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Beschluss

1 B 890/22

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2023:0131.1B890.22.00
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Leitsätze
1. Beurteilungsbeiträge Dritter dienen prinzipiell lediglich dazu, eigene Eindrücke des Beurteilers durch Wahrnehmungen Dritter in Bereichen zu ergänzen, in denen es an Beobachtungen des Beurteilers fehlt oder diese nicht ausreichen. 2. Durch die Durchsicht von Verfahrensakten, die von der zu beurteilenden Person bearbeitet worden sind, sowie von Entscheidungen, die sie (maßgeblich) verantwortet hat, lassen sich unmittelbare Erkenntnisse des Beurteilers zu einer Vielzahl von Qualifikationen gewinnen, die für die dienstliche Beurteilung einer Richterin oder eines Richters maßgeblich sind. 3. Der Beurteiler hat Einschätzungen des Verfassers einer vorbereitenden Stellungnahme (eines Beurteilungsbeitrags), welcher regelmäßig (nur) die Wahrnehmung eines begrenzten Aufgabengebiets durch einen limitierten Personenkreis - etwa die Mitglieder eines gerichtlichen Spruchkörpers - im Blick hat, ins Verhältnis zu den allein von ihm zu treffenden und zu verantwortenden Bewertungen zu setzen. 4. Die Bewertungen des Beurteilers sind aus einer Perspektive vorzunehmen, die die Wahrnehmung aller Aufgaben durch den gesamten seiner Beurteilung unterliegenden Personenkreis in Blick nimmt. 5. Es besteht grundsätzlich kein gesonderter Begründungsbedarf für die Zuordnung in den vorberei-tenden Stellungnahmen (Beurteilungsbeiträgen) getroffener Einschätzungen zum Beurteilungsmaßstab des Beurteilers, wenn vorbereitenden Stellungnahmen im Wesentlichen eine Ergänzungsfunktion zukommt.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 22. April 2022 - 1 L 1300/21.DA - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 24.316,20 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Beurteilungsbeiträge Dritter dienen prinzipiell lediglich dazu, eigene Eindrücke des Beurteilers durch Wahrnehmungen Dritter in Bereichen zu ergänzen, in denen es an Beobachtungen des Beurteilers fehlt oder diese nicht ausreichen. 2. Durch die Durchsicht von Verfahrensakten, die von der zu beurteilenden Person bearbeitet worden sind, sowie von Entscheidungen, die sie (maßgeblich) verantwortet hat, lassen sich unmittelbare Erkenntnisse des Beurteilers zu einer Vielzahl von Qualifikationen gewinnen, die für die dienstliche Beurteilung einer Richterin oder eines Richters maßgeblich sind. 3. Der Beurteiler hat Einschätzungen des Verfassers einer vorbereitenden Stellungnahme (eines Beurteilungsbeitrags), welcher regelmäßig (nur) die Wahrnehmung eines begrenzten Aufgabengebiets durch einen limitierten Personenkreis - etwa die Mitglieder eines gerichtlichen Spruchkörpers - im Blick hat, ins Verhältnis zu den allein von ihm zu treffenden und zu verantwortenden Bewertungen zu setzen. 4. Die Bewertungen des Beurteilers sind aus einer Perspektive vorzunehmen, die die Wahrnehmung aller Aufgaben durch den gesamten seiner Beurteilung unterliegenden Personenkreis in Blick nimmt. 5. Es besteht grundsätzlich kein gesonderter Begründungsbedarf für die Zuordnung in den vorberei-tenden Stellungnahmen (Beurteilungsbeiträgen) getroffener Einschätzungen zum Beurteilungsmaßstab des Beurteilers, wenn vorbereitenden Stellungnahmen im Wesentlichen eine Ergänzungsfunktion zukommt. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 22. April 2022 - 1 L 1300/21.DA - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 24.316,20 € festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die vom Antragsgegner beabsichtigte Beförderung des Beigeladenen. Antragstellerin und Beigeladener sind Richterin bzw. Richter am Hessischen Landessozialgericht (R2). Sie bewarben sich auf die Stelle einer Vorsitzenden Richterin oder eines Vorsitzenden Richters am Hessischen Landessozialgerichts (R3) und wurden aus Anlass ihrer Bewerbungen vom Präsidenten des Hessischen Landessozialgerichts dienstlich beurteilt. Die Anlassbeurteilung der Antragstellerin vom 7. Dezember 2020 betrifft den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 7. Dezember 2020, der sich an die Abordnung der Antragstellerin an das Büro des Beobachters der Länder bei der Europäischen Union (1. Februar 2019 bis 31. Dezember 2019) anschließt. Das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung der Antragstellerin lautet sowohl im Hinblick auf das ausgeübte als auch das angestrebte Amt auf „übertrifft die Anforderungen erheblich“. Bei seiner Beurteilung hat sich der Präsident des Hessischen Landessozialgerichts auf die vorbereitende Stellungnahme des Vorsitzenden des 4. Senats gestützt, dem die Antragstellerin im Beurteilungszeitraum angehört hat, sowie auf die Durchsicht einer Reihe von Verfahrensakten, die die Antragstellerin im Beurteilungszeitraum bearbeitet und einer Entscheidung zugeführt hat. Überdies hat der Präsident des Hessischen Landessozialgerichts die Erledigungszahlen der Antragstellerin im Beurteilungszeitraum berücksichtigt. Die Anlassbeurteilung des Beigeladenen vom 8. Dezember 2020, am 29. Dezember 2021 in der Merkmalsgruppe Grundanforderungen berichtigt, betrifft den Zeitraum vom 1. Oktober 2018 bis zum 8. Dezember 2020, der sich an die Abordnung des Beigeladenen an das Bundesverfassungsgericht vom 15. Juni 2016 bis 30. September 2018 anschließt. Das Gesamturteil lautet sowohl im Hinblick auf das ausgeübte als auch das angestrebte Amt auf „übertrifft die Anforderungen herausragend“. Bei seiner Beurteilung hat sich der Präsident des Hessischen Landessozialgerichts auf die vorbereitenden Stellungnahmen von insgesamt vier Vorsitzenden Richtern der zwei Senate gestützt, in denen der Beigeladene im Beurteilungszeitraum eingesetzt gewesen ist, sowie auf die Durchsicht einer Reihe von Verfahrensakten, die der Beigeladene im Beurteilungszeitraum bearbeitet und einer Entscheidung zugeführt hat. Ferner hat der Präsident des Hessischen Landessozialgerichts die Erledigungszahlen des Beigeladenen berücksichtigt. In der dienstlichen Beurteilung des Beigeladenen ist auch ausgeführt, dass diese ferner auf zahlreichen und vielfältigen mit dem Beigeladenen im Rahmen sowohl der präsidialrichterlichen Tätigkeit als auch der kollegialen senatsübergreifenden Zusammenarbeit geführten Gespräche beruhe. Mit Besetzungsbericht vom 28. Dezember 2020 schlug der Präsident des Hessischen Landessozialgerichts vor, die Stelle mit dem Beigeladenen zu besetzen. Im Verhältnis zur Antragstellerin begründete er dies mit der um eine Notenstufe besseren Bewertung des Beigeladenen, die einen Eignungsvorsprung des Beigeladenen begründe. Die Hessische Ministerin der Justiz folgte dem Vorschlag des Präsidenten des Hessischen Landessozialgerichts und wählte mit Auswahlvermerk vom 20. Mai 2021 den Beigeladenen aus. Die Antragstellerin erhob gegen diese Auswahlentscheidung Widerspruch, über den noch nicht entschieden ist. Am 5. Juli 2021 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Darmstadt um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat mit Beschluss vom 22. April 2022 den Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Es fehle an einem Anordnungsanspruch, da die Auswahlentscheidung nicht den aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin verletze. Die Auswahl des Beigeladenen sei aufgrund jedenfalls im Ergebnis nicht durchgreifend zu beanstandender dienstlicher Beurteilungen erfolgt. Die Rügen der Antragstellerin gegen ihre eigene dienstliche Beurteilung seien zum einem verwirkt und griffen im Übrigen auch inhaltlich nicht durch. Die außerhalb des Beurteilungszeitraum liegende Abordnung … sei ausreichend berücksichtigt worden. Der Präsident des Hessischen Landessozialgerichts als Beurteiler habe selbst das höchstpersönliche Werturteil getroffen, die Verantwortlichkeit sei nicht auf die Ersteller der vorbereitenden Stellungnahmen übergegangen. Die vorbereitende Stellungnahme in Bezug auf die Antragstellerin stelle in Verbindung mit der Durchsicht der Verfahrensakten und der Berücksichtigung der Erledigungszahlen eine hinreichende Beurteilungsgrundlage dar. Es könne offen bleiben, ob der Präsident des Hessischen Landessozialgerichts als Beurteiler von der Stellungnahme des Vorsitzenden des Senats, dem die Antragstellerin angehöre, überhaupt abgewichen sei. Ebenso könne offen bleiben, ob der Präsident des Hessischen Landessozialgerichts schon jede verbale Abweichung von der vorbereitenden Stellungnahme hätte plausibilisieren müssen. Denn selbst im unterstellten Fall einer fehlenden, aber gebotenen Plausibilisierung sei ein Erreichen der Bewertungsstufe „übertrifft die Anforderungen herausragend“ und in deren Folge eine Möglichkeit der Auswahl der Antragstellerin auszuschließen. Die Bewertungen in der vorbereitenden Stellungnahme des Vorsitzenden der Antragstellerin stellten ganz überwiegend nicht die Spitzenbewertung dar. Die dienstliche Beurteilung des Beigeladenen werde demgegenüber von den vorbereitenden Stellungnahmen dreier Vorsitzender getragen. Die dahinter zurückbleibende Wertung in der vorbereitenden Stellungnahme des Vorsitzenden der Antragstellerin für den Beigeladenen betreffe lediglich einen Monat und falle damit nicht derart ins Gewicht, dass ein Plausibilisierungsbedarf entstanden sei. Die Antragstellerin hat gegen den ihr am 2. Mai 2022 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt am 9. Mai 2022 Beschwerde erhoben und diese mit am 22. Mai 2022 eingegangenem Schriftsatz vom 18. Mai 2022 begründet. Zur Begründung der Beschwerde trägt die Antragstellerin vor, dass sie ihr Recht auf Beanstandung ihrer dienstlichen Beurteilung nicht verwirkt habe. Ihre Leitungs- und Führungstätigkeiten im Rahmen der Abordnung … hätten weitergehend wertend berücksichtigt werden müssen. Die Verantwortung für die Erstellung der dienstlichen Beurteilungen sei auf die Ersteller der vorbereitenden Stellungnahmen verschoben worden, da die Beurteilungsbeiträge ausschließlich aus Werturteilen bestünden, was faktisch dazu führe, dass die Beurteilung durch die Beitragsersteller vorgenommen sei und der Beurteiler keine eigenen Wertungen getroffen habe. Die vorbereitenden Stellungnahmen enthielten nicht ansatzweise eine Tatsachengrundlage, die den Beurteiler zu einer eigenen Wertung in die Lage versetze. Der Beurteiler habe zumindest hinsichtlich bestimmter Kompetenzen keine unmittelbare eigene Anschauung von dienstlichen Tätigkeiten der Beurteilten gehabt. Aus den herangezogenen Verfahrensakten ließen sich beispielsweise nicht (vollumfänglich) Kompetenzen im Zusammenhang mit der Verfahrensführung sowie Führung und Leitung erschließen. Es sei auch nicht ersichtlich, inwieweit der Umstand, dass der Beurteiler „der Präsident der beiden Bewerber“ sei, dazu führe, dass er Kenntnisse von deren dienstlichen Tätigkeiten habe. Kenntnisse von den Leistungen im Rahmen der von den Beurteilenden geleiteten Sitzungen könne sich der Präsident des Hessischen Landessozialgerichts lediglich durch Anwesenheit in den Sitzungen verschaffen. Abweichungen der dienstlichen Beurteilung der Antragstellerin von den verbalen Bewertungen in der vorbereitenden Stellungnahme seien zwingend zu begründen gewesen. Den aus der fehlenden Begründung resultierenden Mangel der dienstlichen Beurteilung habe das Verwaltungsgericht nicht mit der Begründung offen lassen dürfen, dass der Beigeladene im Gesamturteil das Spitzenprädikat erhalten habe. Die für beide Bewerber erstellten vorbereitenden Stellungnahmen des Vorsitzenden des Senats, dem die Antragstellerin angehöre, rechtfertigten keinen Unterschied um eine Notenstufe im Gesamturteil. Das Verwaltungsgericht könne sich nicht auf die weiteren vorbereitenden Stellungnahmen für den Beigeladenen berufen, da es an einem verbindlichen einheitlichen Bewertungssystem fehle, das die verbalen Bewertungen zuordne. Die Beitragsersteller seien in dieser Zuordnung nicht geschult, mit ihnen fänden keine Dienstbesprechungen zur Gewährleistung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabes statt. Es sei nicht sichergestellt, dass die Beitragsersteller ihre Formulierungen in gleicher bzw. vergleichbarer Weise verwendet hätten. Die den Beigeladenen betreffenden vorbereitenden Stellungnahmen der drei anderen Vorsitzenden enthielten keine positiveren Bewertungen bzw. Feststellungen als die des Vorsitzenden der Antragstellerin. Die vorbereitende Stellungnahme für die Antragstellerin zu Grunde gelegt, könne zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass diese ebenfalls mit dem Spitzenprädikat bewertet worden wäre. Die Beurteilungsrichtlinien genügten nicht dem Gesetzesvorbehalt. Die Berufung auf den Übergangszeitraum sei seit der Reformierung des Hessischen Beamtengesetzes zu Beginn des Jahres 2022 ausgeschlossen, weil der Gesetzgeber die erforderliche gesetzliche Regelung hätte treffen können. Wegen der Einzelheiten des Beschwerdevorbringens wird auf die Beschwerdebegründung der Antragstellerin vom 18. Mai 2022 sowie deren Schriftsatz vom 1. August 2022 Bezug genommen. Die Antragstellerin beantragt, unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 22. April 2022 - 1 L 1300/21.DA - dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die im Justiz-Ministerial-Blatt für Hessen vom 1. Juli 2020 (S. 334, Nr. 5) ausgeschriebene Stelle für eine Vorsitzende Richterin oder einen Vorsitzenden Richter am Hessischen Landessozialgericht (R3) bei dem Hessischen Landessozialgericht in Darmstadt vor Durchführung eines erneuten Auswahlverfahrens mit dem Beigeladenen zu besetzen. Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er verteidigt die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Wegen der Einzelheiten seines Vorbringens wird auf die Beschwerdeerwiderung des Antragsgegners vom 6. Juni 2022 verwiesen. Der Beigeladene stellt keinen Antrag und hat sich auch sonst nicht am Verfahren beteiligt. II. Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts, den Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen, ist - gemessen am Beschwerdevorbringen - nicht fehlerhaft. Das Beschwerdegericht ist nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf eine Prüfung der dargelegten Gründe beschränkt. Die Vorschrift knüpft an die Regelung des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO an, nach der die Beschwerdebegründung die Gründe darlegen muss, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinanderzusetzen hat. Die grundsätzliche Beschränkung der Begründetheitsprüfung des Beschwerdegerichts durch § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO erfährt - entgegen der Auffassung der Antragstellerin - keine Modifikation dadurch, dass in beamten- und richterrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes keine bloß summarische, sondern eine abschließende Prüfung der Sach- und Rechtslage wie im Hauptsacheverfahren zu erfolgen hat. Zur Erfüllung der sich hieraus ergebenden Anforderungen reicht eine umfassende Prüfung in der ersten Instanz prinzipiell aus, denn die Garantie effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG erfordert nicht die Einrichtung eines Instanzenzugs. Dementsprechend unterliegt es grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn der Zugang zu einer weiteren Instanz von Gesetzes wegen gänzlich ausgeschlossen wird oder - wie hier - für Rechtsmittel besondere Darlegungsvoraussetzungen normiert werden und korrespondierend der Prüfungsumfang des Rechtsmittelgerichts beschränkt wird (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. nur Senatsbeschluss vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 17). Das für den Senat sonach im Grundsatz allein maßgebliche Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine Abänderung der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Das Verwaltungsgericht hat gemessen am Beschwerdevorbringen einen Anordnungsanspruch der Antragstellerin im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO vielmehr zu Recht verneint. Der Anordnungsanspruch des unterlegenen Beförderungsbewerbers, der die Verwirklichung der getroffenen Auswahlentscheidung durch die Beförderung des ausgewählten Mitbewerbers durch eine einstweilige Anordnung zu verhindern sucht, setzt voraus, dass die getroffene Auswahlentscheidung fehlerhaft ist und es jedenfalls möglich erscheint, dass der unterlegene Beförderungsbewerber bei einer rechtsfehlerfreien Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG ausgewählt würde (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. nur Senatsbeschluss vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 19). Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. Hat sich der Dienstherr in der Stellenausschreibung des Personalauswahlinstruments eines Anforderungsprofils bedient und hierbei in rechtmäßiger Weise den Kreis der Bewerber durch das Aufstellen eines sog. konstitutiven Anforderungsprofils, dessen Merkmal die Bewerber zwingend erfüllen müssen, gesteuert und eingeengt, scheiden Bewerber, die ein konstitutives Merkmal nicht erfüllen, aus dem Auswahlverfahren aus. Ein umfassender Eignungs-, Befähigungs- und Leistungsvergleich (Qualifikationsvergleich) findet dann nur zwischen den Bewerbern statt, die das konstitutive Anforderungsprofil erfüllen. Ausgangspunkt der für den Qualifikationsvergleich zu treffenden Feststellungen über die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber sind in erster Linie deren aktuelle dienstliche Beurteilungen (erste Ebene). Der Qualifikationsvergleich anhand der aktuellen dienstlichen Beurteilungen setzt dabei deren Vergleichbarkeit voraus, so dass bei auf unterschiedlichen Beurteilungssystemen oder Beurteilungsrichtlinien beruhenden oder von unterschiedlichen Beurteilern stammenden dienstlichen Beurteilungen gegebenenfalls vor Vornahme des Qualifikationsvergleichs die Kompatibilität der dienstlichen Beurteilungen herzustellen ist. In welcher Weise die auswählende Stelle die Kompatibilität unmittelbar nicht vergleichbarer dienstlicher Beurteilungen herstellt, liegt in ihrem Ermessen. Sie muss die dienstlichen Beurteilungen selbstständig werten und anhand eines objektiven Vergleichsmaßstabes, der in der Regel auf der Grundlage der Anforderungen des zu besetzenden Amtes zu bilden ist, einander zuordnen (vgl. Senatsbeschluss vom 21. November 2017 - 1 B 1522/17 -, juris Rn. 20). Hierzu ist es unerlässlich, dass die verschiedenen Beurteilungs- und Bewertungssysteme gegenüber zu stellen sind. Erforderlichenfalls hat der auswählende Dienstherr für den Vergleich der Bewertungsmaßstäbe eine erläuternde Stellungnahme zum angelegten Maßstab und zur Frage der Übereinstimmung und Einordnung in das eigene Beurteilungssystem einzuholen (vgl. Senatsbeschluss vom 10. August 2021 - 1 B 372/20 -, juris Rn. 29). Um taugliche Grundlage eines dem Art. 33 Abs. 2 GG genügenden Qualifikationsvergleichs zu sein, müssen miteinander vergleichbare oder vergleichbar gemachte dienstliche Beurteilungen zudem hinreichend aktuell sein, d. h. das jeweilige Ende des von ihnen erfassten Beurteilungszeitraums darf im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung nicht zu lange zurückliegen. Im Hinblick auf Regelbeurteilungen ist diese Aktualität bei einem Beurteilungssystem, das - wie beispielsweise § 39 HLVO - Regelbeurteilungen in Abständen von drei Jahren vorsieht, gegeben, wenn der erfasste Beurteilungszeitraum im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung nicht länger als drei Jahre zuvor geendet hat (Senatsbeschluss vom 29. Dezember 2021 - 1 B 918/20 -, juris Rn. 39). Bei Anlassbeurteilungen ist Aktualität hingegen zu bejahen, wenn das Ende des erfassten Beurteilungszeitraums im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung nicht länger als ein Jahr zurückliegt (Senatsbeschluss vom 22. Juni 2016 - 1 B 649/16 -, juris Rn. 14). Die dienstlichen Beurteilungen müssen ferner für den Qualifikationsvergleich inhaltlich aussagekräftig sein. Dies erfordert zunächst, dass jede dienstliche Beurteilung für sich betrachtet keinen (Beurteilungs-)Fehler aufweist, der ihre Tauglichkeit für einen Qualifikationsvergleich ausschließt. Das verlangt grundsätzlich insbesondere, dass die dienstliche Tätigkeit im jeweiligen Beurteilungszeitraum vollständig erfasst wird und die vorgenommenen Bewertungen auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind. Weiterhin müssen die dienstlichen Beurteilungen hinreichend differenziert sein, das heißt, dass sie die Qualifikation der Bewerber in Bezug auf ihr jeweiliges Amt und in der Relation zu anderen Bediensteten objektiv darstellen („Notenspreizung“). Auch müssen das Gesamturteil und die (Einzel-)Bewertungen, auf denen das Gesamturteil der jeweiligen dienstlichen Beurteilung beruht, miteinander vereinbar sein (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. nur Senatsbeschluss vom 10. August 2021 - 1 B 937/20 -, juris Rn. 31). Losgelöst von der Frage ihrer etwaigen Fehlerhaftigkeit sind dienstliche Beurteilungen für einen den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG genügenden Qualifikationsvergleich nur dann inhaltlich aussagekräftig, wenn sie hinsichtlich der von ihnen jeweils erfassten Beurteilungszeiträume einen Vergleich ohne ins Gewicht fallende Benachteiligung eines Bewerbers ermöglichen. Dies erfordert grundsätzlich, dass die von den dienstlichen Beurteilungen abgedeckten Zeiträume zumindest nicht zu erheblich auseinanderfallenden Stichtagen geendet haben. Unterschiedlich lange Beurteilungszeiträume sind unschädlich, soweit sie nicht willkürlich gewählt sind und verlässliche und langfristige Aussagen über die Qualifikation der Bewerber zulassen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 26 sowie vom 13. Januar 2022 - 1 B 2408/20 -, n. v.). Bei Vorliegen miteinander vergleichbarer, hinreichend aktueller und inhaltlich aussagekräftiger dienstlicher Beurteilungen sind für den Qualifikationsvergleich in erster Linie die (abschließenden) Gesamturteile der dienstlichen Beurteilungen maßgeblich. Besteht nach den Gesamturteilen der dienstlichen Beurteilungen ein (annähernder) Gleichstand der Bewerber (sog. qualifikatorisches Patt), hat zum Qualifikationsvergleich anhand der aktuellen dienstlichen Beurteilungen eine vergleichende Ausschärfung der Gesamturteile (auch als Ausschöpfung der dienstlichen Beurteilung oder Binnendifferenzierung bezeichnet) anhand der in den aktuellen dienstlichen Beurteilungen enthaltenen und dem Gesamturteil zugrundeliegenden (Einzel-)Bewertungen zu erfolgen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 28, vom 16. April 2020 - 1 B 2734/18 -, juris Rn. 61 und vom 21. November 2017 - 1 B 1522/17 -, juris Rn. 20). Welches Gewicht die auswählende Stelle statusamtsbezogen den (Einzel-)Bewertungen bei der Ausschärfung der Gesamturteile beimisst, ist Gegenstand ihres Beurteilungsspielraums und gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar (vgl. Senatsbeschluss vom 21. November 2017 - 1 B 1522/17 -, juris Rn. 20). Ergibt der Qualifikationsvergleich auf der ersten Ebene nach den Gesamturteilen sowie nach deren (statusamtsbezogener) Ausschärfung anhand der in den aktuellen dienstlichen Beurteilungen enthaltenen Einzelbewertungen eine im Wesentlichen gleiche Eignung der Bewerber, liegt es - vorbehaltlich normativer Regelungen - im Ermessen des Dienstherrn, welche weiteren leistungsbezogenen Erkenntnisquellen (zweite Ebene) er zur Bestenauslese im Auswahlverfahren heranzieht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 10. August 2021 - 1 B 973/20 -, juris Rn. 35 und vom 16. April 2020 - 1 B 2734/18 -, juris Rn. 62). Erst wenn sowohl nach den aktuellen dienstlichen Beurteilungen (erste Ebene) als auch nach der im jeweiligen Einzelfall aufgrund einer Ermessensentscheidung erfolgten Heranziehung bestimmter leistungsbezogener Erkenntnisquellen (zweite Ebene) ein qualifikatorisches Patt verbleibt, darf der Dienstherr bei der Auswahlentscheidung auf nicht leistungsbezogene Hilfskriterien (dritte Ebene) zurückgreifen (vgl. zu Vorstehendem: Senatsbeschlüsse vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 20 f., vom 16. April 2020 - 1 B 2734/18 -, juris Rn. 57 ff., vom 30. April 2019 - 1 B 1675/18 -, juris Rn. 19 ff., vom 16. Januar 2019 - 1 B 229/18 -, juris Rn. 19 ff., vom 14. Juni 2018 - 1 B 2345/17 -, juris Rn. 38 ff. und vom 8. Februar 2018 - 1 B 1830/17 -, juris Rn. 14 f.). Im verwaltungsgerichtlichen Konkurrentenstreitverfahren sind vor diesem Hintergrund auch die dienstlichen Beurteilungen der Bewerber auf Mängel zu überprüfen. Eine der Auswahlentscheidung zu Grunde liegende defizitäre dienstliche Beurteilung führt dabei zur gerichtlichen Feststellung der Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung, wenn diese auf der Fehlerhaftigkeit der dienstlichen Beurteilung beruhen kann (Senatsbeschlüsse vom 30. November 2021 - 1 B 1574/21 -, juris Rn. 38, vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/22 -, juris Rn. 28). Dienstliche Beurteilungen unterliegen allerdings auch im Rahmen der in Konkurrentenstreitverfahren vorzunehmenden Inzidentprüfung nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle, die den Beurteilungsspielraum des Beurteilers respektiert. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle dienstlicher Beurteilungen beschränkt sich auch hier demgemäß darauf, ob der Beurteiler gegen (normative oder administrative) Verfahrensregelungen verstoßen, die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen seiner Beurteilungsermächtigung verkannt, einen unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 30. November 2021 - 1 B 1574/21 -, juris Rn. 38, vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/22 -, juris Rn. 28 und vom 17. März 2020 - 1 B 835/19 -, juris Rn. 9). Bei Zugrundelegung des vorstehend umrissenen Maßstabes erweist sich die streitgegenständliche Auswahlentscheidung des Antragsgegners zugunsten des Beigeladenen nach dem Beschwerdevorbringen nicht als fehlerhaft. Die Auswahlentscheidung der Hessischen Ministerin der Justiz zugunsten des Beigeladenen ist auf Grund des Vergleichs der Gesamturteile der dienstlichen Beurteilungen des Beigeladenen vom 8. Dezember 2020 und der Antragstellerin vom 7. Dezember 2020 rechtlich tragfähig erfolgt. Das für den Beigeladenen vergebene Gesamturteil „übertrifft die Anforderungen herausragend“ begründet für diesen einen relevanten Qualifikationsvorsprung gegenüber der Antragstellerin, die nach dem für beide Bewerber geltenden achtstufigen Bewertungssystem eine Notenstufe niedriger als der Beigeladene mit dem Gesamturteil „übertrifft die Anforderungen erheblich“ bewertet worden ist. Aus dem Beschwerdevorbringen folgt nicht die Untauglichkeit der dienstlichen Beurteilungen für den gemäß Art. 33 Abs. 2 GG gebotenen Qualifikationsvergleich. Das Beschwerdevorbringen, das sich nicht gegen die vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen der hinreichenden Aktualität und Vergleichbarkeit der Beurteilungen richtet, zeigt keine Defizite oder Mängel auf, die einen Qualifikationsvergleich ausschließen. Der Senat lässt dahinstehen, ob die Antragstellerin ihr Recht auf Beanstandung ihrer dienstlichen Beurteilung verwirkt hat. Denn jedenfalls bleiben ihre gegen ihre eigene, aber auch gegen die dienstliche Beurteilung des Beigeladenen erhobenen Rügen ohne Erfolg. 1. Dies gilt zunächst, soweit die Antragstellerin rügt, dass der den Beurteilungen zugrundeliegende Runderlass „Dienstliche Beurteilungen der Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte“ des Hessischen Ministeriums der Justiz vom 10. November 2017 (JMBl. 2018, S. 52) - im Folgenden: Beurteilungserlass RiStA - den Anforderungen des Gesetzesvorbehalts nicht genügt. Grundlage der dienstlichen Beurteilungen der Richterinnen und Richter auf Lebenszeit in Hessen bleibt bis zu einer dem Vorbehalt des Gesetzes genügenden gesetzlichen Neuregelung § 2b des Hessischen Richtergesetzes i.V.m. dem Beurteilungserlass RiStA (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 49 ff.; BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2021 - 2 C 2/21 -, juris Rn. 40). Zur Vermeidung schwerer Funktionsbeeinträchtigungen der Rechtspflege, gerade auch infolge der Gefahr sonst unterbleibender Besetzungen richterlicher Spruchkörper, ist dies zwingend geboten. Die Auffassung der Antragstellerin, nach der der Gesetzgeber im Rahmen der Änderungen des Hessischen Beamtengesetzes eine dem Gesetzesvorbehalt genügende detailliertere Regelung hätte schaffen können, ändert hieran nichts, zumal die in Rede stehenden dienstlichen Beurteilungen vom 7. Dezember 2020 und vom 8. Dezember 2020 in einen Zeitraum fallen, in der der dem Gesetzgeber einzuräumende Übergangszeitraum nach keiner Betrachtungsweise abgelaufen gewesen ist. 2. Auch die weiteren Einwendungen der Antragstellerin im Beschwerdevorbringen greifen nicht durch. a) Der Senat teilt nicht die Auffassung der Antragstellerin, dass ihre Abordnung … vom 1. Februar bis 31. Dezember 2019 in ihrer dienstlichen Beurteilung vom 8. Dezember 2020 zwingend weiter als geschehen hätte Berücksichtigung finden müssen. Allerdings trifft es zu, dass außerhalb des Beurteilungszeitraums liegende Aktivitäten im Rahmen des Merkmals „Tätigkeit und Bewährung auf mehreren Arbeitsfeldern, Rechtsgebieten oder in mehreren Instanzen“ zu würdigen sein können. Diesem Aspekt trägt die dienstliche Beurteilung indes hinreichend Rechnung. Das Verwaltungsgericht hat dazu zutreffend ausgeführt, die Abordnungen der Antragstellerin … seien nicht nur bei den Angaben der Person, sondern auch bei den Grundanforderungen genannt und der Schluss gezogen worden, dass das besondere Engagement und Interesse der Antragstellerin neben ihrer richterlichen Tätigkeit auf dem Gebiet des europäischen Rechts und der europäischen Rechtsprechung liege. Soweit die Antragstellerin meint, dass ihre Tätigkeit in der Abordnungszeit zwingend im Zusammenhang mit dem Merkmal „ausgeprägte Führungskompetenz“ hätte Berücksichtigung finden müssen, weil unabhängig von der Frage, ob es mit diesem Merkmal primär auf Leitungs- und Führungstätigkeiten im richterlichen Bereich ankomme, auch solche Tätigkeiten außerhalb des richterlichen Bereichs positive Rückschlüsse auf die Führungskompetenz zuließen, berücksichtigt sie nicht hinreichend, dass - wie schon das Verwaltungsgericht zutreffend dargestellt hat -, das von ihr angeführte Merkmal „ausgeprägte Führungskompetenz“ in Nr. 2.4.4 der Anlage 1 zum Beurteilungserlass RiStA lediglich für bestimmte Leitungsfunktionen (Nr. 2.4 der Anlage 1 zum Beurteilungserlass RiStA) - wie z. B. die Leitung eines Gerichts -, nicht aber für das Amt einer Vorsitzenden Richterin (R3) relevant ist. Vor diesem Hintergrund kommt es auch nicht auf die von der Antragstellerin umfassend dargestellte Problematik an, ob die im Rahmen einer dienstlichen Beurteilung zu bewertende Führungskompetenz zwingend im richterlichen Bereich erworben sein muss oder aber auch im nicht-richterlichen Bereich erworben sein kann. b) Die Rügen der Antragstellerin, der Beurteiler habe unzulässigerweise seine Zuständigkeit für das höchstpersönliche Werturteil auf die Ersteller der Beurteilungsbeiträge verschoben, die Beurteilungsbeiträge seien als Erkenntnisgrundlage mangels tatsächliche Feststellungen zu denen in ihnen enthaltenen Werturteilen nicht tauglich, und der Beurteiler sei von den Werturteilen in den Beurteilungsbeiträgen ohne die erforderliche Begründung abgewichen, führen ebenfalls nicht zum Erfolg der Beschwerde. aa) Die dienstliche Beurteilung der Antragstellerin beruht entgegen deren Kritik in der Beschwerdebegründung auf einer eigenen Würdigung ihrer Qualifikation durch den Präsidenten des Hessischen Landessozialgerichts als zuständigen Beurteiler. Der dienstlichen Beurteilung der Antragstellerin lässt sich - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat (S. 41 des Beschlussumdrucks) - hinreichend deutlich entnehmen, dass der Präsident des Landessozialgerichts eine eigene Bewertung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung der Antragstellerin vorgenommen hat. bb) Die Rüge der Antragstellerin, die vorbereitenden Stellungnahmen seien als Erkenntnisgrundlage nicht tauglich, weil in ihnen tatsächliche Feststellungen zu denen in ihnen enthaltenen Werturteilen fehlten, bleibt ohne Erfolg. Beurteilungsbeiträge können - ebenso wie dienstliche Beurteilungen - grundsätzlich aus reinen Werturteilen bestehen, d. h. auf Urteilen, die auf einer Vielzahl von nicht reproduzierbaren persönlichen Eindrücken des Erstellers gründen. In derartigen Werturteilen sind die in ihnen zu Grunde liegenden Tatsachen untrennbar miteinander verschmolzen. Die beispielhafte Angabe tatsächlicher Umstände, auf denen solche Werturteile u. a. beruhen, ist zwar möglich, aber rechtlich nicht erforderlich (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 86). cc) Im Hinblick auf das dem Präsidenten des Hessischen Landessozialgerichts als Beurteiler grundsätzlich zustehende (Verfahrens-)Ermessen bezüglich der Ermittlung der (Tatsachen-)Grundlagen der von ihm zu erstellenden dienstlichen Beurteilung der Antragstellerin ist das Erkenntnismaterial, das er sich durch die Durchsicht einer Reihe von Verfahrensakten, die von der Antragstellerin im Beurteilungszeitraum bearbeitet und einer Entscheidung zugeführt worden sind, die festgestellten Erledigungszahlen sowie die eingeholten vorbereitenden Stellungnahmen verschafft hat, für eine Bewertung der Qualifikation der Antragstellerin ausreichend. Die in diesem Zusammenhang von der Antragstellerin an der inhaltlichen Qualität der Beurteilungsbeiträge geübte Kritik stellt nicht hinreichend in Rechnung, dass Beurteilungsbeiträge Dritter prinzipiell lediglich dazu dienen, eigene Eindrücke des Beurteilers durch Wahrnehmungen Dritter in Bereichen zu ergänzen, in denen es an Beobachtungen des Beurteilers fehlt oder diese nicht ausreichen. Je intensiver eigene Kenntnisse des Beurteilers von Leistungen und dienstlichem Verhalten des zu Beurteilenden im Beurteilungszeitraum sind, desto geringer sind demgemäß die Anforderungen an Umfang und Tiefe eingeholter Beurteilungsbeiträge. Lediglich wenn ein Beurteiler - anders als der Präsident des Hessischen Landessozialgerichts im Verhältnis zur Antragstellerin - infolge Fehlens jeglicher Anschauung von Person und Leistung der zu beurteilenden Person im Beurteilungszeitraum vollständig auf Beurteilungsbeiträge angewiesen ist, müssen diese nach Umfang und Tiefe so beschaffen sein, dass sie dem Beurteiler die Erstellung einer dienstlichen Beurteilung überhaupt erst ermöglichen (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 82 m. w. N.). Vor diesem Hintergrund mussten die vom Präsidenten des Hessischen Landessozialgerichts als Beurteiler eingeholten vorbereitenden Stellungnahmen nicht Anforderungen genügen, die an dienstliche Beurteilungen zu stellen sind oder darüber hinausgehen. Die vorbereitenden Stellungnahmen sind hier eine Erkenntnisquelle, die die vom Präsidenten des Hessischen Landessozialgerichts als Beurteiler auf Grund persönlicher Beobachtung und eigener Eindrücke gewonnenen Feststellungen zu Leistung und Verhalten der am Landessozialgericht tätigen Antragstellerin ergänzt. Gerade die vom Präsidenten des Hessischen Landessozialgerichts vorgenommene Durchsicht von Verfahrensakten, die von der Antragstellerin als zu beurteilender Person bearbeitet worden sind, sowie von Entscheidungen, die sie (maßgeblich) verantwortet hat, stellt ein geeignetes Erkenntnismittel dar, das eine unmittelbare Qualifikationsfeststellung durch ihn als Beurteiler ermöglicht. Durch eine entsprechende Durchsicht lassen sich unmittelbare Erkenntnisse des Beurteilers zu einer Vielzahl von Qualifikationen gewinnen, die nach dem Beurteilungserlass RiStA für die dienstliche Beurteilung einer Richterin oder eines Richters maßgeblich sind. Soweit sich Qualifikationen der zu Beurteilenden für den Präsidenten des Hessischen Landessozialgerichts gleichwohl nicht (ausreichend) aus den von ihm durchgesehenen Verfahrensakten ergeben haben und auch sein persönlicher Eindruck ihm bezüglich bestimmter Kompetenzen keinen hinreichenden (endgültigen) Aufschluss gegeben hat, sind die vorbereitenden Stellungnahmen der Vorsitzenden ein taugliches ergänzendes Erkenntnismittel gewesen. Lediglich wenn - anders als hier - in den vorbereitenden Stellungnahmen enthaltene Einschätzungen zu entsprechenden Qualifikationen/Kompetenzen mit dem (vorläufigen) Bild, das sich ein Beurteiler von ihnen aus unmittelbarer eigener Anschauung hat machen können, im Einzelfall nicht kompatibel sind, wird sich ein Beurteiler durch Rücksprache mit dem Ersteller der vorbereitenden Stellungnahme Klarheit verschaffen. dd) Die Rüge der Antragstellerin, der Präsident des Hessischen Landessozialgerichts als Beurteiler habe in der dienstlichen Beurteilung Abweichungen seiner Bewertungen von Bewertungen in den vorbereitenden Stellungnahmen nicht hinreichend begründet, verhilft ihrer Beschwerde gleichfalls nicht zum Erfolg. Diese von der Antragstellerin geübte Kritik berücksichtigt wiederum nicht hinreichend die Funktion der vom Präsidenten des Hessischen Landessozialgerichts nach Abschnitt III Nr. 4 des Beurteilungserlasses RiStA eingeholten vorbereitenden Stellungnahmen für die von ihm zu erstellende dienstliche Beurteilung. Um seiner materiell-rechtlichen Pflicht zur vollständigen und richtigen Beurteilung zu genügen, ist ein Beurteiler verfahrensrechtlich gehalten, die Beurteilungsgrundlagen ordnungsgemäß zu ermitteln. Die verlässlichste, weil unmittelbare Grundlage einer dienstlichen Beurteilung sind dabei eigene Beobachtungen und Eindrücke des Beurteilers, die Leistungen und Verhalten der zu beurteilenden Person betreffen. Aus diesem Grund hat der Präsident des Hessischen Landessozialgerichts eine Reihe von Verfahrensakten, die von der Antragstellerin im Beurteilungszeitraum bearbeitet und einer Entscheidung zugeführt worden sind, durchgesehen und Erledigungszahlen herangezogen. Hinzu kommt, dass das Landessozialgericht, das etwa im Jahr 2022 über 32 Planstellen für richterliches Personal verfügt hat, eine Dienststelle ist, bei der der Präsident ohnehin einen gewissen persönlichen Eindruck von den dort tätigen Richterinnen und Richtern hat, zu denen auch die Antragstellerin zählt. Zur Gewährleistung eines zuverlässigen Fundaments für die Beurteilung kann ein Beurteiler grundsätzlich auch (mündliche oder schriftliche) Berichte von Vorgesetzten oder Mitarbeitern der zu beurteilenden Person als Arbeitsgrundlage heranziehen (sog. Beurteilungsbeiträge). Abschnitt III Nr. 4 des Beurteilungserlasses RiStA sieht entsprechend vor, dass der Beurteilende eine vorbereitende Stellungnahme des Vorsitzenden Richters einholen soll. Diese soll auf der Grundlage des Anforderungsprofils erfolgen und ist stets ohne Vergabe eines Gesamturteils zu erstellen. Die vorbereitende Stellungnahme des Vorsitzenden nach Abschnitt III Nr. 4 des Beurteilungserlasses RiStA dient grundsätzlich lediglich dazu, eigene Wahrnehmungen und Beobachtungen des Beurteilers von Leistungen und Verhalten der zu beurteilenden Person zu ergänzen. Im Rahmen der Berücksichtigung vorbereitender Stellungnahmen nach Abschnitt III Nr. 4 des Beurteilungserlasses RiStA hat der Beurteiler in ihnen mitgeteilte Tatsachen im Hinblick auf deren Aussagekraft für die von ihm zu beurteilende Qualifikation auszuwerten und in ihnen enthaltende Werturteile insbesondere vor dem Hintergrund seiner eigenen Wahrnehmungen und Beobachtungen auf ihre Tragfähigkeit hin zu würdigen. Stets hat der nach Abschnitt III Nr. 1 des Beurteilungserlasses RiStA zuständige Beurteiler - hier der Präsident des Hessischen Landessozialgerichts - dabei Einschätzungen des Verfassers einer vorbereitenden Stellungnahme, welcher regelmäßig (nur) die Wahrnehmung eines begrenzten Aufgabengebiets durch einen limitierten Personenkreis - etwa die Mitglieder eines gerichtlichen Spruchkörpers - im Blick hat, ins Verhältnis zu den allein von ihm zu treffenden und zu verantwortenden Bewertungen zu setzen. Denn diese Bewertungen hat der Beurteiler aus einer Perspektive vorzunehmen, die die Wahrnehmung aller Aufgaben durch den gesamten seiner Beurteilung unterliegenden Personenkreis in Blick nimmt. Diese unterschiedlichen Wahrnehmungshorizonte von Beurteilungsbeitragsersteller und Beurteiler und die daraus resultierenden unterschiedlichen Maßstäbe führen regelhaft zu Anpassungen in den vorbereitenden Stellungnahmen (Beurteilungsbeiträgen) enthaltener Werturteile. Entsprechende Anpassungen stellen demgemäß lediglich die Zuordnung der in den vorbereitenden Stellungnahmen getroffenen Einschätzungen zum Beurteilungsmaßstab des Beurteilers dar. Diese notwendige Zuordnung allein löst keinen gesonderten Begründungsbedarf aus. Hierin wird deutlich, dass die Einschätzung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung der zu beurteilenden Person durch den Beurteiler nach dessen Bewertungsmaßstab ausschlaggebend ist. Der Beurteiler - nicht der Beurteilungsbeitragsersteller - trifft die der dienstlichen Beurteilung zugrunde liegenden Werturteile. Werturteile eines Beurteilungsbeitragserstellers sind lediglich ein Erkenntnismittel, das der Beurteiler bei der Wahrnehmung seiner Aufgabe nutzt (vgl. zum Ganzen auch VG Potsdam, Beschluss vom 6. September 2021 - 1 L 339/21 -, juris Rn. 70 ff.). Im Übrigen bestehen selbst für Abänderungen dienstlicher Beurteilungen eines Erstbeurteilers durch einen Zweitbeurteiler, der für die Wahrung eines einheitlichen Bewertungsmaßstabes Sorge zu tragen hat, keine besonderen Begründungspflichten, wenn der Zweitbeurteiler auf die gebotene Aufrechterhaltung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabs hinweist oder sich noch anderer Erkenntnisquellen als der Erstbeurteiler bedient hat und dies in der Zweitbeurteilung mitteilt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15. September 2014 - 2 B 10647/14 -, juris Rn. 8 ff.; Lorse, Die dienstliche Beurteilung, 7. Aufl. 2020, S. 344 ff. m. w. N.). Vor diesem Hintergrund besteht grundsätzlich kein gesonderter Begründungsbedarf für die Zuordnung in den vorbereitenden Stellungnahmen (Beurteilungsbeiträgen) getroffener Einschätzungen zum Beurteilungsmaßstab des Beurteilers, wenn - wie hier - vorbereitenden Stellungnahmen im Wesentlichen eine Ergänzungsfunktion zukommt. Weitergehende Plausibilisierungs- bzw. Begründungspostulate bestehen dann nur im Ausnahmefall, in dem die aus der Zuordnung ersichtliche Kompetenzbewertung des Beurteilers sich in derart gravierender Weise von der Kompetenzeinschätzung in einer vorbereitenden Stellungnahme unterscheidet, dass sie diese in ihr Gegenteil verkehrt oder die Kompetenzbewertung des Beurteilers aus sonstigen Gründen auch unter Berücksichtigung dessen potentiell divergierenden Bewertungsmaßstabs so überraschend ist, dass sie nach jeder Betrachtungsweise ohne Begründung nicht mehr nachvollziehbar wäre. Aus vergleichbaren Erwägungen besteht im Übrigen ein besonderer Begründungsbedarf, wenn ein Beurteiler - anders als der Präsident des Hessischen Landessozialgerichts im Verhältnis zur Antragstellerin - infolge Fehlens jeglicher eigenen Anschauung von Person und Leistung des zu Beurteilenden im Beurteilungszeitraum vollständig auf Beurteilungsbeiträge angewiesen ist. Dann müssen Beurteilungsbeiträge gesteigerten Anforderungen genügen, um dem Beurteiler, der über keinen unmittelbaren eigenen Eindruck verfügt, eine dienstliche Beurteilung aufgrund einer ausreichenden (Tatsachen-) Grundlage überhaupt erst zu ermöglichen und bedarf ein Abweichen dieses Beurteilers von in solchen Beurteilungsbeiträgen enthaltenen Wertungen notwendig einer Erläuterung (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 26. September 2012 - 2 A 2/10 -, juris Rn. 18 und vom 2. März 2017 - 2 C 21/16 -, juris Rn. 23 ff.). Die Antragstellerin hat in der Beschwerdebegründung auch unter Berücksichtigung ihrer dort in Bezug genommenen Ausführungen unter Nr. 8 und 9 ihres erstinstanzlichen Schriftsatzes vom 2. Februar 2022 keinen Ausnahmefall aufgezeigt, in dem die vom Präsidenten des Hessischen Landessozialgerichts als Beurteiler vorgenommene Zuordnung der in der vorbereitenden Stellungnahme getroffenen Einschätzungen zu seinem Beurteilungsmaßstab einen gesonderten Begründungs- oder Plausibilisierungsbedarf auslöst. Namentlich die im Schriftsatz vom 2. Februar 2022 angestellten fein differenzierenden semantischen Erwägungen zeigen, dass sich der Beurteiler mit seinen Bewertungen nicht derart weit von den Einschätzungen in der vorbereitenden Stellungnahme entfernt hat, dass dies ohne Erläuterung schlechterdings nicht mehr verständlich wäre. c) Auch die weiteren die Berücksichtigung der vorbereitenden Stellungnahmen betreffenden Beanstandungen der Antragstellerin führen nicht zur Feststellung der Fehlerhaftigkeit der dienstlichen Beurteilung. Namentlich bedarf es keiner verbindlichen Vorgaben für die Ersteller von vorbereitenden Stellungnahmen (Beurteilungsbeiträgen), welche Begrifflichkeiten bei welchem Qualifikationsbild zu verwenden sind. Soweit - wie hier - Beurteilungsbeiträge (vorbereitende Stellungnahmen) lediglich eigene Wahrnehmungen und Beobachtungen des Beurteilers ergänzen, hat dieser die Aussagekraft der von unterschiedlichen Personen stammenden Beurteilungsbeiträgen zu würdigen und in Zweifelsfällen zu deren Klärung mit den jeweiligen Beurteilungsbeitragserstellern Rücksprache zu nehmen. Selbst bei dienstlichen Beurteilungen, die von personenverschiedenen Beurteilern stammende und in denen verbale Bewertungen ohne Vorgabe standardisierter Begrifflichkeiten verwendet werden, ist eine Auswertung von Einzelfeststellungen im Rahmen der Ausschöpfung der dienstlichen Beurteilungen grundsätzlich möglich (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23. September 2015 - 1 B 707/15 -, juris Rn. 41, vom 16. Januar 2019 - 1 B 229/18 -, juris Rn. 29 sowie vom 10. August 2021 - 1 B 937/20 -, juris Rn. 44 ff.). Die Antragstellerin hat gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, da ihre Beschwerde erfolglos geblieben ist. Es besteht keine Veranlassung, der unterliegenden Partei oder der Staatskasse aus Billigkeit die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, da dieser im Beschwerdeverfahren keine eigenen Anträge gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO). Der Streitwert für dieses eine Beförderungskonkurrenz betreffende Eilverfahren wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 24.316,20 € festgesetzt. Ausgangspunkt für die Bestimmung des Streitwerts für eine im Verfahren nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO ausgetragene Beförderungs- wie auch eine Dienstpostenkonkurrenz ist § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i. V. m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG, die über § 47 Abs. 1 und 2 GKG auch für das Beschwerdeverfahren relevant sind. Das nach § 52 Abs. 1 GKG maßgebliche Antragstellerinteresse ist unter Berücksichtigung des Streitwerts des jeweils zugehörigen (Konkurrentenstreit-)Hauptsacheverfahrens zu ermitteln. Das (Konkurrentenstreit-)Hauptsacheverfahren ist sowohl bei der Beförderungskonkurrenz als auch bei der Dienstpostenkonkurrenz auf Abwehr der Begünstigung des Konkurrenten (Unterlassungs-, im Ausnahmefall des Nichteingreifens der Ämterstabilität Anfechtungsantrag) und eigene Begünstigung (Verpflichtungs- bzw. Leistungsantrag) gerichtet. Im Hinblick auf den Streitwert des (Konkurrentenstreit-)Hauptsacheverfahrens ist dabei das Interesse des Klägers an der eigenen Begünstigung ausschlaggebend, das das Interesse des Klägers an der Abwehr der Begünstigung des Konkurrenten notwendig einschließt und wertmäßig konsumiert. Für die Beförderungskonkurrenz im Hauptsacheverfahren hat der Gesetzgeber in § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG den halben Jahresbetrag der Bezüge nach den Sätzen 1 bis 3 als Streitwert festgelegt. Für die Dienstpostenkonkurrenz im Hauptsacheverfahren hat es sein Bewenden beim Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG. In den (Konkurrentenstreit-)Eilverfahren sind die sich für die zugehörigen Hauptsacheverfahren ergebenden Beträge zu halbieren. Diese Reduzierung ist dem Sicherungscharakter der jeweils begehrten einstweiligen Anordnung geschuldet sowie deren im Verhältnis zur (möglichen) Hauptsacheentscheidung begrenzter Rechtskraftwirkung, die trotz der umfassenden Kontrolldichte des (Konkurrentenstreit-)Eilverfahrens besteht. Eine (gegebenenfalls weitere) Reduzierung des Streitwerts im Hinblick darauf, dass es bei der Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs aus Art. 33 Abs. 2 GG nicht um die Sicherung eines gebundenen Anspruchs geht, scheidet dagegen aus. Für die Beförderungskonkurrenz folgt dies daraus, dass das (Konkurrentenstreit-)Hauptsacheverfahren als Verfahren i. S. d. § 53 Abs. 6 Satz 4 GKG, das die Verleihung eines anderen Amtes betrifft, stets über den Anspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG geführt wird, der rechtlich kein gebundener Anspruch ist. Nichts Anderes gilt für die Dienstpostenkonkurrenz, soweit diese durch den Grundsatz der Bestenauslese gesteuert wird (vgl. zu Vorstehendem: Senatsbeschlüsse vom 10. Mai 2022 - 1 B 1122/21 -, juris Rn. 60 ff. und vom 9. Januar 2012 - 1 B 1932/11 -, juris Rn. 7; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 1. Oktober 2012 - 1 B 691/12 -, juris Rn. 21 f.; im Ergebnis auch Senatsbeschluss vom 20. Juni 2014 - 1 E 970/14 -, juris). Vor diesem Hintergrund wäre der Streitwert für die hier in Rede stehende Beförderungskonkurrenz in einem von der Antragstellerin angestrengten Hauptsacheverfahren nach § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG mit dem halben Jahresbetrag der Bezüge nach den Sätzen 1 bis 3 als Streitwert festzusetzen. Für das in der Beschwerdeinstanz befindliche zugehörige Eilverfahren ist dieser Streitwert auf die Hälfte zu reduzieren, §§ 47 Abs. 1 und 2 i. V. m. §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Maßgeblich für ein Hauptsacheverfahren der Antragstellerin wäre die Hälfte der von ihr im angestrebten Amt der Besoldungsgruppe R3 für ein Kalenderjahr zu bezahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltfähiger Zulagen, wobei gemäß § 52 Abs. 6 Satz 3 GKG Bezügebestandteile außer Betracht bleiben, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind. Nach Anlage IV HBesG in deren im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Juli 2022 gültigen Fassung, die (auch) im Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung am 9. Mai 2022 gemäß § 40 GKG gegolten hat, beläuft sich der maßgebliche Monatsbetrag auf 8.105,40 €. Für ein Hauptsacheverfahren wäre sonach ein Streitwert in Höhe eines halben Jahresbetrages festzusetzen, also 48.632,40 €. Der Streitwert für das in der Beschwerdeinstanz befindliche zugehörige Eilverfahren beträgt die Hälfte, also 24.316,20 €. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).