anspruch zu nehmen, gemacht. Insoweit ist ein zeitlicher Zusammenhang zwischen den Auskünften und dem Beginn der Altersteilzeit zweifelsfrei vorhanden, für das Gericht ist es auch nachvollziehbar, dass die Entscheidung des Klägers von der Anrechnung der Zeiten zumindest mitbeeinflusst wurde. Auch der im Jahr 2014 erfolgte Hauskauf geschah im Vertrauen auf die Vorabentscheidungen, was sich an der erneuten Berechnung der Versorgungsbezüge des Klägers durch die GEW festmachen lässt. Zusammenfassend lässt sich damit festhalten, dass der Kläger tatsächlich auf den Bestand der Vorabentscheidungen vertraut hat und konkrete Vermögensdispositionen getroffen hat. Ein schutzwürdiges Vertrauen liegt damit vor. Es ist auch nicht so, dass im Hinblick auf die Höhe der Differenz zwischen erwarteter und nach Rücknahmeerklärung durch den Beklagten zu erwartender Ruhegehaltsbezüge dieses Vertrauen zu vernachlässigen wäre. Von dem Beklagten nicht bestritten wird, dass die Nichtberücksichtigung der Zeiten für den Kläger eine tatsächliche Einbuße bedeutet, die sich nach Berechnungen des Beklagten auf 177,99 €/Monat brutto beläuft. Das Fehlen dieser Einkünfte dürfte angesichts des insgesamt zu erwartenden bzw. bewilligten Ruhegehalts inkl. gesetzlicher Rente (ca. 3.150 €), insoweit stimmt das Gericht dem Beklagten zu, grundsätzlich nicht zu einer existenzgefährdenden wirtschaftlichen Notlage bei dem Kläger führen. Unstreitig hat jedoch der Kläger auf die Einkünfte in dieser Höhe vertraut und seine Vermögensdisposition danach ausgerichtet. Dieses schutzwürdige Vertrauen steht der Rücknahme entgegen. Aber selbst wenn man auch dies anders sehen und das Interesse des Beklagten an der Rücknahme der Bescheide höher einstufen wollte, so dürften die Vorabentscheidungen nicht zurückgenommen werden, weil dieser Rücknahme die Regelung des § 65 HBeamtVG entgegensteht. Der Beklagte hat sich durch eine Versorgungsauskunft gegenüber dem Kläger gebunden. Zwar handelt es sich bei der Versorgungsauskunft nach § 65 HBeamtVG nicht um ein verbindliche Regelung der Versorgungsbezüge eines Beamten, sondern lediglich um eine Auskunft, die Ansprüche nicht begründen kann. Die Versorgungsauskunft hat jedoch insoweit Bedeutung, als sie schutzwürdiges Vertrauen begründen kann (vgl. HBR-Burkholz, § 65 HBeamtVG 2014, Rn. 26). Als Konsequenz kann eine Versorgungsauskunft damit - wie hier - einer Rücknahme einer Vorabentscheidung entgegenstehen, da sie schutzwürdiges Vertrauen begründen kann. In der E-Mail vom 23. Juli 2014 ist eine Versorgungsauskunft im Sinne vorgenannter Vorschrift zu sehen. Eine Versorgungsauskunft ist eine Auskunft über die zu erwartenden Versorgungsbezüge eines Beamten zu einem bestimmten Zeitpunkt unter Geltung bestimmter Parameter. Nichts anderes hat die Mitarbeiterin des Beklagten in der Mail vom 23. Juli 2014 getan, in dem sie auf Bitten des Klägers um eine Vorab-Berechnung seiner Versorgungsbezüge auf den Bescheid vom 1. Juni 2011 verwiesen und sich dessen Feststellungen zu eigen gemacht hat. Dass es sich bei dem Bescheid vom 1. Juni 2011 tatsächlich nicht um eine Versorgungsauskunft, sondern vielmehr um eine Entscheidung über ruhegehaltfähige Dienstzeiten handelte, ist unerheblich, da der Kläger die E-Mail nach dem Wortlaut so verstehen durfte, dass bereits am 1. Juni 2011 ihm eine Versorgungsauskunft nach dem damaligen § 49 a HBeamtVG erteilt worden war und diese nunmehr erneut bestätigt wurde. Dass die E-Mail nicht ausdrücklich als Versorgungsauskunft überschrieben wurde, ist unerheblich, denn es kommt auf den Erklärungsinhalt an. Auch ist es unschädlich, dass es sich nicht um eine schriftliche Auskunft handelt, da § 65 HBeamtVG keine bestimmte Form vorschreibt (vgl. HBR-Burkholz, § 65 HBeamtVG 2014, Rn. 27). Diese Versorgungsauskunft ist für den Beklagten verbindlich, denn dies ist gerade Zweck der Auskunft. Wie § 65 S. 2 HBeamtVG ausdrücklich festlegt, steht die Versorgungsauskunft (nur) unter dem Vorbehalt künftiger Sach- und Rechtsänderungen sowie der Richtigkeit und Vollständigkeit der zugrunde liegenden Daten. Eine Sach- oder Rechtsänderung ist nicht ersichtlich, auch hatte der Kläger die erforderlichen Daten über seine anzurechnenden Zeiten vollständig dem Beklagten übermittelt. Damit besteht für den Beklagten keine Möglichkeit, sich von der Versorgungsauskunft wieder zu lösen mit der Folge, dass auch aus diesem Grund eine Rücknahme rechtswidrig ist. Zusammenfassend erweist sich damit der angefochtene Bescheid als rechtswidrig. Insoweit der Kläger die Verpflichtung der Beklagten zur Anerkennung der von ihm bei der Firmenschule der X. AG in Tabuk/ Saudi Arabien als auch die Firmenschule der Y. Bauaktiengesellschaft in Ajaokuta/Nigeria verbrachten Beschäftigungszeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit und somit eine Festsetzung des Ruhegehaltssatzes auf 61,92 % begehrt, obsiegt er jedoch nicht in vollem Umfang. § 11 Nr. 1 b) 2. Alt. BeamtVG ist nicht als gebundener Anspruch des Beamten auf Anerkennung von Vordienstzeiten ausgestaltet, sondern es besteht lediglich ein Anspruch des Beamten auf ermessensfehlerfreie Entscheidung des Dienstherrn über die Berücksichtigung der Zeit als ruhegehaltfähig. Eine Ermessensreduktion auf Null und somit ein Anspruch auf eine gebundene Entscheidung ist nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger ist Beamter des Landes Hessen. Er ist mit Ablauf des 31. Januar 2015 in den Ruhestand getreten. Der Kläger war vor seiner Verbeamtung als Lehrer vom 1. März 1979 bis 31. August 1980 an der Firmenschule der X.-AG in Tabuk/Saudi Arabien, vom 1. September 1981 bis 31. August 1983 an der Firmenschule der Y. AG in Jos/Nigeria und vom 1. September 1983 bis 30. September 1987 an der Deutschen Schule (Firmenschule der Y. AG) in Ajoakuta/Nigeria angestellt. Nach Annahme einer Planstelle in Deutschland beantragte der Kläger mit Schreiben vom 13. Januar 1992 die Berücksichtigung seiner Lehrtätigkeit im Auslandsschuldienst als ruhegehaltsfähige Dienstzeit. Mit Bescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 13. März 1992 ( Az. ........) sowie mit Bescheid des Regierungspräsidiums Kassel vom 1. Juni 2011 (Az. .........-....................) wurden die Lehrtätigkeiten in Tabuk/Saudi Arabien, sowie in Ajaokuta/Nigeria gemäß § 11 Nr. 1 b) HBeamtVG als ruhegehaltsfähige Dienstzeit anerkannt. Dies geschah unter dem Vorbehalt der gleichbleibenden Rechtslage. Mit E-Mail vom 16. Juli 2014 wandte sich der Kläger an das Regierungspräsidium Kassel und bat um eine Vorab-Berechnung seiner Versorgungsbezüge. Mit E-Mail vom 23. Juli 2014 verwies die zuständige Mitarbeiterin auf den Bescheid vom 1. Juni 2011. In der Mail heißt es u.a.: "... ich habe Ihnen am 01.06.2011 eine umfassende Versorgungsauskunft erteilt. Diese Auskunft kann auch als Basis für eigene Einschätzungen der Entwicklung Ihrer Versorgungsansprüche in der Zukunft dienen." Mit Schreiben vom 13. Januar 2015 wies der Beklagte den Kläger darauf hin, dass die dem Erstbescheid zugrunde gelegte Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeiten rechtsfehlerhaft ergangen sei und dass hinsichtlich der berücksichtigten Lehrtätigkeit an der Schule der X. AG in Tabuk/Saudi Arabien und der Lehrtätigkeit an der Deutschen Schule in Ajaokuta/Nigeria vor dem 19. März 1984 als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Rücknahme der Bescheide vorgesehen sei. Mit Schreiben vom 2. März 2015 führte der Kläger aus, dass sowohl die Firmenschule der X. AG in Tabuk/ Saudi Arabien als auch die Firmenschule der Y. Bauaktiengesellschaft in Ajaokuta/Nigeria im Zeitpunkt der Lehrtätigkeit des Klägers als sogenannte "Schulen im Aufbau" denklogischer Weise in diesem Stadium noch keine formelle Anerkennung als "Schule im Ausland" durch die Bundesrepublik Deutschland hätten aufweisen können. Voraussetzung für eine staatliche Anerkennung sei eine mehrjährige Vorlaufphase. Der Kläger sei während dieser Vorlaufphase zusammen mit überwiegend verbeamteten Lehrkräften aus Deutschland an den Schulen beschäftigt gewesen. Von Anfang an seien die Rahmenpläne/Rahmenrichtlinien aus NRW bzw. Hessen übernommen worden. Dementsprechend seien die verrichteten Dienstzeiten ruhegehaltfähig. Weiterhin habe sich der Kläger in Vertrauen auf die Richtigkeit der behördlichen Bescheidung vom 1. Februar 2008 bis 31. Januar 2015 in Altersteilzeit begeben. Dies sei lediglich deshalb geschehen, da die dadurch verursachte Reduzierung der zu erwartenden Versorgungsbezüge als minimal eingeschätzt worden sei. Auch habe der Kläger einzig auf Grundlage der zu erwartenden Altersbezüge ein Haus in Darmstadt gekauft. Ausschlaggebend für die Finanzierung dieses Hauses sei die Berechnung der zu erwartenden Altersbezüge gewesen. Der Beklagte nahm mit Bescheid vom 10. Dezember 2015 (nachfolgend: Rücknahmebescheid) die Bescheide vom 13. März 1992 und vom 1. Juni 2011 bezüglich des streitgegenständlichen Zeitraums zurück. Der Ruhegehaltssatz verminderte sich hierdurch von 61,92 % auf 58,24 %. Dies wurde damit begründet, dass die fraglichen Tätigkeiten die Voraussetzungen für die Berücksichtigung als ruhegehaltfähige Dienstzeit nicht erfüllten und die ursprüngliche Festsetzung daher rechtswidrig sei. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf Blatt 12 ff der Gerichtsakte verwiesen. Am 8. Januar 2016 hat der Kläger Klage erhoben. Er ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen einer Rücknahme nach § 48 Abs. 1 HVwVfG nicht vorlägen. Der Erstbescheid sei bereits nicht rechtswidrig. Die Berücksichtigung des streitgegenständlichen Zeitraums als ruhegehaltfähige Dienstzeit ergebe sich aus § 11 Nr. 1 b) HBeamtVG und sei daher rechtmäßig. In dem streitgegenständlichen Zeitraum sei der Kläger nämlich im nichtöffentlichen Schuldienst im Rahmen einer Unterrichtserteilung mit Lehrbefähigung tätig gewesen, die im inneren Zusammenhang mit dem Beginn des folgenden Beamtenverhältnisses gestanden habe. Es sei nicht gerechtfertigt, allein auf die Prämisse einer staatlichen Genehmigung abzustellen, da andernfalls die Jahre, in denen die "Schule im Aufbau" die strengen Anforderungen einer formellen Genehmigung als "Deutsche Auslandsschule" bereits erfüllen müsse, nicht erfasst seien. An den Schulen seien bereits vor Erteilung der formellen Genehmigung zu 80 % verbeamtete deutsche Lehrkräfte tätig gewesen und auch im Übrigen habe man sich an die Vorgaben der Kultusministerkonferenz gehalten. Dies sei gerade durch die anschließende formelle Genehmigung der Schulen als "Deutsche Auslandsschulen" deutlich geworden. Weiterhin habe die Beklagte das Vorliegen eines Vertrauensschutzes nicht erkannt. Der Kläger habe gerade im Vertrauen auf die Richtigkeit der Bescheide finanzielle Verpflichtungen getätigt und sei auch aus diesem Grunde in Altersteilzeit gegangen. Insoweit legt der Kläger verschiedene Darlehnsverträge vor und trägt vor, er habe diese im Vertrauen auf die Richtigkeit der Angaben der Behörde abgeschlossen. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 10. Dezember 2015 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, für den Kläger einen Ruhegehaltssatz von 61,92 % festzusetzen. hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten über die Anerkennung des Zeitraums vom 1. März 1979 bis 31. August 1980, in der Zeit vom 1. September 1983 bis 18. März 1987 als ruhegehaltsfähige Dienstzeit erneut, unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden und dementsprechend Versorgungsbezüge zu zahlen und diesen Betrag in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshändigkeit zu verzinsen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist er auf den Inhalt der angefochtenen Verwaltungsentscheidung. Ergänzend trägt er vor, dass ein schutzwürdiges Vertrauen nicht zu erkennen sei. Es sei keine Kausalität zwischen dem Bescheid und dem Kauf des Hauses und der Inanspruchnahme der Altersteilzeit feststellbar. Ferner könne sich der Kläger wegen des Vorbehalts der späteren sachlichen und rechnerischen Überprüfung und mangels Existenzgefährdung nicht auf den Vertrauensschutz berufen. Der Kläger habe auf die Bescheidungen überhaupt nicht vertrauen können, da diese unter Vorbehalt ergangen seien. Der Vorbehalt beziehe sich nicht alleine auf die Änderung der Rechtslage, sondern darüber hinaus auch auf eine spätere sachliche und rechnerische Überprüfung. Weiterhin habe keine die Existenz gefährdende Notlage des Klägers vorgelegen, welche Vorrang vor dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung eines gesetzesmäßigen Zustandes habe. Mit Beschluss vom 11. Januar 2016 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf Gerichts- und Behördenakten.