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Beschluss

1 A 1749/18

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2022:0125.1A1749.18.00
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Leitsätze
1. Der Beihilfeberechtigte wahrt die Ausschlussfrist des § 17 Abs. 10 HBeihVO a.F. nicht, wenn er die Beihilfe nicht innerhalb eines Jahres nach Ausstellung der Rechnung beantragt. 2. In die materielle Ausschlussfrist des § 17 Abs. 10 HBeihVO a.F. kann Wiedereinsetzung nicht gewährt werden. 3. Der Behörde ist es verwehrt sich auf die Ausschlussfrist des § 17 Abs. 10 HBeihVO a.F. zu berufen, wenn sie durch eigenes Fehlverhalten dazu beigetragen hat, dass der Betroffene die Ausschlussfrist versäumt hat oder die Fristversäumnis durch höhere Gewalt verursacht wurde. 4. Ein Fall höherer Gewalt kann vorliegen, wenn die Rechnung den Beihilfeberechtigten nicht innerhalb der Ausschlussfrist erreicht.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 20. Dezember 2017 - 1 K 3469/16.KS - abgeändert. Der Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Beihilfebescheids vom 14. November 2016 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 21. Dezember 2016 verpflichtet, dem Kläger Beihilfe für die mit Rechnung der XY Klinik vom 31. März 2015 geltend gemachten Aufwendungen in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten des Klägers abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Beihilfeberechtigte wahrt die Ausschlussfrist des § 17 Abs. 10 HBeihVO a.F. nicht, wenn er die Beihilfe nicht innerhalb eines Jahres nach Ausstellung der Rechnung beantragt. 2. In die materielle Ausschlussfrist des § 17 Abs. 10 HBeihVO a.F. kann Wiedereinsetzung nicht gewährt werden. 3. Der Behörde ist es verwehrt sich auf die Ausschlussfrist des § 17 Abs. 10 HBeihVO a.F. zu berufen, wenn sie durch eigenes Fehlverhalten dazu beigetragen hat, dass der Betroffene die Ausschlussfrist versäumt hat oder die Fristversäumnis durch höhere Gewalt verursacht wurde. 4. Ein Fall höherer Gewalt kann vorliegen, wenn die Rechnung den Beihilfeberechtigten nicht innerhalb der Ausschlussfrist erreicht. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 20. Dezember 2017 - 1 K 3469/16.KS - abgeändert. Der Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Beihilfebescheids vom 14. November 2016 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 21. Dezember 2016 verpflichtet, dem Kläger Beihilfe für die mit Rechnung der XY Klinik vom 31. März 2015 geltend gemachten Aufwendungen in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten des Klägers abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Beihilfe. Der Kläger ist Ruhestandsbeamter des Beklagten und privat krankenversichert. Im Januar 2015 erlitt der Kläger einen Schlaganfall. An den Krankenhausaufenthalt in A-Stadt (25. Januar 2015 bis 4. Februar 2015) schloss sich in der Zeit vom 11. Februar 2015 bis 18. März 2015 ein (stationärer) Rehaaufenthalt an. Dieser Rehaufenthalt in der „XY Klinik“ wurde von der Beihilfestelle mit Bescheid vom 5. Februar 2015 genehmigt. Mit Beihilfeantrag vom 21. Oktober 2016 - Eingang bei der Beihilfestelle am 25. Oktober 2016 - beantragte der Kläger u. a. unter Vorlage einer Rechnung der „XY Klinik“ vom 31. März 2015 die Erstattung von Aufwendungen in Höhe von 9.086,45 €. Auf der Rechnung vom 31. März 2015 vermerkte der Kläger handschriftlich neben dem Rechnungsdatum: „erhalten in Okt. 2016“. Mit Bescheid vom 14. November 2016 lehnte der Beklagte - unter gleichzeitiger Gewährung anderer Beihilfeansprüche - die Gewährung von Beihilfe für die im Zusammenhang mit dem Rehaaufenthalt stehenden Aufwendungen ab. Die Aufwendungen seien verfallen. Gemäß § 17 Abs. 9 HBeihVO müsse eine Beihilfe innerhalb eines Jahres nach der ersten Ausstellung der Rechnung beantragt werden. Es handele sich um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist, d. h. der Ablauf der Frist vernichte den Beihilfeanspruch als solchen. Auf den Grund der Fristversäumnis komme es nicht an. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei nicht möglich. Mit Schreiben vom 24. November 2016 erhob der Kläger Widerspruch. Zur Begründung führte er unter anderem aus, es sei nicht seine Schuld, dass er die Rechnung erst nach 1,5 Jahren erhalten habe. Die Beihilfestelle habe dem Rehaaufenthalt auch zugestimmt. Zudem sei er nicht belehrt worden. Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Dezember 2016 - zugestellt am 22. Dezember 2016 - wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung vertiefte der Beklagte seine Ausführungen aus dem Ausgangsbescheid. Insbesondere wies er abermals darauf hin, dass es sich um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist handele, weshalb eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht komme. Am 27. Dezember 2016 hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Kassel erhoben. Zur Begründung hat er geltend gemacht, dass der Beklagte den Rehaaufenthalt im Voraus genehmigt habe. Die Klinik habe im Herbst 2016 zunächst eine Zahlungserinnerung und auf seine Nachfrage eine Rechnung mit Rechnungsdatum vom 31. März 2015 geschickt. Der späte Zugang der Rechnung könne ihm nicht angelastet werden. Er habe sich darauf verlassen dürfen, dass die Kosten für den Rehaaufenthalt direkt mit der Beihilfestelle abgerechnet würden. So sei dies auch bei den Kosten bzgl. des Krankenhausaufenthalts erfolgt. Die private Krankenversicherung habe ihren Anteil zwischenzeitlich beglichen. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Beihilfebescheids vom 14. November 2016 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 21. Dezember 2016 zu verpflichten, Beihilfe für die mit Rechnung vom 31. März 2015 angeforderten Kosten für den Rehaaufenthalt zu bewilligen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat ergänzend zu seinen Ausführungen im Verwaltungsverfahren ausgeführt, dass es dahinstehen könne, ob die dem Kläger in Rechnung gestellten Aufwendungen beihilfefähig seien. Der Anspruch des Klägers sei jedenfalls gemäß § 17 Abs. 9 HBeihVO erloschen. Die Rechnung datiert vom 31. März 2015. Der Kläger habe diese Rechnung am 25. Oktober 2016 eingereicht und damit erst 1 ½ Jahre nach deren Ausstellung. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand komme nicht in Betracht. Auch liege keine Fallkonstellation vor, bei welcher ausnahmsweise von der Einhaltung der Ausschlussfrist aufgrund einer besonderen Härte abzusehen sei. Auf Nachfrage des Verwaltungsgerichts beim Aussteller der Rechnung hat dieser angegeben, dass die Rechnung am 31. März 2015 erstellt worden sei. Die Rechnung sei ohne Versendungsnachweis verschickt worden. Es könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass der Kläger erstmalig im Oktober 2016 die Rechnung erhalten habe. In den Jahren 2015 / 2016 sei die Finanzbuchhaltung zentralisiert worden und das Mahnwesen / Inkassowesen habe einige Zeit brachgelegen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angegriffenen Urteil vom 20. Dezember 2017 abgewiesen. Die zulässige Klage sei unbegründet. Ein möglicher Anspruch des Klägers auf Beihilfeleistungen für die streitgegenständliche Rechnung sei gemäß § 80 Abs. 3 und Abs. 5 HBG und § 17 Abs. 9 Satz 1 HBeihVO erloschen. Für die Jahresfrist sei die Ausstellung der Rechnung maßgeblich und nicht deren Zugang. Der Kläger hätte daher die Beihilfe für die Rechnung vom 31. März 2015 bis zum 31. März 2016 beantragen müssen, was er nicht getan habe. Gründe, ausnahmsweise von der Einhaltung der Ausschlussfrist abzusehen, lägen nicht vor. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand komme nicht in Betracht, weil es sich bei der Frist des § 17 Abs. 9 Satz 1 HBeihVO um eine Ausschlussfrist im Sinne des § 32 Abs. 5 HVwVfG handele. Es verstoße auch nicht gegen Treu und Glauben, dass sich der Beklagte auf die Fristversäumnis berufe. Ein Fehlverhalten des Beklagten sei nicht ersichtlich. Ein Fall höherer Gewalt liege auch nicht vor. Der Kläger hätte mit der Rechnung rechnen und sich daher nach deren Verbleib erkundigen müssen. Es entspreche den üblichen Abläufen, dass ein privatversicherter Patient nach Behandlungsabschluss eine Rechnung erhalte. Dem Kläger hätte daher bewusst sein müssen, dass er von der Rehaklinik eine Rechnung erhalten werde. Als er über mehrere Monate keine Rechnung erhalten habe, hätte er sich im Hinblick auf die Geltendmachung seiner Beihilfeansprüche nach deren Verbleib erkundigen müssen, was der Kläger nicht getan habe. Auf den Antrag des Klägers hat der Senat die Berufung mit Beschluss vom 23. August 2018 - 1 A 514/18.Z - wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Der Beschluss ist dem Kläger am 24. Augst 2018 zugestellt worden. Am 24. September 2018 und mit weiteren Schriftsätzen hat der Kläger die Berufung begründet. Er trägt vor, dass er erstmals im September 2016 eine „Zahlungserinnerung“ erhalten habe. Erst aufgrund seiner telefonischen Nachfrage habe er eine Rechnung über den besagten Rehaaufenthalt - datiert auf den 31. März 2015 - erhalten. Zu diesem Zeitpunkt sei die Ausschlussfrist des § 17 Abs. 9 Satz 1 HBeihVO bereits abgelaufen gewesen. Gleichwohl habe er einen Anspruch auf Gewährung von Beihilfe. Der Beklagte, der aufgrund der Genehmigung des Rehaaufenthaltes von dieser Maßnahme gewusst habe, habe es unterlassen, ihn auf den Ablauf der Ausschlussfrist hinzuweisen. Hierzu wäre der Beklagte aufgrund der Fürsorgepflicht indes verpflichtet gewesen. Mithin habe dieser durch eigenes Fehlverhalten zur Versäumung der Ausschlussfrist beigetragen. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts könne ihm auch nicht vorgehalten werden, dass er sich nach Abschluss der Behandlung nicht nach dem Verbleib der Rechnung erkundigt habe. Er habe davon ausgehen dürfen, dass auch im Fall seines Rehaaufenthaltes eine Direktabrechnung mit dem Beklagten sowie seiner privaten Krankenversicherung stattfinden werde, wie es auch bei der vorausgegangenen Krankenhausbehandlung der Fall gewesen sei. Dies auch deshalb, weil er nie eine Zahlungserinnerung erhalten habe. Aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme wäre es ihm aber ohnehin nicht möglich gewesen, sich um den Ausgleich der Rechnung zu kümmern, wenn er sie denn erhalten hätte. Der Kläger beantragt wörtlich, die Beklagte unter Aufhebung des am 20.12.2017 verkündeten und am 15.02.2018 zugestellten Urteils des Verwaltungsgerichts Kassel - Az. 1 K 3469/16.KS - zu verpflichten, Beihilfe für die mit Rechnung der XY Reha-Zentrum Klinik in B-Stadt vom 31.03.2015 angeforderten Kosten für den Reha-Aufenthalt zu bewilligen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Die Jahresfrist diene dem Interesse an einer ordnungsgemäßen Verwaltung öffentlicher Haushaltsmittel, das verlange, Beihilfeansprüche möglichst zügig zu klären und abzuwickeln. Unter Berücksichtigung der Einschätzungsprärogative des Normgebers sei die Dauer eines Jahres für die Berechenbarkeit und Planung der Staatsfinanzen ein ausreichender Zeitraum. Nur unter ganz engen Voraussetzungen dürfe sich eine Behörde auf den Ablauf der Antragsfrist nach § 17 Abs. 9 Satz 1 HBeihVO nicht berufen. Dies sei etwa der Fall, wenn nach den besonderen Umständen des Einzelfalles die Fristversäumnis maßgeblich auf das Verhalten der Behörde zurückzuführen oder die Fristversäumnis durch höhere Gewalt verursacht worden sei. Umstände dieser Art lägen nicht vor. Ein behördliches Fehlverhalten sei nicht zu erkennen. Es bestehe auch keine Verpflichtung zur Information der Beihilfeberechtigten über die Antragsfrist. Zudem liege auch kein Fall höherer Gewalt vor. Dem Kläger hätte es nämlich bewusst sein müssen, dass er nach Beendigung der Anschlussheilbehandlung eine Rechnung erhalten werde. Weil diese ausgeblieben sei, hätte er sich nach dem Verbleib erkundigen müssen. Es sei zwar nachvollziehbar, dass er aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes nach dem Schlaganfall nicht selbst in der Lage gewesen sei, sich um die fehlende Rechnung zu kümmern. Möglich und zumutbar wäre es jedoch gewesen, z. B. seine Ehefrau hiermit zu beauftragen. Dass die Kosten des vorangegangenen stationären Krankenhausaufenthaltes unmittelbar mit der Beihilfestelle abgerechnet worden seien, treffe nicht zu. Vielmehr sei dem Kläger mit Bescheid vom 1. April 2015 u. a. Beihilfe für Aufwendungen eines Krankenhausaufenthalts im Zeitraum vom 26. Januar 2015 - 5. Februar 2015 in Höhe von 2.569,61 € gewährt worden. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat die Beteiligten mit Schreiben vom 11. Dezember 2018 darauf hingewiesen, dass er beabsichtigt, die Sache durch Beschluss gemäß § 130a VwGO ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, da er die Berufung eindeutig für begründet und eine mündliche Verhandlung für nicht begründet hält. Die Beteiligten haben Gelegenheit erhalten, sich zu der beabsichtigten Verfahrensweise zu äußern. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Behördenakte verwiesen. II. Der Senat entscheidet gemäß § 130a Satz 1 VwGO durch Beschluss über die Berufung des Klägers, weil er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Er hat die Beteiligten gemäß § 130a Satz 2 i. V. m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO zu dieser Vorgehensweise angehört. Die zulässige Berufung ist begründet. Das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel ist rechtsfehlerhaft, da die zulässige (hierzu unter 1.) und begründete (hierzu unter 2.) Klage vom Verwaltungsgericht abgewiesen worden ist. 1. Die als Verpflichtungsklage (42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) statthafte Klage ist zulässig. Insbesondere ist das erforderliche Vorverfahren (§§ 54 Abs. 2 BeamtStG, 105 HBG, 68 VwGO) durchgeführt und die Klage fristgerecht (§ 74 Abs. 2 i. V. m. § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO) erhoben worden. Der Klageantrag ist auch hinreichend bestimmt. Zwar erstrebt der Kläger mit seinem Klageantrag der Sache nach die Verpflichtung des Beklagten, ihm Beihilfe in gesetzlicher Höhe zu bewilligen und stellt keinen bezifferten Verpflichtungsantrag. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO erlaubt indes, dass ein Kläger seine Klage auch bei rechtlich gebundenen Verwaltungsakten auf einen entsprechenden Bescheidungsausspruch beschränkt, namentlich, wenn der Behörde nach gerichtlicher Klärung der zwischen den Beteiligten streitigen Fragen die verbleibende Aufklärung (hier: Ermittlung der Höhe der Beihilfe) überlassen werden kann (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. Oktober 2020 - L 19 AS 2630/17 -, juris Rn. 34 f.; VG Minden, Urteil vom 8. Mai 2014 - 4 K 2692/13 -, juris Rn. 16; Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 113 VwGO Rn. 201 ff.; Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 8. Aufl. 2021, § 113 VwGO Rn. 101 ff., 109). 2. Die Klage ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Gewährung von Beihilfe in gesetzlicher Höhe für die im Zusammenhang mit dem Rehaaufenthalt entstandenen und ihm gegenüber geltend gemachten Aufwendungen. Der Bescheid vom 14. November 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Dezember 2016 ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). a) Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgeblich, für die Beihilfe verlangt wird (BVerwG, Urteile vom 2. April 2014 - 5 C 40/12 -, juris Rn. 9 sowie vom 8. November 2012 - 5 C 4/12 -, juris Rn. 12; OVG B-B, Beschluss vom 10. August 2021 - OVG 4 N 31/21 -, juris Rn. 5). Nach § 5 Abs. 2 Satz 2 HBeihVO gelten Aufwendungen in dem Zeitpunkt als entstanden, in dem die sie begründende Leistung erbracht wurde. Grundsätzlich ohne Bedeutung ist der Eintritt der wirtschaftlichen Belastung des Beihilfeberechtigten, also der Zeitpunkt, in dem Mittel aus seinem Vermögen eingesetzt werden müssen (vgl. Nitze, HBeihVO, Stand: Juli 2015, § 5 Abs. 2 Erl. 23). Für den streitgegenständlichen Rehaaufenthalt (11. Februar 2015 bis 18. März 2015) bestimmt sich demgemäß die Beihilfefähigkeit grundsätzlich nach dem Hessischen Beamtengesetz (HBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. November 2013 (GVBl. S. 578) und der Hessischen Beihilfenverordnung (HBeihVO) vom 5. Dezember 2001 (GVBl. S. 482, 491, 564), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Juni 2012 (GVBl. S. 182). Hinsichtlich des Bemessungssatzes sind allerdings gemäß § 15 Abs. 1 Satz 8 HBeihVO grundsätzlich (vgl. Nitze, HBeihVO, Stand: Juli 2015, § 15 Abs. 1 Erl. 10) die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung (hier: 25. Oktober 2016) maßgeblich. Insoweit sind das Hessische Beamtengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2016 (GVBl. S. 30) und die Hessische Beihilfenverordnung vom 5. Dezember 2001 (GVBl. S. 482, 491, 564), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. September 2015 (GVBl. S. 370), maßgeblich. b) Der Kläger ist als Ruhestandsbeamter beihilfeberechtigt (§ 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HBG, § 2 Abs. 1 Nr. 2 HBeihVO). c) Dem Beihilfeanspruch des Klägers steht - anders als der Beklagte und das Verwaltungsgericht meinen - nicht der Ablauf der Frist des § 17 Abs. 10 Satz 1 HBeihVO a.F. entgegen. Nach dieser Vorschrift wird eine Beihilfe nur gewährt, wenn der Beihilfeberechtigte sie innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr nach Entstehung der Aufwendungen, der ersten Ausstellung der Rechnung oder der Bescheinigung des Geldwerts von Sachleistungen beantragt hat. Der Kläger hat zwar die Frist des § 17 Abs. 10 Satz 1 HBeihVO a.F. - welcher mit höherrangigen Recht vereinbar ist (hierzu unter aa) - nicht eingehalten (hierzu unter bb). Zu Recht hat der Beklagte dem Kläger auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt (hierzu unter cc). Dem Beklagten ist es aber verwehrt, sich auf den Ablauf der Frist zu berufen (hierzu unter dd). aa) Die Regelung des § 17 Abs. 10 Satz 1 HBeihVO a.F. ist mit höherrangigen Recht vereinbar. (1) § 17 Abs. 10 Satz 1 HBeihVO a. F. verstößt nicht gegen den Vorbehalt des Gesetzes. Der Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes, der sich aus dem rechtsstaatlichen und demokratischen Verfassungssystem von Grundgesetz und Hessischer Verfassung ergibt, gilt auch für das Beihilferecht. Der Landesgesetzgeber muss die tragenden Strukturprinzipien und wesentlichen Einschränkungen des Beihilfesystems festlegen. Zu den tragenden Strukturprinzipien des Beihilferechts gehören insbesondere die Bestimmung des Leistungssystems, das dem Beamten und seiner Familie Schutz im Fall von Krankheit und Pflegebedürftigkeit bietet, die Festlegung der Risiken, die abgedeckt werden, des Personenkreises, der Leistungen beanspruchen kann, der Grundsätze, nach denen Leistungen erbracht, bemessen oder ausgeschlossen werden, und die Anordnung, welche zweckidentischen Leistungen und Berechtigungen Vorrang haben. Die Entscheidung, unter welchen Voraussetzungen eine Unterstützung in Form von Beihilfen gänzlich zu versagen ist, ist grundsätzlicher Natur und vom Landesgesetzgeber selbst zu treffen (BVerwG, Urteil vom 28. März 2019 - 5 C 4/18 -, juris Rn. 9 m. w. N.). Der Notwendigkeit einer von ihm zu verantwortenden Entscheidung kann der Gesetzgeber grundsätzlich auch dadurch Rechnung tragen, dass er die Verwaltung ermächtigt, Aspekte der Beihilfe im Wege einer Landesrechtsverordnung zu regeln. Die Regelung, dass Beihilfe nur gewährt wird, wenn sie innerhalb eines Jahres nach der ersten Ausstellung der Rechnung, d. h. nach dem Rechnungsdatum beantragt wird (§ 17 Abs. 10 Satz 1 HBeihVO a.F.), berührt kein vom parlamentarischen Gesetzgeber selbst festzulegendes tragendes Strukturprinzip des Beihilfesystems. Auch stellt diese Vorschrift keinen generellen Ausschluss der Beihilfe für Leistungen dar, der eines Parlamentsgesetzes bedürfte. Sie stellt vielmehr eine bloße Konkretisierung der Einzelheiten der Gewährung von Beihilfe dar, indem sie eine zeitliche Schranke vorgibt. Der Landesgesetzgeber konnte daher der Notwendigkeit einer von ihm zu verantwortenden Entscheidung dadurch Rechnung tragen, dass er durch die gesetzliche Ermächtigung in § 80 Abs. 5 HBG der Landesregierung aufgibt, die Einzelheiten der Beihilfegewährung durch Rechtsverordnung zu regeln. (2) § 17 Abs. 10 Satz 1 HBeihVO a.F. beruht auch auf der hinreichend konkreten Verordnungsermächtigung des § 80 Abs. 5 HBG (noch zum § 92 HBG i.d.F. vom 26. März 2010: Senatsurteil vom 25. Juli 2012 - 1 A 2253/11 -, juris Rn. 32; zur ähnlichen Rechtslage in Berlin: OVG B-B, Beschluss vom 10. August 2021 - OVG 4 N 31/21 -, juris Rn. 18). Das in Rechtsstaats- und Demokratieprinzip wurzelnde und in Art. 107 sowie Art. 118 der Hessischen Verfassung zum Ausdruck kommende Bestimmtheitsgebot, das vom Landesgesetzgeber zu beachten ist, verlangt eine hinreichend konkrete Verordnungsermächtigung, die den betreffenden Leistungsausschluss, die Leistungsbeschränkung oder die Konkretisierung zur Gewährung von Beihilfe durch Verordnung inhaltlich deckt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2015 - 5 C 9/14 -, juris Rn. 21; allgemein StGH, Urteil vom 12. Februar 2020 - P.St. 2610 -, juris Rn. 141 ff.). Diese Anforderungen erfüllt § 80 Abs. 5 HBG mit Blick auf § 17 Abs. 10 HBeihVO a.F. Allerdings regelt § 80 Abs. 5 HBG nicht ausdrücklich, dass die Landesregierung durch Rechtsverordnung eine Antragsfrist regeln kann. Dem Bestimmtheitsgebot genügt es aber, dass der Landesgesetzgeber sich darauf beschränkt, vorzugeben, dass die Landesregierung vor dem Hintergrund der gesetzlichen Vorgaben die Beihilfegewährung in Einzelheiten regeln kann. In diesem Rahmen hält sich § 17 Abs. 10 HBeihVO a.F. Dieser schließt - wie gezeigt - die Gewährung einer Beihilfeleistung nicht vollständig oder teilweise aus, sondern bestimmt allein eine zeitliche Schranke für die Gewährung von Beihilfe. (3) § 17 Abs. 10 HBeihVO a.F. ist auch mit dem Rechtsstaatsprinzip vereinbar. Das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit erfordert nicht, dass von der Rechtsordnung verliehene Ansprüche ohne zeitliche Schranken Bestand haben. Ist die zeitliche Grenze - wie hier - so gezogen, dass nach der Lebenserfahrung die Berechtigten regelmäßig genügend Zeit zur Anspruchsverwirklichung haben, verletzt der Normgeber nicht seine Pflicht, die Durchsetzbarkeit des Anspruchs zu gewährleisten (BVerwG, Urteil vom 28. Juni 1965 - VIII C 334.6 -, BeckRS 1965, 104254). Gleichzeitig verletzt der Normgeber damit grundsätzlich auch nicht seine gegenüber dem (Ruhestands-)Beamten bestehende Fürsorgepflicht (Senatsurteil vom 25. Juli 2012 - 1 A 2253/11 -, juris Rn. 33 ff.), solange im besonderen Einzelfall die Möglichkeit besteht, trotz versäumter Ausschlussfrist Beihilfeleistungen zu erhalten (Senatsurteil vom 25. Juli 2012 - 1 A 2253/11 -, juris Rn. 36 f.; VG München, Urteil vom 12. April 2021 - M 17 K 21.1179 -, juris Rn. 19). bb) Der Kläger hat die Frist des § 17 Abs. 10 Satz 1 HBeihVO a.F. nicht eingehalten. Gemäß § 17 Abs. 10 Satz 1 HBeihVO a.F. wird Beihilfe nur gewährt, wenn der Beihilfeberechtigte sie innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr nach Entstehen der Aufwendungen, der ersten Ausstellung der Rechnung oder der Bescheinigung des Geldwerts von Sachleistungen beantragt hat. Fristauslösender Umstand kann hier entweder das Entstehen der Aufwendung oder die erste Ausstellung der Rechnung sein. Abzustellen ist auf den später eintretenden Umstand (Nitze, HBeihVO, Stand: Juli 2015, § 5 Abs. 2 Erl. 23). Nach § 5 Abs. 2 Satz 2 HBeihVO gelten Aufwendungen in dem Zeitpunkt als entstanden, in dem die sie begründende Leistung erbracht wurde. Für die „Ausstellung der Rechnung“ ist - wie der Wortlaut zum Ausdruck bringt - der Tag der Rechnungserstellung und nicht der Zugang der Rechnung beim Beihilfeberechtigten maßgeblich (Senatsurteil vom 25. Juli 2012 - 1 A 2253/11 -, juris Rn. 29; Nitze, HBeihVO, Stand: Juli 2015, § 17 Abs. 10 Erl. 59, 61). Innerhalb der so zu bestimmenden Jahresfrist muss der Beihilfeantrag der Beihilfestelle zugehen. Nur in diesem Fall ist die Beihilfe im Sinne des § 17 Abs. 10 Satz1 HBeihVO a.F. beantragt (Senatsurteil vom 25. Juli 2012 - 1 A 2253/11 -, juris Rn. 29; Nitze, HBeihVO, Stand: Juli 2015, § 17 Abs. 10 Erl. 57; vgl. auch Bay VGH, Beschluss vom 20. Januar 2012 - 14 ZB 11.1379 -, juris Rn. 5). Die Rechnung wurde hier ausweislich des Rechnungsdatums und der Auskunft des Rechnungserstellers erstmals am 31. März 2015 ausgestellt. Die Jahresfrist zur Geltendmachung darauf bezogener Beihilfen endete mithin am 31. März 2016 (§ 31 Abs. 1 HVwVfG i. V. m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB). Die erstmalige Beantragung am 25. Oktober 2016 hat die Frist des § 17 Abs. 10 Satz 1 HBeihVO a.F. nicht gewahrt. cc) Dem Kläger ist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 32 HVwVfG zu gewähren. Bei der beihilferechtlichen Frist des § 17 Abs. 10 Satz 1 HBeihVO a.F. handelt es sich um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist (Senatsurteil vom 25. Juli 2012 - 1 A 2253/11 -, juris Rn. 30; Nitze, HBeihVO, Stand: Juli 2015, § 17 Abs. 10 Erl. 56. Dass es sich um eine Ausschlussfrist handelt, ergibt sich aus dem Wortlaut des § 17 Abs. 10 HBeihVO a.F., der ausdrücklich von „Ausschlussfrist“ spricht, was in jedem Fall die Annahme einer Ausschlussfrist rechtfertigt (zu den Anforderungen für die Annahme einer Ausschlussfrist vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2020 - 5 C 1/20 -, juris Rn. 14; Mattes, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Aufl. 2019, § 31 VwVfG Rn. 26). Eingangs des § 17 Abs. 10 Satz 1 HBeihVO a.F. wird überdies klargestellt, dass „Beihilfe [nur] gewährt [wird], wenn“ die Aufwendungen innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht worden sind. Dies bringt den materiellen - und nicht bloß verfahrensrechtlichen - Charakter der Ausschlussfrist zum Ausdruck. Dem Umstand, dass § 17 HBeihVO a.F., dessen zehn Absätze formelle und materielle Regelungen enthalten, insgesamt mit „Verfahren“ überschrieben ist, kommt für die Qualifizierung der Frist in § 17 Abs. 10 HBeihVO a.F. keine Bedeutung zu. Die Wirkung des § 17 Abs. 10 Satz 1 HBeihVO a.F. als materielle Ausschlussfrist beschränkt sich nicht darauf, dass der Beihilfeberechtigte seinen nach materiellem Beihilferecht bestehenden Anspruch nicht mehr geltend machen kann, vielmehr wird der Anspruch als solcher vernichtet (Senatsurteil vom 25. Juli 2012 - 1 A 2253/11 -, juris Rn. 30; Nitze, HBeihVO, Stand: Juli 2015, § 17 Abs. 10 Erl. 56): In die materielle Ausschlussfrist des § 17 Abs. 10 HBeihVO a.F. besteht keine Wiedereinsetzungsmöglichkeit (Senatsurteil vom 25. Juli 2012 - 1 A 2253/11 -, juris Rn. 30; Nitze, HBeihVO, Stand: Juli 2015, § 17 Abs. 10 Erl. 56). Es kann dabei dahinstehen, ob § 32 HVwVfG auf materielle Fristen überhaupt Anwendung findet (so Baer, in: Schoch/Schneider, VwVfG, Stand: Juli 2020, § 32 VwVfG Rn. 9; wohl auch BVerwG, Urteil vom 18. April 1997 - 8 C 38/95 -, juris Rn. 12; differenzierend: Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Aufl. 2018, § 32 VwVfG Rn. 5). Eine Wiedereinsetzung kommt jedenfalls aufgrund der Regelung des § 32 Abs. 5 HVwVfG nicht in Betracht. Dem Wesen einer (materiellen wie auch einer verfahrensrechtlichen) Ausschlussfrist steht die Annahme einer Wiedereinsetzungsmöglichkeit entgegen (Mattes, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Aufl. 2019, § 32 VwVfG Rn. 13; Kallerhoff/Stamm, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 32 VwVfG Rn. 9; Huck, in: Huck/Müller, VwVfG, 3. Aufl. 2020, § 32 VwVfG Rn. 26; ähnlich BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2015 - 10 C 12/14 -, juris Rn. 16; a.A. Bay VGH, Beschluss vom 2. Oktober 2018 - 14 ZB 17.1841 -, juris Rn. 7). Aus diesem Grund ist auch eine Wiedereinsetzung in die (verfahrensrechtliche) Ausschlussfrist des § 32 Abs. 3 HVwVfG nicht möglich (vgl. nur Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 20. Aufl. 2019, § 32 VwVfG Rn. 55; Michler, in: BeckOK VwVfG, Bader/Ronellenfitsch, 53. Edition, Stand: 1. Oktober 2021, § 32 VwVfG Rn. 35). d) Dem Beklagten ist es indes verwehrt, sich auf den Ablauf der Frist des § 17 Abs. 10 Satz 1 HBeihVO a.F. zu berufen. Die Ausgestaltung der Antragsfrist des § 17 Abs. 10 Satz 1 HBeihVO a.F. als materielle Ausschlussfrist und die daraus resultierende Nichtanwendbarkeit des § 32 HVwVfG kann für den Beihilfeberechtigten zu besonderen Härten führen. Solche Härten sind aufgrund des mit der Ausschlussfrist verfolgten Zweckes, die Aufwendungen der für die Beihilfengewährung erforderlichen Mittel planen zu können und sich vor unkalkulierbaren Aufwendungen für Jahre zurückliegende Forderungen zu schützen, grundsätzlich hinnehmbar. Wegen der Bedeutung der Beihilfe für den Beamten und wegen der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, die auch beinhaltet, den Beamten vor unzumutbaren Belastungen zu schützen (BVerfG, Beschluss vom 13. November 1990 - 2 BvF 3/88 -, juris Rn. 40), ist es der Behörde indes in Ausnahmefällen verwehrt, sich auf die Versäumnis der Ausschlussfrist zu berufen (Senatsurteil vom 25. Juli 2012 - 1 A 2253/11 -, juris Rn. 35 f.). Dies ist etwa der Fall, wenn die Behörde durch eigenes Fehlverhalten dazu beigetragen hat, dass der Betroffene die maßgebliche Frist versäumt hat (BVerwG, Urteil vom 28. Mai 1996 - 7 C 28/95 -, juris Rn. 16 f.; Senatsurteil vom 25. Juli 2012 - 1 A 2253/11 -, juris Rn. 37). Weiterhin wird eine Ausnahme von den Rechtsfolgen der Versäumung einer Ausschlussfrist ausnahmsweise in solchen Fällen angenommen, in denen das Fristversäumnis durch höhere Gewalt verursacht wurde und daher Nachsicht zu gewähren ist (BVerwG, Urteile vom 10. Dezember 2013 - 8 C 25/12 -, juris Rn. 29 und vom 23. April 1985 - 9 C 7/85 -, juris Rn. 15 sowie Beschluss vom 6. Juli 2007 - 8 B 51/07 -, juris Rn. 4 f.; Senatsurteil vom 25. Juli 2012 - 1 A 2253/11 -, juris Rn. 38; Hess. VGH, Urteil vom 30. Mai 2012 - 6 A 523/11 -, juris Rn. 43). (1) Ein Fehlverhalten des Beklagten liegt nicht vor. Der Beklagte musste den Kläger insbesondere nicht auf die Frist des § 17 Abs. 10 Satz 1 HBeihVO a.F. hinweisen (vgl. in diesem Zusammenhang Bay. VGH, Beschluss vom 2. Oktober 2018 - 14 ZB 17.1841 -, juris Rn. 43 m. w. N.; Nitze, HBeihVO, Stand: Juli 2015, § 17 Abs. 10 Erl. 65). Der Dienstherr ist grundsätzlich aufgrund der allgemeinen Fürsorgepflicht nicht gehalten, seine Beamten generell und ohne Weiteres auf sämtliche für ihre Rechtsstellung bedeutsamen Vorschriften hinzuweisen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Dezember 2016 - 2 B 3/16 -, juris Rn.10). Nur in eng begrenzten Ausnahmefällen, etwa bei einem Auskunftsersuchen oder einem erkennbaren Irrtum des Beihilfeberechtigten (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 27. Dezember 2016 - 2 B 3/16 -, juris Rn.10), gilt anderes. Die Tatsache, dass der Rehaaufenthalt seitens der Beihilfestelle genehmigt worden ist, stellt keinen solchen Ausnahmefall dar. (2) Es liegt ein Fall höherer Gewalt vor. Unter höherer Gewalt ist ein Ereignis zu verstehen, das unter den gegebenen Umständen auch durch die größte - nach den Umständen des Einzelfalles vernünftigerweise von dem Betroffenen unter Anlegung subjektiver Maßstäbe wie seiner Lage, Erfahrung und Bildung zu erwartende und zumutbare - Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 24. Oktober 2017 - 1 BvR 877/13 -, juris Rn. 32 sowie vom 16. Oktober 2007 - 2 BvR 51/05 -, juris Rn. 11; BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1997 - 3 C 35/96 -, juris Rn. 53). Maßgeblich ist sonach, ob es der Kläger bei größter von ihm zu erwartender und ihm zumutbarer Sorgfalt nicht hätte abwenden können, dass er Beihilfe für die Rechnung vom 31. März 2015 erst nach Ablauf der Ausschlussfrist des § 17 Abs. 10 Satz 1HBeihVO a.F. beantragt hat. Die Rechnung mit Datum vom 31. März 2015 ist dem Kläger erstmals im Oktober 2016 zugegangen. Dies steht zur Überzeugung des Senats aufgrund einer umfassenden Sachverhaltswürdigung fest, die den konsistenten Angaben des Klägers und die Auskunft des XY Reha-Zentrums vom 11. Mai 2017 besondere Bedeutung beimisst. Bereits auf der dem Beihilfeantrag beigefügten Rechnung vermerkte der Kläger handschriftlich neben dem Rechnungsdatum (31. März 2015), „erhalten in Okt. 2016“. Diesen Vortrag wiederholte der Kläger im Widerspruchs- und Klageverfahren. Dieser behauptete Geschehensablauf deckt sich auch mit seinen übrigen Angaben. Der Kläger will erstmals im September 2016 eine (erste) Zahlungserinnerung mit Datum vom 5. September 2016 und erst aufgrund seiner Nachfrage bei den XY Kliniken die streitgegenständliche Rechnung erhalten haben. Eine Anfrage des Verwaltungsgerichts beim XY Reha-Zentrum hat zudem ergeben, dass dort nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Kläger die Rechnung erstmals im Jahr 2016 erhalten hat. Zudem führt das XY Reha-Zentrum im Schreiben vom 11. Mai 2017 aus, dass die Finanzbuchhaltung in 2015/2016 zentralisiert wurde und das Mahnwesen/Inkasso einige Zeit brachlag. Lag dem Kläger die Rechnung vom 31. März 2015 bis zum Ablauf der Ausschlussfrist des § 17 Abs. 10 Satz 1 HBeihVO a.F. (31. März 2016) nicht vor, war es ihm nicht möglich, die Rechnung fristgerecht bei der Beihilfestelle einzureichen. Den Nichterhalt der Rechnung vor Ablauf der Jahresfrist konnte der Kläger auch nicht durch die größte nach den Umständen des Falles von ihm zu erwartende und ihm zumutbare Sorgfalt abwenden. Selbst bei Anlegung des für die Annahme höherer Gewalt strengen Maßstabs, war es vom Kläger zumutbar nicht zu erwarten, sich - wie der Beklagte meint - nach dem Verbleib der Rechnung zu erkundigen. Grundsätzlich obliegt es dem Gläubiger - hier die XY Klinik -, ob und wann er seine Ansprüche gegenüber dem Schuldner - hier der Kläger - geltend macht. § 12 Abs. 1 Gebührenordnung für Ärzte - GOÄ - bestimmt z. B., dass die Vergütung erst fällig wird, wenn dem Zahlungspflichtigen eine Rechnung erteilt worden ist. Eine Vorgabe, bis wann eine Rechnung dem Patienten gegenüber zu erteilen ist, enthält die GOÄ hingegen nicht. Solche Regelungen enthalten auch die Regelwerke im Zusammenhang mit der (teil-)stationären Krankenhausbehandlung und der Rehabilitationsbehandlung nicht. Auf eine zeitnahe Erstellung einer Rechnung hat der Privatpatient als Schuldner daher keinen Anspruch. Dies ist vor dem Hintergrund der Regelung des § 17 Abs. 10 Satz 1 HBeihVO a.F. für den beihilfeberechtigten Privatpatienten auch grundsätzlich unschädlich. Die Ausschlussfrist knüpft gerade nicht an den Zeitpunkt der Behandlung, sondern an die Erstellung der Rechnung an. Erhält der Privatpatient keine Rechnung, darf dieser davon ausgehen, dass eine solche noch nicht erstellt worden ist. Droht damit aber kein Ablauf der Frist des § 17 Abs. 10 Satz 1 HBeihVO a.F., besteht auch kein Grund sich nach dem Verbleib der Rechnung zu erkundigen. Eine solche Nachfrageobliegenheit ergibt sich auch nicht aufgrund der (theoretisch immer bestehenden) Möglichkeit, dass eine Rechnung zeitnah nach Beendigung der Behandlung erstellt worden ist, den Beihilfeberechtigten aber während des Jahreszeitraums nicht erreicht hat, etwa weil sie auf dem Postweg verloren gegangen ist. Der Beihilfeberechtigte darf darauf vertrauen, dass der Arzt eine erstellte Rechnung übermittelt und diese ihn als Schuldner auch erreicht. Ebenfalls darf der Beihilfeberechtigte darauf vertrauen, dass er - sollte er aus Sicht des Gläubigers in Zahlungsverzug geraten - zeitnah eine Zahlungserinnerung erhält. Denn dies entspricht dem üblichen Geschäftsgang. Erhält der privatversicherte Beihilfeberechtigte innerhalb der Jahresfrist weder eine Rechnung noch eine Zahlungserinnerung o. ä., ist von ihm auch nicht zu erwarten, sich nach dem Verbleib einer Rechnung zu erkundigen. Eine solche Nachfrageobliegenheit ohne konkreten Anlass besteht nicht, und zwar auch nicht aus der Erwägung heraus, dass der Privatpatient - wie das Verwaltungsgericht meint - mit einer Rechnung nach Abschluss der Behandlung zu rechnen hat. Der Privatpatient muss zwar mit einer Rechnung rechnen. Er darf sich aber auch darauf verlassen, dass ihn eine Rechnung nach deren Erstellung auch zeitnah - jedenfalls aber binnen eines Jahres - erreicht, soweit nicht besondere Umstände hinzutreten. Anders verhält es sich etwa beim freiwillig gesetzlich versicherten Beamten, der Beihilfe für Sachleistungen begehrt. Freiwillig gesetzlich versicherte Beamte, die keinen Beitragszuschuss erhalten, können für Sachleistungen Beihilfe erhalten. Hierzu muss der Beamte eine Bescheinigung des Geldwerts von Sachleistungen bei der Beihilfestelle einreichen. Diese Sachleistungsbescheinigung darf - wie eine Rechnung - nicht älter als ein Jahr sein (vgl. § 17 Abs. 10 Satz 1 Alt. 3 HBeihVO a.F.). Hier besteht die Obliegenheit, sich um eine Sachleistungsbescheinigung zu bemühen. Denn gemäß § 17 Abs. 10 Satz 2 HBeihVO a.F. und § 17 Abs. 9 HBeihVO darf die in der Sachleistungsbescheinigung aufgeführte Sachleistung im Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als ein Jahr zurückliegen (§ 17 Abs. 10 Satz 2 HBeihVO a.F.). Für freiwillig gesetzlich versicherte Beamte steht mithin fest, dass sie die Sachleistungsbescheinigung notwendig binnen eines Jahres nach Erhalt der Sachleistung - z. B. nach Durchführung der Behandlung - einreichen müssen. Sie trifft daher die Obliegenheit, sich um die Sachleistungsbescheinigung zu kümmern, um binnen eines Jahres nach der Behandlung Ansprüche gegenüber der Beihilfe geltend machen zu können. Der privatversicherte Kläger hat hier innerhalb der Jahresfrist weder eine Rechnung noch eine Zahlungserinnerung erhalten. Eine Nachfrageobliegenheit bestand aus den dargestellten Gründen für ihn nicht. Der Beklagte darf sich, weil der Kläger nach Wegfall des Hindernisses die Rechnung in engem zeitlichem Zusammenhang der Beihilfestelle vorgelegt hat, auf den Ablauf der Jahresfrist nicht berufen und muss Nachsicht gewähren. 3. Die Kosten des gesamten Verfahren hat der Beklagte gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen, da er unterlegen ist. 4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 5. Die Revision ist nicht gemäß § 132 Abs. 2 VwGO zuzulassen, weil keine Gründe hierfür vorliegen.