Urteil
1 B 1046/11
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2011:0712.1B1046.11.0A
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Leitsätze
1. Eine privat-rechtlich organisierte Universitätsklinik muss als beliehene Unternehmerin im Rahmen ihrer Organisationsentscheidungen beachten, dass das Grundrecht eines medizinischen Hochschullehrers auf Wissenschaftsfreiheit auch bei seiner Tätigkeit in der Krankenversorgung nicht unberücksichtigt bleiben darf.
2. Aus der Wissenschaftsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG folgt nicht, dass ein medizinischer Hochschullehrer Leitungsfunktionen an der wissenschaftlichen Einrichtung, an der er tätig ist, ausüben muss.
3. Aus dem Darlegungsgebot gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 4 VwGO folgt, dass das Beschwerdeverfahren der rechtlichen Überprüfung der nach §§ 80 und 123 VwGO ergangenen erstinstanzlichen Entscheidungen dient und daher in der Regel für einen im Wege der Antragsänderung oder Antragserweiterung gestellten neuen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung keinen Raum bietet.
4. Es kann ein widersprüchliches Verhalten darstellen, wenn ein Beamter eine Ernennungsurkunde vorbehaltlos annimmt und nachträglich gegen die zugehörige Planstelleneinweisung Widerspruch erhebt.
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 7. April 2011 - 5 L 856/11.GI - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert und der Antrag der Antragstellerin insgesamt abgelehnt.
Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine privat-rechtlich organisierte Universitätsklinik muss als beliehene Unternehmerin im Rahmen ihrer Organisationsentscheidungen beachten, dass das Grundrecht eines medizinischen Hochschullehrers auf Wissenschaftsfreiheit auch bei seiner Tätigkeit in der Krankenversorgung nicht unberücksichtigt bleiben darf. 2. Aus der Wissenschaftsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG folgt nicht, dass ein medizinischer Hochschullehrer Leitungsfunktionen an der wissenschaftlichen Einrichtung, an der er tätig ist, ausüben muss. 3. Aus dem Darlegungsgebot gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 4 VwGO folgt, dass das Beschwerdeverfahren der rechtlichen Überprüfung der nach §§ 80 und 123 VwGO ergangenen erstinstanzlichen Entscheidungen dient und daher in der Regel für einen im Wege der Antragsänderung oder Antragserweiterung gestellten neuen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung keinen Raum bietet. 4. Es kann ein widersprüchliches Verhalten darstellen, wenn ein Beamter eine Ernennungsurkunde vorbehaltlos annimmt und nachträglich gegen die zugehörige Planstelleneinweisung Widerspruch erhebt. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 7. April 2011 - 5 L 856/11.GI - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert und der Antrag der Antragstellerin insgesamt abgelehnt. Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt. I. Die Antragstellerin war in der Zeit vom 1. Juni 2005 bis zum 31. Mai 2011 Universitätsprofessorin auf Zeit im Fach Innere Medizin mit dem Schwerpunkt Gastroenterologie an der Justus-Liebig-Universität Gießen. Der Planstelleneinweisung vom 19. Mai 2005 ist zu entnehmen, dass es sich um eine „eingeordnete Professur“ handelte, und zwar integriert in die Medizinische Klinik und Poliklinik II, verbunden mit der fachaufsichtlichen Leitung der gastroenterologischen Funktions- und Bettenbereiche der Medizinischen Klinik und Poliklinik II sowie der Medizinischen Klinik und Poliklinik III. Die Antragsgegnerin, die Universitätsklinikum A-Stadt und B-Stadt GmbH, beschloss unter dem 7. März 2011 mit Wirkung ab 11. April 2011 die „Neustrukturierung des klinischen Bereiches Hepatologie/Gastroenterologie/Viszeralmedizin am Standort A-Stadt“. Danach sollen in diesem klinischen Bereich zwei Schwerpunkte eingerichtet werden, einerseits der Schwerpunkt Hepatologie/Gastroenterologie der von der Antragstellerin geleitet wird und in die Medizinische Klinik und Poliklinik II eingebunden bleibt. Die Aufgabenbereiche dieses Schwerpunktes umfassen die Leitung der Ambulanz für akute und chronische Lebererkrankungen, die Leitung einer allgemeinen gastroenterologischen Ambulanz, die konsiliarische Betreuung von Patienten mit hepatologischen/gastroenterologischen Erkrankungen aus dem gesamten Bereich des Klinikums sowie die Leitung des Funktionsbereiches „Abdomensonographie“ einschließlich der Einarbeitung von ärztlichen Mitarbeitern in diesem Bereich. Daneben wird als weiterer Schwerpunkt eine zentrale interdisziplinäre viszeralmedizinische Endoskopie (ZIVE) eingerichtet, die eine interdisziplinäre Einheit der Medizinischen Kliniken II, IV/V sowie der Klinik für Allgemein-, Viszeral-, Thorax-, Transplantations- und Kinderchirurgie darstellt. Die organisatorischen Letztentscheidungen in diesem Bereich treffen einvernehmlich die verantwortlichen ärztlichen Direktoren der genannten Kliniken. Der Aufgabenbereich der zentralen interdisziplinären viszeralmedizinischen Endoskopie umfasst die Durchführung aller diagnostischen und interventionellen endoskopischen Eingriffe bei Patienten mit gastroenterologischen/viszeralmedizinischen Erkrankungen, die Einführung und Weiterentwicklung innovativer Endoskopietechniken bei diesem Patientenkollektiv, Führung einer Ambulanz für interventionelle Gastroenterologie sowie Viszeralmedizin, konsiliarische Betreuung von Patienten aus allen Bereichen des Universitätsklinikums im Hinblick auf diagnostische und interventionelle endoskopische Eingriffe im Bereich der Gastroenterologie und Viszeralmedizin, Aufrechterhaltung eines gastroenterologischen-viszeralmedizinischen Endoskopiedienstes (24 Stunden pro Tag; 7 Tage-Woche). Der Antragstellerin wird das Recht zugestanden, zur Durchführung endoskopischer Untersuchungen von ihr persönlich betreuter Patienten Zugang zum Zentrum für interdisziplinäre viszeralmedizinische Endoskopie zu erhalten. Ebenso erhält sie für die von ihr betreuten Patienten Zugang zum gastroenterologischen Funktionsbereich (Atemtests, Kapselendoskopie, pH-Metrie, Nanometrie). Weiterhin wird festgelegt, dass von den strukturellen Veränderungen im klinischen Bereich die über die Professur zuerkannte Verantwortung der Antragstellerin für Forschung und Lehre nicht betroffen sei. Zur Durchführung der Lehre habe sie weiterhin Zugang zu allen Patienten mit gastroenterologischen Erkrankungen (stationär und ambulant) des UKGM am Standort A-Stadt. Wie bisher auch werden die diese Patienten betreuenden Ärzte kooperativ in die Wahrnehmung der gastroenterologischen Lehre einzubeziehen sein. Hiergegen legte die Antragstellerin Widerspruch ein; unter dem 24. März 2011 hat sie beim Verwaltungsgericht Gießen um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht und sinngemäß beantragt, festzustellen, dass ihr Widerspruch vom 11. März 2011 gegen die Neustrukturierungsentscheidung der Antragsgegnerin vom 7. März 2011 aufschiebende Wirkung hat. Weiterhin hat die Antragstellerin hilfsweise (wörtlich) beantragt, durch Erlass einer einstweiligen Anordnung der Antragsgegnerin aufzugeben, die im Papier vom 07.03.2011 vorgesehene Neustrukturierung des klinischen Bereiches Hepatologie/Gastroenterologie/Viszeralmedizin zu unterlassen, soweit hierdurch die Antragstellerin als Inhaberin der Professur für innere Medizin mit dem Schwerpunk Gastroenterologie betroffen ist. Durch Beschluss vom 7. April 2011 hat das Verwaltungsgericht Gießen der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, das Neustrukturierungskonzept zur „Neustrukturierung des klinischen Bereichs Hepatologie/Gastroenterologie/Viszeralmedizin am UKGM, Standort A-Stadt“ vom 7. März 2011 nur mit der Maßgabe umzusetzen, dass die Antragstellerin von der fachaufsichtlichen Leitung im ZIVE nicht ausgeschlossen wird, soweit Endoskopien für die der Antragstellerin mit der Neustrukturierung vom 7. März 2011 zugewiesenen Aufgabenbereiche des Schwerpunktes Hepatologie/Gastroenterologie erfolgen. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt. Hiergegen haben sowohl die Antragstellerin als auch die Antragsgegnerin Beschwerde eingelegt. Die Antragstellerin macht zur Begründung ihrer Beschwerde im Wesentlichen geltend, die streitige Neustrukturierungsentscheidung enthalte eine wesentliche Veränderung ihres Aufgabenbereiches und habe Auswirkungen auf ihre Forschung und Lehre. Daher sei die Neustrukturierungsentscheidung als Verwaltungsakt der Antragsgegnerin (in ihrer Eigenschaft als beliehene Unternehmerin) zu qualifizieren. Dies habe zur Folge, dass der von ihr, der Antragstellerin, eingelegte Widerspruch aufschiebende Wirkung besitze. Alles was die ZIVE laut Strukturpapier vom 7. März 2011 umfasse, sei bislang unter der fachaufsichtlichen Leitung der Antragstellerin gewesen und mache insgesamt etwa 80 % der gastroenterologischen Fälle aus. Von dieser signifikanten Einschränkung seien naturgemäß sowohl der klinische Tätigkeitsbereich als auch ihre Aufgaben in Forschung und Lehre betroffen. Soweit das Verwaltungsgericht dem Hilfsantrag nur teilweise stattgegeben habe, sei die Beschwerde ebenfalls begründet. Rechtsfehlerhaft sei die Entscheidung, soweit ihr, der Antragstellerin, ein Rechtsschutzbedürfnis abgesprochen werde, soweit sie begehre, eine Einschränkung ihres Aufgabengebiets im Schwerpunkt Gastroenterologie auf Hepatologie in der Neustrukturierung zu unterlassen. Zum anderen sei die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Interessenabwägung und die hieraus abgeleitete Anordnung rechtswidrig. Das Verwaltungsgericht habe das Begehren der Antragstellerin falsch ausgelegt. Die Maßnahme der Antragsgegnerin bestehe nämlich darin, dass ihre fachliche Zuständigkeit und fachaufsichtliche Leistungsfunktion auf die Hepatologie, ein Teilgebiet der Gastroenterologie sowie die nicht endoskopische Gastroenterologie beschränkt worden sei. Da diese Beschränkung einen erheblichen Eingriff in eine grundrechtlich geschützte Rechtsposition darstelle, sei das Rechtsschutzbedürfnis zu bejahen. Angesichts der klaren Rechtslage sei im vorliegenden Fall für eine Interessenabwägung kein Raum mehr. Mit der getroffenen Anordnung habe das Verwaltungsgericht im Ergebnis die von der Antragsgegnerin festgelegte Organisationsmaßnahme bestätigt, nicht aber dem Unterlassungsanspruch der Antragstellerin Rechnung getragen. Mit Verfügung vom 27. April 2011 bestimmte der Präsident der Justus-Liebig-Universität Gießen Art und Umfang der der Antragstellerin obliegenden Dienstaufgaben dahingehend neu, dass sie dem klinischen Aufgabenprofil entsprechen, wie es sich aus der Neustrukturierung des klinischen Bereichs gemäß der Entscheidung vom 7. März 2011 ergibt. Insbesondere legte er fest, dass danach Endoskopien auch im Bereich der Gastroenterologie nunmehr nur dann in den Aufgabenbereich der Antragstellerin und insoweit unter ihrer Leitung und Fachaufsicht erfolgten, als sie für die von ihr geleitete Ambulanz für akute und chronische Lebererkrankungen, für die von ihr geleitete allgemeine gastroenterologische Ambulanz, für den von ihr geleiteten Funktionsbereich Abdomensonographie oder bei Patienten mit hepatologischen/gastroenterologischen Erkrankungen, deren konsiliarische Betreuung sie übernommen habe, erfolgten. Weiterhin ernannte der Präsident der Justus-Liebig-Universität die Klägerin mit Urkunde vom 26. April 2011 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mit Wirkung vom 1. Juni 2011 zur Universitätsprofessorin und wies sie mit Wirkung vom 1. Juni 2011 in eine freie Planstelle der Besoldungsgruppe W 2 BBesG ein. Zugleich legte er fest, dass als Funktionsbeschreibung der Stelle die durch Bescheid vom 27. April 2011 verfügte angepasste Funktionsbeschreibung zu Grunde gelegt werde. Hiergegen legte die Antragstellerin unter dem 9. Mai 2011 Widerspruch ein. Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens macht die Antragstellerin geltend, ihr Hilfsantrag werde nicht dadurch in Frage gestellt, dass ihr anlässlich der Übergabe der Ernennungsurkunde eine geänderte Planstelleneinweisungsverfügung überreicht worden sei. Denn sie habe hiergegen Widerspruch eingelegt, der aufschiebende Wirkung habe, so dass die rechtsgestaltende Wirkung der Maßnahme ausgesetzt sei. Im Übrigen sei die Antragsgegnerin nicht befugt, das Tätigkeitsfeld der Antragstellerin neu zu definieren, weil sie die Antragstellerin mit der dienstrechtlichen Aufgabenstellung übernommen habe, die der Dienstherr zuvor festgelegt habe. Die Antragstellerin beantragt, den angefochtenen Beschluss zu ändern und festzustellen, dass ihr Widerspruch vom 11. März 2011 gegen die Neustrukturierungsentscheidung der Antragsgegnerin vom 7. März 2011 aufschiebende Wirkung hat. Mit Schriftsatz vom 8. Juni 2011 stellt die Antragstellerin zusätzlich den Hauptantrag, anzuordnen, dass die Vollziehung der im Strukturpapier vom 7. März 2011 getroffenen Festlegungen aufgehoben wird, insbesondere der Ausschluss der Antragstellerin aus der fachaufsichtlichen Leitung des ZIVE bezüglich gastroenterologischer Endoskopien sowie die Einrichtung gastroenterologischer Sprechstunden durch die Ärzte Dr. xxx und Prof. xxx unter Ausschluss der fachaufsichtlichen Leitung der Antragstellerin. Hilfsweise beantragt die Antragstellerin nunmehr, der Antragsgegnerin durch Erlass einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, die im Papier vom 7. März 2011 vorgesehene Neustrukturierung des klinischen Bereiches Hepatologie/Gastroenterologie/Viszeralmedizin zu unterlassen, soweit die Antragstellerin als Inhaberin der Professur für innere Medizin mit dem Schwerpunkt Gastroenterologie von der fachaufsichtlichen Leistung der gastroenterologischen Funktions- und Bettenbereiche der Medizinischen Klinik und Poliklinik II und der Medizinischen Klinik und Poliklinik III ausgeschlossen wird. Die Antragsgegnerin beantragt, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 7. April 2011 aufzuheben und die Anträge der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abzulehnen. Sie macht geltend, jedenfalls durch die neue Planstelleneinweisungsverfügung vom 27. April 2011 sei das Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin für das vorliegende Verfahren entfallen. Aber auch zuvor habe für das Begehren der Antragstellerin kein Rechtsschutzbedürfnis bestanden. Der Hilfsantrag der Antragstellerin sei nicht hinreichend bestimmt, denn es sei nicht erkennbar, welche konkreten Maßnahmen, sie, die Antragsgegnerin, unterlassen solle und wie die klinische Organisation geregelt werden solle. Das Verwaltungsgericht stelle dies letztlich augenfällig selbst unter Beweis, indem es sich in seinem Tenor ausdrücklich einer exakten Vorgabe der der Antragstellerin einzuräumenden Fachaufsicht enthalten habe, da ihm, dem Verwaltungsgericht, die internen Organisationsabläufe nicht bekannt seien. Darüber hinaus seien sämtliche von der Antragstellerin gestellten Anträge unbegründet. Die streitige Umorganisation sei weder staatlich noch stelle sie einen Eingriff dar. Die Antragstellerin sei nämlich von der fachaufsichtlichen Leitung bei gastroenterologischen Endoskopien innerhalb ihres klinischen Endoskopiespektrums nicht ausgeschlossen. Soweit die Antragstellerin eine amtsangemessene Beschäftigung beanspruche, stehe ihr dieser gegenüber dem Dienstherrn, nicht aber gegenüber ihr, der Antragsgegnerin, zu. Im Übrigen werde dieser Anspruch auch gewahrt. Die klinische Umorganisation führe nicht dazu, dass der Antragstellerin Aufgabenteile entzogen würden, die ihr Amt prägten. Die klinische Umorganisation sei notwendig und sachgerecht. Die Endoskopie habe einen Wandel zu einem interventionell therapeutischen Instrument erfahren, bei dem es spezieller endoskopischer Techniken bedürfe, um eine optimale Patientenversorgung zu gewährleisten. Dieser Notwendigkeit trage die ZIVE Rechnung. Auch ein Anordnungsgrund sei nicht gegeben, da die streitige Organisationsmaßnahme reversibel sei. Die Antragstellerin beantragt, die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückzuweisen. Sie macht geltend, die Auffassung der Antragsgegnerin, bei der Bildung der ZIVE handele es sich um eine privatrechtliche Organisationsmaßnahme, sei abwegig. Sie übersehe, dass ihr als öffentlich-rechtliche Aufgabe mit der Maßgabe der Ausgestaltung durch öffentlich-rechtlichen Vertrag der Schutz des Grundrechts der Mitarbeiter aus Art. 5 Abs. 3 GG übertragen worden sei. Jede Maßnahme, die gegen diese Aufgabenfeststellung verstoße, sei als öffentlich-rechtliche Maßnahme zu qualifizieren und unterliege den öffentlich-rechtlichen Bindungen des Universitätsklinikgesetzes. Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde der Antragstellerin zurückzuweisen. Bezüglich des ergänzten Hauptantrages der Antragstellerin führt die Antragsgegnerin aus, neben der gastroenterologischen Ambulanz bzw. Sprechstunde der Antragstellerin existiere bei der Antragsgegnerin keine weitere gastroenterologische Sprechstunde. Bei den Sprechstunden der Ärzte Dr. xxx und Prof. xxx handele es sich um persönlich und nicht fachlich zugeschnittene Sprechstunden. Es sei nicht ersichtlich, woraus ein Anspruch der Antragstellerin auf Einschluss in die Leitung der persönlichen Sprechstunden dieser beiden Ärzte folgen solle. Die Antragstellerin habe das Monopol, eine auch nach außen als gastroenterologische Sprechstunde definierte Einrichtung anzubieten, in der sie explizit alle gastroenterologischen Patienten sehen könne und daraus auch entsprechende Endoskopiefälle generieren könne. Der Vortrag der Antragstellerin vermöge im Übrigen auch nichts darüber auszusagen, inwieweit die Antragstellerin tatsächlich Fachaufsicht in Bezug auf Endoskopien, die sie tatsächlich gar nicht beherrsche, ausgeübt habe. Sie, die Antragsgegnerin, halte an ihrer Argumentation fest, dass eine tatsächliche Fachaufsicht nur möglich sei, wenn die einschlägigen Endoskopietechniken auch selbst beherrscht würden. Entgegen der Behauptung der Antragstellerin unterliege sie keinem Missverständnis hinsichtlich der Bedeutung des Wortes Fachaufsicht. Sie habe nie behauptet, dass es zur Fachaufsicht gehöre, alle Endoskopien selbst auszuführen. Es gehöre aber sehr wohl dazu, dass derjenige, der die Fachaufsicht ausübe, dasjenige auch selbst beherrsche, worüber er die Fachaufsicht ausüben solle. Entgegen der Behauptung der Antragstellerin werde die fehlende Expertise für bestimmte Endoskopietechniken insoweit tatsächlich dadurch indiziert, wenn sie spezielle Endoskopien gar nicht oder in verschwindend geringer Menge persönlich durchführe. Denklogisch sei es ausgeschlossen, über Erfahrung in Bezug auf Untersuchungstechniken zu verfügen, wenn man sie tatsächlich nahezu niemals durchführt und folglich keine praktischen Erfahrungen gesammelt habe. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich auch nicht zur Sache geäußert. II. Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin, festzustellen, dass ihr Widerspruch gegen die Neustrukturierungsentscheidung aufschiebende Wirkung hat, zu Recht abgelehnt. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Neustrukturierungsentscheidung keinen Verwaltungsakt darstellt, da die Antragstellerin nicht in ihrer persönlichen dienstrechtlichen Stellung, sondern lediglich hinsichtlich ihrer Amtsführung betroffen ist. Ein Universitätsprofessor hat nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ein Recht auf den Kernbereich des abstrakt-funktionellen Amtes, für das er berufen wurde. Dieses Recht umfasst die Wahrnehmung der Lehr- und Forschungsaufgaben in dem von ihm vertretenen Fach (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 17. September 2007 - 1 TG 1175/07 - juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21. April 1999 - 9 S 2653/98 - NVwZ-RR 1999, 636 - 641; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17. Januar 2008 - 3 M 263/07 - juris). Der verfassungsrechtlich gewährleistete Bestandsschutz erstreckt sich jedoch nicht auf die organisatorischen Rahmenbedingungen der Hochschullehrertätigkeit (BVerfG, Urteil vom 8. Februar 1977 - 1 BvR 79, 278, 282/70 - BVerfGE 43, 242 - 291). Allerdings ist zu beachten, dass bei medizinischen Hochschullehrern Forschung, Lehre und Krankenversorgung an der Universitätsklinik unmittelbar und untrennbar miteinander verknüpft sind. Dementsprechend darf das Grundrecht des medizinischen Hochschullehrers auf Wissenschaftsfreiheit auch bei seiner Tätigkeit in der Krankenversorgung nicht unberücksichtigt bleiben. Dem muss die Antragsgegnerin als beliehene Unternehmerin im Rahmen ihrer Organisationsentscheidungen Rechnung tragen. Würde die Antragsgegnerin durch eine Umorganisation der Krankenversorgung die Antragstellerin von wesentlichen Teilen der der Antragstellerin obliegenden Krankenversorgung ausschießen, so würde sie nicht nur deren Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung, sondern auch ihr Grundrecht auf Wissenschaftsfreiheit verletzen. So hat das Bundesverfassungsgericht (stattgebender Kammerbeschluss vom 27. November 2007 - 1 BvR 1736/07 - NVwZ-RR 2008, 217 f.) es für denkbar gehalten, dass die Schließung der nuklearmedizinischen Bettenstation die Wissenschaftsfreiheit eines ordentlichen Professors für Nuklearmedizin verletzt, dem die Leitung der nuklearmedizinischen Klinik eines Universitätsklinikums oblag. Ein solcher Fall ist hier jedoch nicht gegeben. Der Antragstellerin wird nämlich lediglich die fachaufsichtliche Leitung bezüglich der von Dr. xxx und Prof. xxx durchgeführten gastroenterologischen Untersuchungen entzogen. Entgegen der Darstellung der Antragstellerin ist ihre fachaufsichtliche Leitungsfunktion damit nicht auf die Hepatologie und die nicht endoskopische Gastroenterologie beschränkt. Vielmehr steht ihr nach wie vor die fachaufsichtliche Leitung bei gastroenterologischen Endoskopien innerhalb ihres eigenen klinischen Endoskopiespektrums zu. Darüber hinaus wird in der streitigen Umstrukturierungsentscheidung ausdrücklich festgelegt, dass die Antragstellerin zur Durchführung der Lehre weiterhin Zugang zu allen Patienten mit gastroenterologischen Erkrankungen (stationär und ambulant) der Antragsgegnerin am Standort A-Stadt hat. Im Hinblick darauf, dass der Antragstellerin darüber hinaus die Leitung der Ambulanz für akute und chronische Lebererkrankungen, die Leitung der einzigen allgemeinen gastroenterologischen Ambulanz des Klinikums am Standort A-Stadt, die konsiliarische Betreuung von Patienten mit hepatologischen/gastroenterologischen Erkrankungen aus dem gesamten Bereich des Klinikums sowie die Leitung des Funktionsbereiches „Abdomensonographie“ einschließlich der Einarbeitung der ärztlichen Mitarbeiter in diesem Bereich erhalten bleibt, stellt sich der teilweise Entzug weiterer Leitungsaufgaben als organisatorische Maßnahme dar, die nicht in den Kernbereich des abstrakt-funktionellen Amtes eingreift und der daher auch gegenüber der Antragstellerin nicht die Qualität eines Verwaltungsaktes zukommt. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass mit der Ernennung zum Universitätsprofessor an einem medizinischen Fachbereich nicht die Tätigkeit als leitender Klinikarzt zwingend verbunden ist. Auch aus der Wissenschaftsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG folgt nicht, dass ein medizinischer Hochschullehrer Leitungsfunktionen an der wissenschaftlichen Einrichtung, an der er tätig ist, ausüben muss. Bezugspunkt der aus der Wissenschaftsfreiheit abgeleiteten Rechtsposition ist nicht die Leitungstätigkeit, sondern die Mitwirkung an der Krankenversorgung (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. Februar 2010 - 9 S 2586/09 - juris, und Urteil vom 21. April 1999, a. a. O.). Dementsprechend hat auch das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 14. Februar 2000 - 5 N 4574/99 - (NVwZ 2000, 954 - 958) darauf hingewiesen, dass in Fällen, in denen einem Medizinprofessor lediglich die Stellung eines Klinikdirektors oder die Wahrnehmung von Aufgaben in der Krankenversorgung oder einem Fachhochschulprofessor die Leitung eines Rechenlaboratoriums entzogen worden sind, keine wesentliche Veränderung des Aufgabenbereichs der betroffenen Professoren gegeben ist und diese Maßnahmen nicht als Verwaltungsakte einzustufen sind. Soweit die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 5. Juni 2011, also nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist, im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens einen neuen Hauptantrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt hat, dürfte dieser unzulässig sein. Denn das Beschwerdeverfahren dient, wie sich aus dem Darlegungsgebot gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 4 VwGO ergibt, ausschließlich der rechtlichen Überprüfung der im Verfahren nach §§ 80 und 123 VwGO ergangenen erstinstanzlichen Entscheidung und lässt für einen im Wege der Antragsänderung oder Antragserweiterung gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung keinen Raum (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. September 2009 - OVG 5 S 23.09 - juris; Sächsisches OVG; Beschluss vom 10. August 2010 - 2 B 145/10 - juris; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 15. März 2011 - 11 ME 59/11 - NVwZ-RR 2011, 458 f.). Eine Antragserweiterung kommt ausnahmsweise in Betracht, wenn sie einer Änderung der Sachlage Rechnung trägt, die vor Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eingetreten ist und daher noch in das Beschwerdeverfahren eingeführt werden kann (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18. Oktober 2010 - 1 S 2029/10 - VBlBW 2011, 95 - 97, und Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 15. Oktober 2009 - 2 ME 307/09 - NVwZ-RR 2010, 63). Eine derartige Änderung der Sachlage macht die Antragstellerin nicht geltend; darüber hinaus hat die Antragstellerin die Antragserweiterung erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist vorgenommen. Eine weitere Ausnahme kommt dann in Frage, wenn durch die fristgerecht dargelegten Beschwerdegründe - anders als hier - die Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses bereits erfolgreich in Zweifel gezogen ist und das Beschwerdegericht im Rahmen der abgestuften Prüfung eine eigene umfassende Prüfung des einstweiligen Rechtsschutzbegehrens vornimmt (Hess. VGH, Beschluss vom 18. Mai 2004 - 8 TG 1420/03 - ESVGH 55, 58 f.). Darüber hinaus ist eine Ausnahme für den Fall in Betracht zu ziehen, dass eine Antragsänderung sachdienlich ist, weil sie das Beschwerdegericht nicht mit einem neuen Streitstoff konfrontiert und geeignet ist, den Streit zwischen den Beteiligten auszuräumen (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. Januar 2011 - 7 B 1506/10 - juris). Ob die Voraussetzungen für die Bejahung der letztgenannten zulassungsfähigen Ausnahme gegeben sind, erscheint zweifelhaft, kann hier aber letztlich dahinstehen, da der nachträglich gestellte Hauptantrag der Antragstellerin, auf den sich die Antragsgegnerin rügelos eingelassen hat, jedenfalls in der Sache keinen Erfolg hat. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch darauf, dass die Vollziehung der im Strukturpapier vom 7. März 2011 getroffenen Festlegungen aufgehoben wird, insbesondere der Ausschluss der Antragstellerin aus der fachaufsichtlichen Leitung der ZIVE bezüglich gastroenterologischer Endoskopien sowie die Einrichtung gastroenterologischer Sprechstunden durch die Ärzte Dr. xxx und Prof. xxx unter Ausschluss der fachaufsichtlichen Leitung der Antragstellerin. Aus der von der Antragstellerin vorgelegten Vorkorrespondenz mit den übrigen Beteiligten ist ersichtlich, dass sie selbst die Einrichtung einer ZIVE für sachlich gerechtfertigt hält. Im Hinblick darauf, dass die Endoskopie unstreitig einem Wandel von einem ursprünglich diagnostischen zu einem interventionell-therapeutischen Instrument erfahren hat, welches zunehmend von Viszeralchirurgen genutzt wird, vermag der Senat im Rahmen der im vorliegenden Verfahren notwendigerweise summarischen Prüfung nicht festzustellen, dass die Übertragung der chirurgischen Fachaufsicht sowie der geschäftsführenden Leitung der ZIVE auf den Chirurgen Dr. xxx, sachlich zu beanstanden ist. Dass die internistische Leitung der ZIVE durch Prof. xxx und Dr. xxx gemeinsam wahrgenommen wird, schmälert die fachaufsichtlichen Befugnisse, die der Antragstellerin bis zum April 2011 bezüglich dieser beiden Ärzte zustanden. Auf die Beibehaltung dieser Befugnisse hat die Antragstellerin jedenfalls seit dem 1. Juni 2011 keinen Anspruch. Entsprechendes gilt für den Umstand, dass die beiden genannten Ärzte Sprechstunden abhalten dürfen, ohne insoweit unter der Fachaufsicht der Antragstellerin zu stehen. Gleichzeitig mit der Ernennung zur Professorin auf Lebenszeit ist die Klägerin in eine freie Planstelle eingewiesen worden; dabei ist ihr Aufgabenprofil so festgelegt worden, dass es der Neustrukturierungsentscheidung vom 7. März 2011 in vollem Umfang entspricht. Der Argumentation der Antragstellerin, sie habe gegen die Planstelleneinweisungsverfügung Widerspruch eingelegt, deshalb bestimme sich der Umfang ihrer Aufgaben nach der Planstelleneinweisungsverfügung vom 19. Mai 2005, vermag der Senat nicht zu folgen. Zum einen stellt es ein widersprüchliches Verhalten der Antragstellerin dar, wenn sie, nachdem sie die Ernennungsurkunde vorbehaltlos entgegengenommen hat, nachträglich gegen die zugehörige Planstelleneinweisung Widerspruch erhebt. Denn zwischen der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit und der zugehörigen Planstelleneinweisung besteht ein unauflösbarer Zusammenhang; eine Ernennung ohne zugehörige Einweisung in eine Planstelle wäre rechtswidrig. Zum anderen lebt die Planstelleneinweisung vom 19. Mai 2005 wegen des gegen die Verfügung vom 27. April 2011 eingelegten Widerspruchs für die Zeit ab 1. Juni 2011 nicht auf; denn die Planstelleneinweisung vom 19. Mai 2005 bezog sich lediglich auf die Ernennung der Antragstellerin zur Universitätsprofessorin auf Zeit, konnte also nur in dem Zeitraum vom 1. Juni 2005 bis zum 31. Mai 2011 Wirkung entfalten. Wollte man dem Widerspruch der Antragstellerin gegen die Planstelleneinweisungsverfügung vom 27. April 2011 trotz der vorbehaltlosen Entgegennahme der Ernennungsurkunde für zulässig halten, so würde es an einer wirksamen Planstelleneinweisung, aus der die Antragstellerin Rechte ableiten könnte, gänzlich fehlen. Aus diesen Gründen kann auch der Hilfsantrag der Antragstellerin jedenfalls seit dem 1. Juni 2011 keinen Erfolg (mehr) haben. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat dem in erster Instanz gestellten Hilfsantrag der Antragstellerin zu Unrecht teilweise stattgegeben. Der oben wiedergegebene Hilfsantrag der Antragstellerin ist zu unbestimmt, denn es ist nicht erkennbar, welche klinische Organisation von der Antragstellerin letztlich angestrebt wird. Entsprechendes gilt auch für den Tenor der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Die einstweilige Anordnung, das Neustrukturierungskonzept zur „Neustrukturierung des klinischen Bereichs Hepatologie/Gastroenterologie/Viszeralmedizin am UKGM, Standort A-Stadt“ vom 7. März 2011 nur mit der Maßgabe umzusetzen, dass die Antragstellerin von der fachaufsichtlichen Leitung in der ZIVE nicht ausgeschlossen wird, soweit Endoskopien für die der Antragstellerin mit der Neustrukturierung vom 7. März 2011 zugewiesenen Aufgabenbereiche des Schwerpunktes Hepatologie/Gastroenterologie erfolgen, hat keinen vollstreckungsfähigen Inhalt, und es lässt sich nicht einmal mit Bestimmtheit sagen, ob der Antragsgegnerin durch diese verwaltungsgerichtliche Entscheidung überhaupt eine Verpflichtung auferlegt wird, die über das hinausgeht, was der Antragstellerin durch die Neustrukturierungsentscheidung vom 7. März 2011 hinsichtlich der Endoskopie in der ZIVE ohnedies zugestanden wird. Jedenfalls ist die Antragstellerin selbst der Auffassung, das Verwaltungsgericht habe im Ergebnis die von der Antragsgegnerin festgelegte Organisationsmaßnahme bestätigt. Da die Antragstellerin unterlegen ist, hat sie gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Zu einer Billigkeitsentscheidung hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen (§ 162 Abs. 3 VwGO) besteht kein Anlass, da dieser keine Anträge und somit kein Kostenrisiko übernommen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und entspricht der verwaltungsgerichtlichen Wertfestsetzung. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.