Beschluss
1 A 2851/11
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0215.1A2851.11.00
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Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 und 5 VwGO gestützte Antrag hat keinen Erfolg. Zum Teil erfüllt das Zulassungsvorbringen schon nicht die Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Im Übrigen liegen die genannten Zulassungsgründe auf der Grundlage der maßgeblichen Darlegungen nicht vor. 1. Es liegt zunächst kein Verfahrensfehler im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vor. Der Kläger rügt insoweit, das Gericht habe den Sachverhalt unter Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO nicht hinreichend aufgeklärt. Im Einzelnen hätte das Verwaltungsgericht danach den Fragen durch weitere Beweiserhebungen nachgehen müssen, "wer Vorgesetzter des Klägers im Zeitraum 09/04 – 11/05 war und ob sich der Erstbeurteiler beim (zutreffenden) Vorgesetzten für diesen ‚Verwendungszeitraum‘ hinreichende Kenntnisse über die konkreten Leistungen des Klägers verschafft hat". Ein im Rahmen von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zu berücksichtigender Aufklärungsmangel kann bei einem anwaltlich vertretenen Beteiligten allerdings nur dann angenommen werden, wenn das Gericht einem förmlich in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag nicht nachgegangen ist oder sich die Beweiserhebung geradezu aufdrängt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1993 – 2 C 14.91 –, DVBl. 1993, 955 = juris, Rn. 30; Beschluss des Senats vom 14. März 2011 – 1 A 366/09 –, juris, Rn. 38 = NRWE, Rn. 41. Entsprechende Anträge hat der anwaltlich vertretene Kläger aber nicht gestellt. Die Beweiserhebung musste sich dem Verwaltungsgericht auch nicht aufdrängen. a) Das gilt zunächst für die Frage, wer Vorgesetzter des Klägers im genannten Zeitraum war. Der Kläger geht in diesem Zusammenhang seinerseits von falschen Umständen aus. Denn er meint, dass sich die Notwendigkeit weiterer Sachaufklärung dem Gericht hätte aufdrängen müssen, weil die Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung nicht in der Lage gewesen seien, mitzuteilen, wann die frühere Dienstvorgesetzte des Klägers, MDgtin M. , in die Freistellungsphase der Altersteilzeit eingetreten ist, ein Umstand, der zu Recht wichtig ist für die Frage, ob sie in dem Zeitraum von September 2004 bis zum 15. Dezember 2005 aktiv im Dienst war und somit als Dienstvorgesetzte des Klägers über dessen Leistungen in diesem Zeitraum Auskunft geben konnte. Dabei verkennt der Kläger, dass ausweislich des Protokolls zur mündlichen Verhandlung der Vertreter der Beklagten erklärt hat, dass Frau MDgtin M. in Altersteilzeit im Blockmodell gegangen sei. "Die Arbeitsphase habe am 15. Dezember 2005 geendet. Hieran anschließend habe die Freistellungsphase begonnen." Angesichts dieser unmissverständlichen Angabe in der mündlichen Verhandlung, die – ohne dass es für die Zulassungsfrage von Bedeutung wäre – im Übrigen im zweitinstanzlichen Schriftsatz der Beklagten vom 9. Februar 2012 so bestätigt worden ist, ist nicht ersichtlich, warum sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen. Ein solches Aufdrängen kann sich auch nicht aus dem vom Kläger gesehenen Widerspruch zum Inhalt des von ihm angeführten und auf S. 6 des Schriftsatzes vom 23. Januar 2012 teilweise zitierten Vermerks vom 7. Januar 2010 ergeben, nach dem Frau MDgtin M. im Dezember 2005 ausgeschieden sei. Dieser Vermerk befindet sich zwar – anders als vom Kläger in der Antragsbegründung dargestellt – nicht in den dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgängen, wird vom Kläger aber – soweit hier von Bedeutung – auszugsweise wörtlich wiedergegeben. Eine vergleichbare Äußerung ist zudem auch in dem Schreiben der Beklagten an die Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 14. Januar 2010 enthalten. Von diesem Schreiben darf angesichts des Datums und des Sachzusammenhangs (der Vermerk diente der Information des Staatssekretärs, nachdem er vom Kläger persönlich angeschrieben worden war; das Schreiben vom 14. Januar 2010 erging auf Bitte des Staatssekretärs an den Kläger) angenommen werden, dass ihm der vom Kläger benannte Vermerk zugrunde gelegen hat. Der dortige – auch dem Kläger seit Zugang dieses Schreibens bekannte – Sachzusammenhang legt aber nahe, dass "Ausscheiden" hier allein im Sinne eines Ausscheidens aus dem aktiven Dienst, also im Sinne eines Eintritts in die Freistellungsphase der Altersteilzeit gemeint sein kann. Denn das Ausscheiden wird hier nur angesprochen, um deutlich zu machen, dass zu diesem Zeitpunkt (Dezember 2005) noch keine 18 Monate seit September 2004 verstrichen waren, weil dies einen schriftlichen Beurteilungsbeitrag nach der Beurteilungsrichtlinie erforderlich gemacht hätte. Dieses Erfordernis überhaupt anzusprechen, ergibt aber nur Sinn, wenn Frau MDgtin M. bis Dezember 2005 als Dienstvorgesetzte des Klägers im aktiven Dienst gestanden hat. Ansonsten wäre es widersinnig über einen Beurteilungsbeitrag durch sie nachzudenken. Es kommt hinzu, dass bei dem vom Kläger gesehenen Widerspruch zwischen der Annahme, Frau MDgtin M. sei bis zum 15. Dezember 2005 im aktiven Dienst gewesen, und dem Inhalt dieses Schreibens bzw. des ihm wohl zugrunde liegenden Vermerks zu erwarten gewesen wäre, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung hierauf hingewiesen hätte. Diesbezüglich ist jedoch dem Terminsprotokoll nichts zu entnehmen. b) Auch hinsichtlich der Frage, ob sich der Erstbeurteiler durch Gespräche mit Frau MDgtin M. hinreichende Kenntnisse über die Leistungen des Klägers im genannten Zeitraum verschafft hat, hätte sich dem Gericht keine Beweiserhebung aufdrängen müssen. Der Kläger meint, es sei insoweit lebensfremd anzunehmen, der Erstbeurteiler habe – wie von der Beklagten schriftsätzlich in erster Instanz angegeben – am 27. Januar 2006 und am 29. Mai 2008 Gespräche mit Frau MDgtin M. über die Leistungen des Klägers in dem Zeitraum von September 2004 bis Dezember 2005 geführt, wenn er in der Beurteilung den Beurteilungszeitraum doch erst beginnend mit dem 15. Dezember 2005 angegeben habe, also mit dem Zeitraum nach dem Beginn der Freistellungsphase von Frau MDgtin M. . Dies sieht der Senat anders. Die Beklagte hat im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 20. Juni 2011 angegeben, dass Frau MDgtin M. den Erstbeurteiler "bei der Übergabe der Aufgaben über ihre Wahrnehmung der Leistungen und Fähigkeiten des Klägers unterrichtet" habe. Konkretisiert wurde diese Angabe im Schriftsatz vom 4. Juli 2011 dahingehend, dass solche Gespräche am 27. Januar 2006 und am 29. Mai 2008 stattgefunden hätten. Jedenfalls das erste Datum passt zeitlich zu einer "Amtsübergabe" an den Erstbeurteiler, welcher ab dem 20 Dezember 2005, also ab ca. sechs Wochen vor diesem Gespräch die Unterabteilung leitete. Es ist nicht lebensfremd vor diesem Hintergrund anzunehmen, dass diese Gespräche tatsächlich stattgefunden haben, obgleich der Erstbeurteiler – wohl fälschlich – in der Erstfassung der Beurteilung den Beurteilungs- und Verwendungszeitraum des Klägers beginnend mit dem 15. Dezember 2005 angegeben hat. Für diese falsche Angabe können viele Gründe bestehen, angefangen von einem nicht fernliegenden bloßen Versehen des Erstbeurteilers bei der Angabe des Zeitraums. Angesichts der klaren Angaben, dass die Gespräche stattgefunden haben, musste sich daher eine Beweiserhebung nicht aufdrängen. Es kommt hinzu, dass die Beklagte sich mit dem bereits erwähnten Schreiben vom 14. Januar 2010, also vor Widerspruchserhebung durch den Kläger, bei diesem für den Hinweis bedankt hat, dass die Regelbeurteilung "nicht an den vorangegangenen Beurteilungszeitraum anzuschließen scheint". Durch die Verwendung der Vokabel "scheint" wird deutlich, dass die Beurteilung inhaltlich sehr wohl nach der Vorstellung der Beklagten hieran anschloss und dass die (falsche) Angabe des Beurteilungszeitraums einen irreführenden "Schein" setzte. Dem entspricht es auch, dass die Beklagte daraufhin eine "klarstellende" Korrektur in Aussicht stellte. Diesen Umstand, den die Beklagte offenbar als Fehler der Angabe des Zeitraums in dem Beurteilungsformular, nicht aber als Fehler bei der inhaltlichen Berücksichtigung des richtigen Zeitraum ansah, als lebensfremd darzustellen, kann der Senat nicht nachvollziehen. 2. Es bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Zweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Der die Zulassung der Berufung beantragende Beteiligte hat gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung (seiner Ansicht nach) zuzulassen ist. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Vgl. etwa Beschluss des Senats vom 18. November 2010 – 1 A 185/09 –, juris, Rn. 16 f. = NRWE, Rn. 17 f.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124a Rn. 186, 194. In Anwendung dieser Grundsätze kann die begehrte Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht erfolgen. Die weiteren Ausführungen zu diesem Zulassungsgrund sind in ihrer jeweils in Klammern gesetzten systematischen Ordnung der Gliederung im Schriftsatz vom 23. Januar 2012 zu Punkt I. ("Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO") angepasst: (1 a) Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nicht deswegen fehlerhaft, weil es sich zu einer "Erweiterung des Beurteilungszeitraums" verhält, während die dienstliche Beurteilung vom 1. Juli 2009/20. Oktober 2009 auf den Hinweis des Klägers hin lediglich in der Rubrik "Verwendung im Beurteilungszeitraum", nicht aber auch in der Rubrik "Beurteilungszeitraum" handschriftlich auf den Zeitraum ab Oktober 2004 angepasst worden ist. Denn in der handschriftlichen Änderung hat sich der Leiter des Personalreferates, der ausweislich der Paraphe "T. " (offenbar MR T. ) diese Änderung vorgenommen hat, auf das Schreiben vom 14. Januar 2010 bezogen. In diesem, ebenfalls von MR T. unterschriebenen Schreiben, wurde aber eine Korrektur des "Beurteilungszeitraums" angekündigt. Es kann sich also offenbar nur um ein Versehen handeln, dass die Rubrik "Beurteilungszeitraum" nicht auch geändert wurde. Dem verständigen Leser dieser Änderung und Adressaten des Schreibens vom 14. Januar 2010 musste jedenfalls klar sein, dass eine Veränderung auch des Beurteilungszeitraums gemeint war, wie auch schon der Text der betroffenen Rubrik ("Verwendung im Beurteilungszeitraum "; Hervorhebung durch den Senat) nahelegt. (1 b und c) Diese Angriffe gehen nach den Ausführungen zu (1 a) ins Leere, weil davon auszugehen ist, dass der Beurteilungszeitraum mit dem Oktober 2004 begann. (1 d) Insoweit wird zunächst auf die obigen Ausführungen zum Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (dort Buchstabe b) sowie auf diejenigen zum Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (dort 1 a) Bezug genommen. Wird – wie hier – die zunächst erfolgte Angabe des Verwendungs- und Beurteilungszeitraums als – ungewollter – Fehler angesehen, ist es – anders als vom Kläger dargestellt – auch denklogisch nachvollziehbar, dass der Erstbeurteiler – seiner Pflicht entsprechend – mit seiner Amtsvorgängerin Gespräche über Leistung und Befähigung des Klägers bereits einige Jahre vor dem Ausfüllen des Beurteilungsformulars geführt hat. Aus der zunächst erfolgten – offenbar irrtümlichen – Angabe des Verwendungs- und Beurteilungszeitraums darauf zu schließen, dass die genannten Gespräche tatsächlich nicht stattgefunden haben, hält der Senat für fernliegend. Gleiches gilt für die vom Kläger nicht weitergehend begründete Annahme, weder der Erstbeurteiler noch MR T. hätten den Zeitraum von Oktober 2004 bis Dezember 2005 in die Beurteilung mit einbeziehen wollen. Dies ist nach den obigen Ausführungen gerade nicht der Fall. (1 e) Der Kläger beanstandet des Weiteren, dass für den Zeitraum von September 2004 bis Dezember 2005 keine Beurteilung durch die seinerzeitigen Vorgesetzten, nach seiner Ansicht Frau MDgtin M. und MR S. , erstellt worden ist. Dabei verkennt er aber, dass zuständig für die Beurteilung eines Beamten allein der nach dem Binnenrecht des Dienstherrn Zuständige ist. Das ist zum Beurteilungssticktag 1. April 2009 für die Erstbeurteilung eindeutig MDgt T1. gewesen. Die dienstliche Beurteilung muss dabei nicht zwingend (für den gesamten Beurteilungszeitraum) auf persönlichen Eindrücken des Beurteilers beruhen. Dieser kann sich die erforderlichen Kenntnisse auch auf andere Weise verschaffen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. April 1981 – 2 C 34.79 –, BVerwGE 62, 135 =DVBl. 1981, 1058 = juris, Rn. 19; Urteil des Senats vom 24. Januar 2011 – 1 A 1810/08 –, ZBR 2011, 311 = juris, Rn. 47, = NRWE, jeweils m. w. N. Allerdings fehlt einer Beurteilung dann die erforderliche Aussagekraft, wenn sie auf einer nur partiell oder bruchstückhaft vorhandenen Kenntnis der für die Bewertungen erforderlichen Tatsachen beruht. Kann sich der Beurteiler nicht aus eigener Anschauung ein hinreichendes Bild von den Leistungen eines Bewerbers machen, muss er auf Kenntnisse anderer Personen, v. a. die früher für die Beurteilung Zuständigen sowie sonstige, die die Dienstausübung des Bewerbers aus eigener Anschauung kennen, zurückgreifen. In diesen Fällen müssen die Beurteilungsbeiträge der sachkundigen Personen bei der Ausübung des Beurteilungsspielraumes berücksichtigt werden. BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 – 2 C 16.09 –, BVerwGE 138, 102 = juris, Rn. 47; Beschlüsse des Senats vom 5. Juni 2012 – 1 B 368/12 –, juris, Rn. 15 = NRWE, und vom 14. März 2012 – 1 B 1042/11 –, IÖD 2012, 134 = juris, Rn. 17 = NRWE. Hierin erschöpft sich aber der Beitrag früherer Vorgesetzter. Nur der zuständige Beurteiler selbst kann das für die Beurteilung notwendige Werturteil vornehmen. Diese Verantwortung kann ein früherer Vorgesetzter und insbesondere ein solcher, der inzwischen in den Ruhestand getreten ist, nicht mehr übernehmen. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass die beiden vom Kläger benannten Personen keine eigene Beurteilung verfasst haben. Im Falle von Frau MDgtin M. war es demnach ausreichend und angemessen, dass sie einen – hier mündlichen – Beitrag gegenüber dem zuständigen Erstbeurteiler geleistet hat. Vgl. zur Zulässigkeit – nur – mündlicher Beiträge, wenn nicht einschlägige Beurteilungsrichtlinien Abweichendes bestimmen, Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 7. Aufl., 2011, § 10 Rn. 25. Für MR S. kam nicht einmal das in Betracht, weil er zu keinem Zeitpunkt Dienstvorgesetzter des Klägers gewesen ist. (1 f) Soweit der Kläger einen Fehler der erstinstanzlichen Entscheidung darin erblickt, dass das Verwaltungsgericht angenommen hat, Frau MDgtin M. sei bis Dezember 2005 aktiv als Dienstvorgesetzte des Klägers im Dienst gewesen, wird auf die Ausführungen zum Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (1. a) Bezug genommen. (1 g) Die Beanstandung, dass die Beklagte fälschlich und "ausdrücklich" in ihrem Widerspruchsbescheid vom 30. September 2010 von einer " Nachwirkung " der vorherigen Regelbeurteilung ausgegangen sei, genügt nicht den eingangs geschilderten Darlegungsanforderungen. Denn dieser Einwand setzt sich weder mit der erstinstanzlichen Entscheidung noch mit dem Widerspruchsbescheid hinreichend auseinander. In dem Widerspruchsbescheid ist weder ausdrücklich noch sinngemäß von einer solchen Nachwirkung die Rede. Im Gegenteil: Die Beklagte hat auf S. 2 des Widerspruchsbescheides unter Bezugnahme auf die abweichende, gute bzw. überdurchschnittliche Beurteilung im vorangegangenen Beurteilungszeitraum vielmehr ausgeführt, dass kein Anspruch auf Fortschreibung einer einmal abgegebenen Beurteilung bestehe. Damit hat sie sinngemäß eine Nachwirkung dieser Beurteilung verneint. In diesem Zusammenhang ist es auch nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht davon ausging, dass sich der Erstbeurteiler fehlende Kenntnisse durch Gespräche mit seiner Amtsvorgängerin besorgt habe (vgl. hierzu auch die Ausführungen zum Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, oben, 1. b). (1 h) Der Kläger moniert des Weiteren, das Verwaltungsgericht habe die Änderung des Verwendungszeitraums durch den Personalreferatsleiter ohne Beteiligung des Erstbeurteilers, welches unzulässig sei, nicht thematisiert. Dies ist offensichtlich falsch und verfehlt damit die Darlegungsanforderungen. Das Verwaltungsgericht hat insoweit auf S. 4 f. des Urteilsabdrucks ausgeführt, dass es unerheblich sei, dass diese Änderung formal durch das Personalamt (gemeint wohl: Personalreferat) vorgenommen worden sei. Rechtswidrig sei eine solche Änderung allenfalls dann, wenn sie ohne Kenntnis des Beurteilers und in Widerspruch zu seiner Bewertung erfolgen würde; hierfür fehlten aber jegliche Anhaltspunkte. Diese Ausführungen greift das Zulassungsvorbringen nicht auf. (2) Der Kläger beanstandet außerdem, die ihm gegenüber ausgesprochene, schriftliche und inzwischen bestandskräftige Missbilligung vom 21. April 2009 hätte als Einzelsachverhalt nicht zur Plausibilisierung einer Bewertung eines über 41 bzw. 56 Monate dauernden Zeitraums herangezogen werden dürfen. Außerdem sei es rechtlich zweifelhaft, dass das Verwaltungsgericht die Plausibilisierung des Gesamtergebnisses allein auf diese Missbilligung gestützt habe. Diese Ausführungen genügen nicht den Darlegungsanforderungen. Das Verwaltungsgericht hat nämlich ausgeführt, dass die Missbilligung in ihrem ersten Punkt nicht nur einen singulären Vorgang, sondern einen Kernbereich der Arbeit des Klägers betreffe. Damit setzt sich das Zulassungsvorbringen, welches nur von einem Einzelsachverhalt ausgeht, nicht auseinander. Fälschlicherweise und nicht in einer für die Darlegung ernstlicher Zweifel angemessenen Auseinandersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung geht das Zulassungsvorbringen davon aus, dass das Verwaltungsgericht die Plausibilisierung der Gesamtbewertung "allein" auf die Missbilligung gestützt hat. Richtig ist zwar, dass das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, dass die Missbilligung die Gesamtbewertung plausibilisiere. Darüber hinaus ist das Verwaltungsgericht aber auch auf die Plausibilisierung der Einzelbewertungen, welche ebenfalls als Grundlage der Plausibilisierung des Gesamtergebnisses dienen, eingegangen und hat dabei auch auf die umfänglichen Ausführungen im Widerspruchsbescheid, die es sich damit zu eigen gemacht hat, verwiesen. Dies berücksichtigt das Zulassungsvorbringen nicht. (2 a) Der Kläger wendet sich weiter gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Vorhalt des Erstbeurteilers, der Kläger habe seine ihm obliegenden Pflichten als Referatsleiter nicht in vollem Umfang wahrgenommen, werde durch die Missbilligung getragen. Hierbei habe das Verwaltungsgericht außer Acht gelassen, dass infolge von Aufgabenzuwachs und Personalknappheit die Aufgabenbewältigung für den Kläger objektiv unmöglich gewesen sei, worauf er auch mehrfach hingewiesen habe. Dieser mit einer detaillierten Beschreibung der Belastungssituation des Klägers untermauerte Vortrag vermag im Ergebnis nicht die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung in Zweifel zu ziehen. Denn die Frage, ob der Kläger seine ihm obliegenden Pflichten nicht (ausreichend) wahrgenommen hat, gehört zum Kernbereich der Beurteilungsbefugnis des Dienstherrn. Dienstliche Beurteilungen sind verwaltungsgerichtlich nur beschränkt überprüfbar. Nur der Dienstherr bzw. der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte soll nach dem Sinn der Regelungen über dienstliche Beurteilungen ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den – ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden – zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Bei einem derartigen dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis steht diesem eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu. Gegenüber dieser hat sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle darauf zu beschränken, ob die Verwaltung gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt, einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob diese – über Art. 3 Abs. 1 GG den Dienstherrn gegenüber dem Beamten rechtlich bindenden – Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen über die dienstliche Beurteilung im einschlägigen Beamtengesetz und der Laufbahnverordnung wie auch sonst mit gesetzlichen Vorschriften im Einklang stehen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Dezember 2008 – 2 A 7.07 –, Schütz/Maiwald, BeamtR ES/D I 2 Nr. 98 = juris Rn. 11, vom 21. März 2007 – 2 C 2.06 –, Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 27 = juris Rn. 7, vom 19. Dezember 2002 – 2 C 31.01 –, NVwZ 2003, 1398 = juris Rn. 17, vom 5. November 1998 – 2 A 3.97 –, BVerwGE 107, 360 = juris Rn. 12, vom 27. Oktober 1988 – 2 A 2.87 –, Buchholz 232.1 § 40 Nr. 12 = juris Rn. 13, vom 26. Juni 1980 – 2 C 8.78 –, BVerwGE 60, 245 = juris Rn. 18; OVG NRW, Urteile vom 24. Januar 2011 – 1 A 1810/08 –, ZBR 2011, 311 = juris, Rn. 30, vom 26. Februar 2007 – 1 A 2603/05 –, juris, Rn. 25 ff., und vom 11. Februar 2004 – 1 A 2138/01 –, Schütz/Maiwald, BeamtR ES/D I 2 Nr. 68 = juris, Rn. 34 f. Vor dem Hintergrund des beschriebenen beschränkten gerichtlichen Prüfungsrahmens ist gegen die entsprechende, vom Verwaltungsgericht aufgegriffene Einschätzung des Erstbeurteilers, der Kläger sei seinen Pflichten nicht in vollem Umfang nachgekommen, nichts zu erinnern. Insbesondere hat die Beklagte insoweit deutlich gemacht, dass bei der Beurteilung die Belastungssituation des Klägers berücksichtigt worden sei. So hat die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 30. September 2010 auf S. 3 zum Ausdruck gebracht, dass die Krankheitszeiten der Mitarbeiter des vom Kläger geleiteten Referats bei der Bewertung der Arbeitsmenge nicht zu seinen Lasten berücksichtigt worden seien. Auch sei berücksichtigt worden, dass dem Referat Mitarbeiter mit unterschiedlicher Leistungsfähigkeit angehört hätten. Schließlich weise auch die Arbeitszeitdokumentation nicht aus, dass der Kläger im Vergleich zu anderen Referatsleitern besonders viel gearbeitet hätte. Anhaltspunkte, die trotz dieser Erläuterungen dafür sprechen, dass der Kläger etwa entgegen bestehender gesetzlicher Pflichten mit zu viel Arbeit belastet worden sei oder dass der Bewertung durch den Erstbeurteiler sachfremde Erwägungen zu Grunde liegen, sieht der Senat nicht. Sie lassen sich auch dem Zulassungsvorbringen nicht entnehmen. (2 b) Der Einwand, durch die Heranziehung der Missbilligung erhalte die Beurteilung einen unzulässigen Strafcharakter, geht der Sache nach fehl. Wie der Kläger zu Recht anführt, handelt es sich bei einer solchen Missbilligung gerade nicht um eine Disziplinarmaßnahme; es geht hierbei vielmehr um die in die Personalakte aufzunehmende Beanstandung nicht genügender Aufgabenwahrnehmung durch den Beamten, die aber als disziplinarrechtlich unerheblich angesehen wird. Vgl. BT-Drs. 12/544, S. 12; Lemhöfer, in: Plog/ Wiedow, Bundesbeamtengesetz, § 90e BBG a. F., Rn. 11. Falsch ist in diesem Zusammenhang die Annahme, eine solche Missbilligung dürfe nicht im Rahmen einer Beurteilung Verwendung finden. Sie beschreibt vielmehr in einem bestimmten Umfang die Leistung des Beamten und muss daher bei der Beurteilung berücksichtigt werden, damit diese Art. 33 Abs. 2 GG genügt. In diesem Sinne auch die amtliche Einzelbegründung zu § 90e BBG a. F., BT-Drs. 12/544 S. 20; Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, § 90e BBG a. F., Rn. 10. Nicht zutreffend ist auch die Annahme des Klägers, das Verwaltungsgericht habe allein auf die Bestandskraft der Missbilligung abgestellt, ohne ihren inhaltlichen Gehalt zu hinterfragen. Denn das Verwaltungsgericht hat erkennbar in der vom Kläger auf S. 9 der Zulassungsschrift vom 23. Januar 2012 zitierten Einschätzung des Beurteilers darauf abgestellt, der Kläger habe seine dienstlichen Pflichten nicht in vollem Umfang wahrgenommen. Diese Einschätzung sah das Verwaltungsgericht lediglich als durch die Missbilligung getragen an. (3) Soweit der Kläger moniert, das Verwaltungsgericht habe sich zu Unrecht einer Beweiserhebung über die Tatsachen verweigert, welche der Erstbeurteiler in seiner Stellungnahme vom 2. Juli 2010 zur Plausibilisierung der Beurteilung angeführt habe, genügt dieses Vorbringen nicht den Darlegungsanforderungen; es setzt sich nicht hinreichend mit den Entscheidungsgründen auseinander. Denn das Verwaltungsgericht hat sich nicht allein auf die abstrakten Rechtssätze gestützt, wonach Beweis nicht zu erheben sei, soweit dieser in der zusammenfassenden und wertenden persönlichen Beobachtung des Beurteilenden verschmolzen sei und die einzelnen Tatsachen als solche nicht mehr feststellbar seien. Allein hiermit setzt sich das Zulassungsvorbringen auseinander. Der Kläger ergänzt insoweit nur, dass er in erster Instanz schriftsätzlich in einzelnen Tatsachen den Ausführungen des Erstbeurteilers entgegengetreten sei, was eine Beweiserhebung erforderlich gemacht habe. Insoweit ist es vor dem Hintergrund der erforderlichen Darlegung zu beanstanden, dass der Kläger es versäumt, die einzelnen Tatsachen, die nach seiner Auffassung vom Erstbeurteiler falsch dargestellt worden sind und auf die es nach seiner Auffassung für den vorliegenden Rechtsstreit ankommt, zu benennen. Dem Zulassungsvorbringen ist zu diesem Punkt nicht ein einzelner konkreter Umstand zu entnehmen, den der Kläger in Zweifel zieht. Entscheidend kommt aber hinzu, dass das Verwaltungsgericht in seinen weiteren Ausführungen auf S. 7 des Urteilsabdrucks seine Auffassung zum Ausdruck bringt, dass die zur Plausibilisierung vom Erstbeurteiler angeführten "tatsächlichen Vorgänge" letztlich Wertungen seien, über die kein Beweis erhoben werden könne, und diese Auffassung nachfolgend konkretisiert. Beispielsweise beträfe dies die Fragen, ob das Referat des Klägers vom Arbeitsanfall her stärker als andere Referate belastet gewesen sei, ob dem Referat des Kläger eine ausreichende Zahl von ausreichend qualifizierten Mitarbeitern zugewiesen gewesen sei, oder ob der Kläger sich ausreichend in der Arbeitsgruppe eingebracht habe. Mit diesen deutlichen Konkretisierungen durch das Verwaltungsgericht setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht auseinander. Dabei hätte es gerade angesichts dieser vom Verwaltungsgericht genannten Beispiele nahe gelegen, anhand derselben ggf. aufzuzeigen, dass der erstrebte Beweis doch möglich gewesen wäre. 3. Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen weist die Rechtssache auch keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf; namentlich können die Erfolgsaussichten des angestrebten Rechtsmittels danach nicht als noch offen bezeichnet werden. 4. Die Berufung kann auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung des Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Ist die aufgeworfene Frage eine Rechtsfrage, so ist ihre Klärungsbedürftigkeit nicht schon allein deshalb zu bejahen, weil sie bislang nicht obergerichtlich oder höchstrichterlich entschieden ist. Nach der Zielsetzung des Zulassungsrechts ist vielmehr Voraussetzung, dass aus Gründen der Einheit oder Fortentwicklung des Rechts eine obergerichtliche oder höchstrichterliche Entscheidung geboten ist. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt deshalb, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsmethoden und auf der Basis der bereits vorliegenden Rechtsprechung ohne Weiteres beantworten lässt. Vgl. Beschluss des Senats vom 13. Oktober 2011 – 1 A 1925/09 –, juris, Rn. 31 m. w. N. = NRWE, Rn. 32. a) Den zunächst aufgeworfenen Fragen, ob eine Änderung des "Verwendungszeitraumes" durch den Personalreferatsleiter zeitlich nach Erstellung der dienstlichen Beurteilung und ohne nochmalige Wiederholung des Beurteilungsverfahrens zulässig ist und ob eine Beurteilung in sich schlüssig ist, wenn "Beurteilungszeitraum” und "Verwendungszeitraum” voneinander abweichen, kommt die genannte grundsätzliche Bedeutung nicht zu. Sie wären für die Entscheidung des Senats nicht erheblich. Die Fragen zielen erkennbar darauf ab zu klären, ob inhaltlich eine Änderung des Verwendungszeitraums vorgenommen werden kann bzw. ob eine inhaltliche Diskrepanz von Beurteilungszeitraum und Verwendungszeitraum zulässig sein kann. Diese Fragen wären in einem Berufungsverfahren nicht zu entscheiden, weil durch die Änderung der entsprechenden Angaben im Beurteilungsformular lediglich Fehler in der Angabe korrigiert, nicht aber Beurteilungsinhalte der Sache nach verändert wurden. Auf die Ausführungen zu Punkt 1. b) und 2. (1 a) wird Bezug genommen. b) Auch auf die Frage, ob das Gesamturteil einer (schlechten) dienstlichen Beurteilung allein mit Hinweis auf eine bestandskräftige schriftliche Missbilligung plausibilisiert werden kann, wäre in einem Berufungsverfahren nicht erheblich. Denn wie oben ausgeführt (zu Punkt 2. (2)), erfolgte die Plausibilisierung des Gesamtergebnisses nicht allein mit Hinweis auf die Missbilligung bzw. deren Bestandskraft. c) Im Hinblick auf die Frage, ob für den Fall der Plausibilisierung durch eine Stellungnahme des Erstbeurteilers nach Widerspruchsbegründung und umfassendem Bestreiten von Tatsachen der Stellungnahme des Erstbeurteilers im Klageverfahren das VG verpflichtet ist, zu den einzelnen bestrittenen Tatsachen Beweis zu erheben, ist schon nicht hinreichend dargelegt, dass diese für das Verwaltungsgericht erheblich war. Denn wie bereits aufgezeigt, ging das Verwaltungsgericht letztlich davon aus, dass es sich auch bei den Plausibilisierungen durch den Erstbeurteiler nicht um Tatsachen, sondern um (Teil)Werturteile handelte. Vor diesem Hintergrund fehlen ebenfalls hinreichende Darlegungen, die aufzeigen, dass diese Frage im Berufungsverfahren erheblich sein würde. Denn neben den abstrakt vom Kläger angesprochenen Fragen benennt er keine konkrete Tatsache, die auf diesem Wege Gegenstand der Beweiserhebung sein sollte. Ohne die Benennung solcher konkreter Tatsachen, deren Existenz das Verwaltungsgericht in Frage gestellt hat, kann nicht beurteilt werden, ob die aufgeworfene Frage, für das Berufungsverfahren von Bedeutung sein wird. Der bloße Hinweis, die Plausibilisierung durch den Erstbeurteiler sei im Klageverfahren bestritten worden, genügt insoweit nicht. 5. Der Umfang der vorstehenden Ausführungen, mit denen der Senat die Darlegungen des Klägers beschieden hat, ist ausschließlich der Fülle der Ausführungen in der Antragsbegründungsschrift sowie dem Bemühen des Senats geschuldet, diese jede für sich gebührend zu würdigen. Es ist deswegen kein Indiz dafür, dass die vorliegende Rechtssache – objektiv gesehen – besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweisen würde. Der Senat erkennt daher auch mit Blick auf diesen (nach Maßgabe des Zulassungsvorbringens nicht vorliegenden, vgl. oben, Punkt 3.) Zulassungsgrund keinen durchgreifenden Grund für eine Berufungszulassung in der vorliegenden Sache. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).