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Beschluss

1 A 1641/21

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0407.1A1641.21.00
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Tenor

Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 7.841,58 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 7.841,58 Euro festgesetzt. Das Gericht kann über den Zulassungsantrag entscheiden, obwohl der Prozessbevollmächtigte der Klägerin unter dem 30. Januar 2025 gebeten hat, ihm zu dem Schriftsatz des Beklagten vom 24. Januar 2025 die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen, und eine solche Stellungnahme bislang nicht vorliegt. Es kann nämlich davon ausgehen, dass eine solche Stellungnahme nicht mehr beabsichtigt ist. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hatte nämlich selbst nur eine Frist zur Stellungnahme „bis zum 20.02.2025“ erbeten, die das Gericht mit Verfügung vom 31. Januar 2025 gewährt hat und die seit langem fruchtlos verstrichen ist. Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 5 VwGO gestützte Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. „Darlegen“ i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Die Zulassungsbegründung soll es dem Oberverwaltungsgericht ermöglichen, die Zulassungsfrage allein auf ihrer Grundlage zu beurteilen, also ohne weitere aufwändige Ermittlungen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Oktober 2013– 1 A 106/12 –, juris, Rn. 2 f., m. w. N.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 186, 194, m. w. N. Hiervon ausgehend rechtfertigt das Zulassungsvorbringen in der – fristgerecht vorgelegten – Begründungsschrift vom 20. August 2021 die begehrte Zulassung der Berufung aus keinem der geltend gemachten Zulassungsgründe. Soweit es den Anforderungen an eine hinreichende Darlegung genügt, greift es in der Sache nicht durch. 1. Die Berufung kann zunächst nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen werden. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. a) Das Verwaltungsgericht hat die Klage, die auf die Gewährung von Beihilfe zu Aufwendungen für zahnärztliche Behandlungen in der Zeit vom 19. Juni 2015 bis zum 6. Juli 2015 (erste Rechnung) und in der Zeit vom 15. Juli 2015 bis zum 24. September 2015 (zweite Rechnung) gerichtet ist, im Kern mit der folgenden Begründung abgewiesen: Die Klage sei unbegründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die begehrte Beihilfe i. H. v. 7.841,58 Euro. Der eine Beihilfebewilligung ablehnende Bescheid des Kreises A. vom 11. Oktober 2017 sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Dem geltend gemachten Anspruch stehe die Bestimmung des § 13 Abs. 3 BVO NRW in der hier nach § 17a Abs. 11 BVO NRW 2020 noch anzuwendenden, bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung (BVO NRW 2018) entgegen. Nach § 13 Abs. 3 Satz 1 (Halbsatz 1) BVO NRW 2018 werde eine Beihilfe nur gewährt, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Entstehen der Aufwendungen (§ 3 Abs. 5 Satz 2), spätestens jedoch ein Jahr nach der ersten Ausstellung der Rechnung beantragt werde. Diese Jahresfrist sei hier nicht gewahrt. Die streitgegenständlichen Rechnungen seien am 6. Juli 2015 und am 1. Oktober 2015 erstmals ausgestellt worden (sodass die Jahresfrist an den nämlichen Tagen des Jahres 2016 geendet habe). Der durch den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 13. September 2017 erstellte „Beihilfeantrag“ sei aber erst am 26. September 2017 bei der Behörde eingegangen, und der (nachgereichte) formelle Beihilfeantrag habe diese erst am 29. September 2017 erreicht. Die begehrte Beihilfe könne auch nicht nach § 13 Abs. 3 Satz 2 BVO NRW 2018 bewilligt werden. Danach dürfe zu verspätet geltend gemachten Aufwendungen eine Beihilfe nur gewährt werden, wenn das Versäumnis entschuldbar sei. Das sei nur dann anzunehmen, wenn dem Betroffenen das Fristversäumnis nach den gesamten Umständen nicht vorzuwerfen sei, diesem die Einhaltung der Frist mithin nicht zumutbar gewesen sei. So liege der Fall hier nicht. Die Klägerin habe spätestens im Juni 2016, nachdem sie die Mahnbescheide über die beiden Rechnungen erhalten habe, Anlass gehabt, durch entsprechende Vorkehrungen Vorsorge dafür zu treffen, dass sie die Jahresfrist einhalte. Sie habe nach ihrem eigenen Vortrag spätestens im Oktober 2015 von der (ersten) Rechnung vom 6. Juli 2015 und von der (zweiten) Rechnung vom 1. Oktober 2015 spätestens im Juni 2016 mit Eingang der Mahnbescheide Kenntnis erlangt. Sie hätte daher spätestens im Juni 2016 ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten mit der Beihilfebeantragung beauftragen müssen. Stattdessen sei sie erst Ende September 2017 tätig geworden. Sie habe im Nachgang auch die Übersendung der fraglichen Rechnungen unter dem 18. Oktober 2016 nicht zum Anlass genommen, die Rechnungen zu übersenden oder sich darüber zu informieren, ob ein Beihilfeantrag gestellt worden sei. Die Jahresfrist sei mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn vereinbar. Sie belaste Beihilfeberechtigte nicht unangemessen, weil sie mit einem Jahr ausreichend lang bemessen sei. b) Das hiergegen gerichtete, dem Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzuordnende Zulassungsvorbringen kann insgesamt nicht zum Erfolg führen. aa) Das gilt zunächst für das Vorbringen, die Ausschlussfrist von einem Jahr nach § 13 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 BVO NRW 2018 sei nicht, wie das Verwaltungsgericht fehlerhaft angenommen habe, bei Stellung des Beihilfeantrags im September 2017 bereits abgelaufen gewesen. Die Klägerin macht insoweit – den Fristbeginn betreffend – geltend, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht unterstellt, die beiden Rechnungen seien bereits am 6. Juli 2015 bzw. am 1. Oktober 2015 ausgestellt worden. Die erste Rechnung sei, wie sie vorgetragen habe, vielmehr „erst im Oktober 2015 ausgestellt und ihr übergeben“ worden. Die zweite Rechnung sei „am 04.10.2016 (…) erstmals ausgestellt“ worden, (nämlich) „mit Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Abrechnungsgesellschaft in dem Verfahren vor dem Landgericht V., Az. 9 O 237/16, an das Gericht und von dort an den Klägervertreter übersandt“ worden, der beide Rechnungen (auf diese Weise) am 18. Oktober 2016 erhalten und sofort an die Klägerin weitergeleitet habe. Damit sei (bei Antragstellung im September 2017) zumindest die Jahresfrist für die zweite Rechnung noch nicht abgelaufen gewesen. Dieses Vorbringen, das – wie die Klägerin selbst erkannt hat („zumindest“) – ohnehin nur hinsichtlich der zweiten Rechnung zu der Annahme der Fristwahrung führen könnte, greift nicht durch. Die Vorschrift des § 13 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 BVO NRW 2018 knüpft den Beginn der einjährigen Antragsfrist an zwei unterschiedliche fristauslösende Umstände, nämlich entweder an das Entstehen der Aufwendungen i. S. § 3 Abs. 5 Satz 2 BVO NRW (2018), also an den Zeitpunkt, indem die sie verursachenden Umstände eingetreten sind, z. B. den Zeitpunkt der Behandlung durch den Zahnarzt, oder spätestens an die erste Ausstellung der Rechnung. Das Verwaltungsgericht hat, insoweit unbeanstandet, jeweils auf den zuletzt genannten, der Klägerin potentiell günstigeren Zeitpunkt der ersten Ausstellung der Rechnung abgestellt. Dabei hat es entgegen der Ansicht der Klägerin zutreffend angenommen, dass die erste – und jeweils einzige – Ausstellung der ersten Rechnung (Rechnungsbetrag: 4.588,38 Euro) am 6. Juli 2015 und die der zweiten Rechnung (Rechnungsbetrag: 11.094,77 Euro) am 1. Oktober 2015 erfolgt ist mit der Folge, dass die Antragsfrist bereits deutlich vor der Antragstellung im September 2017, nämlich am 6. Juli 2016 bzw. am 1. Oktober 2016 abgelaufen ist. Dass die erste Ausstellung jeweils unter den genannten Daten erfolgt ist, ergibt sich schon aus den von der Klägerin vorgelegten Rechnungskopien. Diese weisen als Rechnungsdatum nämlich ausdrücklich den „06.07.2015“ bzw. den „01.10.2015“ aus. Entgegen der Ansicht der Klägerin kann insoweit nicht erst auf die Zeitpunkte abgestellt werden, zu denen sie die Zweitschriften bzw. Kopien der Rechnungen nach ihrem Vortrag erhalten hat, also auf einen Zeitpunkt im Oktober 2015 bzw. im Oktober 2016 (Oktober 2015: Übergabe einer Kopie der ersten Rechnung, die die Klägerin nach ihrem Vortrag nicht erhalten hatte, durch eine Mitarbeiterin der Zahnklinik; Oktober 2016: Übersendung der zweiten Rechnung, die die Klägerin nicht zuvor erhalten haben will, an diese durch ihren Prozessbevollmächtigten nach erfolgter Vorlage im landgerichtlichen Verfahren; zu allem vgl. die Eidesstattliche Versicherung der Klägerin vom 28. September 2017, Beiakte Heft 1 Bl. 52). Mit dem – klar formulierten – Tatbestandsmerkmal „Ausstellung der Rechnung“ hat der Normgeber nämlich verdeutlicht, dass grundsätzlich das Rechnungsdatum maßgeblich ist, nicht hingegen der Zeitpunkt, zu dem die Rechnung dem Beihilfeberechtigten zugegangen ist. Vgl. Sabolewski, in: Mohr/Sabolewski, Beihilfenrecht NRW, Werkstand: September 2024, B I § 13 Erl. 4 (Seite B 170/5); ferner OVG NRW, Urteil vom 19. November 2004 – 6 A 2992/01 –, juris, Rn. 35 a. E. Das zielt erkennbar darauf ab, dass die Beihilfestelle die Frage, ob die Jahresfrist gewahrt ist, anhand einer leicht festzustellenden objektiven Tatsache klären kann und dass Streit darüber vermieden wird, zu welchem Zeitpunkt der Rechnungsteller den Zugang seiner Rechnung bei dem beihilfeberechtigten Rechnungsempfänger bewirkt hat. Nicht zum Ziel kann auch das insoweit verbleibende sinngemäße Zulassungsvorbringen führen, es müsse „davon ausgegangen werden, dass zumindest die zweite Rechnung erst zu diesem Zeitpunkt“ – gemeint ist damit ein Zeitpunkt nach der Aufforderung des Landgerichts an die Abrechnungsgesellschaft, die Rechnungen vorzulegen – „erstmals ausgestellt“ worden sei (Zulassungsbegründung S. 2 f.). Bei dieser Annahme der Klägerin handelt es sich nämlich um eine haltlose, durch nichts belegte Spekulation. Unabhängig davon spricht gegen diese Annahme schon, dass es nicht einleuchtet, aus welchem Grund zwar die im landgerichtlichen Prozess ebenfalls vorgelegte erste Rechnung feststehend schon viel früher (nach dem Vortrag der Klägerin spätestens im Oktober 2015, richtigerweise aber unter dem 6. Juli 2015) ausgestellt worden ist, die zweite Rechnung aber – trotz von dem Zahnarzt zu leistender Zahlungen an das Fremdlabor – erst mehr als ein Jahr nach der Behandlung, nämlich im Oktober 2016 gefertigt und dabei zudem bewusst fehlerhaft auf den 1. Oktober 2015 zurückdatiert worden sein soll. bb) Nicht zum Erfolg führt ferner der zu dem Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO erbrachte, aber der Sache nach (schon) dem Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzuordnende Vortrag, die begehrte Beihilfe sei (jedenfalls) deshalb zu gewähren, weil das Versäumnis der verspäteten Geltendmachung der Aufwendungen entschuldbar i. S. d. § 13 Abs. 3 Satz 2 BVO NRW 2018 sei. (1) Die Klägerin wendet sich nicht gegen den – zutreffenden – rechtlichen Ansatz des Verwaltungsgerichts, dass das Versäumnis nur dann entschuldbar i. S. v. § 13 Abs. 3 Satz 2 BVO NRW 2018 ist, wenn dem Beihilfeberechtigten unter Zugrundelegung des Maßstabs eines gewissenhaften, seine Rechte und Pflichten sachgerecht wahrnehmenden Beteiligten nach den gesamten Umständen des Einzelfalles kein Vorwurf daraus zu machen ist, dass er die materielle Ausschlussfrist des § 13 Abs. 3 Satz 1 BVO NRW 2018 versäumt hat. Mit anderen Worten: Die mit der Regelung des § 13 Abs. 3 Satz 2 BVO NRW 2018 ermöglichte Nachsichtgewährung setzt die Feststellung voraus, dass ein fristgerechter Antrag schlechterdings nicht gestellt werden konnte bzw. dem Beihilfeberechtigten die Einhaltung der Frist nicht zumutbar war, wobei insoweit ein (tendenziell) „strenger“, nämlich den Charakter der Frist als Ausschlussfrist nicht unterlaufender Maßstab anzulegen ist. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 19. November 2004– 6 A 2992/01 –, juris, Rn. 36 bis 43, vom 31. Mai 2007 – 1 A 4638/05 –, juris, Rn. 26 ff., jeweils m. w. N., sowie Beschluss vom 27. Mai 2021– 1 A 3230/20 –, juris, Rn. 11f.; ferner Sabolewski, in: Mohr/Sabolewski, Beihilfenrecht NRW, Werkstand: September 2024, B I § 13 Erl. 4 (Seite B 170/6). (2) Sie wendet sich vielmehr gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, sie habe spätestens nach Erhalt der Mahnbescheide, also im Juni 2016, Anlass gehabt, durch entsprechende Vorkehrungen Vorsorge dafür zu treffen, dass sie die Jahresfrist einhalte, und macht insoweit geltend: Diese Einschätzung des Gerichts werde den Gegebenheiten des formalisierten Mahnverfahrens gerade nicht gerecht, da ein Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides ohne Vorlage einer Rechnung gestellt werden könne. Hier sei (zudem) streitig gewesen, ob die Abrechnungsgesellschaft aktivlegitimiert gewesen sei, und seien die Rechnungen auch erst auf Aufforderung des Landgerichts vorgelegt worden. Zudem habe sie irrtümlich darauf vertraut, dass ihr (nur) für das Zivilverfahren beauftragter Prozessbevollmächtigter auch die beihilferechtliche Antragstellung miterledigen werde. Erst bei einem Mandantengespräch am 28. September 2017 habe sie erfahren, dass insoweit ein Missverständnis vorgelegen habe. Dieses sei nicht vorhersehbar gewesen, weil sie juristisch nicht vorgebildet sei, nicht mit der Differenzierung zwischen Zivil- und Verwaltungsangelegenheiten vertraut sei und ihre Rechtsangelegenheiten schon seit vielen Jahren ihrem Prozessbevollmächtigten überlassen habe. Da könne „es schon einmal passieren“ und sei entschuldbar, dass sich Anwalt und Mandant irrtümlich aufeinander verließen. Das alles greift offensichtlich nicht durch. Ausgehend von dem Vortrag der Klägerin, sie habe von der zweiten Rechnung erst durch den entsprechenden, im Juni 2016 erhaltenen Mahnbescheid erfahren, war es dieser durchaus zumutbar, die Ausschlussfrist einzuhalten. Es trifft zwar zu, dass dem Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides Belege wie etwa eine Rechnung nicht beigefügt werden müssen. Auch mag dem Vortrag der Klägerin gefolgt werden, die Rechnung sei tatsächlich erst im nachfolgenden landgerichtlichen Verfahren vorgelegt und ihr sodann unter dem 18. Oktober 2016 übermittelt worden. Entscheidend ist aber, dass die Klägerin durch den Erhalt des Mahnbescheides bereits wusste, dass auch für die zweite Behandlungsreihe (15. Juli 2015 bis 24. September 2015), für die ohnehin eine Rechnung zu erwarten war, eine solche existierte, und zwar eine auf den 1. Oktober 2015 datierte Rechnung. Dass sie durch Erhalt des Mahnbescheides (zumindest) diese Kenntnis erlangt hatte, ergibt sich bereits aus dem Inhalt des Mahnbescheides. Der Mahnbescheid enthält nach § 692 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zwingend die in § 690 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 ZPO bezeichneten Erfordernisse des Antrags und damit u. a. auch die Bezeichnung des Anspruchs unter bestimmter Angabe der verlangten Leistung (§ 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO). Das umfasst hinsichtlich einer – hier in Rede stehenden – Hauptforderung die Bezeichnung der jeweiligen Rechnung, ihrer Nummer, ihres Datums und des Rechnungsbetrags (vgl. die schon für den Mahnantrag eingeführten, nach § 703c Abs. 2 ZPO zwingend zu benutzenden Formulare). Bereits diese Kenntnis musste einen gewissenhaften, seine Rechte und Pflichten sachgerecht wahrnehmenden Beteiligten veranlassen, unverzüglich den rechnungsstellenden Zahnarzt oder die eingeschaltete Abrechnungsgesellschaft aufzufordern, ihrer Verpflichtung entsprechend umgehend ein Rechnungsexemplar zu übermitteln, um die gemessen an dem nun bekannten Rechnungsdatum am 1. Oktober 2016 ablaufende beihilferechtliche Ausschlussfrist noch wahren zu können. Dabei liegt auf der Hand, dass der Klägerin die langjährig, nämlich schon vor Inkrafttreten der BVO NRW 2009 geltende einjährige Ausschlussfrist ungeachtet dessen, dass sie keine juristische Vorbildung hat, als Akademikerin und – vor allem – als Beamtin, die schon seit sehr vielen Jahren auf den Bezug von Beihilfe verwiesen war, bekannt sein musste. Auch ist es erkennbar (grob) unsorgfältig, wenn ein Mandant blind, d. h. ohne jede Rücksprache, darauf vertraut, dass ein von ihm mit der Bearbeitung einer bestimmten Angelegenheit – hier mit dem zivilrechtlichen Streitverfahren – beauftragter Rechtsanwalt hiervon zu unterscheidende Angelegenheiten – hier die beihilferechtliche Antragstellung – „miterledigt“, obwohl eine solche zusätzliche Tätigkeit gesondert zu vergüten ist. Es war der Klägerin ferner ohne weiteres zumutbar, auch hinsichtlich der ersten Rechnung die Ausschlussfrist zu wahren. Das gilt schon deshalb, weil sie nach ihrem eigenen Vortrag sei Anfang Januar 2016 wusste, dass ihr entsprechender Antrag, den sie nach ihrem Vorbringen im Oktober 2015 per Post an die Beihilfestelle gesandt hatte, dort nicht angekommen war. Die Klägerin hat daraufhin zwar, wie sie geltend macht, die Abrechnungsgesellschaft telefonisch aufgefordert, eine Zweitschrift zu übersenden. Der behauptete Umstand, dass es dann nicht zu einer solchen Übersendung gekommen ist, hat die Klägerin aber bis zum Erhalt der Mahnbescheide zu keinen weiteren Aktivitäten veranlasst, nicht einmal zu einem Nachfassen bei der Abrechnungsgesellschaft oder dem Zahnarzt. Das ergibt sich aus ihrer Eidesstattlichen Versicherung vom 28. September 2017, in der es den Zeitraum von der behaupteten telefonischen Aufforderung bis zum Erhalt der Mahnbescheide betreffend lapidar heißt: „Eine solche Zweitschrift erhielt ich von dort nicht, so dass ich zunächst keinen neuen Antrag stellen konnte.“ Dass ein solches Verhalten angesichts des drohenden Ablaufs der Ausschlussfrist, den die Klägerin kennen musste (s. o.), nicht dem Verhalten eines gewissenhaften, seine Rechte und Pflichten sachgerecht wahrnehmenden Beteiligten entspricht, liegt auf der Hand. Die Bewertung, dass die Klägerin sich auch nach Erhalt der Mahnbescheide unsorgfältig verhalten hat, ergibt sich bereits aus den obigen Ausführungen, die beide Zahnarztrechnungen betreffen; hierauf wird verwiesen. cc) Ohne Erfolg muss auch das (sinngemäße) Zulassungsvorbringen bleiben, die in § 13 Abs. 3 Satz 1 BVO NRW 2018 festgelegte Jahresfrist sei entgegen der floskelhaften Einschätzung des Verwaltungsgerichts nicht mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn vereinbar. Die Klägerin meint insoweit, der Normgeber habe selbst zu erkennen gegeben, dass die Jahresfrist die Beihilfeberechtigten unangemessen belaste, weil sie nicht ausreichend lang bemessen sei. Er habe nämlich die „zuvor bestehende Zweijahresfrist ab 2018 wiedereingeführt“, „weil eben die Einjahresfrist nicht ausreichend“ gewesen sei. Das greift nicht durch. Das gilt bereits deshalb, weil die Entscheidung eines Normgebers, eine von ihm bereits geregelte Frist auszuweiten, jedenfalls nicht ohne weitere, hier schon nicht dargelegte Erkenntnisse als Eingeständnis verstanden werden kann, die bisher geltende Frist sei unangemessen kurz und damit rechtswidrig gewesen. Sie kann vielmehr ohne weiteres auf Erwägungen der Praktikabilität oder auch schlicht auf dem Willen zu einer großzügigeren Praxis beruhen. Unabhängig davon ist die Jahresfrist, die schon vor dem Inkrafttreten der BVO NRW 2009 und unter dieser bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 gegolten hat, in der Rechtsprechung zu keinem Zeitpunkt als rechtswidrig zu kurz bewertet worden. Vgl. etwa OVG NRW, Urteile vom 19. November 2004 – 6 A 2992/01 –, juris, Rn. 35 (zu § 13 Abs. 3 Satz 1 BVO NRW in der Fassung der 15. Verordnung zur Änderung der BVO vom 3. September 1998, GV. NRW. S. 550), und vom 31. Mai 2007 – 1 A 4638/05 –, juris, Rn. 21 bis 24, m. w. N., (zu § 13 Abs. 3 Satz 1 BVO NRW in der Fassung der 18. Verordnung zur Änderung der BVO vom 17. September 2002, GV. NRW. S. 449); zu der entsprechenden (dort bis heute geltenden) Jahresfrist nach § 17 Abs. 10 Satz 1 der Hessischen Beihilfenverordnung vom 5. Dezember 2001, zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Juni 2012 (GVBl. S. 182), vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 25. Januar 2022 – 1 A 1749/18 –, juris, Rn. 32 ff., insbesondere Rn. 38. Eine solche Beanstandung hätte auch keine Berechtigung gehabt. Die zeitliche Grenze von einem Jahr nach dem fristauslösenden Umstand war nämlich so gezogen, dass die Beihilfeberechtigten nach der Lebenserfahrung regelmäßig genügend Zeit zur Anspruchsverwirklichung hatten, wobei für die Berücksichtigung berechtigter Ausnahmen bereits § 13 Abs. 3 Satz 2 BVO NRW zur Verfügung stand. 2. Die Berufung ist auch nicht wegen der von der Klägerin geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes ist die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Ist die aufgeworfene Frage eine Rechtsfrage, so ist ihre Klärungsbedürftigkeit nicht schon allein deshalb zu bejahen, weil sie bislang nicht obergerichtlich oder höchstrichterlich entschieden ist. Nach der Zielsetzung des Zulassungsrechts ist vielmehr Voraussetzung, dass aus Gründen der Einheit oder Fortentwicklung des Rechts eine obergerichtliche oder höchstrichterliche Entscheidung geboten ist. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt deshalb, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage entweder schon auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsmethoden oder aber (ggf. ergänzend) auf der Basis bereits vorliegender Rechtsprechung ohne weiteres beantworten lässt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Mai 2021– 1 A 3724/18 –, juris, Rn. 20 f., vom 13. Februar 2018 – 1 A 2517/16 –, juris, Rn. 32, und vom 13. Oktober 2011 – 1 A 1925/09 –, juris, Rn. 31 f., m. w. N.; ferner Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 127, 142 ff., 149 und 151 ff. In Anwendung dieser Grundsätze liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung nach dieser Vorschrift offensichtlich nicht vor. Die Klägerin hat als rechtsgrundsätzlich bedeutsam allein die Frage formuliert, „ob das Versäumnis rechtzeitig geltend gemachter Aufwendungen nach § 13 Abs. 3 Satz 2 BVO NRW entschuldbar ist.“ Diese in dieser Allgemeinheit schon nicht klärungsfähige Frage kann auch dann nicht zur Zulassung der Berufung führen, wenn sie im Kontext der beigegebenen Erläuterungen betrachtet wird, mit denen die Klägerin näher ausgeführt hat, aus welchen Gründen des Einzelfalles ihre verspätete Antragstellung entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts (jedenfalls) entschuldbar sei. So verstanden fehlt ihr nämlich ersichtlich die erforderliche Bedeutung über den Einzelfall hinaus. 3. Die Berufung kann schließlich auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zugelassen werden. Nach dieser Vorschrift ist die Berufung zuzulassen, wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Damit sind Verstöße gegen Vorschriften gemeint, die den Verfahrensablauf bzw. den Weg zu dem Urteil und die Art und Weise des Urteilserlasses regeln. Nicht erfasst sind hingegen Verstöße gegen Vorschriften, die den Urteilsinhalt betreffen und deren Verletzung sich als Mangel der sachlichen Entscheidung darstellt. Ein Verfahrensmangel ist nur dann ausreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2017 – 5 B 10.17 –, juris, Rn. 19, m. w. N., und OVG NRW, Beschluss vom 5. Februar 2019 – 1 A 2216/18 –, juris, Rn. 21. Daran gemessen kommt die Zulassung der Berufung nicht in Betracht, weil das Zulassungsvorbringen einen solchen Verfahrensmangel nicht aufzeigt. a) Die Klägerin rügt zunächst, dass ihr Recht auf ein faires Verfahren und auf rechtliches Gehör dadurch „in geradezu unerträglicher Art und Weise willkürlich verletzt“ worden sei, dass das Verwaltungsgericht die mündliche Verhandlung bewusst abgehalten habe, ohne ihr (bzw. ihrem Prozessbevollmächtigten) eine Teilnahme in der beantragten Form nach § 102a Abs. 1 VwGO (a. F.) zu ermöglichen. Ihr Prozessbevollmächtigter habe einen entsprechenden Antrag gestellt, der keiner Begründung bedurft habe. Das Verwaltungsgericht hätte nach dem Willen des Gesetzgebers, der die Möglichkeit nach § 102a Abs. 1 VwGO (a. F.) eröffnet habe, vielmehr Gründe angeben müssen, wenn es eine Videokonferenz trotz der mit ihr zu erzielenden Verfahrensbeschleunigung, der größeren Wirtschaftlichkeit des Verfahrens und der geringeren Umweltbelastung durch weniger Reisetätigkeit ablehne. Der Einzelrichterin sei es aber offensichtlich zu lästig gewesen, ein solches Verfahren vorzubereiten; ihre Begründung, dass die Corona-Pandemie im Abklingen sei, tauge nicht als Argument, weil der Gesetzgeber 2013 wohl kaum die Bekämpfung dieser Pandemie im Jahr 2020 im Auge gehabt haben könne. Mit dieser Rüge ist die behauptete Verletzung der Ansprüche auf Gewährung rechtlichen Gehörs und auf ein faires Verfahren schon nicht hinreichend dargelegt. aa) Da eine Rüge der Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs i. S. v. § 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG nur erfolgreich sein kann, wenn der Betroffene (erfolglos) sämtliche verfahrensrechtlich eröffneten und nach Lage der Dinge tauglichen Möglichkeiten, sich rechtliches Gehör zu verschaffen, ausgeschöpft hat, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 25. Juni 2015– 5 PB 9.14 –, juris, Rn. 3, m. w. N., und vom 7. April 2020 – 5 B 30.19 D –, juris, Rn. 32; ferner Roth, in: Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, Stand: 1. Oktober 2024, § 124 Rn. 92, Kuhlmann/Wysk, in: Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2025, § 124a Rn. 59 und § 138 Rn. 26, sowie Rudisile, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: August 2024, § 124a Rn. 114, Bier, in: Schoch/Schneider, ebenda, VwGO § 133 Rn. 43, und Buchheister, in: Schoch/Schnei-der, ebenda, VwGO § 138 Rn. 79 ff. und 86, muss in der Zulassungsbegründung ggf. auch substantiiert und nachvollziehbar aufgezeigt werden, dass diesem Gebot Rechnung getragen worden ist bzw. dass insoweit keine (zumutbare) Möglichkeit bestanden hat. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. Juni 2015– 5 PB 9.14 –, juris, Rn. 3, m. w. N., und vom 7. April 2020 – 5 B 30.19 D –, juris, Rn. 32. Das Zulassungsvorbringen lässt jedoch nicht erkennen, dass die Klägerin alle ihr möglichen und zumutbaren verfahrensrechtlichen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um sich vor dem Verwaltungsgericht gleichwohl rechtliches Gehör zu verschaffen. Zu diesen Möglichkeiten zählt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren grundsätzlich die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am Ort des Prozessgerichts, deren Durchführung ungeachtet der Befugnis des Gerichts, Videokonferenztechnik einzusetzen, noch immer (und aus guten Gründen) den gesetzlichen Regelfall darstellt (§ 101 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. April 2020 – 5 B 30.19 D –, juris, Rn. 32, und BSG, Beschluss vom 29. März 2022 – B 8 SO 1/22 BH –, juris, Rn. 8. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin und diese selbst sind der von dem Verwaltungsgericht Köln für den 17. Juni 2021, 10:15 Uhr, anberaumten mündlichen Verhandlung indes trotz ordnungsgemäßer Ladung (ohne Angabe von Gründen) ferngeblieben (vgl. Blatt 43 ff., 67 und 99 der Gerichtsakte). Dass die Teilnahme unmöglich oder auch nur unzumutbar gewesen wäre und deshalb der Termin hätte verlegt werden müssen, ist mit dem Zulassungsvorbringen schon nicht behauptet worden. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin ist der mündlichen Verhandlung (wie auch die Klägerin persönlich) vielmehr offenbar nur deshalb ferngeblieben, weil das Verwaltungsgericht den unter dem 14. Mai 2021 gestellten, nicht mit einer Begründung versehenen Antrag des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, „den Termin zur mündlichen Verhandlung am 17.06.2021 im Wege der Bild- und Tonübertragung nach § 128 a Abs. 1 Satz 1 ZPO zuzulassen“, mit Beschluss vom 20. Mai 2021 abgelehnt hatte. Eine Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Teilnahme ist im Übrigen auch nicht erkennbar. Namentlich hätte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin, dessen Kanzlei sich (schon) seinerzeit in V. befand, (wie auch die in der unmittelbar an V. angrenzenden Gemeinde E. lebende Klägerin) nur eine kurze Anreise zu dem Verwaltungsgericht Köln gehabt, und es ist auch nicht ersichtlich, dass die Corona-Pandemie einem persönlichen Erscheinen in der mündlichen Verhandlung entgegengestanden haben könnte (vgl. insoweit die zutreffenden Ausführungen in dem Ablehnungsbeschluss vom 20. Mai 2021). bb) Ebenfalls bereits nicht dargelegt ist die behauptete Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren. Aus der Gewährleistung des Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG (Rechtsstaatsprinzip) leitet das Bundesverfassungsgericht als allgemeines Prozessgrundrecht den Anspruch auf ein faires Verfahren ab. Daraus folgt für die Gerichte die Pflicht, gerichtliche Verfahren so zu gestalten, wie es die Verfahrensbeteiligten von ihnen erwarten dürfen. Die Gerichte dürfen sich weder widersprüchlich verhalten noch aus eigenen oder ihnen zuzurechnenden Fehlern und Versäumnissen Verfahrensnachteile ableiten, und sie sind ferner allgemein zur Rücksichtnahme gegenüber den Verfahrensbeteiligten in ihrer konkreten Situation verpflichtet. Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2004– 1 BvR 1892/03 –, juris, Rn. 10, dort auch unter ergänzendem Hinweis auf Art. 6 (Abs. 1 Satz 1) EMRK und Art. 47 Abs. 2 (Satz 1) der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, und Nichtannahmebeschluss vom 25. September 2018 – 2 BvR 1731/18 –, juris, Rn. 20 und 22. Dass diese Vorgaben hier verletzt worden sein könnten, ist schon nicht dargelegt. Sofern die Klägerin hier lediglich erneut eine Gehörsverletzung rügen will, verweist der Senat insoweit auf seine vorstehenden Ausführungen. Es ist aber auch nicht dargelegt, dass und weshalb – allein in Betracht kommend – das Verwaltungsgericht sich widersprüchlich verhalten oder aus einem eigenen Fehler Verfahrensnachteile für die Klägerin abgeleitet haben könnte. Ein solches zu rügendes Verhalten ist im Übrigen auch nicht erkennbar. Das gilt bereits deshalb, weil das Verwaltungsgericht nach der Ablehnung des Gestattungsantrags nach § 102a VwGO nicht widersprüchlich, sondern gerade folgerichtig eine mündliche Präsenzverhandlung durchgeführt hat und es die Klägerin gewesen ist, die aus freien Stücken auf eine Teilnahme an dieser Verhandlung verzichtet hat. Unabhängig davon ist es auch in Ansehung der mit der Einführung des § 102a VwGO verfolgten Zwecke nicht fehlerhaft gewesen, dass das Verwaltungsgericht in Ausübung des ihm eingeräumten (weiten) Ermessens (§ 102a Abs. 1 Satz 1 a. F.: „kann“) entschieden hat, die mündliche Verhandlung trotz des – nicht mit einer Begründung versehenen – Gestattungsantrags als reine Präsenzverhandlung durchzuführen. Zwar wird das Gericht bei seiner Ermessensentscheidung über die Gestattung nach § 102a Abs. 1 Satz 1 VwGO a. F., auf welche grundsätzlich kein Anspruch besteht, vgl. Fehling/Hamacher/Wilbert, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2021, VwGO § 102a Rn. 10, m. w. N., die Verfahrensrechte der Beteiligten, die Prozessrechtsgrundsätze und auch den Regelungszweck der Norm (Zeit- und Kostenersparnis sowie der – hier nicht ernsthaft in Rede stehende – Beschleunigungseffekt) abwägend zu berücksichtigen haben, vgl. Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 102a Rn. 5, und Fehling/Hamacher/Wilbert, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2021, VwGO § 102a Rn. 9, wobei es Sache des die Gestattung begehrenden Beteiligten ist, die aus seiner Sicht maßgeblichen Belange (etwa gesundheitlicher Art) substantiiert darzulegen, vgl. Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 102a Rn. 5, was hier nicht geschehen ist. Innerhalb der Grenzen seines (weiten) Ermessens hat es sich aber – wie hier erfolgt – von Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten leiten zu lassen. b) Die Klägerin macht ferner noch geltend, ihr Anspruch auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) sei dadurch verletzt worden, dass die Kammer den Befangenheitsantrag vom 13. Juni 2021 (und vom 15. Juni 2021) mit Beschluss vom 16. Juni 2021 abgelehnt hat. Auch dieses Zulassungsvorbringen genügt schon nicht den Anforderungen an eine hinreichende Darlegung. Der Klägerin hätte es insoweit oblegen, darzulegen, aus welchen Gründen der (ohne Mitwirkung der abgelehnten Einzelrichterin ergangene) Kammerbeschluss vom 16. Juni 2021, nach dem ein Grund zur Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Einzelrichterin nicht bestanden hat und nach dessen Ergehen diese (wieder) zur Entscheidung berufen war, fehlerhaft gewesen sein soll. Sie hat sich aber nicht mit den – zutreffenden – Gründen des Kammerbeschlusses auseinandergesetzt, sondern auf eine bloße (sinngemäße) Wiederholung der vorgebrachten und in dem Beschluss bereits gewürdigten Befangenheitsgründe beschränkt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Nach dieser Vorschrift fallen die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. Die Klägerin hat den Zulassungsantrag ohne Erfolg eingelegt. Sie hat daher die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren, den der Senat in Anwendung der §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG festgesetzt hat, entspricht dem Betrag der erstrebten Beihilfe (50 v. H. der geltend gemachten, sich insgesamt auf 15.683,15 Euro belaufenden Aufwendungen). Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.