Beschluss
1 B 208/17
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2017:0614.1B208.17.0A
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Leitsätze
Maßgeblich für die Berechnung der Frist für die Entlassung eines Beamten auf Probe wegen mangelnder Bewährung ist die äußere Wirksamkeit der Entlassungsverfügung und nicht die Kenntnis des Beamten von der Entlassungsabsicht.
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 20. Dezember 2016 - 1 L 1966/16.DA - wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung abgeändert.
Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Entlassungsverfügung vom 16. Februar 2016 wird wiederhergestellt.
Der Antragsgegner hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 15.381,63 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Maßgeblich für die Berechnung der Frist für die Entlassung eines Beamten auf Probe wegen mangelnder Bewährung ist die äußere Wirksamkeit der Entlassungsverfügung und nicht die Kenntnis des Beamten von der Entlassungsabsicht. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 20. Dezember 2016 - 1 L 1966/16.DA - wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung abgeändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Entlassungsverfügung vom 16. Februar 2016 wird wiederhergestellt. Der Antragsgegner hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 15.381,63 € festgesetzt. I. Der Antragsteller wurde mit Wirkung vom 8. Dezember 2010 in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen und zum Studienrat ernannt. Unter dem 5. Juli 2013 erstellte das Landesschulamt und Lehrkräfteakademie - Staatliches Schulamt für den Landkreis Offenbach und die Stadt Offenbach am Main - (im Folgenden: Schulamt) eine "Bewährungsfeststellung zur Verbeamtung auf Lebenszeit", die dem Antragsteller nicht innerhalb der Regelprobezeit behebbare fachliche und pädagogische Defizite attestiert und den Vorschlag einer Verlängerung der Probezeit enthält (Bl. 62 ff. d. PA). Nachdem - unter anderem unter Einbeziehung des früheren Bevollmächtigten des Antragstellers - Korrespondenz zur Frage der Fortsetzung der Probezeit des Antragstellers an einer anderen Schule stattfand, versetzte das Schulamt den Antragsteller unter dem 22. Januar 2014 von der xy-schule A-Stadt an die az-schule B-Stadt. Mit Schreiben vom 27. Mai 2014 teilte das Schulamt dem Antragsteller mit, aufgrund der Beurteilung vom 5. Juli 2013 sowie seiner Versetzung zum 13. Januar 2014 an die az-schule B-Stadt könne die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum jetzigen Zeitpunkt nicht befürwortet werden. Seine Probezeit werde bis zum 31. Dezember 2014 verlängert. Der Antragsteller erhielt das Schreiben am 4. Juni 2014 gegen "Empfangsbescheinigung". Am 27. November 2014 legte er - vertreten durch seinen jetzigen Bevollmächtigten - Widerspruch gegen die Verlängerung der Probezeit bis zum 31. Dezember 2014 ein. Eine dem Antragsteller am 18. Dezember 2014 zur Kenntnis gegebene dienstliche Beurteilung über den Zeitraum Januar bis Dezember 2014 schließt mit dem Gesamturteil "Herr A. hat sich noch nicht bewährt". Mit Schreiben vom 19. Dezember 2014 teilte das Schulamt dem Antragsteller unter Bezugnahme auf diese dienstliche Beurteilung mit, nach Mitteilung des Schulleiters der az-schule könne zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht über seine Bewährung entschieden werden. Das Verfahren zur Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit werde daher derzeit nicht eingeleitet. Im Rahmen der auf maximal fünf Jahre begrenzten Probezeit werde seine Bewährung in fachlicher Hinsicht bis zum 8. Dezember 2015 abgewartet. Das Schreiben wurde dem Antragsteller gegen Empfangsbescheinigung am 13. Januar 2015 ausgehändigt. Am 7. Dezember 2015 legte er hiergegen, vertreten durch seinen Bevollmächtigten, Widerspruch ein. Mit Verfügung vom 11. Februar 2015 ordnete das Schulamt den Antragsteller zunächst für den Zeitraum Februar bis Juli 2015 von der az-schule B-Stadt an die Gewerblich-technischen Schulen C-Stadt ab und verlängerte die Abordnung anschließend mit Verfügung vom 23. Juli 2015 bis einschließlich Januar 2016. Unter dem 31. Juli 2015 erstellte der Leiter der Gewerblich-technischen Schulen C-Stadt eine dienstliche Beurteilung über den Antragsteller, die mit dem Gesamturteil "Herr A. hat sich nicht bewährt" schließt. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2015 hörte das Schulamt den Antragsteller zu geplanten Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe zum 31. Dezember 2015 an, worauf sich der Antragsteller am 29. Oktober 2015 äußerte. Mit weiterem Schreiben vom 8. Dezember 2015 teilte das Schulamt dem Bevollmächtigten des Antragstellers unter Bezugnahme auf das Anhörungsschreiben vom 2. Oktober 2015 mit, dass der beabsichtigte Entlassungszeitpunkt nunmehr auf den 31. März 2016 festgelegt werde. Mit Verfügung vom 27. Januar 2016 verlängerte das Schulamt die Abordnung des Antragstellers bis zum 31. März 2016. Unter dem 28. Januar 2016 nahm die Frauenbeauftragte Stellung zur geplanten Entlassung des Antragstellers. Der Personalrat der Gewerblich-technischen Schulen C-Stadt stimmte der Maßnahme unter dem 2. Februar 2016 zu. Mit Bescheid vom 16. Februar 2016 (Bl. 233 ff. d. PA) entließ das Schulamt den Antragsteller mit Ablauf des 31. März 2016 aus dem Beamtenverhältnis auf Probe und ordnete die sofortige Vollziehung der Verfügung an. Der Bescheid wurde dem Antragsteller persönlich gegen Empfangsbekenntnis am 17. Februar 2016 und seinem Bevollmächtigten gegen Empfangsbekenntnis am 22. Februar 2016 zugestellt. Am 23. Februar 2016 legte der Antragsteller Widerspruch gegen die Entlassungsverfügung ein. Mit Bescheiden vom 7. Juni 2016 (Bl. 255 ff. und Bl. 260 ff. d. PA) wies das Schulamt die Widersprüche gegen die Verlängerungen der Probezeit zurück. Hiergegen erhob der Antragsteller Klage vor dem Verwaltungsgericht Darmstadt (1 K 1505/16.DA und 1 K 1497/16.DA) über die bislang noch nicht entschieden ist. Außerdem erhob der Antragsteller am 16. September 2016 Untätigkeitsklage gegen die Entlassungsverfügung vom 19. Februar 2016. Ebenfalls am 16. September 2016 hat der Antragsteller einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes im Hinblick auf die im genannten Bescheid vom 16. Februar 2016 angeordnete sofortige Vollziehung gestellt, den das Verwaltungsgericht Darmstadt mit Beschluss vom 20. Dezember 2016, dem Bevollmächtigten des Antragstellers nach seinen Angaben zugestellt am 27. Dezember 2016, abgelehnt hat. Am 5. Januar 2017 hat der Antragsteller Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 20. Dezember 2016 erhoben und diese am 23. Januar 2017 begründet. Der Antragsteller hält die Anordnung der sofortigen Vollziehung für unzureichend begründet. Zudem könne nicht von einer ordnungsgemäßen Beteiligung des Personalrats ausgegangen werden. Die jeweiligen Verlängerungen der Probezeit seien nicht rechtmäßig erfolgt. Außerdem entfalteten die Rechtsbehelfe hiergegen aufschiebende Wirkung, weshalb die Fortsetzung der Probezeit unzulässig gewesen sei und die in dieser Zeit gewonnen Erkenntnisse demzufolge nicht Grundlage für die Feststellung der Bewährung sein könnten. Ebenso wie die vorangegangenen Probezeitverlängerungen stütze sich die Entlassungsverfügung nicht auf eine hinreichende Erkenntnisgrundlage. Die ihr zugrundeliegenden Stellungnahmen und dienstlichen Beurteilungen seien rechtsfehlerhaft. Die Bewährungsfeststellung sei zu spät erfolgt und die Entlassungsfrist nicht gewahrt. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 20. Dezember 2016 die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 14. September 2016 gegen die Entlassungsverfügung vom 16. Februar 2016 wiederherzustellen. Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 20. Dezember 2016 - 1 L 1966/16.DA - zurückzuweisen. Der Antragsgegner verteidigt die angefochtene Entscheidung. II. Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache Erfolg. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entlassungsverfügung vom 16. Februar 2016 ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO statthaft. Sonstige Bedenken gegen die Zulässigkeit bestehen nicht. Der Antrag ist auch begründet. Die vom Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung vorgebrachten Rügen, die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO die Prüfung des Senats im Beschwerdeverfahren bestimmen und beschränken, führen zu einer Interessenabwägung zu Gunsten des Antragstellers. Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nimmt das Gericht eine eigene Abwägung der widerstreitenden Vollzugs- und Aufschubinteressen der Beteiligten vor. Dem Charakter des Eilverfahrens entsprechend kann das Gericht seine vorläufige Entscheidung im Regelfall nur auf der Grundlage einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als wesentliches Element der Interessensabwägung für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angeordneten Sofortvollzugs treffen. Kann - wegen der besonderen Dringlichkeit oder der Komplexität der Rechtsfragen - keine Abschätzung über die Erfolgsaussichten im Sinne einer Evidenzkontrolle getroffen werden, sind allein die einander gegenüber stehenden Interessen zu gewichten (zum Ganzen BVerwG, Beschluss vom 22. März 2010 - 7 VR 1/10 u.a. -, juris, Rdnr. 13). Das Verwaltungsgericht hat die in diesem Zusammenhang in erster Linie maßgeblichen Erfolgsaussichten der Hauptsache bei der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung nicht zutreffend eingeschätzt. Entgegen seiner Auffassung erweist sich die Entlassungsverfügung nicht als offensichtlich rechtmäßig, sondern - im Gegenteil - zum jetzigen Zeitpunkt als rechtswidrig, denn der Antragsteller macht im Beschwerdeverfahren zu Recht geltend, dass die Entlassungsfrist nicht gewahrt ist. Die hier gemäß § 23 Abs. 3 Nr. 2 Beamtenstatusgesetz - BeamtStG - auf die fehlende Bewährung des Antragstellers in der Probezeit gestützte Entlassung ist nur innerhalb der Fristen des § 29 Abs. 3 Hessisches Beamtengesetz - HBG - möglich. Danach beträgt die Entlassungsfrist im vorliegenden Fall sechs Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres, da der Antragsteller eine Beschäftigungszeit von mehr als drei Monaten aufweist (§ 29 Abs. 3 Nr. 2 HBG). Nach § 30 Abs. 1 Satz 2 HBG wird die Entlassung mit dem Ende des auf den Monat der Zustellung der Entlassungsverfügung folgenden Monats wirksam, wobei § 29 HBG unberührt bleibt. Die Entlassungsfrist ist nicht gewahrt, weil es - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - allein auf die Zustellung der Entlassungsverfügung an den Bevollmächtigten des Antragstellers und nicht auf die Zustellung des Bescheids an den Antragsteller selbst ankommt. Die Entlassung zum 31. März 2016 hätte die wirksame Zustellung einer entsprechenden Verfügung an den Bevollmächtigten des Antragstellers spätestens am 17. Februar 2016 erfordert, weshalb die tatsächlich an diesen am 22. Februar 2016 erfolgte Zustellung die Entlassungsfrist nicht zu wahren vermochte. Die Entlassungsfrist ist die zwischen der äußeren und der inneren Wirksamkeit der Entlassungsverfügung liegende Zeitspanne (Zängl in: Weiss u.a., BayBeamtR, Stand: Januar 2009, Art. 56 BayBG, Rdnr. 61 zum vergleichbaren bayerischen Beamtenrecht; vgl. zur Frage, welchen Zeitraum die Entlassungsfrist umfassen muss, auch BVerwG, Urteil vom 11. März 1999 - 2 C 13/98 -, juris, Rdnr. 17; Bay. VGH, Beschluss vom 30. November 2009 - 3 CS 09.1773 -, juris, Rdnr. 35; von Roetteken in:, ders./Rothländer, HBR, Bd. IV/3, Stand: April 2015, § 29 HBG, Rdnr. 112). Die äußere Wirksamkeit der Entlassungsverfügung tritt mit deren Bekanntgabe ein (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz - HVwVfG -). Von der äußeren Wirksamkeit der Entlassungsverfügung ist deren innere Wirksamkeit, der konkrete Zeitpunkt der Entlassung, zu unterscheiden. Äußere und innere Wirksamkeit der Entlassungsverfügung können zeitlich auseinanderfallen. In Fällen wie dem vorliegenden ist das stets der Fall, denn § 30 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 HBG trifft zur inneren Wirksamkeit der Entlassungsverfügung die Regelung, dass die Entlassung mit dem Ende des auf den Monat der Zustellung der Entlassungsverfügung folgenden Monats wirksam wird. Die äußere Wirksamkeit der Entlassungsverfügung trat hier erst mit der Zustellung an den Bevollmächtigten des Antragstellers am 22. Februar 2016 ein. Aus §§ 30 Abs. 1 Satz 2, 106 HBG folgt, dass die Entlassungsverfügung zwingend zuzustellen ist (vgl. dazu auch von Roetteken in: ders./Rothländer, HBR IV/3, Stand: April 2015, § 30 HBG, Rdnr. 42). "Zustellung" ist die Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Dokuments in der im Verwaltungszustellungsgesetz bestimmten Form (§ 1 Abs. 1 Hessisches Verwaltungszustellungsgesetz - HVwZG - i. V. m. § 2 Abs. 1 Verwaltungszustellungsgesetz - VwZG -). Nach § 1 Abs. 1 HVwZG i. V. m. § 7 Abs. 1 Satz 1 VwZG können Zustellungen an den Bevollmächtigten gerichtet werden. Sie sind gemäß § 1 Abs. 1 HVwZG i. V. m. § 7 Abs. 1 Satz 2 VwZG an ihn zu richten, wenn er eine schriftliche Vollmacht vorgelegt hat. Dementsprechend war die Entlassungsverfügung hier zwingend an den Bevollmächtigten des Antragstellers zuzustellen. Dieser hat - wie sich den beigezogenen Akten entnehmen lässt (Bl. 125 d. PA) - eine den Anforderungen genügende schriftliche Vollmacht vorgelegt. Die Vollmacht muss sich insbesondere nicht auf ein bestimmtes Verwaltungsverfahren beziehen, sondern kann auch allgemein erteilt werden. Erforderlich ist allerdings, dass sie sich (auch) auf das betreffende Verfahren erstreckt (zum Ganzen Schlatmann in: Engelhardt/App, VwVG/VwZG, 10. Aufl. 2014, § 7 Rdnr. 3 f.). Diesen Anforderungen ist hier genügt, denn die wegen "Dienstangelegenheit" erteilte Vollmacht vom 25. November 2014 ist allgemein gehalten und bezieht sich unzweifelhaft auch auf das eine Dienstangelegenheit betreffende vorliegende Verfahren. Waren sämtliche Zustellungen an den Bevollmächtigten des Antragstellers zu richten, folgt daraus die Unwirksamkeit der Zustellung an den Antragsteller persönlich am 17. Februar 2016 (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Aufl. 2015, § 14 Rdnr. 31 m. w. N.; Schmitz in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 14 Rdnr. 24). Mit der Zustellung an den Antragsteller wurde die Entlassungsverfügung demgemäß nicht wirksam. Folglich konnte die Entlassungsfrist damit nicht gewahrt werden. Die vom Verwaltungsgericht für einen anderen zeitlichen Bezugspunkt für die Berechnung der Entlassungsfrist angeführten Argumente vermögen nicht zu überzeugen. Zutreffend ist zwar, dass die Entlassungsfrist dem Schutz des Beamten dient und diesem den Übergang in einen neuen Lebens- und Berufsabschnitt erleichtern soll (vgl. von Roetteken in: ders./Rothländer, HBR, Bd. IV/3, § 29 HBG, Rdnr. 98). Daraus folgt indes nicht, dass es allein auf seine Kenntnis von der beabsichtigten Entlassung ankommt, wie das Verwaltungsgericht letztlich meint. Dem Wortlaut des Gesetzes lässt sich bereits nicht entnehmen, dass der Gesetzgeber für die Berechnung der Entlassungsfrist einen anderen Anknüpfungspunkt als denjenigen der äußeren Wirksamkeit der Entlassungsverfügung gewählt hätte. Aber auch die Rechtssicherheit spricht gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, denn erst mit der wirksamen Bekanntgabe der Entlassungsverfügung - hier die Zustellung an den Empfangsberechtigten - herrscht für alle Beteiligten endgültige Klarheit darüber, was (nach Auffassung des Dienstherrn) gelten soll. Bis dahin steht gerade noch nicht verbindlich fest, ob sich der Beamte auf die Entlassung einrichten muss oder nicht. Zur Vermeidung von Missverständnissen weist der Senat darauf hin, dass die derzeitige Rechtswidrigkeit wegen Nichteinhaltung der Entlassungsfrist nicht zwangsläufig zur Aufhebung der Entlassungsverfügung im Hauptsacheverfahren führen muss. Denkbar ist nämlich, dass der Dienstherr im Rahmen der Widerspruchsentscheidung eine neue Entlassungsfrist setzt (zu einem solchen Fall vgl. Senat, Urteil vom 19. Oktober 1988 - 1 UE 2114/85 -, juris) oder den Bescheid umdeutet (vgl. zur Umdeutung von Entlassungsverfügungen etwa BVerwG, Urteil vom 24. September 1992 - 2 C 6/92 -, juris, Rdnr. 29 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 28. Juni 2002 - 1 B 963/02 -, juris, Rdnr. 3 ff.). Losgelöst von der Frage der Einhaltung der Entlassungsfrist wäre die aufschiebende Wirkung der Klage möglicherweise allerdings auch deshalb wiederherzustellen, weil der Ausgang des Verfahrens unabhängig von der Frage der Entlassungsfrist nach der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung unter Zugrundelegung des Antragstellervorbringens im Beschwerdeverfahren derzeit offen ist. Der Fall wirft im Hinblick auf die zweimalige Verlängerung der Probezeit eine Reihe offener tatsächlicher und rechtlicher Fragen auf, die im vorliegenden Eilverfahren nicht abschließend geklärt werden können, sondern im Hauptsacheverfahren endgültig beantwortet werden müssen. Die Abwägung der beiderseitigen Interessen fiele angesichts der einschneidenden Folgen der Entlassung für den Antragsteller voraussichtlich zu dessen Gunsten aus. In diesem Zusammenhang ist zunächst klarzustellen, dass lediglich Erkenntnisse aus der laufbahnrechtlichen (im Unterschied zur statusrechtlichen) Probezeit für die Bewährungsfeststellung zugrunde gelegt werden dürfen. Erkenntnisse nach deren Ablauf bleiben außer Betracht, selbst wenn der Status als Beamter auf Probe noch fortbestand (BVerwG, Urteil vom 31. Mai 1990 - 2 C 35/88 -, juris, Rdnr. 19). Insofern dürfte der Frage, ob die laufbahnrechtliche Probezeit rechtmäßig verlängert wurde und wann dies gegebenenfalls geschah, eine entscheidende Bedeutung zukommen. Erfolgte nämlich keine rechtmäßige Verlängerung der Probezeit bzw. müssten die nach Ablauf der regulären laufbahnrechtlichen Probezeit gewonnenen Erkenntnisse aus anderen Gründen außer Betracht bleiben, basierte die Entlassungsverfügung zu einem nicht unerheblichen Teil auf einem nicht verwertbaren Sachverhalt (vgl. dazu auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Januar 2016 - 4 S 1082/14 -, juris, Rdnr. 33). Bei der Frage, wann die Probezeit erstmals verlängert wurde, könnte - auch wenn dies nicht sehr nahe liegt - eine mündliche Verlängerung Ende 2013 im Rahmen der Korrespondenz mit dem damaligen Bevollmächtigten des Antragstellers in Betracht kommen. Zu beachten ist nämlich, dass eine Verlängerung der Probezeit nicht notwendig schriftlich erfolgen muss und insbesondere nicht in einer besonderen Form bekannt zu geben ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Mai 2016 - 2 B 32/15 -, juris, Rdnr. 19). Lässt sich eine mündliche Verlängerung der Probezeit nicht feststellen und käme es auf die in Schriftform erfolgte Verlängerung vom 27. Mai 2014 an, ist fraglich, ob allein aus den vom Verwaltungsgericht genannten Gründen von einem Erlöschen der Vollmacht des früheren Bevollmächtigten ausgegangen werden kann. Auf diese Frage käme es allerdings dann nicht entscheidungserheblich an, wenn dem Antragsteller die Verfügung lediglich einfach bekannt gegeben worden wäre, wofür die gewählte Form - die sich von der Form im Zusammenhang mit der Übermittlung der Entlassungsverfügung unterscheidet - spricht. § 7 Abs. 1 Satz 2 VwZG zwingt lediglich zur Zustellung an einen Bevollmächtigten, die einfache Bekanntgabe ist ohne weiteres an den Adressaten des Verwaltungsakts selbst möglich (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 13. August 2008 - 1 WB 45/07 -, juris, Rdnr. 33). Das gilt jedenfalls dann, wenn das Gesetz - wie im Fall der Probezeitverlängerung - keine besondere Form der Bekanntgabe vorschreibt. Sofern - gegebenenfalls nach weiterer Aufklärung - von einer rechtmäßigen erstmaligen Verlängerung der Probezeit auszugehen ist, wäre in einem nächsten Schritt der Frage nachzugehen, welche Bedeutung der vom Antragsteller hiergegen erhobenen Klage zukommt. In diesem Zusammenhang wendet der Antragsteller zu Recht ein, dass seinen Rechtsbehelfen gegen die jeweiligen Verlängerungen der Probezeit mangels Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der jeweiligen Verlängerungsentscheidungen aufschiebende Wirkung zukommt. Daraus könnte sich ergeben, dass der Antragsgegner möglicherweise gehindert war, Folgerungen tatsächlicher und rechtlicher Art aus der verlängerten Probezeit zu ziehen (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8. April 2010 - OVG 4 B 66.09 -, juris, Rdnr. 43; Nieders. OVG, Urteil vom 24. April 2007 - 5 LB 37/07 -, juris Rdnr. 61). Wäre das der Fall, könnte sich die Frage stellen, ob nicht die Entlassungsverfügung jedenfalls teilweise auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage beruht, denn sie wird auch auf Erkenntnisse gestützt, die im Zeitraum der verlängerten Probezeit gewonnen wurden. Sofern der genannten obergerichtlichen Rechtsprechung zu folgen wäre, was gegebenenfalls im Hauptsacheverfahren zu klären ist, wäre weiter der Frage nachzugehen, ob das Entlassungsrecht des Dienstherrn unabhängig von einem etwaigen Vertrauen des Beamten allein durch Zeitablauf erlöschen kann (so etwa OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8. April 2010 - OVG 4 B 66.09 -, juris, Rdnr. 29). Im Hinblick auf die zweite Verlängerung der Probezeit stellen sich die angesprochenen Fragen in entsprechender Weise. Auf die sonstigen im Beschwerdeverfahren erhobenen Rügen des Antragstellers kommt es vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen nicht an. Soweit der Antragsteller jedoch eine fehlerhafte Personalratsbeteiligung rügt, weist der Senat auf seine Rechtsprechung hin, wonach sich ein Beamter grundsätzlich nicht auf solche Verfahrensfehler bei Einleitung des Mitbestimmungsverfahrens berufen kann, die der Personalrat selbst nicht innerhalb der für die Erklärung seiner Zustimmung maßgeblichen Frist gerügt hat (Beschluss vom 10. Mai 2016 - 1 A 301/15.Z -, juris, Rdnr. 30). Da der Personalrat hier die vom Antragsteller geltend gemachten Fehler selbst nicht gerügt, sondern vielmehr seine ausdrückliche Zustimmung zur Entlassung erteilt hat, dürften dem Antragsteller die im Zusammenhang mit den Mitbestimmungsrechten erhobenen Rügen abgeschnitten sein. Der Antragsgegner hat die Kosten des gesamten Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen, weil er unterlegen ist. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 i. V. m. § 52 Abs. 6 Nr. 2 GKG und entspricht der von den Beteiligten nicht angegriffenen Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).