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Urteil

1 A 2543/09

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2011:0223.1A2543.09.0A
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Leitsätze
Ein Anspruch auf Erstattung der Kosten einer künstlichen Befruchtung ergibt sich aus § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 HBeihVO dann, wenn diese Maßnahme zur Überwindung der Unfruchtbarkeit der Beihilfeberechtigten erforderlich ist. Ist die Ursache für die Kinderlosigkeit nicht in einer Erkrankung der Beihilfeberechtigten, sondern ihres Ehepartners begründet, so besteht ein Anspruch auf Kostenerstattung nur dann, wenn der Ehepartner gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 HBeihVO berücksichtigungsfähig ist und die Einkommensgrenze gemäß § 5 Abs. 6 Nr. 3 HBeihVO nicht überschreitet. Allein der Umstand, dass diese Maßnahme an der Beihilfeberechtigten vorzunehmen ist, begründet für sich genommen keinen weitergehenden Anspruch auf Erstattung der Kosten.
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 6. August 2009 - 5 K 2020/07.GI - aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Anspruch auf Erstattung der Kosten einer künstlichen Befruchtung ergibt sich aus § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 HBeihVO dann, wenn diese Maßnahme zur Überwindung der Unfruchtbarkeit der Beihilfeberechtigten erforderlich ist. Ist die Ursache für die Kinderlosigkeit nicht in einer Erkrankung der Beihilfeberechtigten, sondern ihres Ehepartners begründet, so besteht ein Anspruch auf Kostenerstattung nur dann, wenn der Ehepartner gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 HBeihVO berücksichtigungsfähig ist und die Einkommensgrenze gemäß § 5 Abs. 6 Nr. 3 HBeihVO nicht überschreitet. Allein der Umstand, dass diese Maßnahme an der Beihilfeberechtigten vorzunehmen ist, begründet für sich genommen keinen weitergehenden Anspruch auf Erstattung der Kosten. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 6. August 2009 - 5 K 2020/07.GI - aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist sie innerhalb der Frist des § 124a Abs. 2 VwGO eingelegt und innerhalb der Frist des § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO rechtzeitig begründet worden. Die Berufung ist auch begründet, denn die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts keinen Anspruch auf Gewährung der beantragten Beihilfen für die ihr entstandenen Aufwendungen für Behandlungen ihrer Person im Rahmen der künstlichen Befruchtung. Die Aufwendungen, für die die Klägerin Erstattung begehrt, sind nicht für ärztliche Behandlungen aus Anlass einer Krankheit der beihilfeberechtigten Klägerin im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 HBeihVO erfolgt. Der Begriff Krankheit in dieser Vorschrift ist in Ermangelung einer eigenständigen Definition in der Hessischen Beihilfenverordnung in Anlehnung an den sozialversicherungsrechtlichen Krankheitsbegriff als ein regelwidriger Körper- oder Geisteszustand zu verstehen, der die Notwendigkeit einer Heilbehandlung zur Folge hat (BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1982 - VI C 8.77 - Juris-Umdruck Rn. 30). Regelwidrig ist die Abweichung von der durch das Leitbild des gesunden Menschen geprägten Norm. Behandlungsbedürftig ist der regelwidrige Zustand dann, wenn er nach den Regeln der ärztlichen Kunst einer Heilbehandlung mit dem Ziel der Heilung, Besserung oder Verhütung der Verschlimmerung oder der Linderung von Schmerzen zugänglich ist (BSG, Urteil vom 28. April 1967 - 3 RK 12/65 - BSGE 26, 240, 242 f.) Dabei ist Kinderlosigkeit als solche nicht als Krankheit zu bewerten (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. Februar 2007 - 1 BvL 5/03 - Juris- Umdruck Rn. 34 sowie Beschluss vom 27. Februar 2009 - 1 BvR 2982/07 - Juris-Umdruck Rn. 10; BGH, Urteil vom 3. März 2004 - IV ZR 25/03 - Juris-Umdruck Rn. 15 sowie Urteil vom 17. Dezember 1986 - IVa ZR 78/85 - Juris-Umdruck Rn. 15). Soweit jedoch (als Ursache für die Kinderlosigkeit) die Unfruchtbarkeit einer Frau im gebärfähigen Alter eine Krankheit im Sinne der hier anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Krankheitsdefinition darstellt (BSG, Urteil vom 12. November 1985 - 3 RK 48/83 - BSGE 59, 119, 120), ergibt sich hieraus deshalb kein Anspruch der Klägerin auf Erstattung ihrer Aufwendungen gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 HBeihVO, da die Klägerin nicht an Unfruchtbarkeit leidet. Die Kinderlosigkeit des Paares findet ihre Ursache vielmehr in der Zeugungsunfähigkeit des Ehemannes der Klägerin. Weiterhin ergibt sich ein Anspruch der Klägerin auch nicht etwa unter dem Gesichtspunkt, dass ihr Ehemann berücksichtigungsfähiger Angehöriger im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 HBeihVO ist und deshalb für die Aufwendungen zur Behandlung der bei ihm festgestellten Erkrankung (Azoospermie-TESE) - die ihrerseits eine Mitbehandlung der Klägerin erforderte (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. Oktober 2005 - 4 S 2627/04 - DÖD 2006, 225) - eine Erstattung erfolgen müsste. Der Ehemann der Klägerin ist ausweislich der Behördenakte in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert und sein Einkommen liegt den Angaben des Bevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung zufolge über dem steuerlichen Grundfreibetrag, sodass einer Erstattungsfähigkeit der Aufwendungen unter dem Gesichtspunkt, dass sie dem erkrankten berücksichtigungsfähigen Angehörigen im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 HBeihVO zuzurechnen sind, § 5 Abs. 6 Nr. 3 HBeihVO entgegensteht. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist eine Erstattungsfähigkeit der Aufwendungen der Klägerin auch nicht unter dem Gesichtspunkt zu begründen, dass die Hessische Beihilfeverordnung einer Auslegung zugänglich wäre, nach der die Erstattungspflicht daran anknüpft, dass die medizinischen Eingriffe bei der Klägerin vorgenommen worden sind. Diese anwendungsbezogene Betrachtungsweise findet sich zwar für die Gewährung von Leistungen für die künstliche Befruchtung im Sozialversicherungsrecht in § 27a Abs. 3 Satz 3 SGB V. Im Beihilferecht findet diese Vorschrift jedoch keine Entsprechung. Das Beihilferecht stellt demgegenüber auf eine krankheitsbezogene Betrachtungsweise ab. Zwar ließe der Wortlaut von § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 HBeihVO auch eine weiter Auslegung zu, wie sie das Verwaltungsgericht vornimmt, da die Erstattungsfähigkeit für Aufwendungen „aus Anlass einer Krankheit“ vorgesehen ist. Danach ließe sich vertreten, die an der Klägerin vorgenommenen medizinischen Eingriffe seien „aus Anlass einer Erkrankung“ vorgenommen worden. Allerdings ergibt sich aus dem Kontext der Regelung, dass die in § 6 HBeihVO geregelte Erstattungspflicht des Dienstherrn an das Vorliegen einer Erkrankung des Beamten anknüpft. Der Beihilfeanspruch hat seine Wurzel letztlich in der Fürsorgepflicht des Dienstherrn für den Beamten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. November 1990 - 2 BvF 3/88 - Juris-Umdruck R. 32 f.). Aus dieser Beziehung erwächst auch der gebundene Anspruch des Beamten gegenüber seinem Dienstherrn (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1 HBeihVO). Soweit die Erstattung von Aufwendungen für Erkrankungen anderer Personen als die des Beamten in Frage stehen, hat der Gesetzgeber die Erstattungspflicht im Rahmen von § 3 HBeihVO auf weitere Personen, nämlich die berücksichtigungsfähigen Angehörigen erweitert. Einer Erweiterung im Wege der Auslegung steht somit der Umstand entgegen, dass schon ein ausdifferenziertes System zur Verfügung steht, welches in bestimmtem Umfang auch die Erkrankungen von anderen Personen als der des beihilfeberechtigten Beamten berücksichtigt bzw. die Erstattung der dadurch entstehenden Kosten regelt. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sind auch die Grundsätze, die das Bundesverwaltungsgericht zur sog. vikariierenden Behandlung (BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1982 - VI C 8.77 - Juris-Umdruck Rz. 31) entwickelt hat, nicht auf den vorliegenden Fall zur Anwendung zu bringen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Vornahme eines medizinischen Eingriffs, der nicht am Erkrankten selbst, sondern an seinem Ehepartner vorgenommen wird, dann im Rahmen der Beihilfe für erstattungsfähig angesehen, wenn die Erkrankung nicht nur durch eine ärztliche Behandlung des betroffenen beihilfeberechtigten Ehepartners, sondern auch durch eine Behandlung des anderen Ehepartners gelindert werden kann. Konkret ging es um die Vermeidung eines für die Beihilfeberechtigte bei einer Schwangerschaft eintretenden gesundheitlichen Risikos, welches als Krankheitsfall im Sinne der Beihilfevorschriften angesehen wurde. Die Vermeidung einer Schwangerschaft konnte grundsätzlich durch Maßnahmen der Schwangerschaftsverhütung bei der erkrankten Ehefrau, aber auch durch eine Sterilisation des beihilfeberechtigten Ehemannes erreicht werden. Vor dem Hintergrund dieser Alternativität, in Ansehung des Umstandes, dass die Krankheitsfolgen aus der Geschlechtsgemeinschaft der Eheleute resultierte und weil die Entscheidung darüber, welcher der Ehepartner die erforderliche Heilbehandlung an sich vornehmen lässt, die einer staatlichen Einflussnahme verschlossene spezifische Privatsphäre der Ehe betraf, hat das Bundesverwaltungsgericht eine Ausnahme von dem Grundsatz angenommen, dass die Heilbehandlung am erkrankten Beihilfeberechtigten vorzunehmen ist. Ein solcher Fall der Alternativität, in dem also die Krankheit durch einen Eingriff entweder bei dem einen oder bei dem anderen Ehepartner geheilt oder gelindert werden kann, liegt hier jedoch nicht vor. Vielmehr bedurfte es zur Überwindung der bei dem Ehemann der Klägerin bestehenden Unfruchtbarkeit (Azoospermie - TESE) der Behandlung beider Ehepartner dergestalt, dass bei dem Ehemann der Klägerin die Intracytoplasmatische Spermainjektion und bei der Klägerin wiederum die In-Vitro-Fertilisation vorzunehmen war. Die Behandlung nur eines Ehepartners hätte hierfür nicht genügt. Überdies ist der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Februar 1982 (a. a. O.) entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts zu entnehmen, dass dort die durch die Behandlung des Ehemannes ersetzte Behandlung der Ehefrau ebenfalls beihilfefähig gewesen wäre. An einer entsprechenden Fallgestaltung fehlt es hier. Auch ergeben sich keine Bedenken im Hinblick auf den aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Klägerin macht insoweit geltend, dass eine Ungleichbehandlung insoweit erfolge, als aufgrund der Unterschiedlichkeit der Regelungen über die Erstattung von Aufwendungen der Beihilfe und der Leistungsansprüche der gesetzlichen Krankenversicherung es bei Eheleuten, die jeweils in unterschiedlichen Systemen krankenversichert sind, zu Leistungsausfällen wie im vorliegenden Fall komme. Demgegenüber würden bei Paaren, bei denen beide Ehepartner beihilfeberechtigt sind oder beide Partner Mitglied in der Gesetzlichen Krankenversicherung sind, Leistungen für die auch beim gesunden Ehepartner erforderlichen Maßnahmen erbracht werden. Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass ein grundrechtsrelevanter Gleichheitsverstoß voraussetzt, dass die Ungleichbehandlung demselben Hoheitsträger zuzuordnen sein muss (BVerfG, Beschluss vom 23. November 1988 - 2 BvR 1619/83 und 2 BvR 1628/83 - BVerfGE 79, 127, 158 ). Daran fehlt es hier schon deshalb, weil die von der Klägerin beanstandete Ungleichbehandlung zwei verschiedenen Hoheitsträgern, nämlich dem Beihilfeträger einerseits und der Gesetzlichen Krankenversicherung andererseits zuzurechnen ist. Zudem ist, wie eingangs schon erwähnt wurde, darauf hinzuweisen, dass medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (künstliche Befruchtung) nach der sozialversicherungsrechtlichen Betrachtungsweise, die auch für die Beihilfegewährung maßgeblich ist (BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1982 – VI C 8.77 - Juris-Umdruck Rz. 30; Hess. VGH, Beschluss vom 27. Januar 2006 - 1 UZ 1896/05 -) gerade nicht als Behandlung einer Krankheit anzusehen sind (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. Februar 2007 - 1 BvL 5/03 - Juris- Umdruck Rn. 34 sowie Beschluss vom 27. Februar 2009 - 1 BvR 2982/07 - Juris-Umdruck Rn. 10). Dies kommt insbesondere darin zum Ausdruck, dass die in § 27a SGB V geregelten medizinischen Maßnahmen vom Gesetzgeber gerade nicht als Behandlung einer Krankheit angesehen werden (vgl. BVerfG, vom 28. Februar 2007 - 1 BvL 5/03 - Juris-Umdruck Rn. 34 unter Verweis auf BT-Drucks 11/6760, S. 14). Hierdurch rechtfertigt sich auch der weite Spielraum des Gesetzgebers bei der Ausgestaltung dieser Leistungen, die sich auch darin erschöpfen können, dass nur ein Zuschuss zu den Behandlungskosten gewährt wird (BVerfG, Beschluss vom 27. Februar 2009 - 1 BvR 2982/07 - Juris-Umdruck Rn. 13). Ist danach aber ein weiter Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers gegeben und sind die diesbezüglichen Leistungen nicht zwingend als Maßnahmen zur Behandlung einer Krankheit zu bewerten, unterliegt es auch keinen Bedenken, wenn nach dem Erlass des Hessischen Ministeriums vom 25. November 2004 - I 24 - P 1820 A 43 - (Staatsanzeiger 2004, S. 3779) unter Hinweis auf das „Verursacherprinzip“ jedenfalls auch die notwendige Mitbehandlung des Ehepartners dem Ehepartner „zuzuordnen“ ist, bei dem die Ursache für die Sterilität liegt. Ist dieser beihilfeberechtigt, so ginge jedenfalls die Gewährung von Leistungen auch für den notwendigerweise mit zu behandelnden Ehepartner (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. Oktober 2005 - 4 A 2627/04 - DÖD 2006, 225 ) über das hinaus, was die gesetzliche Krankenversicherung in einem vergleichbaren Fall gewähren würde. Dass im hier vorliegenden umgekehrten Fall keine Leistungen gewährt werden, ist allerdings angesichts des weiten Spielraums des Gesetzgebers nicht zu beanstanden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Art. 6 Abs. 1 GG. Zwar erschöpft sich die Bedeutung von Art. 6 Abs. 1 GG nicht in der abwehrrechtlichen Dimension dieses Grundrechts, die vor staatliche Maßnahmen, die Ehe und Familie beeinträchtigen, schützt (BVerfG, Beschluss vom 3. Oktober 1989 - 1 BvL 78/86 und 1 BvL 79/86 - BVerfGE 81, 1, 6). Aber auch soweit Art. 6 Abs. 1 GG eine wertentscheidende Grundsatznorm beinhaltet, die für den gesamten Bereich des privaten und öffentlichen Rechts einen besonderen Schutz durch die öffentliche Ordnung gebietet (vgl. BVerfGE, Urteil vom 17. Juli 2002 - 1 BvF 1, 2/01 - BVerfGE 105, 313, 346), ergibt sich daraus nicht, dass eine Verpflichtung des Gesetzgebers zur Förderung der Entstehung einer Familie durch medizinische Maßnahmen wie die künstliche Befruchtung besteht (BVerfG, Urteil vom 28. Februar 2007 - 1 BvL 5/03 - Juris- Umdruck Rn. 40 sowie Beschluss vom 27. Februar 2009 - 1 BvR 2982/07 - Juris-Umdruck Rn. 14). Vielmehr hat der Gesetzgeber in diesem Bereich einen weiten Gestaltungsspielraum. Regelmäßig erwachsen aus Art. 6 Abs. 1 GG keine konkreten Ansprüche auf staatliche Leistungen (BVerfG, Urteil vom 7. Juli 1992 - 1 BvL 51/86 u. A. - Juris-Umdruck Rn. 123). Auch ist in diesem Kontext darauf hinzuweisen, dass es die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums nicht erfordern, dass die Beihilfe - neben Leistungen einer beihilfekonformen Krankenversicherung - die Aufwendungen des Beamten in Krankheitsfällen vollständig abdeckt (BVerwG, Urteil vom 20. März 2008 - 2 C 49/07 - Juris-Umdruck Rn. 19). Der Alimentationsgrundsatz und die daraus resultierende Pflicht, für eine amtsangemessene Lebensgrundlage des Beamten zu sorgen, gebietet zwar auch die Berücksichtigung besonderer Belastungssituationen wie Krankheit und Pflegebedürftigkeit, die mit der Regelalimentation finanziell nicht zu bewältigen sind. Jedoch erfordern es die Fürsorgepflicht und das Alimentationsprinzip nicht, dass - in Ergänzung zumutbarer Eigenvorsorge - eine lückenlose Erstattung jeglicher Aufwendungen erfolgt. (BVerfG, Beschluss vom 13. November 1990 - 2 BvF 3/88 - BVerfGE 83, 89, 100). Davon ausgehend unterliegt es im Hinblick auf den ergänzenden Charakter der Beihilfe keinen Bedenken, dass etwaige Unterdeckungen, die im Einzelfall durch das Zusammentreffen mit der gesetzlichen Krankenversicherung bei gleichzeitigem Überschreiten der Einkommensgrenze durch den Ehepartner entstehen, unberücksichtigt bleiben. Ebenso wenig erfasst die Fürsorgepflicht des Dienstherrn auch in Ansehung des aus Art. 6 Abs. 1 GG folgenden Schutzgebotes den Bereich der Lebens- und Familienplanung (Bay. VGH, Urteil vom 29. März 2010 - 14 B 08.3188 - Juris-Umdruck Rn. 22). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Beihilfe für Aufwendungen, die der Klägerin im Zusammenhang mit einer bei ihr durchgeführten künstlichen Befruchtung entstanden sind. Die Klägerin ist beamtete Lehrerin im Schuldienst des Landes Hessen. Ihr Ehemann ist gesetzlich krankenversichert. Die Ursache der Kinderlosigkeit der Klägerin liegt darin begründet, dass ihr Ehemann an Zeugungsunfähigkeit (Azoospermie-TESE) leidet. Im Rahmen der künstlichen Befruchtung sind Maßnahmen bei beiden Eheleuten erforderlich gewesen. Die von der Klägerin geltend gemachten Aufwendungen betreffen im Wesentlichen die Kosten der bei ihr vorgenommenen In-Vitro-Fertilisation. Mit Formblatt vom 25. September 2006 beantragte die Klägerin beim Regierungspräsidium Kassel die Gewährung von Beihilfen für Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der künstlichen Befruchtung entstanden waren. Zuvor hatte das Regierungspräsidium Kassel bereits mit Bescheid vom 29. August 2006 die Gewährung von Beihilfen für Aufwendungen im Zusammenhang mit der künstlichen Befruchtung der Klägerin abgelehnt. Das Regierungspräsidium Kassel lehnte mit Bescheid vom 17. Oktober 2006 die Gewährung von Beihilfen mit der Begründung ab, der dem Beihilfeantrag beigefügte Beleg Nr. 1 betreffe den Ehemann der Klägerin, der kein berücksichtigungsfähiger Angehöriger sei. Auch sei eine Kryokonservierung nicht beihilfefähig. Im Übrigen sei nachzuweisen, worin die Ursache der Sterilität liege. Nachdem die Klägerin zwischenzeitlich Unterlagen eingereicht hatte, aus denen ersichtlich war, dass die Ursache für die Sterilität die beim Ehemann der Klägerin festgestellte Erkrankung Azoospermie-TESE sei, lehnte das Regierungspräsidium Kassel mit Bescheid vom 5. März 2007 die Gewährung von Beihilfen ab. Der hiergegen gerichtete Widerspruch der Klägerin wurde mit Widerspruchsbescheid vom 3. August 2007 mit der Begründung zurückgewiesen, dass nach Erlasslage die Kosten für Behandlungen zur künstlichen Befruchtung insgesamt dem Ehepartner zuzuordnen sei, bei dem die Ursache der Sterilität liege, was nach den eingereichten Unterlagen der Ehemann der Klägerin sei. Im Übrigen seien die Kosten der Kryokonservierung in Höhe von 205,00 € grundsätzlich nicht beihilfefähig. Mit ihrer hiergegen gerichteten Klage hat die Klägerin im Wesentlichen vorgetragen, es komme entscheidend auf den Willen des Gesetzgebers an, die Behandlung einer ungewollten Kinderlosigkeit zu ermöglichen. Demgegenüber sei es zweitrangig, welcher Kostenträger hierfür aufzukommen habe. Nach den Grundsätzen einer umfassenden Beamtenversorgung sei der Beklagte zu der Gewährung der begehrten Beihilfe verpflichtet. Die Klägerin hat beantragt, die Bescheide des Regierungspräsidiums Kassel vom 29. Juni 2006, vom 17. Oktober 2006 und vom 6. März 2007 sowie den Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 3. August 2007 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin eine Beihilfe für die in ihrem Schreiben vom 22. September 2006 aufgeschlüsselten Aufwendungen mit Ausnahme der Position 1 Auf der Grundlage eines Bemessungssatzes von 50 v. H. zu gewähren. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, es komme für die Beihilfefähigkeit nach dem Verursacherprinzip darauf an, ob der Beihilfeberechtigte für die Kinderlosigkeit aufgrund einer Erkrankung ursächlich sei. Das Verwaltungsgericht Gießen hat mit Urteil vom 6. August 2009 die Bescheide des Regierungspräsidiums Kassel vom 29. August 2006, vom 17. Oktober 2006 und vom 5. März 2007 sowie den dazu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 3. August 2007 aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, der Klägerin eine Beihilfe für die von ihr geltend gemachten Aufwendungen mit Ausnahme der Position 1 zu gewähren. Die Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin ergebe sich aus §§ 5 Abs. 1 Satz 1, 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 HBeihVO. Danach seien beihilfefähig die aus Anlass einer Krankheit angefallenen Aufwendungen für ärztliche Leistungen, wenn sie dem Grund nach notwendig und in der Höhe angemessen seien. Die von der Klägerin geltend gemachten Aufwendungen seien aus Anlass einer Krankheit entstanden, wobei für die Zuordnung der Kosten eine körperbezogene Betrachtungsweise maßgeblich sei. Bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals „aus Anlass einer Krankheit“ in § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 HBeihVO sei von dem sozialversicherungsrechtlichen Krankheitsbegriff auszugehen. Danach sei Krankheit ein regelwidriger Körper- oder Geisteszustand, dessen Eintritt die Notwendigkeit einer Heilbehandlung zur Folge habe. Zwar habe nur beim Ehemann der Klägerin eine in diesem Sinne behandlungsbedürftige Erkrankung in Form der Zeugungsunfähigkeit vorgelegen, bei der Klägerin jedoch nicht. Gleichwohl seien die streitgegenständlichen Behandlungsmaßnahmen in Gestalt der intrazytoplasmatischen Spermainjektion aus Anlass einer Krankheit im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 HBeihVO erfolgt. Zwar gehe die Hessische Beihilfeverordnung grundsätzlich davon aus, dass Heilmaßnahmen am Erkrankten selber vorzunehmen seien. Wie aber das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 24. Februar 1982 - IV C 8.77 - (BVerwGE 65, 87 f.) entschieden habe, würden im Hinblick auf den Regelungszusammenhang der Beihilfevorschriften Heilbehandlungen auch dann für den Erkrankten erbracht, wenn er seine Gesundheit ausnahmsweise nur dadurch wieder erlangen könne, dass die Behandlung an seinem Ehepartner vorgenommen werde. Auch im Fall der Klägerin wirke sich die Krankheit ihres Ehemannes auf beide Eheleute aus und könne nur durch eine Mitbehandlung der Klägerin gelindert werden. Die vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 27. Januar 2006 - 1 UZ 1896/05 - vertretene Auffassung, die vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 24. Februar 1982 entwickelten Grundsätze der sog. vikariierenden Behandlung seien nicht anwendbar, wenn der erkrankte Ehemann wegen eigener Beihilfeberechtigung aufgrund beamtenrechtlicher Vorschriften kein berücksichtigungsfähiger Angehöriger sei, finde in der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts keine Stütze. Vielmehr habe das Bundesverwaltungsgericht seine Auslegung des Begriffs Krankheitsfall aus Art. 6 Abs. 1 GG hergeleitet und unter Hinweis auf die geschützte Geschlechtsgemeinschaft beider Ehepartner die notwendige Mitbehandlung des gesunden beihilfeberechtigten Ehepartners anstelle des erkrankten Ehepartners als Krankheitsfall im Sinne der Beihilfevorschriften eingestuft, ohne dass es darauf angekommen wäre, ob es sich bei dem Ehepartner um einen berücksichtigungsfähigen Angehörigen handele. Soweit sich der Beklagte auf das in Nr. 2 Satz 2 des Erlasses des Hessischen Ministeriums des Inneren und für Sport vom 25. November 2004 (StAnz. 2004, S. 3778) festgelegte Verursacherprinzip berufe, trage diese Begründung nicht die Ablehnung der begehrten Beihilfe, da maßgeblich eine körper- und anwendungsbezogene Betrachtungsweise sei. Mangels einer eigenständigen Regelung zur Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung sei der Hessischen Beihilfenverordnung auch keine unmittelbare Aussage zu entnehmen, wem die Kosten der Behandlungsmaßnahmen zuzuordnen seien. Damit unterscheide sich das hessische Beihilferecht von den Beihilfevorschriften des Bundes. Nach § 6 Nr. 13 Satz 2 BhV gälten für die Erstattung von Aufwendungen die Regelungen des § 27a SGB V entsprechend. Der Leistungsanspruch des Versicherten umfasse losgelöst vom Gesichtspunkt der Verursachung alle Maßnahmen, die am Körper des Versicherten erforderlich seien. Maßnahmen, die unmittelbar und ausschließlich am Körper des Ehepartners ausgeführt würden, seien jedoch nicht vom Leistungsanspruch umfasst. Dieses im Bereich der Beihilfevorschriften des Bundes geltende körperbezogene Kostenaufteilungsprinzip gälte nach obergerichtlicher Rechtsprechung auch in den Ländern, deren Beihilfevorschriften weder unmittelbar oder mittelbar auf § 27a SGB V verwiesen. Das Fehlen einer solchen Verweisung in der Hessischen Beihilfeverordnung lasse jedoch nicht die Annahme zu, die Kostenaufteilung richte sich hier nach dem Verursacherprinzip. Die Hessische Beihilfeverordnung lege eine körper- und anwendungsbezogene Betrachtungsweise zu Grunde. So komme beispielsweise in § 5 Abs. 6 Nr. 3 HBeihVO zum Ausdruck, dass Aufwendungen demjenigen zuzuordnen seien, der in seiner Person Empfänger der erforderlichen ärztlichen Maßnahme sei. Entgegen der in dem Erlass des Hessischen Ministeriums des Inneren und für Sport vom 21. April 2009 - I 23-p 1820 A-18 - vertretenen Auffassung wende das hessische Beihilferecht auch nicht in den Fällen der künstlichen Befruchtung ohne Ausnahme das Verursacherprinzip an. Die in diesem Erlass aufgezeigten Unterschiede zwischen dem nordrhein-westfälischen Beihilferecht und dem hessischen Beihilferecht erlaubten nicht den Schluss, dass die Hessische Beihilfeverordnung im Unterschied zum nordrhein-westfälischen Beihilferecht das Verursacherprinzip als maßgebliches Kostenaufteilungskriterium zu Grunde lege. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 17. Juni 2004 - 2 C 50.02 - BVerwGE 121, 103 f.) habe der Gesetzgeber wesentliche Fragen wie das Kostenaufteilungsprinzip in der Beihilfeverordnung selbst zu regeln. Der Erlass des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 25. November 2004 genüge diesen Anforderungen nicht. Sei jedoch nach den Grundprinzipien der Hessischen Beihilfeverordnung von einer körper- und anwendungsbezogenen Betrachtungsweise auszugehen, seien auch die von der Klägerin geltend gemachten Aufwendungen dem Grund nach beihilfefähig. Gegen das dem Beklagten am 17. August 2009 zugestellte Urteil hat dieser mit am 31. August 2009 beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Mit am 5. Oktober 2009 eingegangenen Schriftsatz hat der Beklagte die zugelassene Berufung wie folgt begründet: Die von der Klägerin geltend gemachten Aufwendungen für die geplante künstliche Befruchtung seien nicht beihilfefähig. Eine Beihilfefähigkeit für die Klägerin gemäß §§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 5 Abs. 1 Satz 1, 6 Abs. 1 Nr. 1 HBeihVO scheide aus, weil die Aufwendungen der Klägerin nicht aus Anlass einer Krankheit entstanden seien. Ihr Körperzustand sei unstreitig „regelrecht“, da sie im Hinblick auf ihre Fortpflanzungsfähigkeit gesund sei. Die Krankheit, deren Behandlungskosten als beihilfefähige Aufwendungen erstattet werden sollten, müsste bei dem Beihilfeberechtigten oder bei einem berücksichtigungsfähigen Angehörigen vorliegen. Dem hessischen Beihilferecht liege wie auch der privaten Krankenversicherung das sog. Verursacherprinzip zu Grunde. Die Beihilfefähigkeit medizinischer Aufwendungen hänge davon ab, ob ein behandlungsbedürftiger krankhafter Zustand bei dem Beihilfeberechtigten in eigener Person vorliege. Nichts anderes gelte, wenn die Zeugungsunfähigkeit des Ehemannes der Beihilfeberechtigungen nur behandelt werden könne, wenn auch eine Mitbehandlung der körperlich gesunden beihilfeberechtigten Ehefrau erfolge. Auch hier sei die Mitbehandlung der Ehefrau durch die Erkrankung des Ehemannes an Zeugungsunfähigkeit verursacht. Es bedürfe einer mit der Behandlung des zeugungsunfähigen Ehemannes einhergehende Behandlung der Frau. Das Verwaltungsgericht gehe rechtsirrig davon aus, dass das Verursacherprinzip mit Erlass des Hessischen Ministeriums des Inneren und für Sport vom 25. November 2004 (StAnz. 2004, S. 3779 f.) festgelegt worden sei. Der Erlass regle lediglich, dass bei der im Fall der Zeugungsunfähigkeit notwendigen ICSI-Behandlung wie üblich das Verursacherprinzip gelte. Soweit das Verwaltungsgericht sich auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Februar 1982 (AZ -VI C 8.77 -, BVerwGE 65, 87 f.) beziehe, sei dies nicht zutreffend. Im vorliegenden Fall gehe es nicht um eine sog. vikariierende Behandlung. Eine vikariierende Behandlung sei nur dann gegeben, wenn die Behandlung der Krankheit entweder durch den kranken oder aber auch durch den gesunden Ehepartner erfolgen könne und die Kosten für die Behandlung dem Beihilfeträger gleichermaßen bei der Behandlung des erkrankten wie des gesunden Ehepartners anfallen würden. Bei der streitgegenständlichen künstlichen Befruchtung handele es sich jedoch nicht um eine vikariierende Behandlung, da die an der Klägerin durchgeführten Maßnahmen nicht in gleicher Weise an ihrem Ehepartner hätten durchgeführt werden können. Auch habe in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall eine erhebliche Gesundheitsgefährdung der Ehefrau bestanden. Ein vergleichbarer krankheitsrelevanter Zustand der Klägerin sei jedoch nicht geltend gemacht. Bei Kinderlosigkeit handele es sich gerade nicht um eine Krankheit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne, die von der Beihilfe erfasst würde. Die Beihilfe sei als Nebenalimentation Ausfluss der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Daraus folge jedoch nicht, dass Angehörige umfassend in die Beihilfe einbezogen werden müssten, noch dass für alle krankheitsbedingten Aufwendungen Beihilfe gewährt werden müsse. Der Gesetzgeber habe insoweit einen weiten Spielraum, was die Berücksichtigung von Angehörigen betreffe, wovon der hessische Verordnungsgeber durch § 5 Abs. 6 Nr. 3 HBeihVO Gebrauch gemacht habe. Er habe damit gleichzeitig zum Ausdruck gebracht, dass beide Ehepartner als eigenständig anzusehen seien. Die Eheleute künstlich zu einer Einheit zu machen, sei danach auch im Fall der Kinderlosigkeit nicht gewollt. Auch unterschieden sich die hessischen Beihilfevorschriften stark von denen des Bundes, die in ihrer Ausgestaltung im weiter an die gesetzliche Krankenversicherung angepasst worden sei. Insbesondere nach der Föderalismusreform habe der Bundesgesetzgeber zumindest billigend in Kauf genommen, dass Rechtsgebiete, für die die Gesetzgebungskompetenz auf die Länder übergegangen sei, sich auch unterschiedlich entwickelten. Der Beklagte beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Gießen vom 8. August 2009 - 5 K 2020/07.GI - die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte verkenne die wesentliche Bedeutung von Art. 6 Abs. 1 GG, die im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Februar 1982 zum Ausdruck komme. Durch die Aufwendungen im Rahmen einer künstlichen Befruchtung würden Störungen der ehelichen Gemeinschaft verhindert. Die Aufwendungen der Klägerin seien auch aus Anlass einer Krankheit entstanden. Der Beklagte gehe irrig davon aus, dass im hessischen Beihilferecht das sog. Verursacherprinzip gelte. Vielmehr gelte eine körper- und anwendungsbezogene Betrachtungsweise. Die hessische Beihilfenverordnung unterscheide zwischen beihilfefähigen Behandlungen der beihilfeberechtigten Personen und solchen eines berücksichtigungsfähigen Angehörigen. Das Verursacherprinzip komme demgegenüber in der Hessischen Beihilfeverordnung nicht zum Ausdruck. Soweit eine eigenständige Regelung für die Erstattung von Aufwendungen für die künstliche Befruchtung in der Hessischen Beihilfeverordnung nicht geregelt sei, sei auch in soweit eine körper- und anwendungsbezogene Betrachtungsweise zu Grunde zu legen. Der entgegenstehende Erlass des Hessischen Ministeriums des Inneren und für Sport vom 25. November 2004, in dem das Verursacherprinzip zum Ausdruck komme, sei jedoch nicht zur Anwendung zu bringen, da für eine solche Regelung wegen ihrer wesentlichen Bedeutung eine Verwaltungsvorschrift nicht genüge. Auch beinhalte die Regelung des Erlasses eine Ungleichbehandlung von Ehepaaren, bei denen ein Ehepartner beihilfeberechtigt sei und der andere Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung sei gegenüber solchen Ehepaaren, bei denen entweder beide Ehepartner Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung seien oder beide Ehepartner beihilfeberechtigt seien. Die zuletzt genannte Vergleichsgruppe erhalte anders als die zuerst genannte ihre Behandlungskosten ersetzt, was eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung darstelle. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Behördenakte des Beklagten (1 Hefter) Bezug genommen.