Beschluss
9 L 6776/17.F
VG Frankfurt 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2017:1128.9l6776.17.0A
42Zitate
9Normen
Zitationsnetzwerk
42 Entscheidungen · 9 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.
Der Streitwert wird auf 26.769,69 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind. Der Streitwert wird auf 26.769,69 EUR festgesetzt. I. Die Beteiligten streiten über die Besetzung der seit dem 01.12.2012 vakanten Stelle der Präsidentin oder des Präsidenten des Landessozialgerichts. Dieses Amt ist mit der Besoldungsgruppe R 7 besoldet. Die Antragstellerin ist Präsidentin des A. A-Stadt und bekleidet damit ein Amt der Besoldungsgruppe R 3. Für die ausgeschriebene Stelle ausgewählt ist der Beigeladene, der das Amt eines Ministerialdirigenten innehat; er ist Abteilungsleiter der E. und der F. in der D. Der Beigeladene bekleidet ein Amt der Besoldungsgruppe B6. Ausgeschrieben wurde die streitgegenständliche Stelle zuletzt im Justizministerialblatt für Hessen vom 01. August 2016, Seite 285, Nr. 5. Dort heißt es ferner: "Die vorzulegenden dienstlichen Beurteilungen haben sich an dem im JMBL. vom 01. Juli 2012 (JMBL. Hess. 1966 ff., Anlage 1, Ziffer 2.4) veröffentlichen Anforderungsprofil auszurichten." Auf diese Stellenausschreibung bewarben sich fünf, bzw. nach Rücknahme einer Bewerbung, vier Bewerber, unter ihnen die Antragstellerin und der Beigeladene. Im Rahmen des Besetzungsverfahrens kam es zur Beurteilung der Antragstellerin und des Beigeladenen. Die Beurteilung der Antragstellerin (vom 10.05.2017) nahm die Hessische Ministerin der Justiz vor. Die Beurteilung des Beigeladenen (vom 27.01.2017) nahm der G. vor. Der Beurteilungszeitraum der Beurteilung der Antragstellerin geht vom 13.08.2015 bis zum 10.05.2017. Der Beurteilungszeitraum der Beurteilung des Beigeladenen geht vom 01.03.2012 bis zum 27.01.2017. Die Antragstellerin wurde von der Hessischen Ministerin der Justiz sowohl im ausgeübten als auch im angestrebten Amt mit dem Gesamturteil "übertrifft die Anforderungen herausragend" beurteilt. Der Beigeladene wurde im ausgeübten Amt "ohne jede Einschränkung mit der Bestnote" beurteilt und für die ausgeschriebene Stelle für "hervorragend geeignet" gehalten bzw. mit "übertrifft danach die Anforderung, die an die Leitung des Landessozialgerichts zu stellen sind in besonderem Maße". Mit Auswahlvermerk vom 23. Mai 2017 wählte das Hessische Ministerium der Justiz "nach den Erkenntnissen aus den aktuellen dienstlichen Beurteilungen sowie dem sonstigen Inhalt der Personalakten" den Beigeladenen für die ausgeschriebene Stelle aus. In dem Auswahlvermerk wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beurteilung der Bewerber in Ansehung des für die ausgeschriebene Stelle gewählten Anforderungsprofils 2.4 der Anlage 1 zu den Beurteilungsrichtlinien vom 19. April 2012 erstellt worden sei. Der Beigeladene sei auf der Grundlage der für dienstliche Beurteilungen der Beamtinnen und Beamten des Landes Hessen geltenden Richtlinien vom 16. April 1996 (Staatsanzeiger Seite 1646, 1836) in der für den Zuständigkeitsbereich der Staatskanzlei befassten Weise und in Ansehung des für die ausgeschriebene Stelle gewählten Anforderungsprofils (2.4 der Anlage 1 zu den Beurteilungsrichtlinien vom 19. April 2012) beurteilt worden. Die in der Auswahlentscheidung zu treffenden Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung seien in erster Linie auf aktuelle dienstliche Beurteilungen zu stützen, wobei maßgeblich primär das abschließende Gesamturteil sei, das durch Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden sei. Die Statusämter der Antragstellerin und des Beigeladenen seien nicht gleichwertig. Dies habe sich auf den Beurteilungsmaßstab ausgewirkt. Die dienstlichen Beurteilungen von Antragstellerin und Beigeladenem seien im vorliegenden Auswahlverfahren zudem auf der Grundlage unterschiedlicher Beurteilungsvorgaben erstellt worden. Die zugrundeliegenden Beurteilungsrichtlinien seien nicht unmittelbar miteinander vergleichbar. Rührten nun aber Beurteilungen von unterschiedlichen Beurteilern her und beträfen sie unterschiedliche dienstliche Aufgabenbereiche, gebiete der dem Dienstherrn zustehende Bewertungsspielraum eine selbständig wertende Zuordnung der Beurteilungen anhand eines objektiven Vergleichsmaßstabes, der in der Regel auf der Basis der Anforderungen des zu besetzenden Amtes zu bilden sei. Im vorliegenden Besetzungsverfahren seien daher die dienstlichen Beurteilungen der Bewerber inhaltlich, also im Hinblick auf die darin enthaltenen und bewerteten Einzelmerkmale, auszuschöpfen und so eine Vergleichbarkeit der dienstlichen Beurteilungen herzustellen. Eine derartige Einzelausschöpfung der dienstlichen Beurteilungen in Ansehung des Anforderungsprofils habe einen Eignungsvorsprung des Beigeladenen erbracht. Dies wird näher dargelegt (Bl. 14 - 21 des Auswahlvermerks), worauf Bezug genommen werden kann. Der Eignungsvorsprung des Beigeladenen werde zudem durch die Bewertung mit dem Spitzenprädikat, das in einem höheren Statusamt erzielt worden sei, bestätigt. In den Vergleich sei einbezogen worden, dass der Beigeladene in wesentlich geringerem Umfang richterliche Erfahrung aufweise als seine Mitbewerber. Bei der Besetzung der Präsidentenstelle des obersten hessischen Landessozialgerichts komme jedoch einer ausgeprägte Führungskompetenz und der Sozialkompetenz verstärkte Bedeutung zu. Der spruchrichterlichen Tätigkeit komme nur in untergeordnetem Maße Bedeutung zu. Insgesamt sei der Beigeladene am besten geeignet, die ausgeschriebene Stelle zu besetzen. Mit Schreiben vom 29.06.2017 teilte der Antragsgegner der Antragstellerin mit, dass ihre Bewerbung um die Besetzung der streitgegenständlichen Stelle keinen Erfolg gehabt habe. Mit Schriftsatz vom 04.07.2017 legte die Antragstellerin hiergegen Widerspruch ein. Mit Antrag vom 04. August 2017, dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main zugegangen an diesem Tag, hat die Antragstellerin um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung wird nach erfolgter Akteneinsicht im Wesentlichen Folgendes vorgetragen: Die Rechtswidrigkeit der vorliegenden Auswahlentscheidung ergebe sich bereits aus der fehlerhaften bzw. nicht hinreichend bestimmten Ausschreibung der Stelle. Der Ausschreibung seien fehlerhaft nicht die an das zu vergebende Amt bzw. den zu vergebenden Dienstposten zu stellenden konkreten Anforderungen zu entnehmen. Dem Wortlaut lasse sich ausdrücklich lediglich entnehmen, dass die im Zusammenhang mit dem Auswahlverfahren von den Bewerbern bzw. konkreter deren Dienstherrn vorzulegenden dienstlichen Beurteilungen an dem genannten Anforderungsprofil auszurichten seien. Die Maßgabe, dass sich aus der jeweiligen Formulierung bzw. dem Wortlaut der Ausschreibung eindeutig und unmissverständlich ergeben müsse, dass bestimmte Anforderungen für die Auswahl festgelegt seien, sei nicht erfüllt. Das gesamte Auswahlverfahren sei ferner deshalb rechtsfehlerhaft, da Ziffer 2.4 der Anlage 1 der Beurteilungsrichtlinie vom 19.04.2012 ausdrücklich festlege, dass das vorliegend herangezogene Anforderungsprofil nicht auf die Stellen einer Leitung eines obersten Gerichts angewendet werden dürfe bzw. für diese gelte. Die Richtlinie für die dienstliche Beurteilung der Richterinnen und Richter vom 19.04.2012 lege ausdrücklich und damit verbindlich fest, dass das Anforderungsprofil gem. Ziffer 2.4 der Richtlinie auf die streitgegenständliche Stelle keine Anwendung finde bzw. finden dürfe. Deshalb sei ein Rückgriff auf das Anforderungsprofil gem. Ziffer 2.4 unzulässig. Darüber hinaus leide sowohl die dienstliche Beurteilung der Antragstellerin, als auch die des Beigeladenen an Mängeln, die zumindest auch teilweise im vorliegenden Verfahren nicht mehr zu heilen seien. Die dienstliche Beurteilung der Antragstellerin sei fehlerhaft, soweit sie lediglich von einem Beurteiler erstellt worden sei. Die dienstliche Beurteilung der Antragstellerin habe entsprechend § 41 Abs. 1 Hessische Laufbahnverordnung durch zwei Beurteiler erfolgen müssen. Zur Bestimmung der Staatsministerin der Justiz als Beurteilerin fehle es ferner zum einen an einer entsprechenden "Bestimmung", zum anderen - im Zusammenhang mit der der Bestimmung vorausgehenden Auswahl - der Ausübung des Auswahlermessens. Mangels jeglicher Dokumentation einer Ermessensausübung könne jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass eine Ermessensentscheidung getroffen worden sei. Als Beurteiler seien u.a. die Präsidenten der obersten Landesgerichte in Frage gekommen. Die Beurteilung sei ferner fehlerhaft, soweit die Beurteilerin sich im Zusammenhang mit der Erstellung der Beurteilung keines Beurteilungsbeitrages bedient habe. Jedenfalls sei ein entsprechender Beurteilungsbeitrag in der Verfahrensakte nicht dokumentiert. Die Eignung von dienstlichen Beurteilungen als Vergleichsgrundlage setze aber voraus, dass sie u.a. auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt seien. Wenn der für die Beurteilung Zuständige nicht in der Lage sei, sich ein eigenes vollständiges Bild von den Leistungen des Beamten zu machen, müsse er sich die Informationen verschaffen, die es ihm ermöglichten, diejenigen bewertenden Elemente der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zutreffend zu erfassen, über die er keine aus eigener Anschauung gewonnene Erkenntnis besitze. Das Erfordernis, Beurteilungsbeiträge einzuholen, ergebe sich des Weiteren auch aus Ziffer 3. III der einschlägigen Beurteilungsrichtlinie. Eine lediglich behaupteter Kontakt zum Hessischen Ministerium der Justiz im Rahmen der Berichtspflicht und der Dienstaufsicht reiche nicht aus, um von einer eigenen Anschauung und den Leistungen der Antragstellerin auf Seiten der Staatsministerin, die die Beurteilung vorliegend erstellt habe, ausgehen zu können. Auch 10 (vermeintlich) vorgelegte Gerichtsakten erbrächten keine ausreichenden Kenntnisse der Leistungen der Antragstellerin aus eigener Anschauung. Das Verhalten der Antragstellerin in einer mündlichen Verhandlung bzw. deren Umgang mit Verfahrensbeteiligten ergebe sich nicht ansatzweise aus den vermeintlich herangezogenen Gerichtsakten. Dies gelte auch für den Umgang mit Kollegen. Ferner beziehe sich die Beurteilung auf einen falschen (lediglich) zu kurzen Beurteilungszeitraum. Die Antragstellerin habe gegen die Beurteilungen der Antragsgegnerin vom 12.12.2013 und vom 12.08.2015 Widerspruch eingelegt. Diese seien fehlerhaft und aufzuheben. Die dienstliche Beurteilung vom 10.05.2017 schließe somit nicht unmittelbar an die letzte bestandskräftige bzw. rechtmäßige dienstliche Beurteilung vom 18.07.2012 an. Man könne sich nicht auf den Bestand einer angefochtenen und fehlerhaften (früheren) dienstlichen Beurteilung berufen. Dieser Umstand müsse sich ebenso auf den Beurteilungszeitraum (der aktuellen Beurteilung) auswirken. Die Antragstellerin habe gegen die dienstlichen Beurteilungen vom 12.12.2013 sowie 12.08.2015 auch zeitnah eine Gegenvorstellung mit Schriftsatz vom 11.08.2016 eingelegt. Gegen den Ablehnungsbescheid vom 18.05.2017 habe die Antragstellerin unter dem Datum des 06.06.2017 Widersprüche eingelegt, die sich konsequenterweise ausdrücklich gegen die Ablehnung der Gegenvorstellung richteten. Ein vermeintlicher Leistungsabfall in den Beurteilungen vom 12.12.2013 und vom 12.08.2015 gegenüber der vom 18.07.2012 sei rechtswidrig und im Übrigen nicht hinreichend begründet worden. Die unzulässige Herabstufung der Bewertung setze sich in der für das streitgegenständliche Verfahren erstellten Beurteilung fort. Der Umstand alleine, dass die Antragstellerin (im Gesamturteil) weiter mit der höchsten Note beurteilt worden sei, vermöge den dargelegten Fehler weder zu heilen, noch in sonstiger Weise zu kompensieren. Zu berücksichtigen sei, dass nicht nur der Leistungsabfall des Gesamturteils, sondern auch ein solcher der Einzelfeststellungen eine relevante und begründungsbedürftige Verschlechterung darstellen könne. In den benannten Beurteilungen sei jedoch der Großteil der positiven verbalen Bewertungen gestrichen worden. Ferner sei die Beurteilung der Antragstellerin fehlerhaft, soweit der Abfall der textlichen Bewertung der Leistungen der Antragstellerin gegenüber der dienstlichen Beurteilung vom 18.07.2012 weder begründet werde noch gerechtfertigt sei. Der dienstlichen Beurteilung der Antragstellerin lasse sich ferner eine hinreichend bestimmte Bewertung ihrer Eignung (im engeren Sinne), Befähigung, fachlichen Leistung im Zusammenhang mit den Anforderungen ihres innegehabten und des angestrebten Amtes, d.h. der sogenannten Einzelfeststellungen, nicht entnehmen. Zuletzt sei die dienstliche Beurteilung der Antragstellerin vom 10.05.2017 auch deshalb fehlerhaft und rechtswidrig, da das Gesamturteil nicht hinreichend begründet sei. Die Rechtswidrigkeit der dienstlichen Beurteilung des Beigeladenen ergebe sich daraus, dass es nicht ersichtlich sei, welche unmittelbaren Kenntnisse der Erstbeurteiler von der dienstlichen Tätigkeit des Beigeladenen im relevanten Zeitraum tatsächlich habe bzw. dass keine Beurteilungsbeiträge herangezogen worden seien. Sie sei ferner rechtswidrig, da sie von falschen Annahmen über die dienstliche Tätigkeit des Beigeladenen ausgehe und die in ihr enthaltenen Bewertungen nicht hinreichend differenziert seien. Der Umstand, dass der Beigeladene in jedem Einzelmerkmal die Spitzenbewertung erhalten habe, begründe die Pflicht des Antragsgegners, zu begründen, warum diese besondere Ausnahmesituation im hier vorliegenden konkreten Einzelfall tatsächlich gegeben sei. Das Gesamturteil sei nicht hinreichend begründet. Alle angesprochenen Gesichtspunkte werden vertieft und umfangreich weiter ausgeführt; insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Schriftsatz des Antragstellerbevollmächtigten vom 11.09.2017, vom 17.10.2017 und vom 07.11.2017 Bezug genommen. Unabhängig von der Fehlerhaftigkeit der herangezogenen dienstlichen Beurteilungen sei die Auswahlentscheidung rechtsfehlerhaft, da die herangezogenen Beurteilungen weder vergleichbar seien, wovon auch der Antragsgegner ausgehe, noch hinreichend vergleichbar gemacht worden seien. Vor dem Hintergrund der Einschlägigkeit unterschiedlicher Beurteilungsrichtlinien sei vorliegend weder die Möglichkeit einer Überbeurteilung erfolgt, noch sei im Rahmen des vorliegenden Auswahlverfahrens eine Herstellung der Vergleichbarkeit im Hinblick auf die Beurteilungsmaßstäbe erfolgt. Insoweit verkenne der Antragsgegner, dass sich ein unterschiedlicher Bewertungsmaßstab nicht nur aufgrund der - vorliegend gegebenen - unterschiedlichen Anforderungen an die jeweiligen innegehabten Ämter, sondern insbesondere aufgrund der unterschiedlichen - strengeren oder milderen - Bewertung von Leistungen durch unterschiedliche Beurteiler ergeben könne. Insoweit gehe der Antragsgegner auch fehlerhaft davon aus, dass der Beurteilung des Beigeladenen alleine aufgrund der vermeintlichen Höherwertigkeit seines innegehabten Statusamtes ein strengerer Beurteilungsmaßstab zugrunde liege. Die Ausschöpfung der Einzelfeststellungen könne keine Maßnahme im Rahmen der Herstellung der Vergleichbarkeit darstellen. Lediglich infolge der Herstellung einer hinreichenden Vergleichbarkeit sei die Ausschöpfung zulässig. Die Ausschöpfung sei also erst im Anschluss an die Vergleichbarmachung möglich, so dass beides nicht durch den gleichen Akt bzw. die gleiche Maßnahme erfolgen könne. Ferner sei der Vergleichsmaßstab auf Grundlage der Anforderungen des zu besetzenden Amtes zu bilden, woraus sich ergebe, dass die Anforderungen des Amtes selbst nicht Vergleichsmaßstab sein könnten, sondern vielmehr von diesen zu unterscheiden seien. Die Herstellung der Vergleichbarkeit sei auch nicht dadurch entbehrlich geworden, dass der Beurteiler die dienstliche Beurteilung des Beigeladenen bereits an dem Anforderungsprofil des angestrebten Amtes ausgerichtet habe. Ein Mangel der Vergleichbarkeit liege vorliegend ferner insoweit vor, als die Beurteilungen nicht den gleichen Beurteilungszeitraum erfassten, bzw. der Stichtag ihrer Erstellung doch erheblich voneinander abweiche. Die Beurteilung des Beigeladenen ende bereits am 27.01.2017, während die der Antragstellerin erst am 10.05.2017 und damit annähernd vier Monate später ende. Die Beurteilungszeiträume seien nicht vergleichbar. Tatsächlich wichen die Beurteilungszeiträume 4,5 Monate voneinander ab und der Beurteilungszeitraum der Beurteilung der Antragstellerin umfasse gerade einmal 21 Monate. Ein weiterer Mangel ergebe sich daraus, dass die dienstliche Beurteilung der Antragstellerin sehr viel differenziertere und teilweise speziell auf die Anforderungen des Richterdienstes zugeschnittene und zu bewertende Merkmale enthalte, während die dienstliche Beurteilung des Beigeladenen zu einer Reihe der Merkmale des Anforderungsprofils des streitgegenständlichen Statusamtes keine Feststellungen enthalte. Dies habe zur Annahme führen müssen, dass der Beigeladene das Anforderungsprofil nicht oder zumindest nicht vollständig erfülle bzw. der Antragstellerin in diesen Merkmalen zumindest ein Eignungsvorsprung zukomme. Auch insoweit werden zu allen Punkten umfangreiche, weitere Ausführungen gemacht. Auch insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Schriftsätze des Antragstellerbevollmächtigten verwiesen. Die Auswahlentscheidung leide ferner insoweit an einem Fehler, als im Rahmen der Gesamtbetrachtung, d.h. der eigentlichen Begründung der Auswahlentscheidung, maßgeblich auf die Höherwertigkeit des von dem Beigeladenen aktuell inne gehabten Statusamtes abgestellt werde. Der Antragsgegner stelle fehlerhaft nicht auf die beiden jeweiligen konkreten Statusämter ab, sondern pauschal auf die jeweilige Behörde, der das Statusamt organisatorisch zugeordnet sei. Der Antragsgegner lasse vollkommen unberücksichtigt, dass nicht alleine auf das Maß an Verantwortung, sondern ebenfalls auf die mit dem jeweiligen Amt verbundenen Anforderungen abzustellen sei. Die Bewertung von Tätigkeiten sei immer auch im Hinblick auf das angestrebte Amt, d.h., danach, welche Anforderungen an dieses zu stellen seien, nicht alleine abstrakt vorzunehmen. Berücksichtige man in diesem Zusammenhang, dass sich die Anforderungen an das streitgegenständliche Amt - insbesondere soweit es sich um die Fachkenntnisse handele - insbesondere aus der richterlichen Tätigkeit ergebe, müsse dieser Umstand bei der Beurteilung der Wertigkeit der vorliegenden Statusämter zumindest berücksichtigt werden. Soweit der Auswahlvermerk auf die dem innegehabten Dienstposten des Beigeladenen zugeordneten Aufgaben abstelle, orientiere sich der Vergleich fehlerhaft nicht an dem Statusamt des Beigeladenen, sondern an dessen konkreten Dienstposten. Auf Seiten der Antragstellerin erfolge hingegen eine Amts- und nicht Dienstposten bezogene Betrachtungsweise. Zuletzt seien die dienstlichen Beurteilungen bzw. die sich aus dem herangezogenen Anforderungsprofil ergebenen Anforderungsmerkmale nicht vollständig ausgeschöpft worden. Von einem Vergleich der Einzelmerkmale der Grundanforderungen könne insoweit nicht ausgegangen werden. Die vermeintliche Ausschöpfung der Einzelfeststellungen sei mangelhaft, da insoweit zunächst hätte ein einheitliches Bewertungssystem geschaffen werden, bzw. definiert werden müssen, welche Bedeutung den Begriffen zukomme. Der Umstand, dass an jede Bewertung des Beigeladenen die Formulierung "herausragend" angehängt worden sei, belege nicht zwangsläufig, dass der Beigeladene im Einzelfall besser bewertet worden sei, sondern nur, dass bei diesem ein äußerst milder Maßstab angelegt worden sei bzw. eine gleichförmige, nicht hinreichend differenzierte Bewertung erfolgt sei. Auf die weiteren umfangreichen Ausführungen im Zusammenhang mit Einzelfeststellungen wird Bezug genommen. Ferner sei die erfolgte Gegenüberstellung der Einzelfeststellungen bzw. deren Bewertung rechtsfehlerhaft, da keine Gewichtung der Einzelmerkmale vorgenommen worden sei. Das Gesamturteil eines Eignungsvergleichs müsse hinreichend durch Würdigung, Gewichtung und Abwägung aus den herangezogenen Einzelfeststellungen bzw. Erkenntnisgrundlagen hergeleitet werden. Dies sei vorliegend nicht erfolgt. Ferner sei der vom Antragsgegner angenommene "Eignungsvorsprung" des Beigeladenen nicht erkennbar und nicht begründet. Es sei nicht erkennbar, warum im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Statusamt den genannten Merkmalen des Beigeladenen besondere Bedeutung zukommen solle. Darüber hinaus sei zu beachten, dass die den Vorsprung vermeintlich begründenden Merkmale lediglich pauschal dargestellt seien, so dass ihnen kein konkreter, gegenüber denen bei der Antragstellerin festgestellten, zu unterscheidender Inhalt entnommen werden könne. Zuletzt seien die im Zusammenhang mit der Führungs- bzw. Sozialkompetenz relevanten Feststellungen bzgl. der Antragstellerin nicht berücksichtigt worden und insoweit sei keine tatsächliche Abwägung vorgenommen worden. Die Fachkompetenz der Antragstellerin sei vollkommen unberücksichtigt, d.h. im Rahmen der Gesamtbetrachtung sei der Vergleich der Fachkompetenzen nicht mit in die Abwägung bzw. Gesamtbetrachtung eingestellt worden. Von einer Ausschöpfung der dienstlichen Beurteilung könne folglich nicht ausgegangen werden. Die Antragstellerin sei auch nicht in einem fehlerfrei durchgeführten Auswahlverfahren chancenlos. Dieser Fall liege alleine dann vor, wenn dem Beigeladenen ein von der Antragstellerin schlichtweg nicht einholbarer Eignungsvorsprung zukäme. Dieser sei schon deshalb ausgeschlossen, da der Antragsgegner eine Ausschöpfung der Beurteilung für erforderlich gehalten habe. Auch sei er davon ausgegangen, dass dem Beigeladenen nicht in allen Merkmalen ein Eignungsvorsprung zukomme. Es sei denkbar, dass in einem weiteren Auswahlverfahren, in dem der richterlichen Erfahrung eine verstärkte Bedeutung zugemessen werde, die Auswahlentscheidung auf die Antragstellerin falle. Die Antragstellerin beantragt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die im Justiz-Ministerial-Blatt für das Land Hessen vom 01.08.2016, Seite 285, Nr. 5, ausgeschriebene Stelle für die Präsidentin oder den Präsidenten des Hessischen Landessozialgerichts (R7) vor Durchführung eines erneuten Auswahlverfahrens mit dem Beigeladenen zu besetzen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen: Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei abzulehnen, weil die Antragstellerin keine Tatsachen glaubhaft gemacht habe, aus denen sich der geltend gemachte Anordnungsanspruch ergebe. In der Ausschreibung sei das Anforderungsprofil der zu besetzenden Stelle festgelegt worden, denn das zugrunde zu legende Anforderungsprofil sei vor Beginn der Auswahlentscheidung kund gemacht und hinreichend detailliert gekennzeichnet worden. Nicht erforderlich sei die wortwörtliche Wiedergabe des unter 2.4 genannten Anforderungsprofils in dem Text der Stellenausschreibung. Es sei auch nicht rechtsfehlerhaft, das Auswahlverfahren an diesem Anforderungsprofil zu orientieren. Insoweit verweist der Antragsgegner auf die Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 14.07.2016, 1 B 1419/16, , Rdnr. 20). Eine Bindung an das Anforderungsprofil könne sich in diesen Fällen durch die Festlegung des Anforderungsprofils im Rahmen der Stellenausschreibung ergeben. Die Hessische Ministerin der Justiz sei für die Erstellung der dienstlichen Beurteilung in Ermangelung eines unmittelbaren Dienstvorgesetzten i.S.d. Ziffer III 1 der Beurteilungsrichtlinien zuständig. Insoweit verweist der Antragsgegner auf die Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes (Beschluss vom 14.07.2016, 1 B 1419/16, , Rdnr. 21). Über die Auswahl sei auch keine Dokumentation geboten. Lediglich für das Auswahlverfahren wesentliche Erwägungen seien schriftlich niederzulegen. Um eine solche handele es sich hier nicht. Die dienstliche Beurteilung müsse auch nicht gemäß der für Beamte geltenden Vorschrift des § 41 Abs. 1 Hessische Laufbahnverordnung durch zwei Beurteiler erfolgen. Die dienstliche Beurteilung der Antragstellerin gründe auf einer hinreichend tragfähigen Tatsachengrundlage und zuverlässigen Erkenntnisquellen. Bei der Abfassung der Beurteilung hätten der Ministerin der Justiz Statistiken zu den Eingangs-, Erledigungs-, und Bestandszahlen aller Kammern des A., also insbesondere auch der von der Antragstellerin geführten 1. Kammer, vorgelegen. Erkenntnisse über die Aufgabenerfüllung der Antragstellerin in der Leitungsfunktion hätten zudem aufgrund des unmittelbaren Kontakts der Antragstellerin als Gerichtspräsidentin zum Hessischen Ministerium der Justiz im Rahmen der Berichtspflicht und der Dienstaufsicht bestanden. Weiterhin habe die Antragstellerin 10 von ihr bearbeitete Gerichtsakten ihres Dezernats aus dem Beurteilungszeitraum vorgelegt. Soweit die Antragstellerin über ihre Tätigkeit im Verwaltungsbereich berichtet habe, habe dies Beachtung gefunden. Die Hessische Ministerin der Justiz habe sich somit ein eigenes Bild über die dienstliche Tätigkeit der Antragstellerin als Präsidentin des A. verschafft. Auch sei der Beurteilungszeitraum der streitbefangenen dienstlichen Beurteilung vom 10. Mai 2017 zutreffend. Eine Anlassbeurteilung knüpfe an den Beurteilungszeitraum einer vorangehenden Anlassbeurteilung an (hier der vorhergehenden Anlassbeurteilung vom 12. August 2015 und deren Beurteilungszeitraum), wenn und soweit die vorangehende Anlassbeurteilung (noch) nicht nachträglich aufgehoben worden sei. Der so bestimmte Beurteilungszeitraum sei, entgegen der Ansicht der Antragstellerin, auch nicht davon abhängig, ob die dienstlichen Beurteilungen vom 12. August 2015 sowie vom 12. Dezember 2013 rechtmäßig seien. Unabhängig hiervon sei die Anlassbeurteilung vom 12. August 2015 auch rechtmäßig. Dies wird näher dargelegt, worauf Bezug genommen werden kann. Die Beurteilung vom 10. Mai 2017 sei auf der Basis der Beurteilungsrichtlinien erfolgt. Diese stünden mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang. Die streitbefangene dienstliche Beurteilung enthalte zudem hinreichende verbale Ausführungen, um die Erfüllung sämtlicher Einzelmerkmale nachvollziehen zu können. Dabei sei nicht nur eine Beschreibung von Leistung, Eignung und Befähigung der Antragstellerin erfolgt, sondern stets auch eine verbale Bewertung derselben. Dies wird näher dargelegt, worauf Bezug genommen werden kann. Was die hinreichende Begründung des Gesamturteils anbelange, sei vorliegend darauf hinzuweisen, dass die inzidente Überprüfung dienstlicher Beurteilungen im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zur Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs bereits dem Grunde nach beschränkt sei auf Fehler der angefochtenen Beurteilung, die eine nachträgliche Verbesserung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erwarten ließen. Eine weitere notenmäßige Steigerung sei jedoch bei der Antragstellerin nicht möglich. Im Übrigen sei das Gesamturteil auch ausreichend begründet. Dies wird näher dargelegt, worauf Bezug genommen werden kann. Was die dienstliche Beurteilung des Beigeladenen anbelange, sei diese von dem G. als dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten des Beigeladenen verfasst, der dessen Tätigkeiten und Fähigkeiten daher aus eigener (arbeitstäglicher) Anschauung kenne. Wenn die Antragstellerin in Zweifel ziehe, dass der Beigeladene in jedem der zu beurteilenden Merkmale in der Spitzengruppe einzuordnen sei, dann vermöge sie schon damit nicht durchzudringen, da dienstliche Beurteilungen verwaltungsgerichtlich nur beschränkt nachprüfbar seien. Wenn die Antragstellerin vortrage, dass das Gesamturteil in der dienstlichen Beurteilung des Beigeladenen nicht hinreichend begründet sei, so gehe dieser Einwand fehl. Auch insoweit bedürfe es einer Begründung des Gesamturteils nicht, wenn sich die vergebene Note vergleichbar einer Ermessensreduzierung auf Null geradezu aufdränge. Dies sei vorliegend offenkundig der Fall. Die dienstlichen Beurteilungen der Antragstellerin und des Beigeladenen seien auch hinreichend vergleichbar gemacht worden. Im Auswahlvermerk sei festgehalten, dass die dienstlichen Beurteilungen der Antragstellerin und des Beigeladenen nicht unmittelbar miteinander vergleichbar seien, weil sie auf der Grundlage unterschiedlicher Beurteilungsvorgaben erstellt worden seien und die Bewerber zudem unterschiedliche Statusämter innehätten. Den Gesamturteilen der Beurteilungen komme deshalb kein im Hinblick auf eine Vergleichbarkeit hinreichender Aussagewert zu. Aus diesem Grund sei es notwendig, die Einzelfeststellungen der dienstlichen Beurteilungen der Bewerber zu würdigen und eine Vergleichsbetrachtung anhand des zuvor festgelegten Vergleichsmaßstabes aus dem Anforderungsprofil aus Anlage 1 Ziffer 2 .4 durchzuführen. Dies sei geschehen. Ein Mangel der Vergleichbarkeit resultiere auch nicht etwa aus den unterschiedlichen Beurteilungszeiträumen. Unterschiedlich lange Beurteilungszeiträume schlössen die Vergleichbarkeit dienstlicher Beurteilungen nicht aus, solange im Einzelfall auf der Grundlage dieser Beurteilungen ein Qualifikationsvergleich nach Bestenauslesegrundsätzen ohne ins Gewicht fallende Benachteiligung eines Bewerbers möglich bleibe. Beide Beurteilungen deckten damit einen ausreichend langen Zeitraum ab, um die Beurteilung von Leistung und Befähigung im ausgeübten Statusamt und eine Prognose für das angestrebte Amt zu ermöglichen. Beide gäben auch einen vergleichbar aktuellen Leistungsstand wieder, denn die Beurteilungszeiträume wichen nur 3 1/2 Monate voneinander ab, was auch angesichts des rund 22 Monate umfassenden Beurteilungszeitraums für die Antragstellerin nicht ins Gewicht falle. Der Vergleichsmaßstab sei in der Regel auf der Grundlage der Anforderungen des zu besetzenden Amtes/Dienstpostens zu bilden. In Erwägungen des Auswahlvermerks sei daher das Anforderungsprofil für die Leitung eines Gerichts gemäß den Beurteilungsrichtlinien zugrunde gelegt worden. Der an diesem Anforderungsprofil orientierte Vergleich von Einzelmerkmalen der aktuellen dienstlichen Beurteilungen der Antragstellerin und des Beigeladenen sei im Auswahlvermerk gewertet und habe eine bessere Eignung des Beigeladenen gegenüber der Antragstellerin und den übrigen Bewerbern ergeben, weil der Beigeladene als einziger Bewerber alle nach dem Anforderungsprofil geforderten Einzelmerkmale durchgehend in herausragender Weise erfülle. Die Antragstellerin verkenne, dass die spruchrichterliche Arbeit nur einen Teil der Tätigkeit des Präsidenten des Landessozialgerichts ausmache und dieser im weiten Umfang Aufgaben der Gerichts- und Justizverwaltung wahrnehme. Es sei für die richterliche Tätigkeit anerkannt, dass ab einer bestimmten Führungsebene die Hauptaufgabe im Bereich des organisatorischen und personellen Managements des Gerichts zu sehen sei und der Anteil der rechtsprechenden Funktion nur noch 30 von 100 umfasse. Der Vizepräsident des Hessischen Landessozialgerichts selbst habe vorgetragen, dass derzeit sein richterliches Deputat 0,3 Arbeitskraftanteile und seine Verwaltungstätigkeit 0,7 Arbeitskraftanteile ausmache. Das vom Beigeladenen aktuell innegehabte Statusamt sei im Rahmen der Betrachtung lediglich mit einbezogen bzw. mit berücksichtigt worden. Diese Mitberücksichtigung des statusrechtlich höheren Amtes des Beigeladenen sei auch zu Recht erfolgt. Es sei auf dieser Basis beachtet worden, dass das zu berücksichtigende Gewicht der in einem höheren Statusamt erteilten dienstlichen Beurteilung von den Umständen des Einzelfalles abhänge. Der Grundsatz des höherwertigen Gewichts einer im höheren Statusamt erhaltenen dienstlichen Beurteilung beanspruche nicht uneingeschränkt Geltung und dürfe nicht schematisch angewandt werden, was beachtet worden sei und sich aus dem Auswahlvermerk ergäbe. Es habe zu Recht darauf geschlossen werden können, dass das Amt, das der Beigeladene in einer obersten Landesbehörde ausübe, mit komplexen, höchsten Anforderungen sowie mit einem überaus großen Maß an höchster, weit übergeordneter und eigenständig wahrzunehmender Verantwortung verbunden sei. Hierauf begründe sich auch seine gegenüber der Antragstellerin höhere statusrechtliche Stellung. Die sich aus dem herangezogenen Anforderungsprofil ergebenden Anforderungsmerkmale seien auch vollständig ausgeschöpft worden. Alle Bewerber seien hinsichtlich der im Anforderungsprofil genannten Einzelmerkmale und der dort erzielten Prädikate gegeneinander gestellt worden. Diese wertende Analyse komme zu dem Ergebnis, dass der Beigeladene alle nach dem Anforderungsprofil geforderten Einzelmerkmale durchgehend in herausragender Weise mit dem Höchstprädikat erfüllt, während die Antragstellerin dem gegenüber zwar im überwiegenden Teil der Einzelanforderungen, jedoch nicht durchgehend mit dem Höchstprädikat bewertet sei, was zu einem Eignungsvorsprung des Beigeladenen führe. Dies wird im Hinblick auf einzelne Einzelmerkmale dargelegt, worauf Bezug genommen werden kann. Letztlich könne die Antragstellerin im Falle einer fehlerhaften Auswahlentscheidung über ihre Bewerbung eine neue Auswahlentscheidung auch nur dann beanspruchen, wenn ihre Aussicht, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, offen sei, ihre Auswahl also möglich erscheine. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Angesichts des erheblichen Eignungsvorsprungs des Beigeladenen sei mit der erforderlichen, an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Antragstellerin bei einer erneuten Auswahlentscheidung gegenüber dem Beigeladenen chancenlos wäre. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens des Antragsgegners wird auf dessen Schriftsätze vom 12. Oktober und 02. November Bezug genommen. Das Gericht hat mit Beschluss vom 15.08.2017 den ausgewählten Bewerber dem Verfahren beigeladen. Dieser hat sich zur Sache nicht geäußert und hat auch keinen eigenen Sachantrag gestellt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der vorgelegten Behördenakten, wie sie den Schriftsatz des Hessischen Ministeriums der Justiz vom 10. August 2017 (Bl. 42 d. GA) zu entnehmen sind, Bezug genommen. II. Das Begehren der Antragstellerin auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zur Sicherung des sogenannten Bewerbungsverfahrensanspruchs ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung entsprechend § 123 Abs. 1 S.1 VwGO zulässig, aber unbegründet. Das Gericht der Hauptsache kann gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO eine einstweilige Anordnung treffen, wenn die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers durch eine Veränderung des bestehenden Zustands vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Voraussetzung dafür ist, dass die drohende Gefahr einer Rechtsverletzung - Anordnungsgrund - und ein Recht im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO - Anordnungsanspruch - glaubhaft gemacht werden (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Das einstweilige Anordnungsverfahren nach § 123 VwGO wird allerdings den sich aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG ergebenden Anforderungen nur dann gerecht, wenn das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Funktion des Hauptsacheverfahrens übernimmt. Dies bedeutet, dass sich die Verwaltungsgerichte nicht auf eine wie auch immer geartete summarische Prüfung beschränken dürfen. Vielmehr ist eine umfassende tatsächliche und rechtliche Überprüfung der Bewerberauswahl verfassungsrechtlich geboten (BVerwG, 2. Senat, Urteil vom 04.11.2010, Az.: 2 C 16/09, , Rdnr. 32). Ein Anordnungsgrund ist vorliegend gegeben. Der Antragsgegner hat sich in dem streitgegenständlichen Auswahlverfahren für den Beigeladenen entschieden und beabsichtigt, ihm das höherwertige Amt zu übertragen und ihn in dieses Amt zu ernennen. Diese Ernennung würde die Durchsetzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs der Antragstellerin unmöglich machen, jedenfalls aber maßgeblich erschweren. Denn ein in einem Auswahlverfahren unterlegener Bewerber kann in einem Hauptsacheverfahren nur dann gegen die Ernennung des für die Stelle ausgewählten Bewerbers vorgehen, wenn er unter Verstoß gegen Art. 19 Abs.4 S.1 GG daran gehindert war, seine Rechtsschutzmöglichkeiten vor der Ernennung auszuschöpfen (BVerwG, U. v. 04.11.2010, Az.:2 C 16/09, Rdnr. 27, ). Hierin liegt die Gefahr, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Es fehlt jedoch an einem Anordnungsanspruch. Ein Anordnungsanspruch, also ein im Eilverfahren zu sicherndes Recht, ist anzunehmen, wenn das Auswahlverfahren und die auf ihm beruhende Auswahlentscheidung zugunsten eines Beigeladenen einen Antragsteller in seinem verfassungsrechtlich durch Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 134 Verfassung des Landes Hessen und einfachgesetzlich durch § 10 Abs. 1 HBG i. V. m. § 9 BeamtStG gewährleisteten Recht auf chancengleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Maßgabe von Eignung, Befähigung und Leistung verletzt und seine Auswahl möglich erscheint. Hiervon ist vorliegend nicht auszugehen. Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Grundsatzes der Bestenauslese zu besetzen. Die von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidungen können grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen. Dabei dient Art. 33 Abs. 2 GG zum einen dem öffentlichen Interesse der bestmöglichen Besetzung des öffentlichen Dienstes. Zum anderen trägt Art. 33 Abs. 2 GG dem berechtigten Interesse der Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass er ein grundrechtsgleiches Recht auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet, sogenannter Bewerbungsverfahrensanspruch. Eine Verletzung dieses Bewerbungsverfahrensanspruchs kann auf formalen Fehlern des Auswahlverfahrens beruhen. Solche Fehler des Auswahlverfahrens können vorliegend nicht festgestellt werden. Der Antragsgegner hat die Stelle ausgeschrieben. In der Ausschreibung ist das Anforderungsprofil, das ein zukünftiger Stelleninhaber erfüllen soll, festgelegt worden, wenn es dort - in der Wortwahl sicherlich verunglückt - heißt: "Die vorzulegenden dienstlichen Beurteilungen haben sich an dem in JMBL vom 01. Juni 2012 (JMBL S. 196 ff., Anlage I Ziffer 2.4) veröffentlichten Anforderungsprofil auszurichten." Diese Bezugnahme im Ausschreibungstext führt nicht zur Rechtsfehlerhaftigkeit der Ausschreibung. Ob der Dienstherr direkt im Rahmen einer Stellenausschreibung Anforderungen für die Vergabe eines Beförderungsdienstpostens niederschreibt oder auf an anderer Stelle niedergeschriebene Anforderungen verweist, steht in seinem Organisationsermessen. Auch kann nicht - worauf die Antragstellerin abstellt - aus der Formulierung abgeleitet werden, dass lediglich die vorzulegenden dienstlichen Beurteilungen an dem genannten Anforderungsprofil auszurichten seien. Vielmehr erscheint für einen (interessierten) Dritten durchaus erkennbar, dass sich das in Bezug genommene Anforderungsprofil auf die Anforderungen bezieht, die an die Bewerber gestellt werden und die damit der Bewerberauswahl verbindlich zugrunde gelegt werden sollen. Das Auswahlverfahren wird auch nicht etwa dadurch fehlerhaft, dass das für die Beurteilungen heranzuziehende Anforderungsprofil, wie die Antragstellerin meint, "nicht auf Stellen der Leitung eines oberen Landesgerichts angewendet werden" dürfe. Ein Rückgriff auf dieses Anforderungsprofil auch für eine solche Stellenbesetzung ist nicht unzulässig. Er ist vielmehr eröffnet und erweist sich im Übrigen auch als sachgerecht. Hier gilt, was bereits im Beschluss des Hessischen VGH vom 14.07.2016 (1 B 1419/16) zutreffender Weise ausgeführt ist: " Zwar ergibt sich insoweit aus Nr. 2.4 der Richtlinie, dass die dort für die Leitung eines Gerichts niedergelegten Einzelanforderungen nicht für die Leitung eines oberen Landesgerichts gelten sollen. Es begründet jedoch keinen Ermessensfehler, wenn der Dienstherr zu der Auffassung gelangt, dass die in den Beurteilungsrichtlinien für Leitung von Gerichten und Staatsanwaltschaften unterhalb der oberen Landesgerichte und der Generalstaatsanwaltschaft geforderten Anforderungen in gleichem Maße auch für die Obergerichte Anwendung finden sollen. Denn es ist nicht erkennbar, weshalb die in den Beurteilungsrichtlinien festgeschriebenen Anforderungsmerkmale für Gerichtsleitungen im Hinblick auf die sog. Grundanforderungen, die ausgeprägte Fachkompetenz, die ausgeprägte soziale Kompetenz und die ausgeprägte Führungskompetenz nicht auch in sachgerechter Weise für die Beurteilung einer Bewerberin bzw. eines Bewerbers um die Stelle des Amtes einer Präsidentin bzw. eines Präsidenten eines oberen Landesgerichts Anwendung finden können. So wird dieser Dienstposten jedenfalls strukturell den Dienstposten der Präsidentinnen und Präsidenten vergleichbar sein, indem von dem Stelleninhaber sowohl Kompetenzen im Hinblick auf die rein richterliche Tätigkeit verlangt werden, aber auch soziale Kompetenzen und Führungskompetenzen in gesteigertem Maße von ihm verlangt werden. Dabei mag den Einzelmerkmalen der ausgeprägten Führungskompetenz und der Sozialkompetenz nochmals stärkere Bedeutung für die Leitung eines oberen Landesgerichts zukommen, was jedoch die grundsätzliche Eignung des Anforderungsprofils nicht in Frage stellt ." Ferner hat der Dienstherr sowohl die örtliche (Bl.209 der Auswahlakte) als auch die überörtliche (Bl. 212 der Auswahlakte) Gleichstellungsbeauftragte befasst, die keine Bedenken gegen die beabsichtigte Besetzung der Stelle geäußert haben. Der Präsidialrat bei dem Hessischen Landessozialgericht wurde gleichfalls befasst und hält den Beigeladenen für geeignet. Eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs kann auf einem Verstoß gegen die Auswahlgrundsätze beruhen. Vorliegend weist das - im Übrigen weitgehend fehlerfreie - Auswahlverfahren einen solchen Verstoß im Bereich der Beurteilung der Antragstellerin auf. Dieser Verstoß begründet jedoch nicht das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs. Für den nach Art. 33 Abs. 2 GG erforderlichen Vergleich der Bewerber anhand der Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung hat der Dienstherr vorrangig auf dienstliche Beurteilungen, die über die Bewerber erstellt worden sind, abzustellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. März 2007 - 2 BvR 2470/06 -, Rdnr. 15), wobei wiederum maßgeblich in erster Linie das abschließende Gesamturteil ist, welches anhand einer Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte gebildet wurde (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 -, , Rn. 58). Vor dem Hintergrund der hohen Bedeutung der dienstlichen Beurteilung im Bewerbungsverfahren um eine Beförderungsstelle müssen Beurteilungen zum einen formell rechtmäßig sein. Zum anderen ist eine dienstliche Beurteilung inhaltlich an den Auswahlkriterien des Art. 33 Abs. 2 GG zu orientieren, damit sie die Grundlage für nachfolgende Auswahlentscheidungen darstellen kann. Der Dienstherr kann aber nur dann auf die dienstliche Beurteilung als maßgebliche Entscheidungsgrundlage seiner Auswahl abstellen, wenn sich hieraus verlässliche Bewertungen für die Ämtervergabe ergeben (BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 - , m.w.N.). Dies setzt voraus, dass diese zeitlich aktuell und inhaltlich aussagekräftig sind. Hierfür ist wiederum erforderlich, dass sie die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind, das zu erwartende Leistungsvermögen in Bezug auf das angestrebte Amt auf der Grundlage der im innegehabten Amt erbrachten Leistungen hinreichend differenziert darstellen. Beurteilungen müssen ferner auf den gleichen Bewertungsmaßstäben bzw. Beurteilungsvorgaben beruhen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.2016 - 2 A 1/14 -, mit zahlreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen, ; BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 - 2 C 19/10 -, Rdnr. 15 sowie Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16/09 -, Rdnr. 52 und Urteil vom 27. Februar 2003 - 2 C 16/02 -, Rdnr. 13; Hess. VGH, Beschluss vom 23. September 2015 - 1 B 707/15 -, Rdnr. 30). Dienstliche Beurteilungen sind deshalb regelmäßig nur dann miteinander vergleichbar, wenn die Beurteilungen im gleichen Statusamt erzielt worden sind, sie auf einheitlichen Beurteilungsvorgaben beruhen und sie auch gleichermaßen aktuell sind (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 23. September 2015 - 1 B 707/15 -, Rdnr. 30). Dienstliche Beurteilungen, die nicht in diesem Sinne vergleichbar sind, muss der Dienstherr vergleichbar, kompatibel machen (VGH Kassel, Beschluss vom 07.06.2016, 1 B 559/16; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 21. Dezember 2015 - 5 ME 196/15 -, , Rdnr. 14 m. w. N.) Ein Verstoß gegen die Auswahl- bzw. Beurteilungsgrundsätze ist vorliegend dem Grunde nach nicht bereits wegen mangelnder Vergleichbarkeit der Beurteilungen gegeben. Die Beurteilungen der Antragstellerin und des Beigeladenen sind gleichermaßen aktuell und im Übrigen hat der Antragsgegner die notwendige Vergleichbarkeit zwischen den Beurteilungen der Antragstellerin und dem Beigeladenen hergestellt. Die Beurteilungen sind, was die Aktualität und den hinreichenden Beurteilungszeitraum anbelangt, vergleichbar. Grundsätzlich wird die Vergleichbarkeit derartiger Beurteilungen durch den gemeinsamen Stichtag der Beurteilungen und den gleichen Beurteilungszeitraum erreicht (BVerwG, Urteil vom 26.09.2012 - 2 A 2/10 -, ). Unterschiedlich lange Beurteilungszeiträume schließen die Vergleichbarkeit dienstlicher Beurteilungen jedenfalls dann nicht aus, wenn im Einzelfall auf der Grundlage dieser Beurteilungen ein Qualifikationsvergleich nach den Grundsätzen der Bestenauslese möglich bleibt; dazu ist es nicht zwingend erforderlich, dass die Beurteilungszeiträume gleich lang sind (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.10.2015 - 6 B 865/15 -; Beschluss vom 27.02.2012 - 6 B 181/12 -, ). Diesen Anforderungen genügt die der Auswahlentscheidung zugrunde gelegte dienstliche Beurteilung der Antragstellerin und des Beigeladenen. Die die Antragstellerin betreffende Beurteilung datiert vom 10.05.2017 und umfasst den Zeitraum 13.08.2015 bis 10.05.2017, die den Beigeladenen betreffende Beurteilung datiert vom 27.01.2017 und umfasst den Zeitraum 01.03.2012 bis 27.01.2017. Damit sind beide Beurteilungen zeitnah zu der Auswahlentscheidung erstellt worden und sie dokumentieren den aktuellen Leistungsstand der Bewerber. Unschädlich ist in diesem Zusammenhang, dass die die Antragstellerin betreffende Beurteilung (lediglich) einen Zeitraum von etwa 21 Monaten umfasst, denn dieser Zeitraum ist ausreichend, um eine verlässliche Aussage über Leistung und Befähigung der Antragstellerin im ausgeübten Statusamt und auch eine Prognose für das angestrebte Amt zu ermöglichen (vgl. hierzu Hess. VGH, Beschluss vom 23.09.2015, 1 B 707/15 -, ). Die Beurteilungen einschließlich der maßgeblichen Gesamturteile sind vorliegend nach den sonstigen Maßgaben allerdings zunächst nicht vergleichbar. Sie beruhen teilweise nicht auf einheitlichen Beurteilungsvorgaben und sie sind nicht im gleichen Statusamt erzielt worden. Die notwendige Vergleichbarkeit der erstellten Beurteilungen wurde aber hergestellt. Dabei liegt es im weiten Organisationsermessen des Dienstherrn, wie er bei verschiedenen Beurteilern für größtmögliche Vergleichbarkeit im Hinblick auf den Beurteilungsmaßstab sorgen will (zum Ganzen: VGH Kassel, Beschluss vom 23. September 2015 -1 B 707/15 -, , Rdnr. 36 m. w. N.). Dienstliche Beurteilungen, die nicht in diesem Sinne vergleichbar sind, muss der Dienstherr im Rahmen einer Personalauswahlentscheidung selbständig werten und anhand eines objektiven Vergleichsmaßstabes, der in der Regel auf der Grundlage der Anforderungen des zu besetzenden Amtes zu bilden ist, einander zuordnen (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 27. April 1999 - 1 TZ 4569/98 -, , Rdnr. 4; Beschluss vom 30. April 2003 - 1 TG 363/03 -, , Rdnr. 8; siehe auch OVG Niedersachsen, Beschluss vom 21. Dezember 2015 - 5 ME 196/15 -, , Rdnr. 14). In welcher Weise die Beurteilungen der Leistungen, Eignung und Befähigung kompatibel zu machen sind, ist von der für die Personalauswahl zuständigen Stelle zu entscheiden und zu bewerten (BVerwG, Beschluss vom 25. April 2007 - BVerwG 1 WB 31.06 -, , Rdnr. 65). Sie kann in diesem Zusammenhang etwa ergänzende Stellungnahmen einholen oder aus den vorliegenden Unterlagen selbständig geeignete und vergleichbare Aussagen gewinnen (VGH Kassel, Beschluss vom 07.06.2016, 1 B 559/16; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 21. Dezember 2015 - 5 ME 196/15 -, , Rdnr. 14 m. w. N.). Aus der Antragsbegründung erschließt sich angesichts der dargestellten Maßstäbe nicht, weshalb es dem Dienstherrn hier verwehrt gewesen sein sollte, die Einzelaussagen in den aktuellen dienstlichen Beurteilungen von Antragstellerin und Beigeladenem bezogen auf das Anforderungsprofil vergleichend einander gegenüber zu stellen. Zunächst ist vorliegend festzustellen, dass sich die Beurteilung der Antragstellerin und des Beigeladenen in ihrer Vergleichbarkeit schon dadurch angenähert haben, dass beide, die der Antragstellerin in Gänze und die des Beigeladenen zum Teil, in Ansehung der für die ausgeschriebene Stelle zugrunde zu legenden Beurteilungsrichtlinien vom 19.04.2012 erfolgt sind. Es wird ein einheitlicher Beurteilungsmaßstab auch dadurch gewährleistet, dass Befähigung und Leistung in Bezug auf das ausgeübte Amt zu beurteilen sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1/13 - , Rn. 53; Beschluss vom 6. Juni 2006 - 2 B 5/06 - [...], Rn. 6; Beschluss vom 10. Mai 2006 - 2 B 2/06 - , Rn. 6; Hess. VGH, Beschluss vom 19. März 2015 - 1 B 1930/14 - , , Rn. 37; Beschluss vom 7. November 2005 - 1 UE 3659/04 - , Rn. 18, Beschluss vom 27. September 2007 - 1 UZ 1158 /07 - , Rn. 6 sowie Beschluss vom 23. September 2015, 1 B 707/15, Rdnr 39). Auch die Beurteilungsrichtlinien vom 19.04.2012 weisen auf die Bedeutung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabes ausdrücklich hin (Abschnitt I Nr. 1 ) und geben dazu im Weiteren vor, welches am Statusamt orientierte Anforderungsprofil die dienstlichen Beurteilungen zu Grunde zu legen haben und welche Gesamtbewertungsstufen vergeben werden können. Damit enthalten also auch bereits die Beurteilungsrichtlinien Vorgaben, um eine Vergleichbarkeit zu gewährleisten. Der Maßstab ergibt sich dabei letztlich aus den Anforderungen, die das Statusamt stellt und aus der an verschiedenen Stellen in den Anforderungsprofilen geforderten "ausgeprägten" oder "besonders ausgeprägten" Form der Fach-, Sozial- und Führungskompetenz, die nach Auffassung des Dienstherrn in den unterschiedlichen Ämtern in unterschiedlichem Maße erforderlich sind. Die einheitliche Handhabung wird in den Beurteilungsrichtlinien durch die Vorgabe gewährleistet, dass sich die dienstlichen Beurteilungen an den in der Anlage zu den Beurteilungsrichtlinien vorgegebenen Anforderungsprofilen zu orientieren haben, Abschnitt I Nr. 2. letzter Satz (VGH Kassel Beschluss vom 23. September 2015, 1 B 707/15, Rdnr 40). Was die verbleibenden unterschiedlichen Beurteilungsvorgaben anbelangt, also im Hinblick auf das ausgeübte Amt, aber insbesondere auch vor dem Hintergrund des Statusunterschiedes, so ist aber weiter davon auszugehen, dass die Beurteilungen insoweit nicht vergleichbar sind. Die Beurteilungen können deshalb insoweit nicht als vergleichbar gegenübergestellt werden. Es bedarf vielmehr der Aufhellung, was sich hinter den Gesamturteilen im Hinblick auf Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung verbirgt. Zur Aufhellung kann das Abstellen auf die Einzelmerkmale dienen. In einem solchen Fall geringen Aussagewertes des Gesamturteils erweist sich die inhaltliche Ausschöpfung der Beurteilung (ebenfalls) als zulässig und die auswählende Behörde kann insoweit der Frage nachgehen, ob die Einzelfeststellungen in den dienstlichen Beurteilungen eine Prognose über die zukünftige Bewährung im (Beförderungs-) Amt ermöglichen. Die selbstständige Wertung liegt vorliegend darin, aufgrund der Gegenüberstellung der Einzelmerkmale zur Erkenntnis zu gelangen, dass der Beigeladene gegenüber der Antragstellerin durchgängig mit dem Höchstprädikat bewertet worden ist und dies in einem höherem Statusamt. Dies hält auch einer verfassungsrechtlichen Prüfung stand. Zwar ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in erster Linie das abschließende Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung maßgeblich. Allerdings kann bei zwingenden Gründen ein Rückgriff auf Einzelfeststellungen der Beurteilungen gleichwohl zulässig oder sogar erforderlich sein. Das Bundesverfassungsgericht sieht in dem geringeren Aussagewert eines Gesamturteils einen solchen zwingenden Grund. Kann aber schon - wie vorliegend - festgestellt werden, dass die Beurteilungen in ihrem Gesamturteil eben nicht vergleichbar sind, ist die inhaltliche Ausschöpfung der Beurteilung ebenfalls zulässig. Die auswählende Behörde kann insoweit der Frage nachgehen, ob die Einzelfeststellungen in den dienstlichen Beurteilungen eine Prognose über die zukünftige Bewährung im (Beförderungs-)Amt ermöglichen. Dabei darf die Gesamtaussage dieser Beurteilungen allerdings nicht durch einen - etwa durch bestimmte Anforderungen der Tätigkeit im angestrebten Amt motivierten - Rückgriff auf Einzelfeststellungen überspielt werden (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 -, , Rn. 60), weil anderenfalls die Grenze zur Beliebigkeit leicht überschritten und die Beurteilung als Gesamtbewertung entwertet würde. Hierfür spricht vorliegend nichts. Ein Verstoß gegen die Auswahlgrundsätze resultiert auch nicht aus dem Bereich der Beurteilung des Beigeladenen. Die Beurteilung des Beigeladenen ist rechtmäßig. Die Beurteilung des Beigeladenen beruht auf einer hinreichend zuverlässigen Erkenntnisquelle. Ist der für die Beurteilung Zuständige nicht in der Lage, sich ein eigenes vollständiges Bild von den Leistungen des Beamten zu machen, muss er sich die Informationen verschaffen, die es ihm ermöglichen, diejenigen in der Beurteilung zu bewertenden Elemente der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zutreffend zu erfassen, über die er keine aus eigener Anschauung gewonnene Erkenntnis besitzt (BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 2 A 10.13 - ). Dass der Beurteiler, der G. unstreitig der unmittelbarer Dienstvorgesetzter des Beigeladenen ist, lässt den Schluss zu, dass er aus eigener Anschauung unmittelbare Erkenntnisse von der dienstlichen Tätigkeit des Beigeladenen hat, der dort die E. und die F. leitet. Zwischen dem G. und der Abteilungsleitung existiert, was dem Organigramm der D. unschwer zu entnehmen ist, keine weitere Hierarchie-Ebene mehr. Für die notwendige "eigene Anschauung" bedarf es im Übrigen, worauf die Antragstellerin abstellt, keiner "alltäglichen" Zusammenarbeit. Auch das Bestreiten mit Nichtwissen und der Vortrag der Antragstellerin, wonach "nach der allgemeinen Lebenserfahrung bzw. Kenntnis von Behördenstrukturen", nicht davon ausgegangen werden könne, dass der G. unmittelbare und eigene Erkenntnisse von den konkreten Tätigkeiten eines jeden Abteilungsleiters hat, ist nicht geeignet von diesem naheliegenden Schluss abzuweichen, da nicht ersichtlich ist, woraus sich diese Erfahrung bzw. Kenntnis ergibt, bzw. auf welche Umstände sie sich gründet. Die Beurteilung des Beigeladenen lässt hinreichend dessen konkrete und selbst ausgeübte Tätigkeiten erkennen, die sich allerdings auch aus der Wahrnehmung von Zuständigkeiten und Aufgaben - wie auch bei der Antragstellerin - entnehmen lassen. Das Gericht kann aus der Beurteilung jedenfalls entnehmen, dass er zwei Abteilungen mit 15 Referaten und ca. 100 Mitarbeitern mit naturgemäß ganz unterschiedlichen Aufgabenstellungen als jeweiliger Abteilungsleiter geleitet hat. Die Beurteilung ist auch nicht etwa deshalb unzureichend differenziert, weil der Beigeladene in jedem der bewerteten Einzelmerkmale die Höchstbewertung erreicht hat und damit sozusagen den Beurteilungsolymp. Eine derartige Beurteilung kann - wie von der Antragstellerin vorgetragen - darauf beruhen, dem Beigeladenen einen ungerechtfertigten Bewerbungsvorsprung verschaffen zu wollen. Sie kann aber auch darauf beruhen, dass der Beurteilte diese Beurteilungshöchstwerte erfüllt. Weder dem Vortrag der Antragstellerin, noch den Behördenakten sind substantiierte Erkenntnisse zu entnehmen, die ersteres nahelegen. Vielmehr reiht sich die Beurteilung des Beigeladenen ein in bereits vorherige (Regel-)Beurteilungen, auch in seiner Funktion als Richter, die ein Bild ergeben, das geeignet ist, nunmehr nicht von einem ungerechtfertigten Hochloben auszugehen. Woher die Antragstellerin in diesem Zusammenhang die Erkenntnis nimmt, dass "besondere Fähigkeiten in bestimmten Bereichen regelmäßig zu Defiziten, zumindest aber lediglich durchschnittlichen Fähigkeiten in anderen Bereichen führen", ist für das erkennende Gericht im Hinblick auf die Auswahlentscheidung nicht nachvollziehbar. Auch ist das (nach ausgeübtem und zu besetzendem Amt differenzierte) Gesamturteil vorliegend hinreichend begründet, weil es sich gleichsam zwanglos aus den Einzelbewertungen ergibt. Gesamturteil und Einzelbewertungen einer dienstlichen Beurteilung müssen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in dem Sinne miteinander übereinstimmen, dass sich das Gesamturteil nachvollziehbar und plausibel aus den Einzelbewertungen herleiten lässt. Dies ist vorliegend der Fall. Im Übrigen sind die Anforderungen an die Begründung für das Gesamturteil umso geringer, je einheitlicher das Leistungsbild bei den Einzelbewertungen ist. Gänzlich entbehrlich ist eine Begründung für das Gesamturteil jedoch nur dann, wenn im konkreten Fall eine andere Note nicht in Betracht kommt, weil sich die vergebene Note - vergleichbar einer Ermessensreduzierung auf Null - geradezu aufdrängt (BVerwG, Urteil vom 17. September 2015, 2 C 27.14, ). So ist es vorliegend. Auch ist die aktuelle Beurteilung der Antragstellerin formell nicht zu beanstanden. Die Beurteilung der Antragstellerin vom 10.05.2017 ist formell rechtmäßig. Was die Erstellung der Beurteilung der Antragstellerin anbelangt, gilt, was der VGH im Beschluss vom 14.07.2016 in dem Verfahren 1 B 1419/16 zutreffend ausgeführt hat: " Es unterliegt weiterhin keinen Bedenken, dass das Hessische Ministerium der Justiz die dienstliche Beurteilung der Antragstellerin erstellt hat. Die Zuständigkeit ergibt sich insoweit aus § 2 HRiG i.V.m. § 3 Abs. 5 Satz 3 HBG, da es an einem unmittelbaren Dienstvorgesetzten fehlt. Dass dadurch die Funktionsteilung zwischen der Ausübung des richterlichen Amtes und der Justizverwaltung nicht hinreichend beachtet worden ist, erscheint nicht plausibel. Auch bei der Beurteilung durch einen Präsidenten eines Gerichts wird dieser als Teil der Justizverwaltung tätig. Im Hinblick auf die richterliche Unabhängigkeit des Beurteilten ist danach ein Unterschied, ob dieser von einem Gerichtspräsidenten oder unmittelbar vom Ministerium beurteilt wird, nicht erkennbar. " Es kann aber auch nicht etwa mit Erfolg gerügt werden, dass insoweit kein Ermessen ausgeübt und der notwendigen Dokumentationsplicht nicht nachgekommen worden sei. Die "Bestimmung" der Wahrnehmung von Dienstvorgesetztenaufgaben erfordert nicht zwangsläufig die Ausübung eines Ermessens im engeren Sinne einer materiell-rechtlichen Ermessensnorm, sondern allenfalls die Darlegung der Gründe im Rahmen des Organisationsermessens innerhalb eines Bewerbungsverfahrens. Dem ist der Antragsgegner nachgekommen, da der Grund für die Bestimmung der Staatsministerin benannt und auch niedergelegt ist (Fehlen eines unmittelbaren Dienstvorgesetzten, Bl. 7 R, 25 der BA). Die Bestimmung eines anderen Beurteilers (z.B. der Präsident des Hessischen VGH) wäre denkbar gewesen, die vorgenommene Bestimmung ist aber vom Gericht nicht zu beanstanden. Die Beurteilung der Antragstellerin musste auch nicht etwa durch zwei Beurteiler erfolgen. Zu dieser Thematik hat das VG Darmstadt in einer vergleichbaren Konstellation zutreffend ausgeführt: " Indem die oberste Dienstbehörde - was gerichtsbekannt ist - auch nach dem Inkrafttreten des § 2 b HRiG zum 01.03.2014 weiterhin die genannten Beurteilungsrichtlinien angewandt hat, hat sie diese erkennbar in ihren Willen aufgenommen, diese Richtlinien sind daher weiterhin anwendbar mit der Folge, dass die durch (nur) einen Beurteiler erfolgte Beurteilung des Antragstellers den Vorgaben der Richtlinien (siehe dort III. 1) entspricht und hinsichtlich der Anwendbarkeit dieser Richtlinien und deren Konformität mit höherrangigem Recht Einwendungen durch das Gericht nicht zu erheben sind (im Ergebnis ebenso VG Wiesbaden, Beschluss vom 31.03.2015 - 3 L 1613/14.WI -, bestätigt durch Hess. VGH, Beschluss vom 23.09.2015 - 1 B 707/15 -, jeweils abgedruckt bei [...] )." Die Beurteilung der Antragstellerin betrifft auch - in materiell-rechtlicher Hinsicht - nicht einen falschen, zu kurz bemessenen, Beurteilungszeitraum. Die letzte dienstliche Beurteilung der Antragstellerin bezieht sich auf den Zeitraum vom 13.08.2015 bis zum 10.05.2017. Damit ist sie hinreichend aktuell und kann für sich genommen als Basis für die Auswahlentscheidung herangezogen werden. Der Beurteilungszeitraum wird auch durch Gegenvorstellungen bzw. Widersprüche gegen die Ablehnung der Gegenvorstellungen betreffend die beiden vorhergehenden Beurteilungen nicht fehlerhaft, weil er nunmehr nicht mehr die relevante Zeit, also die, die an die letzte nicht angegriffenen Beurteilung anknüpft, abdeckt. Würde dies zur Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens führen, so läge es immer in der Hand eines Antragstellers, frühere Beurteilungen, die er bis dato noch nicht einmal angegriffen hat, noch bis ins gerichtliche Konkurrentenverfahren hinein anzugreifen und allein damit die Fehlerhaftigkeit des Beurteilungszeitraumes der aktuellen Beurteilung herbeizuführen. Kommt es für die Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung auf frühere, angegriffene dienstliche Beurteilungen entscheidungserheblich an, so sind diese inzident auf ihre Rechtmäßigkeit mit zu überprüfen. Kommt es auf vorgängige Beurteilungen nicht an, da der letzten, aktuellen Beurteilung wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 14.10.1997, 1 TG 1805/97, , Rdnr 7) und diese auch ausreichend aussagefähig ist, bedarf es der Inzidentüberprüfung vorgängiger Beurteilungen nicht. Vorliegend hat der Antragsgegner für den Leistungsvergleich ausschließlich auf die aktuelle Beurteilung abgestellt. Dies ist nicht zu beanstanden. Die Hessische Ministerin der Justiz hat sich allerdings im Zuge der Erstellung der dienstlichen Beurteilung kein hinreichendes eigenes Bild über die dienstliche Tätigkeit der Antragstellerin als Präsidentin des A. verschafft. Hierfür ist erforderlich, dass eine Beurteilung auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt ist. Der dienstlichen Beurteilung fehlt die erforderliche Aussagekraft, wenn sie auf einer nur partiell oder bruchstückhaft vorhandenen Kenntnis der für die Bewertungen erforderlichen Tatsachen beruht. Ist der für die Beurteilung Zuständige nicht in der Lage, sich ein eigenes vollständiges Bild von den Leistungen des Bewerbers zu machen, ist er darauf angewiesen, sich die fehlenden Kenntnisse von anderen Personen zu beschaffen. Hierfür kommen vorrangig, aber nicht ausschließlich die früher für die Beurteilung Zuständigen sowie Personen in Betracht, die die Dienstausübung des Bewerbers aus eigener Anschauung kennen. In diesen Fällen müssen die Beurteilungsbeiträge der sachkundigen Personen bei der Ausübung des Beurteilungsspielraumes berücksichtigt werden. Der Beurteiler darf nicht davon absehen, Beurteilungsbeiträge einzuholen, weil er sich trotz fehlender eigener Anschauung zutraut, den Bewerber zutreffend einzuschätzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.11.2010, 2 C 16/09, , Rdnr. 51). Die Beurteilung der Antragstellerin beruht vorliegend auf insoweit nicht hinreichend zuverlässigen Erkenntnisquellen. Basis für die Erstellung waren vorliegend Statistiken zu den Eingangs-, Erledigungs-, und Bestandszahlen aller Kammern des A., also auch der von der Antragstellerin geführten Kammer. Weiterhin hat die Antragstellerin 10 von ihr bearbeitete Gerichtsakten ihres Dezernats aus dem Beurteilungszeitraum vorgelegt. Dass die Vorlage in der Verfahrensakte nur erwähnt und nicht selbst dokumentiert ist, sondern lediglich in einem "Sonderheft", ist allerdings unschädlich. Ferner ist der Antragstellerin Gelegenheit gegeben worden, sich zu Gesichtspunkten zu äußern, welche die dienstliche Beurteilung betreffen und sie wurde gebeten, über ihre Tätigkeit im Verwaltungsbereich zu berichten (Bl. 10 der Auswahlakte); dem kam die Antragstellerin nach (Bl. 31 f der Auswahlakte). Ferner wurden Erkenntnisse über die Aufgabenerfüllung der Antragstellerin in der Leitungsfunktion verwertet, "die aufgrund des unmittelbaren Kontakts der Antragstellerin als Gerichtspräsidentin zum Hessischen Ministerium der Justiz im Rahmen der Berichtspflicht und der Dienstaufsicht" bestanden. Die für die Beurteilung zuständige Justizministerin hat sich damit kein hinreichendes Bild über die dienstliche Tätigkeit der Antragstellerin verschafft. Die vorgelegten 10 Akten sagen allenfalls über die förmliche Behandlung dieser Verfahren etwas aus und lassen ggf. Rückschlüsse im Umgang mit den Verfahrensbeteiligten zu. Der Umgang mit Verfahrensbeteiligten im Rahmen des persönlichen Kontakts einer mündlichen Verhandlung kann hieraus nicht geschlossen werden. Statistische Angaben über Erledigungszahlen (Januar 2015 bis November 2016) des A., an dem die Antragstellerin Präsidentin ist und eine Monatsstatistik Oktober 2016 der Sozialgerichtsbarkeit (vgl. Sonderheft übersandte Unterlagen zur Erstellung einer dienstlichen Beurteilung) lassen für sich genommen keine zuverlässigen Rückschlüsse auf die Leistungen einer Gerichtspräsidentin zu, da sie der Präsidentin nicht unmittelbar zugerechnet werden können. Dass Eindrücke, die aufgrund des unmittelbaren Kontakts der Antragstellerin als Gerichtspräsidentin "zum Hessischen Ministerium der Justiz im Rahmen der Berichtspflicht und der Dienstaufsicht" nicht geeignet sind, um auf weitere Erkenntnisse über die dienstliche Tätigkeit zu verzichten, liegt auf der Hand. Kontakte zum Ministerium stellen nicht automatisch und wohl in aller Regel keine Kontakte zur beurteilenden Ministerin dar, sondern allenfalls zu sonstigen Mitarbeitern des Ministeriums. Etwas anderes ist jedenfalls nicht vorgetragen. Sie liefern aber nicht die notwendigen eigenen Eindrücke. Da der Justizministerin eigene Tatsachenkenntnisse fehlten, um Leistung und Eignung des Beigeladenen erschöpfend beurteilen zu können, wäre sie verpflichtet gewesen, auf andere Erkenntnisquellen zurückzugreifen. Es hätte nahegelegen und war notwendig, Beurteilungsbeiträge hinreichend sachkundiger Mitarbeiter der Personalabteilung des Justizministeriums anzufordern (vgl BVerwG, Urteil vom 04.11.2010, 2 C 16/09, Rdnr. 51). Dies gilt umso mehr, als der Antragsgegner zutreffend darauf verweist, dass die Hauptaufgabe der zu besetzenden Stelle im Bereich des organisatorischen und personellen Managements des Gerichts zu sehen sei. Die Frage, ob dieses Defizit durch die der Antragstellerin eingeräumte Möglichkeit, sich zu Gesichtspunkten zu äußern, welche die dienstliche Beurteilung betreffen und über ihre Tätigkeit im Verwaltungsbereich zu berichten, ausgeglichen wird, wird von der erkennenden Kammer verneint. Es kann vor dem Hintergrund der defizitären Erkenntnisgrundlage nicht ausgeschlossen werden, dass dieser Fehler auf die Bewertung bestimmter Einzelmerkmale der Beurteilung der Antragstellerin durchgeschlagen hat, und sie dort ggf. höhere Einzelbewertungen hätte erhalten müssen. Gleichwohl kann sie mit ihrem Antragsbegehren nicht durchdringen. Wird das subjektive Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt, kann der unterlegene Beamte/Richter eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung gleichwohl nur dann beanspruchen, wenn seine Aussichten, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, offen sind, d.h. wenn seine Auswahl möglich erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.09.2002, 2 BvR 857/02, ; BverwG, Urteil vom 04. November 2010 - 2 C 16/09, , Rn. 24 und Hess. VGH, Beschlüsse vom 19. September 2013 - 1 B 1505/12 -, , Rn. 3, vom 23. September 2015 - 1 B 707/15 -, , Rn. 27, vom 29. Januar 2016 - 1 B 1511/15 -, , Rn. 33, vom 12. Juli 2017, 1 B 299/17 und vom 14.September 2017, 1 B 1447/17). Für die Annahme dieser Möglichkeit kann nicht bereits die theoretische Chance reichen, im Rahmen eines neuen, die (erfolgreich) gerügten Fehler vermeidenden Auswahlverfahrens ausgewählt zu werden. Die zu verlangende "Möglichkeit" bedeutet vielmehr, dass der im Auswahlverfahren unterlegene Bewerber im Falle einer fehlerbehafteten, sein subjektives Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzenden Auswahlentscheidung, eine - mittels einer einstweiligen Anordnung sicherungsfähige - erneute Entscheidung über seine Bewerbung dann nicht beanspruchen kann, wenn bei einer Gesamtbetrachtung des vorgenommenen Leistungsvergleichs die Auswahl des Antragstellers offensichtlich ausgeschlossen erscheint (VGH BaWü, Beschluss vom 27.10.2015, Az.: 4 S 1733/15, [...]; BVerfG, Kammerbeschluss vom 25. November 2015 - 2 BvR 1461/15 -, NJW 2016, 309 = [...], Rn. 19 f: "vollkommen ausgeschlossen"). Dieses Erfordernis einer gewissen Erfolgswahrscheinlichkeit für die Auswahl des Antragstellers ergibt sich vor dem Hintergrund, dass die am Verfahren Beteiligten ein mehrpoliges Rechtsverhältnis bilden und unterschiedliche Belange von verfassungsrechtlichem Gewicht zum Ausgleich zu bringen sind. Den Grundrechten des Antragstellers aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, Art. 33 Abs. 2 GG stehen dieselben Grundrechte des Beigeladenen gegenüber. Hinzu kommt das öffentliche Interesse an der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung bzw. vorliegend an der Erfüllung des Justizgewährungsanspruchs. Das Rechtsstaatsprinzip verlangt eine funktionsfähige Rechtspflege, wozu auch eine angemessene Personalausstattung der Gerichte gehört, wozu wiederum die Gerichtsleitung in Form hier einer Präsidentin bzw. eines Präsidenten gehört (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 17.11.1999 - 1 BvR 1708/99 -, ). Die Beurteilung, ob die Auswahl möglich erscheint, bzw. offensichtlich ausgeschlossen ist, setzt eine wertende Betrachtung der Umstände des Einzelfalls voraus (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Juli 2016 - 1 B 1388/15 -, , Rn. 71 f ["bei realistischer Betrachtung"]). Die Auswahl der Antragstellerin bei erneuter Durchführung des Auswahlverfahrens, das heißt Platzierung der Antragstellerin vor dem Beigeladenen (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 12.07.2017, 1 B 299/17), erscheint bei realistischer Betrachtung letztlich angesichts der rechtmäßigen Beurteilung des Beigeladenen und des hinzutretenden Statusvorteils nicht möglich im dargelegten Sinne. Vor dem Hintergrund der nicht zu beanstandenden Beurteilung des Beigeladenen (siehe oben) ist der Beigeladene im Hinblick auf Eignung, Befähigung und fachliche Leistung uneingeschränkt geeignet für das zu vergebende Amt. Zugrunde gelegt, die Antragstellerin wäre in einer weiteren Bewerbungsrunde ausgestattet mit einer gleichfalls fehlerfreien - auf hinreichend zuverlässiger Erkenntnisquelle beruhender - und zudem nicht steigerungsfähigen Beurteilung der Höchststufe im Gesamturteil und in allen Einzelmerkmalen - befände sich also gleichfalls im Beurteilungsolymp -, so wäre es dem Antragsgegner nicht verwehrt, seine Auswahl daran zu orientieren, dass der Beigeladene einen nicht unerheblichen Statusvorteil aufweist. Das Gericht setzt sich mit dieser Bewertung vorliegend auch nicht an die Stelle des Auswahlermessens der Behörde. Der Antragsgegner selbst hat zu erkennen gegeben, dass er dem Statusvorteil Relevanz zukommen lassen möchte. Beziehen sich die Beurteilungen konkurrierender Bewerber auf unterschiedliche Statusämter, so wird in der Rechtsprechung vielfach angenommen, dass bei formal gleicher Bewertung die Beurteilung des Beamten/Richters im höheren Statusamt grundsätzlich besser ist als diejenige des in einem niedrigeren Statusamt befindlichen Konkurrenten. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass an den Inhaber eines höheren Statusamtes von vornherein höhere Erwartungen zu stellen sind als an den Inhaber eines niedrigeren Statusamtes (vgl. etwa OVG RP, Beschluss vom 20.06.2000 - 10 B 11025/00 - mit weiteren Nachweisen, [...]; OVG NRW, Beschluss vom 21.11.2005 - 1 B 1202/05, ; BayVGH, Beschluss vom 01.08.2006 - 3 CE 06.1241, ). Diese Rechtsprechung ist grundsätzlich auch mit den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar. Mit einem höheren Amt sind regelmäßig auch gesteigerte Anforderungen und ein größeres Maß an Verantwortung verbunden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.03.2007, 2 BvR 2470/06, Rdnr. 16). Der Antragsgegner ist im Ausgangspunkt auch zutreffend davon ausgegangen, dass der Beigeladene im Vergleich zu der Antragstellerin das höherwertige Statusamt bekleidet. Die Wertigkeit eines Amts richtet sich zwar primär nach der Bedeutung und Schwierigkeit der mit ihm verbundenen Aufgaben. Die Anforderungen des Amtes werden jedoch durch dessen besoldungsrechtliche Einordnung nachgezeichnet, so dass die Höhe der Besoldung als Maßstab für die Wertigkeit des Amtes herangezogen werden kann. Denn es gehört zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums, dass die Bezüge entsprechend der unterschiedlichen Wertigkeit der Ämter abgestuft sind. Mit der Anknüpfung der Besoldung an innerdienstliche, unmittelbar amtsbezogene Kriterien soll sichergestellt werden, dass die Bezüge auch die unterschiedliche Wertigkeit der Ämter abbilden. Die Korrelation zwischen Wertigkeit des Amtes und Bezügehöhe besteht dabei über Laufbahnen und Besoldungsordnungen hinweg im Verhältnis zwischen allen Beamten und Richtern. Die einem Amt innewohnende Wertigkeit kommt mithin in der Besoldungshöhe zum Ausdruck (vgl. BVerfG, Urt. v. 14. Februar 2012, 2 BvL 4/10, , Rdnr. 146). Stellt damit die Besoldungshöhe einen zuverlässigen Indikator für die Wertigkeit eines Statusamts dar, können keine Zweifel daran bestehen, dass das dem Beigeladenen übertragene Amt der Besoldungsgruppe B 6 gegenüber dem Amt der Antragstellerin der Besoldungsgruppe R 3 höherwertig ist. Es wird allgemein angenommen, dass die Wertigkeit eines Statusamts der Besoldungsgruppe R 3 etwa derjenigen der Besoldungsgruppe B 3 entspricht. Der Grundsatz eines Statusvorteils aus dem höheren Statusamt heraus kann allerdings nicht schematisch auf jeden Fall einer Beförderungskonkurrenz zwischen zwei Beamten oder Richtern unterschiedlicher Statusämter angewendet werden. Vielmehr hängt das zusätzlich zu berücksichtigende Gewicht der in einem höheren Statusamt erteilten Beurteilung von den Umständen des Einzelfalls ab. Es liegen aber auch im Hinblick auf die Umstände des Einzelfalls keine Gesichtspunkte vor, vom sog. "Statusvorteil" abzuweichen. Dies ist insbesondere nicht etwa im Hinblick auf die Eignungsprognose betreffend das angestrebte Amt notwendig. Die Anforderungen an das streitgegenständliche Amt ergeben sich nicht etwa - wie die Antragstellerin vorträgt - im Schwerpunkt aus der richterlichen Tätigkeit. Zutreffend ist vielmehr insoweit die Auffassung des Antragsgegners, wonach sich bei einem Präsidenten eines oberen Landesgerichts der richterliche Arbeitskräfteanteil auf 0,3 beläuft, die Verwaltungstätigkeit somit eindeutig überwiegt. Auch die Antragstellerin selbst übt derzeit ihre richterliche Tätigkeit lediglich mit einem Arbeitskräfteanteil von 0,2 aus. Dass aufgrund anderer besonderer Umstände des Einzelfalles der Statusvorteil vorliegend nivelliert ist und die Antragstellerin besser geeignet sei als der Beigeladene, vermag das Gericht nicht zu erkennen und ist auch von der Antragstellerin selbst nicht vorgetragen worden. Als unterlegene Beteiligte hat die Antragstellerin gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Veranlassung, auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, bestand nicht, denn dieser hat keinen eigenen Sachantrag gestellt und sich somit nicht am Kostenrisiko dieses Verfahrens beteiligt (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Nach der aktuellen Rechtsprechung des Hess. VGH (vgl. Beschluss vom 20.06.2014 - 1 E 970/14 -) beträgt der Streitwert in Fällen der vorliegenden Art ein Viertel des Jahresbetrages der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge.