Beschluss
1 TG 363/03
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2003:0430.1TG363.03.0A
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Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 23. Januar 2003 - 1 G 1103/02 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung aufgehoben.
Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Der Antragsteller hat die Kosten des gesamten Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen in beiden Rechtszügen zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.562,03 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 23. Januar 2003 - 1 G 1103/02 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung aufgehoben. Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des gesamten Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen in beiden Rechtszügen zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.562,03 € festgesetzt. Die Beschwerde hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte dem Antragsgegner nicht im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagen dürfen, die ausgeschriebene Stelle eines Richters am Hessischen Finanzgericht in Kassel mit dem Beigeladenen zu besetzen. Ein dahin gehender Anordnungsanspruch ist nicht glaubhaft gemacht worden. Der Senat wendet die Grundsätze seiner Rechtsprechung zum sog. Bewerbungsverfahrensanspruch, wie er sie für beamtenrechtliche Beförderungen entwickelt hat, in ständiger Rechtsprechung auf die Ernennung eines Bewerbers um ein Richteramt mit höherem Endgrundgehalt als dem eines Eingangsamtes an (vgl. Beschlüsse des Senats vom 2. Juli 1996 - 1 TG 1445/96 - HessVGRspr. 1996, 92 = NVwZ 1997, 615 m. w. N. sowie zuletzt vom 27. September 2002 - 1 TG 1795/02, 1 TG 1902/02 und 1 TG 1974/02 -). Gemessen an diesen vom Verwaltungsgericht zutreffend dargestellten Maßstäben verletzt die Auswahlentscheidung zu Gunsten des Beigeladenen den Antragsteller nicht in seinem Bewerbungsverfahrensrecht, das eine faire und (chancen-)gleiche Behandlung seiner Bewerbung mit rechtsfehlerfreier Wahrnehmung der Beurteilungsermächtigung sowie die Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrens einschließlich etwaiger Anhörungs- und Beteiligungsrechte umfasst (vgl. zum Inhalt des Bewerbungsverfahrensanspruchs eingehend: Beschluss des Senats vom 26. Oktober 1993 - 1 TG 1585/93 - DVBl. 1994, 593 = ZBR 1994, 347). Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, die in der Billigung des Auswahlvermerks vom 7. Februar 2002 durch den Staatssekretär im Hessischen Ministerium der Justiz am 12. Februar 2002 verkörperte Auswahlentscheidung sei an Hand der gegebenen Begründung nicht nachvollziehbar. Es fehle sowohl im Besetzungsbericht des Präsidenten des Hessischen Finanzgerichts vom 5. Oktober 2001 als auch in dem Auswahlvermerk an einem nachvollziehbaren Vergleich der Leistungen des Antragstellers und des Bewerbers im zweiten Staatsexamen; ferner gehe der Antragsgegner bei der Beurteilung der Verwendungsbreite der Bewerber zu Unrecht davon aus, dass dem Antragsteller die im Anforderungsprofil des zu besetzenden Richteramts vorausgesetzte Berufspraxis fehle, und schließlich sei die erforderliche wertende Zuordnung der Eignungsprognosen über die Bewerber auf der Grundlage eines einheitlichen Vergleichsmaßstabes für die aus unterschiedlichen Gerichtsbarkeiten herrührenden Leistungsbeurteilungen unterblieben. Dieser Auffassung vermag der Senat sich nicht anzuschließen. Unter Einbeziehung der in zulässiger Weise in das erstinstanzliche Verfahren eingeführten (vgl. dazu ausführlich: Beschluss des Senats vom 18. August 1992 - 1 TG 1074/92 - NVwZ 1993, 284 = HessVGRspr. 1993, 10), ergänzenden Auswahlerwägungen des Antragsgegners in seinen Schriftsätzen vom 5. September und 15. Oktober 2002 sowie vom 13. Januar 2003 genügt die Auswahlbegründung dem Gebot rationaler Abwägung (vgl. dazu Beschluss des Senats vom 8. Juni 1999 - 1 TG 1829/99 - ZBR 2001, 329 = HessVGRspr. 2000, 18 unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 1991 - 1 BvR 393, 610/85 - BVerfGE 85, 36, 57 ff. ) und trägt auch inhaltlich die getroffene Entscheidung zu Gunsten des Beigeladenen. Die vom Verwaltungsgericht beanstandete Formulierung auf Seite 8 des Auswahlvermerks vom 7. Februar 2002, der Beigeladene überrage alle anderen Bewerber, und dies gelte (u. a.) auch für seine Staatsexamina, besagt im Kern lediglich, dass der Antragsgegner das im zweiten Staatsexamen erreichte, nach Kenntnis des Senats im Jahre 1995 in Hessen nur selten vergebene Prädikat "Gut" (11,75 Punkte) höher einschätzt als die nicht mit einer Gesamtnote bewertete Examensleistung des Antragstellers zum Abschluss der einstufigen Juristenausbildung an der Universität Bremen. Dabei konnte der Antragsgegner ohne Beurteilungsfehler die Einschätzung dieser Leistung seitens des hessischen Justizprüfungsamts als "überdurchschnittlich" zu Grunde legen; es bedarf keiner eingehenden Begründung dafür, dass es sich dabei jedenfalls nicht um ein Spitzenprädikat handelt. Im Übrigen sind die Ergebnisse der juristischen Staatsexamina im Auswahlverfahren vor Vergabe eines höher bewerteten Richteramts regelmäßig schon wegen des Zeitablaufs von untergeordneter Bedeutung. Sie sind allenfalls in Ausnahmefällen als Hilfskriterium heranzuziehen. Dem entspricht ihr lediglich unterstützender Stellenwert im Rahmen der vorliegenden Auswahlbegründung; darauf hat der Antragsgegner in der Beschwerdebegründung vom 20. Februar 2003 zutreffend und klarstellend hingewiesen. Auch die vergleichende Bewertung der Verwendungsbreite der Bewerber, hier als Merkmal des Anforderungsprofils bezogen auf ihre berufliche Erfahrung auf den Gebieten des Steuer- und Abgabenrechts, erweist sich unter Berücksichtigung der mit Schriftsatz des Antragsgegners vom 15. Oktober 2002 nachgeschobenen (Hilfs-)Erwägungen als frei von möglichen Fehlern des zu Grunde gelegten Sachverhalts und der darauf beruhenden Wertung. Der Senat hatte bereits im vorangegangenen Verwaltungsstreitverfahren gleichen Rubrums mit Beschluss vom 8. Mai 2001 - 1 TZ 518/01 - darauf hingewiesen, dass eine "besonders zu gewichtende steuerliche Praxis und Erfahrung" des Beigeladenen nicht nachvollziehbar sei, weil der Antragsteller knapp 4 ½ Jahre als Leiter der Dokumentation und Bücherei des Hessischen Finanzgerichts tätig gewesen und dort nacheinander für zwei Senate als wissenschaftlicher Mitarbeiter gearbeitet habe (S. 4, 2. Abs. des Abdrucks). Dementsprechend hat der Antragsgegner sich die Schlussfolgerung des Finanzgerichtspräsidenten, der Antragsteller verfüge nicht über abgabenrechtliche Erfahrungen in der Justiz (Ziff. I.3 des Besetzungsberichts), entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht unerörtert zu eigen gemacht. Vielmehr hat er das Anforderungsprofil der Ausschreibung vom 1. Juli 2001 (JMBl. 2001, 398) mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2002 dahingehend erläutert, dass zum einen "Kenntnisse und Erfahrungen in Buchführung und Bilanzsteuerrecht", zum anderen - mithin zusätzlich - eine mindestens dreijährige Praxiserfahrung in den genannten Bereichen gefordert werde. "Abgaberechtliche Erfahrungen in der Justiz" stellten eine von mehreren Alternativen dar; diese müssten allerdings in richterlicher Tätigkeit und nicht im nachgeordneten Bereich gewonnen werden. Selbst wenn man die Mitarbeitertätigkeit des Antragstellers entgegen dieser Auffassung als ausreichende Berufserfahrung im Sinne des Anforderungsprofils werten würde, könne dies die fundierte steuerrechtliche Ausbildung und Weiterqualifikation sowie die umfangreiche, zum Teil in verantwortlicher Stellung erworbene Berufspraxis des Beigeladenen, der sich darüber hinaus über mehrere Monate als Finanzrichter bewährt habe, nicht aufwiegen. Diese - nachträgliche - Abwägung ist für den Senat an Hand des Inhalts der Personalakten und der dienstlichen Beurteilungen nunmehr ohne weiteres nachvollziehbar und in keiner Weise zu beanstanden. In der vorliegenden Form entspricht die Auswahlbegründung auch der den Beteiligten bekannten Rechtsprechung des Senats zur Berücksichtigung dienstlicher Beurteilungen, die - wie hier - von verschiedenen Beurteilern herrühren und unterschiedliche richterliche Aufgabenbereiche betreffen. In derartigen Fällen erlaubt und gebietet der bestehende Wertungsspielraum des Dienstherrn eine selbständig wertende Zuordnung der Beurteilungen an Hand eines objektiven Vergleichsmaßstabes, der in der Regel auf der Grundlage der Anforderungen des zu besetzenden Amtes/Dienstpostens zu bilden ist (vgl. dazu Beschlüsse des Senats vom 2. Juli 1996 - 1 TG 1445/96 - HessVGRspr. 1996, 92 = NVwZ 1997, 615 ; vom 27. April 1999 - 1 TZ 4569/98 - ZBR 2001, 145 sowie zuletzt vom 11. März 2002 - 1 TZ 3215/01 -). Im Rahmen des objektiven Vergleichs dienstlicher Beurteilungen ist es allerdings dem Dienstherrn überlassen, besondere Leistungs- und Persönlichkeitsmerkmale hervorzuheben, die ihm für die Besetzung der ausgeschriebenen Stelle und damit zugleich für die Bildung des erforderlichen Vergleichsmaßstabs wesentlich erscheinen. Dabei muss die Auswahl der Beurteilungsmerkmale ihrerseits nachvollziehbar sein; sie darf insbesondere keine allgemein gültigen Wertmaßstäbe außer Acht lassen und keine sachfremde Erwägungen enthalten (vgl. Beschlüsse des Senats vom 10. Juli 2001 - 1 TG 1587/01 - sowie vom 25. Oktober 2001 - 1 TZ 1922/01 und 1 TG 2840/01 - sowie - 1 TZ 2370/01 und 1 TG 2865/01 -). Gemessen an diesen Maßstäben erweisen sich die Erwägungen des Antragsgegners insbesondere unter Einbeziehung des Schriftsatzes vom 5. September 2002 als rational nachvollziehbar und frei von Beurteilungsfehlern. Der Antragsgegner hat erkennbar berücksichtigt, dass die dienstliche Beurteilung der Präsidentin des Verwaltungsgerichts Kassel über den Antragsteller vom 2. August 2001 in der Leistungsbeurteilung das Amt eines Richters am Verwaltungsgericht mit den entsprechenden, näher gekennzeichneten Aufgaben betrifft, während der Beigeladene am 15. November 2001 vom Präsidenten des Landgerichts Fulda in seinem Amt als überwiegend in einer Strafkammer tätiger Richter kraft Auftrags beurteilt worden ist. Der Antragsgegner hat bei seiner wertenden Betrachtung der jeweiligen Leistungsbeurteilung im Einzelnen keinen Vorteil zu Gunsten eines der beiden Bewerber erkennen können und sie ausdrücklich als gleichwertig erachtet (Schriftsatz vom 5. September 2002, S. 8 a. E.). Darin vermag der Senat keinen Beurteilungsfehler zu erkennen. In der gleichfalls nicht zu beanstandenden Erwägung, der auf der Grundlage der Leistungsbeurteilungen vorzunehmende prognostische Eignungsvergleich sei an den Anforderungen des zu besetzenden Amtes eines Richters am Hessischen Finanzgericht auszurichten, ist der Vergleichsmaßstab angelegt, der es gestattet, die Beurteilungen im Hinblick auf die getroffenen Eignungsaussagen wertend einander zuzuordnen. Dabei hat sich der Antragsgegner ersichtlich nicht auf einen bloßen Vergleich der in der jeweiligen Gesamtbeurteilung vergebenen Prädikate beschränkt und ist insoweit über den Besetzungsbericht des Finanzgerichtspräsidenten, aber auch über den ursprünglichen Auswahlvermerk (S. 13 f. zu Ziff. V) hinausgegangen, in welchem der Antragsteller lediglich mit einem weiteren - erfolgreichen - Bewerber aus der Verwaltungsgerichtsbarkeit verglichen wird, dessen dienstliche Beurteilung allerdings eine bessere Eignungsprognose aufweist. Auf der Grundlage dieses zweifelsfrei auf einer einheitlichen Bewertungsgrundlage beruhenden Beurteilungsunterschiedes der Bewerber aus dem Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit hat der Antragsgegner nunmehr mit Schriftsatz vom 5. September 2002 zu Gunsten des Beigeladenen berücksichtigt, dass der Vizepräsident des Landgerichts Fulda seine positive Eignungsprognose über den Beigeladenen ("sehr gut geeignet") maßgeblich auf das Votum des Finanzgerichtspräsidenten gestützt hat, nach dem der Beigeladene sich in seiner mehrmonatigen eigenverantwortlichen Tätigkeit in dem zu besetzenden Amt als Finanzrichter bestens bewährt habe. Über ein solches unmittelbar dem Anforderungsprofil der ausgeschriebenen Stelle entsprechendes, positives Eignungsurteil verfügt der Antragsteller nicht. Diese Erwägung bewegt sich innerhalb des weiten Entscheidungsspielraums des Dienstherrn und ist gerichtlich nicht zu beanstanden; sie trägt die Auswahlentscheidung zu Gunsten des Beigeladenen. Unter diesen Umständen besteht für den Senat keine Veranlassung, dem Vorbringen des Antragstellers weiter nachzugehen, die Präsidentin des Verwaltungsgerichts lege regelmäßig einen strengen Beurteilungsmaßstab an und vergebe grundsätzlich keine Spitzenprädikate an Richter, die noch nicht obergerichtlich erprobt seien. Diese Vorbringen ist im Übrigen in keiner Weise glaubhaft gemacht worden. Als unterliegender Teil hat der Antragsteller gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Es entspricht der Billigkeit, ihm nach § 162 Abs. 3 VwGO auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, da dieser in beiden Rechtszügen prozessuale Anträge gestellt und sich damit am Kostenrisiko beteiligt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Sätze 1a und 2, 20 Abs. 3 GKG. Der Senat berechnet den Streitwert ebenso wie das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).