Urteil
1 A 710/17
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2019:0221.1A710.17.00
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Leitsätze
1. Die Änderung der Funktionsbeschreibung einer Universitätsprofessorin nach § 68 Abs. 1 HSchulG HE 2010 ist ein Verwaltungsakt.
2. Die Entscheidung über die Änderung der Funktionsbeschreibung ist keine beamtenrechtliche, sondern eine hochschulrechtliche Entscheidung.
3. Eine Funktionsbeschreibung erledigt sich bei einem Beamtenverhältnis auf Zeit nicht in jedem Fall allein durch Zeitablauf.
4. Die Funktionsbeschreibung einer Stelle an einer Hochschule ändert sich nicht dadurch, dass sich die ihr zugrunde liegenden Verhältnisse ändern.
Tenor
Die Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen werden zurückgewiesen.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 28. November 2013 - 5 K 2635/11.GI - abgeändert.
Die Änderung der Funktionsbeschreibung im Bescheid des Präsidenten der Justus-Liebig-Universität Gießen vom 27. April 2011 in der Fassung dessen Widerspruchsbescheids vom 11. August 2011 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens haben Beklagter und Beigeladene jeweils zur Hälfte zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Beklagter und Beigeladene dürfen die Vollstreckung jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Änderung der Funktionsbeschreibung einer Universitätsprofessorin nach § 68 Abs. 1 HSchulG HE 2010 ist ein Verwaltungsakt. 2. Die Entscheidung über die Änderung der Funktionsbeschreibung ist keine beamtenrechtliche, sondern eine hochschulrechtliche Entscheidung. 3. Eine Funktionsbeschreibung erledigt sich bei einem Beamtenverhältnis auf Zeit nicht in jedem Fall allein durch Zeitablauf. 4. Die Funktionsbeschreibung einer Stelle an einer Hochschule ändert sich nicht dadurch, dass sich die ihr zugrunde liegenden Verhältnisse ändern. Die Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen werden zurückgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 28. November 2013 - 5 K 2635/11.GI - abgeändert. Die Änderung der Funktionsbeschreibung im Bescheid des Präsidenten der Justus-Liebig-Universität Gießen vom 27. April 2011 in der Fassung dessen Widerspruchsbescheids vom 11. August 2011 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens haben Beklagter und Beigeladene jeweils zur Hälfte zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Beklagter und Beigeladene dürfen die Vollstreckung jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. Die Berufung der Klägerin ist zulässig und begründet (A.). Die Berufungen von Beklagtem und Beigeladener bleiben hingegen ohne Erfolg (B.) A. Die Berufung der Klägerin ist als Anschlussberufung statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben. Sie hat auch in der Sache Erfolg, weil die Klage bereits mit dem Hauptantrag zulässig (I.) und begründet (II.) ist. I. Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO statthaft (1.). Die sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen liegen gleichfalls vor (2.). 1. Ausweislich ihres ausdrücklich gestellten Hauptantrags erstrebt die Klägerin die Aufhebung der Änderung der Funktionsbeschreibung ihrer Stelle im Bescheid des Präsidenten der Justus-Liebig-Universität Gießen vom 27. April 2011 in der Gestalt dessen Widerspruchsbescheids vom 11. August 2011. Damit begehrt sie die Beseitigung eines sie belastenden Verwaltungsakts, denn bei der Änderung der Funktionsbeschreibung unter Ziffer I. im angefochtenen Bescheid des Präsidenten der Justus-Liebig-Universität Gießen handelt es sich um einen solchen. Anordnungen gegenüber einem Beamten sind ein Verwaltungsakt, wenn sie den Beamten in seiner persönlichen (dienstrechtlichen) Stellung und nicht lediglich hinsichtlich seiner Amtsausübung betreffen. Nicht ausreichend ist, dass die Maßnahme im Einzelfall Auswirkungen auf den (Außen-)Rechtskreis des Beamten hat. Die Außenwirkung muss vielmehr intendiert, das heißt ihrem objektiven Sinngehalt nach dazu bestimmt sein, regelnd in den (Außen-)Rechtskreis einzugreifen. Die normativ nicht unmittelbar erfassten Maßnahmen der Umsetzung oder Änderung der Geschäftsverteilung zielen nicht auf persönliche Rechte des Beamten, sondern allein auf organisationsinterne Wirkung. Dem Beamten steht ein Recht auf ungeschmälerte Ausübung des einmal übertragenen konkret-funktionellen Amtes grundsätzlich nicht zu. Demnach ist die Änderung des konkret-funktionellen Amtes (also des Dienstpostens), wie sie durch eine behördeninterne Umsetzung oder Änderung der Geschäftsverteilung erfolgt, kein Verwaltungsakt, weil es an der nach § 35 VwVfG erforderlichen Außenwirkung fehlt. Allerdings gelten für Universitätsprofessoren in Bezug auf das ihnen übertragene Hauptamt (Vertretung ihres Faches in Forschung und Lehre) Besonderheiten. Änderungen der Dienstaufgaben eines Professors dürfen wegen der in Art. 5 Abs. 3 GG garantierten Wissenschaftsfreiheit nur innerhalb seines Faches vorgenommen werden. Das übertragene Forschungs- und Lehrgebiet kann grundsätzlich nicht verändert werden. Daraus folgt, dass organisatorische Veränderungen und Änderungen des Aufgabenbereichs, bei denen das Fach, dessen Vertretung in Lehre und Forschung dem Professor übertragen ist, in seinem Wesen verändert wird, zielgerichtet auch eigene Rechte des betroffenen Professors berühren und deshalb als Verwaltungsakt einzustufen sind. Andererseits behalten die für Umsetzungen und Änderungen der Geschäftsverteilung entwickelten Grundsätze auch für Professoren ihre Gültigkeit im Hinblick auf Maßnahmen, bei denen die Amtsstellung im Hauptamt (Vertretung des Faches in Forschung und Lehre) nicht entscheidend beeinträchtigt oder entwertet werden kann. Deshalb sind nach den Grundsätzen einer Umsetzung behandelt worden die Fälle, in denen einem Medizinprofessor lediglich die Stellung eines Klinikdirektors oder die Wahrnehmung von Aufgaben in der Krankenversorgung und einem Fachhochschulprofessor die Leitung eines Rechenlaboratoriums entzogen worden sind. In allen diesen Fällen war das Recht auf Forschung und Lehre im Fach des Professors nicht zielgerichtet berührt (vgl. zum Ganzen Nieders. OVG, Beschluss vom 14. Februar 2000 - 5 M 4574/99 u.a. -, juris Rn. 2 mit umfangreichen weiteren Nachweisen). Dies zugrunde gelegt ist die unter dem 27. April 2011 vom Präsidenten der Justus-Liebig-Universität in Ziffer I. des Bescheids verfügte Änderung der Funktionsbeschreibung der Stelle der Klägerin ein Verwaltungsakt. Allerdings geht es der Sache nach um eine teilweise Beschränkung der Aufgaben der Klägerin in der Krankenversorgung, was nach dem dargelegten Maßstab prinzipiell auch nach den für die Umsetzung geltenden Grundsätzen behandelt werden könnte. Es ist nämlich zu berücksichtigen, dass die Krankenversorgung für den einzelnen medizinischen Professor eine Zusatzaufgabe ist, die neben seine Aufgabe, die medizinische Forschung und Lehre zu betreiben, tritt. Die Stellung des medizinischen Hochschullehrers bei der Krankenversorgung ist nicht diejenige des rein wissenschaftlich tätigen akademischen Forschers und Lehrers, sondern die eines neben anderen Ärzten in die ärztliche Krankenhausorganisation eingegliederten Mediziners. Andererseits darf nicht verkannt werden, dass sich im Fachbereich Humanmedizin Forschung, Lehre, Ausbildung und Krankenversorgung überschneiden und sich kein scharfer Trennungsstrich zwischen der wissenschaftlichen Tätigkeit eines medizinischen Hochschullehrers in Forschung und Lehre und seiner Arbeit in der Krankenbehandlung an seiner Klinik ziehen lässt. Die in der Krankenversorgung gewonnenen Erkenntnisse bilden eine wichtige Grundlage für die Forschung und Lehre im medizinischen Bereich. Akademische Lehre in der Medizin lässt sich ohne Demonstration am Krankenbett kaum durchführen. In der täglichen Praxis des medizinischen Hochschullehrers werden sich daher seine wissenschaftlichen Aufgaben und seine Aufgaben in der Krankenversorgung oft vermischen (zum Ganzen: BVerfG, Beschluss vom 8. April 1981 - 1 BvR 608/79 -, juris Rn. 86 f., 91). Grundsätzlich werden Veränderung des Aufgabenzuschnitts im Bereich der Krankenversorgung bei Professoren im Fach Humanmedizin vor diesem Hintergrund eher dem Bereich der Umsetzung zuzuordnen sein. Der Fall der Klägerin weist allerdings die insoweit entscheidende Besonderheit auf, dass ein Teil der von der Klägerin im Bereich der Krankenversorgung wahrzunehmenden Aufgaben ausdrücklich in der ursprünglichen Funktionsbeschreibung ihrer Stelle aufgeführt ist. Danach ist die Professur der Klägerin verbunden mit der fachaufsichtlichen Leitung der gastroenteorologischen Funktions- und Bettenbereiche der Medizinischen Klinik und Poliklinik II und der Medizinischen Klinik und Poliklinik III der Beigeladenen. Diese ausdrückliche Festlegung eines bestimmten Bereichs der in der Krankenversorgung durch die Klägerin wahrzunehmenden Aufgaben in der Funktionsbeschreibung vermittelt der Klägerin grundsätzlich ein subjektives Recht an ihrem konkret-funktionellen Amt. Das folgt aus dem Wesen der Funktionsbeschreibung. Nach § 68 Abs. 1 Satz 1 HSchulG HE 2010 richten sich Art und Umfang der Aufgaben, die Angehörige des wissenschaftlichen Personals nach den §§ 61 bis 67 HSchulG HE 2010 wahrnehmen, nach der Ausgestaltung des Dienstverhältnisses sowie nach der Funktionsbeschreibung der Stelle. Die Festlegung steht gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 HSchulG HE 2010 unter dem Vorbehalt einer Überprüfung in angemessenen Abständen. Der Vorbehalt ist bei Angehörigen des beamteten Personals in die Einweisungsverfügung in die Stelle, bei Angehörigen des angestellten Personals in den Arbeitsvertrag aufzunehmen (§ 68 Abs. 1 Satz 3 HSchulG HE 2010). Die Funktionsbeschreibung der Stelle ist demnach für die Dienstaufgaben der Professorinnen und Professoren von zentraler Bedeutung (vgl. Laule in: BeckOK Hochschulrecht Baden-Württemberg, Stand: Mai 2018, § 46 Rn. 10). Mit ihr werden deren konkret wahrzunehmenden Aufgaben festgelegt. Es handelt sich also in der Sache um eine Art Dienstpostenbeschreibung, deren Kern die Festlegung der fachlichen Zuständigkeit ist (zum Ganzen vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 13. Juli 1999 - 8 TG 2148/99 u.a. -, juris Rn. 10). Diese Bestimmung der dienstlichen Aufgaben hat im Hinblick auf die Wissenschaftsfreiheit grundrechtssichernde Bedeutung für die Professoren und vermittelt ihnen insoweit ein Recht am konkret-funktionellen Amt (vgl. Senatsbeschluss vom 6. Februar 1986 - 1 TH 2444/85 -, juris Rn. 2 f. m. w. N.). Untermauert wird dies dadurch, dass die Festlegung ausdrücklich unter einen Vorbehalt gestellt wird, der in die Einweisungsverfügung mit aufzunehmen ist (vgl. dazu auch Sächs. OVG, Beschluss vom 16. Januar 2009 - 2 B 403/08 -, juris Rn. 9). Handelte es sich bei der Änderung einer Funktionsbeschreibung lediglich um eine der Umsetzung vergleichbare Maßnahme, wären die Vorgaben in § 68 Abs. 1 Sätze 2 und 3 HSchulG HE 2010 nicht nötig, da Umsetzungen als rein interne Maßnahme ohnehin jederzeit und auch ohne ausdrücklich geregelte gesetzliche Grundlage vorgenommen werden können. Das dementsprechend aus der Funktionsbeschreibung der Stelle folgende subjektive Recht der Klägerin bezieht sich auf die ihr in der Funktionsbeschreibung zugeordnete fachaufsichtliche Leitung der gastroenteorologischen Funktions- und Bettenbereiche der Medizinischen Klinik und Poliklinik II und der Medizinischen Klinik und Poliklinik III. Dieses Recht wird ihr durch die Änderung - jedenfalls teilweise - entzogen, weshalb es sich um einen für sie belastenden Verwaltungsakt handelt. Nach der geänderten Funktionsbeschreibung fällt im Vergleich zur ursprünglichen Funktionsbeschreibung mindestens die fachaufsichtliche Leitung der gastroenterologischen Bettenbereiche der Medizinischen Kliniken und Polikliniken II und III weg, denn darin ist der Klägerin ausdrücklich kein stationärer Bereich mehr zugeordnet, sondern sie ist nurmehr auf ihre Ambulanz beschränkt. 2. Die statthafte Anfechtungsklage ist auch im Übrigen zulässig. a) Die nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis ist gegeben, denn die Klägerin kann die Möglichkeit geltend machen, in eigenen Rechten verletzt zu sein. Hier besteht jedenfalls die Möglichkeit, dass mit der Änderung der Funktionsbeschreibung ein Recht der Klägerin an der Beibehaltung ihrer konkreten Stelle verletzt wird. b) Die Klägerin hat auch ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Anfechtungsklage, denn diese ist geeignet, ihr wahres Rechtsschutzziel auf die einfachste Art zu erreichen. Wie ausgeführt zielt der ausdrücklich von der Klägerin gestellte Hauptantrag auf die Beseitigung eines belastenden Verwaltungsakts. Allerdings ist das darin zum Ausdruck kommende Anfechtungsbegehren im Ergebnis nur dann maßgeblich, wenn damit dem wahren Rechtsschutzziel der Klägerin, das im gesamten Beteiligtenvorbringen zum Ausdruck kommt, Rechnung getragen wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 2017 - 2 B 107/15 -, juris Rn. 9 m. w. N.). Zum Begehren der Klägerin hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem, das Senatsurteil vom 24. Juni 2015 - 1 A 2546/13 - aufhebenden, Beschluss vom 24. Januar 2017 - 2 B 107/15 - (juris Rn. 10) für den Senat gemäß § 144 Abs. 6 VwGO bindend entschieden, dass es der Klägerin im gesamten gerichtlichen Verfahren erkennbar um die Durchsetzung ihres Anspruchs auf amtsangemessene Beschäftigung als Hochschulprofessorin gehe, den sie durch die im Jahre 2011 vorgenommene Änderung der ihr im Jahre 2005 erteilten Funktionsbeschreibung beeinträchtigt sehe. Die Klägerin hat zwar im Schriftsatz vom 6. September 2017 (Bl. 1268 d. GA) vorgetragen, dass die Frage nach ihrer amtsangemessenen Beschäftigung nicht Gegenstand des Verfahrens sei, wie den gestellten Anträgen entnommen werden könne. Auf die Verfügung des Senats vom 7. September 2017 (Bl. 1269 d. GA) hat die Klägerin jedoch mit Schriftsatz vom 11. September 2017 (Bl. 1273) klargestellt, dass sie sich durch die Änderung ihrer Funktionsbeschreibung aus dem Jahr 2005 in ihrem Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung beeinträchtigt sieht, so dass die Bindungswirkung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht durch eine nachträgliche Klarstellung bzw. Modifikation des klägerischen Begehrens entfallen ist. Letztlich geht es der Klägerin also um die Wiederherstellung des sich aus der Funktionsbeschreibung aus dem Jahr 2005 ergebenden Aufgabenbereichs. Zu Erreichung dieses Klageziels musste und durfte der Senat nicht auf eine Umstellung des Hauptantrags gerichtet auf Wiederherstellung der ursprünglichen Funktionsbeschreibung hinwirken (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 2017 - 2 B 107/15 - juris Rn. 10). Ihr Ziel kann die Klägerin ohne weiteres bereits mit der Anfechtungsklage erreichen, denn mit der Beseitigung der Änderung der Funktionsbeschreibung gilt die ursprüngliche Funktionsbeschreibung der Stelle der Klägerin fort. Das Bundesverwaltungsgericht hat die vom Senat im aufgehobenen Urteil vom 24. Juni 2015 - 1 A 2546/13 - vertretene Auffassung, die ursprüngliche Funktionsbeschreibung sei zeitlich bis Mai 2011 befristet gewesen, als „rechtsfehlerhaft“ bezeichnet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 2017 - 2 B 107/15 -, juris Rn. 11), ohne dies jedoch näher zu begründen. Zwar ist fraglich, ob es sich bei dieser rechtlichen Einordnung durch das Bundesverwaltungsgericht um eine der Bindungswirkung des § 144 Abs. 6 VwGO unterliegende Rechtsauffassung handelt. Diese Frage kann indes auf sich beruhen, denn die rechtliche Einschätzung des Senats im aufgehobenen Urteil vom 24. Juni 2015, wonach die Funktionsbeschreibung vom Mai 2005 auf den Zeitraum des Zeitbeamtenverhältnisses bezogen gewesen sei und mit diesem ende, wird nicht aufrecht erhalten. Die Funktionsbeschreibung der Stelle unterlag - anders als das Statusamt der Klägerin - keiner zeitlichen Befristung. Das ergibt sich aus den gesamten Umständen, insbesondere dem Sinn und Zweck der Befristung. Im Text der Ausschreibung der Professur heißt es „Die Professur ist zunächst auf 6 Jahre befristet, kann jedoch im Sinne des § 70 HHG nach Begutachtung der Leistungen in ein dauerhaftes Beschäftigungsverhältnis umgewandelt werden.“ Diese Formulierung kann zunächst grundsätzlich auch dafür sprechen, dass die Funktionsbeschreibung einer Befristung unterliegen sollte. Allerdings macht die Bezugnahme auf § 70 Hessisches Hochschulgesetz in der zum Zeitpunkt der Ausschreibung maßgeblichen Fassung vom 31. Juli 2000 - HSchulG HE 2000 - (GVBl. I S. 374) deutlich, dass mit Professur im Sinne der Ausschreibung allein das Statusamt und nicht (auch) die Funktionsbeschreibung gemeint ist. § 70 Abs. 3 Satz 1 HSchulG HE 2000 regelte, dass Professorinnen oder Professoren in einem Beamtenverhältnis beschäftigt werden können, welches gemäß § 70 Abs. 4 Satz 1 HSchulG auf Lebenszeit oder auf Zeit begründet werden konnte. Bei der ersten Berufung auf eine Professur sollten Bewerberinnen und Bewerber in der Regel befristet beschäftigt werden (§ 70 Abs. 6 Satz 1 HSchulG HE 2000). Die Umwandlung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit war möglich, wenn in der Ausschreibung der Stelle auf die Umwandlungsmöglichkeit hingewiesen worden war und vor dem Ende der Beschäftigung die Leistungen begutachtet worden waren (§ 70 Abs. 5 Satz 1 HSchulG HE 2000). Mit der Novellierung des Hessischen Hochschulgesetzes durch das Hessische Hochschulgesetz und Gesetz zur Änderung des TUD-Gesetzes sowie weiterer Rechtsvorschriften vom 14. Dezember 2009 (GVBl. 2009 S. 666) wurden die dargestellten Regelungen des § 70 HSchulG HE 2000 im Wesentlichen inhaltsgleich in den § 61 HSchulG HE 2010 übernommen. Lediglich für die erstmalige Berufung ist nunmehr nicht mehr eine befristete Beschäftigung, sondern gemäß § 61 Abs. 7 Satz 1 HSchulG 2010 die Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe vorgesehen. Aus der Formulierung im Ausschreibungstext vor dem Hintergrund des geschilderten Regelungskontextes ergibt sich, dass die der Klägerin übertragene Professur mit dem zugehörigen Aufgabenprofil grundsätzlich dauerhaft und nicht lediglich zeitlich befristet eingerichtet werden sollte. Die Umwandlung des Beamtenverhältnisses auf Zeit in ein solches auf Lebenszeit hing nicht davon ab, ob weiterhin Bedarf für die Professur mit diesem Aufgabenzuschnitt bestand, sondern maßgeblich von den (zu begutachtenden) Leistungen der auf die Stelle berufenen Klägerin. Die zeitliche Befristung der Stelle diente damit in erster Linie der Erprobung der Klägerin und sollte nicht die Entscheidung über die (dauerhafte) Einrichtung der Professur offen halten. Gegen eine zeitliche Befristung des konkret-funktionellen Amtes spricht schließlich auch, dass die Besetzung der Stelle mit der Klägerin über den 31. Mai 2011 hinaus ohne neue Ausschreibung der Stelle erfolgen konnte und erfolgte. Bei einer final befristeten Stelle handelt es sich nämlich um ein anderes Amt, als bei einer von vornherein mit Entfristungsmöglichkeit ausgeschriebenen Stelle. Im erstgenannten Fall ist die Professur deshalb nach Ablauf der Befristung neu auszuschreiben (vgl. Viergutz in: BeckOK Hochschulrecht Hessen, Stand März 2018, § 61 HHG Rn. 19). Die ursprüngliche Funktionsbeschreibung hat auch nicht deshalb ihre Gültigkeit verloren, weil zwischenzeitlich die Umstrukturierung gemäß dem Neustrukturierungskonzept der Beigeladenen vom 7. März 2011 umgesetzt wurde. Hiergegen spricht § 68 Abs. 1 Satz 1 HSchulG HE 2010. Danach richten sich Art und Umfang der Aufgaben des wissenschaftlichen Personals nach der Ausgestaltung des Dienstverhältnisses sowie nach der Funktionsbeschreibung der Stelle. Ausweislich des eindeutigen Wortlauts der Vorschrift hängen Art und Umfang der Aufgaben demnach unter anderem von der Funktionsbeschreibung der Stelle ab. Demgegenüber ändert sich die Funktionsbeschreibung der Stelle nicht dadurch, dass sich die ihr zugrunde liegenden Verhältnisse ändern. Dies kann allenfalls Anlass für die Änderung der Funktionsbeschreibung sein und gegebenenfalls sogar einen Anspruch hierauf auslösen (vgl. zu einem solchen Fall Hess. VGH, Beschluss vom 13. Juli 1999 - 8 TG 2148/99 u.a. - juris). Wegen der aufgezeigten, sich aus § 68 Abs. 1 Satz 1 HSchulG HE 2010 ergebenden, Bedeutung der Funktionsbeschreibung der Stelle steht dem allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis auch nicht die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entgegen, wonach für eine Klage gegen eine Aufgabenbeschreibung und eine Dienstpostenbewertung regelmäßig das Rechtsschutzinteresse fehle, weil der Beamte seine subjektiv-rechtlichen Ansprüche etwa durch Erhebung einer Klage auf amtsangemessene Beschäftigung unmittelbar verfolgen könne (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2016 - 2 A 2/14 -, juris Rn 23 ff.). c) Die Klägerin hat auch zu Recht das Land Hessen verklagt. Richtiger Klagegegner ist gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO der Rechtsträger der Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Rechtsträger des Präsidenten der Justus-Liebig-Universität ist hier das Land Hessen, denn der Präsident hat die Änderung der Funktionsbeschreibung letztendlich für das Land Hessen verfügt. Nach § 1 Abs. 1 HSchulG HE 2010 sind die Hochschulen des Landes Hessen rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts und zugleich staatliche Einrichtungen. Der richtige Rechtsträger bestimmt sich in den Fällen, in denen - wie hier - eine Behörde als Organ mehrerer Rechtsträger tätig wird, danach, wessen Aufgaben die Behörde erfüllt (W.-R. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 78 Rn. 6; Brenner in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 78 Rn. 18; Happ in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 78 Rn. 15) bzw. erfüllen wollte. § 60 Abs. 1 HSchulG HE 2010 bestimmt, dass das Personal im Dienst des Landes Hessen steht und Personalangelegenheiten staatliche Angelegenheiten sind. Die Hochschulen nehmen nach § 60 Abs. 2 Satz 1 HSchulG HE 2010 die Aufgaben der obersten Dienstbehörde wahr. Der Präsident ist gemäß § 38 Abs. 1 Satz 2 HSchulG HE 2010 Dienstvorgesetzter des Personals der Hochschule. Hier hat der Präsident der Justus-Liebig-Universität in seiner Eigenschaft als Dienstvorgesetzter des Personals der Hochschule gehandelt, wie sich aus der Verbindung der Änderung der Funktionsbeschreibung mit der Einweisungsverfügung in die Planstelle vom 27. April 2011 sowie den Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 11. August 2011ergibt. Im Widerspruchsbescheid hat der Präsident der Justus-Liebig-Universität ausdrücklich darauf abgestellt, dass die Justus-Liebig-Universität gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 HSchulG HE 2010 die Aufgaben der obersten Dienstbehörde wahrnehme und demzufolge für den Erlass des Widerspruchsbescheids gemäß § 54 Abs. 3 BeamtStG zuständig sei. Die aufgezeigten Umstände belegen, dass der Präsident der Justus-Liebig-Universität die Änderung der Funktionsbeschreibung als Personalangelegenheit und damit als staatliche Angelegenheit betrachtete und nicht im Selbstverwaltungsbereich der Universität tätig werden wollte. Demzufolge ist nach dem aufgezeigten Maßstab das Land Hessen und nicht die Justus-Liebig-Universität richtiger Klagegegner. II. Die Klage ist auch begründet, denn die Änderung der Funktionsbeschreibung der Stelle der Klägerin durch den Bescheid des Präsidenten der Justus-Liebig-Universität Gießen vom 27. April 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. August 2011 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zwar existiert eine Ermächtigungsgrundlage für die Änderung der Funktionsbeschreibung (1.). Allerdings ist die darauf beruhende Änderung bereits formell rechtswidrig (2.). 1. Das Hessische Hochschulgesetz befasst sich lediglich in § 68 Abs. 1 Satz 1 HSchulG HE 2010 ausdrücklich mit der Funktionsbeschreibung der Stelle. Danach richten sich Art und Umfang der Aufgaben, die Angehörige des wissenschaftlichen Personals nach den §§ 61 bis 67 HSchulG HE 2010 wahrnehmen, nach der Ausgestaltung des Dienstverhältnisses sowie nach der Funktionsbeschreibung der Stelle. Nach § 68 Abs. 1 Satz 2 HSchulG HE 2010 steht die Festlegung unter dem Vorbehalt der Überprüfung in angemessenen Abständen. Damit ist zugleich die Befugnis zur Änderung der Aufgaben für den Fall eingeräumt, dass die Überprüfung zu einem entsprechenden Ergebnis führt (vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 8. Juni 2004 - 5 LB 344/03 juris Rn. 35 zur vergleichbaren Regelung im - damaligen - niedersächsischen Hochschulrecht). Es wäre widersinnig, wenn der Gesetzgeber zwar zur Überprüfung der Festlegung ermächtigen würde, für sich daraus ergebende Konsequenzen - etwa in Form einer Abänderung - indes keine rechtliche Grundlage bestünde. 2. Die Änderung der Funktionsbeschreibung ist formell rechtswidrig, da sie nicht von der für die Änderung zuständigen Stelle verfügt wurde. Der Präsident der Justus-Liebig-Universität Gießen war nicht zur Änderung der Funktionsbeschreibung befugt. Eine ausdrückliche Regelung der Zuständigkeit für die Änderung der Funktionsbeschreibung der Stelle findet sich im Hessischen Hochschulgesetz nicht. Aus den allgemein geltenden Zuständigkeitsregelungen lässt sich die Zuständigkeit des Präsidenten der Justus-Liebig-Universität nicht herleiten. Sie folgt zunächst insbesondere nicht aus § 38 Abs. 1 Satz 2 HSchulG HE 2010. Danach ist der Präsident Dienstvorgesetzter des Personals der Hochschule. Dienstvorgesetzter ist nach der Legaldefinition in § 4 Abs. 2 Hessisches Beamtengesetz i. d. F. vom 11. Januar 1989 - HBG a. F. - bzw. in § 3 Abs. 2 Hessisches Beamtengesetz vom 27. Mai 2013 - HBG -, wer für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihm nachgeordneten Beamten zuständig ist. In seiner Eigenschaft als Dienstvorgesetzter der Klägerin war der Präsident der Justus-Liebig-Universität für die Änderung der Funktionsbeschreibung der Stelle nicht zuständig, denn bei der Änderung der Funktionsbeschreibung handelt es sich nicht um eine beamtenrechtliche, sondern um eine hochschulrechtliche Entscheidung. Allerdings ist nach der vom 8. Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vertretenen Auffassung für die Denomination bzw. die Funktionsbeschreibung der Stelle nach dem zum Zeitpunkt der damaligen Entscheidung geltenden § 85 Abs. 1 Hessisches Hochschulgesetz vom 3. November 1998 (GVBl. I S. 431, bereinigt S. 559 - HSchulG HE 1998), der dem § 68 Abs. 1 HSchulG HE 2010 entsprach, nicht die Universität in Wahrnehmung ihrer Selbstverwaltungsangelegenheiten zuständig. Es handele sich dabei vielmehr um eine beamtenrechtliche Entscheidung (Hess. VGH, Beschluss vom 13. Juli 1999 - 8 TG 2148/99 u.a. -, juris Rn. 5 m. w. N.). Demgegenüber hat das Bundesverwaltungsgericht zu § 50 Abs. 3 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes in der für die Entscheidung anzuwendenden Fassung vom 24. März 1998 (Nds. GVBl S. 301), der im Wesentlichen dem § 68 Abs. 1 Sätze 1 und 2 HSchulG HE 2010 entsprach, entschieden, dass es sich ungeachtet der darin verwendeten Begriffe des Dienstverhältnisses und der Funktionsbeschreibung der Stelle bei dieser Vorschrift um eine hochschulrechtliche Bestimmung handele, die nicht dem Beamtenrecht zuzurechnen sei, selbst wenn sich aus ihrer Auslegung und Anwendung Auswirkungen auf beamtenrechtliche Rechtsverhältnisse ergäben. Für die auf der genannten Grundlage zu treffenden Entscheidungen sei die beklagte Universität und nicht der Minister für Wissenschaft und Kunst sachlich zuständig (BVerwG, Urteil vom 3. November 2005 - 2 C 31/04 -, juris Rn. 18 f.). Der entscheidende Senat teilt die Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach es sich bei einer entsprechenden Regelung um eine hochschulrechtliche handelt. Die Auslegung des Bundesverwaltungsgerichts entspricht den zu § 127 Nr. 2 Beamtenrechtsrahmengesetz - BRRG - entwickelten Grundsätzen, denen sich der Maßstab für die Frage nach dem Vorliegen einer beamtenrechtlichen Regelung entnehmen lässt. Danach ist eine Regelung nicht bereits dann materiell beamtenrechtlicher Natur, wenn sie Auswirkungen auf Beamte entfaltet - selbst wenn diese zwangsläufig eintreten und die Norm regelmäßig oder sogar zwingend Beamte betrifft. Beamtenrechtlich ist eine Regelung vielmehr erst, wenn ihr Regelungsgegenstand in einem sachlichen Zusammenhang mit den Besonderheiten des Beamtenverhältnisses steht und sich auf einen beamtenrechtlichen Kontext bezieht. Dies gilt insbesondere, wenn sie Auswirkungen auf das Statusverhältnis des Beamten hat. Unerheblich ist, ob die Norm formalgesetzlich in das Beamtenrecht eingebunden ist oder in anderen Gesetzen enthalten ist (BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2016 - 2 C 18/15 -, juris Rn. 27; Urteil vom 28. Juni 2018 - 2 C 14/17 -, juris Rn. 17). Dies zugrunde gelegt enthalten § 68 Abs. 1 Sätze 1 und 2 HSchulG HE 2010 schon deshalb keine beamtenrechtliche Regelungen, weil sie unabhängig von der Qualifizierung des jeweiligen Beschäftigungsverhältnisses für sämtliche Angehörige des wissenschaftlichen Personals nach den §§ 61 bis 67 HSchulG HE 2010 gelten. Danach können Professorinnen und Professoren ebenso wie wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowohl in einem Angestellten- bzw. Arbeits- als auch in einem Beamtenverhältnis beschäftigt werden (§ 61 Abs. 4 Satz 1, § 65 Abs. 2 Satz 1 HSchulG HE 2010). § 68 Abs. 1 Sätze 1 und 2 HSchulG HE 2010 stehen infolgedessen nicht in einem sachlichen Zusammenhang zum Beamtenverhältnis, sondern sind den spezifischen Besonderheiten des Hochschulrechts geschuldet und daher hochschul- und nicht beamtenrechtlicher Natur. Daraus folgt ohne weiteres, dass die auf der Grundlage dieser Vorschriften zu treffenden Entscheidungen über die Funktionsbeschreibung keine beamtenrechtlichen Entscheidungen sind und der Präsident der Universität dementsprechend nicht als Dienstvorgesetzter hierfür zuständig ist. Eine Pflicht zur Anrufung des Großen Senats beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof besteht nicht. Selbst wenn von einer Abweichung von der Rechtsprechung des 8. Senats auszugehen ist, liegen die Voraussetzungen des § 12 i. V. m. § 11 Abs. 2 VwGO nicht vor. Danach entscheidet der Große Senat beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof, wenn ein Senat in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Senats abweichen will und es sich um eine Frage des Landesrechts handelt, über die endgültig entschieden wird. Die Frage, ob es sich bei der Änderung der Funktionsbeschreibung um eine beamtenrechtliche Entscheidung mit der Konsequenz der Zuständigkeit des Präsidenten der Universität handelt, wird vom Senat nicht endgültig entschieden. Die Entscheidung steht gegebenenfalls zur Überprüfung des Bundesverwaltungsgerichts, das hierüber schon wegen des Umfangs seiner Überprüfungsmöglichkeiten im Revisionsverfahren abschließend entscheiden muss. Handelt es sich bei der Änderung der Funktionsbeschreibung gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 HSchulG HE 2010 um eine beamtenrechtliche Entscheidung, ist diese gemäß § 127 Nr. 2 BRRG revisionsgerichtlich voll überprüfbar. Schon aus diesem Grund müsste das Bundesverwaltungsgericht die Frage nach der rechtlichen Einordnung der Maßnahme klären, sofern es hierauf ankommt, und es besteht keine Bindung des Bundesverwaltungsgerichts an die rechtliche Einordnung durch den Senat. Eine sonstige Zuständigkeitsregelung zugunsten des Präsidenten der Justus-Liebig-Universität für die Änderung der Funktionsbeschreibung besteht nicht. Nach § 37 Abs. 1 Satz 1 HSchulG HE 2010 ist im Selbstverwaltungsbereich der Hochschule vielmehr das Präsidium - die Leitung der Hochschule - für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht durch das Gesetz einem anderen Organ übertragen sind. Das korrespondiert im Hinblick auf die Änderung der Funktionsbeschreibung auch mit dem Recht zur Erstellung der Funktionsbeschreibung. Diese knüpft regelmäßig an die Ausschreibung der Stelle an (Schmid in: BeckOK Hochschulrecht Bayern, Stand: Mai 2018, § 9 BayHSchPG Rn. 26; Reußow in: Neukirchen/Reußow/Schomburg, Hamburgisches Hochschulgesetz, 2. Auflage 2017, § 12 Rn. 21; Thieme in: Geis, Hochschulrecht in Bund und Ländern, Bd. 1, Stand März 2018, § 43 HRG Rn. 150). Dementsprechend sind gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 HSchulG HE 2010 freie und frei werdende Stellen unter Angabe der Art und des Umfangs der zu erfüllenden Aufgaben auszuschreiben. Alle relevanten Aspekte müssen zwingend im Ausschreibungstext aufgeführt sein. Dieser bildet die Vorgabe für die Vergabe der Professur und es kann nicht ohne weitere davon abgewichen werden (zum Ganzen Viergutz in: BeckOK Hochschulrecht Hessen, Dezember 2018, § 63 Rn. 7 m. w. N.). Zuständig für die Ausschreibung - und damit die verbindliche Bestimmung von Art und Umfang der Aufgaben - ist nach der ausdrücklichen Festlegung in § 63 Abs. 1 Satz 1 HSchulG HE 2010 die Leitung der Hochschule. Dem entspricht es, der Leitung der Hochschule - also dem Präsidium - auch die Zuständigkeit für die Änderung von Art und Umfang der in der ursprünglichen Ausschreibung aufgeführten Aufgaben zuzuweisen. Sonstige Regelungen, die dem Präsidenten der Universität die Zuständigkeit für die Änderung der Aufgabenbeschreibung zuweisen könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen des § 38 Abs. 4 HSchulG HE 2010 vorgelegen hätten, wonach der Präsident bei unaufschiebbar zu erledigenden Angelegenheiten, für die eine andere Zuständigkeit begründet ist, tätig werden kann, wenn das zuständige Organ trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht sofort tätig werden kann. Schließlich war der Präsident der Justus-Liebig-Universität auch nicht aus § 38 Abs. 1 Satz 2 HSchulG HE 2010 zur Änderung der Funktionsbeschreibung befugt. Danach vertritt der Präsident die Hochschule nach außen. Daraus folgt zwar, dass der Präsident eine Entscheidung des Präsidiums über die Änderung der Funktionsbeschreibung gegebenenfalls nach außen bekannt zu geben hätte. Eine eigene Zuständigkeit für die Änderung der Funktionsbeschreibung folgt daraus für den Präsidenten hingegen nicht. Abgesehen davon handelte der Präsident der Justus-Liebig-Universität nicht zur Bekanntgabe einer in Wahrheit vom Präsidium der Hochschule getroffenen Entscheidung, sondern änderte die Funktionsbeschreibung - wie sich bereits aus dem Wortlaut des Bescheids vom 27. April 2011 sowie aus dem Widerspruchsbescheid vom 11. August 2011ergibt - aufgrund einer von ihm angenommenen Befugnis zur Änderung der Funktionsbeschreibung, die - wie dargelegt - nicht besteht. Selbst wenn das Präsidium - wofür es indes keine hinreichenden Anhaltspunkte gibt - eine eigene Entscheidung über die Änderung der Funktionsbeschreibung getroffen haben sollte, muss sich der Präsident an dem von ihm gesetzten Rechtsschein und der daraus resultierenden Folge der formellen Rechtswidrigkeit des angegriffenen Bescheids festhalten lassen. Die Änderung der Funktionsbeschreibung für die Stelle der Klägerin durch den Präsidenten der Justus-Liebig-Universität ist daher mangels Zuständigkeit des Präsidenten für diese Maßnahme formell rechtswidrig. Die übrigen sich im Zusammenhang mit der formellen Rechtmäßigkeit stellenden Fragen - etwa nach der Beteiligung des Fachbereichs Medizin an der Änderung der Funktionsbeschreibung - können vor diesem Hintergrund offen bleiben. B. Die Berufungen von Beklagtem und Beigeladener sind zwar zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben. Sie erweisen sich jedoch als unbegründet, da die Klage in vollem Umfang Erfolg hat. C. Die Kosten des gesamten Verfahrens haben gemäß §§ 154 Abs. 1 und Abs. 3, 159 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO Beklagter und Beigeladene jeweils zur Hälfte zu tragen, da sie unterlegen sind. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. D. Die Revision wird zugelassen, da der Fall grundsätzlich bedeutsame Fragen i. S. v. § 133 Abs. 2 VwGO, insbesondere zur Abgrenzung von Beamten- und Hochschulrecht, aufwirft. Die Klägerin ist habilitierte Humanmedizinerin mit der Lehrbefugnis für das Fach „Innere Medizin“ im Dienst des Beklagten. Die Beigeladene ist ein Universitätsklinikum in privatrechtlicher Form. Sie ist aus der ursprünglich errichteten rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts mit dem Namen „Universitätsklinikum Gießen und Marburg“ hervorgegangen (vgl. § 1 Abs. 1 und 2 des Gesetz über die Errichtung des Universitätsklinikums Gießen und Marburg - UK-Gesetz - vom 16. Juni 2005 und § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Umwandlung des Universitätsklinikums Gießen und Marburg in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung - UK-UmwVO - vom 1. Dezember 2005 ). Die Gesellschaftsanteile der Beigeladenen sind zu 95 % in privater Hand und werden zu 5 % vom Beklagten gehalten. Die Klägerin bewarb sich auf die im Jahr 2003 ausgeschriebene Universitätsprofessur für Innere Medizin mit dem Schwerpunkt Gastroenteorologie in der Medizinischen Klinik und Poliklinik II des Zentrums für Innere Medizin im Fachbereich Medizin der Justus-Liebig-Universität Gießen. In der Ausschreibung heißt es unter anderem „Es handelt sich um eine eingeordnete Professur, integriert in die Medizinische Klinik und Poliklinik II (Direktor: ...). Sie ist verbunden mit der fachaufsichtlichen Leitung der gastroenteorologischen Funktions- und Bettenbereiche der Medizinischen Klinik und Poliklinik II (Direktor: .) und der Medizinischen Klinik und Poliklinik III (Direktor: ...).“ Nach Erteilung des Rufs durch das damals hierfür zuständige Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst und dessen Annahme durch die Klägerin ernannte das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst die Klägerin mit Urkunde vom 18. Mai 2005 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit mit Wirkung vom 1. Juni 2005 für die Dauer von sechs Jahren zur Universitätsprofessorin, wies sie mit Wirksamwerden der Ernennung in eine freie Planstelle der Besoldungsgruppe W 2 ein und übertrug ihr das Amt einer Universitätsprofessorin an der Justus-Liebig-Universität. In dem die Ernennung und Planstelleneinweisung betreffenden Schreiben vom 19. Mai 2005 heißt es weiterhin unter anderem: „Das Dienstverhältnis ist nach den jeweils geltenden dienstrechtlichen Bestimmungen für Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren sowie der Funktionsbeschreibung der Stelle ausgestaltet. Als Funktionsbeschreibung wird die dem Berufungsverfahren vorangegangene Stellenausschreibung zu Grunde gelegt. Die Festlegung steht nach § 81 Abs. 1 Satz 2 Hessisches Hochschulgesetz unter dem Vorbehalt einer Überprüfung in angemessenen Abständen.“ Nach Errichtung des Universitätsklinikums Gießen und Marburg als Anstalt des öffentlichen Rechts wurde die Klägerin diesem mit Wirkung vom 1. Juli 2005 zur Dienstleistung zugewiesen. In der Folgezeit wurde das Verfahren zur Entfristung des Beamtenverhältnisses auf Zeit der Klägerin eingeleitet. In diesem Zusammenhang gab die Beigeladene unter dem 19. Januar 2011 eine Stellungnahme ab, in der sie ihre Absicht bekundete, organisatorische und personelle Veränderungen im Bereich der Krankenversorgung dergestalt vorzunehmen, dass ein interdisziplinäres gastroenterologisches endoskopisches Zentrum eingerichtet werde, dessen Leitung nicht der Klägerin obliegen solle. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 19. Januar 2011 (Bl. 241/240 d. Sonderakte Entfristung des Beamtenverhältnisses auf Zeit) verwiesen. Unter dem 10. Februar 2011 übermittelte die Beigeladene dem Präsidenten der Justus-Liebig-Universität ein „1. Konzept“ mit dem Titel „Neustrukturierung des klinischen gastroenterologisch-endoskopischen Bereichs am UKGM Standort Gießen“ (Bl. 300 ff. d. Sonderakte Entfristung des Beamtenverhältnisses auf Zeit). Am 15. Februar 2011 beschloss das Präsidium der Justus-Liebig-Universität „unter Berücksichtigung der vorliegenden positiven Gutachten und Stellungnahme sowie nach den erfolgten Gesprächen mit dem Dekanat des FB 11 und dem UKGM“ abschließend die Entfristung des befristeten Beschäftigungsverhältnisses der Klägerin (Bl. 319 f. d. Sonderakte Entfristung des Beamtenverhältnisses auf Zeit). Die Beigeladene beschloss am 7. März 2011 eine „Neustrukturierung des klinischen Bereiches Hepatologie/Gastroenterologie/Viszeralmedizin am UKGM, Standort Gießen“ (Bl. 106 ff. d. BA UKMG I). Danach wurde der klinische Bereich Hepatologie/Gastroenterologie/Viszeralmedizin zum 11. April 2011 in zwei Schwerpunkte - Hepatologie/Gastroenterologie sowie Zentrale Interdisziplinäre Viszeralmedizinische Endoskopie (ZIVE) - aufgeteilt. Weiterhin wurde vorgesehen, der Klägerin die Leitung des Schwerpunkts Hepatologie/Gastroenterologie zu übertragen, während die ZIVE nicht zu ihrem Verantwortungsbereich gehören, sondern deren Leitung vielmehr an einen internistischen und einen chirurgischen Leiter gemeinsam übertragen werden sollte. Mit Schreiben vom 9. März 2011 übermittelte die Beigeladene das Konzept vom 7. März 2011 an den Präsidenten der Justus-Liebig-Universität sowie den Dekan des Fachbereichs Medizin und teilte in dem Begleitschreiben mit, dass die Antragstellerin - wie bereits zuvor in dem Papier zur zukünftigen strukturellen Gestaltung vom 10. Februar 2011 festgehalten - nicht für die interdisziplinäre Endoskopie verantwortlich sein werde. Es werde aber ohne Abstriche sichergestellt, dass ihre Aufgaben in Forschung und Lehre im Bereich der Gastroenterologie nicht beeinträchtigt würden (Bl. 113 d. BA UKMG I). Der Dekan des Fachbereichs Medizin teilte der Beigeladenen mit Schreiben vom 10. März 2011 mit, durch die Neustrukturierungsmaßnahme seien Belange von Forschung und Lehre berührt, weshalb er das vom Präsidenten der Universität erbetene Einvernehmen des Dekanats nicht erteilen könne. Er werde zur Klärung der Angelegenheit die Ständige Kommission für Forschung und Lehre anrufen (Bl. 131 d. BA UKGM II). Darauf reagierte die Beigeladene mit Schreiben an den Präsidenten der Justus-Liebig-Universität sowie den Dekan des Fachbereichs Medizin mit Schreiben vom 14. März 2011 (Bl. 133 f. d. BA UKGM II). Sie brachte ihre Verwunderung über den Standpunkt des Dekans zum Ausdruck und begründete dies damit, dass das Konzept vom 7. März 2011 auf dem bereits am 10. Februar 2011 dem Dekanat zur Verfügung gestellten Papier beruhe, welches wiederum Grundlage eines Gesprächs zwischen Präsident der Justus-Liebig-Universität, Dekan des Fachbereichs Medizin, der Antragstellerin und dem Vorsitzenden der Geschäftsführung der Beigeladenen gewesen sei, ohne dass die Beeinträchtigung des Bereichs Forschung und Lehre der Antragstellerin vom Dekan moniert worden sei. Unter dem 15. März 2011 wandte sich der Präsident der Justus-Liebig-Universität an den Dekan des Fachbereichs Medizin (Bl. 139 d. BA UKGM II). Er regte ein weiteres Gespräch mit der Geschäftsführung der Beigeladenen an und bat zu dessen Vorbereitung um nähere Darlegung der vom Dekan des Fachbereichs Medizin befürchteten Beeinträchtigung von Forschung und Lehre. Nachdem die Klägerin bereits mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 11. März 2011 Widerspruch gegen das Strukturpapier vom 7. März 2011 eingelegt hatte (Bl. 145 d. BA UKGM II), suchte sie am 25. März 2011 um vorläufigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz mit dem Ziel der Verhinderung der Umstrukturierung nach. Ebenfalls unter dem 25. März 2011 wandte sich die Klägerin an die Beigeladene und unterbreitete dieser ein eigenes Konzept einer interdisziplinären Endoskopie (Bl. 169 ff. d. BA UKGM II). Die Beigeladene teilte der Antragstellerin mit Schreiben vom 29. März 2011 (Bl. 199 d. BA UKGM II) mit, dass dieses Konzept ihre Erwartungen und Ziele nicht erfülle und sie auf der Umsetzung des Konzepts vom 7. März 2011 bestehen müsse. Mit Schreiben vom 30. März 2011 präzisierte der Dekan des Fachbereichs Medizin seine Einwände gegen die von der Beigeladenen geplante Neustrukturierung. Die Beigeladene dürfe nicht einseitig in die in eigenverantwortlicher Selbstwahrnehmung wahrzunehmenden Aufgaben des Fachbereichs eingreifen. Hierzu gehöre, dass das für die Innere Medizin bedeutsame Fach Gastroenterologie durch die dafür eingerichtete Professur und die zu deren Wahrnehmung berufene Klägerin in voller Breite vertreten werde. Eine solche Fachvertretung habe die gastroenterologische Endoskopie vollumfänglich zu umfassen, denn sie sei das zentrale wissenschaftliche und klinische Arbeitsgebiet des Faches. Der Vollzug der beabsichtigten Organisationsmaßnahmen könne den Inhalt des der Klägerin übertragenen Professorenamtes abändern und schmälern. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 30. März 2011 verwiesen (Bl. 202 f. d. BA UKGM II). Am 31. März 2011 fand zur Klärung der streitigen Fragen ein Gespräch zwischen dem Universitätspräsidenten, dem Dekan und dem Prodekan des Fachbereichs Medizin sowie dem (damaligen) Vorsitzenden der Geschäftsführung der Beigeladenen statt. In diesem stellte der Vorsitzende der Geschäftsführung der Beigeladenen klar, dass das Zentrum nur der internen Organisation der Krankenversorgung diene und nicht nach außen hin sichtbar sei. Es betreibe keine Patientenakquise. Der Schwerpunkt der Gastroenterologie erfolge aufgrund der Denomination der Professur der Antragstellerin nach außen nur durch sie. Wegen der weiteren Einzelheiten des Gesprächs wird auf den Aktenvermerk vom 4. April 2011 (Bl. 206 d. BA UKGM II) verwiesen. Mit Schreiben vom 1. April 2011 (Bl. 203 f. d. BA UKGM II) an den Präsidenten der Universität und den Dekan des Fachbereichs Medizin sicherte die Beigeladene schriftlich zu, dass die Klägerin endoskopische Untersuchungen von ihr betreuter Patienten in dem neu zu schaffenden Zentrum in einem adäquaten zeitnahen Rahmen persönlich durchführen könne, dass dieses auch für Patienten zutreffe, welche in von der Klägerin geleiteten klinischen Studien eingeschlossen seien, und dass sämtliches Datenmaterial von in dem ZIVE versorgten Patienten mit gastroenterologischen Erkrankungen der Klägerin für Forschungs- und Lehrzwecke zur Verfügung stehen werde. Da Kernbereich des ZIVE die Weiterentwicklung endoskopischer-interventioneller Techniken sei, werde durch die Einrichtung des ZIVE die Forschungsaktivität der Klägerin, die in den letzten zehn Jahren auf diesem Gebiet nicht publiziert habe, nicht beeinträchtigt. Am 11. April 2011 wandte sich die Klägerin schriftlich an den Präsidenten der Justus-Liebig-Universität (Bl. 211 ff. d. BA UKGM II) und teilte unter anderem mit, sie gehe davon aus, dass die Universität und der Fachbereich ihre Zustimmung zu den strukturellen Veränderungen erklärt hätten. Gegen das so erteilte Einvernehmen lege sie Widerspruch ein und bitte um Bestätigung der aufschiebenden Wirkung. Unter dem 15. April 2011 teilte der Präsident der Justus-Liebig-Universität der Klägerin unter anderem mit, dass es sich nach seiner Auffassung bei der Einvernehmenserklärung nicht um einen Verwaltungsakt handele, weshalb die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs nicht bestätigt werden könne (Bl. 214 d. BA UKGM II). Mit Ernennungsurkunde vom 26. April 2011 ernannte der Beklagte die Klägerin mit Wirkung zum 1. Juni 2011 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zur Universitätsprofessorin. Zugleich teilte der Präsident der Justus-Liebig-Universität Gießen der Klägerin mit Schreiben vom 27. April 2011, ausgehändigt am folgenden Tage, im Hinblick auf die Anpassung ihrer Dienstaufgaben und die anstehende Entfristung mit: „Art und Umfang Ihrer Dienstaufgaben wurden durch die ursprüngliche Einweisungsverfügung des Hessischen Ministeriums der Wissenschaft und Kunst vom 19. Mai 2005 unter dem Vorbehalt einer Überprüfung festgelegt (vgl. damals § 81 Abs. 1 Satz 2, heute § 68 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Hochschulgesetzes). Im Hinblick auf die Notwendigkeit der mit der Inbetriebnahme des Neubaus zum 11. April 2011 erfolgten Neustrukturierung des klinischen Bereiches Hepatologie/Gastroenterologie/ Viszeralmedizin der Universitätsklinikum Gießen und Marburg GmbH (UKGM) am Standort Gießen und die Einrichtung des sog. Zentrums für interdisziplinäre viszeralmedizinische Endoskopie (ZIVE) wurden Art und Umfang ihrer Dienstaufgaben überprüft. Art und Umfang ihrer Dienstaufgaben werden danach hiermit vorsorglich mit sofortiger Wirkung - soweit erforderlich unter ausdrücklicher Anpassung der ursprünglichen Funktionsbeschreibung - dahingehend angepasst, dass sie dem klinischen Aufgabenprogrammprofil entsprechen, wie es sich für sie aus der Neustrukturierung des klinischen Bereichs Hepatologie/Gastroenterologie/Viszeralmedizin am Standort Gießen ergibt (bekanntes Papier vom 7. März 2011- beigefügt als Anlage 1). Insbesondere fallen danach Endoskopien - auch im Bereich Gastroenterologie - nunmehr nur in ihren Aufgabenbereich und erfolgen insoweit unter ihrer Leitung und Fachaufsicht, die - für die von ihnen geleitete Ambulanz für akute und chronische Lebererkrankungen, - für die von ihnen geleitete allgemeine gastroenterologische Ambulanz, - den von ihnen geleiteten Funktionsbereich „Abdomensonographie“ oder - bei Patienten mit hepatologischen/gastroenterologischen Erkrankungen, deren konsiliarische Betreuung sie übernommen haben, erfolgen.“ Im selben Schreiben wies der Präsident der Justus-Liebig-Universität die Klägerin unter II. mit Wirkung vom 1. Juni 2011 in eine freie Planstelle der Besoldungsgruppe W 2 BBesG ein und führte aus: „Sie haben ihr Fach ,Innere Medizin' mit dem Schwerpunkt Gastroenterologie in Lehre und Forschung angemessen zu vertreten. Das Dienstverhältnis ist nach den jeweils geltenden dienstrechtlichen Bestimmungen für Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren sowie der Funktionsbeschreibung der Stelle ausgestaltet. Als Funktionsbeschreibung der Stelle wird die nach Maßgabe der vorstehenden Ziffer I. angepasste Funktionsbeschreibung zu Grunde gelegt. Die Festlegung steht nach § 68 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Hochschulgesetzes erneut unter dem Vorbehalt einer Überprüfung in angemessenen Abständen. Soweit sie Dienstleistungen nach § 5 Abs. 2 Universitätsklinikgesetz (UniKlinG) erbringen, weise ich sie nach Maßgabe der Funktionsbeschreibung - die Fortwirkung ihrer Zustimmung dazu über den 01. Juni 2011 hinaus unterstellt - der Universitätsklinikum Gießen und Marburg GmbH zu.“ Unter dem 3. Mai 2011 monierte die Klägerin gegenüber dem Präsidenten der Justus-Liebig-Universität, dass diverse Zusagen der Beigeladenen im Zusammenhang mit der Errichtung des ZIVE nicht eingehalten würden. So trete das ZIVE mit einem eigenen Briefkopf nach außen auf und betreibe Patientenakquise. Einblick in die Daten der im ZIVE behandelten Patienten werde ihr nicht gewährt (Bl. 169 ff. d. GA). Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 9. Mai 2011 legte die Klägerin „gegen die Planstelleneinweisungsverfügung vom 27.04.2011 Widerspruch“ ein (Bl. 225 ff. d. BA UKGM II). Diesen Widerspruch wies der Präsident der Justus-Liebig-Universität Gießen mit Widerspruchsbescheid vom 11. August 2011 zurück. Zur Begründung führte er aus, der Widerspruch sei weder zulässig noch begründet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Widerspruchsbescheids wird auf Bl. 230 ff. d. BA UKGM II verwiesen. Das am 25. März 2011 angestrengte Eilverfahren der Klägerin gegen die Neustrukturierungsentscheidung vom 7. März 2011 blieb ohne Erfolg (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Juli 2011 - 1 B 1046/11 -, juris). Am 12. September 2011 hat die Klägerin gegen den Bescheid des Präsidenten der Justus-Liebig-Universität vom 27. April 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11. August 2011 Klage erhoben. Sie hat vorgetragen, sie wehre sich nicht gegen die Planstelleneinweisung, sondern nur gegen die Funktionsbeschreibung. Die angefochtenen Bescheide seien schon aus formellen Gründen rechtswidrig. Die Änderung der Funktionsbeschreibung hätte durch das Präsidium der Hochschule erfolgen müssen, das auch für den Widerspruchsbescheid zuständig sei. Schließlich habe es des Einvernehmens des Fachbereiches zu der Änderung ihres Aufgabenbereiches bedurft. Die Änderung der ursprünglichen Funktionsbeschreibung sei materiell rechtswidrig, weil sie mit der Neustrukturierung der Beigeladenen nicht zu begründen sei. Die Neustrukturierung sei rechtswidrig, da dem mittelbar aus § 25 a Abs. 4 des Universitätsklinikgesetzes - UniKlG - folgenden Erfordernis des Einvernehmens des Fachbereichsrates bzw. des Dekanats nicht Genüge getan sei. Insbesondere habe der Dekan im Umfeld des Klärungsgespräches vom 31. März 2011 kein Einvernehmen erteilt. Faktisch habe die neue Funktionsbeschreibung zur Folge, dass die ihr verbliebenen Reste ihrer bisherigen fachlichen klinischen Tätigkeit nur als marginal bezeichnet werden könnten und eine amtsangemessene Beschäftigung sowie eine der Wissenschaftsfreiheit genügende Forschung nicht gewährleistet seien. Die Neustrukturierungsentscheidung habe nicht zwangsläufig eine Beschränkung auf den Bereich der Hepatologie und eine weitgehende Entziehung des Endoskopierens unter ihrer fachlichen Leitung nach sich ziehen müssen. Einen wesentlichen Teil der klinischen Tätigkeit im Bereich der Gastroenterologie mache das Endoskopieren aus, das allein im ZIVE stattfinde. In der Praxis halte die Beigeladene sich nicht an die Zusagen hinsichtlich der Sicherstellung von Forschung und Lehre. Effektive organisatorische Vorkehrungen, die sicherstellten, dass ihr auch tatsächlich sämtliches Datenmaterial von in dem ZIVE versorgten Patienten mit gastroenterologischen Erkrankungen zur Verfügung stünden, seien nicht getroffen worden. Für die Wahrnehmung der Aufgaben in Forschung und Lehre sei es auch unverzichtbar, dass es ihr nach ihrer Wahl möglich sei, persönlich Patienten zu untersuchen und zu behandeln, die in das ZIVE überwiesen worden seien. Ihr werde auch nicht mehr die Durchführung der Visiten ermöglicht. Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid des Präsidenten der Justus-Liebig-Universität Gießen vom 27. April 2011 i. d. F. seines Widerspruchsbescheides vom 11. August 2011 aufzuheben, insoweit hier durch die Funktionsbeschreibung der Stelle der Klägerin vom 19. Mai 2005 eingeschränkt wird. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat er geltend gemacht, als Dienstvorgesetzter sei der Präsident der Justus-Liebig-Universität für den Erlass der strittigen Bescheide sachlich zuständig. Des Einvernehmens des Fachbereichsrates habe es nicht bedurft, denn die Auflistung der Aufgaben des Fachbereichsrates in § 44 HHG sei abschließend. Es habe vielmehr - bezogen auf die Frage der Umstrukturierung, nicht aber der Funktionsbeschreibung - des Einvernehmens des Dekanats bedurft, das allerdings im Rahmen des Gesprächs vom 31. März 2011 erteilt worden sei. Die geänderte Funktionsbeschreibung sei auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Ein Beamter müsse Änderungen nach Maßgabe seines statusrechtlichen Amtes hinnehmen. Bei der Änderung des einer Professorin übertragenen Aufgabenbereiches sei lediglich zu beachten, dass durch eine solche Maßnahme nicht in den Kernbereich des konkret übertragenen Amtes eingegriffen werden dürfe. Die Universität sei im Rahmen der Änderung der Funktionsbeschreibung verpflichtet gewesen, auf die Belange von Forschung und Lehre und damit auch auf die Wahrung der Rechte der Klägerin im laufenden Betrieb zu achten. Gegen diese Vorgaben habe er, der Beklagte, nicht verstoßen. Die Beigeladene hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, das auf einen modifizierten „status quo ante“ gerichtete Klagebegehren sei unzulässig. Der Klageantrag ergebe keinen Sinn und sei zu unbestimmt, da die frühere Funktionsbeschreibung wegen Befristung auf den 31. Mai 2011 beendet sei. Die Klägerin verhalte sich widersprüchlich. Faktisch begehre sie die Leitung des ZIVE oder dessen Abschaffung. Der für die Anfechtungsklage erforderliche Verwaltungsakt liege nicht vor, da der Aufgabenbereich der Klägerin nicht in seinem Wesen, sondern nur im Unterteilbereich der Endoskopie geändert worden sei. Sie vertrete nach wie vor das Fach Innere Medizin mit Schwerpunkt Gastroenterologie. Auch das Forschungs- und Lehrgebiet habe sich nicht geändert. Sie habe weder aus der Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 GG) noch aus der Pflicht zur amtsangemessenen Beschäftigung (Art. 33 Abs. 5 GG) einen Anspruch auf Modifikation ihrer Aufgaben. Sie sei nicht von wesentlichen Teilen der Krankenversorgung ausgeschlossen. Lediglich habe sie nicht (mehr) die fachaufsichtliche Leitung über die von anderen Ärzten im ZIVE durchgeführten Endoskopie-Untersuchungen. Für die klinische Endoskopie seien andere Ärzte besser geeignet. Die Funktionsfähigkeit des ZIVE wäre nicht mehr gewährleistet, falls die Klägerin die Leitung bekäme, weil das Gefüge auf der Interaktionsebene eskalieren würde. Die Klägerin habe weiterhin die Fachaufsicht/Leitung im Bereich Hepatologie, allgemeine Gastroenterologie und Abdomensonographie sowie über die in ihrem Spektrum im ZIVE durchgeführten Endoskopien. Sie habe Zugang zu allen Patienten mit gastroenterologischen Erkrankungen über das elektronische Patientensystem. Durch Urteil vom 18. Juli 2013 hat das Verwaltungsgericht Gießen den Widerspruchsbescheid des Präsidenten der Justus-Liebig-Universität vom 11. August 2011 aufgehoben und den Beklagten verurteilt, die Ziffer I des Schreibens des Präsidenten der Justus-Liebig-Universität vom 27. April 2011 aufzuheben und der Klägerin eine neue Funktionsbeschreibung ihrer Stelle unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes zu erteilen. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei als Leistungsklage auf Aufhebung der im Schreiben vom 27. April 2011 vorgenommenen neuen Funktionsbeschreibung zulässig. Die Klägerin habe hierfür das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, obgleich mit der begehrten Aufhebung der neuen Funktionsbeschreibung die ursprüngliche Funktionsbeschreibung vom 19. Mai 2005 nicht wieder auflebe. Da sich die Krankenversorgung im gastroenterologischen Bereich aufgrund der Neuerungen durch das ZIVE wesentlich geändert habe, lasse sich deutlich erkennen, dass die ursprüngliche Funktionsbeschreibung keine Gültigkeit mehr haben solle und könne. Dementsprechend sei das Rechtsschutzbedürfnis nur gegeben, wenn die Klage auf die Erteilung einer neuen Funktionsbeschreibung gerichtet sei, die die amtsangemessene Beschäftigung gewährleiste. Ein solches Klagebegehren sei als „minus“ vom Klageantrag umfasst. Es liege auch keine unzulässige Rechtsausübung vor. Mit der vorbehaltlosen Annahme der Ernennungsurkunde vom 26. April 2011 habe sich die Klägerin nicht etwa der Rechte begeben, eine Veränderung der Funktionsbeschreibung im Widerspruchs- und Klageweg zu erzielen. Die angegriffene Funktionsbeschreibung sei materiell rechtswidrig, weil sie, jedenfalls so wie sie in der Praxis gehandhabt werde, der Klägerin keinen ausreichenden, die amtsgemäße Verwendung prägenden Aufgabenbereich für Forschung und Lehre sowie für die damit im Zusammenhang stehende Krankenversorgung belasse. Eine die Wissenschaftsfreiheit und die Pflicht zur amtsangemessenen Beschäftigung verletzende Entbindung von der Krankenversorgung nehme die angegriffene Funktionsbeschreibung zwar nicht formal und vom Wortlaut her vor, doch stelle die praktische Handhabung der Funktionsbeschreibung mangels ausreichender Vorkehrungen und Sicherungen in der Funktionsbeschreibung selbst eine wesentliche Beschränkung der Betätigungsmöglichkeiten der Klägerin im Bereich der Krankenversorgung dar. Zwar habe die Klägerin einen eigenen Ambulanzbereich. Es fehle jedoch in der Funktionsbeschreibung eine ihr diesen Bereich sichernde Regelung, die verhindere, dass - wie die Klägerin schon meine festgestellt zu haben - ihre gastroenterologische Ambulanz leerlaufe, weil in dem ZIVE Patientenaquise betrieben werde und somit die Patienten an ihren Ambulanzen vorbeigeschleust würden. Auch soweit es um den Zugang zu Patientendaten gehe, die für die Forschung und Lehre im Schwerpunktbereich Gastroenterologie erforderlich seien, sei die angegriffene Funktionsbeschreibung unzureichend. Die Sicherung der Erkenntnis und Informationswege für die Klägerin müssten in der Funktionsbeschreibung konkret niedergelegt werden. Gegen das am 29. November 2013 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 20. Dezember 2013 und die Beigeladene am 27. Dezember 2013 Berufung eingelegt. Die Klägerin hat am 7. April 2014 Anschlussberufung eingelegt. Mit Urteil vom 25. Juni 2015 hat der Senat das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen abgeändert und die Klage ab- sowie die Anschlussberufung der Klägerin zurückgewiesen. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, dass die zulässige Berufung begründet sei, weil die von der Klägerin ausdrücklich erhobene reine Anfechtungsklage unzulässig sei. Der Klägerin fehle es an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse. Der von der Klägerin ausdrücklich gestellte Klageantrag setze voraus, dass die Verfügung des Präsidenten der Justus-Liebig-Universität Gießen vom 27. April 2011 und der Widerspruchsbescheid vom 11. August 2011 die Funktionsbeschreibung der Stelle der Klägerin vom 19. Mai 2005 in der Zeit seit dem 1. Juni 2011 einschränke. Dies treffe jedoch nicht zu. Denn die Funktionsbeschreibung vom 19. Mai 2005 sei spätestens mit Ablauf des 31. Mai 2011 gegenstandslos geworden, könne dementsprechend seit dem 1. Juni 2011 keine Wirkung mehr entfalten und folglich auch nicht durch die streitige Verfügung sowie den Widerspruchsbescheid vom 11. August 2011 eingeschränkt werden. Auch die Möglichkeit, die Zeit- in eine Lebenszeitprofessur umzuwandeln, ändere nichts an diesem Ergebnis. Von entscheidender Bedeutung sei, dass der jeweils betroffene Professor auf Zeit keinen Anspruch darauf habe, dass bei Umwandlung seiner Zeitprofessur in eine Lebenszeitprofessur die Funktionsbeschreibung der Stelle unverändert bleibe. Sogar bei einer unveränderten Fortführung der Stelle hätte es anlässlich der Ernennung zum Professor auf Lebenszeit einer neuen Planstelleneinweisung und einer Wiederholung, mindestens aber einer ausdrücklichen Anordnung der Fortgeltung der alten Funktionsbeschreibung bedurft. Da die Funktionsbeschreibung vom 19. Mai 2005 für die Zeit ab 1. Juni 2011 nicht erneut in Kraft gesetzt worden sei, sei sie spätestens mit Ablauf des 31. Mai 2011 ausgelaufen und gegenstandslos geworden. Die Klage sei aber auch schon deshalb unzulässig, weil es sich hierbei um eine unzulässige Rechtsausübung handele. Wie der Senat bereits im Beschluss vom 12. Juli 2011- 1 B 1046/11- ausgeführt habe, handele die Klägerin widersprüchlich, wenn sie nach Entgegennahme der Ernennungsurkunde nachträglich Widerspruch gegen die Planstelleneinweisung erhebe. Die isolierte Klage gegen die Funktionsbeschreibung vom 27. April 2011 sei, jedenfalls für die Zeit ab dem 1. Juni 2011, nicht möglich. Die Planstelleneinweisungsverfügung inkorporiere in ihrem zweiten Absatz (insbesondere in dessen zweiten Satz) die unter I. der Verfügung vom 27. April 2011 formulierte Funktionsbeschreibung. Dadurch bildeten Planstelleneinweisungsverfügung und Funktionsbeschreibung eine von der Klägerin nicht auflösbare Einheit. Ein Widerspruch gegen die in I. der Verfügung vom 27. April 2011 enthaltene Funktionsbeschreibung wende sich notwendigerweise auch gegen den zweiten Absatz der Planstelleneinweisung. Darüber hinaus sei die Klage auch unbegründet. Soweit die Klägerin der Auffassung sei, die Funktionsbeschreibung sei schon aus formellen Gründen rechtwidrig, verweise der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts, die durch den Sachvortrag der Klägerin nicht erschüttert würden. Von entscheidender Bedeutung sei, dass die Funktionsbeschreibung vom 27. April 2011 keine eigenen Rechte der Klägerin beschränke, jedenfalls soweit die Zeit ab dem 1. Juni 2011 betroffen sei. Dies ergebe sich schon daraus, dass die Rechtsstellung der Klägerin als Professorin auf Lebenszeit nicht weiter reichen könne als die ihr durch die Planstelleneinweisung ab dem 1. Juni 2011 verliehenen Befugnisse. Eine Anspruchsgrundlage, aus der sich ergeben könnte, dass die Klägerin einen Anspruch auf weiterreichende als die ihr ab dem 1. Juni 2011 verliehenen Befugnisse hätte, habe die Klägerin nicht benannt. Sie habe sich lediglich auf den bis zum 7. März 2011 geltenden status quo berufen, auf dessen Beibehaltung sie aber jedenfalls nach Auslaufen ihrer Professur auf Zeit keinen Anspruch habe. Soweit die Klägerin rüge, seit Anfang Januar 2014 seien ihr weitere Aufgaben und Funktionen entzogen worden, handele es sich um Vorgänge, die nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits seien. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hin hat das Bundesverwaltungsgericht das Urteil des Senats mit Beschluss vom 24. Januar 2017- 2 B 107/15- (juris) aufgehoben und zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Nach § 88 VwGO sei das Gericht an die Fassung der Anträge nicht gebunden. Vielmehr sei der gerichtlichen Prüfung das wirkliche, in dem gesamten Beteiligtenvorbringen zum Ausdruck kommende Rechtsschutzziel maßgebend. Dementsprechend verpflichte § 86 Abs. 3 VwGO den Vorsitzenden darauf hinzuwirken, dass unklare Anträge erläutert und sachdienliche Anträge gestellt würden. Im Streitfall gehe es der Klägerin im gesamten gerichtlichen Verfahren erkennbar um die Durchsetzung ihres Anspruchs auf amtsangemessene Beschäftigung als Hochschulprofessorin, den sie durch die im Jahre 2011 vorgenommene Änderung der ihr im Jahre 2005 erteilten Funktionsbeschreibung beeinträchtigt sehe. Auf der Grundlage dieser Funktionsbeschreibung sei die Klägerin in die Organisationsstruktur der Universitätsklinik eingebunden, aus ihr ergäben sich die von der Klägerin konkret wahrzunehmenden dienstlichen Aufgaben. Wenn das Berufungsgericht der Ansicht gewesen sei, dass die Funktionsbeschreibung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden sei, hätte es in der mündlichen Verhandlung auf einen - das klägerische Begehren bereits in der 1. Instanz klarstellenden - Verpflichtungs- oder Leistungsantrag des Inhalts hinwirken müssen, dass der Klägerin eine Funktionsbeschreibung mit den von ihr begehrten Aufgaben - die der früheren Funktionsbeschreibung aus dem Jahr 2005 entsprochen hätte - erteilt werde und einen solchen Anspruch seiner Prüfung zugrunde legen müssen. Das Berufungsgericht entziehe sich der Prüfung dieses klägerischen Begehrens durch die am Wortlaut der Anträge haftende Interpretation des Klagebegehrens verbunden mit unzutreffenden prozessualen Einordnungen. Die Verengung der Prüfung des klägerischen Anspruchs auf ein reines Kassationsbegehren verbunden mit der - rechtsfehlerhaften - Annahme, dass eine Funktionsbeschreibung ihre Wirkung verliere, wenn der Status des Dienstposteninhabers sich vom Zeit- zum Lebenszeitbeamten verändere, bewirke, dass das klägerische Begehren letztlich nicht geprüft werde. Eine solche Handhabung sei mit den Anforderungen an die Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) nicht vereinbar. Deshalb sei die auf diesen Gesichtspunkt gestützte Annahme der Unzulässigkeit der Klage wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses verfahrensfehlerhaft. Gleiches gelte für die Annahme des Berufungsgerichts, dass die Planstelleneinweisung und die Funktionsbeschreibung eine untrennbare Einheit seien, sodass die Klage sich als unzulässige Rechtsausübung darstelle. Diese Annahme sei - auch angesichts von § 68 Abs. 1 Satz 3 Hessisches Hochschulgesetz (vom 14. Dezember 2009 - GVBl. 2009 S. 666 - HSchulG HE 2010), wonach lediglich der Vorbehalt der Überprüfung der in der Funktionsbeschreibung vorgenommenen Ausgestaltung des Dienstverhältnisses in die Einweisungsverfügung aufzunehmen sei - nicht haltbar und verweigere der Klägerin die gerichtliche Prüfung ihres Begehrens. Sie verkenne die auf die Besoldung des Beamten beschränkte haushalterische Wirkung der Planstelleneinweisung, die von der Ausgestaltung und Bewertung des Dienstpostens zu trennen sei und den Anspruch des Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung weder verkürzen könne noch wolle. Die gleichwohl erfolgten Ausführungen zur Begründetheit heilten diese Verfahrensfehler nicht, denn ihnen liege ebenfalls das fehlerhafte und den Rechtsschutz der Klägerin verkürzende Verständnis des klägerischen Begehrens zugrunde. Eine eigenständig tragende Begründung enthielten die Ausführungen deshalb nicht. Im nach der Zurückverweisung fortgeführten Berufungsverfahren führt der Beklagte zur Begründung seiner Berufung im Wesentlichen aus, der Tenor der angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sei unbestimmt, nicht bestimmbar und aus diesem Grund auch nicht vollstreckbar. Es sei nicht erkennbar, welchen Inhalt die vom Gericht geforderten sichernden Regelungen haben sollten. Darüber hinaus habe das Verwaltungsgericht die Zulässigkeit der Klage zu Unrecht bejaht. Der Klägerin fehle das erforderliche Rechtsschutzinteresse für den von ihr gestellten reinen Aufhebungsantrag. Im Falle der Aufhebung der angegriffenen Funktionsbeschreibung lebe die frühere Funktionsbeschreibung nicht automatisch wieder auf. Das Gericht bejahe zu Unrecht das Rechtsschutzinteresse, indem es in dem Aufhebungsantrag als minus einen Antrag auf Erteilung einer neuen Funktionsbeschreibung sehe, die die amtsangemessene Beschäftigung der Klägerin sichern solle. Dies sei jedoch kein minus sondern ein aliud. Die Auslegung des klägerischen Antrags durch das Verwaltungsgericht gehe daher an dem sich aus den Akten ergebenden Willen der Klägerin vorbei. Soweit das Verwaltungsgericht die Funktionsbeschreibung als rechtswidrig bewerte, weil diese in der Praxis nicht umgesetzt worden sei, sei das Urteil unrichtig. Die Aufgabe einer Funktionsbeschreibung bestehe nicht darin, den täglichen Ablauf im Detail zu regeln und konkrete Maßnahmen zu benennen, die es der Klägerin ermöglichen sollten, ihren Dienstpflichten nachzukommen. Fragen der tatsächlichen Umsetzung und des Vollzugs der der Klägerin obliegenden Aufgaben seien nicht Gegenstand der Funktionsbeschreibung. Soweit das Verwaltungsgericht davon ausgehe, dass die Klägerin in der Umsetzung der Funktionsbeschreibung im Bereich der Krankenversorgung nicht amtsangemessen beschäftigt werde, lege es seiner Beurteilung einseitig den von der Beklagten und der Beigeladenen substantiiert bestrittenen Sachvortrag der Klägerin zugrunde. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 28. November 2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Beigeladene macht in ihrer Berufung gleichfalls geltend, der Tenor der angefochtenen Entscheidung sei weder hinreichend bestimmt noch bestimmbar; er sei undurchführbar und daher auch nicht vollstreckbar. Soweit das Verwaltungsgerichts fordere, die Funktionsbeschreibung müsse Sicherungsmaßnahmen enthalten, um einem „Leerlaufen“ der gastroenterologischen Ambulanz entgegenzuwirken, damit die Klägerin nicht faktisch mangels Patientenzahlen keine ausreichende Anzahl von Endoskopien durchführen könne, überschätze das Verwaltungsgericht die Wirkungsmöglichkeiten einer Funktionsbeschreibung. Sei nach Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht die Funktionsbeschreibung als solche fehlerhaft, sondern fehle die Sicherung ihrer Umsetzung, so sei fraglich, wie eine Neufassung der Funktionsbeschreibung deren Umsetzung sicherstellen solle. Die Klägerin habe überdies im Hinblick auf ihren Klageantrag kein Rechtsschutzbedürfnis. Der Klageantrag sei entweder sinnlos oder widersprüchlich. Das verwaltungsgerichtliche Verständnis des Klageantrages stelle gegenüber dem ausdrücklichen Antrag kein „minus“, sondern ein „aliud“ dar und ergebe sich auch nicht aus dem tatsächlichen Begehren der Klägerin unter Berücksichtigung ihres übrigen Vorbringens. Der Antrag der Klägerin sei zudem unbestimmt. Es sei nicht erkennbar, welche konkrete Funktionsbeschreibung von der Klägerin angestrebt werde. Darüber hinaus sei die Klage auch unbegründet, da die Klägerin amtsangemessen beschäftigt werde. Die Beigeladene beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 28. November 2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 28. November 2013 zurückzuweisen. Ferner hat die Klägerin Anschlussberufung eingelegt. Insoweit beantragt sie, das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 28. November 2013 - 5 K 2635/11.GI - abzuändern und die Änderung der Funktionsbeschreibung im Bescheid des Präsidenten der Justus-Liebig-Universität Gießen vom 27. April 2011 in der Fassung dessen Widerspruchsbescheids vom 11. August 2011 aufzuheben, hilfsweise den Widerspruchsbescheid des Präsidenten der Justus-Liebig-Universität Gießen vom 11. August 2011 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, die ursprüngliche Einweisungsverfügung des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 19. Mai 2005 (4. Absatz) wiederherzustellen, weiter hilfsweise den Widerspruchsbescheid des Präsidenten der Justus-Liebig-Universität Gießen vom 11. August 2011 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, die Ziffer I des Schreiben des Präsidenten der Justus-Liebig-Universität Gießen vom 27. April 2011 aufzuheben und der Klägerin eine neue Funktionsbeschreibung ihrer Stelle unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erteilen. Bezüglich der Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen führt die Klägerin aus, das angefochtene Urteil sei nicht zu unbestimmt. Dem Beklagten werde vielmehr durch die Rahmenvorgaben des Verwaltungsgerichts ein nicht unerheblicher Ermessensspielraum eingeräumt, der gleichsam in der Natur der Sache liege. Die ursprüngliche Funktionsbeschreibung sei im Übrigen ähnlich unbestimmt wie die, die der Beklagte unter Beachtung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts der Klägerin neu erteilen solle. Einerseits habe das Verwaltungsgericht mit seinen Maßgaben zum Ausdruck gebracht, was zu einer rechtmäßigen Funktionsbeschreibung der Stelle der Kläger gehöre. Andererseits habe das Verwaltungsgericht mit seinen Maßgaben verdeutlicht, dass auch die Beigeladene sowohl gegenüber der Klägerin als auch gegenüber dem Beklagten an die neue Funktionsbeschreibung der Klägerin gebunden sei und alles zu unterlassen habe, um die Realisierung dieser Funktionsbeschreibung in der Praxis zu hintertreiben. Die Ausführungen der Beteiligten zur angeblichen Unzulässigkeit der Klage seien so fernliegend, dass sich ein näheres Eingehen hierauf erübrige. Ob die Klägerin amtsangemessen beschäftigt sei, sei nicht Gegenstand des Verfahrens, wie sich aus den gestellten Anträgen ergebe. Beim Amt im konkret-funktionellen Sinne bestimme sich die Amtsangemessenheit vornehmlich nach der Funktionsbeschreibung der Stelle. Seien Funktionsbeschreibung der Stelle und Beschäftigung kongruent, dann sei die Beschäftigung amtsangemessen. Im vorliegenden Falle werde aber nicht über die Kongruenz zwischen Funktionsbeschreibung und Beschäftigung gestritten, sondern darüber, ob die Funktionsbeschreibung der Stelle der Klägerin habe verändert werden dürfen. Das Bundesverwaltungsgericht habe bei seiner zurückverweisenden Entscheidung zwischen dem Anspruch der Klägerin auf amtsangemessene Beschäftigung einerseits und der Funktionsbeschreibung ihrer Stelle einen engen Zusammenhang hergestellt und zutreffend zum Ausdruck gebracht, dass sich die Klägerin in ihrem Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung durch die Änderung ihrer Funktionsbeschreibung aus dem Jahr 2005 beeinträchtigt sehe. Auch die Ausführungen der Beteiligten zur Begründetheit der Klage, soweit das Verwaltungsgericht ihr stattgegeben habe, seien nicht überzeugend. Es stelle eine Verkürzung bzw. Verzerrung des Begehrens der Klägerin dar, wenn die Beigeladene nicht müde werde zu wiederholen, dass die Klägerin die Leitung des ZIVE beanspruche und ein solcher Anspruch nicht begründbar sei. Richtig sei allein, dass mit der Errichtung des ZIVE und dem damit einhergehenden Aufbau von Parallelstrukturen die zur Stelle der Klägerin gehörende fachaufsichtliche Leitung gegenstandslos geworden sei. Anders als der Beklagte versuche die Beigeladene eine sachliche Begründung für die Änderung der Funktionsbeschreibung zu finden. Auf diese Begründung komme es aber nicht an, weil für die Rechtmäßigkeit der Funktionsbeschreibung nicht die Beigeladene, sondern der Beklagte verantwortlich sei. Zur Begründung der Anschlussberufung führt die Klägerin aus, das Verwaltungsgericht habe der Funktionsbeschreibung ihrer Stelle gemäß Verfügung des Präsidenten der Justus-Liebig-Universität vom 27. April 2011 zu Unrecht die Qualität eines Verwaltungsakts abgesprochen. Die Argumentation des Verwaltungsgerichts verkenne die Bedeutung der Grundrechte der Klägerin aus Art. 5 Abs. 3 und Art. 19 Abs. 4 GG. Hieraus folge nämlich, dass Eingriffe in dieses Grundrecht stets als Verwaltungsakt zu qualifizieren seien, soweit sie regelnde Wirkung hätten. Die streitgegenständliche Änderung der Funktionsbeschreibung der Stelle der Klägerin greife in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 3 GG schon deswegen ein, weil hier das Aufgabengebiet der Klägerin in der Krankenversorgung inhaltlich erheblich beschnitten werde. Mit dem Strukturpapier vom 7. März 2011, das der Präsident der Justus-Liebig-Universität mit der angegriffenen Funktionsbeschreibung umzusetzen versuche, werde der Klägerin nicht etwa grundsätzlich die Vertretung ihres Faches (Innere Medizin mit dem Schwerpunkt Gastroenterologie) belassen, sondern stattdessen das Fach Gastroenterologie inhaltlich und organisatorisch in zwei Schwerpunkte aufgeteilt und die Klägerin auf einen dieser beiden Schwerpunkte beschränkt sowie ausdrücklich vermerkt, dass der andere Schwerpunkt nicht zum Verantwortungsbereich der Klägerin gehören solle. Dies sei etwas anderes als die Errichtung eines Parallellehrstuhls, weil hierdurch die fachliche Verantwortlichkeit des hiervon betroffenen Professors für das ihm übertragene Aufgabengebiet unberührt bleibe. Mit dem Strukturpapier werde indessen die fachliche Verantwortlichkeit der Klägerin inhaltlich verändert, nämlich auf einen von ursprünglich zwei Schwerpunktbereichen reduziert. Soweit das Verwaltungsgericht meine, die bei der Klägerin weiterhin anfallenden Endoskopien seien noch ausreichend, um von einer Krankenversorgung im Endoskopiebereich zu sprechen, werde die Bedeutung der Endoskopie für das Fach Gastroenterologie grundlegend verkannt. Mit der Inkraftsetzung des Strukturpapiers seien der Klägerin nicht nur kontinuierlich das bis dahin unter ihrer fachlichen Verantwortung arbeitende ärztliche Personal entzogen worden, sondern zugleich seien parallele gastroenterologische Sprechstunden, die von Oberärzten ohne Hochschullehrerstatus geleitet würden, aufgebaut sowie eine viszeralmedizinische Station in der Medizinischen Klinik IV/V ohne fachliche Verantwortung der Klägerin bezüglich der dort behandelten stationären Patienten eingerichtet worden. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts lebe mit der Aufhebung der Funktionsbeschreibung vom 27. April 2011 die ursprüngliche Funktionsbeschreibung vom 19. Mai 2005 in Verbindung mit der Stellenausschreibung wieder auf. Das Verhältnis der alten zur neuen Funktionsbeschreibung werde durch den Wortlaut der neuen Funktionsbeschreibung bestimmt. Die neue Funktionsbeschreibung erfolge nämlich unter ausdrücklicher Anpassung der ursprünglichen Funktionsbeschreibung. Diese sei also nicht aufgehoben, sondern lediglich angepasst worden. nicht hinreichend berücksichtigt worden. Aus § 61 Abs. 6 HSchulG HE 2010 ergebe sich die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen eine Zeitprofessur in eine Lebenszeitprofessur umzuwandeln. Der Gesetzgeber sei also von der Kontinuität des Beamtenverhältnisses ausgegangen. Die Zeitprofessur habe nicht mit Zeitablauf zwangsläufig enden müssen. Vielmehr sei sie vom Gesetzgeber als Vorstufe zur Lebenszeitprofessur ausgestaltet worden. Aus diesem Grunde könne eine anlässlich der Ernennung eines Professors zum Beamten auf Zeit erstellte Funktionsbeschreibung jedenfalls dann fortbestehen, wenn die Zeitprofessur unter den Voraussetzungen des § 61 Abs. 6 HSchulG HE 2010 in eine Lebenszeitprofessur umgewandelt werde. Die Funktionsbeschreibung vom 27. April 2011 sei schon aus formellen Gründen rechtswidrig, weil es an dem notwendigen Einvernehmen mit dem Dekanat des Fachbereiches Medizin fehle. Sie - die Klägerin - halte an ihrer erstinstanzlich vorgetragenen Rechtsauffassung, wonach die Zuständigkeit ausschließlich beim Präsidium der Universität liege, nicht mehr fest. Die Meinung des Verwaltungsgerichts, das erforderliche Einvernehmen liege vor, weil der Dekan seine ursprünglich erhobenen Bedenken gegen das Strukturpapier fallen gelassen habe, sei unzutreffend. Die Äußerung des Dekans des Fachbereichs Medizin, insbesondere bei seiner gerichtlichen Vernehmung, möge man beurteilen wie man wolle. Der Dekan sei für die Erklärung des Einvernehmens jedenfalls nicht zuständig. Die Kompetenz liege vielmehr gemäß § 52 Abs. 2 HSchulG HE 2010 beim Dekanat des Fachbereiches Medizin. Das Dekanat des Fachbereiches Medizin habe aber zu keinem Zeitpunkt die erforderliche Einvernehmenserklärung zum Strukturpapier vom 7. März 2011 abgegeben. Die Meinung des Verwaltungsgerichts, die Funktionsbeschreibung vom 27. April 2011 sei aus materiell-rechtlichen Gründen rechtswidrig, sei im Ergebnis richtig. Das Verwaltungsgericht habe aber zu Unrecht aus der Berechtigung der Beigeladenen zur Neustrukturierung des hepatologischen/gastroenterologischen/viszeralmedizinischen Bereiches auf die Berechtigung zur Änderung der Funktionsbeschreibung der Stelle durch den Präsidenten der Justus-Liebig-Universität geschlossen. Zum einen habe das Verwaltungsgericht dabei außer Acht gelassen, dass alle flexibel-endoskopischen gastroenterologisch-viszeralmedizinischen Untersuchungen, die bisher im Verantwortungsbereich der Klägerin gelegen hätten, dem ZIVE unter gleichzeitigem Ausschluss der Klägerin zugeordnet worden seien. Damit sei das Fachgebiet der Klägerin nachhaltig und wesentlich eingeschränkt worden. Zum anderen habe das Verwaltungsgericht missachtet, dass das Strukturpapier vom 7. März 2011 nicht nur eine organisatorische Neustrukturierung, sondern zugleich auch personelle Zuordnungen enthalte, bezüglich derer das Verwaltungsgericht nicht geklärt habe, ob die Beigeladene für diese Personalentscheidungen überhaupt zuständig sei. Die Teile des Strukturpapiers, die die Klägerin unmittelbar beträfen, seien rechtswidrig. Wegen dieser Rechtswidrigkeit fehle es an einem sachlichen Grund für die Änderung der Funktionsbeschreibung der Stelle der Klägerin. Die organisatorische Änderung durch Errichtung des ZIVE unter Ausschluss der Klägerin sei wegen Verfassungswidrigkeit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Regelung des Universitätsklinikumsgesetzes rechtswidrig, was sich auch auf die Änderung der Funktionsbeschreibung auswirke. Der Beklagte und die Beigeladene beantragen, die Anschlussberufung zurückzuweisen. Zur Begründung führt der Beklagte aus, das Verwaltungsgericht habe zu Recht erkannt, dass es sich bei der Funktionsbeschreibung vom 27. April 2011 um keinen Verwaltungsakt handele. Von entscheidender Bedeutung sei, dass das Amt der Klägerin durch die Funktionsbeschreibung nicht in seinem Wesen verändert werde. Entgegen der Auffassung der Klägerin werde das Fach auch nicht in zwei Schwerpunkte aufgeteilt und gehöre das Endoskopieren weiterhin ausdrücklich zu ihrem Aufgabenbereich, soweit dies die ihr zugeordneten Verantwortungsbereiche betreffe. Soweit der Klägerin nicht die Leitung des ZIVE übertragen worden sei, sei dies für die Vertretung des Faches Gastroenterologie in Forschung und Lehre irrelevant, da die ihr verbliebenen Aufgabengebiete der Krankenversorgung es ihr weiterhin ermöglichten, dieses Fach auch in Forschung und Lehre zu vertreten. Zwar hätten sich im Vergleich zum Zeitraum vor Gründung des ZIVE die Zahlen der Endoskopien verringert. Insoweit habe das Verwaltungsgericht aber zu Recht festgestellt, dass diese ausreichten, um von einer Krankenversorgung im Endoskopiebereich zu sprechen. Es handele sich somit nur um eine quantitative Verschiebung, die das abstrakt-funktionelle Amt der Klägerin nicht beeinträchtige. Mit der Beigeladenen sei ausdrücklich vereinbart worden, dass die Klägerin Patienten des ZIVE in klinische Studien einschließen und auf sämtliches Datenmaterial der ZIVE zurückgreifen könne. Soweit die Klägerin der Auffassung sei, dass die alte Funktionsbeschreibung aus dem Jahr 2005 deshalb wieder auflebe, weil diese durch die Verfügung vom April 2011 angepasst worden sei, sei dies unzutreffend. Zu Recht habe das Verwaltungsgericht entschieden, dass es auf ein Einvernehmen des Dekanats nicht ankomme. Der Hessische Gesetzgeber habe sich dafür entschieden, die Belange von Forschung und Lehre dadurch sicherzustellen, dass der Dekan mit Antrags- und Beratungsrecht Mitglied in der Geschäftsführung des UKGM sei. Ergänzt worden sei dies um die Einführung kooperativer Entscheidungsstrukturen und Abstimmungsprozesse in der ständigen Kommission für Forschung und Lehre (§ 31 des Kooperationsvertrages) und in der Schlichtungskommission gemäß § 25a Abs. 4 des Universitätsklinikgesetzes. Da kein Einvernehmen erforderlich sei, erübrige sich eine Stellungnahme zu der Frage, wer für die Erklärung eines solchen Einvernehmens zuständig sei. Im vorliegenden Fall sei das Einvernehmen durch den Dekan im Gespräch vom 31. März 2011 erklärt worden. Die Funktionsbeschreibung vom 27. April 2011 sei auch nicht aus materiell-rechtlichen Gründen rechtswidrig. Entgegen der Auffassung der Klägerin greife sie nicht in den Wesenskern des abstrakt-funktionellen Amtes ein. Selbst wenn man davon ausgehe, dass die frühere Funktionsbeschreibung des Amtes der Klägerin mit einer Leitungsfunktion verbunden gewesen sei, so betreffe deren Wegfall nicht den Wesenskern ihres abstrakt-funktionellen Amtes. Die W 2-Professur der Klägerin sei im Bereich der Krankenversorgung eine eingeordnete Professur auf dem Niveau einer Oberärztin. Damit verbunden sei deren Einordnung in die Hierarchie der Krankenversorgung. Umorganisationen habe sie hinzunehmen, solange sie amtsangemessen beschäftigt werde. Die Gründung des für die Optimierung der Krankenversorgung erforderlichen ZIVE und des Umstandes, dass ihr ehemals zugeordnete Oberärzte mit der Leitung des ZIVE beauftragt worden seien, hätten auch eine Änderung des Aufgabenbereiches der Klägerin erforderlich gemacht. Die Beigeladene trägt hinsichtlich der Anschlussberufung der Klägerin vor, deren Antrag in der Anschlussberufung sei sinnlos. Da die streitige Funktionsbeschreibung auf den 31. Mai 2011 befristet gewesen sei, könne sie nicht durch die nachfolgende Funktionsbeschreibung eingeschränkt werden, da sie nach dem 1. Juni 2011 ohnehin nicht mehr gegolten habe. Die der Klägerin verbleibenden Endoskopien seien sowohl in qualitativer wie in quantitativer Hinsicht ausreichend, um von einer hinreichenden Möglichkeit der Krankenversorgung der Klägerin im Endoskopiebereich zu sprechen. Die Klägerin verkenne, dass die Anzahl der von ihr erbrachten Endoskopien primär von ihr selbst abhänge und dass die Endoskopien, die in der Vergangenheit von ihr damals nachgeordneten Kollegen erbracht worden seien, keinen tauglichen Vergleichsmaßstab für die von der Klägerin erbrachten Endoskopien darstellten. Die Klägerin möge es subjektiv als Kaltstellung empfinden, wenn sie Kollegen, bei Endoskopien, die diese durchführten, keine Vorschriften mehr machen dürfe. Es stehe ihr jedoch frei, auch im ZIVE Endoskopien durchzuführen und zudem auf alle Daten zuzugreifen. Die Klägerin habe keinen Anspruch darauf, das ZIVE zu leiten und die Leitung der Endoskopien von Kollegen zu beanspruchen, insbesondere dann, wenn diese insoweit fachlich und praktisch besser geeignet seien und über größere endoskopische Expertise gerade im Bereich der interventionellen Endoskopie verfügten. Die Personalakte der Klägerin (ein Band), die Behördenakten (vier Heftstreifen) sowie die Gerichtsakte des Verfahrens 5 L 856/11.GI (vier Bände) sind beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.