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Beschluss

1 TZ 45/98

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1998:0616.1TZ45.98.0A
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Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 4. Dezember 1997 hat keinen Erfolg. Weder bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung, noch weicht diese von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder des Senats ab, noch liegt ein Verfahrensmangel vor (§§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 1, 4, 5 VwGO). Der Senat hat auch unter Berücksichtigung des gesamten Vorbringens des Antragstellers - insbesondere im Zulassungsverfahren - keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die vom Verwaltungsgericht im Ergebnis gebilligte Auswahlentscheidung zugunsten der Beigeladenen verletzt den Antragsteller nicht in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch (vgl. zu dessen Inhalt: Beschluß des Senats vom 26. Oktober 1993 - 1 TG 1585/93 -, DVBl. 1994, 593 m. w. N.). Insbesondere hat der Antragsgegner die durch Art. 33 Abs. 2 GG, § 8 Abs. 1 Hessisches Beamtengesetz (HBG) und § 10 Abs. 1 Satz 1 Hessisches Gleichberechtigungsgesetz (HGlG) vorgegebenen Auswahlmaßstäbe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung beachtet, wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat. Zwar ist dem Antragsteller darin zuzustimmen, daß sich bei dem gebotenen Eignungs- und Leistungsvergleich anhand der aktuellen dienstlichen Beurteilungen über den Antragsteller vom 9. Januar 1997 und über die Beigeladene vom 16. Januar 1997 ein Leistungsvorsprung gegenüber der Beigeladenen ergibt, der sich nicht nur in der besseren Gesamtbeurteilung niederschlägt ("(übertrifft) in jeder Hinsicht und in allen Bereichen die Anforderungen an den gehobenen Dienst in der Verwaltung erheblich" gegenüber "Ihre Leistungen liegen deutlich über dem Durchschnitt"), sondern auch in der Beurteilung einzelner wesentlicher Merkmale des Leistungs- und Persönlichkeitsbildes deutlich wird, insbesondere bei Nr. 1 (Auffassungsgabe), Nr. 8 (Arbeitssorgfalt) und Nr. 9 (Fachkenntnisse) des verwendeten einheitlichen Beurteilungsformulars. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die Beurteilungen aus verschiedenen dienstlichen Bereichen und von unterschiedlichen Erstbeurteilern herrühren. Dennoch durfte der Antragsgegner die Beigeladene ohne Beurteilungsfehler dem Antragsteller vorziehen. Die den Auswahlvermerk vom 16. Oktober 1997 ersichtlich tragende Erwägung, die Beigeladene komme aufgrund ihrer während der bisherigen Laufbahn gewonnenen beruflichen Erfahrungen und Fähigkeiten dem Anforderungsprofil des ausgeschriebenen Dienstpostens am nächsten und sei daher die am besten geeignete Bewerberin, beruht auf einer umfassenden Auswertung der dienstlichen Beurteilungen und des entscheidungserheblichen Inhalts der Personalakten und ist gerichtlich nicht zu beanstanden. Nach der Rechtsprechung des Senats hat der Dienstherr grundsätzlich das Recht, den Kreis der Bewerber um eine Beförderungsstelle bzw. einen höher bewerteten Dienstposten dadurch zu begrenzen, daß er die Stelle mit einer genauen Beschreibung der fachlichen und persönlichen Anforderungen an den zukünftigen Stelleninhaber (Anforderungsprofil) ausschreibt und Bewerber, die wesentliche Merkmale dieses Anforderungsprofils nicht erfüllen, nicht in die engere Auswahl einbezieht (vgl. Beschlüsse des Senats vom 20. September 1994 - 1 TG 1261/94 -, ESVGH 45, 156 und vom 23. August 1994 - 1 TG 1749/94 -, ZBR 1995, 107). Dies schließt die Befugnis ein, bei der eigentlichen Auswahlentscheidung unter den Bewerbern, die nach ihrem Leistungsbild grundsätzlich für die Auswahl in Betracht kommen, denjenigen zu bevorzugen, der nach Auffassung des Dienstherrn den Anforderungen des zu besetzenden Dienstpostens am besten gewachsen sein wird. Das darin liegende prognostische Element der Auswahlentscheidung findet seine Rechtfertigung in dem berechtigten öffentlichen Interesse an einer effizienten Arbeit der Verwaltung, wie bereits das Verwaltungsgericht zu Recht hervorgehoben hat. Wesentlicher Bestandteil dieser Eignungsprognose kann die Frage sein, welcher Bewerber aufgrund seiner bisherigen beruflichen Erfahrung am ehesten imstande ist, die zukünftigen dienstlichen Aufgaben ohne Verzögerung - etwa durch längere Einarbeitung - erfolgreich wahrzunehmen. Bei Berücksichtigung dieser Grundsätze führt der Umstand, daß der Antragsgegner zu Unrecht von im wesentlichen gleichen dienstlichen Leistungen des Antragstellers und der Beigeladenen ausgegangen ist, gleichwohl nicht zur Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung; denn der Antragsgegner war berechtigt, den - im übrigen nur knappen - Leistungsvorsprung des Antragstellers in Anbetracht der besseren Eignung der Beigeladenen am Maßstab des Anforderungsprofils als ausgeglichen zu betrachten und ihr den Vorzug gegenüber dem Antragsteller zu geben. Dieser Entscheidung liegt auch kein unrichtiger oder unvollständiger Sachverhalt zugrunde; denn die nach dem Inhalt der Verwaltungsvorgänge von der Beigeladenen erfolgreich wahrgenommenen dienstlichen Aufgaben weisen jedenfalls in weiten Bereichen die erforderliche Sachnähe zu den Aufgaben des ausgeschriebenen Dienstpostens im Dezernat III KFH 4 (Unterbringungsbeschaffung, Landesaufnahmegesetz) des Regierungspräsidiums auf. Damit ist die für die Beigeladene günstigere Eignungsprognose sachlich gerechtfertigt. Bei dieser Sachlage war entgegen der Ansicht des Antragstellers für die Berücksichtigung sogenannter Hilfskriterien kein Raum. Dienstalter und Familienstand kommen als Hilfskriterien ohnehin nur in seltenen Ausnahmefällen in Betracht, weil sie leistungsfremd sind (vgl. dazu grundlegend Beschluß des Senats vom 5. Juli 1994 - 1 TG 1659/94 -, ZBR 1995, 109; siehe ferner Beschluß vom 16. Mai 1995 - 1 TG 772/95 -, NVwZ-RR 1996, 279 sowie zuletzt Urteil vom 9. Juli 1997 - 1 UE 3581/95 -, ESVGH 48, 80). Die Beschwerde ist auch nicht wegen Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) zuzulassen. Es bestehen bereits erhebliche Bedenken, ob die Voraussetzungen dieses Zulassungsgrundes hinreichend dargelegt worden sind (vgl. § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO). Hierzu bedarf es der Benennung eines inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatzes, mit dem das Verwaltungsgericht einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bzw. des Senats aufgestellten ebensolchen, die jeweilige Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (vgl. zur Revisionszulassung BVerwG, Beschluß vom 17. August 1997 - 7 B 261.97 -, DÖV 1998, 117 m. w. N.). Diesen Anforderungen genügt die Antragsschrift vom 22. Dezember 1997 bereits in formeller Hinsicht nicht; denn sie enthält insoweit lediglich Rechtsausführungen und benennt keine bestimmten vom Verwaltungsgericht aufgestellten Rechtssätze. Im übrigen liegen die behaupteten Abweichungen auch inhaltlich nicht vor. Der zitierten Entscheidung des Senats vom 27. Januar 1994 - 1 TG 2485/93 - (NVwZ-RR 1994, 525) lag ein anderer Sachverhalt zugrunde; denn Gegenstand jenes Verfahrens war die Personalauswahl zwischen Angestellten und Beamten. Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht lediglich ausgeführt (S. 7 f., 11 des Entscheidungsabdrucks), daß der Antragsgegner die seinerzeit vom Senat formulierten Anforderungen an einen rechtsfehlerfreien Eignungs- und Leistungsvergleich eingehalten und insbesondere die aktuellen dienstlichen Beurteilungen einbezogen hat, wie bereits eingangs dargelegt. Von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Heranziehung des Lebens- und Dienstalters bei der Auswahl unter Beamten, die nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung im wesentlichen gleich beurteilt sind (BVerwG, Urteil vom 25. August 1988 - 2 C 51.86 -, BVerwGE 80, 123 = NJW 1989, 538), weicht die erstinstanzliche Entscheidung gleichfalls nicht ab; denn da das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit dem Antragsgegner - wie dargelegt zutreffend - von einem Eignungsvorsprung der Beigeladenen gegenüber dem Antragsteller ausgegangen ist, stellte sich die Frage nicht, ob und welche Hilfskriterien der Dienstherr ohne Beurteilungsfehler hätte berücksichtigen können und müssen. Aus dem gleichen Grunde kommt auch eine Zulassung der Beschwerde wegen eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) nicht in Betracht. Das Vorbringen des Antragstellers in dem Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 24. November 1997 zur Notwendigkeit der Heranziehung von Hilfskriterien war für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ersichtlich nicht erheblich. In dem Umstand, daß das Verwaltungsgericht diesen Inhalt des Schriftsatzes vom 24. November 1997 in den Gründen seiner Entscheidung nicht ausdrücklich gewürdigt hat, kann keine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 103 Abs. 1 GG, § 138 Nr. 3 VwGO gesehen werden. Da der Antrag auf Zulassung der Beschwerde erfolglos bleibt, hat der Antragsteller gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Zu einer Billigkeitsentscheidung hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nach § 162 Abs. 3 VwGO besteht kein Anlaß, da diese keine Anträge gestellt und somit kein Kostenrisiko übernommen hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 14 Abs. 1 und 3, 13 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Sätze 1 a und 2, 20 Abs. 3 GKG. Der Senat berechnet den in einem Beschwerdeverfahren anzusetzenden Streitwert (§ 14 Abs. 3 GKG) ebenso wie das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluß. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).