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Urteil

3 K 29/17.WI

VG Wiesbaden 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWIESB:2020:0529.3K29.17.WI.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Über die Klage entscheidet die Einzelrichterin, der der Rechtsstreit mit Beschluss vom 08.04.2014 zur Entscheidung übertragen worden ist (§ 6 Abs. 1 VwGO). Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist auch ohne die gemäß § 54 Abs. 2 BeamtStG erforderliche Durchführung eines Vorverfahrens zulässig. Hier hat der Kläger nach der mit Schreiben vom 15.01.2014 erfolgten Ablehnung der Abgeltung durch den Leiter der Justizvollzugsanstalt A. zwar keinen Widerspruch mehr einlegen lassen, sondern unmittelbar Klage erhoben. Diese ist jedoch zulässig, weil der Beklagte sich, vertreten durch die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main als zuständige Widerspruchsbehörde, die bereits den Widerspruchsbescheid vom 10.09.2013 erlassen hat, (schriftsätzlich) auf das Verfahren rügelos eingelassen hat und nicht zu erwarten ist, dass er seine vertretene Ansicht ändert. Aus Gründen der Prozessökonomie ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Einklang mit dem Regelungszweck des § 68 VwGO über die dort geregelten Ausnahmefälle hinaus ein Vorverfahren regelmäßig entbehrlich, wenn sich der Beklagte auf die Klage sachlich eingelassen und deren Abweisung beantragt hat. Entscheidend ist dabei, ob dem Zweck des Vorverfahrens, die Selbstkontrolle der Verwaltung, bereits Rechnung getragen ist, oder sich sein Zweck ohnehin nicht mehr erreichen lässt (BVerwG, Urteile vom 23.10.1980 - 2 A 4.78 -, juris Rdnr. 20, vom 20.04.1994 - 11 C 2.93 -, juris Rdnr. 18, und vom 19.02.2009 - 2 C 56.07 -, juris Rdnr. 11). Diese Voraussetzungen liegen hier vor, da der Beklagte sich zur Klage in der Sache eingelassen und Klageabweisung beantragt hat. Er hat an keiner Stelle das Fehlen des Vorverfahrens gerügt. Hierbei hat er zu erkennen gegeben, dass er nicht bereit ist, die Forderung des Klägers zu erfüllen. Die Durchführung eines Vorverfahrens wäre unter diesen Voraussetzungen bloße Förmelei. Die Klage hat aber in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Auszahlung der nicht in Anspruch genommenen Stunden seines Lebensarbeitszeitkontos noch auf finanzielle Abgeltung von nicht in Anspruch genommenem Erholungsurlaub. Ein Anspruch auf Auszahlung der bis zum Zeitpunkt seiner Entlassung bei dem Beklagten angesammelten Stunden auf seinem Lebensarbeitszeitkonto steht dem Kläger nicht zu. Es fehlt bereits an einer Anspruchsgrundlage. Weder die Hessische Arbeitszeitverordnung (HAZVO vom 15.12.2009 (GVBl. I S. 758, 760)) in der zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entlassung des Klägers gültigen Fassung vom 25.11.2010 noch die Richtlinien über das Lebensarbeitszeitkonto (StAnz. 2012, S. 290) sehen hier eine finanzielle Abgeltung der auf dem Lebensarbeitszeitkonto gutgeschriebenen Stunden vor. Nach § 1a Abs. 1 Satz 1 HAZVO wird hauptamtlichen Beamtinnen und Beamten mit einer durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit von 42 Stunden pro Woche ab dem 01.01.2007 eine Arbeitsstunde pro Kalenderwoche auf ihrem Lebensarbeitszeitkonto gutgeschrieben. Für die angesparten Stunden erfolgt in der Regel Freistellung vom Dienst unter Weitergewährung der Besoldung unmittelbar vor dem Ruhestand, § 1a Abs. 3 HAZVO. § 1a Abs. 4 HAZVO gewährt Beamtinnen und Beamten - ausnahmsweise - eine stundenbezogene Ausgleichszahlung in Höhe des auf eine Stunde entfallenden Anteils der individuellen Besoldung, wenn eine Freistellung vom Dienst wegen Dienstunfähigkeit mit der Folge der Versetzung in den Ruhestand (1.) oder als Folge einer durch ärztliches Attest nachgewiesenen Krankheit im Freistellungszeitraum unmittelbar vor dem Ruhestand (2.) nicht möglich ist. Nähere Bestimmungen über das Lebensarbeitszeitkonto enthalten die Richtlinien über das Lebensarbeitszeitkonto (LAK) des Hessischen Ministeriums für Innern und für Sport vom 16.01.2012. Nach deren Abschnitt IV. Ziffer 1. wird das Lebensarbeitszeitkonto in Zeit geführt und ausgeglichen. Eine Auszahlung des Zeitguthabens in Geld kommt dabei grundsätzlich nicht in Betracht. Eine Abgeltung des Zeitguthabens in Geld ist ausnahmsweise möglich, sofern eine Inanspruchnahme durch Freistellung unmittelbar vor dem Ruhestand ausgeschlossen ist (vgl. Abschnitt V. Ziffer 7. LAK-RL). Diese Möglichkeit ist jedoch auf die in § 1a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 HAZVO genannten Fälle beschränkt. Ziffer V.7 Satz 4 der Richtlinien begründet diese Ausnahme damit, dass dem Recht des Bediensteten auf eine Inanspruchnahme des Zeitguthabens in diesen Konstellationen nicht auf andere Weise als durch Auszahlung nachgekommen werden könne. Berücksichtigt sind also Konstellationen, in denen der Beamte an der Inanspruchnahme des zeitlichen Ausgleichs aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen gehindert war. Die Voraussetzungen des § 1a Abs. 4 S. 1 HAZVO liegen hier aber nicht vor. Eine Freistellung des Klägers vom Dienst konnte weder wegen Dienstunfähigkeit mit der Folge der Versetzung in den Ruhestand noch als Folge einer Krankheit im Freistellungszeitraum unmittelbar vor dem Ruhestand nicht erfolgen. Der Kläger hat seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis beantragt, weil er ein Ausbildungsverhältnis bei einem anderen Dienstherrn aufnehmen wollte. Der Umstand, dass die Freistellung nicht in Anspruch genommen werden konnte, folgt weder aus einer Dienstunfähigkeit oder Krankheit, sondern aus dem Umstand, dass das Dienstverhältnis beendet worden ist. Ein finanzieller Ausgleichsanspruch folgt auch nicht aus der entsprechenden Anwendung der genannten Vorschriften. Eine planwidrige Regelungslücke, die für den Fall eines freiwilligen Ausscheidens eines Beamten aus dem Dienst vorliege und durch eine entsprechende Anwendung des § 1a Abs. 4 HAZVO beziehungsweise Abschnitt V. Ziffer 7 der Richtlinien über das Lebensarbeitszeitkonto geschlossen werden müsste, wie dies von dem Kläger geltend gemacht wird, liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht setzt in ständiger Rechtsprechung für jede Art der gesetzesimmanenten richterlichen Rechtsfortbildung - wie der Analogie - eine Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes voraus. Ob eine Regelungslücke vorliegt, ist danach zu beurteilen, ob die vom Regelungsprogramm des Verordnungsgebers erfassten Fälle in den Vorschriften der Verordnung tatsächlich Berücksichtigung gefunden haben. Sie ist zu bejahen, wenn festzustellen ist, dass der Wortlaut der Verordnungsregelungen nicht alle Fälle erfasst, die nach deren Sinn und Zweck erfasst sein sollten (vgl. z.B. für Gesetze im formellen Sinne Urteil vom. 12.09.2013 - 5 C 35.12 -, juris). Darüber hinaus ist eine vergleichbare Sach- und Interessenlage erforderlich (stRspr, vgl. z.B. Urteil vom 06.11.2014 - 5 C 36.13 -, Rdnr. 22; Urteil vom 02.04.2014 - 5 C 40.12 -, jeweils juris). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Es besteht bereits keine planwidrige Unvollständigkeit der Verordnung bzw. der LAK-Richtlinien. Der Fall des freiwilligen Ausscheidens eines Beamten oder einer Beamtin aus dem Dienst wurde in Abschnitt V. unter Ziffern 9. und 10. aufgegriffen. Nach Ziffer V.9. wird bei einer Versetzung oder Abordnung zu einem Dienstherrn innerhalb des Geltungsbereichs des HBG das bisherige Zeitguthaben übertragen und durch den neuen Dienstherrn fortgeführt. Für den Fall des Wechsels zu einem anderen Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereichs des HBG oder zu einem Arbeitgeber außerhalb des öffentlichen Dienstes sieht Ziffer V.10 eine Freistellungsmöglichkeit vor und bestimmt, dass eine Übernahme des Zeitguthabens durch den neuen Dienstherrn beziehungsweise Arbeitgeber möglich ist, soweit sich dieser dazu bereit erklärt; andernfalls verfällt das Zeitguthaben. Es spricht auf Grund dieser Regelungen nichts dafür, dass der Verordnungsgeber und das zuständige Ministerium bei dem Erlass der Richtlinien über das Lebensarbeitszeitkonto den Fall des freiwilligen Ausscheidens aus dem Beamtenverhältnis im Zusammenhang mit der Ausnahmeregelung des § 1a Abs. 4 HAZVO bzw. Ziffer V.7 der Richtlinien über die Abgeltung des Zeitguthabens in Geld versehentlich nicht berücksichtigt hätten. Vielmehr geht aus der Begründung zur Änderung der Hessischen Arbeitszeitverordnung, mit der § 1a Abs. 4 HAZVO eingefügt wurde, ausdrücklich hervor, dass eine finanzielle Abgeltung im Fall der Entlassung des Beamten oder der Beamtin gerade nicht erfolgen soll (vgl. Hess. Landtag, Gesetzesentwurf der CDU und der FDP für ein Erstes Gesetz zur Modernisierung des Dienstrechts in Hessen (DRModG) vom 11.05.2010, Drs. 18/2379, S. 18; vgl. zur Entlassung eines Beamten auf eigenen Antrag bereits VG Wiesbaden, Urteil vom 15.04.2015 - 3 K 1372/14.WI -, juris). Soweit dem Kläger die beantragte vorzeitige Inanspruchnahme des Zeitguthabens aus seinem Lebensarbeitszeitkonto durch Freistellung vom Dienst im Zeitraum vom 19. bis 29.08.2013 nicht möglich war, da er dienstunfähig erkrankt war, ist dieser Fall ebenso in den LAK-Richtlinien geregelt. Nach Abschnitt V. Ziffer 2. ist eine vorzeitige Inanspruchnahme des Zeitguthabens, insbesondere aus persönlichen Gründen, auf Antrag möglich, soweit dienstliche Belange nicht beeinträchtigt werden und zuvor jeweils ein Ansparvolumen von mindestens 208 Stunden erreicht wurde. Die vorzeitige Freistellung ist mindestens drei Monate vor der beabsichtigten Inanspruchnahme zu beantragen (V.5. LAK-Richtlinien). Damit ist klargestellt, dass in den Fällen, in denen die Ursache für die Unmöglichkeit des zeitlichen Ausgleichs in der Sphäre des Beamten liegt, ebenfalls eine Regelung getroffen wurde, denn dem Beamten kann bei einem Wechsel zu einem anderen Dienstherrn vorzeitig eine Freistellung gewährt werden, soweit dienstliche Belange nicht beeinträchtigt werden. Für den Fall, dass eine genehmigte Freistellung nicht zu dem beabsichtigten Zweck in Anspruch genommen werden kann (zum Beispiel Ausfallen einer Reise), sieht Abschnitt V. Ziffer 11. vor, dass eine erneute Gutschrift auf dem LAK nicht stattfindet, die Freistellung wie geplant erfolgt und das Zeitguthaben verbraucht ist. Dies gilt nicht bei Krankheit, die durch ärztliches Attest nachgewiesen ist. Dem Kläger war die vorzeitige Inanspruchnahme des Zeitguthabens aus seinem Lebensarbeitszeitkonto – anstelle von Erholungsurlaub – für den beantragten Zeitraum vom 19. bis 31.08.2013 in der Zeit vom 19. bis 29.08.2013, in der er dienstunfähig erkrankt war, nicht möglich. Dementsprechend hat der Beklagte mit Bescheid vom 25.11.2013 von dem Guthaben des Klägers auf dem Lebensarbeitszeitkonto lediglich einen Abzug für die vorzeitige Inanspruchnahme von Zeitguthaben im Jahr 2013 in Höhe von 8,4 Stunden vorgenommen, was dem Arbeitstag am 30.08.2013 entspricht. Einen finanziellen Ausgleich sehen die Verordnung bzw. die LAK-Richtlinien nicht vor. Es fehlt auch an der erforderlichen Vergleichbarkeit der Sach- und Interessenlage. Im Fall der Dienstunfähigkeit oder Krankheit ist der Betroffene unabhängig von seinem Willensentschluss daran gehindert, die Stunden auf seinem Lebensarbeitszeitkonto vor der Versetzung in den Ruhestand noch abzubauen (vgl. von der Weiden, juris PR-BVerwG 8/2013 Anm. 5). Im Gegensatz dazu hat der Kläger seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis - freiwillig - beantragt. Der Umstand der Freiwilligkeit des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis begründet insofern die fehlende Vergleichbarkeit zu den von § 1a Abs. 4 HAZVO erfassten Konstellationen (vgl. VG Wiesbaden, Urteil vom 15.04.2015 - 3 K 1372/14.WI -, juris). Der Kläger hat lediglich für den Zeitraum vom 19. bis 31.08.2013 eine einem Umfang von 10 Arbeitstagen entsprechende Freistellung vor Beendigung seines Dienstverhältnisses beantragt. Dass ein Abbau der Stunden für die Zeit vom 19. bis 29.08.2013 vor Beendigung des Dienstverhältnisses tatsächlich nicht mehr möglich gewesen ist, hängt nicht damit zusammen, dass der Beklagte die Inanspruchnahme zu spät genehmigt hätte, wie dies von dem Kläger geltend gemacht wird. Entsprechend der Regelung in Ziffer V.11. sind die von dem Kläger nicht in Anspruch genommenen Stunden auf dem Lebensarbeitszeitkonto erneut gutgeschrieben worden. Dass die Stunden infolge der Beendigung des Dienstverhältnisses mit Ablauf des 31.08.2013 von dem Kläger nicht mehr tatsächlich in Anspruch genommen werden konnten, beruht auf der Entlassung, die der Kläger freiwillig beantragt hat. Die fehlende finanzielle Ausgleichsmöglichkeit der auf dem Lebensarbeitszeitkonto gutgeschriebenen Stunden im Fall der Entlassung auf eigenen Antrag des Beamten ist auch mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Art. 3 Abs. 1 GG ist – entgegen der Ansicht des Klägers – nicht deshalb verletzt, weil der Kläger anders als die Beamtinnen und Beamten, die vor Beginn des Ruhestandes oder vorzeitig nach Maßgabe der Ziffer V.2. das Zeitguthaben auf ihrem Lebensarbeitszeitkonto in Anspruch nehmen können, vorliegend (mit Ausnahme von 8,4 Stunden, die er vor der Entlassung von seinem Lebensarbeitszeitkonto in Anspruch genommen hat) die angesammelten Stunden auf seinem Lebensarbeitszeitkonto weder in Freizeitausgleich noch in Form einer Auszahlung in Anspruch nehmen konnte. Denn die Ungleichbehandlung mit denjenigen Beamtinnen und Beamten, die ihre Entlassung aus eigenem Antrieb beantragen und in der Folge der Beendigung ihres Dienstverhältnisses ihre Stunden aus dem Lebensarbeitszeitkonto nicht mehr in Anspruch nehmen können, ist aus den oben ausgeführten Gründen sachlich gerechtfertigt. Der Unterschied liegt in dem Umstand begründet, dass die vorzeitige Beendigung der Dienstzeit in einem Willensentschluss der Beamtin oder des Beamten, der sich für eine Entlassung entscheidet, begründet ist. Offen bleiben muss, ob der Kläger von der Stadt B. als seinem neuen Dienstherrn verlangen kann, dass die Stunden auf seinem Lebensarbeitszeitkonto, die er bei dem Land Hessen angesammelt hat, fortgeführt werden, da diese Frage nicht Klagegegenstand ist. Der Verweis des Beklagten darauf, dass der Kläger seine Versetzung hätte beantragen können, ist nicht fernliegend, wie dies von dem Kläger geltend gemacht wird. Auch der Umstand, dass der Kläger die Befähigung für die Laufbahn, in die er versetzt worden wäre, noch nicht erlangt hat, steht einer Versetzung nicht entgegen. In den Fällen der Versetzung in ein Amt einer andersartigen Laufbahn besteht gemäß § 26 Abs. 3 HBG eine Pflicht, an Maßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen (BeckOK Beamtenrecht Hessen, Brinktrine/Masuch, 11. Edition, Stand: 01.01.2020, HBG § 26 Versetzung). Die Vorschrift des § 26 HBG setzt also voraus, dass die Möglichkeit der Versetzung in ein Amt einer andersartigen Laufbahn, für die der Beamte die Befähigung nicht besitzt, besteht. Die Frage, ob es sich bei der Versetzung um eine praktikable Alternative zu dem Antrag auf Entlassung für den Kläger gehandelt hat oder nicht, ist in diesem Zusammenhang nicht entscheidend. Es ist auch nicht zu berücksichtigen, ob und wann ein Versetzungsantrag des Klägers bewilligt worden wäre. Denn eine Versetzung hat der Kläger zu keiner Zeit beantragt. Auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.07.2015 (2 C 41.13, juris) gibt keine Veranlassung zu einer anderen Bewertung. Das Bundesverwaltungsgericht hat zu der Frage, ob eine finanzielle Ausgleichsregelung geboten ist, wenn von Lehrern geleistete Vorgriffstunden aus tatsächlichen Gründen nicht mehr ausgeglichen werden können, ausgeführt, der Dienstherr sei dann, wenn ein Beamter, der den zeitlichen Ausgleich in dem dafür vorgesehenen Zeitraum aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht in Anspruch nehmen könne, verpflichtet, einen angemessenen anderen Ausgleich vorzusehen, woraus jedoch nicht ohne weiteres ein Anspruch auf Ausgleich durch finanzielle Entschädigung hergeleitet werden könne. Mit dieser Konstellation ist aber der vorliegende Fall nicht vergleichbar, weil die Beendigung des Dienstverhältnisses als hessischer Landesbeamter ausschließlich auf die Willensentscheidung des Klägers zurückzuführen ist, die dieser aus freiem Antrieb getroffen hat (vgl. zu diesem Kriterium auch VG Darmstadt, Urteil vom 29.11.2016 - 1 K 1225/14.DA -, juris m.w.N.). Ein fürsorgepflichtwidriges Verhalten des Beklagten ist auch nicht erkennbar. Der Kläger hat vor seiner Entlassung lediglich den Abbau der Stunden auf seinem Lebensarbeitszeitkonto in einem Umfang von 10 Arbeitstagen entsprechenden Umfang beantragt. Der Abbau der Stunden ist dem Kläger zwar zunächst von dem Leiter der Justizvollzugsanstalt A. mit Bescheid vom 28.05.2013 versagt worden. Jedoch ist der ablehnende Bescheid mit Widerspruchsbescheid vom 10.09.2013 aufgehoben worden und dem Kläger wurde mit Bescheid vom 25.11.2013 der Abbau von 8,4 Stunden aus seinem Lebensarbeitszeitkonto bewilligt. Aus dem Umstand, dass dem Kläger die Inanspruchnahme der Stunden aus seinem Guthaben auf dem Lebensarbeitszeitkonto erst nachträglich genehmigt worden ist, als der Kläger bereits nicht mehr im Dienst des Landes Hessen stand, folgt nicht, dass dem Kläger die Inanspruchnahme des Freizeitausgleichs verwehrt worden wäre, da die Gewährung auch noch nachträglich erfolgen konnte. Vorliegend musste der Kläger in dem benannten Zeitraum, in dem er den Abbau von Stunden aus seinem Lebensarbeitszeitkonto beantragt hat, bereits deshalb nicht zum Dienst erscheinen, da er dienstunfähig krankgeschrieben war. Was die restlichen Stunden auf seinem Lebensarbeitszeitkonto betrifft, fehlt es – wie bereits ausgeführt – bereits an einem Antrag des Klägers, der auf die Inanspruchnahme der Stunden auf dem Lebensarbeitszeitkonto in Form von Freizeitausgleich gerichtet ist. Stattdessen hat der Kläger – ohne vorherigen Antrag auf Freistellung – erstmals mit Schreiben vom 07.11.2013 und mit weiteren Schreiben vom 06.01.2014 die finanzielle Abgeltung der Stunden auf seinem Lebensarbeitszeitkonto beantragt. Zu diesem Zeitpunkt stand der Kläger bereits nicht mehr in einem Dienstverhältnis zum Land Hessen, sodass der Beklagte einem solchen Antrag auch nicht – ersatzweise – mit einer Freistellung von der Dienstpflicht hätte nachkommen können. Ein Anspruch auf Zahlung eines finanziellen Ausgleichs ergibt sich auch nicht ausnahmsweise aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) in Verbindung mit den Regelungen über das Lebensarbeitszeitkonto. Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der auch im öffentlichen Recht und insbesondere im Beamtenrecht geltende Grundsatz von Treu und Glauben im Einzelfall gebieten kann, dass ursprünglich auf Zeitausgleich gerichtete Ansprüche nicht untergehen, sondern sich in solche auf finanziellen Ausgleich umwandeln (BVerwG, Urteil vom 26.07.2012 - 2 C 29.11 -, juris Rdnr. 34; Hess. VGH, Urteil vom 03.05.2017 - 1 A 2795/15 -, juris Rdnr. 61 f.). Das Lebensarbeitszeitkonto schafft insoweit eine untrennbare Verknüpfung zwischen einer Vorleistung des Beamten in Form von abzuleistender Arbeitszeit und einem hierfür später zu gewährenden Zeitausgleich – worauf auch der Kläger mit seinem Hinweis darauf, dass er sich die Stunden wie seine Kollegen erarbeitet habe, abstellt. Einen Zeitausgleich hat der Beklagte hier aber nicht etwa deshalb verhindert, indem er die Entscheidung über die Gewährung der beantragten Inanspruchnahme der Stunden auf dem Lebensarbeitszeitkonto treuwidrig hinausgezögert hätte, wie dies von dem Kläger behauptet worden ist, mit der Folge, dass ein Zeitausgleich nicht mehr in Betracht gekommen ist und eine finanzielle Ausgleichszahlungsmöglichkeit nicht vorgesehen ist. Es wurde bereits ausgeführt, dass der Leiter der Justizvollzugsanstalt A. den Freizeitausgleich unter Bezugnahme auf das Vorliegen von entgegenstehenden dienstlichen Gründen (rechtswidrig) versagt hat. Dass dem Kläger die Inanspruchnahme eines dem Umfang von 9 Arbeitstagen entsprechenden Zeitguthabens in Form der Freistellung zu einem späteren als dem im Nachhinein genehmigten Zeitraum, in dem der Kläger ohnehin aufgrund seiner Erkrankung von der Dienstpflicht befreit war, durch eine verzögerte Entscheidung (durch die Widerspruchsbehörde) unmöglich gemacht worden wäre, ist nicht der Fall. Die Inanspruchnahme des beantragten Freizeitausgleichs im Umfang einer 9 Arbeitstagen entsprechenden Stundenzahl – hier kann es nur um die beantragte Stundenzahl gehen, da mit Ausnahme der Anträge vom 11.01.2013 „in der Form“ des Antrags vom 30.04.2013 ein weiterer Antrag auf Freizeitausgleich nicht gestellt worden ist – zu einem späteren Zeitpunkt war, wie bereits mehrfach ausgeführt, nicht möglich, weil das Dienstverhältnis frühzeitig geendet hat. Dieser Grund liegt in der Sphäre des Klägers, der sich für eine Entlassung entschieden hat, begründet. Die Berufung des Beklagten darauf, dass ein finanzieller Ausgleich in den Richtlinien über das Lebensarbeitszeitkonto nicht vorgesehen sei, ist daher nicht als treuwidriges Verhalten zu bewerten. Aus den dargestellten Gründen besteht auch kein Anspruch des Klägers auf Schadensersatz. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die finanzielle Abgeltung der von ihm bei Beendigung des Dienstverhältnisses nicht genommenen Urlaubstage. Für die begehrte Verpflichtung des Beklagten zu einer finanziellen Abgeltung nicht genommenen Erholungsurlaubs fehlt es bereits an einer Anspruchsgrundlage. Das nationale Recht, insbesondere die Hessische Urlaubsverordnung vom 12.12.2006 (HUrlVO), die für die Beamtinnen und Beamten des Landes Hessen maßgeblich ist, sieht die Abgeltung von Urlaubstagen in Geld nicht vor. Der Kläger kann den geltend gemachten Anspruch auch nicht aus Unionsrecht herleiten. Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (im Folgenden: Arbeitszeitrichtlinie) sieht vor, dass der bezahlte Mindestjahresurlaub außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden darf. Der EuGH hat diese Vorschrift auch für Beamte für anwendbar erklärt (vgl. EuGH, Beschluss vom 14.07.2005 - C-52/04 -, juris Rdnr. 57 f.) und aus Art. 7 Abs. 2 der Arbeitszeitrichtlinie einen Anspruch des Einzelnen auf Abgeltung von bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses krankheitsbedingt nicht genommenem Urlaub hergeleitet sowie Voraussetzungen, Umfang und Grenzen dieses Anspruchs bestimmt (vgl. EuGH, Urteil vom 03.05.2012 - C-337/10 - NVwZ 2012, 688 - juris; vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 2 C 10.12 -, juris). Der EuGH hat diesen Anspruch auf den nach Art. 7 Abs. 1 Arbeitszeitrichtlinie bestehenden Mindestjahresurlaub von vier Wochen beschränkt (vgl. EuGH, Urteil vom 03.05.2012 - C-337/10 - juris Rdnr. 33 f.). Diese Auslegung des Unionsrechts ist für die nationalen Gerichte bindend (Art. 267 Abs. 1b AEUV). Ein darüberhinausgehender Anspruch aus Unionsrecht auf Abgeltung von sich aus nationalem Recht ergebenden weiteren Erholungsurlaubstagen besteht dagegen nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 2 C 10.12 -, juris Rdnr. 9). Dieser Rechtsprechung schließt sich das erkennende Gericht an (vgl. bereits VG Wiesbaden, Urteile vom 15.04.2015 - a.a.O. - und vom 04.08.2017 - 3 K 876/14.WI -, nicht veröffentlicht). . Dem Kläger kann ein Anspruch aus Art. 7 Abs. 2 der Arbeitszeitrichtlinie bereits deshalb nicht zustehen, weil er im Jahr 2013 den ihm nach Unionsrecht zustehenden Mindesturlaub von vier Wochen bereits vollständig eingebracht hat. Ausweislich der Buchungsübersicht hat der Kläger im Jahr 2013 zum Zeitpunkt der Beendigung seines Dienstverhältnisses bei dem beklagten Land insgesamt 24 Tage Urlaub genommen (vgl. Seite 8 f. des Beiheftes 4). Bei der Berechnung der dem Beschäftigten zustehenden Urlaubstage im Rahmen der Ansprüche aus Art. 7 Abs. 1 und 2 der Arbeitszeitrichtlinie kommt es nach dem Zweck dieser Norm nur darauf an, ob und wie viel Urlaub der Betreffende im konkreten Jahr genommen hat. Unerheblich ist, ob es sich dabei um neuen oder um alten, also aus dem vorangegangenen Urlaubsjahr übertragenen Urlaub gehandelt hat (vgl. BVerwG, a.a.O., Rdnr. 23; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 15.05.2014 - 2 BvR 324/14 -, juris). Weiterhin hat der Klägers mangels Hauptforderung auch keinen Anspruch auf die geltend gemachte Zinsforderung. Nach alledem war die Klage vollumfänglich abzuweisen. Als unterliegender Teil hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Berufung gemäß § 124a Abs. 1 VwGO liegen nicht vor. Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Auszahlung seines zum Zeitpunkt seiner Entlassung bestehenden Guthabens aus dem Lebensarbeitszeitkonto und seines nicht in Anspruch genommenen Erholungsurlaubs. Der Kläger stand bis zu seiner mit Ablauf des 31.08.2013 auf eigenen Antrag erfolgten Entlassung im Dienst des Landes Hessen. Er war zuletzt als Hauptsekretär im Justizvollzugsdienst (Besoldungsgruppe A 8 HBesG) bei der Justizvollzugsanstalt A. beschäftigt. Zum 01.09.2013 begann der Kläger bei der Stadt B. eine Ausbildung im gehobenen Dienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf. Mit zwei Vordrucken jeweils vom 11.01.2013 beantragte der Kläger bei dem Leiter der Justizvollzugsanstalt A. Erholungsurlaub für den Zeitraum vom 19.08. bis 25.08.2013 und 26.08 bis 31.08.2013. Ausweislich eines in dem Verwaltungsvorgang enthaltenen Vermerks vom 30.04.2013 beantragte der Kläger nach erfolgter Rücksprache anstelle von Erholungsurlaub die entsprechende Inanspruchnahme des Lebensarbeitszeitkontos. Der Kläger war in der Folge in der Zeit vom 07. bis 29.08.2013 dienstunfähig erkrankt. Mit Bescheid des Leiters der Justizvollzugsanstalt A. vom 28.05.2013 lehnte der Beklagte die Anträge auf Gewährung der Inanspruchnahme des Zeitguthabens aus dem Lebensarbeitszeitkonto ab. Gemäß Abschnitt V. Nr. 2 der Richtlinien über das Lebensarbeitszeitkonto sei eine Inanspruchnahme des Zeitguthabens möglich, soweit dienstliche Belange nicht beeinträchtigt würden und zuvor jeweils ein Ansparvolumen von mindestens 208 Stunden erreicht worden sei. Der Kläger habe das Ansparvolumen noch nicht erreicht. Er verfüge für den Zeitraum bis zum Stichtag 31.12.2012 über ein Guthaben von 204 Stunden. Unabhängig davon sei dem Antrag aus Gründen der dienstlichen Belange nicht zu entsprechen. Prüfungspunkt sei die aktuelle personelle Situation der Behörde und der Stand der Mehrarbeitsstunden. Rücksprachen mit der Stadt B. hätten ergeben, dass die bereits erworbenen Stunden nicht übernommen würden. Es müsse dem Kläger daher mitgeteilt werden, dass sein Guthaben verfalle. Hiergegen erhob der Kläger mit anwaltlichen Schreiben vom 12.06.2013 Widerspruch. Er begründete seinen Widerspruch mit anwaltlichen Schreiben vom 27.06.2013. Mit Widerspruchsbescheid der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main vom 10.09.2013 wurde dem Widerspruch des Klägers stattgeben und der Bescheid vom 28.05.2013, mit welchem die Inanspruchnahme der einem Umfang von zehn Arbeitstagen entsprechenden Stundenzahl des Lebensarbeitszeitkontos für den Zeitraum vom 19.08. bis 31.08.2013 abgelehnt wurde, aufgehoben. Der Kläger habe bis zum Zeitpunkt seines Ausscheidens für die Jahre 2009 bis 2013 insgesamt 239 Stunden Arbeitszeit angesammelt. Der Bescheid vom 28.05.2013 gehe von einem falschen Stichtag und einer unrichtigen Stundenzahl aus. Dienstliche Gründe könnten der Bewilligung des Antrags nicht entgegenstehen. Durch die Urlaubsanträge vom 11.01.2013 habe der Leiter der Justizvollzugsanstalt A. davon ausgehen können, dass der Kläger für die letzten zwei Wochen vor seinem Wechsel zur Stadt B. nicht an der Dienststelle anwesend sein werde. Es sei bereits am 19.11.2012 bekannt gewesen, dass der Kläger dort eine Einstellungszusage erhalten habe. Der Anstaltsleiter habe genügend Gelegenheit gehabt, sich auf die Abwesenheit des Beamten im August 2013 einzustellen und das dienstlich Notwendige zu veranlassen, was auf Grund des Ausscheidens für die Zeit ab dem 01.09.2013 sowieso hätte erfolgen müssen. Die derzeitige personelle Situation könne nicht zu Lasten des Klägers gehen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 07.11.2013 beantragte der Kläger die Abgeltung des Zeitguthabens im Umfang von zehn Arbeitstagen nicht in Anspruch genommenen Erholungsurlaubs sowie weiterer 20 Tage, die er auf seinem Lebensarbeitszeitkonto angespart habe. Zusätzlich beantragte er die Abgeltung weiterer drei Urlaubstage, die er vor seiner Entlassung nicht habe in Anspruch nehmen können. Mit Erlass des Hessischen Ministeriums der Justiz vom 07.11.2013 wies der Beklagte den Leiter der Justizvollzugsanstalt A. an, den dem Kläger im August 2013 gewährten Erholungsurlaub umzudeuten und ihm nachträglich für diesen Zeitraum die Inanspruchnahme des entsprechenden Zeitguthabens aus dem Lebensarbeitszeitkonto zu gewähren sowie das Guthaben aus dem Lebensarbeitszeitkonto und den verbleibenden Urlaubsanspruch neu zu berechnen und dem neuen Dienstherrn des Klägers mitzuteilen. Mit Bescheid vom 25.11.2013 teilte der Leiter der Justizvollzugsanstalt A. dem Kläger mit, dass ihm für das Jahr 2013 34 Stunden auf dem Lebensarbeitszeitkonto gutgeschrieben würden. Das Zeitguthaben zum 31.12.2012 in Höhe von 204 Stunden sei bereits bestandskräftig festgestellt worden. Zuzüglich einer Zeitgutschrift von 34 Stunden und abzüglich einer vorzeitigen Inanspruchnahme von Zeitguthaben im Jahr 2013 in Höhe von 8,4 Stunden ergebe sich zum 31.12.2013 ein Gesamtzeitguthaben von 229,6 Stunden. Am selben Tag wurde dem Kläger mitgeteilt, dass seiner mit Schreiben vom 07.11.2013 geltend gemachten Forderung mit Blick auf den Widerspruchsbescheid vom 10.09.2013 nicht nachgekommen werden könne. Die nicht abgewickelten Kontingente aus Urlaub und dem Lebensarbeitszeitkonto würden der Stadt B. zur Kenntnis und weiteren Verwendung bekanntgegeben. Ebenfalls mit Schreiben vom 25.11.2013 teilte der Leiter der Justizvollzugsanstalt A. der Stadt B. mit, dass für den Kläger 13 Tage Jahresurlaub aus 2013 und 229,6 Stunden aus dem Lebensarbeitszeitkonto nicht hätten abgewickelt werden können. Mit anwaltlichem Schreiben vom 06.01.2014 an die Justizvollzugsanstalt A. forderte der Kläger den Beklagten erneut zur Abgeltung des offenen Zeitguthabens und von drei offenen Urlaubstage, die der Kläger vor der Beendigung des Dienstverhältnisses nicht mehr habe in Anspruch nehmen können, auf. Es sei zwar zutreffend gewesen, dass die Generalstaatsanwaltschaft über die Abgeltung des Zeitguthabens im Widerspruchsbescheid vom 10.09.2013 nicht entschieden habe. Ein Anspruch auf Abgeltung entstehe aber erst, soweit das Dienstverhältnis beendet sei. Dies sei zum Zeitpunkt des Antrages auf Gewährung von Erholungsurlaub noch nicht der Fall gewesen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 14.01.2014 stellte der Kläger ergänzend klar, dass sich ein Abgeltungsverlangen auf die gesamte Summe der Stunden aus dem Lebensarbeitszeitkonto in Höhe von 239 Stunden, also auf 30 Tage beziehe. Mit Schreiben vom 15.01.2014 teilte der Leiter der Justizvollzugsanstalt A. dem Bevollmächtigten des Klägers mit, dass er keine Möglichkeit sehe, der Forderung aus dem Schreiben vom 06.01.2014 nachzukommen. Die Kontingente in Sachen Urlaub und Lebensarbeitszeitkonto seien abgewickelt und der Stadt B. zur Weiterführung mitgeteilt worden. Der Kläger hat am 20.02.2014 bei dem Verwaltungsgericht A. Klage erheben lassen. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts A. vom 28.03.2014 ist der Rechtsstreit an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Wiesbaden verwiesen worden. Der Kläger ist der Auffassung, er habe einen Anspruch auf Abgeltung von 239 Arbeitsstunden aus seinem Lebensarbeitszeitkonto, was einem Umfang von 30 Arbeitstagen entspreche. Der Abgeltungsanspruch ergebe sich aus Abschnitt V Ziffer 7 der Richtlinien über das Lebensarbeitszeitkonto in analoger Anwendung. Es liege eine planwidrige Regelungslücke bei vergleichbarer Interessenlage vor. Der Beklagte habe es zu verschulden, dass unmittelbar vor Beendigung des Dienstverhältnisses eine Freistellung ausgeschlossen gewesen sei, da die Zurückweisung des Antrags des Klägers auf Inanspruchnahme des Zeitguthabens unrechtmäßig erfolgt sei. Da die Stadt B. das Zeitguthaben nicht übernommen habe, sei eine Inanspruchnahme durch den Kläger unmöglich geworden. Dementsprechend seien ihm die noch offenen 30 Tage durch Zahlung in Höhe von 3.189,30 EUR abzugelten. Die Ablehnung der Abgeltung sei auch mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht zu vereinbaren. Der Kläger werde gegenüber seinen ehemaligen Kollegen grundlos ungleich behandelt. Er habe sich die Stunden auf seinem Lebensarbeitszeitkonto erarbeitet; damit sei ein Verfallen der Stunden nicht vereinbar. Die Begrenzung der Möglichkeit der finanziellen Abgeltung des Anspruchs gemäß § 1a Abs. 4 S. 1 Nr. 1 und 2 HAVO stelle ebenso eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung dar. Es könne dem Kläger nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass die Stadt B. die Stunden des Lebensarbeitszeitkontos nicht übernehme. Es sei dem Beklagten anzulasten, dass es nicht zu einer angemessenen Ausgleichsmaßnahme im Sinne des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.07.2015 (2 C 41.13) gekommen sei. Eine Ausgleichmaßnahme sei nicht mehr möglich gewesen, als der Widerspruchsbescheid ergangen sei, da der Kläger zu diesem Zeitpunkt bereits aus dem Dienst bei dem Beklagten ausgeschieden gewesen sei. Der Beklagte habe aus widerrechtlichen Gründen dem Antrag des Klägers nicht stattgegeben, indem er sich auf nicht vorliegende dienstliche Gründe bezogen habe. Der gestellte Antrag des Klägers sei erst Monate nach der Antragstellung falsch beschieden worden. Ebenso wenig habe der Kläger zu vertreten, dass er vor Beendigung des Beamtenverhältnisses dienstunfähig erkrankt sei. Das Verfahren sei anscheinend mutwillig verzögert worden. Der Anspruch des Klägers ergebe sich zumindest aus dem rechtswidrigen Verhalten des Behördenleiters; ihm sei aufgrund dessen rechtswidrigen Verhaltens ein Schaden entstanden. Es sei von dem Beklagten treuwidrig, darauf zu verweisen, dass er einen Antrag auf Inanspruchnahme sämtlicher Stunden auf seinem Lebensarbeitszeitkonto während seiner Dienstzeit nicht gestellt habe. Die volle Inanspruchnahme des Lebensarbeitszeitkontos habe er während der Zeit seiner Tätigkeit bei der Justizvollzugsanstalt A. nicht beantragt, da seinem Antrag vom 11.01.2013 erst nach Beendigung seiner Tätigkeit durch Erlass des Widerspruchsbescheides stattgegeben worden sei. Es handele sich bei dem Einwand um eine reine Formalie, da dem Antrag keinesfalls zugestimmt worden wäre. Der Verweis des Beklagten darauf, dass der Kläger die Möglichkeit gehabt hätte, seine Versetzung zu beantragen, sei realitäts- und praxisfern, weil dies nur bei dem Vorliegen weiterer Voraussetzungen möglich gewesen wäre. Bei der neuen Tätigkeit handele es sich um eine andere Laufbahn und um einen anderen Tätigkeitsbereich, so dass davon auszugehen sei, dass eine Zustimmung des Landespersonalamts nicht erfolgt wäre. Einer Versetzung habe bereits der Umstand entgegengestanden, dass der Kläger die Befähigung für das neue Amt im Zeitpunkt des Wechsels noch nicht gehabt habe. Ihm stünden auch noch drei Urlaubstage aus dem Jahr 2013 zu. Die Urlaubstage habe er nicht nehmen können, weil das Dienstverhältnis zum 31.08.2013 beendet worden und er in der Zeit vom 07. bis 29.08.2013 erkrankt gewesen sei. Somit habe er zusätzlich einen Abgeltungsanspruch für drei offene Urlaubstage in Höhe von 318,93 EUR. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 3.508,23 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Aufgrund der Erkrankung des Klägers hätten die zunächst genehmigten 10 Urlaubstage nicht aufgebraucht werden können. Diese Tage seien dem Kläger daraufhin wieder gutgeschrieben worden, sodass nunmehr ein Guthaben von insgesamt 13 Tagen Urlaub vorhanden sei. Der Leiter der Justizvollzugsanstalt A. habe den beantragten Erholungsurlaub nicht in vollem Umfang in eine Inanspruchnahme der entsprechenden Stundenzahl aus dem Lebensarbeitszeitkonto umwandeln können, da der Kläger in der Zeit vom 07. bis 29.08.2013 dienstunfähig erkrankt gewesen sei. Somit habe ausschließlich der 30.08.2013 als „wandelbarer“ Urlaubstag zur Verfügung gestanden. Dies sei durch einen Abtrag von 8,4 Stunden aus dem Guthaben des Lebensarbeitszeitkontos berücksichtigt worden. Danach sei ein Guthaben aus dem Lebensarbeitszeitkonto in Höhe von 229,6 Stunden verblieben. Mit Schreiben vom 25.11.2013 habe der Beklagte der Stadt B. das verbliebene Guthaben in Höhe von 229,6 Stunden sowie das unverbrauchte Urlaubskontingent von 13 Tagen zur Weiterführung genmeldet. Damit sei der Beklagte seinen Verpflichtungen gegenüber dem Kläger nachgekommen. Dem Kläger stehe ein Anspruch auf Zahlung in Höhe von 3.189,30 EUR aus keinem Rechtsgrund zu. Entgegen der Auffassung des Klägers liege in den Richtlinien über das Lebensarbeitszeitkonto eine planwidrige Regelungslücke nicht vor. Eine Regelung zur Abgeltung des Zeitguthabens in Geld sei in Abschnitt V. Ziffer 7. geregelt, wonach eine Abgeltung in Geld erfolge, sofern eine Inanspruchnahme durch Freistellung unmittelbar vor dem Ruhestand ausgeschlossen sei. Diese Möglichkeit sei jedoch auf die in § 1a Abs. 4 S. 1 Nr. 1 und 2 HAZVO genannten Fälle begrenzt. Der Kläger sei durch seine Tätigkeit bei der Stadt B. lediglich einem anderen Dienstherrn unterstellt, der die Ausgestaltung des Dienstverhältnisses ebenfalls nach dem Hessischen Beamtengesetz, der Hessischen Urlaubsverordnung und der Hessischen Arbeitszeitverordnung vornehme. Die Entscheidung, ob das verbleibende Gutachten aus dem Lebensarbeitszeitkonto von dem neuen Dienstherrn übernommen werde, obliege ebenso wie die Weiterführung des Kontingents der Urlaubstage der Stadt B. als neuem Dienstherrn. Wenn die Stadt B. die Weiterführung ablehne, müsse der Kläger sich darüber mit seinem neuen Dienstherrn auseinandersetzen. Ein Anspruch des Klägers auf Abgeltung gegenüber seinem ehemaligen Dienstherrn könne daraus nicht erwachsen. Ein Anspruch auf Abgeltung könne auch auf der Grundlage des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.07.2015 (2 C 41.13) bereits deshalb nicht bestehen, weil die Dienstleistungspflicht gerade nicht aus einem von dem Kläger nicht zu vertretenden Grunde geendet habe. Der Kläger habe auf eigenen Antrag um eine Entlassung aus dem Dienst des Landes Hessen gebeten und seine Entlassung daher selbst zu vertreten. Er hätte die Möglichkeit gehabt, anstatt der Entlassung seine Versetzung zur Stadt B. zu beantragen. In einem solchen Fall wäre gemäß Abschnitt V. Ziffer 9. der Richtlinien über das Lebensarbeitszeitkonto die Stundenzahl übertragen und durch den neuen Dienstherrn fortgeführt worden. Daneben hätte der Kläger die Möglichkeit gehabt, sich frühzeitig mit seinem künftigen Arbeitgeber in Verbindung zu setzen, um zu klären, ob die Übernahme der angesparten Stunden aus dem Lebensarbeitszeitkonto möglich sei. Die Justizvollzugsanstalt A. habe die Inanspruchnahme der beantragten Stunden im Umfang von 84 Stunden beziehungsweise 10 Tagen für den Zeitraum vom 19. bis 31.08.2013 nach Erlass des Widerspruchsbescheides nachträglich gewährt. Dass der Kläger dienstunfähig erkrankt sei, könne dem Dienstherrn nicht zur Last gelegt werden. Der Kläger habe außerdem zu keinem Zeitpunkt während seiner Tätigkeit bei der Justizvollzugsanstalt A. die volle Inanspruchnahme des Lebensarbeitszeitkontos beantragt. Er habe lediglich die Inanspruchnahme für den Zeitraum 19. bis 31.08.2013 beantragt, was ihm auch gewährt worden sei. Der Beklagte verweist weiterhin auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 15.04.2015 (3 K 1372/14.WI). Es fehle im Fall einer Entlassung auf eigenen Antrag bereits an dem Vorliegen einer Anspruchsgrundlage. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf finanzielle Abgeltung des unverbrauchten Urlaubskontingents in Höhe von 13 Tagen. Das Kontingent sei mit Schreiben vom 25.11.2013 der Stadt B. als neuem Arbeitgeber zur Weiterführung gemeldet worden. Da seitens der Stadt keine schriftlichen Einwendungen erhoben worden seien, müsse davon ausgegangen werden, dass die nicht verbrauchten Urlaubstage dort beachtet und weitergeführt würden. Mit Beschluss vom 08.04.2014 hat das Gericht den Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen. Mit Schreiben vom 04.07.2014 hat die Stadt B. dem Kläger mitgeteilt, dass das Guthaben, das er während der Tätigkeit der Justizvollzugsanstalt A. in Höhe von 229,6 Stunden angespart habe, nicht übernommen werde. Die Richtlinien über das Lebensarbeitszeitkonto sähen unter Abschnitt V. Ziffer 9. vor, dass bei einer Versetzung oder Abordnung zu einem Dienstherrn innerhalb des Geltungsbereichs des Hessischen Beamtengesetzes das bisherige Zeitguthaben übertragen und durch den neuen Dienstherrn fortgeführt werde. Da der Kläger nicht zur Stadt B. versetzt worden sei, entfalle die Übernahme des Zeitguthabens. Mit Beschluss vom 14.01.2015 hat das Gericht das Ruhen des Verfahrens im Hinblick auf das zum damaligen Zeitpunkt bei dem Bundesverwaltungsgericht anhängige Revisionsverfahren 2 B 61/13, 2 B 61/13 (2 C 41.13) angeordnet. Mit Schriftsatz vom 30.12.2016 hat der Kläger die Wiederaufnahme des Verfahrens erklärt. Der Kläger hat auf gerichtliche Anfrage am 10.10.2019 und der Beklagte am 09.10.2019 das Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten (2 Bände) und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge (1 Ordner Verwaltungsvorgang und 1 Band Widerspruchsvorgang sowie die Personalhauptakte des Klägers nebst 4 Beiheften).