Urteil
1 A 1522/11
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2012:0418.1A1522.11.0A
9mal zitiert
8Zitate
20Normen
Zitationsnetzwerk
17 Entscheidungen · 20 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Der Grundsatz von Treu und Glauben kann der verschärften Haftung des Beamten aus §§ 820 Abs. 1 Satz 2, 818 Abs. 4 BGB nicht mit der Begründung entgegengehalten werden, dass der Dienstherr sich von der Überzahlung aufgrund der in den Behördenakten enthaltenen Hinweise auf möglicherweise bestehende Rentenanwartschaften hätte Kenntnis verschaffen können, wenn der Beamte der ihm obliegenden Anzeigepflicht aus § 62 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG nicht nachgekommen ist.
Grobfahrlässige Unkenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB der Behörde vom Bestehen des Rückforderungsanspruch aus § 52 Abs. 2 BeamtVG i. V. m. § 812 BGB wird nicht schon dadurch begründet, dass sich den Behördenakten Hinweise darauf entnehmen lassen, dass der Beamte möglicherweise Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben hat, wenn der Beamte seiner Anzeigepflicht aus § 62 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG nicht nachgekommen ist, obschon er auf diese Verpflichtung hingewiesen worden ist.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 2. März 2011 - 7 K 769/10.GI - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Grundsatz von Treu und Glauben kann der verschärften Haftung des Beamten aus §§ 820 Abs. 1 Satz 2, 818 Abs. 4 BGB nicht mit der Begründung entgegengehalten werden, dass der Dienstherr sich von der Überzahlung aufgrund der in den Behördenakten enthaltenen Hinweise auf möglicherweise bestehende Rentenanwartschaften hätte Kenntnis verschaffen können, wenn der Beamte der ihm obliegenden Anzeigepflicht aus § 62 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG nicht nachgekommen ist. Grobfahrlässige Unkenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB der Behörde vom Bestehen des Rückforderungsanspruch aus § 52 Abs. 2 BeamtVG i. V. m. § 812 BGB wird nicht schon dadurch begründet, dass sich den Behördenakten Hinweise darauf entnehmen lassen, dass der Beamte möglicherweise Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben hat, wenn der Beamte seiner Anzeigepflicht aus § 62 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG nicht nachgekommen ist, obschon er auf diese Verpflichtung hingewiesen worden ist. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 2. März 2011 - 7 K 769/10.GI - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid des Beklagten vom 22. März 2010 ist rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Rückforderung der Versorgungsbezüge ist § 52 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG i. V. m. § 812 BGB. Gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB ist derjenige, der durch die Leistung eines anderen etwas ohne Rechtsgrund erlangt, zur Herausgabe verpflichtet. Die Herausgabeverpflichtung besteht gemäß § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB auch dann, wenn der Rechtsgrund für die Leistung später wegfällt. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Kläger hat in dem in dem angegriffenen Bescheid näher bezeichneten Zeitraum vom 1. April 1988 bis zum 28. Februar 2010 Versorgungsbezüge in Höhe von insgesamt 44.622,39 € ohne rechtlichen Grund erlangt, weil der ursprünglich bestehende Rechtsgrund für diese Zahlung aufgrund der mit Bescheid vom 28. Januar 2010 erfolgten rückwirkenden Ruhensregelung gemäß § 55 BeamtVG weggefallen ist. Dieser Bescheid ist bestandskräftig geworden. Ebenso bestehen an der rechnerischen Richtigkeit der im angegriffenen Bescheid vorgenommenen Berechnung der überzahlten Versorgungsbezüge keine Zweifel bzw. hiergegen ist auch nichts im Verfahren vorgetragen worden. Der Kläger kann sich entgegen seinem Vorbringen auch nicht auf den Wegfall der Bereicherung gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG i. V. m. § 818 Abs. 3 BGB berufen, weil er die in Frage stehenden überzahlten Leistungen im Rahmen seiner allgemeinen Lebenshaltung verbraucht hat. Die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem Urteil vom 2. März 2011 unterliegen keinen rechtlichen Bedenken. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, dass dem Bescheid des Regierungspräsidiums Kassel vom 9. Februar 1988 über die Festsetzung der Versorgungsbezüge des Klägers ein gesetzlicher Vorbehalt mit der Folge des grundsätzlichen Ausschlusses der Einrede des Wegfalls der Bereicherung immanent ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 1966 - II C 119.64 - BVerwGE 25, 291 f.). Demgegenüber kann sich der Kläger nicht darauf berufen, dass hier der Anwendung der verschärften Haftung aus § 820 Abs. 1 Satz 2 BGB der Einwand von Treu und Glauben entgegensteht, weil der Beklagte aufgrund des Inhalts der ihm zur Verfügung stehenden Behördenakten hätte Kenntnis vom Bezug einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung haben können oder müssen. In seinem Berufungsvorbringen bezieht sich der Kläger insoweit auf den von ihm erstinstanzlich zur Frage der Verjährung vorgetragenen Sachverhalt (vgl. insbesondere Schriftsatz vom 27. Juli 2010, Bl. 22 bis 26 der Gerichtsakte und Schriftsatz vom 27. September 2010, Bl. 119 bis 123 der Gerichtsakte). Danach hält er es insbesondere für maßgeblich, dass sich die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte mit Schreiben vom 29. Januar 1990 an das Regierungspräsidium Kassel gewandt hat und um Mitteilung der ruhegehaltsfähigen Ersatzausfall- sowie Zurechnungszeiten gebeten hat. Weiter wird darauf hingewiesen, dass der Beklagte ausweislich der Behördenakte selbst eine Laufbahndarstellung erstellt hat, in der die rentenversicherungspflichtigen Tätigkeiten des Klägers ersichtlich sind. Entsprechende Hinweise ergäben sich auch aus dem Personalbogen des Klägers, den von ihm eingereichten Lebenslauf sowie den Bescheinigungen früherer Arbeitgeber. Auch seien diese Umstände bei der Festsetzung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten ersichtlich gewesen. Aus dem gesamten Inhalt der Personalakte ergebe sich durchgängig, dass der Kläger rentenversicherungspflichtige Tätigkeiten ausgeübt habe. Zwar beruft sich der Kläger in rechtlicher Weise zutreffend darauf, dass die verschärfte Haftung gemäß §§ 820 Abs. 1, 818 Abs. 4 BGB es nicht ausschließt, dass sich unter Berücksichtigung besonderer Umstände des Einzelfalles der Schuldner ausnahmsweise doch auf den Wegfall der Bereicherung berufen kann. Zu den allgemeinen Vorschriften im Sinne von § 818 Abs. 4 BGB gehört auch der Grundsatz von Treu und Glauben, welcher auch im öffentlichen Recht anzuwenden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Mai 1966 - II C 197.62 - juris Rdnr. 51; Urteil vom 12. Oktober 1967 - II C 71.67 - juris Rdnr. 36). Jedoch führt die Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben auch in Ansehung der vorgetragenen tatsächlichen Umstände nicht dazu, dass der Kläger sich dem Beklagten gegenüber auf den Wegfall der Bereicherung berufen kann. Auch wenn sich aus den dem Beklagten vorgelegenen Behördenakten Hinweise auf das mögliche Bestehen von Rentenanwartschaften ergeben konnten, erweist sich die Rückforderung der überzahlten Leistungen nicht als treuwidrig. Insoweit ist zu beachten, dass bei der Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben im öffentlichen Recht die Eigenart dieses Rechtsgebietes zu beachten ist (vgl. Palandt, BGB, § 242 Rdnr. 17). Dies gilt auch im Hinblick auf die Besonderheiten des öffentlichen Dienstrechtes. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht insoweit auf die Bedeutung von § 62 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG hingewiesen. Danach ist der Versorgungsberechtigte verpflichtet, der Regelungsbehörde oder der die Versorgungsbezüge zahlenden Kasse den Bezug und jede Änderung von Einkünften nach den §§ 10, 14 Abs. 5, 14a, 22 Abs. 1 Satz 2 und §§ 47, 47a sowie den §§ 53 bis 56 und 61 Abs. 2 BeamtVG unverzüglich anzuzeigen. Der Versorgungsberechtigte ist dabei gemäß § 63 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG verpflichtet, auf Verlangen der Regelungsbehörde entsprechende Nachweise vorzulegen. Schuldhafte Verletzungen dieser Verpflichtungen können gemäß § 62 Abs. 3 BeamtVG durch Kürzung der Versorgung sanktioniert werden. Diese Mitteilungsverpflichtung ist im Zusammenhang mit dem System der Beamtenversorgung zu sehen. Die Beamtenversorgung gewährleistet eine volle, für die Lebensarbeit bestimmte Versorgung. Die Höhe dieser Versorgung errechnet sich auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen Dienstzeiten, § 4 Abs. 3 BeamtVG. Die Beamtenversorgung ist grundsätzlich auf Beamte zugeschnitten, die den Beamtenberuf zu ihrem Lebensberuf gewählt haben. Allerdings ist der Höchstsatz der Beamtenversorgung auch für die Beamten bestimmt, die in das Beamtenverhältnis erst nach einer mehr oder weniger langen Tätigkeit in einem rentenversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis eintreten. Solche im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung anrechenbare Versicherungszeiten können gleichzeitig im Beamtenversorgungsrecht zu berücksichtigende ruhegehaltsfähige Dienstzeiten sein, vgl. §§ 10 ff. BeamtVG. Da sich aus diesen Tätigkeiten eigenständige Rentenanwartschaften bzw. darauf beruhend eigenstände Ansprüche auf Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung ergeben können, kann es also zu einer Doppelversorgung kommen. Normzweck von § 55 BeamtVG ist die Abschöpfung dieser Doppelversorgung. Damit wird verhindert, dass ein Beamter, der aus seinem früheren Arbeitsleben eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält, unter Umständen eine erheblich höhere Gesamtversorgung aus Ruhegehalt und Rente bezieht als ein Beamter, der sein gesamtes Berufsleben im Beamtenverhältnis zugebracht hat. Durch die Ruhensregelung wird die doppelte Berücksichtigung der betreffenden Zeiten wieder zum Ausgleich gebracht. Die Anwendung der Ruhensregelung des § 55 BeamtVG setzt jedoch die Kenntnis über die in Frage stehenden Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung voraus. § 62 Abs. 2 BeamtVG sichert somit, dass der Dienstherr bzw. die Regelungsbehörde von den maßgeblichen Tatsachen Kenntnis erhält, um die einschlägige Ruhensregelung zur Anwendung zu bringen. Der Gesetzgeber hat es in diesem Regelungsbereich nicht bei dem Grundsatz der Amtsermittlung belassen, sondern dem Beamten eine besondere Verpflichtung auferlegt. Diese Verpflichtung findet ihre Rechtfertigung in der beamtenrechtlichen Treuepflicht (vgl. Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsgesetz, § 62 Rdnr. 5). Gegen die damit im Ergebnis verbundene Abwälzung des Haftungsrisikos im Fall der Überzahlung auf den Beamten bestehen auch aus Fürsorgegesichtspunkten keine Bedenken. Auch im vorliegenden Fall unterliegt es keinen Bedenken, die dem Kläger obliegende Verpflichtung bzw. den Umstand, dass er entgegen dieser Verpflichtung keine Mitteilung gemacht hat, maßgeblich zu berücksichtigen. Dies gilt vor allem vor dem Hintergrund, dass der Kläger mehrmals durch entsprechende Formblätter (vgl. Schreiben vom 1. Oktober 1988, Bl. 27 der Versorgungsakte, sowie Schreiben vom 4. Oktober 1989, Bl. 30 der Behördenakte) ausdrücklich und in verständlicher Form auf das Bestehen seiner Anzeigepflicht hingewiesen worden ist. Besteht somit auf der Grundlage der verfassungsrechtlich in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten beamtenrechtlichen Treuepflicht eine gesetzlich konkretisierte und im Einzelfall dem Kläger auch bekannt gemachte Verpflichtung, bestimmte für die Festsetzung der Versorgung und für die Anwendung der Ruhensregelungen maßgebliche Tatsachen in Gestalt des Bezugs von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung mitzuteilen, kann sich der Kläger demgegenüber nicht darauf berufen, dass in der Personalakte sowie in der Versorgungsakte verschiedene Hinweise auf das mögliche Bestehen von Rentenanwartschaften vorhanden sind. Wie das Verwaltungsgericht sowie auch der Beklagte in dem angegriffenen Bescheid zutreffend ausführen, lassen diese Hinweise zudem keinen sicheren Rückschluss darauf zu, ob und in welchem Umfang tatsächlich Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen wurden. Soweit der Kläger weiterhin gegen das Bestehen der verschärften Haftung gem. §§ 820 Abs. 1, 818 Abs. 4 BGB den Grundsatz von Treu und Glauben anführt und hierzu ausführt, für das sog. Umstandsmoment sei von entscheidender Bedeutung, dass der Rückforderungsanspruch wiederkehrende Leistungen betreffe, greift auch dieses Vorbringen nicht durch. Die Verpflichtung des Versorgungsempfängers aus § 62 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG erstreckt sich auf jede Änderung von Einkünften und verpflichtet zur unverzüglichen Anzeige solcher Änderungen. Die Verpflichtung besteht somit gerade im Hinblick auf wiederkehrende Versorgungsleistungen. Dass jede Änderung unverzüglich anzuzeigen ist, soll zudem verhindern, dass durch eine verzögerte Mitteilung Überzahlungen in erheblichem Ausmaß eintreten. Die Mitteilungspflichten sind somit spezifisch auf wiederkehrende Leistungen zugeschnitten. In Ansehung dieser von ihm nicht beachteten Verpflichtungen kann sich der Kläger daher nicht darauf berufen, die Rückforderung sei treuwidrig bzw. der Beklagte müsse typischerweise berücksichtigen, er habe sich auf den Verbrauch der wiederkehrenden Leistungen eingestellt. Der Einwand der Verwirkung kann auch nicht unter Hinweis auf § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB begründet werden. Die von der Berufung in Bezug genommene Entscheidung des Bundesgerichtshofs betraf einen Fall, bei dem die Verwirkung eines Unterhaltsanspruchs angenommen wurde, obschon dieser rechtshängig gemacht worden war. Unter Hinweis darauf, dass gemäß § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB aufgrund des Nichtbetreibens des Verfahrens trotz Aufforderung des Gerichts sogar die verjährungshemmende Wirkung der Rechtshängigkeit entfallen wäre, hat der Bundesgerichtshof daraus die Schlussfolgerung gezogen, dass die Rechtshängigkeit danach auch der Verwirkung nicht entgegengehalten werden könne (Urteil vom 22. November 2006 - XII ZR 152/04 -, juris-Umdruck Rn. 24). Der vorliegende Fall unterscheidet sich hiervon insoweit, als ein pflichtwidriges „Nichtbetreiben“ gerade nicht vorlag. Vielmehr war es, wie vorstehend erläutert, gemäß § 62 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG die Verpflichtung des Klägers gewesen, jede Änderung von Einkünften nach den §§ 53 bis 55 BeamtVG anzuzeigen. Auch verhelfen die Ausführungen zur Verjährung des Rückforderungsanspruchs, soweit diese den Zeitraum vom 1. April 1988 bis zum 31. Dezember 2006 betrifft, der Berufung nicht zum Erfolg. Entgegen dem Vorbringen des Klägers hat die Verjährungsfrist erst mit Kenntnis des Beklagten vom Rentenbezug des Klägers durch den Datenabgleich im Jahr 2009 zu laufen begonnen und nicht schon zu einem früheren Zeitpunkt. Insbesondere hat der Beklagte nicht durch frühere Mitteilungen oder Hinweise in der Personal- oder Versorgungsakte Kenntnis vom Rentenbezug des Klägers erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Soweit grob fahrlässige Unkenntnis der positiven Kenntnis gleichsteht, muss die Unkenntnis des Schuldners auf einer besonders schweren Vernachlässigung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt beruhen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Gläubiger naheliegende Überlegungen nicht angestellt hat, diese beiseite geschoben hat oder dasjenige ungeachtet geblieben ist, was im Einzelfall jedem hätte einleuchten müssen (vgl. Palandt, BGB, § 199 Rdnr. 36 f.). Entgegen der Auffassung des Klägers ergeben sich jedoch aus den verschiedenen Hinweisen auf das mögliche Bestehen von Rentenanwartschaften noch nicht die Umstände, die das Vorliegen einer grob fahrlässigen Unkenntnis des Beklagten vom tatsächlichen Bezug einer Rente durch den Kläger begründen könnten. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass - wie der Beklagte in dem angegriffenen Bescheid und das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt haben - die verschiedenen Hinweise, die insbesondere rentenversicherungspflichtige Tätigkeiten des Klägers betrafen, für sich genommen noch keine Aussage darüber enthalten, dass auch tatsächlich ein Bezug einer Rente erfolgt ist, der zu einer Anwendung der Ruhensvorschrift des § 55 Abs. 1 BeamtVG führen würde. Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes, dass die Regelungsbehörde verpflichtet gewesen ist, diesen Hinweisen nachzugehen. Dem steht die in § 62 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG geregelte Verpflichtung des Versorgungsempfängers zur Mitteilung der in Frage stehenden Tatsachen entgegen, denn es ist nicht grob fahrlässig, wenn der Beklagte darauf vertraut, dass der Kläger seiner gesetzlichen Anzeigepflicht nachkommt, zumal er mehrmals ausdrücklich hierauf hingewiesen worden ist. Demgegenüber erscheint es widersprüchlich, in Ansehung dieser eindeutigen Verpflichtung eine weitergehende Obliegenheit des Dienstherrn schon für den Fall zu begründen, dass der Versorgungsberechtigte in der Vergangenheit rentenversicherungspflichtige Tätigkeiten ausgeübt hat bzw. es dementsprechende Hinweise darauf gibt. Gleiches gilt für das Bestehen etwaiger Rentenanwartschaften, zumal die Beurteilung in dieser Frage von in hohem Maße speziellen rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen abhängt, zu denen die Regelungsbehörde - anders als der Rentenversicherungsträger - in der Regel nicht in der Lage sein muss. Selbst wenn man dem Schreiben der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 29. Januar 1990 Hinweise auf das Bestehen eines Rentenantrags des Klägers entnehmen könnte, so bleibt es jedoch dabei, dass sich der Beklagte in Ansehung von § 62 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG darauf hat verlassen können, dass der Kläger seiner Anzeigepflicht, auf die er unmittelbar zuvor sowohl mit Schreiben vom 1. Oktober 1988 wie auch mit Schreiben vom 4. Oktober 1989 ausdrücklich hingewiesen worden war, nachkommen würde. Hiervon ausgehend ist eine Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt in ungewöhnlich großem Maße nicht zu erkennen. Diesbezüglich musste das Verwaltungsgericht auch nicht auf die Vernehmung des Herrn Hans Förster als sachverständigen Zeugen eingehen. Angesichts der rechtlichen Verpflichtung des Klägers zur Mitteilung der von ihm bezogenen Renten kann es letztlich dahingestellt bleiben, ob es nach der Einschätzung dieses Zeugen sich anhand des zur Verfügung stehenden Akteninhaltes aufgedrängt hätte, dass der Kläger einen Rentenanspruch hatte. Denn dies bedeutet noch nicht, dass der Kläger tatsächlich Rente bezog. Entgegen der Auffassung der Berufung ist auch die Billigkeitsentscheidung des Beklagten nicht zu beanstanden. Selbst wenn eine leichte Fahrlässigkeit des Beklagten denkbar erscheint, wie dieser selbst einräumt, so kommt diesem Umstand im Rahmen der bei der Billigkeitsentscheidung zu treffenden Abwägung nicht ein solches Gewicht zu, dass damit ein Absehen von der Rückforderung begründet werden könnte. Im Übrigen hat der Beklagte in dem angegriffenen Bescheid zutreffend ausgeführt, dass Gründe, die ein Absehen von der Rückforderung erlauben würden, nicht ersichtlich waren, da der Kläger insoweit seine wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse nicht dargelegt hat. Darüber hinaus hat der Beklagte die diesbezüglichen Erwägungen in der ihm gemäß § 114 Satz 2 VwGO erlaubten Weise im Gerichtsverfahren erster Instanz mit dem am 20. August 2010 beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz detailliert ergänzt. Da der Kläger unterlegen ist, hat er gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO). Die Beteiligten streiten über die Rückforderung von überzahlten Versorgungsbezügen. Der am … 1922 geborene Kläger war Universitätsprofessor an der Philipps Universität Marburg. Er trat mit Ablauf des Monats März 1988 in den Ruhestand. Das Regierungspräsidium Kassel setzte mit Bescheid vom 9. Februar 1988 die Versorgungsbezüge des Klägers fest. Unter Berücksichtigung von ruhegehaltfähigen Dienstzeiten im Umfang von 42 vollen Jahren ergab sich danach ein Ruhegehaltssatz von 75 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. In einer formularmäßigen Erklärung, die er am 3. März 1988 unterzeichnete, gab der Kläger gegenüber dem Regierungspräsidium Kassel an, zur Zeit keine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu beziehen. Das Regierungspräsidium Kassel wies den Kläger mit Formblattschreiben vom 1. Oktober 1988 und 4. Oktober 1989 u. a. darauf hin, dass er verpflichtet sei, den Bezug einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung anzuzeigen. Am 20. Dezember 1989 stellte der Kläger bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte einen Rentenantrag. Mit Rentenbescheid vom 1. März 1990 bewilligte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte dem Kläger ein Altersruhegeld ab 1. Dezember 1987. Ausweislich eines Bescheides über die Rentenanpassung vom 1. Juli 2009 betrug die Altersrente des Klägers zuletzt 241,38 Euro. Im Rahmen eines Datenabgleichs mit der Deutschen Rentenversicherung im Jahr 2009 stellte der Beklagte fest, dass der Kläger eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht. Daraufhin regelte das Regierungspräsidium Kassel mit Bescheid vom 28. Januar 2010 den Versorgungsbezug des Klägers rückwirkend ab dem 1. April 1988 neu und verfügte eine Kürzung des Ruhegehalts. Zugleich wurde dem Kläger Gelegenheit gegeben, sich zu der beabsichtigten Rückforderung der in der Vergangenheit überzahlten Versorgungsbezüge in Höhe von insgesamt 44.000,00 € zu äußern und zum Zwecke der Durchführung einer Billigkeitsprüfung Mitteilung über seine wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse zu machen. Nachdem sich der Kläger innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht geäußert hatte, forderte das Regierungspräsidium mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 12. März 2010 die im Zeitraum zwischen dem 1. April 1988 und dem 28. Februar 2010 zu viel gezahlten Versorgungsbezüge in Höhe von insgesamt 44.622,39 € brutto zurück und führte zur Begründung aus, die Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge richte sich nach § 52 Abs. 2 BeamtVG. Zu viel gezahlt seien solche Versorgungsbezüge, die aufgrund eines wirksamen, aber rechtlich fehlerhaften Bescheides gezahlt worden seien, soweit dieser rechtswirksam zurückgenommen worden sei. Eine solche Rücknahme sei nur zulässig, wenn und soweit es sich um einen als vorläufig bezeichneten Bescheid gehandelt habe. Einem vorläufigen Bescheid stünden solche Bescheide gleich, bei denen der Widerruf generell gesetzlich vorbehalten sei. Dies treffe auf die Kürzungsvorschrift des § 55 BeamtVG zu. Danach stehe jede Versorgungsfestsetzung unter dem gesetzlichen Vorbehalt der Vornahme einer Ruhensregelung, sobald deren Voraussetzungen vorlägen. Die infolge rückwirkender Ruhensregelungen überzahlten Versorgungsbezüge seien stets zu viel gezahlt im Sinne von § 52 Abs. 2 BeamtVG. Gemäß § 52 Abs. 2 BeamtVG richte sich die Rückforderung nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Ein Wegfall der Bereicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB komme nicht in Betracht, da die Zahlung der Versorgungsbezüge unter dem gesetzlich immanenten Vorbehalt der rückwirkenden Anwendung der Ruhensvorschriften stehe, welche stets zur verschärften Haftung gemäß § 820 Abs. 1 BGB führe. Gegen den dem Kläger am 17. März 2010 zugestellten Bescheid hat dieser durch am 9. April 2010 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz seines Bevollmächtigten Klage erhoben. Zur Begründung hat er ausgeführt, er erhebe die Einrede der Verjährung. Gemäß § 195 BGB sei der Rückforderungsanspruch im Hinblick auf vor dem 1. Januar 2007 überzahlte Versorgungsbezüge verjährt. Das Regierungspräsidium Kassel habe spätestens aufgrund einer Nachfrage der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 29. Januar 1990 Kenntnis vom Rentenantrag des Klägers gehabt und damit auch vom gleichzeitigen Bezug der Rente. Zumindest liege eine grob fahrlässige Unkenntnis vor. Dies ergebe sich aus einer Zusammenschau der vielfältigen Hinweise in der Personalakte des Klägers auf rentenversicherungspflichtige Arbeitszeiten. Selbst wenn noch Unklarheiten beim Beklagten bestanden hätten, so hätten diese ohne weiteres durch eine Anfrage bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte geklärt werden können. Der Kläger habe auch zutreffend in der Erklärung vom 3. März 1988 angegeben, dass er zu diesem Zeitpunkt keine Rente bezogen habe. Im Hinblick auf Rentenanwartschaften sei er jedoch nicht befragt worden. Auch habe der Beklagte nicht die gemäß § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG erforderliche Billigkeitsentscheidung getroffen. Selbst wenn die wirtschaftliche und soziale Situation des Klägers nicht bekannt gewesen sei, hätte der Beklagte berücksichtigen müssen, dass die zuständige Behörde am Zustandekommen der über einen Zeitraum von 22 Jahren erfolgten Überzahlung eine deutliche Mitverantwortung trage. Der Kläger hat beantragt, den Rückforderungsbescheid des Regierungspräsidiums Kassel vom 12. März 2010 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat er wie folgt ausgeführt: Entgegen der Auffassung des Klägers sei die Versorgungsbehörde nicht berechtigt, einen Versorgungsempfänger aufzufordern, einen Rentenantrag zu stellen. Auch sei insoweit eine fiktive Berechnung im Sinne von § 55 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG nicht durchzuführen gewesen. Diese Vorschrift sei erst durch Art. 1 Nr. 16 lit. a) des Gesetzes zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes vom 20. September 1994 (BGBl. I S. 2442) eingefügt worden und die Regelung sei erst am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft getreten. Gemäß Art. 11 dieses Gesetzes finde die Regelung auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens vorhandene Versorgungsempfänger keine Anwendung. Maßgeblich sei somit allein, ob die Behörde positive Kenntnis von dem tatsächlichen Bezug von Altersrenten gehabt habe. Selbst bei positiver Kenntnis des Bestehens von Rentenanwartschaften sei danach die Berücksichtigung einer zustehenden Rente ohne eine positive Kenntnis der tatsächlichen Zahlungen nicht möglich gewesen. Dies gelte umso mehr, als auf den Kläger die besonderen Bestimmungen des Zweiten Haushaltsstrukturgesetzes nicht anzuwenden seien, in denen eine teilweise Nichtberücksichtigung der Rente nach § 55 BeamtVG vorgesehen sei. Es wäre daher möglich gewesen, dass der Kläger in Kenntnis dieser Umstände auf die Beantragung einer Rente verzichtet hätte. Auch die geltend gemachten Hinweise in den Personalakten erlaubten nicht den Rückschluss auf das Bestehen von Rentenanwartschaften. Selbst wenn der Festsetzung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten Hinweise auf kürzere rentenversicherungspflichtige Tätigkeiten zu entnehmen seien, könne diesen nicht entnommen werden, ob die Voraussetzungen der Erfüllung der Wartezeit für eine Altersrente erfüllt seien. Es gehöre auch nicht zu den Aufgaben der Pensionsregelungsbehörde, anstelle des Versorgungsberechtigten dessen Anwartschaften bei der Rentenversicherung zu ermitteln. Allerdings gehöre es zu den Pflichten des Versorgungsberechtigten gemäß § 62 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG, den Bezug und jede Änderung von Einkünften im Sinne von § 55 BeamtVG anzuzeigen. Der Kläger sei hierauf wie alle Versorgungsberechtigten regelmäßig durch Beifügung entsprechender Anlagen zu den Bezügenachweisen hingewiesen worden. Auch enthalte die in den Behördenakte befindliche Anfrage der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 29. Januar 1990 keinen einzigen Hinweis auf eine Rentenantragstellung durch den Kläger. Im Übrigen sei die Billigkeitsentscheidung ermessensfehlerfrei getroffen worden. Da von einem überwiegenden Verschulden des Klägers an der Überzahlung auszugehen sei, sei kein Teilerlass der Forderung notwendig. Auch seinen keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Kläger und seine Familie durch die Rückzahlung in eine Notlage geraten könnten. Das Verwaltungsgericht Gießen hat mit am 2. März 2011 verkündeten Urteil die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Rechtsgrundlage für die Rückforderung ergebe sich aus § 52 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG. Danach regle sich die Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Diese Voraussetzungen seien erfüllt. Die Überzahlung sei ohne Rechtsgrund erfolgt. Die Anrechnung der vom Kläger bezogenen Altersrente auf seine Versorgungsbezüge ergebe sich aus § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BeamtVG in der Fassung vom 12. Februar 1987 i. V. m. § 69a Satz 1 BeamtVG. Jeder Versorgungsfestsetzung und Auszahlung wohne ein gesetzlicher Vorbehalt inne. Der Versorgungsfestsetzungsbescheid vom 9. Februar 1988 weise lediglich aus, dass und in welcher Höhe ein Anspruch auf Versorgung bestehe. Er enthalte keine Festlegung darüber, ob der Auszahlung des als Versorgung festgesetzten Betrages ein rechtliches Hindernis entgegenstehe. An der Bestandskraft dieses Bescheides nehme nur die Festsetzung des Ruhegehaltssatzes und des dem Kläger dem Grunde nach zustehenden Ruhegehaltsbetrags teil. Die Ruhensvorschriften könnten daher ohne ausdrücklichen Widerruf dieses Bescheides angewandt und die Auszahlung der Versorgungsbezüge rückwirkend neu festgesetzt werden, wenn die Behörde von insoweit maßgeblichen Umständen Kenntnis erlange. Gleichzeitig sei der Dienstherr berechtigt, die überzahlten Bezüge gemäß § 52 Abs. 2 BeamtVG i. V. m. §§ 812 ff. BGB zurückzufordern. Da die Festsetzung und Auszahlung der Bezüge unter dem gesetzlichen Vorbehalt der Anwendung der Ruhensvorschriften stehe, werde die Zahlung der Versorgungsbezüge gemäß § 820 Abs. 1 Satz 2 BGB wie eine Leistung aus einem Rechtsgrund behandelt, dessen Wegfall nach dem Inhalt des Geschäfts als möglich angesehen werde. Danach hafte der Empfänger der Leistung gemäß § 818 Abs. 4 BGB verschärft. Der Kläger könne sich auch nicht auf die Einrede der Verjährung hinsichtlich der bis einschließlich 2006 gezahlten Versorgungsbezüge berufen. Maßgeblich sei die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 196 BGB. Zudem verjährten gemäß § 199 Abs. 4 BGB Ansprüche spätestens nach Ablauf von zehn Jahren seit ihrer Entstehung. Allerdings beginne diese Frist im Hinblick auf die in Frage stehenden Rückforderungsansprüche, für die bis zum Inkrafttreten der Neuregelung der Verjährungsfristen durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz vom 1. Januar 2001 (BGBl. I S. 3138) die Verjährungsfrist von 30 Jahren gemäß § 195 BGB a. F. gegolten habe, erst ab dem 1. Januar 2002 an zu laufen (Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB). Danach laufe die Verjährungsfrist erst zum 31. Dezember 2011 ab. Auch sei die dreijährige Verjährungsfrist zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides für die vor dem 1. Januar 2007 entstandenen Rückforderungsansprüche noch nicht abgelaufen. Gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB sei der Beginn der Verjährung nämlich davon abhängig, dass der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt haben oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangt haben müsse. Der Beklagte habe nicht vor dem Datenaustausch mit der Deutschen Rentenversicherung im Jahr 2009 und der daraufhin erfolgten Auskunft des Klägers von der Zahlung der gesetzlichen Altersrente Kenntnis erhalten. Der Kläger sei zwar schon seit 1988 Versorgungsempfänger. Für ihn seien gemäß § 69 Satz 1 BeamtVG die Ruhensregelungen in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung des BeamtVG zur Anwendung zu bringen. Gemäß § 55 Abs. 1 BeamtVG in der insoweit maßgeblichen Fassung würden nur tatsächlich gewährte Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt, nicht jedoch, wie dies seitdem in § 55 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG geregelt sei, auch eine fiktive Rente für den Fall, dass der Versorgungsempfänger seinen Rentenanspruch nicht geltend mache. Es komme daher nicht darauf an, ob der Beklagte Kenntnis von einem Rentenanspruch des Klägers gehabt habe. Hinweise auf einen Rentenbezug jedoch fänden sich bis in das Jahr 2009 nicht. Auch aus dem Anschreiben der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 29. Januar 1990 ergebe sich nicht, dass der Kläger damals eine Rente bezogen habe. Ein Hinweis auf einen Rentenantrag finde sich in diesem Schreiben nicht. Es liege auch keine grob fahrlässige Unkenntnis vor. Es sei nicht grob fahrlässig gewesen, dass der Beklagte keine weiteren Ermittlungen zu einem etwaigen Rentenbezug angestellt habe, obschon sich auf der Grundlage der Personalakten des Klägers Hinweise auf rentenversicherungspflichtige Tätigkeiten des Klägers ergeben hätten. Der Beklagte habe den Kläger, nachdem dieser das 65. Lebensjahr vollendet hatte, aufgefordert mitzuteilen, ob er eine Rente beziehe, was dieser wahrheitsgemäß Anfang März 1988 verneint habe. Gleichzeitig sei der Kläger über seine Anzeigepflicht diesbezüglich belehrt worden. Da eine Verpflichtung zum Bezug einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht bestehe und auch nicht bestanden habe, habe es für die Behörde keinen Anlass zu der Annahme gegeben, dass der Kläger eine Rente beziehe. Darüber hinaus seien die Hinweise in der Behördenakte auf rentenversicherungspflichtige Tätigkeiten des Klägers im Hinblick auf den Rückforderungsanspruch keine den Anspruch begründenden Umstände, da der Rückforderungsanspruch nicht durch rentenversicherungspflichtige Tätigkeiten und auch nicht durch das Bestehen einer Anwartschaft begründet werde, sondern allein durch den tatsächlichen Bezug einer Rente. Auch begründe die Anfrage der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 29. Januar 1990 nicht das Vorliegen einer grob fahrlässigen Unkenntnis des Beklagten. Der Anfrage sei kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass ein Rentenantrag gestellt worden sei. Auch sei es nicht als grobe Fahrlässigkeit zu bewerten, dass diesbezüglich eine Nachfrage nicht erfolgt sei. Nach § 62 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG sei es vorrangig Pflicht des Versorgungsberechtigten, Umstände, die Auswirkungen auf seine Versorgungsbezüge haben könnten, mitzuteilen. Aufgrund dieser klaren gesetzlichen Regelung sei die Versorgungsbehörde ihrerseits nicht verpflichtet, durch eigene Ermittlungen derartige Umstände selbst in Erfahrung zu bringen. Der Kläger sei zudem wiederholt neben dem mit dem Versorgungsfestsetzungsbescheid übersandten Merkblatt durch die Schreiben des Beklagten vom 1. Oktober 1988 sowie vom 4. Oktober 1989 über seine Anzeigepflichten informiert worden. In diesem Zusammenhang habe der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Beschluss vom 17. Juli 2002 - 3 CS 02.1142 -, zitiert aus juris) ausgeführt, dass für den Fall, dass der Beamte seine diesbezüglichen Pflichten nicht erfülle, der Dienstherr sich nicht in einer fahrlässigen Unkenntnis von den die Verjährung begründenden Umständen befinde, die der positiven Kenntnis gleichzustellen sei. Der Rückforderungsbescheid sei auch ausreichend bestimmt und stehe in seiner rechnerischen Höhe nicht im Streit. Auch habe der Beklagte eine knapp begründete Billigkeitsentscheidung getroffen, die einer Überprüfung stand halte. Der Kläger habe der Aufforderung des Beklagten in dem Bescheid vom 28. Januar 2010, seine wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse offen zu legen, nicht Folge geleistet. Daher habe der Beklagte auch insoweit keine Billigkeitserwägungen anstellen können. Der Beklagte habe die Billigkeitsprüfung nicht etwa nur im Hinblick auf die persönliche Situation des Klägers vorgenommen. Wie die Verwendung des Wortes „insbesondere“ zeige, habe er auch weitere Gesichtspunkte einbezogen, wie er im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zulässigerweise (vgl. § 114 Satz 2 VwGO) näher erläutert und begründet habe. Gegen das dem Kläger am 7. Juni 2011 zugestellte Urteil hat dieser mit am 7. Juli 2011 beim Verwaltungsgericht Gießen eingegangenem Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Zur Begründung macht er geltend, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass er im Sinne von § 820 Abs. 1 Satz 2 BGB verschärft hafte. Der Beklagte könne sich nicht auf die verschärfte Haftung gemäß §§ 820 Abs. 1, 818 Abs. 4 BGB berufen und den Wegfall der Bereicherung des Klägers unbeachtet lassen, da er damit die Grundsätze von Treu und Glauben verletze. Zwar treffe den Kläger gemäß § 62 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG die Verpflichtung, den Bezug und jede Änderung von Einkünften im Sinne von § 55 BeamtVG der Behörde anzuzeigen. Mit dieser Pflicht korrespondiere jedoch aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes im Verwaltungsverfahren gemäß § 24 VwVfG und der Beratungspflicht gemäß § 25 VwVfG die Verpflichtung der Behörde zur umfassenden Ermittlung der notwendigen Sachinformationen. Dies seien alle Informationen, die sich die Behörde ohne Schwierigkeiten verschaffen könne. Aus § 25 VwVfG ergebe sich eine Verpflichtung der Behörde zur Nachfrage, wenn sich deren Notwendigkeit geradezu aufdränge. Das Verwaltungsgericht habe es versäumt, den diesbezüglichen Sachvortrag des Klägers in seinen Schriftsätzen vom 27. Juli 2010 und vom 27. September 2010 zu berücksichtigen. Auf die diesbezüglichen Ausführungen werde Bezug genommen. Der Kläger habe unter Bezugnahme auf den Akteninhalt sowie die vorgelegten Anlagen dargelegt, dass der Beklagte bereits seit dem Jahr 1990 Kenntnis vom gleichzeitigen Bezug der Rente hätte haben müssen, da sich die Kenntnis von einem Rentenanspruch geradezu aufgedrängt habe. Eine einfache Anfrage an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte oder auch an den Kläger hätte ausgereicht, um die Wissenslücke zu schließen. Es sei dargelegt worden, dass sich die rentenversicherungspflichtige Tätigkeit des Klägers wie ein roter Faden durch die gesamte Personalakte ziehe. Somit stehe der Pflicht zur Auskunftserteilung aus § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG eine sich aus dem gesamten Akteninhalt aufdrängende diesbezügliche Information gegenüber. Diese Umstände könnten bei der Prüfung des Grundsatzes von Treu und Glauben nicht unberücksichtigt bleiben, so dass die verschärfte Haftung aus § 820 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht zur Anwendung gebracht werden könne. Bei der Frage, ob besondere Umstände vorlägen, die die Rückforderung als gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßend erscheinen ließen, sei zu berücksichtigen, dass es sich dabei um wiederkehrende Leistungen gehandelt habe, die der Empfänger für einen langen Zeitraum erhalten und auf deren Verbrauch er sich in seiner Lebensführung eingestellt habe. Dies habe das Verwaltungsgericht unbeachtet gelassen. Auch müsse § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB Beachtung finden. Danach lasse die Nichtgeltendmachung von rechtshängigen Ansprüchen über einen Zeitraum von sechs Monaten die verjährungshemmende Wirkung der Rechtshängigkeit entfallen. Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 22. November 2006 - XII ZR 152/04 -, zitiert aus juris) stehe danach die Rechtshängigkeit auch einem Verwirkungseinwand nicht entgegen. In gleicher Weise müsse auch die Nichtgeltendmachung der Rückforderung wie ein Nichtbetreiben des Verfahrens gewertet werden und der Verwirkungseinwand müsse sich durchsetzen. Das Verwaltungsgericht habe auch zu Unrecht das Vorliegen einer groben Fahrlässigkeit im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB verneint. Grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne dieser Vorschrift liege vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich großem Maße verletzt worden sei, ganz naheliegende Erwägungen nicht angestellt oder beiseite geschoben worden seien und dasjenige unbeachtet geblieben sei, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Zwar führe die Gleichstellung von Kenntnis und grober Fahrlässigkeit nicht zu einer Ermittlungspflicht des Gläubigers. Dies bedeute jedoch auch nicht, dass nähere Erkundigungen ganz unterbleiben könnten. Dies gelte auch für Behörden, die konkrete Veranlassung hätten, die Akten anderer Behörden anzufordern oder beim Beteiligten nachzufragen. Demgegenüber habe die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts zur Folge, dass bei einer gesetzlichen Aufklärungspflicht des Schuldners das Vorliegen grob fahrlässiger Unkenntnis generell ausgeschlossen sei. Dies stünde jedoch im klaren Widerspruch zum Wortlaut von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Die Frage einer grob fahrlässigen Unkenntnis müsse zwar nicht unabhängig von der gesetzlichen Erklärungspflicht des Beteiligten behandelt werden. Sie schließe jedoch die Prüfung ein, ob die Notwendigkeit einer Überprüfung versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben ist. Würde man die sich aus den Aktenbestandteilen ergebenden Hinweise auf einen parallelen Rentenbezug, verbunden mit einfachen und naheliegenden Erkenntnismöglichkeiten, über einen derart langen Zeitraum allein im Hinblick auf die Erklärungsverpflichtung aus § 62 Abs. 1 Nr. 2 BeamtVG für unmaßgeblich erachten, bedeutete dies im Ergebnis eine Verneinung des Untersuchungsgrundsatzes. Die Behörde sei jedoch von Amts wegen gemäß § 24 Abs. 2 VwVfG auch verpflichtet, die für den Beteiligten günstigen Umstände zu ermitteln. Die Behörde habe, wenn es sich gerade wie im vorliegenden Fall aufdränge, davon auszugehen, dass die Erklärung versehentlich und aus Unkenntnis nicht abgegeben worden sei. Demzufolge sei das Unterbleiben einer Nachfrage als grobe Fahrlässigkeit im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB zu werten. Daher seien die Rückforderungsansprüche verjährt, soweit sie sich auf den Zeitraum von 1988 bis einschließlich des Jahres 2006 erstreckten. Das Verwaltungsgericht habe es auch rechtsfehlerhaft unterlassen, den als sachverständigen Zeugen angebotenen Herrn Förster zu vernehmen. Der Zeuge sei Leiter des Versicherungsamtes beim Landkreis Marburg-Biedenkopf gewesen. Er hätte in qualifizierter Weise dazu Aussagen treffen können, dass sich bei einem Sachverhalt wie dem vorliegenden die Kenntnis vom Bestehen eines Rentenanspruchs geradezu aufgedrängt habe und von der zuständigen Behörde nur in grob fahrlässiger Art und Weise habe übersehen werden können. Durch die unterbliebene Vernehmung des Zeugen sei der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt worden. Auch erweise sich die gemäß § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG getroffene Billigkeitsentscheidung als ermessensfehlerhaft. Zwar beziehe sich das Verwaltungsgericht auf Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 8. Oktober 1998 - 2 C 21.97 -, zitiert aus juris), wonach die Behörde bei der Ausübung des ihr eingeräumten Ermessens die im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung bekannten Tatsachen zu berücksichtigen habe. Dies bedeute jedoch nicht, dass dann, wenn Erkenntnisse über die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse des Klägers fehlten, andere Gesichtspunkte keine Rolle mehr hätten spielen dürfen. Vielmehr hätte aufgrund des Umstandes, dass keine Erkenntnisse über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers vorlagen, der Frage des Mitverschuldens im Rahmen der Billigkeitsprüfung ein umso größeres Gewicht zukommen müssen. Zu diesem Punkt fänden sich in dem angegriffenen Bescheid allerdings keinerlei Ausführungen. Es werde allein auf den Umstand abgestellt, dass keine Auskünfte zu den wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen vorlagen. Zwar gehe das Verwaltungsgericht zutreffend davon aus, dass auch ein Mitverschulden der Behörde im Rahmen der Billigkeitsprüfung zu berücksichtigen sei. Jedoch zwinge eine lebensnahe Betrachtung zu dem Schluss, dass die Behörde ihr eigenes Mitverschulden bei der Billigkeitsprüfung vollständig unberücksichtigt gelassen und allein auf die fehlenden Angaben des Klägers zu seinen Verhältnissen abgestellt habe. Die Erwägungen des Verwaltungsgerichts seien nicht geeignet, den diesbezüglichen Ermessensausfall im Ausgangsbescheid zu heilen. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 2. März 2011 - 5 K 769/10.GI - abzuändern und den Rückforderungsbescheid des Regierungspräsidiums Kassel vom 12. März 2010 (Az.: 14.1 - V - A., Stefan - 11 62678) aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts sei rechtsfehlerfrei. Das Gericht habe zutreffend erkannt, dass der Kläger gemäß § 820 Abs. 1 Satz 2 BGB der verschärften Haftung unterliege. Der Beklagte verteidigt die angegriffene Entscheidung und bezieht sich im Wesentlichen auf die von ihm vorgetragenen Erwägungen aus dem Vorverfahren sowie aus dem erstinstanzlichen Verfahren, die er wiederholt und vertieft. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakten sowie der Behördenakten (3 Hefter) Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.