Beschluss
1 L 944/22.KS
VG Kassel, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2023:0113.1L944.22.KS.00
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Leitsätze
Bei besonderen Zulassungsverfahren gem. § 37 Abs. 1 HLbGDV darf in Anforderungsprofil der Stellenausschreibung einer "akkreditierter konsekutiver Bachelor-/Masterabschluss" gefordert werden
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat, hat die Antragstellerin zu tragen.
Der Streitwert wird auf 4.669,92 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei besonderen Zulassungsverfahren gem. § 37 Abs. 1 HLbGDV darf in Anforderungsprofil der Stellenausschreibung einer "akkreditierter konsekutiver Bachelor-/Masterabschluss" gefordert werden Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat, hat die Antragstellerin zu tragen. Der Streitwert wird auf 4.669,92 € festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich gegen den Ausschluss ihrer Bewerbung aus dem Auswahlverfahren für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an beruflichen Schulen mit der Fachrichtung Sozialwesen/Sozialpädagogik am Studienseminar für berufliche Schulen in C-Stadt. Die Antragstellerin verfügt über einen Bachelorabschluss in dem Studiengang „Soziale Arbeit“, den sie an der Hochschule D. mit der Note 2,4 („gut“) abgelegt hat. Des Weiteren hat sie einen Masterabschluss in dem Studiengang „Supervision, Organisationsberatung & Coaching“ an der Hochschule E. mit der Note 1,1 („mit Auszeichnung“). Der Antragsgegner schrieb unter dem ….. in seinem Onlineportal eine Stelle als „Studienreferendarin/Studienreferendar BS Quereinstieg FR Sozialwesen/Sozialpädagogik (m/w/d)“ mit dem Referenzcode ….. aus. Die pädagogische Ausbildung erfolge demnach am Studienseminar für berufliche Schulen in C. (D.) sowie an der zugewiesenen Ausbildungsschule, F.-Schule, in G. Unter den in der Ausschreibung genannten Anforderungen heißt es: „[…] Für die Besetzung der Stelle werden zwingend vorausgesetzt: - ein universitärer Abschluss, der kein Bachelorabschluss ist oder ein akkreditierter konsekutiver Bachelor-/Master-Abschluss mit einem allgemeinpädagogischen, frühpädagogischen, sozialpädagogischen oder sozialpflegerischen Studienschwerpunkt, der mindestens mit der Gesamtnote „befriedigend“ bewertet wurde - Studien- und Prüfungsleistungen, aus denen ein allgemeinbildendes Unterrichtsfach abgeleitet und anerkannt werden kann (entsprechende Nachweise sind der Bewerbung beizufügen) - eine mindestens einjährige einschlägige Berufserfahrung im Umfang von mind. 1.400 Stunden (entsprechende Nachweise sind der Bewerbung beizufügen) […]“. Wegen des weiteren Inhalts wird auf die Stellenausschreibung verwiesen (vgl. Bl. 10 ff. d. Gerichtsakte - GA). Hierauf bewarb sich die Antragstellerin am 17. März 2022 (vgl. Anlagenkonvolut AG 1). Neben einer weiteren Bewerberin bewarb sich auch die Beigeladene am 15. April 2022 (vgl. Anlagenkonvolut AG 2). Mit Schreiben vom 17. Mai 2022, der Antragstellerin am 19. Mai 2022 zugestellt, teilte die Hessische Lehrkräfteakademie der Antragstellerin mit, dass ihre Bewerbung keine Berücksichtigung finden könne. Zur Begründung führte sie aus: „Kein einschlägiger Abschluss. Sie erfüllen das Anforderungsprofil der Stelle – hier: ….. nicht.“ Die Antragstellerin hat am 2. Juni 2022 den vorliegenden Eilantrag gestellt. Sie trägt zur Begründung vor, der ihr aus Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz (GG) zustehende Bewerbungsverfahrensanspruch sei verletzt worden. Die Entscheidung des Antragsgegners sei bereits nicht ausreichend begründet. Die Voraussetzungen für einen Quereinstieg in den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an beruflichen Schulen seien in § 34 Abs. 2 i. V. m. § 37 Abs. 1 und 3 Satz 1 Nr. 1-3 der Verordnung zur Durchführung des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes (HLbGDV) geregelt. Das Hessische Kultusministerium habe mit Erlass vom 28. Januar 2021 die Anforderungen dieser Vorschriften für ein besonderes Zulassungsverfahren in einem Katalog konkretisiert (vgl. Bl. 33 f. d. GA). Sie erfülle diese Voraussetzungen, insbesondere sei bei ihr auch ein allgemeinpädagogischer Abschluss gegeben. Hinsichtlich des vom Antragsgegner aufgestellten Anforderungsprofils der ausgeschriebenen Stelle, welches sich an dem Erlass des Kultusministeriums orientiert habe, trägt die Antragstellerin weiter vor, sie verfüge über den darin geforderten einschlägigen Abschluss. Ausweislich des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 10. Oktober 2003 i. d. F. vom 4. Februar 2010 („Ländergemeinsame Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen“, Anlage 8, Bl. 83 ff. d. GA) sei ihr Masterabschluss einem universitären Abschluss gleichgestellt. Bei der Hochschule E. handele es sich um eine ordentliche Hochschule in der Trägerschaft des Landes H., die gleichwertige Abschlüsse zu den Universitäten vergebe. Unabhängig davon erfülle sie auch die Voraussetzung eines „akkreditierten konsekutiven Bachelor-/Master-Abschlusses mit einem allgemeinpädagogischen, frühpädagogischen, sozialpädagogischen oder sozialpflegerischen Studienschwerpunkt“, denn sie verfüge über einen Bachelorabschluss of Arts der Hochschule D. im Studiengang „Soziale Arbeit“ und einen Masterabschluss der Hochschule E. im Studiengang „Supervision, Organisationsberatung & Coaching“. Die in ihrem Masterstudiengang belegten Fächer würden in dem Ausschlusskatalog des Erlasses des Kultusministeriums vom 28. Januar 2021 nicht erwähnt. Sie vermittelten eine sinnvolle Ergänzung des Bachelor-Studienganges „Soziale Arbeit“, bei dem es sich um einen sozialpädagogischen Studienabschluss handele, und stellten eine erhebliche Erweiterung des erforderlichen Aufgaben- und Wissensspektrums dar. Es würden vor allem sozialpädagogische Kenntnisse der Organisation, Betreuung und Begleitung von Menschen vertieft vermittelt werden, was gerade im Berufsschulbereich von weitreichender Bedeutung sei. Der vorliegende Masterstudiengang richte sich u. a. ausdrücklich an Fach- und Führungskräfte aus dem Sozialsektor im Bildungsbereich. Die sich insbesondere aus den Modulbeschreibungen ergebenden Inhalte mit allgemeinpädagogischen, sozialpädagogischen bzw. sozialpflegerischen Hintergründen bauten auf den Bachelorabschluss „Soziale Arbeit“ auf und seien daher als konsekutiv anzusehen. In Teil A Nr. 4.2 Abs. 2 des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 10. Oktober 2003 i. d. F. vom 4. Februar 2010 werde zudem klargestellt: „Weiterbildende Masterstudiengänge entsprechen in den Anforderungen (Ziff. 1.3 und 1.4) den konsekutiven Masterstudiengängen und führen zu dem gleichen Qualitätsniveau und zu denselben Berechtigungen“. Es stelle sich daher bereits die Frage, ob die Formulierung des Stellenausschreibungstextes einen Verstoß gegen den Beschluss der Kultusministerkonferenz darstelle. Sie habe ihren Abschluss auch mit dem Gesamturteil „mit Auszeichnung“ bestanden und erfülle insoweit die gestellten Anforderungen deutlich. Sie sei bereits seit zwei Jahren als Quereinsteiger als Lehrkraft an der vorgesehenen Ausbildungsschule zur vollen Zufriedenheit ihrer Vorgesetzten tätig. Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die ausgeschriebene Stelle „Studienreferendarin/Studienreferendar BS Quereinstieg FR Sozialwesen/Sozialpädagogik (m/w/d)“ mit dem Referenzcode ….. mit einem Dritten bzw. einer Dritten zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts entschieden wurde. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung trägt er vor, ein Anordnungsanspruch sei nicht gegeben. Die Auswahlentscheidung sei rechtmäßig erfolgt. Lediglich die Beigeladene erfülle die zwingenden Anforderungen des Stellenprofils. Die Bewerbung der Antragstellerin sei zu Recht im Vorauswahlverfahren abgelehnt worden. Das Zulassungsverfahren zum pädagogischen Vorbereitungsdienst sei in den §§ 36, 37 Hessisches Lehrkräftebildungsgesetz (HLbG) i. V. m. §§ 29 ff. HLbGDV geregelt. Abweichend von dem dort beschriebenen Regelverfahren könne das Hessische Kultusministerium gemäß § 34 Abs. 2 HLbGDV für Fächer und Fachrichtungen, in denen ein dringender Ausbildungsbedarf bestehe, bestimmen, ob und in welchem Umfang ein besonderes Zulassungsverfahren durchzuführen sei und welche lehramts- und fächerspezifischen Anforderungen im Rahmen dieses Zulassungsverfahrens gestellt würden. Zu beachten seien allerdings die in § 37 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1-3 HLbGDV genannten Mindestvoraussetzungen, die an die Zulassung eines Bewerbers im besonderen Zulassungsverfahren zu stellen seien. Das Hessische Kultusministerium habe von dieser Regelung Gebrauch gemacht und festgestellt, dass in der beruflichen Fachrichtung „Sozialwesen/Sozialpädagogik“ ein dringender Ausbildungsbedarf bestehe. Per Erlass vom 28. Januar 2021 habe es die Mindestvoraussetzungen für das besondere Zulassungsverfahren zum pädagogischen Vorbereitungsdienst in der beruflichen Fachrichtung Sozialwesen/Sozialpädagogik konkretisiert. Hinsichtlich § 37 Abs. 3 Nr. 1 HLbGDV sei geregelt worden: „Erforderlich ist ein universitärer Abschluss, der kein Bachelorabschluss ist, oder ein akkreditierter konsekutiver BA/Master-Abschluss mit einem allgemeinpädagogischen, frühpädagogischen, sozialpädagogischen oder sozialpflegerischen Studienschwerpunkt, der mindestens mit der Gesamtnote „befriedigend“ bewertet wurde. […]“. Die Durchführung des besonderen Zulassungsverfahrens obliege schließlich gemäß § 37 Abs. 1 HLbGDV der Hessischen Lehrkräfteakademie als Ausbildungsbehörde im pädagogischen Vorbereitungsdienst. Diese habe vorliegend die zwingenden Voraussetzungen des Anforderungsprofils der streitgegenständlichen Stellenausschreibung in Übereinstimmung mit den durch den Erlass des Hessischen Kultusministeriums vom 28. Januar 2021 konkretisierten Mindestanforderungen festgelegt. In der vorliegend allein maßgeblichen Stellenausschreibung werde als erste zwingende Voraussetzung ausdrücklich entweder ein universitärer Abschluss, der kein Bachelorabschluss ist, oder ein akkreditierter konsekutiver Bachelor-/Masterabschluss gefordert. Die Antragstellerin erfülle beides nicht. Ein universitärer Abschluss liege nicht vor. Auch über einen konsekutiven, das heißt auf ihren Bachelor-Studiengang aufbauenden, Masterabschluss mit einem allgemeinpädagogischen, frühpädagogischen, sozialpädagogischen oder sozialpflegerischen Studienschwerpunkt, verfüge die Antragstellerin nicht. Weiterbildende Masterabschlüsse seien als nicht berücksichtigungsfähig angesehen und bewusst von dem Anforderungsprofil der streitgegenständlichen Stellenausschreibung ausgenommen worden. Ausweislich des von der Antragstellerin mit ihrer Bewerbung vorgelegten Nachweises über die von ihr im Rahmen ihres Masterstudiengangs „Supervision, Organisationsberatung & Coaching“ absolvierten Module, der Informationen auf dem Internetportal der Hochschule E. zu dem streitgegenständlichen Studiengang und einem Informationsschreiben des Hochschulzentrums I. vom 7. Juni 2013 betreffend die Einführung des Studiengangs „Supervision, Organisationsberatung & Coaching“ ab Oktober 2013 ziele dieser Masterstudiengang darauf ab, die notwendigen Kompetenzen zu vermitteln, um Fach-, Führungskräfte und Organisationen reflexiv beraten und unterstützen zu können. Es handele sich mithin um einen Studiengang für den Bereich Unternehmens-, Personalmanagement und Führungskräfteentwicklung. Dies entspreche nicht dem im Erlass geforderten Abschluss mit den geforderten Schwerpunkten. Darüber hinaus sei ausweislich des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 10. Oktober 2003 i. d. F. vom 4. Februar 2010 („Ländergemeinsame Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen“) bereits bei der Einrichtung eines Masterstudiengangs festzulegen, ob es sich um einen „konsekutiven“ oder um einen „weiterbildenden“ Studiengang handele (vgl. Teil A 4., Bl. 88 d. GA). Ausweislich der Studien- und Prüfungsordnung für den Studiengang „Supervision, Organisationsberatung und Coaching“ vom 25. September 2013 (im Folgenden: Studien- und Prüfungsordnung) habe die Hochschule E. festgelegt, dass es sich bei dem Masterstudiengang um einen weiterbildenden und damit nicht um einen konsekutiven Studiengang handele (vgl. Bl. 101 ff. d. GA). Dies ergebe sich bereits aus der Überschrift sowie aus weiteren Vorschriften. Unter anderem sei aus § 2 Abs. 2 der Studien- und Prüfungsordnung ersichtlich, dass der Schwerpunkt des weiterbildenden Studiengangs erkennbar auf den Gebieten der Betriebswirtschaft und der Beratung liege. Ausweislich des in § 4 Abs. 2 der Studien- und Prüfungsordnung niedergelegten Studienaufbaus widmeten sich die Modulbereiche 1. und 3. vorwiegend beratenden Komponenten, während sich die Modulbereiche 2. und 4. überwiegend mit betriebswirtschaftlichen Komponenten befassten. Den Zulassungsvoraussetzungen des weiterbildenden Masterstudiengangs sei nach § 3 Abs. 1 der Studien- und Prüfungsordnung zu entnehmen, dass ein Nachweis über die für das Studium erforderlichen sozial- oder betriebswirtschaftlichen Grundkenntnisse als Qualifikationsvoraussetzung für den Masterstudiengang vorzulegen sei. In § 3 Abs. 3 der Studien- und Prüfungsordnung sei zudem festgelegt, dass Qualifizierungsvoraussetzung für den berufsbegleitenden Studiengang „eine mindestens zweijährige einschlägige qualifizierte Berufstätigkeit“ sei. Unabhängig davon weise der Masterstudiengang „Supervision, Organisationsberatung & Coaching“ auch keine Elemente der in der Stellenausschreibung vorausgesetzten Studienschwerpunkte, insbesondere keine allgemeinpädagogischen, aber auch keine frühpädagogischen, sozialpädagogischen oder sozialpflegerischen Schwerpunkte, auf. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin sei die in dem Erlass des Kultusministeriums vorgenommene Aufzählung ausweislich ihres Wortlauts keineswegs abschließend, sondern lediglich exemplarisch. Selbst wenn der Masterstudiengang „Supervision, Organisationsberatung & Coaching“ allgemeinpädagogische, frühpädagogische, sozialpädagogische oder sozialpflegerische Inhalte aufweise oder sich in irgendeiner Weise als für die Ausübung des Berufs einer Berufsschullehrkraft (im Vorbereitungsdienst) mit der Fachrichtung Sozialwesen/Sozialpädagogik nützlich oder förderlich erweise, so stellten diese zumindest nicht den geforderten „Studienschwerpunkt“ dar. Die Beigeladene hat sich nicht zur Sache geäußert und keinen Antrag gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung gewesen sind. II. Der als Antrag auf Erlass einer Sicherungsanordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtordnung (VwGO) statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag ist unbegründet. Die Statthaftigkeit des Eilantrages zur Sicherung der vom Antragsteller geltend gemachten Rechte ergibt sich aus § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO, wonach das Gericht schon vor Klageerhebung auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen kann, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung eines bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung). Bei Streitigkeiten auf beamtenrechtlicher Grundlage, die auf die Verhinderung einer Ernennung oder Beförderung abzielen, ist der Anspruch eines übergangenen Bewerbers im Hauptsacheverfahren grundsätzlich – nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens – im Wege einer Verpflichtungsklage in Form der Bescheidungsklage zu verfolgen. Da in dieser prozessualen Situation die Ernennung eines Konkurrenten aber zu einer Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache führen kann, hat ein übergangener Bewerber vor Klageerhebung regelmäßig im Wege einer Sicherungsanordnung die Möglichkeit, vorläufigen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen, um den von ihm geltend gemachten sog. Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG auf eine faire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung in einem beamtenrechtlichen Auswahlverfahren zu sichern. Allein auf diese Weise kann ein abgelehnter Bewerber verhindern, dass durch die Ernennung des ausgewählten Konkurrenten vollendete Tatsachen geschaffen werden und sich der Streit um die Beförderungsauswahl etwa erledigt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 2004 – 2 VR 3.03 –, juris Rn. 7; std. Rspr. der Kammer, vgl. VG Kassel, Beschlüsse vom 11. November 2019 – 1 L 1289/19.KS –, juris Rn. 44, und vom 28. Januar 2021 – 1 L 1742/20.KS –, juris Rn. 33). Der Antrag ist jedoch unbegründet. Voraussetzung für eine Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist, dass sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund vorliegen. Deren tatsächliche Voraussetzungen müssen nicht zur Überzeugung des Gerichts feststehen, aber hinreichend wahrscheinlich („glaubhaft“) sein (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung - ZPO). Ein Anordnungsanspruch liegt vor, wenn der Antragsteller in der Hauptsache voraussichtlich Erfolg haben wird. Ein Anordnungsgrund besteht, wenn eine vorläufige gerichtliche Entscheidung erforderlich ist, weil ein Verweis auf das Hauptsacheverfahren aus besonderen Gründen unzumutbar ist. 1. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, weil es der Antragstellerin schon nicht gelungen ist, einen Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen. Der Anordnungsanspruch des unterlegenen Bewerbers, der die Verwirklichung der getroffenen Auswahlentscheidung durch eine einstweilige Anordnung zu verhindern sucht, setzt voraus, dass die getroffene Auswahlentscheidung fehlerhaft ist und es jedenfalls möglich erscheint, dass der unterlegene Bewerber bei einer rechtsfehlerfreien Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG ausgewählt würde (st. Rspr. des Hess. VGH, vgl. etwa Beschlüsse vom 30. März 2022 – 1 B 308/21 –, juris Rn. 31, und vom 25. Februar 2021 – 1 B 376/20 –, juris Rn. 19). a) Die vom Antragsgegner getroffene Auswahlentscheidung bezüglich der Zulassung zum Vorbereitungsdienst erweist sich nicht als fehlerhaft. Das vorliegend durchgeführte Auswahlverfahren verletzt nicht den durch Art. 33 Abs. 2 GG gewährleisteten Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin. In nicht zu beanstandender Weise hat der Antragsgegner die Antragstellerin nicht in das Auswahlverfahren miteinbezogen, indem er bereits das Vorliegen der zwingenden Voraussetzungen des Anforderungsprofils verneint hat. Art. 33 Abs. 2 GG gewährleistet das Recht jedes Deutschen auf Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung und sichert so den Bewerbungsverfahrensanspruch. Ein Bewerber um ein öffentliches Amt kann also verlangen, dass seine Bewerbung nur aus Gründen, die durch Art. 33 Abs. 2 GG bzw. die zu seiner Konkretisierung ergangenen einfachgesetzlichen Vorschriften gedeckt sind, zurückgewiesen wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. September 2019 – 1 WDS-VR 7.19 –, juris Rn. 19; Hess. VGH, Beschluss vom 28. November 2019 – 1 B 372/19 –, juris Rn. 21; VG C-Stadt, Beschluss vom 10. Mai 2021 – 1 L 2432/20.KS –, juris Rn. 57). Der Grundsatz der Bestenauswahl vermittelt jedem Bewerber ein grundrechtsgleiches Recht auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 – 2 C 1.18 –, juris Rn. 31 m. w. N.). Der Bewerbungsverfahrensanspruch sichert sowohl den erstmaligen Zugang zu einem öffentlichen Amt und steht damit auch Bewerbern zu, die noch außerhalb des beamteten öffentlichen Dienstes stehen und sich insoweit um ein Eingangsamt bemühen, als auch bereits berufenen Beamten den Zugang zu Beförderungsämtern (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 2010 – 2 C 22.09 –, juris Rn. 16). Ein Rechtsanspruch auf Einstellung in den Vorbereitungsdienst bzw. Übertragung einer konkreten Stelle besteht allerdings nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2016 – 2 C 27.15 –, juris Rn. 26 m. w. N.; Sächsisches OVG, Beschluss vom 19. Oktober 2022 – 2 B 272/22 –, juris Rn. 15; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15. Mai 2006 – 1 M 84/06 –, juris Rn. 10). Mit den Begriffen „Eignung, Befähigung und fachliche Leistung“ eröffnet Art. 33 Abs. 2 GG einen Beurteilungsspielraum des Dienstherrn. Die Beurteilung dieser Merkmale ist überwiegend ein Akt wertender Erkenntnis, der vom Gericht nur beschränkt darauf zu überprüfen ist, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff verkannt, der Beurteilung einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachwidrige Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Der pflichtgemäßen Beurteilung des Dienstherrn ist es überlassen, welchen (sachlichen) Umständen er bei seiner Auswahlentscheidung das größere Gewicht beimisst und in welcher Weise er den verfassungsrechtlichen Grundsatz des gleichen Zugangs zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung verwirklicht (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 28. November 2019 – 1 B 372/19 –, juris Rn. 22; VG C-Stadt, Beschluss vom 10. Mai 2021 – 1 L 2432/20.KS –, juris Rn. 58). Der Dienstherr muss Bewerbungen von Beamten um das höherwertige Amt zulassen und darf das Amt nur demjenigen Bewerber verleihen, den er aufgrund eines den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechenden Leistungsvergleichs als den am besten Geeigneten ausgewählt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1.13 –, juris Rn. 19). Der Dienstherr kann allerdings im Rahmen der ihm obliegenden Prüfung über die Eignung eines Beamtenbewerbers auch in einem „gestuften Auswahlverfahren“ befinden und den grundsätzlich anhand der aktuellen dienstlichen Beurteilungen vorzunehmenden Leistungsvergleich (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 27. September 2011 – 2 VR 3.11 –, juris Rn. 23; VG München, Beschluss vom 7. Februar 2017 – M 5 E 16.4509 –, juris) erst nach einer Vorauswahl der Bewerber durchführen. Aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergeben sich dabei drei Fallgruppen zulässiger Vorauswahlkriterien. Hiernach können im Rahmen der Vorauswahl solche Bewerber ausgeschlossen werden, die die allgemeinen Ernennungsvoraussetzungen oder die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllen, einem vom Dienstherrn ohne Rechtsverstoß aufgestellten spezifischen Anforderungsprofil, nach dem bestimmte (dienstpostenbezogene) Anforderungen von einem Bewerber zwingend zu erfüllen sind, von vornherein nicht genügen oder die aus sonstigen Gründen für das Amt nicht in Betracht kommen. Diese Kandidaten müssen nicht weiter in einen Eignungs- und Leistungsvergleich einbezogen werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1.13 –, juris Rn. 23 unter Hinweis auf die Beschlüsse vom 25. Oktober 2011 – 2 VR 4.11 –, juris Rn. 17 und 30, und vom 6. April 2006 – 2 VR 2.05 –, juris Rn. 7; Hess. VGH, Beschluss vom 8. Februar 2018 – 1 B 1830/17 –, juris Rn. 14; Bayerischer VGH, Beschluss vom 10. August 2021 – 6 CE 21.1278 –, juris Rn. 16; VG Kassel, Beschlüsse vom 17. März 2022 – 1 L 1830/21 –, juris Rn. 63, vom 16. Juli 2021 – 1 L 841/21.KS –, n. v., und Urteil vom 26. Februar 2020 – 1 K 124/19.KS –, juris Rn. 39). Die Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung können demnach vom Dienstherrn in Bezug auf den Aufgabenbereich eines konkreten Amtes durch die Festlegung eines Anforderungsprofils bereits im Vorfeld der Auswahlentscheidung konkretisiert werden. Inwieweit dem Dienstherrn im Rahmen seiner Organisationsgewalt bei der Festlegung des Anforderungsprofils ein mehr oder weniger großer Einschätzungsspielraum zuzugestehen ist, lässt sich nicht abstrakt formulieren, sondern ist bereichsspezifisch anhand des jeweiligen Fachrechts unter Berücksichtigung grundgesetzlicher Vorgaben näher zu bestimmen. Fehler im Anforderungsprofil führen grundsätzlich auch zur Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens, weil die Auswahlerwägungen dann auf sachfremden, nicht am Leistungsgrundsatz nach Art. 33 Abs. 2 GG orientierten Gesichtspunkten beruhen. Im Übrigen unterliegt es nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle, welchen der zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu rechnenden Umständen der Dienstherr im Rahmen seines Auswahlermessens das größere Gewicht beimisst (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. November 2011 – 2 BvR 2305/11 –, juris Rn. 15 m. w. N.). Festlegungen des Anforderungsprofils oder einer Aufgabenbeschreibung für das konkrete Amt oder den Dienstposten entfalten Bindungswirkung für die Festlegung und Gewichtung der Leistungsmerkmale im Auswahlverfahren; ob die zuständige Stelle ihre Auswahlentscheidung an dem Anforderungsprofil bzw. an der Aufgabenbeschreibung ausgerichtet hat, ist gerichtlich in vollem Umfang überprüfbar (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 16. September 2019 – 1 WDS-VR 7.19 –, juris Rn. 23; VG C-Stadt, Urteil vom 26. Februar 2020 – 1 K 124/19.KS –, juris Rn. 37). Entschließt sich der Dienstherr dabei, die Auswahlentscheidung auf der Grundlage eines mehrstufigen Verfahrens durchzuführen, darf er für eine Vorausscheidung von Bewerbern in der ersten Stufe aufgrund des Anforderungsprofils nur Merkmale konstitutiver Art maßgeblich berücksichtigen. Als konstitutiv lassen sich solche Merkmale bezeichnen, die zum einen im Anforderungsprofil zwingend vorgegeben sind und die zum anderen anhand objektiv überprüfbarer Kriterien als tatsächlich gegeben, eindeutig und unschwer festzustellen sind. Ob ein Bewerber ein solches Merkmal erfüllt, darf keiner wertenden Vergleichsbetrachtung zugänglich sein. Vielmehr muss – im Falle eines Prozesses auch durch das Gericht – ohne einen der Einstellungsbehörde obliegenden, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum entweder bejahend oder verneinend festgestellt werden können, ob der Bewerber das Merkmal erfüllt (st. Rspr. der Kammer, vgl. VG Kassel, Beschluss vom 17. März 2022 – 1 L 1830/21 –, juris Rn. 66, und Urteil vom 26. Februar 2020 – 1 K 124/19.KS –, juris Rn. 42). Beispiele hierfür sind insbesondere, ob der Bewerber eine bestimmte Laufbahnbefähigung, bestimmte Bildungsabschlüsse oder sonstige Befähigungsnachweise aufweist. Demgegenüber zeichnen sich nicht-konstitutive Anforderungsmerkmale dadurch aus, dass sie entweder nicht zwingend vorliegen müssen oder aber nicht allein anhand objektiv überprüfbarer Fakten festgestellt werden kann, ob ein Bewerber das Merkmal erfüllt. Diese Merkmale lassen sich gerade nicht bloß bejahend oder verneinend feststellen, sondern eröffnen dem Dienstherrn einen Wertungsspielraum. Hierzu gehören etwa persönlichkeitsbezogene Merkmale, die voraussetzen, dass der Dienstherr diesbezüglich ein Werturteil trifft (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 17. Juni 2019 – 2 MB 32/18 –, juris Rn. 9; Hess. VGH, Beschluss vom 8. Februar 2018 – 1 B 1830/17 –, juris Rn. 15 ff.; VG Kassel, Beschluss vom 17. März 2022 – 1 L 1830/21 –, juris Rn. 66, und Urteil vom 26. Februar 2020 – 1 K 124/19.KS –, juris Rn. 42). Hat sich der Dienstherr in der Stellenausschreibung des Personalauswahlinstruments eines Anforderungsprofils bedient und hierbei in rechtmäßiger Weise den Kreis der Bewerber durch das Aufstellen eines sog. konstitutiven Anforderungsprofils, dessen Merkmal die Bewerber zwingend erfüllen müssen, gesteuert und eingeengt, scheiden Bewerber, die ein konstitutives Merkmal nicht erfüllen, aus dem Auswahlverfahren aus. Ein umfassender Eignungs-, Befähigungs- und Leistungsvergleich (Qualifikationsvergleich) findet dann nur zwischen den Bewerbern statt, die das konstitutive Anforderungsprofil erfüllen (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 30. März 2022 – 1 B 308/21 –, juris Rn. 33). Art und Ausmaß der Bindungswirkung eines konkreten Anforderungsprofils hängen von dem Inhalt ab, den ihm der Dienstherr im Einzelfall gibt und müssen durch eine entsprechend § 133 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) am objektiven Empfängerhorizont potentieller Bewerber orientierte Auslegung ermittelt werden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1.13 –, juris Rn. 32, und vom 25. Oktober 2011 – 2 VR 4.11 –, juris Rn. 18; VG C-Stadt, Beschluss vom 17. März 2022 – 1 L 1830/21 –, juris Rn. 65). b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze verletzt das vorliegend durchgeführte Auswahlverfahren den Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin nicht. Die zugunsten der Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung ist nicht zu beanstanden. aa) Die Antragstellerin kann zunächst nichts daraus herleiten, dass die sogenannte Konkurrentenmitteilung vom 17. Mai 2022 nur knapp begründet worden ist. Zum einen reicht die vorliegende Begründung, die Bewerbung der Antragstellerin habe keine Berücksichtigung finden können, weil kein einschlägiger Abschluss vorliege, aus. Damit wird in hinreichendem Maße das Nichtvorliegen eines konstitutiven Merkmals des Anforderungsprofils als Grund für die Nichtberücksichtigung der Antragstellerin genannt. Zum anderen ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung in erster Linie der Auswahlvermerk und die darin enthaltene Begründung der Auswahlentscheidung maßgeblich. Dementsprechend ist nach der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs davon auszugehen, dass selbst dann, wenn die Mitteilung über den Ausgang des Stellenbesetzungsverfahrens nicht ausreichend war, eine Akteneinsichtnahme, mit der der unterlegene Bewerber erstmals Kenntnis von einer zwar aktenkundigen, ihm aber nicht bekannt gegebenen Begründung erhält, einen Fehler in der Mitteilung an den unterlegenen Bewerber im Hinblick auf den Bewerbungsverfahrensanspruch unbeachtlich macht. Allein der Umstand, dass der unterlegene Bewerber gegebenenfalls weitere rechtliche Schritte unternehmen muss, um eine ausreichende Begründung zu erhalten, schmälert seinen Rechtsschutz jedoch nicht und erschwert ihn auch nicht unzumutbar. Dem unterlegenen Bewerber, dem zwar das Ergebnis, nicht aber eine eingehendere Begründung seines Unterliegens bekannt gegeben wird, wird weder die Möglichkeit zur Einlegung von Rechtsmitteln abgeschnitten, noch trägt er ein Kostenrisiko, wenn er nach erfolgter Einsicht in den Auswahlvermerk oder nachgeholter Begründung die Entscheidung akzeptiert und sich das Rechtsmittelverfahren bzw. das gerichtliche Verfahren erledigt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007 – 2 BvR 206/07 –, juris Rn. 21; Hessischer VGH, Beschluss vom 26. Februar 2016 – 1 B 43/16 –, juris Rn. 8). bb) Das streitgegenständliche Anforderungsprofil ist nicht zu beanstanden. Die Hessische Lehrkräfteakademie, die über die Zulassung zum pädagogischen Vorbereitungsdienst nach § 36 Abs. 1 Satz 1 HLbG bzw. bei besonderen Zulassungsverfahren nach § 37 Abs. 1 HLbGDV entscheidet, hat in ihrer Stellenausschreibung in nicht zu beanstandender Weise als zwingende Voraussetzung einen universitären Abschluss, der kein Bachelorabschluss ist, oder einen akkreditierten konsekutiven Bachelor-/Master-Abschluss mit einem allgemeinpädagogischen, frühpädagogischen, sozialpädagogischen oder sozialpflegerischen Studienschwerpunkt, der mindestens mit der Gesamtnote „befriedigend“ bewertet wurde, festgelegt. Das Zulassungsverfahren zum pädagogischen Vorbereitungsdienst ist grundsätzlich in den §§ 36, 37 HLbG i. V. m. §§ 29 ff. HLbGDV geregelt. § 34 Abs. 2 HLbGDV normiert, dass das Kultusministerium in einem Katalog festlegt, in welchen Unterrichtsfächern oder Fachrichtungen dringender Ausbildungsbedarf besteht und für welche Unterrichtsfächer oder Fachrichtungen und in welchem Umfang ein besonderes Zulassungsverfahren angewandt werden kann. Lehramts- und fächerspezifische Anforderungen können im Rahmen des Katalogs nach Satz 1 dieser Vorschrift durch das Kultusministerium festgelegt werden. Dabei sind jedoch die in § 37 Abs. 3 Satz 1 HLbGDV genannten Mindestvoraussetzungen für die Zulassung in einem besonderen Zulassungsverfahren nach Absatz 1 dieser Vorschrift zu beachten. Zu den gesetzlich normierten Mindestvoraussetzungen zählt unter anderem ein universitärer Abschluss, der kein Bachelorabschluss ist, oder ein akkreditierter Masterabschluss in dem Fach oder in der Fachrichtung nach § 34 Abs. 2, der mindestens mit der Gesamtnote „befriedigend“ bewertet wurde (§ 37 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HLbGDV). Von der Ermächtigung in § 34 Abs. 2 HLbGDV hat das Hessische Kultusministerium für die berufliche Fachrichtung Sozialwesen in zulässiger Weise Gebrauch gemacht (vgl. zum Quereinstieg in Mangelfächern in Hessen: Bl. 35 ff. d. GA). In seinem Erlass vom 28. Januar 2021 hat es für das besondere Zulassungsverfahren in den pädagogischen Vorbereitungsdienst in der beruflichen Fachrichtung Sozialwesen u. a. die Mindestvoraussetzungen des § 37 Abs. 3 Nr. 1 HLbGDV wie folgt konkretisiert: „Erforderlich ist ein universitärer Abschluss, der kein Bachelorabschluss ist, oder ein akkreditierter konsekutiver BA/Master-Abschluss mit einem allgemeinpädagogischen, frühpädagogischen, sozialpädagogischen oder sozialpflegerischen Studienschwerpunkt, der mindestens mit der Gesamtnote ‘befriedigend‘ bewertet wurde. Magisterabschlüsse mit einem allgemeinpädagogischen, frühpädagogischen, sozialpädagogischen oder sozialpflegerischen Hauptfach können zugelassen werden. Pädagogische Abschlüsse wie z. B. Kunst-, Musik-, Theater- und Religionspädagogik zählen nicht zu den allgemeinpädagogischen Abschlüssen und können nicht zugelassen werden.“ Damit hat das Kultusministerium die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestvoraussetzungen berücksichtigt. Dass es darüber hinaus einen „konsekutiven“ – also aufeinander aufbauenden – BA/Master-Abschluss mit einem allgemeinpädagogischen, frühpädagogischen, sozialpädagogischen oder sozialpflegerischen Studienschwerpunkt verlangt, ist nicht zu beanstanden. Es ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst für das Gericht ersichtlich, dass diese Konkretisierung bzw. Ergänzung der gesetzlichen Mindestvoraussetzungen nicht von der Ermächtigung in § 34 Abs. 2 HLbGDV gedeckt ist. Die Hessische Lehrkräfteakademie hat Satz 1 der Konkretisierung in dem Erlass des Kultusministeriums vom 28. Januar 2021 schließlich wörtlich als zwingende Voraussetzung in ihr Anforderungsprofil der streitgegenständlichen Stellenausschreibung übernommen. Dies begegnet keinen Bedenken. Darüber hinaus stellt die Formulierung des Stellenausschreibungstextes entgegen des Vorbringens der Antragstellerin auch keinen Verstoß gegen den Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10. Oktober 2003 i. d. F. vom 4. Februar 2010 („Ländergemeinsame Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen“) dar. Danach entsprechen zwar sogenannte weiterbildende Masterstudiengänge in den dort genannten Anforderungen den konsekutiven Masterstudiengängen und führen zu dem gleichen Qualitätsniveau und zu denselben Berechtigungen. Bei den sogenannten „Ländergemeinsamen Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen“ handelt es sich um Rahmenvorgaben, die den unterschiedlichen Vorgaben der Länder ein Grundgefüge geben sollen. Weitere landesrechtliche Regelungen sind den Ländern dadurch nicht verwehrt. Mit seinem Erlass vom 28. Januar 2021 hat das Land Hessen bzw. das Hessische Kultusministerium davon in zulässiger Weise Gebrauch gemacht und einen akkreditierten konsekutiven Bachelor-/Master-Abschluss gefordert. Dies ist zulässig. cc) Die Antragstellerin erfüllt vorliegend nicht die in der streitgegenständlichen Stellenausschreibung zulässig genannten zwingenden Zulassungsvoraussetzungen. Ausdrücklich wird als erste Zulassungsalternative ein universitärer Abschluss, der kein Bachelorabschluss ist, verlangt. Die Antragstellerin verfügt jedoch nicht über einen solchen universitären Abschluss. Ihr Bachelorabschluss im Studiengang „Soziale Arbeit“ an der Hochschule für angewandte Wissenschaften D. erfüllt die geforderte Voraussetzung ausweislich deren eindeutigen Wortlauts, der einen Bachelorabschluss ausschließt, offensichtlich nicht. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin erfüllt aber auch ihr Masterabschluss im Studiengang „Supervision, Organisationsberatung & Coaching“ an der Hochschule für angewandte Wissenschaften E., bei welcher es sich um eine Fachhochschule und nicht um eine Universität handelt, nicht die Anforderungen an einen universitären Abschluss. Der Antragsgegner führt in seiner Erwiderung zu Recht aus, dass, wenn beabsichtigt gewesen wäre, auch andere Abschlüsse z. B. im Rahmen der Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen als gleichwertig anzuerkennen und zuzulassen, sich in dem Anforderungsprofil ein entsprechender Hinweis hierauf gefunden hätte. Dies ist vorliegend aber nicht geschehen und diese Vorgehensweise auch nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner war nicht dazu verpflichtet, gegebenenfalls gleichwertige Abschlüsse in die gesetzlich normierten Zulassungsvoraussetzungen und damit auch nicht in das streitgegenständliche Anforderungsprofil aufzunehmen. Daran ändert auch der von der Antragstellerin in Bezug genommene Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10. Oktober 2003 in der Fassung vom 4. Februar 2010 zu den „Ländergemeinsamen Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen“ nichts. Danach mögen zwar Bachelor- und Masterstudiengänge in einigen Bereichen einem universitären Abschluss gleichgestellt werden. Dennoch verbleibt es dabei, dass es sich um unterschiedliche Abschlüsse in unterschiedlichen Graduierungssystemen handelt, die bei konkreter einzelner Aufzählung, wie z. B. in dem vorliegenden Stellenprofil, auch als unterschiedliche Abschlüsse anzusehen und zu behandeln sind. Die Antragstellerin erfüllt auch nicht die zweite Zulassungsalternative eines „akkreditierten konsekutiven Bachelor-/Master-Abschlusses mit einem allgemeinpädagogischen, frühpädagogischen, sozialpädagogischen oder sozialpflegerischen Studienschwerpunkt“. Zum einen handelt es sich bei dem von der Antragstellerin abgeschlossenen Masterstudiengang „Supervision, Organisationsberatung & Coaching“ nicht um einen – hier geforderten – konsekutiven, d. h. auf dem Bachelor-Studiengang aufbauenden, sondern um einen sogenannten weiterbildenden Studiengang. Dies ergibt sich aus Folgendem: Ausweislich Teil A Ziffer A 4. des Beschlusses der Kulturministerkonferenz vom 10. Oktober 2003 i. d. F. vom 4. Februar 2010 zu den „Ländergemeinsamen Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen“ ist bei der Einrichtung eines Masterstudiengangs festzulegen, ob es sich um einen konsekutiven oder weiterbildenden Studiengang handelt. Demnach sind konsekutive Masterstudiengänge als vertiefende, verbreiternde, fachübergreifende oder fachlich andere Studiengänge auszugestalten. Bachelor- und Masterstudiengänge können an verschiedenen Hochschulen, auch an unterschiedlichen Hochschularten und auch mit Phasen der Berufstätigkeit zwischen dem ersten und zweiten Abschluss konsekutiv studiert werden (Ziffer 4.1). Weiterbildende Masterstudiengänge setzen hingegen qualifizierte berufspraktische Erfahrung von i. d. R. nicht unter einem Jahr voraus. Die Inhalte des weiterbildenden Masterstudiengangs sollen die beruflichen Erfahrungen berücksichtigen und an diese anknüpfen. Bei der Konzeption eines weiterbildenden Masterstudiengangs legt die Hochschule den Zusammenhang von beruflicher Qualifikation und Studienangebot dar (Ziffer 4.2). Des Weiteren wird ausgeführt, dass weiterbildende Masterstudiengänge in den Anforderungen (Ziffer 1.3 und 1.4) den konsekutiven Masterstudiengängen entsprechen und zu dem gleichen Qualifikationsniveau und zu denselben Berechtigungen führen. Die Gleichwertigkeit der Anforderung ist in der Akkreditierung festzustellen. Der von der Antragstellerin abgeschlossene Masterstudiengang „Supervision, Organisationsberatung & Coaching“ an der Hochschule für angewandte Wissenschaften E. stellt sich entgegen der Auffassung der Antragstellerin als lediglich weiterbildender Masterstudiengang im oben genannten Sinne dar. Dies folgt insbesondere aus der für diesen Studiengang geltenden Studien- und Prüfungsordnung (vgl. Bl. 101 ff. d. GA). Bereits aus dem Wortlaut der Überschrift bzw. der konkreten Bezeichnung der Studien- und Prüfungsordnung – „Studien- und Prüfungsordnung für den berufsbegleitenden weiterbildenden Masterstudiengang ‘Supervision, Organisationsberatung & Coaching‘ (SOC) an der Hochschule für angewandte Wissenschaften E. vom 25. September 2013“ – ergibt sich, dass es sich nicht um einen konsekutiven, sondern ausdrücklich um einen weiterbildenden Masterstudiengang handelt. Des Weiteren stellen z. B. auch die Präambel, das in § 2 definierte Studienziel, die in § 3 festgesetzten Qualifikationsvoraussetzungen, die in § 4 normierte Regelstudienzeit sowie die Regelungen in § 11 zum Studienabschluss wörtlich auf den „berufsbegleitenden weiterbildenden Masterstudiengang Supervision, Organisationsberatung & Coaching“ bzw. den „Weiterbildungsstudiengang“ ab. Der Wortlaut des § 2 (Studienziel) der Studien- und Prüfungsordnung verdeutlicht den Weiterbildungscharakter des streitgegenständlichen Masterstudiengangs. Dort heißt es unter Abs. 1: „Ziel des berufsbegleitenden weiterbildenden Masterstudienganges ‘Supervision, Organisationsberatung & Coaching‘ ist es, Berufstätige mit einem ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss zu reflexiv denkenden und humanistisch handelnden Fach- und Führungskräften weiterzubilden und sie zu einem weiteren berufsqualifizierenden Hochschulabschluss zu führen, der sie befähigt, Aspekte der berufsbezogenen Beratung von Führungskräften und Organisationen zielorientiert und situativ angemessen einzubringen.“ Auch aus dem konkreten weiteren Inhalt der Studien- und Prüfungsordnung ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Masterstudiengang „Supervision, Organisationsberatung & Coaching“ auf dem Bachelorstudiengang „Soziale Arbeit“ konsekutiv im oben genannten Sinne aufbaut. So wird z. B. aus § 2 Abs. 2 der Studien- und Prüfungsordnung ersichtlich, dass die Schwerpunkte des Studiengangs auf den Gebieten der unternehmerischen Praxis, betrieblicher Notwendigkeiten, Managementanforderungen und der (Führungskräfte-)Beratung liegt. Auch aus den unter § 4 Abs. 2 dargestellten Modulbereichen ergibt sich, dass dort beratende und betriebswirtschaftliche Komponenten (Beratung von Fach- und Führungskräften, Organisationsberatung, psychosoziale Präventionsarbeit, Supervisionsprozesse, Projektentwicklung und Prozesssteuerung) im Vordergrund stehen. Gleiches folgt auch aus dem von der Antragstellerin vorgelegten Nachweis über die in ihrem Masterstudiengang absolvierten Module (vgl. Bl. 5 f. d. GA). Die dort genannten Module lauten u. a.: Supervision, Organisationsberatung und Coaching; Führungen und Coaching; Teamentwicklung und Teamsupervision; Theorie der Organisation; Organisationsentwicklung und -beratung; Training und Schulung; Beratungsforschung; Beratungsprozesse gestalten; Einführung in die Prozess- und Projektentwicklung; Innovationsprozesse gestalten; Social Entrepreneurship. Auch das Thema der Masterthesis der Antragstellerin deutet auf einen unternehmerischen bzw. (betriebs-)wirtschaftlichen Schwerpunkt hin, es lautet: „Welche Anforderung stellt Arbeit 4.0 an Führungskräfte in mittelständischen Unternehmen und wie kann Beratung die Führungskräfte dabei begleiten“. Des Weiteren ergibt sich aus den vom Antragsgegner in Bezug genommenen Informationen auf dem Internetportal der Hochschule E. (vgl. Bl. 42 f. d. GA) und des Hochschulzentrums I. vom 7. Juni 2013 zur Einführung des streitgegenständlichen Masterstudiengangs (vgl. Bl. 44 f. d. GA), dass sich die Inhalte des Masterstudiengangs vor allem auf die Wahrnehmung von Führungsaufgaben, die Unterstützung von Fach- und Führungskräften und die Beratung von Menschen und Organisationen im unternehmerischen Kontext bzw. Arbeitsleben beziehen. Der Studiengang sei demnach konzipiert worden, da sich in dem immer komplexer werdenden Arbeitsleben Formen der Reflexion und der Unterstützung von Führungskräften als sinnvolles Mittel erwiesen hätten, Arbeitsqualität und Arbeitseffektivität miteinander zu verbinden. Von Seiten der Firmen als auch von Seiten der Fach- und Führungskräfte bestünde ein Bedarf an entsprechenden Weiterbildungen. Der Masterstudiengang richte sich zwar insbesondere an Fach- und Führungskräfte aus dem Sozial- und Gesundheitssektor, aus Bildung, Kultur und Verwaltung. Dass dieser jedoch auf die Themenbereiche des Bachelor-Studiengangs der „Sozialen Arbeit“ inhaltlich aufbaue, lässt sich daraus aber jedenfalls nicht ableiten. Dass die in dem Masterstudiengang belegten Fächer der Antragstellerin eine sinnvolle Ergänzung ihres Bachelor-Studiengangs „Soziale Arbeit“ vermitteln und eine Erweiterung des erforderlichen Aufgaben- und Wissensspektrums darstellen können, führt entgegen der Auffassung der Antragstellerin zu keinem anderen Ergebnis. Auch wenn in solchen Modulen bzw. Fächern sozialpädagogische Kenntnisse der Organisation, Betreuung, Beratung und Begleitung von Menschen vertieft vermittelt würden und dies im Berufsschulbereich von Bedeutung sein könne, begründet dies noch nicht das Vorliegen eines konsekutiven Masterstudienganges. Vielmehr ergibt sich aus den bereits dargestellten Ausführungen in der Studien- und Prüfungsordnung und den weiteren vom Antragsgegner benannten Informationen bezüglich des streitgegenständlichen Masterstudiengangs, dass sich die Inhalte des Studiengangs vor allem auf die Bereiche des Unternehmens-, Personalmanagements und der Führungskräfteentwicklung beziehen und damit nicht konsekutiv auf dem Bachelor-Studiengang „Soziale Arbeit“ aufbauen. Zum anderen erfüllt der Studiengang „Supervision, Organisationsberatung & Coaching“ jedenfalls nicht die weitere Anforderung des Vorliegens eines „allgemeinpädagogischen, frühpädagogischen, sozialpädagogischen oder sozialpflegerischen Studienschwerpunkts“. Hierbei wird zunächst auf die auch hier relevanten obigen Ausführungen zu den konkreten Inhalten und damit auch den Schwerpunkt des streitgegenständlichen Masterstudiengangs Bezug genommen. Auch aus § 3 Abs. 1 der Studien- und Prüfungsordnung der Hochschule ergibt sich u. a., dass als Qualifikationsvoraussetzung ein Nachweis über die für das Studium erforderlichen sozial- oder betriebswirtschaftlichen Grundkenntnisse erforderlich ist. Pädagogische Grundkenntnisse werden hingegen nicht verlangt. Anhaltspunkte für einen pädagogischen Schwerpunkt im oben genannten Sinne sind für das Gericht mithin nicht erkennbar. Soweit die Antragstellerin darüber hinaus vorträgt, die in ihrem Masterstudiengang belegten Fächer würden in dem Ausschlusskatalog des Erlasses des Kultusministeriums vom 28. Januar 2021 nicht erwähnt und bereits deshalb sei auf einen allgemeinpädagogischen Abschluss zu schließen, überzeugt dies offensichtlich nicht. Die in dem Erlass genannten pädagogischen Abschlüsse, die nicht zu den allgemeinpädagogischen Abschlüssen zählen, werden ausweislich des klaren Wortlauts nur beispielhaft und nicht abschließend aufgezählt. Sonstige Anhaltspunkte für in dem Studiengang vermittelte Elemente der „Allgemeinen Pädagogik“ sind weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Antragsgegner führt zudem zu Recht aus, selbst wenn der Masterstudiengang allgemeinpädagogische, frühpädagogische, sozialpädagogische oder sozialpflegerische Inhalte aufweise oder sich in irgendeiner Weise als für die Ausübung des Berufs einer Berufsschulkraft (im Vorbereitungsdienst) mit der Fachrichtung Sozialwesen/Sozialpädagogik nützlich oder förderlich erweise, diese zumindest nicht den geforderten „Studienschwerpunkt“ darstellten. Dieser Auffassung schließt sich das Gericht aus den obigen Gründen an. 2. Auf das Vorliegen eines Anordnungsgrundes kommt es folglich nicht mehr entscheidungserheblich an. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen aus Billigkeitsgründen (§ 162 Abs. 3 VwGO) kommt nicht in Betracht, da die Beigeladene keinen eigenen Antrag gestellt und sich damit nicht dem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG. Danach ist in Verfahren, welche die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses, das nicht auf Lebenszeit gerichtet ist, betreffen, für den Streitwert die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen maßgeblich. Dieser Betrag ist nach der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in Konkurrenteneilverfahren (vgl. Beschlüsse vom 18. April 2017 – 1 B 2927/16 –, juris Rn. 6, und vom 20. Juni 2014 – 1 E 970/14 –, juris Rn. 10 ff.) nochmals um ½ zu reduzieren, da durch die das Eilverfahren zu sichernde Klage im Hauptsacheverfahren allenfalls eine erneute Bescheidung erreicht werden kann. Weil durch die gerichtliche Entscheidung die Hauptsache materiell fast vollständig vorweggenommen wird, ist der Streitwert entsprechend der Empfehlung in Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht nochmals zu reduzieren. Das Gericht legt bei der Berechnung die Anwärterbezüge nach § 58 HBesG i. V. m. der Anlage VI HBesG zugrunde (Eingangsamt, in das die Anwärterin nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintritt hier: A 13 + Zulage = 1.556,64 € monatlicher Anwärtergrundbetrag).