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Beschluss

1 B 2927/16

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2017:0418.1B2927.16.0A
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Leitsätze
Der Streitwert eines auf Freihaltung einer Beförderungsstelle gerichteten Eilverfahrens beträgt auch dann ein Viertel der vollen Jahresbesoldung im Sinne des § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG und nicht lediglich des halben Jahresbetrages (§ 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG), wenn die Vergabe dieser Stelle im Beamtenverhältnis gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 HBG lediglich zunächst auf Probe zu erfolgen hat.
Tenor
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 26.851,25 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Streitwert eines auf Freihaltung einer Beförderungsstelle gerichteten Eilverfahrens beträgt auch dann ein Viertel der vollen Jahresbesoldung im Sinne des § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG und nicht lediglich des halben Jahresbetrages (§ 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG), wenn die Vergabe dieser Stelle im Beamtenverhältnis gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 HBG lediglich zunächst auf Probe zu erfolgen hat. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 26.851,25 € festgesetzt. Nachdem der Antragsgegner seine Beschwerde zurückgenommen hat, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 2 VwGO. Danach sind die Kosten demjenigen aufzuerlegen, der ein Rechtsmittel zurücknimmt. Für eine Billigkeitsentscheidung gemäß § 162 Abs. 3 VwGO zu Gunsten des Beigeladenen bestand kein Anlass, da er keinen Antrag gestellt und sich dementsprechend keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 6 Satz 4, Satz 1 Nr. 1 sowie Sätze 2 und 3 GKG. Sie entspricht in der Höhe dem erstinstanzlich festgesetzten und von den Beteiligten nicht angefochtenen Betrag in Höhe eines Viertels der mitgeteilten Jahresbezüge für das angestrebte Amt als Leiterin der Abteilung "Integration" (B 6 HBesO). Auszugehen ist gemäß § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG von der Hälfte des sich aus § 52 Abs. 6 Sätze 1 bis 3 GKG ergebenden Betrages, den der Senat im Sinne der Nr. 1 des § 52 Abs. 6 Satz 1 GKG (Amt auf Lebenszeit) aus den Bezügen des vollen Jahres ansetzt und nicht lediglich - wie es der Wortlaut des § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG ("im Übrigen") nahe legt - aus deren Hälfte. Obwohl das von der Antragstellerin angestrebte Amt (Abteilungsleitung in einer obersten Landesbehörde) wegen § 4 Abs. 1 Sätze 1 und 4 HBG zunächst für (grundsätzlich) zwei Jahre auf Probe zu vergeben wäre, d. h. die begehrte Ernennung nicht unmittelbar auf Lebenszeit erfolgen könnte, gebietet die Interessenlage der Antragstellerin, in sinngemäßer Anwendung des § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG die volle Jahresbesoldung zugrunde zu legen. Denn das mit dem Rechtsschutzgesuch verbundene Interesse der Antragstellerin ist im Hinblick auf die zeitliche Streckung der Beförderung zumindest mittelbar auch auf die Übertragung des Amtes auf Lebenszeit gerichtet, die sich bei Bewährung in dem zunächst auf Probe vergebenen Amt ohne erneute Auswahlentscheidung anschließt (vgl. § 4 Abs. 6 Satz 1 HBG). Damit entspricht ihr Interesse im Wesentlichen dem Interesse desjenigen Beamten, dessen Konkurrenteneilantrag die Untersagung der Übertragung eines höheren Dienstpostens zum Zwecke der Erprobung in der höherwertigen Funktion betrifft, d. h. dessen Beförderung auch erst nach seiner Bewährung in der mindestens dreimonatigen Erprobungszeit erfolgt (§ 21 Abs. 1 Satz 2 HBG). Nach der geänderten Senatsrechtsprechung ist in diesem letztgenannten Fall derselbe Streitwert anzusetzen wie wenn die unmittelbare Beförderung in Streit stünde (Hess. VGH, Beschluss vom 20. Juni 2014 - 1 E 970/14 -, juris, Rdnrn. 11, 12), d. h. ohne die früher übliche Reduzierung um ein Achtel (Hess. VGH, Beschluss vom 6. August 2014 - 1 E 1218/14 -, juris, Rdnr. 11). Die hierfür gegebene Begründung, wonach von entscheidender Bedeutung sei, dass im Falle der Erfolglosigkeit des Eilrechtsschutzbegehrens die angestrebte Stelle endgültig unerreichbar sei und der Beförderung kein weiteres Auswahlverfahren mehr vorausgehe, greift gleichermaßen in der hier vorliegenden Fallkonstellation. Hier wie dort handelt es sich um eine zeitlich gestreckte Beförderungssituation. Es macht - unter dem Gesichtspunkt des für die Streitwertfestsetzung maßgeblichen Interesses der Rechtschutzsuchenden - keinen Unterschied, dass im vorliegenden Fall gemäß § 4 Abs. 2 Sätze 4 u. 5 HBG die Probezeit (maximal) zwei Jahre (mit Verkürzungsmöglichkeit, mindestens ein Jahr), hingegen bei der bloßen Dienstpostenübertragung gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 HBG die Erprobungszeit lediglich mindestens drei Monate (d. h. mit Verlängerungsmöglichkeit) beträgt. Auch soweit der Senat im Beschluss vom 6. August 2014 (- 1 E 1218/14 -, juris, Rdnr. 11) keinen Anlass gesehen hat, das in der Praxis eher selten verwirklichte Risiko einer eventuellen Nichtbewährung in der Erprobungszeit bei der Streitwertfestsetzung in Ansatz zu bringen, dürfte dies gleichermaßen auf die Probezeit gemäß § 4 HBG zutreffen. Die nach alledem zur Vermeidung eines Wertungswiderspruchs anzusetzenden vollen Jahresbezüge aus dem angestrebten Amt B 6, die sich unter Berücksichtigung der Sätze 2 und 3 des § 52 Abs. 6 GKG laut Mitteilung des Antragsgegners auf 107.404,98 € belaufen, sind gemäß § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG zu halbieren. Dieser hälftige Betrag ist nochmals zu halbieren im Hinblick, dass in der Hauptsache lediglich eine neue Neubescheidung in Betracht kommt (Hess. VGH, Beschluss vom 20. Juni 2014 - 1 E 970/14 -) Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.