Beschluss
1 B 1932/11
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2012:0109.1B1932.11.0A
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Leitsätze
Im Verfahren auf vorläufige Sicherung des Bewerbungsverfahrensrechts ist der Statusstreitwert im Sinne des § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG wegen des vorläufigen Charakters des begehrten Rechtsschutzes zu halbieren.
Tenor
Die Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 6. September 2011 - 1 L 1715/10.KS - wird zurückgewiesen.
Die Beigeladene hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird unter entsprechender Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Rechtszüge auf je 10.138,42 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Verfahren auf vorläufige Sicherung des Bewerbungsverfahrensrechts ist der Statusstreitwert im Sinne des § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG wegen des vorläufigen Charakters des begehrten Rechtsschutzes zu halbieren. Die Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 6. September 2011 - 1 L 1715/10.KS - wird zurückgewiesen. Die Beigeladene hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird unter entsprechender Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Rechtszüge auf je 10.138,42 € festgesetzt. Das Rubrum des Verfahrens ist auf der Antragsgegnerseite von Amts wegen zu berichtigen, da die Personalhoheit über die ehemaligen Beschäftigten der Bundesagentur für Arbeit kraft Gesetzes auf den Antragsgegner übergegangen ist, der durch seinen Geschäftsführer vertreten wird. Der jetzige Antragsgegner hat im Rahmen des rechtlichen Gehörs Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Die Beschwerde der Beigeladenen hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Rechtsvorgängerin des Antragsgegners zu Recht im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt, die Stelle des Leiters der Führungsebene A im Bereich SGB II bei der ARGE Landkreis A-Stadt mit der Beigeladenen zu besetzen. Die getroffene Auswahlentscheidung zugunsten der Beigeladenen verletzt den Antragsteller in seinem Bewerbungsverfahrensrecht, das eine faire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung mit rechtsfehlerfreier Wahrnehmung der Beurteilungsermächtigung sowie die Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrens einschließlich etwaiger Anhörungs- und Beteiligungsrechte umfasst (vgl. zum Inhalt des Bewerbungsverfahrensanspruchs eingehend: Beschluss des Senats vom 26. Oktober 1993 - 1 TG 1585/93 - DVBl. 1994, 593 = ZBR 1994, 347). Der Senat macht sich die in jeder Hinsicht zutreffende Begründung des Verwaltungsgerichts zu eigen (vgl. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Das Beschwerdevorbringen, das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den alleinigen Gegenstand der beschwerdegerichtlichen Überprüfung bildet, rechtfertigt keine für die Beigeladene günstigere Beurteilung. Das Ergebnis von Personalauswahlgesprächen kommt entsprechend der Auffassung des Verwaltungsgerichts nur dann als Entscheidungskriterium in Betracht, wenn der demgegenüber vorrangige Vergleich aktueller dienstlicher Beurteilungen keinen Vorsprung eines der Bewerber erbracht hat. Die dienstliche Beurteilung stellt nach einhelliger höchstrichterlicher Rechtsprechung das wesentlichste Erkenntnismittel der Personalauswahl dar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Juli 2003 - 2 BvR 311/03 - ZBR 2004, 45; BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2008 - 2 A 7.08 - ZBR 2009, 196). Im vorliegenden Fall hätten die dienstlichen Beurteilungen über den Antragsteller und die Beigeladene auch deshalb einem wertenden Vergleich am Maßstab der fachlichen Leistung unterzogen werden müssen, weil der Antragsteller zwar im Gesamturteil um eine Stufe niedriger beurteilt worden ist als die Beigeladene; jedoch wurde ihm diese Beurteilung in einem höherwertigen Amt erteilt. Dieser Umstand ist regelmäßig und auch im vorliegenden Fall zu seinen Gunsten zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 7 Juli 1982 - 2 BvL 14/78, 2/79 und 7/82 - BVerfGE 62, 43 = DVBl. 1983, 78 sowie vom 20. März 2007 - 2 BvR 2470/06 - ZBR 2008, 35), Die erforderliche Abwägung hat nicht stattgefunden; vielmehr ist das Auswahlergebnis wesentlich auf das Ergebnis der Auswahlgesprächs gestützt worden. Dieser Verfahrensfehler führt bereits zur Rechtswidrigkeit des Auswahlverfahrens, wie das Verwaltungsgericht zu Recht hervorgehoben hat. Unter diesen Umständen kann es im Ergebnis dahinstehen, ob das Auswahlgespräch hinreichend dokumentiert worden ist und ob insbesondere die Ermittlung der Gesamtnote rational nachvollziehbar ist. Der weiteren, die erstinstanzliche Entscheidung selbständig tragenden Erwägung des Verwaltungsgerichts, es lasse sich auch aus den vorliegenden Notizen der Kommissionsmitglieder bei einem unterstellten arithmetischen Gleichstand nicht entnehmen, auf Grund welcher Erwägungen die Beigeladene ausgewählt worden sei, ist die Beigeladene nicht substantiiert entgegengetreten. Da die Beschwerde erfolglos bleibt, hat die Beigeladene gemäß § 154 Abs. 2 und 3 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, 53 Abs. 2 GKG. Der Auffassung des Verwaltungsgerichts, eine (weitere) Reduzierung des Streitwerts um die Hälfte auf 3/8 des Statusstreitwerts nach § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG komme nicht in Betracht, weil die Verwaltungsgerichte im Konkurrenteneilverfahren eine umfassende Vollprüfung vorzunehmen hätten, vermag der Senat nicht beizupflichten. Ausschlaggebend für die genannte Reduzierung ist allein der Umstand, dass es sich regelmäßig um ein Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutz handelt (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 1996, 562), auch wenn Primärrechtsschutz nach der Ernennung des ausgewählten Bewerbers grundsätzlich nicht mehr zu erreichen ist. Dies ändert nichts an dem vorläufigen Charakter des begehrten Rechtsschutzes, der dadurch erkennbar wird, dass im Falle einer Stattgabe die Geltungsdauer der begehrten einstweiligen Anordnung sich nur bis zur Durchführung eines erneuten Auswahlverfahrens erstreckt. Hierfür spricht ferner, dass auch dann, wenn die statusbegründende Ernennung nach Beendigung des Eilverfahrens erfolgt ist, eine Anfechtungsklage statthaft ist, wenn ein Beförderungsbewerber unter Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG daran gehindert worden ist, vor der Ernennung seine Rechtsschutzmöglichkeiten auszuschöpfen. Auf die vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 103 = NJW 2011, 695 (erneut) geforderte Kontrolldichte der verwaltungsgerichtlichen Prüfung kommt es für die Streitwertfestsetzung nicht an, zumal der Kontrollmaßstab im Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz unverändert geblieben ist (vgl. bereits Beschluss des Senats vom 26. Oktober 1993 - 1 TG 1585/93 - ZBR 1994, 347 = DVBl. 1994, 593). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).