Urteil
1 K 2148/22.KS
VG Kassel 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2023:1023.1K2148.22.KS.00
20Zitate
20Normen
Zitationsnetzwerk
20 Entscheidungen · 20 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Soweit der Rechtsstreit für erledigt erklärt wurde, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Soweit der Rechtsstreit für erledigt erklärt wurde, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Soweit die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung den Rechtsstreit teilweise für erledigt erklärt haben, war das Verfahren gem. § 92 Abs. 2 S. 1 VwGO analog einzustellen. Im Übrigen, also hinsichtlich der noch von der Klägerin verlangten 42.438,65 €, ist die Klage als Anfechtungsklage zulässig. Eines Widerspruchsverfahrens bedurfte es gem. § 105 HBG nicht. Zuständig ist vorliegend das Verwaltungsgericht Kassel. Bei der streitgegenständlichen Klage gegen den Rückforderungsanspruch aufgrund überzahlter Bezüge handelt es sich um eine Klage aus dem Beamtenverhältnis i.S.d. § 54 Abs. 1 BeamtStG, da der Anspruch seinen Ursprung in dem Beamtenverhältnis des verstorbenen Ehemannes der Klägerin hat. Dass die Klägerin selbst sich weder in einem Beamtenverhältnis befindet, noch befand, ändert an dem öffentlich-rechtlichen Charakter des Rechtsverhältnisses nichts, denn hier ist nicht auf die Person des Verpflichteten abzustellen, sondern auf die Rechtsnatur der geltend gemachten Verbindlichkeit (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juni 1978 – III ZR 109/76 –, BGHZ 72, 56-63, m.w.N.). Örtlich zuständig ist das VG Kassel aufgrund der Regelung des § 52 Nr. 4 S. 2 VwGO. Da die Klägerin ihren Wohnsitz außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Regierungspräsidiums Kassel hat, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Behördensitz. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid vom 7. Dezember 2022 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs.1 S. 1 VwGO). Zunächst bestehen in formeller Hinsicht keine Bedenken gegen den angefochtenen Bescheid. Insbesondere war der Beklagte befugt, die Rückforderung gegenüber der Klägerin im Wege eines Verwaltungsakts geltend zu machen. Vorliegend ist der Erstattungsanspruch bereits zu Lebzeiten des Ehemanns der Klägerin entstanden und gem. § 1967 Abs. 2 BGB als Nachlassverbindlichkeit auf die Klägerin übergegangen. Rückforderungsschuldnerin ist in diesem Falle die Erbin, die, ohne dass es hierzu einer gesonderten gesetzlichen Ermächtigung bedürfte, ebenso wie der Erblasser durch Leistungsbescheid zur Rückerstattung herangezogen werden kann (vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom 18. September 2003 – 8 K 1442/01 –, juris). Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht ist der Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 7. Dezember 2022, soweit er noch aufrechterhalten wurde, nicht zu beanstanden. Die Rückforderung der Überzahlung in Höhe von noch insgesamt 42.438,65 € brutto für den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Mai 2022 findet ihre Rechtsgrundlage in § 70 Abs. 2 Satz 1 HBeamtVG. Danach regelt sich die Rückforderung zu viel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB – über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. In der damit in Bezug genommenen Vorschrift des § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB ist festgelegt, dass derjenige, der durch die Leistung eines anderen auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt hat, ihm zur Herausgabe verpflichtet ist. Der Ehemann der Klägerin hat in dem genannten Zeitraum Versorgungsbezüge in Höhe von 42.438,65 € brutto ohne Rechtsgrund erlangt. Dies folgt aus dem Bescheid vom 7. Oktober 2022, der die Versorgungsbezüge des Ehemanns rückwirkend zum dem 1. Juni 2009 neu festgesetzt und dabei dessen fiktiven Rentenansprüche berücksichtigt hat. Dieser Bescheid, der eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung enthält, wurde von Seiten der Klägerin nicht angefochten, so dass er in Bestandskraft erwachsen ist. Einwände hiergegen kann die Klägerin daher nicht mehr geltend machen. Einer ausdrücklichen Aufhebung der vorherigen Festsetzungsbescheide bedurfte es nicht, da die Vorschriften der §§ 48, 49 HVwVfG auf die hier vorgenommene Kürzung der Versorgungsbezüge gem. § 55 HBeamtVG a.F. bzw. § 59 HBeamtVG n.F., nicht anwendbar sind, da die Festsetzung und Zahlung der Versorgungsbezüge (Ruhegehalt) unter dem gesetzlichen Vorbehalt stehen, dass die spätere Erzielung weiterer Versorgungsbezüge bzw. deren unterlassene Geltendmachung (hier: gesetzliche Rente) zu einem Ruhen der ersteren Versorgungsbezüge führt. Sie stellen daher keine endgültigen Bescheide dar, sondern tragen eine spätere – auch rückwirkende – Änderung in sich (vgl. zu §§ 53 ff. BeamtVG: BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 1992 - 2 C 19/90 -, juris m. w. N.) Dieser gesetzliche Vorbehalt ist zeitlich nicht beschränkt (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 1966 - 2 C 119.64 -, BVerwGE 25, 291). Auf den Wegfall der Bereicherung nach § 818 Abs. 3 BGB kann sich die Klägerin nicht berufen, so dass offen bleiben kann, ob ihr verstorbener Ehemann die Leistungen verbraucht hat und daher entreichert war. Die Berufung auf einen Wegfall der Bereicherung ist bereits nach § 820 Abs. 1 Satz 2 BGB ausgeschlossen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt die auf Rechtsgeschäfte zugeschnittene Regelung des § 820 Abs. 1 Satz 2 BGB in ihrer entsprechenden Anwendung auf die Zahlung von Dienstbezügen oder Versorgungsbezügen zum Tragen, wenn solche Bezüge unter dem stillschweigenden gesetzlichen Vorbehalt gezahlt werden, dass der Rechtsgrund der Zahlung später wegfällt. Diese Rechtslage wird insbesondere angenommen, wenn die Anwendung von Ruhensvorschriften der §§ 57 ff HBeamtVG auf die Zahlung von Versorgungsbezügen in Betracht kommt, wobei es dann keine Rolle spielt, ob der Versorgungsempfänger seinen Anzeigeobliegenheiten nachgekommen ist und die maßgeblichen Umstände der Versorgungsbehörde bekannt waren (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1985 - 2 C 16/84 -, BVerwGE 71, 77 f.). Hier kommt es auch nicht darauf an, ob sich der Versorgungsempfänger dieses gesetzlichen Vorbehalts im Zeitpunkt der Überzahlung bewusst gewesen ist (BVerwG, Urteil vom 25. November 1985 - 6 C 37/83 -, juris). Somit ist auch der insoweit entreicherte Versorgungsberechtigte zur Rückgewähr der Beträge gehalten, die sich bei einer nachträglichen Ruhensberechnung oder bei rückwirkenden Änderungen als zu viel gezahlt erweisen. Der Rückforderungsanspruch, soweit er aufrechterhalten wurde, ist entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht ganz oder teilweise verjährt. Maßgebend ist die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB, welche gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste, beginnt. Insoweit kommt es bei Behörden oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften in Anlehnung an die zu § 48 Abs. 4 Satz 1 HVwVfG für die Frist zur Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte entwickelten Grundsätze auf die Kenntnis des zuständigen Bediensteten der verfügungsberechtigten Behörde an. Verfügungsberechtigt in diesem Sinne sind dabei die Behörden, denen die Entscheidungskompetenz über den Rückforderungsanspruch zukommt, wobei die behördliche Zuständigkeitsverteilung zu respektieren ist (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 - 2 C 4/11 -, juris; OVG Hamburg, Urteil vom 10. Dezember 2009 - 1 Bf 144/08 -, juris). Ausgehend hiervon erlangte das Versorgungsdezernat des Regierungspräsidiums Kassel als zuständige Behörde frühestens aufgrund der Überprüfung nach dem Tod des Ehemannes der Klägerin im Jahr 2021 Kenntnis von einem möglichen Rentenanspruch desselben und damit einhergehend einem möglichen Rückforderungsanspruch. Es ist auch nicht auf grob fahrlässiges Verhalten des Beklagten zurückzuführen, dass ihm die maßgeblichen Umstände nicht früher bekannt geworden sind. Vielmehr durfte sich der zuständige Mitarbeiter des Regierungspräsidiums auf die Erklärung des Klägers vom 21. März 2001 verlassen, in der der Kläger ausdrücklich einen Rentenanspruch verneint hat. Die Erklärung ist auch ohne weiteres hinreichend konkret. Ohnehin wäre der Kläger aufgrund seiner beamtenrechtlichen Treuepflicht bei etwaigen Unklarheiten/Zweifeln verpflichtet gewesen, bei dem Regierungspräsidium Kassel rückzufragen. Das Regierungspräsidium war auch nicht verpflichtet, generell Kontrollinstrumente vorzusehen, die geeignet gewesen wären, bei möglichem Doppelbezug von Versorgungsbezügen diesen überprüfen und abstellen zu können. Insoweit nimmt der erkennende Einzelrichter Bezug auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main (Urteil vom 9. August 2014 - 9 K 929/14.F -, juris), das in einem vergleichbaren Fall zu § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB wie folgt argumentiert hat: „§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB verlangt zusätzlich, dass der Gläubiger, hier also das beklagte Land als Dienstherr der Klägerin und Besoldungsschuldner, von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person der Schuldnerin, d. h. der Klägerin, Kenntnis erlangt hatte oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Hier haben die Mitarbeiter/innen der Hessischen Bezügestelle erst im September 2013 von der Überzahlung seit dem 1. März 2002 Kenntnis erlangt. Es ist nicht erkennbar, dass sie diese Kenntnis vorher hätten erlangen müssen bzw. grob fahrlässig nicht vorher erlangt haben. Es besteht jedenfalls gegenüber der Klägerin keine Verpflichtung, Kontrollinstrumente ins Werk zu setzen oder laufend zu betreiben, die kontinuierlich mögliche Fehler in den Besoldungszahlungen aufdecken. Eine derartige Verpflichtung besteht allenfalls gegenüber der Allgemeinheit zur Erfüllung des Gebots einer wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung entsprechend § 7 Abs. 1 LHO. Die dort normierten Verpflichtungen bestehen jedoch nicht gegenüber den einzelnen Leistungsempfängerinnen und -empfängern, noch dienen sie deren individuellem Interesse, möglichst frühzeitig mit einer eventuellen Rückforderung konfrontiert zu werden. Es gehört nicht zu den Aufgaben des Dienstherrn, Kontrollinstrumente einzurichten, um im Interesse der Beamtinnen und Beamten eventuelle Überzahlungen so früh wie möglich aufzudecken und damit die Verjährung von Rückforderungsansprüchen in Lauf zu setzen.“ Diesen überzeugenden, auf den vorliegenden Fall übertragbaren, Ausführungen schließt sich das erkennende Gericht an. Die hier vertretene Rechtsauffassung entspricht im Übrigen auch der ständigen Rechtsprechung des Hess. VGH (vgl. Beschluss vom 27. Januar 2016 – 1 A 1083/14.Z -; sowie ferner Urteil vom 18. April 2012 – 1 A 1522/11 -; beide m.w.N.). Es ist damit generell nicht grob fahrlässig, wenn die Behörde darauf vertraut, dass der Beamte seiner gesetzlichen Anzeigepflicht nachkommt. Aufgrund der eindeutigen gesetzlichen Verpflichtung des Versorgungsempfängers (vgl. § 67 Abs. 2 HBeamtVG) kann keine weitergehende Obliegenheit des Dienstherrn, eventuellen weiteren Versorgungsbezügen von Amts wegen nachzugehen, begründet werden und selbst dann nicht, wenn sich in den Behördenakten möglicherweise Hinweise in diese Richtung finden lassen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. Dezember 2015 - 1 A 185/15 -, juris m. w. N.). Damit führt auch der Umstand, dass dem Regierungspräsidium E. im Jahr 2008 Auskünfte vorlagen, aufgrund derer der Ehemann der Klägerin möglicherweise Rentenansprüche haben könnte, nicht dazu, dass eine grobe Fahrlässigkeit auf Seiten des Beklagten anzunehmen wäre. Eine Verpflichtung zur Überprüfung möglicher Rentenansprüche eines Versorgungsberechtigten ginge überdies auch über die vom Dienstherrn zu beachtende Fürsorgepflicht hinaus. Hierbei ist im vorliegenden Fall zudem zu berücksichtigen, dass der Kläger in dem Bescheid vom 8. Februar 2001 über die gesetzlichen Anrechnungsvorschriften informiert worden ist, in dem gerade auch der Fall eines Doppelbezugs Erwähnung fand (so auch zum Ganzen OVG Lüneburg, Beschluss vom 7. August 2013 - 5 LA 291/12 -, juris). Aber selbst wenn man dies anders sehen wollte und derartige Vorkehrungen von der Behörde fordern wollte, so wäre jedoch im speziellen Fall des Klägers jedenfalls eine grobe Fahrlässigkeit nicht anzunehmen. Insoweit ist nämlich zu berücksichtigen, dass der Kläger eine aus Sicht eines sorgfältig handelnden Behördenmitarbeiters eindeutige Erklärung abgegeben hat, nach der ein Doppelbezug von Versorgungsbezügen gerade ausgeschlossen werden konnte. Es würde die Anforderungen an ein behördliches Handeln überspannen, wenn man bei – aus Sicht des Beschäftigten – eindeutiger Sachlage eine Überprüfung verlangen würde. Jedenfalls ist das Unterlassen einer solchen Überprüfung in keinem Fall grob fahrlässig, denn auch im Rahmen des § 199 BGB setzt grobe Fahrlässigkeit einen objektiv schwerwiegenden und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus und liegt demnach nur vor, wenn dem Betreffenden die Kenntnis deshalb fehlt, weil er ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt und nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Vorliegend müsste also dem Bediensteten persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung („Verschulden gegen sich selbst“) vorgeworfen werden können, weil sich ihm die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufgedrängt haben, er davor aber letztlich die Augen verschlossen hat (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 20. März 2015 – 5 LA 139/14 –, juris). Dies ist zur Überzeugung des Gerichts hier nicht der Fall, da der Bedienstete sich zu Recht auf eine abgegebene Erklärung eines Ruhegehaltsempfänger verlassen durfte und darauf, dass der Ehemann der Klägerin sich – schon im eigenen Interesse – um seine Rentenansprüche kümmern würde. Der Kläger kann dementsprechend nicht mit Erfolg die Einrede der Verjährung erheben. Dies gilt entgegen der Rechtsauffassung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin auch für die Überzahlungen aus dem Jahr 2018. An sich wären auch diese verjährt, da das Regierungspräsidium Kassel erst mit Rückforderungsbescheid vom 7. Dezember 2022 die Forderungen aus dem Jahr 2018 geltend gemacht und damit die Verjährung gem. § 53 Abs. 1 S. 1 HVwVfG gehemmt hat. Jedoch kann sich die Klägerin insoweit nicht auf die Verjährung berufen, weil sich die Erhebung der Verjährungseinrede als unzulässige Rechtsausübung entsprechend § 242 BGB darstellt. Die Klägerin war gemäß § 67 Abs. 2 Nr. 2 HBeamtVG verpflichtet, dem Beklagten Mitteilung über die Höhe der Rentenansprüche ihres verstorbenen Ehemannes zu machen und ist auch mehrfach, erstmals bereits mit Schreiben vom 17. Juni 2021, zur Mitwirkung aufgefordert worden. Eine Reaktion erfolgte jedoch nicht, so dass das Regierungspräsidium Kassel selbst Ermittlungen zu den Rentenansprüchen durchführen musste und sich demzufolge die Rückforderung verzögerte. Damit war die Nichteinhaltung der Verpflichtung aus § 67 HBeamtVG ursächlich dafür, dass der Beklagte von der Höhe des Erstattungsanspruchs verspätet Kenntnis erlangt hat. Hieraus folgend kann die Klägerin nicht wirksam die Einrede der Verjährung erheben, da sie selbst die Ursache für die verspätete Geltendmachung gesetzt hat (ebenso VG Frankfurt/Main, Urteil vom 14. Dezember 2011 – 9 K 4645/10.F –, juris). Ob darüber hinaus die Verjährung der im Jahr 2018 entstandenen Ansprüche gem. § 203 BGB durch die Nachforschungen hinsichtlich der Höhe der Rentenansprüche gehemmt wurde, kann dahingestellt bleiben. Die Billigkeitsentscheidung des Beklagten nach § 70 Abs. 2 Satz 3 HBeamtVG ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Nach § 70 Abs. 2 Satz 3 HBeamtVG kann von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bezweckt eine Billigkeitsentscheidung nach dieser Vorschrift, eine allen Umständen des Einzelfalles gerecht werdende, für die Behörde zumutbare und für den Beamten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen. Sie ist Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben und stellt eine sinnvolle Ergänzung des ohnehin von dem gleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung dar, so dass sie vor allem in Fällen der verschärften Haftung von Bedeutung ist. Dabei ist jedoch nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen, sondern auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des Beamten abzustellen. Bei der Billigkeitsentscheidung ist von besonderer Bedeutung, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzuordnen ist und in welchem Maße ein Verschulden oder Mitverschulden hierfür ursächlich war. Ein Mitverschulden der Behörde an der Überzahlung ist in die Ermessensentscheidung nach § 70 Abs. 2 Satz 3 HBeamtVG einzubeziehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 - BVerwG 2 C 4.11 - und OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. Februar 2013 - 1 A 305/12 -, jeweils zit. nach juris). Aus Gründen der Billigkeit ist vor diesem Hintergrund in der Regel von der Rückforderung teilweise abzusehen, wenn der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liegt. Auch in diesen Fällen ist der Beamte entreichert, kann sich aber, wie dargelegt, auf den Wegfall der Bereicherung nicht berufen. Dann muss sich die überwiegende behördliche Verantwortung für die Überzahlung aber in der Billigkeitsentscheidung niederschlagen. Das ist auch unter Gleichheitsgesichtspunkten geboten. Der Beamte, der nur einen untergeordneten Verursachungsbeitrag für die Überzahlung gesetzt hat, muss besser stehen als der Beamte, der die Überzahlung allein zu verantworten hat. Angesichts dessen erscheint ein Absehen von der Rückforderung in der Größenordnung von 30 % des überzahlten Betrages im Regelfall als angemessen. Bei Hinzutreten weiterer Umstände, etwa besonderer wirtschaftlicher Probleme des Beamten, kann aber auch eine darüberhinausgehende Ermäßigung des Rückforderungsbetrages in Betracht kommen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2012, a. a. O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. Februar 2013, a. a. O.). Gemessen hieran begegnet die von dem Beklagten im Bescheid vom 7. Dezember 2022 getroffene Billigkeitsentscheidung keinen durchgreifenden Bedenken. Die vorstehend erläuterten Grundsätze kommen vorliegend nämlich nicht zum Tragen, da für die eingetretene Überzahlung eine überwiegende und schuldhafte Mitverursachung der zuständigen Behördenbediensteten nicht ausschlaggebend war. Zwar hat es die Versorgungsdienststelle im Nachgang zu der von ihr verfügten Langzeitwiedervorlage zum 1. Februar 2009 unterlassen, weitere Nachforschungen anzustellen. Wie bereits ausgeführt ist dieses Versäumnis gegenüber der gesetzlich geregelten Pflicht eines Empfängers von Versorgungsbezügen in § 67 Abs. 1 HBeamtVG, selbständig den Bezug von und mögliche Ansprüche auf Rentenleistungen anzuzeigen, nur als untergeordnet anzusehen, so dass eine überwiegende Verantwortung des Beklagten nicht vorliegt. Zu einer Reduzierung des Rückforderungsbetrages war der Beklagte damit nicht verpflichtet. Zutreffend hat der Beklagte in sein Rückforderungsermessen auch die Möglichkeit etwaiger Ratenzahlungen einbezogen, jedoch solche der Klägerin nicht eingeräumt. Ermessensfehler lassen sich insoweit nicht feststellen. Der Dienstherr ist nur dann verpflichtet, persönliche Belange, insbesondere finanzieller Art, zu berücksichtigen, wenn der Beamte seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse offenlegt bzw. sonstige Umstände, die eine solche rechtfertigen, detailliert und nachprüfbar vorträgt (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. September 2001 - 2 A 9/00 -, juris; VG Ansbach, Urteil vom 27. Juli 2011 - AN 11 K 11.01032 -, juris). Maßgeblicher Zeitpunkt, bis zu dem dies zu geschehen hat, ist die letzte Behördenentscheidung, vorliegend also der Rückforderungsbescheid vom 7. Dezember 2022. Da die Klägerin sich vor diesem Datum nicht zu ihren persönlichen Verhältnissen geäußert hat, bestand für den Beklagten kein Anlass, ihr eine Ratenzahlung zu ermöglichen. Die im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens vorgetragenen Umstände können nicht mehr berücksichtigt werden. Die Klägerin hat schließlich auch keinen Anspruch auf die Aufnahme der Beschränkung der Haftung als Erbin gem. § 780 Abs. 1 ZPO in den Tenor dieses Urteils. Wie das VG Sigmaringen in seinem Urteil vom 18. September 2003 (– 8 K 1442/01 –, juris) dargelegt hat, scheidet bei einer Anfechtungsklage gegen einen Leistungsbescheid, mit dem der Erbe in Anspruch genommen wird, eine solche Beschränkung aus. In dem Urteil heißt es: „Zwar sind die Vorschriften über die zivilprozessuale Beschränkung der Erbenhaftung, insbesondere §§ 305, 780 Abs. 1 ZPO, an sich auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entsprechend anwendbar (§§ 167, 173 VwGO). Im Zivilprozess steht es danach im Ermessen des Gerichts, wie es die Einrede der Dürftigkeit des Nachlasses berücksichtigt. Es kann dem Beklagten entweder gemäß § 780 ZPO die Beschränkung seiner Haftung im Urteil vorbehalten mit der Folge, dass der Erbe die Vollstreckung in nicht zum Nachlass gehörende Gegenstände abwehren kann. Das Gericht kann aber auch sachlich über das Bestehen oder Nichtbestehen der Haftungsbeschränkung entscheiden (vgl. hierzu Palandt/Edenhofer RdZiff. 11 zu § 1990 BGB). Diese Alternativen lassen sich auf den verwaltungsgerichtlichen Prozess bereits deshalb nicht ohne weiteres übertragen, da dieser Einreden im rechtstechnischen Sinne nicht kennt. Die Dürftigkeit des Nachlasses muss jedoch auch hier Berücksichtigung finden können, wenn sich der Erbe darauf beruft. Vollstreckungstitel ist bei der Anfechtungsklage gegen einen Leistungsbescheid nicht das gerichtliche Urteil, sondern der im Wege der Verwaltungsvollstreckung zu vollstreckende Leistungsbescheid selbst. Die einschlägigen Vollstreckungsvorschriften (§§ 15, 16 LVwVG) sehen einen § 780 ZPO entsprechenden Vorbehalt nicht vor. Deshalb darf ein Rückforderungsbescheid gegen den Erben nicht ergehen, wenn im Nachlass nichts vorhanden ist und der Erbe sich hierauf beruft (vgl. hierzu bereits BVerwG, Urt. v. 09.01.1963 - 5 C 74/62 -; VGH Mannheim, Urt. v. 31.07.1985 - 6 S 2606/83 -). Daraus folgt, dass die geltend gemachte Dürftigkeit des Nachlasses im Anfechtungsprozess geprüft werden muss und dass bei erwiesener Dürftigkeit des Nachlasses der Erbe für den Erstattungsanspruch nur mit dem Nachlass haftet, welcher dem Gläubiger dann zum Zwecke der Vollstreckung herauszugeben ist. Diese Berücksichtigung der Dürftigkeit bereits im gerichtlichen Erkenntnisverfahren und die Folge bei erwiesener Überschuldung - nämlich Aufhebung des gegen den Erben ergangenen Leistungsbescheides - gebieten es jedoch, den Zeitpunkt für die letztmalige Geltendmachung der Dürftigkeit abweichend von der zivilprozessualen Lage vorzuverlegen. Wie regelmäßig in Anfechtungskonstellationen ist für den Zeitpunkt der Dürftigkeit auf die letzte maßgebliche Behördenentscheidung, welche Überprüfungsgegenstand der Anfechtungsklage ist (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), hier also Erlass des Widerspruchsbescheides am 28.09.2001, abzustellen. Dafür spricht jedenfalls bei der hier gegenständlichen Rückforderung von überzahlten Versorgungsbezügen auf der Grundlage von § 52 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG, dass die Vermögensverhältnisse des in Anspruch genommenen Erben nach dem oben Gesagten von der Behörde umfassend im Rahmen der Billigkeitsentscheidung (§ 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG) zu prüfen und zu bewerten sind. Im Rahmen dieser Prüfung hat die Behörde auch einer vom Erben dargelegten Dürftigkeit des Nachlasses Rechnung zu tragen, etwa indem sie die Haftung des Erben durch entsprechende Ausgestaltung des Leistungsbescheides auf den Nachlass begrenzt. Daraus folgt jedoch zugleich, dass der Beurteilungszeitpunkt der Billigkeitsprüfung - letzte Behördenentscheidung, vgl. BVerwG, Urt. v. 08.10.1998 a.a.O. - auch für die Frage der Dürftigkeit Geltung beansprucht.“ Ausgehend von dieser Rechtsprechung, der sich das Gericht anschließt, ist ein Ausspruch nach § 780 ZPO im Tenor des Urteils nicht geboten, denn die Klägerin hat bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier dem Rückforderungsbescheid vom 7. Dezember 2022, nicht nachgewiesen, dass der Nachlass nicht ausreicht, um die Rückforderungssumme daraus zu begleichen. Entsprechende Unterlagen wurden erst im gerichtlichen Verfahren vorgelegt, können jedoch nach oben dargestellter Rechtslage nicht mehr berücksichtigt werden. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. Hinsichtlich des beiderseits für erledigt erklärten Klageanspruchs waren der Klägerin die Verfahrenskosten aufzuerlegen, da sie die Einrede der Verjährung erst im gerichtlichen Verfahren vorgebracht und damit insoweit die Erledigung veranlasst hat. Hinsichtlich des weiterhin streitigen Rückforderungsbetrages waren der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, weil sie unterlegen ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 133.988,38 € festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes erfolgt gemäß § 52 Abs. 3 GKG. Die Klägerin ist Witwe des am …. verstobenen C., der als Professor im Beamtenstatus in Diensten des Beklagten stand. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2000 wurde der Ehemann der Klägerin wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Der Ruhestand begann nach damaliger Rechtslage mit dem Ende der drei Monate, die auf den Monat folgten, in dem ihm die Urkunde über die Versetzung in den Ruhestand zugestellt worden war. Ruhestandsbeginn war damit der 1. Februar 2001. Mit Bescheid vom 8. Februar 2001 setzte das Regierungspräsidium E. die Versorgungsbezüge des Ehemannes der Klägerin fest. In dem Bescheid heißt es, die Festsetzung und Zahlung der Versorgungsbezüge stehe unter dem gesetzlichen Vorbehalt, dass die Bezüge im Falle einer späteren Anwendung der Ruhens- und Kürzungsvorschriften gekürzt würden und Überzahlung zurückgefordert werde. Im Falle der Rückforderung könne die Einrede des Wegfalls der Bereicherung nicht erhoben werden. Die Anwendung der Ruhens- und Kürzungsvorschriften könne zum Beispiel beim Bezug einer Rente, insbesondere einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, in Betracht kommen. In einer nach dem Eintritt in den Ruhestand eingereichten Erklärung vom 21. März 2001 gab der Ehemann der Klägerin gegenüber seiner damaligen Beschäftigungsbehörde, der F-Universität, an, er habe weder eine Rente erhalten, noch habe er insgesamt einen Rentenanspruch. Der Ehemann der Klägerin stellte am 10. September 2003 und am 6. Juli 2007 bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Anträge auf Bewilligung einer Altersrente. Diese wurden jeweils abgelehnt. Aus nicht geklärten Gründen unterblieb jedoch eine erneute Antragstellung im Jahr 2009, als der Kläger die gesetzliche Rentenaltersgrenze erreicht hatte. Im Jahr 2005 verfügte das Regierungspräsidium eine Langzeitwiedervorlage zum 1. Februar 2009, die jedoch aus heute nicht mehr zu ermittelnden Gründen nicht vorgelegt wurde. Damit erfolgte bis zum Tod des Ehemanns der Klägerin keine Rentenanrechnung nach § 55 BeamtVG bzw. ab 2011 nach § 59 HBeamtVG. Im Jahr 2008 wurde der Ehemann der Klägerin von seiner damaligen Ehefrau geschieden. Dabei wurde ein Versorgungsausgleich durchgeführt. Im Rahmen der Ermittlungen zu diesem Versorgungsausgleich übersandte das Amtsgericht E. dem Regierungspräsidium E. Auskünfte der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und der kirchlichen Zusatzversorgungskasse. Aus beiden ist ersichtlich, dass der verstorbene Ehemann Rentenansprüche hatte, da er jeweils über 60 Kalendermonate Beiträge eingezahlt hatte. Veranlasst wurde von Seiten des Beklagten jedoch nichts. Im Mai 2008 heiratete die Klägerin ihren mittlerweile verstorbenen Ehemann. Beide setzten sich gegenseitig mittels notariellen Vertrags zu Alleinerben ein. Am 11. Juni 2021 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass ihr Ehemann am 24. Mai 2021 verstorben sei. Die Klägerin beantragte die Gewährung von Sterbegeld und Witwenpension. Außerdem beantragte sie Halbwaisenrente für den Sohn des Ehepaars. Nachdem das Regierungspräsidium Kassel im Jahr 2021 mehrfach, zuerst mit Schreiben vom 17. Juni 2021, versucht hatte, von der Klägerin Auskunft über die Rentenansprüche ihres Ehemannes zu erhalten, wandte sich die Behörde an die Deutsche Rentenversicherung und die kirchliche Zusatzversorgungskasse. Beide teilten mit, dass ein Rentenantrag dort nicht gestellt worden sei. Nach Übersendung weiterer Unterlagen teilte die Deutsche Rentenversicherung Bund mit Schreiben vom 5. April 2022 dem Regierungspräsidium mit, dass der Ehemann der Klägerin für den Zeitraum vom 1. Juni 2009 bis 31. Mai 2021 einen Anspruch auf Regelaltersrente gehabt habe. Beigefügt war eine fiktive Rentenberechnung, aufgrund derer sich ein Betrag von insgesamt 150.763,46 € Rentenansprüche ergab, wenn die Rente rechtzeitig beantragt worden wäre. Mit weiterem Schreiben, datiert auf den 23. Mai 2022 teilte die Evangelische Zusatzversorgungskasse mit, dass der Ehemann der Klägerin einen Anspruch auf eine Betriebsrente ab dem 1. Juni 2009 gehabt habe. Dieser betrug zunächst 587,26 €, zum Todesmonat (Mai 2021) 661,73 €. Mit Bescheid vom 7. Oktober 2022 berechnete daraufhin das Regierungspräsidium Kassel die Versorgungsbezüge des verstorbenen Ehemanns der Klägerin ab dem 1. Juni 2009 neu. In diesem Bescheid wurde der Klägerin ferner informatorisch mitgeteilt, dass es zu einer Überzahlung in Höhe von 133.988,38 € gekommen sei und diese Überzahlung zurückgefordert werden solle. Der Klägerin wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der Bescheid, der eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung enthielt, ist inzwischen bestandskräftig geworden. Eine Stellungnahme der Klägerin erfolgte nicht. Mit Rückforderungsbescheid vom 7. Dezember 2022 forderte das Regierungspräsidium Kassel von der Klägerin eine Überzahlung in Höhe von 133.988,38 € brutto zurück. In dem Bescheid heißt es, ein Absehen von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen komme nicht in Betracht, da die Klägerin nicht dargelegt habe, dass ihr ein Begleichen des Rückforderungsanspruchs unmöglich sei. Der Klägerin wurde jedoch anheimgestellt, entsprechende Unterlagen vorzulegen. Am 27. Dezember 2022 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie trägt vor, der Bescheid sei rechtswidrig und verletze sie in ihren Rechten. Der Beklagte hätte den Bescheid nicht erlassen dürfen, weil es sich bei der Forderung gegen die Erbin um eine zivilrechtlich begründete Forderung handele, die nur ihren Ausgangspunkt in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zwischen dem verstorbenen Versorgungsempfänger und dem Beklagten finde. Folglich hätte der Beklagte im Wege der Klage vor dem zuständigen Landgericht G. gegen die Klägerin vorgehen müssen. Die Rechtsmittelbelehrung sei auch falsch. Der Rechtsstreit sei an der Landgericht G. zu verweisen. Weiter trug die Klägerin vor, sie beantrage, die Beschränkung der Haftung als Erbin gemäß § 780 Abs. 1 ZPO in den Tenor des Urteils aufzunehmen, außerdem erhebe sie die Einrede der Verjährung. Es sei auch so, dass der Ehemann der Klägerin eine Rente weder bezogen, noch beantragt habe. Er habe keine Kenntnis von einem Anspruch und der Möglichkeit gehabt, eine Rente zu beantragen und gewährt zu bekommen. Bis heute hätten die Klägerin und soweit erkennbar zuvor auch ihr verstorbener Ehemann keine Informationen von der Deutschen Rentenversicherung über den Anspruch auf Gewährung einer Altersrente erhalten. Der Sozialversicherungsträger, also die Deutsche Rentenversicherung Bund, sei an § 2 Abs. 2 SGB I gebunden. Danach seien die sozialen Rechte bei der Auslegung der Vorschriften des SGB und bei der Ausübung von Ermessen zu beachten. Wenn der verstorbene Ehemann gegenüber der Deutschen Rentenversicherung einen Anspruch auf Gewährung einer Altersrente gehabt habe, so hätte ihn die Deutsche Rentenversicherung darüber informieren müssen. Dies sei jedoch nicht geschehen. Daher sei die Deutsche Rentenversicherung mit Schreiben vom 27. Dezember 2022 auf Grundlage des sozialrechtlichen Wiederherstellungsanspruchs aufgefordert worden, die Klägerin von der Forderung des Beklagten freizustellen. Abgesehen davon sei es auch nicht zu der behaupteten Überzahlung gekommen. Es sei nicht geklärt, ob der Ehemann der Klägerin tatsächlich einen Anspruch gegenüber der Deutschen Rentenversicherung Bund gehabt hätte. Er sei nur wenige Jahre als Angestellter pflichtversichert gewesen. Dies sei deutlich weniger als 60 Monate gewesen. Daher sei die Rente noch zu klären. Darüber hinaus seien die Versorgungsbezüge zur Deckung des erheblichen, aufgrund des Gesundheitszustandszustandes erhöhten, Bedarfs verbraucht worden. Sie hätten nicht der Vermögensbildung gedient. Die Klägerin mache daher den Wegfall der Bereicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB geltend. Eine verschärfte Haftung gemäß § 820 Abs. 1 BGB liege nicht vor. Ferner schildert die Klägerin mit Schriftsatz vom 25. September 2023 den Gesundheitszustand ihres verstorbenen Ehemannes. Dort heißt es u.a., die monatlichen Ausgaben hätten die Einnahmen beträchtlich überstiegen. Im Zeitraum vom Januar 1980 bis Mai 2021 sei es zu einer Unterdeckung bekommen. Diese habe ca. 42.000,00 € betragen. Die Klägerin habe diesen Betrag aufgebracht. Spätestens ab Frühling 2010, so die Klägerin weiter, sei ihr Ehemann nicht mehr in der Lage gewesen, seine Angelegenheiten selbst zu regeln und sie zu überblicken. Er habe es auch nicht zugelassen, dass er die notwendige Unterstützung erhalte. Eine gesetzliche Betreuung habe nicht eingerichtet werden können. Die Ehefrau habe keine Kenntnis von denkbaren Rentenansprüchen gehabt. Mitteilungspflichten seien ihr auch nicht bekannt gewesen. Die Klägerin beantragt, 1. den Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 7. Dezember 2022 aufzuheben. 2. die Beschränkung der Haftung als Erbin gem. § 780 Abs. 1 ZPO in den Tenor aufzunehmen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen Er trägt vor, der Bescheid vom 7. Dezember 2022 werde lediglich mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass sich die dort ausgesprochene Rückforderung der Höhe nach auf 42.438,65 € belaufe. Im Hinblick auf den verjährten Rückforderungsanspruch in Höhe von 91.549,73 € werde der Bescheid aufgehoben. Soweit der Betrag zurückgefordert werde, sei die Klage zwar zulässig, aber unbegründet. Es handele sich vorliegend um einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch, sodass die Verwaltungsgerichte zuständig seien. Der Einwand der Entreicherung sei der Klägerin verwehrt, da die Festsetzung zur Zahlung von Versorgungsbezügen unter dem gesetzesimmanenten Vorbehalt stehe, dass die Bezüge in Folge späterer Anwendung von Ruhensvorschriften zurückgefordert würden Ein ausdrücklicher Vorbehalt im Versorgungsfestsetzungsbescheid sei nicht erforderlich. Dieser immanente Vorbehalt gelte auch für den Fall der Anrechnung einer fiktiven Rente, wenn der Versorgungsempfänger eine ihm zustehende Rente nicht beantragt habe. Der Anspruch sei auch für den Anspruch vom 1. Januar 2018 bis 31. Mai 2021 nicht verjährt. Da der Rückforderungsantrag jeden Monat neu entstanden sei, beginne die Verjährung ab dem 1. Juni 2009 an zu laufen. Der Anspruch sei, soweit er vor dem 31. Dezember 2007 entstanden sei, mithin verjährt. Hinsichtlich des Anspruchs für das Jahr 2018 sei § 203 BGB zu beachten. Danach sei die Verjährung eines Anspruchs gehemmt, wenn zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründeten Umstände schwebten. Der Begriff der Verhandlung sei weit zu verstehen. Vorliegend sei die Klägerin bereits mit Schreiben vom 17. Juni 2021 aufgefordert worden, die vollständigen Rentenbescheide von beiden Trägern vorzulegen. Im weiteren Verlauf sei der Beklagte bemüht gewesen, Auskünfte bei den Klägern einzuholen. Dies habe mehrere Monate in Anspruch genommen, so dass erst in dem Jahr 2022 die Rentenanrechnung durch den Beklagten habe endgültig vorgenommen werden können. Die Zeit der Prüfung und der Kommunikation mit der Klägerin unterfalle dem Begriff der Verhandlung im Sinne des § 203 BGB. Überdies habe die Klägerin ihre Mitwirkungspflicht aus § 67 HBeamtVG verletzt. Ein Absehen von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen sei ebenfalls nicht geboten. Ein Überwiegen der Verantwortungsbeiträge des Beklagten für den Grund der Überzahlung sei nicht gegeben. Diesen stehe die Falschangabe des Klägers im Erklärungsbogen vom 21. März 2001 entgegen. Auch die im Jahr 2009 durch den Beklagten übersehende Wiedervorlage aus dem Jahr 2005 stelle kein schwerwiegendes Fehlverhalten dar. Vielmehr wiege der überwiegende Verantwortungsbeitrag bei dem verstorbenen Ehemann der Klägerin, der seine Rentenanwartschaft in der Erklärung vom 21. März 2001 verschwiegen habe. In der mündlichen Verhandlung vom 23. Oktober 2023 haben die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt, als der angefochtene Bescheid aufgehoben worden war. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 2. Juli 2023 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf Gerichts- und Behördenakten (3 Bände).