Beschluss
1 TG 2416/95
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1995:0815.1TG2416.95.0A
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Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragsgegners ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat dem Antragsgegner zu Unrecht im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, spätestens ab dem 15. August 1995 bis zu einer neu zu treffenden Auswahlentscheidung die Beigeladene von ihren Pflichten als Frauenbeauftragte für Lehrerinnen für den Bereich des Staatlichen Schulamtes für den kreis zu entbinden. Die Voraussetzungen für den Erlaß einer Regelungsanordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind nicht gegeben. Die Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die vom Senat entwickelten Grundsätze des Bewerbungsverfahrensanspruchs sind im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Der Bewerbungsverfahrensanspruch, der eine faire, chancengleiche Behandlung mit rechtsfehlerfreier Wahrnehmung der Beurteilungsermächtigung und die Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrens einschließlich etwaiger Anhörungs- und Beteiligungsrechte umfaßt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. Februar 1985 - 1 TG 252/85 -, ESVGH 35, 315 Nr. 172, vom 12. Oktober 1987 - 1 TG 2724/87 - und vom 26. Oktober 1993 - 1 TG 1585/93 - (DVBl. 1994, 593 = ZBR 1994, 347) jeweils m.w.N.), muß von dem Dienstherrn bei Beförderungsentscheidungen und Maßnahmen beachtet werden, die der Vorbereitung einer Beförderung dienen, wie z.B. der Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens (Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 134 HV). Zwar hat ein Bewerber um eine Beförderungsstelle oder einen höherwertigen Dienstposten grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Beförderung oder Übertragung des höherwertigen Dienstpostens, er kann jedoch - auch aufgrund der Fürsorgepflicht des Dienstherrn - verlangen, nicht aus rechtsfehlerhaften Erwägungen in seinem beruflichen Aufstieg behindert zu werden (vgl. Senatsbeschluß vom 18. Februar 1985, a.a.O.). Demzufolge gelten die Grundsätze des Bewerbungsverfahrensanspruchs grundsätzlich nicht für die Zuweisung von neuen Aufgaben, die für keinen der Bewerber mit einer Beförderung oder der Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens verbunden ist und deshalb nicht in erster Linie dem beruflichen Fortkommen dient, und zwar auch dann nicht, wenn der zu besetzende Dienstposten zuvor ausgeschrieben worden ist, um alle interessierten Beamten über die Möglichkeit der Bewerbung zu informieren. Bei der Bestellung der Frauenbeauftragten nach dem Hessischen Gleichberechtigungsgesetz vom 21. Dezember 1993 (GVBl. I S. 729) - HGlG - gelten infolgedessen die Grundsätze des Bewerbungsverfahrensanspruchs nicht, denn die Maßnahme ist weder mit einer Beförderung noch mit der Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens verbunden. Auch hat der Gesetzgeber in den Bestimmungen über die Bestellung der Frauenbeauftragten nicht zum Ausdruck gebracht, daß er hierbei das für Auswahlentscheidungen im Sinne des § 10 HGlG geltende Leistungsprinzip (Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 134 HV, § 8 Abs. 1 HBG) angewendet wissen will. Gemäß §§ 16 Abs. 1, 17 Abs. 1 HGlG bestellt jede Dienststelle mit mehr als 20 Beschäftigten eine Frauenbeauftragte für die Dauer von 6 Jahren. Die Frauenbeauftragte nimmt ihre Aufgaben und Befugnisse als dienstliche Tätigkeit wahr; sie ist im erforderlichen Umfang von den übrigen dienstlichen Aufgaben zu entlasten (§ 20 Abs. 1 HGlG). Auch während der Tätigkeit als Frauenbeauftragte und nach Ablauf ihrer Amtszeit verbleibt die Beamtin in ihrem bisherigen statusrechtlichen Amt, im vorliegenden Fall also in dem Amt einer Lehrerin. Die Stelle der Frauenbeauftragten ist im Unterschied zu Personalratsmitgliedern oder dem Vertrauensmann der Schwerbehinderten, die von den jeweils wahlberechtigten Bediensteten gewählt werden, der Leitung der betreffenden Behörde zugeordnet und kann insoweit mit der Funktion des Datenschutzbeauftragten einer Behörde (vgl. § 5 Abs. 2 Hessisches Datenschutzgesetz) und des Beauftragten für Angelegenheiten der Schwerbehinderten (vgl. § 28 Schwerbehindertengesetz) verglichen werden. Die Bestellung der Frauenbeauftragten liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Behördenleiters. Hierbei muß er gemäß § 16 Abs. 2 Satz 3 HGlG beachten, daß die Frauenbeauftragte die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Sachkenntnis und Zuverlässigkeit besitzen muß. Die Bestellung zur Frauenbeauftragten ist auch keine Maßnahme im Vorfeld einer Beförderung oder der Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens. Eine Berücksichtigung der Tätigkeit als Frauenbeauftragte bei einer denkbaren, in der Zukunft liegenden Bewerbung um ein Beförderungsamt wäre eine mit der Bestellung zur Frauenbeauftragten nicht beabsichtigte Nebenfolge. Mangels Bewerbungsverfahrensanspruchs der Antragstellerin kann es offenbleiben, ob (auch) der Gesamtpersonalrat der Lehrer beim Staatlichen Schulamt für den Wetteraukreis der Bestellung der Beigeladenen zur Frauenbeauftragten hätte zustimmen müssen. Die Antragstellerin hat als unterlegene Beteiligte die Kosten des gesamten Verfahrens mit Ausnahme außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen zu tragen, die nicht erstattungsfähig sind (§ 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 14 Abs. 1 (analog) i.V.m. §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 GKG. Seine Höhe entspricht dem Betrag, von dem das Verwaltungsgericht bereits für das erstinstanzliche Verfahren zutreffend ausgegangen ist. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).